{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 12.4.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig.Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 12.4.2022; vergleiche STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist. Regional bestehen große Unterschiede, die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels, es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u.a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). NAPTIP hat nach eigenen Angaben im Jahr 2020 von 1.032 angezeigten Fällen von Menschenhandel 251 untersucht, 87 Individuen strafrechtlich verfolgt und die Verurteilung von 51 Schleusern erreicht (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 21.4.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-country-information-report-nigeria-3-december-2020.pdf, Zugriff 18.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022 VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Letzte Änderung: 31.05.2022 Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden allein lebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden oder ein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z.B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der FFM Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB 10.2021). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2021).Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vergleiche ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">NAPTIP bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2021). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelters, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 22.2.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden besteht und es je nach Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure und die Lebensumstände der Person die Möglichkeit eines Wohnortswechsels gibt. Im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:</p>\n<p class=\"lf-p\">African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche, nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 9060002128, Email: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b james Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, +(123) 443-769-456, Email: info@wardcnigeria.org (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen im Allgemeinen und von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.).</p>\n<p class=\"lf-p\">The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +2349134197431, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com, info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.).Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, https://awegng.org/contact-us/, Zugriff 22.6.2021 AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, https://awegng.org/about-us/, Zugriff 22.6.2021 NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 24.1.2022 UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 6.5.2022 WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/, Zugriff 22.6.2021 WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/, Zugriff 22.6.2021 WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/, Zugriff 22.6.2021 WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.): WHER about, https://whernigeria.org/about/https://whernigeria.org/, Zugriff 22.6.2021 WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact, Zugriff 22.6.2021 WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us, Zugriff 22.6.2021 WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 22.6.2021</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder Letzte Änderung: 31.05.2022 Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 22.2.2022), nach anderen Angaben von 26 der 36 Bundesstaaten ratifiziert (USDOS 12.4.2022). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 22.2.2022). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet. Insgesamt heiraten schätzungsweise 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent jener unter 15 Jahren. Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 22.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 22.2.2022).Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 22.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzlich sind die meisten Formen der Zwangsarbeit verboten, auch die von Kindern, und es sind ausreichend harte Strafen vorgesehen. Die Durchsetzung der Gesetze bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes ineffektiv. Daher ist Zwangsarbeit – u.a. bei Kindern – weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet, aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen. Aus der 2015 veröffentlichten Nigeria Violence Against Children Survey geht hervor, dass etwa sechs von zehn Kindern unter 18 Jahren in ihrer Kindheit eine Form von körperlicher, emotionaler oder sexueller Gewalt erlebt haben. Jedes zweite Kind erlebte körperliche Gewalt, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte Bub erlebte sexuelle Gewalt, und jedes sechste Mädchen und jeder fünfte Bub erlebte emotionale Gewalt (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 23.05.2022 Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 22.2.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteur(e) bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 3.5.2022 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 29.4.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022 Meldewesen Letzte Änderung: 23.05.2022 Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vergleiche AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 29.07.2022 Nigeria ist mit mehr als 200 Millionen Einwohnern bei Weitem das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung sogar an Südafrika vorbei. Allerdings befindet sich Nigeria seit dem Ölpreisverfall 2016 in einer wirtschaftlichen Krise. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie belasten das Land zusätzlich (ABG 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Stärken: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: Schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 %. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit selbst lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit selbst lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Entwicklungsplan der Regierung, der Economic Recovery and Growth Plan (ERGP) bzw. das Medium Term Expenditure Framework (MTEF) sehen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung die zusätzliche Bewirtschaftung von 5.000 ha Land und die Errichtung von 22 Bewässerungsdämmen vor. Der Bergbau sowie die bestehenden Freihandelszonen sollen wiederbelebt werden. Die sog. National Integrated Power Projects (NIPPs) sollen privatisiert und ihre 7.000 MW Kapazität optimiert werden. Neue Zugverbindungen, darunter zwischen Lagos und dem Handelszentrum des Nordens, Kaduna, werden verwirklicht. Eine weitere Brücke über den größten Fluss des Landes, den Niger, soll ebenfalls als Konzessionsmodell vergeben werden. In Lagos soll eine vierte Brücke gebaut werden, um das „Mainland“ mit den Geschäfts- und Nobelvierteln auf den „Islands“ zu verbinden. In allen 37 Bundesstaaten sollen rund 3.550 leistbare Wohnbauprojekte realisiert werden. Ein Teil dieser Projekte befindet sich bereits im Stadium der Verwirklichung (WKO 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 5.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 21.4.2022 NBS - National Bureau of Statistics (2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 5.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 14.7.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 31.05.2022 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 22.2.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt. Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 22.2.2022). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 22.2.2022). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 22.2.2022; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen. Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 22.2.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 22.2.2022). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in deutschen Apotheken sein (AA 22.2.2022). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente (AA 22.2022). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 10.5.2022 sind in Nigeria 255.802 Covid-19-Fälle erfasst, davon 2.723 aktive Fälle. Es gab bis dato 3.143 Tote aufgrund von Covid-19, getestet wurden 5.114.703 (Africa CDC 10.5.2022) Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (10.5.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.5.2022 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 HIV/AIDS Letzte Änderung: 31.05.2022 In Nigeria lebten im Jahr 2020 circa 1,7 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV (UNAIDS o.D.). Die 2018 durchgeführte Nigeria HIV/AIDS Indicator and Impact Umfrage (NAIIS) schätzte die HIV-Prävalenz unter der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15-64 Jahre) auf 1,4 Prozent. Diese war bei Männern (1,0 Prozent) niedriger als bei Frauen (1,8 Prozent) (EUAA 4.2022). Frauen sind in Nigeria also überproportional von HIV betroffen, circa 960.000 der Erkrankten sind Frauen. Frauen befinden sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 95 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 73 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 44 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 Prozent niedriger als in ländlichen (1,5 Prozent). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die höchste regionale Prävalenz (3,1 Prozent) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 Prozent), Süd-Ost (1,9 Prozent), Süd-West (1,1 Prozent), Nord-Ost (1,1 Prozent) und Nord-West (0,6 Prozent) (EUAA 4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geschätzte Zahl der Todesfälle durch HIV/AIDS in Nigeria ist von 70.000 im Jahr 2009 auf 51.000 im Jahr 2019 gesunken (EUAA 4.2022). Im Jahr 2020 haben sich 86.000 Menschen neu mit HIV infiziert, es gab 49.000 Todesfälle aufgrund von mit AIDS verbundenen Krankheiten (UNAIDS o.D.). Dennoch bleibt es die fünfthäufigste Todesursache in Nigeria (EUAA 4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">90 Prozent der HIV-Infizierten kannten ihren Status und 86 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein. Ca. 130.000 Kinder (bis 14 Jahre) sind mit HIV infiziert. Von den Kindern (bis 14 Jahre), die mit HIV leben, erhalten 45 Prozent antiretrovirale Medikamente (UNAIDS o.D.). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): eport on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 UNAIDS (o.D.): Nigeria, Overview, https://www.unaids.org/en/regionscountries/countries/nigeria, Zugriff 30.7.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 31.05.2022 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden (AA 22.2.2022). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 22.2.2022). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 22.2.2022) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 22.2.2022) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 21.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung: 29.07.2022 Zwar existiert mit der National Identity Database (NID) eine Art Datenbank für nigerianische und nicht-nigerianische Bürger, die in Nigeria wohnhaft sind, jedoch nur, sofern diese sich in der Datenbank registriert haben (bislang nur eine Minderheit) (AA 22.2.2022). Gemäß anderen Angaben sind inzwischen 42 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben, welche Voraussetzung für den Erhalt eines Personalausweises ist (MBZ 3.2021). Auch im Zusammenhang mit der nigerianischen Lebenswirklichkeit kann dies nicht als lückenlose Registrierung und damit flächendeckendes Meldewesen gesehen werden (AA 22.2.2022). Der Besitz eines nigerianischen Ausweises, auch zertifiziert, garantiert nicht die korrekte Identität des Inhabers des Ausweises. Mit einer NIN haben Personen allerdings eine fixe Identität, die nicht mehr gewechselt werden kann. Es ist jedoch möglich, dass diese NIN aufgrund gefälschter Dokumente erstellt worden ist, und nicht mit der Identität bei Geburt übereinstimmt (MBZ 3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 22.2.2022). Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 22.2.2022; vgl. MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 10.2021).Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 22.2.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 22.2.2022; vgl. MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 22.2.2022).Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 22.2.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 22.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 12.5.2022). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 10.2021). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in XXXX : Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in XXXX Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022) Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in XXXX geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.).Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in römisch 40 : Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in römisch 40 Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022) Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in römisch 40 geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 22.2.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 22.2.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag (siehe z.B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) Lichtbild Geburtsurkunde Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konsulargebühren betragen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019) Quellen:</div>\n<p class=\"lf-p\">AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (3.2021): Country of origin information report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054389/03_2021_MinBZ_NL_COI_Nigeria.pdf, Zugriff 17.8.2021 NBW - Nigerianische Botschaft XXXX (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation aufNBW - Nigerianische Botschaft römisch 40 (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf NBW – Nigerianische Botschaft in XXXX (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 28.7.2022NBW – Nigerianische Botschaft in römisch 40 (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 28.7.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 21.4.2022 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zum Verfahrensgang:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das \"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 29.07.2022) berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das \"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 29.07.2022) berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Personen der BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der BF1 ins Verfahren eingebrachte Geburtsurkunde reicht für eine glaubhafte Identitätsfeststellung nicht aus. Dem Untersuchungsbericht der PI Traiskirchen EASt vom 20.06.2017 ist zu entnehmen, dass mangels Vorliegen von Vergleichs- und Informationsmaterials keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob es sich bei dem vorgelegten Dokument um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handelt. Zudem ist den aktuellen Länderberichten zu Nigeria zu entnehmen, dass gefälschte Dokumente und insbesondere Geburtsurkunden in Lagos und anderen Städten Nigerias ohne Schwierigkeiten erworben werden können, diese professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden sind. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen kommen vor und ist der ins Verfahren eingebrachten Geburtsurkunde damit keine abschließende Beweiskraft zuzumessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität des BF2 steht hingegen aufgrund der im Akt erliegenden Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX fest. Die Identität des BF2 steht hingegen aufgrund der im Akt erliegenden Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der BF1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF fußen auf den dahingehenden Ausführungen der BF1 und den dazu in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Dass die BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, basiert auf den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.01.2022, GZ: XXXX und ergibt sich daraus auch die zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bestehende depressive Episode sowie die Notwendigkeit einer Psychotherapie in Kombination mit einer fachärztlichen Behandlung. In der Beschwerdeverhandlung hat die BF1 schließlich angeführt, eine solche derzeit nicht in Anspruch zu nehmen. Die Feststellungen zur sowohl bei der BF1 als auch bei ihrer am XXXX geborenen Tochter diagnostizierten HIV-Infektion ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere jedoch aus dem aktuellen Schreiben des XXXX vom 22.09.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF2 gesund ist, hat die BF1 zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 08.09.2022 selbst angeführt. Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF fußen auf den dahingehenden Ausführungen der BF1 und den dazu in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Dass die BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, basiert auf den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.01.2022, GZ: römisch 40 und ergibt sich daraus auch die zum Zeitpunkt der Befundaufnahme bestehende depressive Episode sowie die Notwendigkeit einer Psychotherapie in Kombination mit einer fachärztlichen Behandlung. In der Beschwerdeverhandlung hat die BF1 schließlich angeführt, eine solche derzeit nicht in Anspruch zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur sowohl bei der BF1 als auch bei ihrer am römisch 40 geborenen Tochter diagnostizierten HIV-Infektion ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere jedoch aus dem aktuellen Schreiben des römisch 40 vom 22.09.2022. Dass der BF2 gesund ist, hat die BF1 zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 08.09.2022 selbst angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen zur regionalen Herkunft, zur Schul- und Berufsausbildung sowie zur Berufserfahrung der BF1 basieren auf ihren dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde und der erkennenden Richterin und stützen sich darauf auf die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und den familiären Anbindungen der BF1 in Nigeria.