{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Entwicklungsplan der Regierung, der Economic Recovery and Growth Plan (ERGP) bzw. das Medium Term Expenditure Framework (MTEF) sehen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung die zusätzliche Bewirtschaftung von 5.000 ha Land und die Errichtung von 22 Bewässerungsdämmen vor. Der Bergbau sowie die bestehenden Freihandelszonen sollen wiederbelebt werden. Die sog. National Integrated Power Projects (NIPPs) sollen privatisiert und ihre 7.000 MW Kapazität optimiert werden. Neue Zugverbindungen, darunter zwischen Lagos und dem Handelszentrum des Nordens, Kaduna, werden verwirklicht. Eine weitere Brücke über den größten Fluss des Landes, den Niger, soll ebenfalls als Konzessionsmodell vergeben werden. In Lagos soll eine vierte Brücke gebaut werden, um das „Mainland“ mit den Geschäfts- und Nobelvierteln auf den „Islands“ zu verbinden. In allen 37 Bundesstaaten sollen rund 3.550 leistbare Wohnbauprojekte realisiert werden. Ein Teil dieser Projekte befindet sich bereits im Stadium der Verwirklichung (WKO 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 5.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 21.4.2022 NBS - National Bureau of Statistics (2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 5.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 14.7.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 31.05.2022 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 22.2.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt. Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 22.2.2022). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 22.2.2022). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 22.2.2022; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen. Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 22.2.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 22.2.2022). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in deutschen Apotheken sein (AA 22.2.2022). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente (AA 22.2022). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 10.5.2022 sind in Nigeria 255.802 Covid-19-Fälle erfasst, davon 2.723 aktive Fälle. Es gab bis dato 3.143 Tote aufgrund von Covid-19, getestet wurden 5.114.703 (Africa CDC 10.5.2022) Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (10.5.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.5.2022 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 31.05.2022 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden (AA 22.2.2022). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 22.2.2022). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 22.2.2022) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 22.2.2022) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung: 29.07.2022 Zwar existiert mit der National Identity Database (NID) eine Art Datenbank für nigerianische und nicht-nigerianische Bürger, die in Nigeria wohnhaft sind, jedoch nur, sofern diese sich in der Datenbank registriert haben (bislang nur eine Minderheit) (AA 22.2.2022). Gemäß anderen Angaben sind inzwischen 42 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben, welche Voraussetzung für den Erhalt eines Personalausweises ist (MBZ 3.2021). Auch im Zusammenhang mit der nigerianischen Lebenswirklichkeit kann dies nicht als lückenlose Registrierung und damit flächendeckendes Meldewesen gesehen werden (AA 22.2.2022). Der Besitz eines nigerianischen Ausweises, auch zertifiziert, garantiert nicht die korrekte Identität des Inhabers des Ausweises. Mit einer NIN haben Personen allerdings eine fixe Identität, die nicht mehr gewechselt werden kann. Es ist jedoch möglich, dass diese NIN aufgrund gefälschter Dokumente erstellt worden ist, und nicht mit der Identität bei Geburt übereinstimmt (MBZ 3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 22.2.2022). Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 22.2.2022; vgl. MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 10.2021).Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 22.2.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 22.2.2022; vgl. MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 22.2.2022).Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 22.2.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 12.5.2022). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 10.2021). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in XXXX : Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in XXXX Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022) Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in XXXX geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.).Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in römisch 40 : Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in römisch 40 Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022) Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in römisch 40 geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 22.2.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 22.2.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag (siehe z.B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) Lichtbild Geburtsurkunde Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konsulargebühren betragen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019) Quellen:</div>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (3.2021): Country of origin information report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054389/03_2021_MinBZ_NL_COI_Nigeria.pdf, Zugriff 17.8.2021 NBW - Nigerianische Botschaft Wien (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf NBW - Nigerianische Botschaft in Wien (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 28.7.