{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort, seinen Familienangehörigen, und seiner Schul- sowie (fehlenden) Berufsausbildung ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.03.2022 [OZ 16, versehentlich datiert mit 24.01.2022], S. 5-7). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort, seinen Familienangehörigen, und seiner Schul- sowie (fehlenden) Berufsausbildung ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 16.03.2022 [OZ 16, versehentlich datiert mit 24.01.2022], S. 5-7). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere dem Arztbrief vom 15.05.2020 (vgl. OZ 2), sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.03.2022, S. 3, 8). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 7) und der nachgewiesenen Erwerbstätigkeit zumindest bis März 2022 (vgl. OZ 18).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere dem Arztbrief vom 15.05.2020 vergleiche OZ 2), sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 16.03.2022, S. 3, 8). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 7) und der nachgewiesenen Erwerbstätigkeit zumindest bis März 2022 vergleiche OZ 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer und die Gründe dafür ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004, Zl. XXXX (vgl. S. 3-4, 13-14 dieses Bescheides).Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer und die Gründe dafür ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004, Zl. römisch 40 vergleiche S. 3-4, 13-14 dieses Bescheides).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, stützen sich auf dieses ebenfalls vorliegende Erkenntnis (vgl. AS 353-371 in Aktenteil 3).Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, stützen sich auf dieses ebenfalls vorliegende Erkenntnis vergleiche AS 353-371 in Aktenteil 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sich die im Fall des Beschwerdeführers ursprünglich fluchtbegründenden Umstände verglichen mit 25.10.2017 nicht erheblich und dauerhaft geändert haben, ergibt sich aus einem Vergleich der in Bezug auf diese Umstände maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat am 25.10.2017 und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt. Der Beschwerdeführer war nach den Feststellungen des asylgewährenden Bescheides von Anfang 1999 bis Mai 2000 als „Freiheitskämpfer“ am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt und stand noch Anfang 2003 aus diesem Grund auf einer russischen Fahndungsliste. Gesucht wurde er „wegen seiner Beteiligung am Krieg“, darüber hinausgehende, spezifischere Gründe für die Verfolgung des Beschwerdeführers wurden nicht festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im am 25.10.2017 aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe Punkt 1.4.8.) wurde ausgeführt, dass seit einer Reihe von Anfragen tschetschenischer Behörden an russische Archive zu Militärangehörigen im Jahr 2011 keine Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen mehr gefunden werden konnten, ebenso wenig Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen, oder dass Verwandte von Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt werden. Einer Auskunft der Österreichischen Botschaft Moskau vom Juli 2017 zufolge kann davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, unter anderem weil keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden konnten, während es zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies entspricht in allen wesentlichen Punkten den auch den derzeit aktuellen Länderfeststellungen zum Umgang mit Kämpfern der Tschetschenienkriege (siehe Punkt 1.4.3.2.), wonach von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Auch die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass bereits (zumindest) seit 2011 keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege mehr gefunden werden konnte, und stützt sich auch sonst auf die bereits 2017 vorgelegenen Informationen (vgl. AS 523, 540 in Aktenteil 2). Hinweise auf eine erhebliche und dauerhafte Änderung der Umstände seit 2017 sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden von der belangten Behörde infolge einer Verkennung des relevanten Vergleichszeitpunktes (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung) auch nicht geprüft.Dies entspricht in allen wesentlichen Punkten den auch den derzeit aktuellen Länderfeststellungen zum Umgang mit Kämpfern der Tschetschenienkriege (siehe Punkt 1.4.3.2.), wonach von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass bereits (zumindest) seit 2011 keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege mehr gefunden werden konnte, und stützt sich auch sonst auf die bereits 2017 vorgelegenen Informationen vergleiche AS 523, 540 in Aktenteil 2). Hinweise auf eine erhebliche und dauerhafte Änderung der Umstände seit 2017 sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden von der belangten Behörde infolge einer Verkennung des relevanten Vergleichszeitpunktes (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung) auch nicht geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Erwerbstätigkeit und seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten Nachweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden (gekürzten) Urteilsausfertigungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 5 vom 02.03.2022, und die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.03.2022 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung (bzw. bei Übermittlung des Verhandlungsprotokolls) mit Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der Feststellungen zum Krieg in der Ukraine wurde ergänzend auch die Kurzinformation vom 17.03.2022 herangezogen, deren Inhalte allgemein zugänglichen aktuellen Medienberichten entsprechen und als notorisch anzusehen sind. Die hier maßgeblichen Inhalte des historischen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation mit Stand der Gesamtaktualisierung 21.07.2017 entsprechen wie dargelegt jenen des aktuellen und sind der belangten Behörde jedenfalls bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einem Vergleich mit den zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation mit Stand 21.04.2022, Version 7, bestehen keine für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlichen Änderungen, weswegen die Länderinformationen in der Version 5, welche auch mit den Parteien des Verfahrens erörtert wurden, dieser Entscheidung zugrunde gelegte werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):3.1.1. Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. …4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. … Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:</div>\n<p class=\"lf-p\">Definition des Ausdruckes “Flüchtling”</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 …Artikel eins, … C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie 1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder 2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder 3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder 4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. …“ 3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, somit den Eintritt von in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als erfüllt angesehen wurden (vgl. AS 540 in Aktenteil 2).3.1.2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, somit den Eintritt von in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK als erfüllt angesehen wurden vergleiche AS 540 in Aktenteil 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher zunächst dieser Endigungsgrund näher zu betrachten, nach dem eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Abs. 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Absatz 6, f).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Der für die Beurteilung eines Wegfalls der fluchtbegründenden Umstände maßgebliche Vergleichszeitpunkt ist grundsätzlich jener der ursprünglichen Asylgewährung, hier mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004. Im vorliegenden Fall erweist sich aber als entscheidend, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten schon einmal – mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017 – gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, zur Gänze stattgegeben wurde.3.1.3. Der für die Beurteilung eines Wegfalls der fluchtbegründenden Umstände maßgebliche Vergleichszeitpunkt ist grundsätzlich jener der ursprünglichen Asylgewährung, hier mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.01.2004. Im vorliegenden Fall erweist sich aber als entscheidend, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten schon einmal – mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2017 – gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W111 1242924-2/7E, zur Gänze stattgegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die letzte rechtskräftige Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt bzw. ob dem entgegenstehende Aberkennungsgründe vorliegen, ist daher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 erfolgt. Zwar stützte sich die damalige Aberkennung (in ihrer rechtlichen Beurteilung) auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, da die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, indem er 2016 in die Russische Föderation zurückgereist sei. Auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkte sich in erster Linie auf eine Prüfung dieses Endigungsgrundes (sowie des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG, da auch dieser in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides erwähnt wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu einem möglichen Wegfall der fluchtbegründenden Umstände führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde mit der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers, die 2004 zur Asylgewährung führte, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Somit sei diese auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbare Feststellungen zum Wegfall derselben zu treffen. Es fehle daher an einer Grundlage, um eine geeignete Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG zu treffen (vgl. S 14-16 des Erkenntnisses). Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner damaligen Entscheidung davon ausging, von der belangten Behörde nicht herangezogene Aberkennungsgründe (wie in diesem Fall den „Wegfall der Umstände“ nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK) nicht eigenständig (von Amts wegen) prüfen zu dürfen.Die letzte rechtskräftige Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt bzw. ob dem entgegenstehende Aberkennungsgründe vorliegen, ist daher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar stützte sich die damalige Aberkennung (in ihrer rechtlichen Beurteilung) auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, da die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, indem er 2016 in die Russische Föderation zurückgereist sei. Auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkte sich in erster Linie auf eine Prüfung dieses Endigungsgrundes (sowie des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, da auch dieser in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides erwähnt wurde). Zu einem möglichen Wegfall der fluchtbegründenden Umstände führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde mit der individuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers, die 2004 zur Asylgewährung führte, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit sei diese auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbare Feststellungen zum Wegfall derselben zu treffen. Es fehle daher an einer Grundlage, um eine geeignete Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu treffen vergleiche S 14-16 des Erkenntnisses). Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner damaligen Entscheidung davon ausging, von der belangten Behörde nicht herangezogene Aberkennungsgründe (wie in diesem Fall den „Wegfall der Umstände“ nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK) nicht eigenständig (von Amts wegen) prüfen zu dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mittlerweile klargestellt, dass diese Rechtsansicht verfehlt ist. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der von der belangten Behörde angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Die diesbezüglich klarstellende Rechtsprechung ist zwar erst nach dem Erkenntnis vom 25.10.2017 ergangen, sie stützt sich jedoch auf die auch schon zu diesem Zeitpunkt bestehende gesetzliche Systematik der Aberkennungsgründe.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mittlerweile klargestellt, dass diese Rechtsansicht verfehlt ist. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der von der belangten Behörde angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG vorgesehene Aberkennungsgründe. Es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Die diesbezüglich klarstellende Rechtsprechung ist zwar erst nach dem Erkenntnis vom 25.10.2017 ergangen, sie stützt sich jedoch auf die auch schon zu diesem Zeitpunkt bestehende gesetzliche Systematik der Aberkennungsgründe. „Sache“ des mit Erkenntnis vom 25.10.2017 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens waren daher ebenfalls sämtliche in § 7 AsylG vorgesehenen Aberkennungsgründe. Interpretiert man den Spruch des Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde „gemäß […] § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG“ stattgegeben wurde, als in dieser Hinsicht einschränkend, waren „Sache“ zumindest die in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG genannten Endigungsgründe der GFK. Mit diesem Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht somit – auch, wenn es dies nicht umfassend begründet hat – rechtskräftig verneint, dass zu diesem Zeitpunkt betreffend den Beschwerdeführer ein Aberkennungsgrund (gegebenenfalls: ein solcher nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG) erfüllt war. An diese Beurteilung ist das Gericht auch im gegenständlichen Verfahren gebunden, weshalb als Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung eines