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur Einreise und dem Aufenthalt der BF1 in Österreich ergibt sich aus ihren Aussagen sowie aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen zur familiären Situation der BF1 in Österreich fußen ebenso auf ihre Angaben. Dass der derzeitige Lebensgefährte der BF1 der Vater des BF2 und der am XXXX geborenen XXXX ist, ergibt sich aus den dazu ins Verfahren eingebrachten Geburtsurkunden, die Feststellung, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, basiert auf einem eingeholten IZR-Auszug und ist dies auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. I406 2217185-1/4E zu entnehmen, wobei in diesem Zusammenhang seine nigerianische Staatsangehörigkeit explizit festgestellt wurde. Dass der Lebensgefährte der BF1 nicht bereit ist seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zu begleiten, hat die BF1 in der Beschwerdeverhandlung selbst angeführt, was angesichts des von der erkennenden Richterin in diesem Zusammenhang gewonnen Eindrucks durchaus glaubhaft erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen zur familiären Situation der BF1 in Österreich fußen ebenso auf ihre Angaben. Dass der derzeitige Lebensgefährte der BF1 der Vater des BF2 und der am römisch 40 geborenen römisch 40 ist, ergibt sich aus den dazu ins Verfahren eingebrachten Geburtsurkunden, die Feststellung, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, basiert auf einem eingeholten IZR-Auszug und ist dies auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zl. I406 2217185-1/4E zu entnehmen, wobei in diesem Zusammenhang seine nigerianische Staatsangehörigkeit explizit festgestellt wurde. Dass der Lebensgefährte der BF1 nicht bereit ist seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zu begleiten, hat die BF1 in der Beschwerdeverhandlung selbst angeführt, was angesichts des von der erkennenden Richterin in diesem Zusammenhang gewonnen Eindrucks durchaus glaubhaft erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF1 regelmäßig den Gottesdienst besucht und sich mit ihrer Cousine XXXX trifft, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 im Zuge des Verfahrens. Die Feststellung zum Kindergartenbesuch des BF2 basiert auf der vorgelegten Anmeldung vom 07.09.2022 und dem im Akt erliegenden Einladungsschreiben des Kindergartens. Dass die BF1 regelmäßig den Gottesdienst besucht und sich mit ihrer Cousine römisch 40 trifft, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 im Zuge des Verfahrens. Die Feststellung zum Kindergartenbesuch des BF2 basiert auf der vorgelegten Anmeldung vom 07.09.2022 und dem im Akt erliegenden Einladungsschreiben des Kindergartens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 basiert auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung der BF ist durch die im Akt erliegenden Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt. Die bisher erfolgte Zahlung der Schadenersatzleistung ergibt sich aus der Auskunft der rechtsfreundlichen Vertretung der BF1 im Exukutionsverfahren vom 20.12.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zum Vorbringen und zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht gelangt aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks, der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationsquellen zur Lage in Nigeria, der im Akt erliegenden Stellungnahmen der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ) sowie insbesondere aufgrund des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 22.08.2017, GZ: XXXX zur Feststellung, dass die BF1 Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung wurde.Das erkennende Gericht gelangt aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks, der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationsquellen zur Lage in Nigeria, der im Akt erliegenden Stellungnahmen der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ) sowie insbesondere aufgrund des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.08.2017, GZ: römisch 40 zur Feststellung, dass die BF1 Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 hat sowohl vor der belangten Behörde als auch vor der erkennenden Richterin glaubhaft dargelegt in Nigeria von der Schwester von XXXX alias „Big Mama“ angeworben und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dem Versprechen, dass sie in Europa als Friseurin arbeiten könne, gemeinsam mit ihren beiden ebenfalls aus Nigeria stammenden Cousinen XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , von Menschenhändlern nach Europa verbracht worden zu sein. Vor ihrer Ausreise wurde sie angehalten einen Juju-Schwur abzulegen. In Österreich angekommen, wurde sie schließlich aufgefordert der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen. Zur tatsächlichen Ausübung der Prostitution kam es in weiterer Folge jedoch nicht, zumal es der BF1 gemeinsam mit ihren Cousinen gelungen ist, sich den Fängen der Menschenhändler zu entziehen und Anzeige gegen diese zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 hat sowohl vor der belangten Behörde als auch vor der erkennenden Richterin glaubhaft dargelegt in Nigeria von der Schwester von römisch 40 alias „Big Mama“ angeworben und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dem Versprechen, dass sie in Europa als Friseurin arbeiten könne, gemeinsam mit ihren beiden ebenfalls aus Nigeria stammenden Cousinen römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , von Menschenhändlern nach Europa verbracht worden zu sein. Vor ihrer Ausreise wurde sie angehalten einen Juju-Schwur abzulegen. In Österreich angekommen, wurde sie schließlich aufgefordert der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen. Zur tatsächlichen Ausübung der Prostitution kam es in weiterer Folge jedoch nicht, zumal es der BF1 gemeinsam mit ihren Cousinen gelungen ist, sich den Fängen der Menschenhändler zu entziehen und Anzeige gegen diese zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen der BF1 erscheint plausibel und steht es auch im Einklang mit den Berichten über die Struktur und Vorgehensweise der Menschenhändlerorganisationen in Nigeria und entspricht die BF1 zudem dem typischen Profil eines Frauenhandelsopfers aus Nigeria:</p>\n<p class=\"lf-p\">So beherbergt die EU eine erhebliche Anzahl nigerianischer Opfer des Menschenhandels, wobei der Bundesstaat Edo Drehscheibe des Menschenhandels zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung ist. 