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zum Verfahrensgang:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das \"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 29.07.2022) berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das \"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 29.07.2022) berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zur Person der BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der BF ins Verfahren eingebrachte Geburtsurkunde reicht für eine glaubhafte Identitätsfeststellung nicht aus. Den einschlägigen Länderberichten zu Nigeria ist zu entnehmen, dass gefälschte Dokumente in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben sind und diese – sofern sie professionell gemacht sind – von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden sind und inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen vorkommen und ist der ins Verfahren eingebrachten Geburtsurkunde damit keine abschließende Beweiskraft zuzumessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren glaubhaften Aussagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF fußen auf ihren dahingehenden Ausführungen und den dazu in Vorlage gebrachten Nachweisen. Zuletzt hat die BF in der mündlichen Verhandlung am 14.09.2022 selbst angeführt, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Aus dem im Akt erliegenden Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 31.01.2022, GZ: 5 C 824/18y, 5 C 825/18w geht die festgestellte Anpassungsstörung der BF, die sich in Form erhöhter Angst und depressiver Stimmung zeigt, hervor und ergibt sich daraus auch die festgestellte Somatisierungsneigung sowie die Notwendigkeit einer Psychotherapie in Kombination mit einer fachärztlichen Behandlung. In der Beschwerdeverhandlung hat die BF schließlich angeführt, eine solche derzeit nicht in Anspruch zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF darüber hinaus seit 2016 von LEFÖ beraten und betreut wird, sie nach wie vor Unterstützung benötigt und die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds gegeben ist, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Stellungnahmen der LEFÖ, insbesondere jedoch aus jener vom 23.09.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zur regionalen Herkunft, zur Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Anbindungen der BF in Nigeria, ergeben sich ebenso aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und der erkennenden Richterin und basieren darauf auch die Feststellungen zur Wohnsituation der BF vor ihrer Ausreise sowie ganz allgemein zum Verhältnis ihrer Mutter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Aussagen sowie aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF fußt auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung ist durch den den im Akt erliegenden Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem belegt und ergibt sich daraus sowie aus dem Umstand, dass die BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, auch die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der BF in Österreich fußen ebenfalls auf ihren Aussagen und den dazu in Vorlage gebrachten Nachweisen. Die Feststellungen zum Verlobten der BF und dessen Verwurzelung in Österreich sowie der Unzumutbarkeit seiner Rückkehr mit der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, einer aktuellen Abfrage des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die getroffenen Feststellungen zur Geburt ihrer Kinder basieren auf den dazu in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zum Vorbringen und zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht gelangt aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks, der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationsquellen zur Lage in Nigeria, der im Akt erliegenden Stellungnahmen der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ) sowie aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.08.2017, GZ: XXXX zur Feststellung, dass die BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung wurde.Das erkennende Gericht gelangt aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks, der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationsquellen zur Lage in Nigeria, der im Akt erliegenden Stellungnahmen der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ) sowie aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.08.2017, GZ: römisch 40 zur Feststellung, dass die BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF hat sowohl vor der belangten Behörde als auch vor der erkennenden Richterin glaubhaft dargelegt, in Nigeria von der Schwester von XXXX alias „ XXXX “ angeworben und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dem Versprechen, dass sie in Europa als Friseurin arbeiten könne, gemeinsam mit ihren beiden ebenfalls aus Nigeria stammenden Cousinen XXXX XXXX , geb. 08.06.1986 und XXXX , geb. 26.06.1997, von Menschenhändlern nach Europa verbracht worden zu sein. Vor ihrer Ausreise wurde sie angehalten einen Juju-Schwur abzulegen. In Österreich angekommen, wurde sie schließlich aufgefordert, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen. Zur tatsächlichen Ausübung der Prostitution kam es in weiterer Folge jedoch nicht, zumal es der BF gemeinsam mit ihren Cousinen gelungen ist, sich den Fängen der Menschenhändler zu entziehen und Anzeige gegen diese zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF hat sowohl vor der belangten Behörde als auch vor der erkennenden Richterin glaubhaft dargelegt, in Nigeria von der Schwester von römisch 40 alias „ römisch 40 “ angeworben und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dem Versprechen, dass sie in Europa als Friseurin arbeiten könne, gemeinsam mit ihren beiden ebenfalls aus Nigeria stammenden Cousinen römisch 40 römisch 40 , geb. 08.06.1986 und römisch 40 , geb. 26.06.1997, von Menschenhändlern nach Europa verbracht worden zu sein. Vor ihrer Ausreise wurde sie angehalten einen Juju-Schwur abzulegen. In Österreich angekommen, wurde sie schließlich aufgefordert, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur tatsächlichen Ausübung der Prostitution kam es in weiterer Folge jedoch nicht, zumal es der BF gemeinsam mit ihren Cousinen gelungen ist, sich den Fängen der Menschenhändler zu entziehen und Anzeige gegen diese zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen der BF erscheint plausibel und steht es auch im Einklang mit den Berichten über die Struktur und Vorgehensweise der Menschenhändlerorganisationen in Nigeria und entspricht die BF zudem dem typischen Profil eines Frauenhandelsopfers aus Nigeria:</p>\n<p class=\"lf-p\">So beherbergt die EU eine erhebliche Anzahl nigerianischer Opfer des Menschenhandels, wobei der Bundesstaat Edo Drehscheibe des Menschenhandels zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung ist. 