{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sie erhält jedoch, wie sie selber einräumte, auch vom Komplementär Anordnungen. In Hinblick darauf, dass diesem aufgrund des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführung sowohl im gewöhnlichen als auch außergewöhnlichen (wobei hierbei die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin erforderlich ist) Geschäftsbetrieb obliegt, geht rechtlich betrachtet eine Verpflichtung zur Einhaltung derselben einher, mag dies durch die persönliche Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und des TG auch nicht derart wahrgenommen werden. Gerade derartige fachliche Weisungen sind generell als Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit heranzuziehen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz 103 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHauf VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221, ZfVB 2008/146; VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137 = VwSlg 17.185 A/2007; VwGH 22.12.2009, 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010). Dabei ist sehr wohl – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführerin in Anbetracht ihres Aufgabenbereiches und der damit einhergehenden Qualifikation, die in den von ihr ausgeübten Bereichen jene des Komplementärs überschreiten, ihrerseits ein gewisser eigenständiger Entscheidungsbereich obliegt (vgl. VwGH 21.12.2006, 2004/08/0221). Dies vermag schließlich auch zu erklären, dass sie in ihrem Aufgabenbereich dem Komplementär „Anordnungen“ gibt, was aber keinesfalls ein Kontrollrecht ihrerseits aufzeigen vermag, wie in der Beschwerde ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie erhält jedoch, wie sie selber einräumte, auch vom Komplementär Anordnungen. In Hinblick darauf, dass diesem aufgrund des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführung sowohl im gewöhnlichen als auch außergewöhnlichen (wobei hierbei die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin erforderlich ist) Geschäftsbetrieb obliegt, geht rechtlich betrachtet eine Verpflichtung zur Einhaltung derselben einher, mag dies durch die persönliche Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und des TG auch nicht derart wahrgenommen werden. Gerade derartige fachliche Weisungen sind generell als Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit heranzuziehen vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz 103 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHauf VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221, ZfVB 2008/146;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137 = VwSlg 17.185 A/2007; VwGH 22.12.2009, 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010). Dabei ist sehr wohl – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführerin in Anbetracht ihres Aufgabenbereiches und der damit einhergehenden Qualifikation, die in den von ihr ausgeübten Bereichen jene des Komplementärs überschreiten, ihrerseits ein gewisser eigenständiger Entscheidungsbereich obliegt vergleiche VwGH 21.12.2006, 2004/08/0221). Dies vermag schließlich auch zu erklären, dass sie in ihrem Aufgabenbereich dem Komplementär „Anordnungen“ gibt, was aber keinesfalls ein Kontrollrecht ihrerseits aufzeigen vermag, wie in der Beschwerde ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse, die mangels Einbindung in den Betrieb eine persönliche Abhängigkeit bewirken und über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehen und auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen abzielen, wobei als Kontrollmechanismen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, die einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mHa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173) lagen gegenständlich nicht vor: Derartige Berichtspflichten oder auch Protokolle sind in der Gesellschaft nicht existent.Sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse, die mangels Einbindung in den Betrieb eine persönliche Abhängigkeit bewirken und über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehen und auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen abzielen, wobei als Kontrollmechanismen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, die einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mHa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173) lagen gegenständlich nicht vor: Derartige Berichtspflichten oder auch Protokolle sind in der Gesellschaft nicht existent.