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs (Local Government Areas) in Edo. Wie die IOM im Juli 2017 berichtete, sind die meisten Menschenhandelsopfer zur sexuellen Ausbeutung zwischen 13 und 24 Jahre alt. Im Rahmen des nigerianischen Menschenhandels werden die Opfer vor der Abreise nach Europa häufig zu einem Voodoo (oder Juju)-Schrein gebracht, wo der Vertrag zwischen den Frauen und den Menschenhändlern in einer von einem Juju-Priester durchgeführten traditionellen Juju-Zeremonie bestätigt und besiegelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten der betroffenen Frauen gehören der ethnischen Gruppe der Edo, auch als Bini bezeichnet, an und werden von Schleusernetzwerken unter falschen Versprechungen über die Realitäten des Lebens in Europa bzw. die Wege dorthin angeworben und war dies offenkundig auch bei der BF1, welche aus dem Bundesstaat Edo stammt und vor ihrer Ausreise aus Nigeria einer Juju-Zeremonie unterzogen wurde, der Fall, hat man ihr doch eine Tätigkeit als Friseurin bzw. ein besseres Leben in Aussicht gestellt und sie so zu ihrer Reise nach Europa bewegt. Das Vorbringen der BF1 erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, die aus einer sozial schwachen Familie stammt und sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, unter falschen Versprechungen nach Europa verbracht und dort aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der BF1 handelt es sich demnach um ein Opfer von Frauenhandel, was schließlich auch seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits erwähnt, hat die BF1 in Österreich gemeinsam mit XXXX und XXXX Anzeige gegen das Netzwerk der Menschenhändlerinnen erstattet. In weiterer Folge wurde die in Österreich aufhältige XXXX alias „Big Mama“ wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.08.2017, GZ: XXXX ).Wie bereits erwähnt, hat die BF1 in Österreich gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 Anzeige gegen das Netzwerk der Menschenhändlerinnen erstattet. In weiterer Folge wurde die in Österreich aufhältige römisch 40 alias „Big Mama“ wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.08.2017, GZ: römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolgedessen wurden die in Nigeria befindlichen Familienangehörigen ihrer Cousine XXXX von der Schwester der verurteilten XXXX sowie von weiteren unbekannten Männern mehrmals aufgesucht und bedroht. Das daraufhin in Österreich gegen XXXX nach § 12, 2. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 1. Fall geführte Ermittlungsverfahren wurde jedoch am 12.06.2019 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Drohungs- und Gewalthandlungen zum Nachteil der XXXX und ihrer Familie im Februar 2019 in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind, wenngleich XXXX mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie die Täter in Nigeria zu diesen Handlungen bestimmt hat und zeigten schließlich auch die von NAPTIP in Nigeria eingeleiteten Ermittlungen keinen Erfolg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolgedessen wurden die in Nigeria befindlichen Familienangehörigen ihrer Cousine römisch 40 von der Schwester der verurteilten römisch 40 sowie von weiteren unbekannten Männern mehrmals aufgesucht und bedroht. Das daraufhin in Österreich gegen römisch 40 nach Paragraph 12, 2, Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall geführte Ermittlungsverfahren wurde jedoch am 12.06.2019 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Drohungs- und Gewalthandlungen zum Nachteil der römisch 40 und ihrer Familie im Februar 2019 in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind, wenngleich römisch 40 mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie die Täter in Nigeria zu diesen Handlungen bestimmt hat und zeigten schließlich auch die von NAPTIP in Nigeria eingeleiteten Ermittlungen keinen Erfolg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat die BF1 gemeinsam mit XXXX ein zivilgerichtliches Verfahren zur Geltendmachung von psychischen Folgeschäden gegen die verurteilte XXXX angestrengt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.01.2022, GZ: XXXX wurde XXXX rechtskräftig zur Leistung eines Schadenersatzbetrages an die Klägerinnen sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Darüber hinaus hat die BF1 gemeinsam mit römisch 40 ein zivilgerichtliches Verfahren zur Geltendmachung von psychischen Folgeschäden gegen die verurteilte römisch 40 angestrengt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.01.2022, GZ: römisch 40 wurde römisch 40 rechtskräftig zur Leistung eines Schadenersatzbetrages an die Klägerinnen sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dieser Umstände, insbesondere jedoch aufgrund der Aussagen der BF1 gegen die in den Menschenhandel involvierten Personen, welche in weiterer Folge zur straf- und zivilgerichtlichen Verurteilung der XXXX beigetragen haben, erscheint es für das erkennende Gericht durchaus glaubhaft, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Familie ihrer Cousine XXXX in Nigeria bereits mehrmals von den Menschenhändlerinnen aufgesucht und bedroht wurde und sie damit den Aufenthaltsort bzw. zumindest einzelne Verwandte der BF1 kennen und hat schließlich auch LEFÖ in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2022 auf eine dahingehende Gefahr hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies hat die BF1 in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2022 dargelegt, dass die Schwester der