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs (Local Government Areas) in Edo. Wie die IOM im Juli 2017 berichtete, sind die meisten Menschenhandelsopfer zur sexuellen Ausbeutung zwischen 13 und 24 Jahre alt. Im Rahmen des nigerianischen Menschenhandels werden die Opfer vor der Abreise nach Europa häufig zu einem Voodoo (oder Juju)-Schrein gebracht, wo der Vertrag zwischen den Frauen und den Menschenhändlern in einer von einem Juju-Priester durchgeführten traditionellen Juju-Zeremonie bestätigt und besiegelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten der betroffenen Frauen gehören der ethnischen Gruppe der Edo, auch als Bini bezeichnet, an und werden von Schleusernetzwerken unter falschen Versprechungen über die Realitäten des Lebens in Europa bzw. die Wege dorthin angeworben und war dies offenkundig auch bei der BF, welche aus dem Bundesstaat Edo stammt und vor ihrer Ausreise aus Nigeria einer Juju-Zeremonie unterzogen wurde, der Fall, hat man ihr doch eine Tätigkeit als Friseurin bzw. ein besseres Leben in Aussicht gestellt und sie so zu ihrer Reise nach Europa bewegt. Das Vorbringen der BF erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, die aus einer sozial schwachen Familie stammt und sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, unter falschen Versprechungen nach Europa verbracht und dort aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der BF handelt es sich demnach um ein Opfer von Frauenhandel, was schließlich auch seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits erwähnt, hat die BF in Österreich gemeinsam mit XXXX XXXX und XXXX Anzeige gegen das Netzwerk der Menschenhändlerinnen erstattet. In weiterer Folge wurde die in Österreich aufhältige XXXX alias „ XXXX “ wegen der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.08.2017, GZ: XXXX ). Wie bereits erwähnt, hat die BF in Österreich gemeinsam mit römisch 40 römisch 40 und römisch 40 Anzeige gegen das Netzwerk der Menschenhändlerinnen erstattet. In weiterer Folge wurde die in Österreich aufhältige römisch 40 alias „ römisch 40 “ wegen der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.08.2017, GZ: römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolgedessen wurde die Familie der BF in Nigeria von der Schwester der Verurteilten sowie von weiteren unbekannten Männern mehrmals aufgesucht und bedroht. Das daraufhin in Österreich gegen XXXX nach § 12, 2. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 1. Fall geführte Ermittlungsverfahren wurde am 12.06.2019 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Drohungs- und Gewalthandlungen zum Nachteil der BF und ihrer Familie im Februar 2019 in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind, wenngleich XXXX mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie die Täter in Nigeria zu diesen Handlungen bestimmt hat und zeigten schließlich auch die von NAPTIP in Nigeria eingeleiteten Ermittlungen keinen Erfolg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolgedessen wurde die Familie der BF in Nigeria von der Schwester der Verurteilten sowie von weiteren unbekannten Männern mehrmals aufgesucht und bedroht. Das daraufhin in Österreich gegen römisch 40 nach Paragraph 12, 2, Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall geführte Ermittlungsverfahren wurde am 12.06.2019 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Drohungs- und Gewalthandlungen zum Nachteil der BF und ihrer Familie im Februar 2019 in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind, wenngleich römisch 40 mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie die Täter in Nigeria zu diesen Handlungen bestimmt hat und zeigten schließlich auch die von NAPTIP in Nigeria eingeleiteten Ermittlungen keinen Erfolg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat die BF gemeinsam mit XXXX XXXX ein zivilgerichtliches Verfahren zur Geltendmachung von psychischen Folgeschäden gegen die verurteilte XXXX angestrengt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.01.2022, GZ: XXXX , XXXX wurde XXXX rechtskräftig zur Leistung eines Schadenersatzbetrages an die Klägerinnen sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Darüber hinaus hat die BF gemeinsam mit römisch 40 römisch 40 ein zivilgerichtliches Verfahren zur Geltendmachung von psychischen Folgeschäden gegen die verurteilte römisch 40 angestrengt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.01.2022, GZ: römisch 40 , römisch 40 wurde römisch 40 rechtskräftig zur Leistung eines Schadenersatzbetrages an die Klägerinnen sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dieser Umstände, insbesondere jedoch aufgrund der Aussagen der BF gegen die in den Menschenhandel involvierten Personen, welche in weiterer Folge zur straf- und zivilgerichtlichen Verurteilung der XXXX beigetragen haben, erscheint es für das erkennende Gericht durchaus glaubhaft, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Familie der BF in Nigeria bereits mehrmals von den Menschenhändlerinnen aufgesucht und bedroht wurde und sie den Aufenthaltsort bzw. zumindest einzelne Familienmitglieder kennen und hat schließlich auch LEFÖ in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2022 auf eine dahingehende Gefahr hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist auch die Staatsanwaltschaft XXXX – wie von dieser in der Benachrichtigung vom 12.06.2019 ausdrücklich angeführt – davon ausgegangen, dass die von der BF vorgebrachten Drohungs- und Gewalthandlungen gegenüber ihrer Familie in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind und geht auch aus den Ausführungen von LEFÖ (Stellungnahme vom 05.06.2020) hervor, dass die BF im Rahmen von Gesprächen mehrfach von Bedrohungen berichtet hat. Angesichts dessen erscheint das Vorbringen der BF, wonach sie in Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, daher