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau der obigen Erwägungen bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass fallgegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit – mag dies hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin in Anbetracht der partnerschaftlichen Verknüpfungen und dem Naheverhältnis auch nicht derart wahrgenommen werden – überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem festgestellten Sachverhalt sind gegenständlich keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von der Erstbeschwerdeführerin zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Vielmehr fehlt der Erstbeschwerdeführerin gerade eben die Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, im Konkreten das Büro samt Computer und entsprechender Software (ERP), worauf sie zur Verrichtung ihrer Tätigkeiten angewiesen ist. In erster Linie hat die Erstbeschwerdeführerin die eigene Arbeitskraft eingebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der G KG und der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß § 539a ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) nach Abwägung der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit in Anbetracht des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als (echtes) Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG zu qualifizieren.Im Ergebnis ist das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der G KG und der Erstbeschwerdeführerin im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung gemäß Paragraph 539 a, ASVG (wahrer wirtschaftlicher Gehalt in Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) nach Abwägung der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit in Anbetracht des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als (echtes) Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Entgelt und Versicherungsumfang Gemäß § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG sind unter die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sind unter die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin bezieht entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1. monatlich ein Entgelt in Form einer Akontozahlung entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis. Diese besondere Art der Entlohnung gemäß der im Gesellschaftsvertrag geregelten Gewinnverteilung entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis steht dabei einer Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157).Die Erstbeschwerdeführerin bezieht entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1. monatlich ein Entgelt in Form einer Akontozahlung entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis. Diese besondere Art der Entlohnung gemäß der im Gesellschaftsvertrag geregelten Gewinnverteilung entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis steht dabei einer Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Anspruchslohnprinzips (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 9 ff [Stand 01.07.2022, rdb.at]), wobei das tatsächlich bezahlte Entgelt nur insoweit maßgebend ist, als es höher ist als der Anspruchslohn (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 9 [Stand 01.07.2022, rdb.at]), bedarf es eines Vergleiches mit dem in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin in Anwendung zu bringenden Kollektivertrages (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 10 [Stand 01.07.2022, rdb.at]).In Anbetracht des Anspruchslohnprinzips vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 9 ff [Stand 01.07.2022, rdb.at]), wobei das tatsächlich bezahlte Entgelt nur insoweit maßgebend ist, als es höher ist als der Anspruchslohn vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 9 [Stand 01.07.2022, rdb.at]), bedarf es eines Vergleiches mit dem in Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin in Anwendung zu bringenden Kollektivertrages vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 10 [Stand 01.07.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die G KG verfügt über die Gewerbeberechtigungen hinsichtlich dem reglementierten Gewerbe „Montage von industriell vorgefertigten Fenster- und Türzargen“ sowie hinsichtlich dem freien Gewerbe „Handelsgewerbe“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs 1 ArbVG findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung, wenn ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe verfügt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ArbVG findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung, wenn ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin verrichtet am Firmensitz (der zugleich auch den Wohnort darstellt) überwiegend bürotechnische Tätigkeiten und dient diese Anschrift auch – in Ermangelung einer sonstigen Räumlichkeit dafür – als Firmen- und Rechnungsanschrift, an welchem daher auch die Bewerbung, Angebotserstellung etc. der Dienstleistungen der G KG erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal die Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin die Social Media Betreuung, die (vorbereitende) Personalverrechnung und Buchhaltung, zudem Personalangelegenheiten Rechnungsausstellung, Mahnwesen und der Vorname von Überweisungen umfassen, ist diese als eine Angestellte iSd § 1 Abs 1 AngG zu betrachten und ist – wie die belangte Behörde korrekt dargelegt hat – der Handelskollektivvertrag zur Anwendung zu bringen (https://www.wko.at/branchen/handel/kollektivvertrag_handelsangestellte.html, Zugriff am 07.02.2023). In Anbetracht ihrer Tätigkeiten war