{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die dem BF vorgeworfenen Verstöße gegen die Weisungen des CI N als Dienststellenleiter vom 06.11.2020 (Anschuldigungspunkt 1. und 2.) und vom 28.01.2021 (Anschuldigungspunkt 2.), die Bestimmungen der Polizeiuniformierungsvorschrift (PUV), BMI-OA1390/0007-II/10/c/2018 (Anschuldigungspunkt 2.), Kanzleiordnung, Erlass des BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“, verlautbart mit dem LPD-Auftrag vom 22.12.2017 (Anschuldigungspunkt 3., 4. und 5.), sowie gegen die Weisung der Dienstführung der VI (VUK-Leitfaden) (Stand 17.03.2021) (Anschuldigungspunkt 3.), die schriftliche die Weisung des Dienststellenleiters vom 08.10.2020 betreffend „Vorgehensweise bescheidmäßige Ladung eines Beschuldigten/Opfers/Zeugen zur Vernehmung gemäß § 153 StPO“, jeweils geeignet sind gegen die Dienstpflichten des §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 BDG 1979 zu verstoßen und damit jeweils eine Pflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begründen, ist unzweifelhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die dem BF vorgeworfenen Verstöße gegen die Weisungen des CI N als Dienststellenleiter vom 06.11.2020 (Anschuldigungspunkt 1. und 2.) und vom 28.01.2021 (Anschuldigungspunkt 2.), die Bestimmungen der Polizeiuniformierungsvorschrift (PUV), BMI-OA1390/0007-II/10/c/2018 (Anschuldigungspunkt 2.), Kanzleiordnung, Erlass des BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“, verlautbart mit dem LPD-Auftrag vom 22.12.2017 (Anschuldigungspunkt 3., 4. und 5.), sowie gegen die Weisung der Dienstführung der römisch sechs (VUK-Leitfaden) (Stand 17.03.2021) (Anschuldigungspunkt 3.), die schriftliche die Weisung des Dienststellenleiters vom 08.10.2020 betreffend „Vorgehensweise bescheidmäßige Ladung eines Beschuldigten/Opfers/Zeugen zur Vernehmung gemäß Paragraph 153, StPO“, jeweils geeignet sind gegen die Dienstpflichten des Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, BDG 1979 BDG 1979 zu verstoßen und damit jeweils eine Pflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begründen, ist unzweifelhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben unter Punkt II.1. ausgeführt, kann den Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren, nicht gefolgt werden, da eine ausreichende Verdachtslage besteht und die diesbezügliche Verantwortung und das Vorbringen des BF – sofern er nicht bereits Tatsachengeständnisse abgelegt hat (wie zu Punkt 3.-5.) – im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. ausgeführt, kann den Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren, nicht gefolgt werden, da eine ausreichende Verdachtslage besteht und die diesbezügliche Verantwortung und das Vorbringen des BF – sofern er nicht bereits Tatsachengeständnisse abgelegt hat (wie zu Punkt 3.-5.) – im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der BF moniert, dass die Schuld des BF in sämtlichen Punkten als gering anzusehen sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG dar. Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten (wozu die Weisungen vom 06.11.2020 und vom 28.01.2021, die Bestimmungen der PUV, der Erlass des BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“, die Weisung der Dienstführung der VI (VUK-Leitfaden) und die schriftliche Weisung des Dienststellenleiters vom 08.10.2020 gehören), kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Auch der VwGH spricht dazu aus, dass bei einem Verstoß gegen Weisungen schon deshalb die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt sei, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (vgl etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044).Wenn der BF moniert, dass die Schuld des BF in sämtlichen Punkten als gering anzusehen sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Verstöße gegen Weisungen stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten (wozu die Weisungen vom 06.11.2020 und vom 28.01.2021, die Bestimmungen der PUV, der Erlass des BMI vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-11/14/a/2017, samt „Anhang A - Richtlinien für die Strafjustiz“, die Weisung der Dienstführung der römisch sechs (VUK-Leitfaden) und die schriftliche Weisung des Dienststellenleiters vom 08.10.2020 gehören), kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Auch der VwGH spricht dazu aus, dass bei einem Verstoß gegen Weisungen schon deshalb die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt sei, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken vergleiche etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist daher recht zu geben, wenn sie ausführt, dem Verhalten des BF stehe der Verdacht von Nichtbefolgung von Weisungen voran und die Einhaltung dieser gehöre laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den vornehmsten Tugenden des Beamten, weshalb eine Nichtbefolgung von Weisungen jedenfalls den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Für den BF fällt dabei umso schwerer ins Gewicht, dass es sich um mehrere Verstöße innerhalb eines kurzen Zeitraumes handelt und der BF bereits in der Vergangenheit wegen des Verstoßes gegen Weisungen gemäß § 109 Abs. 2 BDG belehrt und ermahnt wurde BF (vgl. I. 2). Der belangten Behörde ist daher recht zu geben, wenn sie ausführt, dem Verhalten des BF stehe der Verdacht von Nichtbefolgung von Weisungen voran und die Einhaltung dieser gehöre laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den vornehmsten Tugenden des Beamten, weshalb eine Nichtbefolgung von Weisungen jedenfalls den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Für den BF fällt dabei umso schwerer ins Gewicht, dass es sich um mehrere Verstöße innerhalb eines kurzen Zeitraumes handelt und der BF bereits in der Vergangenheit wegen des Verstoßes gegen Weisungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG belehrt und ermahnt wurde BF vergleiche römisch eins. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die weitere Verfolgung der gegenständlichen Vorwürfe wird auch vor dem Hintergrund einer Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses, unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention als notwendig erachtet (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12- BK/05 u.a.).Die weitere Verfolgung der gegenständlichen Vorwürfe wird auch vor dem Hintergrund einer Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses, unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention als notwendig erachtet vergleiche Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12- BK/05 u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom BF getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, gibt es im gegenständlichen Fall keinerlei Hinweise auf eine Verjährung nach § 94 BDG 1979 und wurden solche vom BF auch nicht geltend gemacht.Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, gibt es im gegenständlichen Fall keinerlei Hinweise auf eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG 1979 und wurden solche vom BF auch nicht geltend gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst liegen keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 – 4 BDG 1979, sondern zu sämtlichen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides (Einleitungsbeschlusses) der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Es war wie aus dem Spruch zu erkennen und in den Feststellungen unter 1.2.1. näher begründet lediglich der unter Anschuldigungspunkt 2. geführte Weisungsverstoß gegen die Weisung vom 28.01.2021 (mangels chronologischer Vereinbarkeit) zu streichen.Zusammengefasst liegen keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 BDG 1979, sondern zu sämtlichen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides (Einleitungsbeschlusses) der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Es war wie aus dem Spruch zu erkennen und in den Feststellungen unter 1.2.1. näher begründet lediglich der unter Anschuldigungspunkt 2. geführte Weisungsverstoß gegen die Weisung vom 28.01.2021 (mangels chronologischer Vereinbarkeit) zu streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2250700.1.00</p></div>", "next": 0}