jedenfalls plausibel. Angesichts dieser Umstände, insbesondere jedoch aufgrund der Aussagen der BF gegen die in den Menschenhandel involvierten Personen, welche in weiterer Folge zur straf- und zivilgerichtlichen Verurteilung der römisch 40 beigetragen haben, erscheint es für das erkennende Gericht durchaus glaubhaft, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Familie der BF in Nigeria bereits mehrmals von den Menschenhändlerinnen aufgesucht und bedroht wurde und sie den Aufenthaltsort bzw. zumindest einzelne Familienmitglieder kennen und hat schließlich auch LEFÖ in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2022 auf eine dahingehende Gefahr hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist auch die Staatsanwaltschaft römisch 40 – wie von dieser in der Benachrichtigung vom 12.06.2019 ausdrücklich angeführt – davon ausgegangen, dass die von der BF vorgebrachten Drohungs- und Gewalthandlungen gegenüber ihrer Familie in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind und geht auch aus den Ausführungen von LEFÖ (Stellungnahme vom 05.06.2020) hervor, dass die BF im Rahmen von Gesprächen mehrfach von Bedrohungen berichtet hat. Angesichts dessen erscheint das Vorbringen der BF, wonach sie in Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, daher jedenfalls plausibel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Lage im Falle einer Rückkehr der BF anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass Prostitution in Nigeria moralisch nicht akzeptiert wird, wobei die heimkehrenden Frauen insbesondere dann mit Ablehnung und sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben, wenn sie in ihr Heimatland abgeschoben werden und keine finanziellen Mittel vorweisen können. Ein Problem für zurückgekehrte Opfer ist das Fehlen sozialer Unterstützungsnetze; je länger das Opfer in Europa gelebt hat, desto eher fehlt es ihm an solchen Netzen. Viele haben den Eindruck, in Nigeria könne man ohne Familie keinen Erfolg haben, und denken: \"In Nigeria bist du ohne deine Familie nichts.\" Die Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen kann soziale Netze nicht ersetzen, auch können sich die Organisationen nicht ständig um die heimgekehrten Opfer kümmern. Für manche Frauen besteht daher die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen zu verdienen, in der Prostitution.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nigerianische Regierung hat mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht, gegen das Phänomen Handel mit Frauen anzugehen; dazu gehört insbesondere auch die Errichtung einer Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels, der National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP), im August 2003, zu deren Auftrag Untersuchung, Verfolgung, Überwachung, Beratung, Wiedereingliederung, Aufklärung und Fortbildung gehören. Es wird jedoch trotz all dieser Bemühungen geschätzt, dass die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich unzureichend sind, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage nach NAPTIP-Diensten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden. Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (vgl. dazu den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015, „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“ sowie den Bericht des EASO vom April 2021 „Country of Origin Information Report - Nigeria Trafficking in Human Beings“).Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias vergleiche dazu den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015, „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“ sowie den Bericht des EASO vom April 2021 „Country of Origin Information Report - Nigeria Trafficking in Human Beings“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen der BF erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, welche aus ärmlichen Verhältnissen stammt und sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, nach Europa verbracht und dort aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der BF1 in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko (\"risque imminent\") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10).Das Vorbringen der BF erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, welche aus ärmlichen Verhältnissen stammt und sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, nach Europa verbracht und dort aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Artikel 4, EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 4, EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der BF1 in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Artikel 4, EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko (\"risque imminent\") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird vergleiche Entscheidung des EGMR römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den vorherigen Ausführungen zu entnehmen ist, bieten in Nigeria verschiedene Institutionen, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung an. Diese ist allerdings quantitativ und zeitlich befristet, ein langfristiger Schutz kann sohin nicht garantiert werden, was schließlich auch durch die im Beschwerdefall erfolglos gebliebenen Ermittlungen seitens NAPTIP im Hinblick auf die Bedrohung der Familie der BF bestätigt wird. Die Frauen werden möglichst bald zu ihren Familien zurückgeschickt. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die BF jedoch glaubhaft dargelegt, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird. Die BF stammt aus einer sozial schwachen Familie, das Verhältnis zu ihrer Mutter war bereits vor ihrer Ausreise – wie auch ihre finanzielle Situation – angespannt und wurde sie infolge ihrer Schwangerschaft von zuhause rausgeworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie verfügte über keinen festen Wohnsitz, kam jedoch zwischenzeitig bei Verwandten unter, wobei allerdings erst durch den Aufenthalt bei ihrem Onkel der Kontakt zu den Menschenhändlerinnen zustande kam. Darüber hinaus hat ihre Familie infolge der Bedrohungen durch die Schwester der verurteilten XXXX und weitere unbekannte Männer offenbar ihre mangelnde Bereitschaft kundgetan, die BF erneut aufzunehmen und wäre sie daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf sich alleine gestellt. Wie den vorherigen Ausführungen zu entnehmen ist, bieten in Nigeria verschiedene Institutionen, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung an. Diese ist allerdings quantitativ und zeitlich befristet, ein langfristiger Schutz kann sohin nicht garantiert werden, was schließlich auch durch die im Beschwerdefall erfolglos gebliebenen Ermittlungen seitens NAPTIP im Hinblick auf die Bedrohung der Familie der BF bestätigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frauen werden möglichst bald zu ihren Familien zurückgeschickt. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die BF jedoch glaubhaft dargelegt, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird. Die BF stammt aus einer sozial schwachen Familie, das Verhältnis zu ihrer Mutter war bereits vor ihrer Ausreise – wie auch ihre finanzielle Situation – angespannt und wurde sie infolge ihrer Schwangerschaft von zuhause rausgeworfen. Sie verfügte über keinen festen Wohnsitz, kam jedoch zwischenzeitig bei Verwandten unter, wobei allerdings erst durch den Aufenthalt bei ihrem Onkel der Kontakt zu den Menschenhändlerinnen zustande kam. Darüber hinaus hat ihre Familie infolge der Bedrohungen durch die Schwester der verurteilten römisch 40 und weitere unbekannte Männer offenbar ihre mangelnde Bereitschaft kundgetan, die BF erneut aufzunehmen und wäre sie daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf sich alleine gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien. Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien. Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können vergleiche dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF müsste zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund ihrer psychischen Verfassung als vulnerabel und mittellose Frau nach Nigeria zurückkehren, wo sie keine familiäre Unterstützung zu erwarten hätte. Gerade die fehlende familiäre Unterstützung war Grund, warum sie sich auf die Menschenhändler eingelassen hat. So gestaltete sich die Beziehung zu ihrer Mutter – wie auch ihre finanzielle Situation – in der Vergangenheit schwierig und kam es in Nigeria aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft zu Konflikten mit dieser, weshalb sie schließlich von zuhause hinausgeworfen wurde. Vor ihrer Ausreise hatte die BF keinen festen Wohnsitz, vielmehr kam sie zwischenzeitig bei unterschiedlichen Verwandten unter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Rückkehr hätte sie wiederum mit keiner familiären Unterstützung zu rechnen. Ihre in Nigeria lebende Tochter wird zwar von ihrer Großmutter versorgt, jedoch werden diese von der BF finanziell unterstützt und hat diese der BF auch mitgeteilt, sie im Falle ihrer Rückkehr nicht unterstützen zu können. Somit hätte die BF im Falle ihrer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Ursprungsfamilie nicht zu rechnen. Auch eine hinreichend soziale Unterstützung kann angesichts der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Berichtslage zu Nigeria nicht angenommen werden und ist davon auszugehen, dass sie im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Die BF befindet sich seit 2016 außerhalb ihres Heimatlandes und ist mittlerweile Mutter von zwei in Österreich geborenen minderjährigen Söhnen, eine weitere Tochter ist in Nigeria aufhältig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie stammt aus einer sozial schwachen Familie und wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und hat damit einhergehend eine Traumatisierung erlitten, seit zumindest Februar 2019 besteht zudem eine Anpassungsstörung, die sich in Form erhöhter Angst und depressiver Stimmung zeigt. Außerdem leidet die BF an einer erhöhten Somatisierungsneigung und ist die Notwendigkeit einer Psychotherapie in Kombination mit einer fachärztlichen Behandlung gegeben. Seitens der Opferschutzeinrichtung LEFÖ wurde zudem auf die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds hingewiesen, eines solches ist jedoch mangels familiärer Einbettung der BF in Nigeria gerade nicht zu erwarten. Die BF ist daher als besonders vulnerabel anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria liefe sie unter diesen Umständen Gefahr, erneut in die Hände der Menschenhändler zu geraten, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Außerdem muss sie aufgrund des Umstandes, dass sie sich dem Menschenhändlernetzwerk entzogen und gegen die Täterinnen ausgesagt hat, befürchten Ziel von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Händler in Nigeria zu werden und insbesondere von der Schwester der verurteilten XXXX aufgesucht zu werden, dies umso mehr als sie ihre „Schulden“ bislang nicht beglichen hat und ihre Familie in Nigeria bereits mehrmals bedroht wurde. Eine Rückkehr der BF mit ihrem Verlobten, der über eine Daueraufenthaltskarte verfügt und einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht sowie über weitere familiäre Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern verfügt, ist angesichts dessen Verwurzelung in Österreich nicht zumutbar, weshalb auch eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative der BF mit ihrem Verlobten in Nigeria sowie ihrer besonderen Vulnerabilität nicht gegeben ist.Die BF müsste zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund ihrer psychischen Verfassung als vulnerabel und mittellose Frau nach Nigeria zurückkehren, wo sie keine familiäre Unterstützung zu erwarten hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade die fehlende familiäre Unterstützung war Grund, warum sie sich auf die Menschenhändler eingelassen hat. So gestaltete sich die Beziehung zu ihrer Mutter – wie auch ihre finanzielle Situation – in der Vergangenheit schwierig und kam es in Nigeria aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft zu Konflikten mit dieser, weshalb sie schließlich von zuhause hinausgeworfen wurde. Vor ihrer Ausreise hatte die BF keinen festen Wohnsitz, vielmehr kam sie zwischenzeitig bei unterschiedlichen Verwandten unter. Im Falle der Rückkehr hätte sie