{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG auch dann hinreichend berücksichtigt werden müssen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung – wie im gegenständlichen Fall – nicht um die Minderjährigen selbst handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.), erscheint es gegenständlich angesichts der mehrjährigen Inhaftierung der Beschwerdeführerin sowie mangels des Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der beiden minderjährigen Stiefbrüder jedenfalls zumutbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen zumindest temporär – wie gegenwärtig – über Anrufe sowie allenfalls über wechselseitige Besuchsaufenthalte außerhalb des Bundesgebiets aufrecht erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG auch dann hinreichend berücksichtigt werden müssen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung – wie im gegenständlichen Fall – nicht um die Minderjährigen selbst handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.), erscheint es gegenständlich angesichts der mehrjährigen Inhaftierung der Beschwerdeführerin sowie mangels des Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls der beiden minderjährigen Stiefbrüder jedenfalls zumutbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen zumindest temporär – wie gegenwärtig – über Anrufe sowie allenfalls über wechselseitige Besuchsaufenthalte außerhalb des Bundesgebiets aufrecht erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von ihren in Österreich lebenden Angehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Angesichts dessen erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung ihres schützenswerten Familienlebens als maßgeblich gemindert.Nicht zuletzt ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von ihren in Österreich lebenden Angehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum ausdrücklich betont, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN) und dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dessen erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung ihres schützenswerten Familienlebens als maßgeblich gemindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist überdies zu betonen, dass es der Beschwerdeführerin naturgemäß auch nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen sie erlassenen, befristeten Aufenthaltsverbotes – bei Erfüllung der entsprechenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen – wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2001 und somit seit etwa 21 Jahren in Österreich auf, wobei sie die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen in Ansehung ihres Schulbesuchs, ihrer fließenden Deutschkenntnisse sowie einiger gesammelter Erfahrungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt unstreitig erfüllt (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).Fallgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2001 und somit seit etwa 21 Jahren in Österreich auf, wobei sie die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen in Ansehung ihres Schulbesuchs, ihrer fließenden Deutschkenntnisse sowie einiger gesammelter Erfahrungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt unstreitig erfüllt vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren gesetzten Integrationsschritten ihrem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu ihren Lasten insbesondere ihr kontinuierliches und gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches ihren insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet zugrunde lag und ist im Hinblick auf die Gravidität ihrer Delinquenz sowie das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer solchen – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorangehenden Ausführungen bezüglich der Erfüllung der Gefährdungsmaßstäbe des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG bzw. des des § 9 Abs. 4 Z BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 zu verweisen.Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren gesetzten Integrationsschritten ihrem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu ihren Lasten insbesondere ihr kontinuierliches und gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches ihren insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet zugrunde lag und ist im Hinblick auf die Gravidität ihrer Delinquenz sowie das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer solchen – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorangehenden Ausführungen bezüglich der Erfüllung der Gefährdungsmaßstäbe des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG bzw. des des Paragraph 9, Absatz 4, Z BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ungeachtet ihres langjährigen Inlandsaufenthaltes - abgesehen von ihren in Österreich lebenden Angehörigen - auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte. Insbesondere hat sie keine Sorgepflichten, lebt sie in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft und war auch zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Zuletzt ging sie von 01.11.2019 bis 31.03.2020 und von 02.11.2020 bis 18.02.2021 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als geringfügig beschäftigte Arbeiterin nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ihre nunmehr im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachte Einstellungszusage als Bürokraft in einer Kfz-Werkstatt verleiht ihren persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht. Wenngleich dieser zwar nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), so ist hervorzuheben, dass der erste Monat stets als Probezeit gilt und sich aus einer Einstellungszusage auch keinerlei Garantie auf eine etwaige (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN).Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ungeachtet ihres langjährigen Inlandsaufenthaltes - abgesehen von ihren in Österreich lebenden Angehörigen - auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere hat sie keine Sorgepflichten, lebt sie in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft und war auch zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Zuletzt ging sie von 01.11.2019 bis 31.03.2020 und von 02.11.2020 bis 18.02.2021 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als geringfügig beschäftigte Arbeiterin nach. Auch ihre nunmehr im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachte Einstellungszusage als Bürokraft in einer Kfz-Werkstatt verleiht ihren persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht. Wenngleich dieser zwar nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), so ist hervorzuheben, dass der erste Monat stets als Probezeit gilt und sich aus einer Einstellungszusage auch keinerlei Garantie auf eine etwaige (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich künftig in ihrem Heimatstaat Kroatien niederzulassen. Sie ist jung, erwerbsfähig und ohne Sorgepflichten, zudem spricht sie nach wie vor ihre Muttersprache und verfügt in Kroatien auch über einen gewichtigen privaten Anknüpfungspunkt in Gestalt ihrer Taufpatin, zu welcher die Familie in regelmäßigem Kontakt steht und welche infolge dessen auch in Kenntnis von der gegenwärtigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin in Form ihrer orthopädischen Probleme am linken Kniegelenk ist überdies zu betonen, dass sie hierfür auch in Kroatien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird (vgl. Punkt II.1.) und hat nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin in Form ihrer orthopädischen Probleme am linken Kniegelenk ist überdies zu betonen, dass sie hierfür auch in Kroatien adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird vergleiche Punkt römisch zwei.1.) und hat nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann fallgegenständlich somit davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin ohne größere Probleme gelingen wird, in Kroatien wieder Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf im Hinblick auf das gehäufte und qualifizierte strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung ihres Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass sie im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich ist unzweifelhaft der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet Rechnung zu tragen und angemessen zu berücksichtigen, dass sie bereits seit ihrem dritten Lebensjahr und somit seit mehr als 20 Jahren in Österreich, wo sie ihre Schulbildung absolviert hat, hauptsozialisiert wurde und über ihre gewichtigsten familiären Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Mutter, ihres Stiefvaters und ihrer beiden Stiefbrüder verfügt, niedergelassen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesen Prämissen erscheint die Dauer des gegenständlich gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes von acht Jahren, ohne ihre gravierenden strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot vorerst ausreichend ist, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihr zugleich noch einmal die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten zu bewirken, ohne unweigerlich eine dauerhafte und nur noch schwerlich zu sanierende Entfremdung von ihren unzweifelhaft gewichtigen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu riskieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch ihr kontinuierliches und gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten insbesondere im Bereich der Suchtgift-, Gewalt- und Eigentumskriminalität über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren brachte sie in eindrucksvoller Weise ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. In Ansehung des Umstandes, dass sie sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet und daher auch noch keine Phase des Wohlverhaltens gegeben ist, welche einen Wegfall der von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen zumindest indizieren könnte, ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist, zumal sie ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und sich bereits bislang weder durch bereits verspürtes Haftübel noch durch bedingte Strafnachsichten, offene Probezeiten oder die gerichtliche Anordnung von Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten ließ.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2263537.1.00</p></div>", "next": 0}