Wegfalls der Umstände der 25.10.2017 heranzuziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">„Sache“ des mit Erkenntnis vom 25.10.2017 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens waren daher ebenfalls sämtliche in Paragraph 7, AsylG vorgesehenen Aberkennungsgründe. Interpretiert man den Spruch des Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde „gemäß […] Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG“ stattgegeben wurde, als in dieser Hinsicht einschränkend, waren „Sache“ zumindest die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG genannten Endigungsgründe der GFK. Mit diesem Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht somit – auch, wenn es dies nicht umfassend begründet hat – rechtskräftig verneint, dass zu diesem Zeitpunkt betreffend den Beschwerdeführer ein Aberkennungsgrund (gegebenenfalls: ein solcher nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) erfüllt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">An diese Beurteilung ist das Gericht auch im gegenständlichen Verfahren gebunden, weshalb als Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung eines Wegfalls der Umstände der 25.10.2017 heranzuziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, haben sich die fluchtbegründenden Umstände des Beschwerdeführers verglichen mit 25.10.2017 nicht erheblich und dauerhaft geändert. Die belangte Behörde hat in Verkennung der eben dargestellten Rechtslage als Vergleichszeitpunkt das Jahr 2003 „bzw.“ 2004 herangezogen (vgl. AS 540 in Aktenteil 2), und sich mit der Frage von Veränderungen seit 2017 nicht auseinandergesetzt.Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, haben sich die fluchtbegründenden Umstände des Beschwerdeführers verglichen mit 25.10.2017 nicht erheblich und dauerhaft geändert. Die belangte Behörde hat in Verkennung der eben dargestellten Rechtslage als Vergleichszeitpunkt das Jahr 2003 „bzw.“ 2004 herangezogen vergleiche AS 540 in Aktenteil 2), und sich mit der Frage von Veränderungen seit 2017 nicht auseinandergesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erweist sich im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht berechtigt.Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erweist sich im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht berechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Auch Hinweise für das Bestehen eines anderen Aberkennungsgrundes sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar wurde der Beschwerdeführer wie festgestellt in Österreich siebenmal strafgerichtlich verurteilt. Der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens), der zu einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG führen würde, kann dadurch jedoch schon deshalb nicht verwirklicht sein, weil all diese Verurteilungen ausschließlich wegen Vergehen (iSd § 17 StGB) erfolgt sind (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). 3.1.4. Auch Hinweise für das Bestehen eines anderen Aberkennungsgrundes sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar wurde der Beschwerdeführer wie festgestellt in Österreich siebenmal strafgerichtlich verurteilt. Der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens), der zu einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG führen würde, kann dadurch jedoch schon deshalb nicht verwirklicht sein, weil all diese Verurteilungen ausschließlich wegen Vergehen (iSd Paragraph 17, StGB) erfolgt sind vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Beachtung der verwirklichten Delikte, der konkreten Tathandlungen, zu denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung näher befragt wurde, und insbesondere der konkret verhängten Strafen (neben Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen von zwei, drei und fünf Monaten lediglich eine einzige unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten) bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde.Unter Beachtung der verwirklichten Delikte, der konkreten Tathandlungen, zu denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung näher befragt wurde, und insbesondere der konkret verhängten Strafen (neben Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen von zwei, drei und fünf Monaten lediglich eine einzige unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten) bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war – da die Spruchpunkte II. bis VII. auf der Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufbauen – zur Gänze ersatzlos zu beheben.3.1.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war – da die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. auf der Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufbauen – zur Gänze ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status des Asylberechtigten zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, was der maßgebliche Vergleichszeitpunkt zur Prüfung eines Wegfalls der fluchtbegründenden Umstände (oder eines anderen Aberkennungsgrundes) ist, wenn das Vorliegen von Aberkennungsgründen bereits in einer vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung verneint wurde, in der dieser Aberkennungsgrund aber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geprüft wurde.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, was der maßgebliche Vergleichszeitpunkt zur Prüfung eines Wegfalls der fluchtbegründenden Umstände (oder eines anderen Aberkennungsgrundes) ist, wenn das Vorliegen von Aberkennungsgründen bereits in einer vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung verneint wurde, in der dieser Aberkennungsgrund aber entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geprüft wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alternativ zur unter Punkt 3.1.3. dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre etwa auch denkbar, dass die – wenngleich verfehlte – rechtliche Beurteilung im Erkenntnis vom 25.10.2017, nicht sämtliche Aberkennungsgründe prüfen zu dürfen, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts steht dem jedoch entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nur der Spruch, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0004, mwN), und im Spruch des genannten Erkenntnisses der Beschwerde lediglich ohne nähere Einschränkung „gemäß […] § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG“ stattgegeben wurde.Alternativ zur unter Punkt 3.1.3. dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre etwa auch denkbar, dass die – wenngleich verfehlte – rechtliche Beurteilung im Erkenntnis vom 25.10.2017, nicht sämtliche Aberkennungsgründe prüfen zu dürfen, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts steht dem jedoch entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nur der Spruch, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0004, mwN), und im Spruch des genannten Erkenntnisses der Beschwerde lediglich ohne nähere Einschränkung „gemäß […] Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG“ stattgegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.1242924.3.00</p></div>", "next": 0}