wiederum mit keiner familiären Unterstützung zu rechnen. Ihre in Nigeria lebende Tochter wird zwar von ihrer Großmutter versorgt, jedoch werden diese von der BF finanziell unterstützt und hat diese der BF auch mitgeteilt, sie im Falle ihrer Rückkehr nicht unterstützen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit hätte die BF im Falle ihrer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Ursprungsfamilie nicht zu rechnen. Auch eine hinreichend soziale Unterstützung kann angesichts der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Berichtslage zu Nigeria nicht angenommen werden und ist davon auszugehen, dass sie im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Die BF befindet sich seit 2016 außerhalb ihres Heimatlandes und ist mittlerweile Mutter von zwei in Österreich geborenen minderjährigen Söhnen, eine weitere Tochter ist in Nigeria aufhältig. Sie stammt aus einer sozial schwachen Familie und wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und hat damit einhergehend eine Traumatisierung erlitten, seit zumindest Februar 2019 besteht zudem eine Anpassungsstörung, die sich in Form erhöhter Angst und depressiver Stimmung zeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem leidet die BF an einer erhöhten Somatisierungsneigung und ist die Notwendigkeit einer Psychotherapie in Kombination mit einer fachärztlichen Behandlung gegeben. Seitens der Opferschutzeinrichtung LEFÖ wurde zudem auf die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds hingewiesen, eines solches ist jedoch mangels familiärer Einbettung der BF in Nigeria gerade nicht zu erwarten. Die BF ist daher als besonders vulnerabel anzusehen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria liefe sie unter diesen Umständen Gefahr, erneut in die Hände der Menschenhändler zu geraten, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Außerdem muss sie aufgrund des Umstandes, dass sie sich dem Menschenhändlernetzwerk entzogen und gegen die Täterinnen ausgesagt hat, befürchten Ziel von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Händler in Nigeria zu werden und insbesondere von der Schwester der verurteilten römisch 40 aufgesucht zu werden, dies umso mehr als sie ihre „Schulden“ bislang nicht beglichen hat und ihre Familie in Nigeria bereits mehrmals bedroht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückkehr der BF mit ihrem Verlobten, der über eine Daueraufenthaltskarte verfügt und einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht sowie über weitere familiäre Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern verfügt, ist angesichts dessen Verwurzelung in Österreich nicht zumutbar, weshalb auch eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative der BF mit ihrem Verlobten in Nigeria sowie ihrer besonderen Vulnerabilität nicht gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zu den Länderfeststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.07.2022; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Zuge des Verfahrens nicht substantiiert entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Länderinformationsblattes zu Nigeria ist anzumerken, dass es mittlerweile einen aktuelleren Bericht vom 31.01.2023 gibt, das erkennende Gericht kommt jedoch nach entsprechendem Vergleich und Gegenüberstellung zum Ergebnis, dass betreffend die Situation im Herkunftsstaat der BF keine wesentliche Änderung eingetreten ist und bewirken neue Länderberichte für sich betrachtet keine Sachverhaltsänderung (vgl. VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Hinsichtlich des Länderinformationsblattes zu Nigeria ist anzumerken, dass es mittlerweile einen aktuelleren Bericht vom 31.01.2023 gibt, das erkennende Gericht kommt jedoch nach entsprechendem Vergleich und Gegenüberstellung zum Ergebnis, dass betreffend die Situation im Herkunftsstaat der BF keine wesentliche Änderung eingetreten ist und bewirken neue Länderberichte für sich betrachtet keine Sachverhaltsänderung vergleiche VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Abweisung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die BF glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde die BF erstens über die wahren Gründe ihrer Reise getäuscht, indem ihr in Europa eine Tätigkeit als Friseurin in Aussicht gestellt wurde und zweitens genötigt, da ihr in Nigeria bei der Ablegung des Juju-Schwurs gedroht und sie dann in Österreich aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auch für Nigeria – das zweifelsohne eine Drehscheibe des Menschenhandels zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung ist – nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen „Schulden“ Probleme mit den Menschenhändlern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der BF besteht jedoch ein erhöhtes Risiko eines Re-Traffickings für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Wie bereits erwähnt, kann die BF in Nigeria keine familiäre oder soziale Unterstützung erwarten, vielmehr ist anzunehmen, dass sie im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Die BF, die Mutter von zwei in Österreich geborenen minderjährigen Söhnen sowie einer in Nigeria aufhältigen Tochter ist, wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und hat damit einhergehend eine Traumatisierung erlitten, seit zumindest Februar 2019 besteht zudem eine Anpassungsstörung. Außerdem leidet die BF an einer erhöhten Somatisierungsneigung und ist die Notwendigkeit einer Psychotherapie in Kombination mit einer fachärztlichen Behandlung gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens der Opferschutzeinrichtung LEFÖ wurde zudem auf die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds hingewiesen, ein solches ist jedoch mangels familiärer Einbettung der BF in Nigeria gerade nicht zu erwarten. Die BF müsste als mittellose, alleinstehende Frau nach Nigeria zurückkehren und ist daher als besonders vulnerabel anzusehen. Unter diesen Umständen besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Nigeria erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer nicht abbezahlten „Schulden“ und ihres Verrates mit Vergeltungsmaßnahmen durch das