XXXX in der Vergangenheit bereits mit ihrer Mutter Kontakt aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch die Staatsanwaltschaft XXXX – wie von dieser in der Benachrichtigung vom 12.06.2019 ausdrücklich angeführt – davon ausgegangen, dass die von XXXX vorgebrachten Drohungs- und Gewalthandlungen gegenüber deren Familie in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind und erscheint angesichts dieser Umstände das Vorbringen der BF1, wonach sie in Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, jedenfalls plausibel. Angesichts dieser Umstände, insbesondere jedoch aufgrund der Aussagen der BF1 gegen die in den Menschenhandel involvierten Personen, welche in weiterer Folge zur straf- und zivilgerichtlichen Verurteilung der römisch 40 beigetragen haben, erscheint es für das erkennende Gericht durchaus glaubhaft, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Familie ihrer Cousine römisch 40 in Nigeria bereits mehrmals von den Menschenhändlerinnen aufgesucht und bedroht wurde und sie damit den Aufenthaltsort bzw. zumindest einzelne Verwandte der BF1 kennen und hat schließlich auch LEFÖ in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2022 auf eine dahingehende Gefahr hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies hat die BF1 in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2022 dargelegt, dass die Schwester der römisch 40 in der Vergangenheit bereits mit ihrer Mutter Kontakt aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch die Staatsanwaltschaft römisch 40 – wie von dieser in der Benachrichtigung vom 12.06.2019 ausdrücklich angeführt – davon ausgegangen, dass die von römisch 40 vorgebrachten Drohungs- und Gewalthandlungen gegenüber deren Familie in Nigeria tatsächlich vorgefallen sind und erscheint angesichts dieser Umstände das Vorbringen der BF1, wonach sie in Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, jedenfalls plausibel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Lage im Falle einer Rückkehr der BF1 anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass Prostitution in Nigeria moralisch nicht akzeptiert wird, wobei die heimkehrenden Frauen insbesondere dann mit Ablehnung und sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben, wenn sie in ihr Heimatland abgeschoben werden und keine finanziellen Mittel vorweisen können. Ein Problem für zurückgekehrte Opfer ist daher das Fehlen sozialer Unterstützungsnetze; je länger das Opfer in Europa gelebt hat, desto eher fehlt es ihm an solchen Netzen. Viele haben den Eindruck, in Nigeria könne man ohne Familie keinen Erfolg haben, und denken: \"In Nigeria bist du ohne deine Familie nichts.\" Die Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen kann soziale Netze nicht ersetzen, auch können sich die Organisationen nicht ständig um die heimgekehrten Opfer kümmern. Für manche Frauen besteht daher die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen zu verdienen, in der Prostitution.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nigerianische Regierung hat mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht, gegen das Phänomen Handel mit Frauen anzugehen; dazu gehört insbesondere auch die Errichtung einer Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels, der National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP), im August 2003, zu deren Auftrag Untersuchung, Verfolgung, Überwachung, Beratung, Wiedereingliederung, Aufklärung und Fortbildung gehören. Es wird jedoch trotz all dieser Bemühungen geschätzt, dass die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich unzureichend sind, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage nach NAPTIP-Diensten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden. Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (vgl. dazu den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015, „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“ sowie den Bericht des EASO vom April 2021 „Country of Origin Information Report - Nigeria Trafficking in Human Beings“).Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias vergleiche dazu den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015, „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“ sowie den Bericht des EASO vom April 2021 „Country of Origin Information Report - Nigeria Trafficking in Human Beings“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen ist nunmehr, ob im gegenständlichen Beschwerdefall die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „nigerianischen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert werden würden“ vorliegt (vgl. VfGH 01.07.2022, E 309/2022).Zu prüfen ist nunmehr, ob im gegenständlichen Beschwerdefall die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „nigerianischen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert werden würden“ vorliegt vergleiche VfGH 01.07.2022, E 309 aus 2022,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen der BF1 erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, welche aus ärmlichen Verhältnissen stammt und sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, nach Europa verbracht und dort aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der BF1 in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko (\"risque imminent\") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10).Das Vorbringen der BF1 erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, welche aus ärmlichen Verhältnissen stammt und sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, nach Europa verbracht und dort aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Artikel 4, EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 4, EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der BF1 in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Artikel 4, EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko (\"risque imminent\") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird vergleiche Entscheidung des EGMR römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den vorherigen Ausführungen zu entnehmen ist, bieten in Nigeria verschiedene Institutionen, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung an. Diese ist allerdings quantitativ und zeitlich befristet, ein langfristiger Schutz kann sohin nicht garantiert werden, was schließlich auch durch die im Beschwerdefall erfolglos gebliebenen Ermittlungen seitens NAPTIP im Hinblick auf die Bedrohung der Familie AGHAYERE bestätigt wird. Die Frauen werden möglichst bald zu ihren Familien zurückgeschickt. Gegenständlich hat die BF1 jedoch glaubhaft dargelegt, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird, wie dies auch bereits vor ihrer Ausreise der Fall war. So lebte die BF1, die aus ärmlichen Verhältnissen stammt, alleine mit ihren Kindern in Benin City, den Unterhalt hat sie durch den Verkauf von Wasserflaschen bestritten, von ihrer Familie hat sie keinerlei Unterstützung erfahren und ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien. Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien. Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können vergleiche dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 hat im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria keine familiäre Unterstützung zu erwarten. Auch eine hinreichend soziale Unterstützung kann angesichts der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Berichtslage zu Nigeria nicht angenommen werden und ist davon auszugehen, dass die BF1 im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Sie wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel. Sie befindet sich seit 2016 außerhalb ihres Heimatlandes, verfügt über keinerlei Schul- und Berufsausbildung, ist Analphabetin und hat schließlich auch LEFÖ in der Stellungnahme vom 21.09.2022 darauf hingewiesen, dass bei der BF1 ein gesteigerter Unterstützungsbedarf bestand und nach wie vor die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds gegeben ist, ein solches ist jedoch mangels familiärer Einbettung der BF1 in Nigeria gerade nicht zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzukommt, dass die BF1 Mutter des minderjährigen BF2 sowie der am XXXX geborenen XXXX ist und der Kindsvater offenbar nicht gewillt ist, sie nach Nigeria zu begleiten und dort zu unterstützen und wäre die BF1 – die in Nigeria überdies über drei weitere Kinder verfügt – daher als alleinstehende Mutter einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Zudem ist sowohl die BF1 als auch ihre im XXXX geborene Tochter HIV-positiv, weswegen beide eine antiretrovirale Therapie in Anspruch nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria liefe die BF1 unter diesen Umständen und der sich daraus ergebenden besonderen Vulnerabilität Gefahr, erneut in die Hände der Menschenhändler zu geraten, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 wurde zwar ein Betrag von € 11.330,-- Euro zugesprochen, jedoch erfolgte bis heute lediglich eine Zahlung in der Höhe von € 304,40, womit sie nicht als wohlhabend zu bezeichnen wäre. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine gesicherte Einnahmequelle, wie etwa bei einer staatlichen Leistung, zumal diese eingestellt werden würde, sollte die Schuldnerin lediglich über ein Existenzminimum verfügen. Außerdem muss sie aufgrund des Umstandes, dass sie sich dem Menschenhändlernetzwerk entzogen und gegen die Täterinnen ausgesagt hat, befürchten, Ziel von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Händler in Nigeria zu werden und insbesondere von der Schwester der verurteilten XXXX aufgesucht zu werden, dies umso mehr sie ihre „Schulden“ bislang nicht beglichen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben, da ihr diese aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität nicht zumutbar ist.Die BF1 hat im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria keine familiäre Unterstützung zu erwarten. Auch eine hinreichend soziale Unterstützung kann angesichts der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Berichtslage zu Nigeria nicht angenommen werden und ist davon auszugehen, dass die BF1 im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Sie wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel. Sie befindet sich seit 2016 außerhalb ihres Heimatlandes, verfügt über keinerlei Schul- und Berufsausbildung, ist Analphabetin und hat schließlich auch LEFÖ in der Stellungnahme vom 21.09.2022 darauf hingewiesen, dass bei der BF1 ein gesteigerter Unterstützungsbedarf bestand und nach wie vor die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds gegeben ist, ein solches ist jedoch mangels familiärer Einbettung der BF1 in Nigeria gerade nicht zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzukommt, dass die BF1 Mutter des minderjährigen BF2 sowie der am römisch 40 geborenen römisch 40 ist und der Kindsvater offenbar nicht gewillt ist, sie nach Nigeria zu begleiten und dort zu unterstützen und wäre die BF1 – die in Nigeria überdies über drei weitere Kinder verfügt – daher als alleinstehende Mutter einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Zudem ist sowohl die BF1 als auch ihre im römisch 40 geborene Tochter HIV-positiv, weswegen beide eine antiretrovirale Therapie in Anspruch nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria liefe die BF1 unter diesen Umständen und der sich daraus ergebenden besonderen Vulnerabilität Gefahr, erneut in die Hände der Menschenhändler zu geraten, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 wurde zwar ein Betrag von € 11.330,-- Euro zugesprochen, jedoch erfolgte bis heute lediglich eine Zahlung in der Höhe von € 304,40, womit sie nicht als wohlhabend zu bezeichnen wäre. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine gesicherte Einnahmequelle, wie etwa bei einer staatlichen Leistung, zumal diese eingestellt werden würde, sollte die Schuldnerin lediglich über ein Existenzminimum verfügen. Außerdem muss sie aufgrund des Umstandes, dass sie sich dem Menschenhändlernetzwerk entzogen und gegen die Täterinnen ausgesagt hat, befürchten, Ziel von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Händler in Nigeria zu werden und insbesondere von der Schwester der verurteilten römisch 40 aufgesucht zu werden, dies umso mehr sie ihre „Schulden“ bislang nicht beglichen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben, da ihr diese aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität nicht zumutbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zu den Länderfeststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.07.2022; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht substantiiert entgegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Stattgabe der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die BF1 glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde die BF1 erstens über die wahren Gründe ihrer Reise getäuscht, indem ihr in Europa eine Tätigkeit als Friseurin in Aussicht gestellt wurde und zweitens genötigt, da ihr in Nigeria bei der Ablegung des Juju-Schwurs gedroht und sie dann in Österreich aufgefordert wurde, der Prostitution nachzugehen, um die Auslagen für ihre Reise zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auch für Nigeria – das zweifelsohne eine Drehscheibe des Menschenhandels zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung ist – nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen „Schulden“ Probleme mit den Menschenhändlern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der BF1 besteht jedoch ein erhöhtes Risiko eines Re-Traffickings für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Wie bereits erwähnt, kann die BF1 in Nigeria keine familiäre oder soziale Unterstützung erwarten, vielmehr ist anzunehmen, dass sie im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Sie wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die BF1 bereits seit 2016 außerhalb von Nigeria befindet, sie über keinerlei Schul- und Berufsausbildung verfügt und auch LEFÖ auf die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds hingewiesen hat. Hinzukommt, dass die BF1 Mutter zweier in Österreich geborener minderjähriger Kinder ist und der Kindsvater nicht gewillt ist, sie nach Nigeria zu begleiten und dort zu unterstützen, weshalb die BF1 – die in Nigeria über drei weitere Kinder verfügt – als mittellose, alleinstehende Mutter in ihr Heimatland zurückkehren müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist sowohl die BF1 als auch ihre im XXXX geborene Tochter HIV-positiv, weswegen beide eine antiretrovirale Therapie in Anspruch nehmen. Die BF1 ist daher als besonders vulnerabel anzusehen. Aufgrund dessen besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer nicht abbezahlten „Schulden“ und ihres Verrates in Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen durch das Menschenhändlernetzwerk zu rechnen hätte und von der Schwester der verurteilen XXXX aufgesucht werden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die BF1 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.Im Falle der BF1 besteht jedoch ein erhöhtes Risiko eines Re-Traffickings für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Wie bereits erwähnt, kann die BF1 in Nigeria keine familiäre oder soziale Unterstützung erwarten, vielmehr ist anzunehmen, dass sie im Alltag Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein wird. Sie wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die BF1 bereits seit 2016 außerhalb von Nigeria befindet, sie über keinerlei Schul- und Berufsausbildung verfügt und auch LEFÖ auf die Notwendigkeit eines sicheren und stabilen Umfelds hingewiesen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzukommt, dass die BF1 Mutter zweier in Österreich geborener minderjähriger Kinder ist und der Kindsvater nicht gewillt ist, sie nach Nigeria zu begleiten und dort zu unterstützen, weshalb die BF1 – die in Nigeria über drei weitere Kinder verfügt – als mittellose, alleinstehende Mutter in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Darüber hinaus ist sowohl die BF1 als auch ihre im römisch 40 geborene Tochter HIV-positiv, weswegen beide eine antiretrovirale Therapie in Anspruch nehmen. Die BF1 ist daher als besonders vulnerabel anzusehen. Aufgrund dessen besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer nicht abbezahlten „Schulden“ und ihres Verrates in Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen durch das Menschenhändlernetzwerk zu rechnen hätte und von der Schwester der verurteilen römisch 40 aufgesucht werden wird. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die BF1 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon stellt sich aber die rechtliche Frage, ob die BF1 überhaupt als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe („nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert werden würden“) angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen \"Rasse, Religion und Nationalität\" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der \"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen \"Rasse, Religion und Nationalität\" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit das Vorliegen einer \"sozialen Gruppe\" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe \"angeborene Merkmale\" oder einen \"Hintergrund, der nicht verändert werden kann\", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, \"die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten\". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).Damit das Vorliegen einer \"sozialen Gruppe\" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe \"angeborene Merkmale\" oder einen \"Hintergrund, der nicht verändert werden kann\", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, \"die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, römisch zehn u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vergleiche auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann davon ausgegangen werden, dass nigerianische Opfer von Frauenhandel durch ihre Ausbeutung einen gemeinsamen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ haben. Allerdings stellt sich die Frage, ob auch das zweite Kriterium der sozialen Gruppe, die „deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, erfüllt ist.</p></div>", "next": 238528}