Menschenhändlernetzwerk zu rechnen hätte und insbesondere von der Schwester der verurteilen XXXX aufgesucht werden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.Im Falle der BF besteht jedoch ein erhöhtes Risiko eines Re-Traffickings für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Wie bereits erwähnt, kann die BF in Nigeria keine familiäre oder soziale Unterstützung erwarten, vielmehr ist anzunehmen, dass sie im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Die BF, die Mutter von zwei in Österreich geborenen minderjährigen Söhnen sowie einer in Nigeria aufhältigen Tochter ist, wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und hat damit einhergehend eine Traumatisierung erlitten, seit zumindest Februar 2019 besteht zudem eine Anpassungsstörung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem leidet die BF an einer erhöhten Somatisierungsneigung und ist die Notwendigkeit einer Psychotherapie in Kombination mit einer fachärztlichen Behandlung gegeben. Seitens der Opferschutzeinrichtung LEFÖ wurde zudem auf die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds hingewiesen, ein solches ist jedoch mangels familiärer Einbettung der BF in Nigeria gerade nicht zu erwarten. Die BF müsste als mittellose, alleinstehende Frau nach Nigeria zurückkehren und ist daher als besonders vulnerabel anzusehen. Unter diesen Umständen besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Nigeria erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer nicht abbezahlten „Schulden“ und ihres Verrates mit Vergeltungsmaßnahmen durch das Menschenhändlernetzwerk zu rechnen hätte und insbesondere von der Schwester der verurteilen römisch 40 aufgesucht werden wird. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon stellt sich aber die rechtliche Frage, ob die BF überhaupt als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe („nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert werden würden“) angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen \"Rasse, Religion und Nationalität\" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen \"Rasse, Religion und Nationalität\" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit das Vorliegen einer \"sozialen Gruppe\" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe \"angeborene Merkmale\" oder einen \"Hintergrund, der nicht verändert werden kann\", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, \"die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten\". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).Damit das Vorliegen einer \"sozialen Gruppe\" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe \"angeborene Merkmale\" oder einen \"Hintergrund, der nicht verändert werden kann\", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, \"die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, römisch zehn u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vergleiche auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann davon ausgegangen werden, dass nigerianische Opfer von Frauenhandel durch ihre Ausbeutung einen gemeinsamen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ haben. Allerdings stellt sich die Frage, ob auch das zweite Kriterium der sozialen Gruppe, die „deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen hat die BF im Falle ihrer Rückkehr nicht nur mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen, sondern gehört sie auch jener (Teil-)Gruppe an, der eine Stigmatisierung droht, wobei sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade darin die „deutlich abgegrenzte Identität dieser Gruppe manifestiert, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft offenbar als andersartig betrachtet wird“ (VfGH, 01.07.2022, E 309/2022). Zugleich wies das Höchstgericht darauf hin, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 nicht in Zweifel gezogen habe, dass eine „abgegrenzte Identität“ bei gesellschaftlicher Stigmatisierung von Opfern des Menschenhandels vorliegen kann.Fallbezogen hat die BF im Falle ihrer Rückkehr nicht nur mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen, sondern gehört sie auch jener (Teil-)Gruppe an, der eine Stigmatisierung droht, wobei sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade darin die „deutlich abgegrenzte Identität dieser Gruppe manifestiert, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft offenbar als andersartig betrachtet wird“ (VfGH, 01.07.2022, E 309 aus 2022,). Zugleich wies das Höchstgericht darauf hin, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 nicht in Zweifel gezogen habe, dass eine „abgegrenzte Identität“ bei gesellschaftlicher Stigmatisierung von Opfern des Menschenhandels vorliegen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF ist demnach als Angehörige der bestimmten sozialen Gruppe der „nigerianischen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert würde“ zu qualifizieren, der bei einer Rückkehr nach Nigeria im gesamten Staatsgebiet Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die BF ist demnach als Angehörige der bestimmten sozialen Gruppe der „nigerianischen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert würde“ zu qualifizieren, der bei einer Rückkehr nach Nigeria im gesamten Staatsgebiet Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die BF nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der BF ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der erfolglos gebliebenen Ermittlungen seitens NAPTIP in Bezug auf die Bedrohung der Familie der BF. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die BF nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der BF ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der erfolglos gebliebenen Ermittlungen seitens NAPTIP in Bezug auf die Bedrohung der Familie der BF. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Die vorgesehenen Strafen sind auch ausreichend streng. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates. Auch wenn die Regierung verstärkt um einen Schutz der Opfer bemüht ist und NAPTIP die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Menschenhändler koordiniert, überwacht und kontrolliert, ist die Verurteilungsrate von Menschenhändlern in Nigeria seit 2015, in Relation zur Verbreitung des Phänomens, niedrig geblieben. Die Zusammenarbeit von NAPTIP mit der lokalen Polizei ist theoretisch möglich, kommt aber in der Praxis laut einem Bericht einer internationalen Organisation in Nigeria nur sehr selten vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nigeria hat auch kein gut funktionierendes Zeugenschutzprogramm, was bedeutet, dass die Opfer, wenn sie sich entscheiden, mit den staatlichen Behörden zu kooperieren, keine Garantie dafür haben, dass sie und ihre Familien effizient vor Repressalien geschützt werden. Verschiedene Quellen vertraten zudem die Ansicht, dass Opfer in NGO-Unterkünften nicht gut vor Menschenhändlern geschützt sind. Es wurde von Menschenhändlern berichtet, die versuchten, in NGO-Unterkünfte nach zurückkehrenden Opfern zu suchen oder Briefe/Nachrichten zu hinterlassen, um diese einzuschüchtern. Einige NGOs schlagen Opfern von Menschenhandel vor, in eine andere Region des Landes umzuziehen. Dies ermöglicht es den Opfern, dem negativen Einfluss von Familienmitgliedern und Menschenhändlern zu entkommen. (vgl. dazu den EASO-Bericht vom Oktober 2015: „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“ sowie jenen vom April 2021: „Country of Origin Information Report – Nigeria Trafficking in Human Beings“).Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Die vorgesehenen Strafen sind auch ausreichend streng. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates. Auch wenn die Regierung verstärkt um einen Schutz der Opfer bemüht ist und NAPTIP die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Menschenhändler koordiniert, überwacht und kontrolliert, ist die Verurteilungsrate von Menschenhändlern in Nigeria seit 2015, in Relation zur Verbreitung des Phänomens, niedrig geblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zusammenarbeit von NAPTIP mit der lokalen Polizei ist theoretisch möglich, kommt aber in der Praxis laut einem Bericht einer internationalen Organisation in Nigeria nur sehr selten vor. Nigeria hat auch kein gut funktionierendes Zeugenschutzprogramm, was bedeutet, dass die Opfer, wenn sie sich entscheiden, mit den staatlichen Behörden zu kooperieren, keine Garantie dafür haben, dass sie und ihre Familien effizient vor Repressalien geschützt werden. Verschiedene Quellen vertraten zudem die Ansicht, dass Opfer in NGO-Unterkünften nicht gut vor Menschenhändlern geschützt sind. Es wurde von Menschenhändlern berichtet, die versuchten, in NGO-Unterkünfte nach zurückkehrenden Opfern zu suchen oder Briefe/Nachrichten zu hinterlassen, um diese einzuschüchtern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige NGOs schlagen Opfern von Menschenhandel vor, in eine andere Region des Landes umzuziehen. Dies ermöglicht es den Opfern, dem negativen Einfluss von Familienmitgliedern und Menschenhändlern zu entkommen. vergleiche dazu den EASO-Bericht vom Oktober 2015: „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“ sowie jenen vom April 2021: „Country of Origin Information Report – Nigeria Trafficking in Human Beings“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass im Falle der Rückkehr der BF ein ausreichender und langfristiger staatlicher Schutz gegeben ist und kann damit nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Es wäre der BF angesichts der zu erwartenden Stigmatisierung auch nicht zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und sich fernab eines Familienverbandes alleine eine neue Existenz aufzubauen. Eine gemeinsame Rückkehr der BF mit ihrem Verlobten ist diesem aufgrund seiner Verwurzelung in Österreich auch nicht zumutbar und ist daher afgrund der besonderen Vulnerabilität der BF, insbesondere basierend auf ihrem fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der BF war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2016 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch § 2 Abs. 1 Z 15 sowie § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt. Dementsprechend kommt der BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Die BF stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2016 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, sowie Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt. Dementsprechend kommt der BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd Art. 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd Artikel eins, Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK ist nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Gewährung des Asylstatus waren die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI., welche im angefochtenen Bescheid auf der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Status einer Asylberechtigten aufbauten, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Gewährung des Asylstatus waren die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., welche im angefochtenen Bescheid auf der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Status einer Asylberechtigten aufbauten, ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Abweichen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage, ob nigerianische Frauen, die als Opfer von Menschenhandel sexuell ausgebeutet wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria verfolgt und stigmatisiert würden, als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen sind, von jener des Verfassungsgerichtshofes konnte nicht erkannt werden, wie dies aus dem rezenten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2022, Zl. E 309/2022-17, zu entnehmen ist.Ein Abweichen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage, ob nigerianische Frauen, die als Opfer von Menschenhandel sexuell ausgebeutet wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria verfolgt und stigmatisiert würden, als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen sind, von jener des Verfassungsgerichtshofes konnte nicht erkannt werden, wie dies aus dem rezenten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2022, Zl. E 309/2022-17, zu entnehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2231827.2.00</p></div>", "next": 0}