auch die Einordnung derselben in der Beschäftigungsgruppe E des Kollektivvertrages für Handelsangestellte zutreffend. Zumal die Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin die Social Media Betreuung, die (vorbereitende) Personalverrechnung und Buchhaltung, zudem Personalangelegenheiten Rechnungsausstellung, Mahnwesen und der Vorname von Überweisungen umfassen, ist diese als eine Angestellte iSd Paragraph eins, Absatz eins, AngG zu betrachten und ist – wie die belangte Behörde korrekt dargelegt hat – der Handelskollektivvertrag zur Anwendung zu bringen (https://www.wko.at/branchen/handel/kollektivvertrag_handelsangestellte.html, Zugriff am 07.02.2023). In Anbetracht ihrer Tätigkeiten war auch die Einordnung derselben in der Beschäftigungsgruppe E des Kollektivvertrages für Handelsangestellte zutreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden (Abschnitt 2 Punkt A Z 1 des Kollektivvertrages) ergibt sich damit in der Stufe 1 der Beschäftigungsgruppe E ein monatliches Gehalt wie folgt:Bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden (Abschnitt 2 Punkt A Ziffer eins, des Kollektivvertrages) ergibt sich damit in der Stufe 1 der Beschäftigungsgruppe E ein monatliches Gehalt wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Jahr Gehalt 2020 1.981,00 20221 2.011,00 2022 2.063,00 Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu zehn Wochenstunden ergibt sich damit für die Erstbeschwerdeführerin für das Jahr 2020 ein monatliches Anspruchsgehalt in Höhe von EUR 514,55 (1.981: 38,5 x 10), im Jahr 2021 in Höhe von EUR 522,34 (2.011: 38,5 x 10) und im Jahr 2022 in Höhe von EUR 535,84 (2.063: 38,5 x 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2020 lag bei EUR 460,66, im Jahr 2021 bei EUR 475,86 und im Jahr 2022 bei EUR 485,85, weshalb die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Monate Juli 2020 und April 2021 bzw. auch Februar 2021 und Juli 2021 ein Entgelt erhalten hat, welches – zum größten Teil wesentlich – über dem kollektivvertraglich gewährleisteten Anspruchslohn liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Abgesehen von diesen besonderen Fällen ist der Beitragsbemessung nicht der tatsächliche, sondern der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst zugrunde zu legen. Schon hier wird also das Anspruchslohnprinzip zum Ausdruck gebracht, das in § 49 Abs 1 beim Entgeltbegriff, der Beitragsgrundlage des DN, noch deutlicher betont wird (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 44 ASVG, Rz 3 [Stand 1.7.2022, rdb.at]).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Abgesehen von diesen besonderen Fällen ist der Beitragsbemessung nicht der tatsächliche, sondern der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst zugrunde zu legen. Schon hier wird also das Anspruchslohnprinzip zum Ausdruck gebracht, das in Paragraph 49, Absatz eins, beim Entgeltbegriff, der Beitragsgrundlage des DN, noch deutlicher betont wird vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 44, ASVG, Rz 3 [Stand 1.7.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obgleich die Erstbeschwerdeführerin in den Monaten Juli 2020 und April 2021 ein unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bzw. in den Monaten Februar 2021 und Juli 2021 gar kein Entgelt erhalten hat, übersteigt damit der Anspruchslohn die Geringfügigkeitsgrenze, weshalb sie einer Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt und damit einhergehend entsprechend § 1 Abs 1 lit. a AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist. Obgleich die Erstbeschwerdeführerin in den Monaten Juli 2020 und April 2021 ein unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bzw. in den Monaten Februar 2021 und Juli 2021 gar kein Entgelt erhalten hat, übersteigt damit der Anspruchslohn die Geringfügigkeitsgrenze, weshalb sie einer Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegt und damit einhergehend entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dessen war die Beschwerde hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs.3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die ÖGK vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Zu lösen waren lediglich die oben angesprochenen Rechtsfragen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die ÖGK vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Zu lösen waren lediglich die oben angesprochenen Rechtsfragen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, wie die Tätigkeit einer Kommanditistin, der keine geschäftsführende Stellung, sehr wohl aber ein hohes Maß ein Selbstorganisation und Selbstverantwortung zukommt, sozialversicherungsrechtlich gemäß dem Verfahren nach §§ 412a ASVG, § 194b GSVG zuzuordnen ist, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, da gerade die Kommanditgesellschaft viele gesellschaftsrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten aufweist, welche im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der konkreten Tätigkeit eines Gesellschafters einer solchen Gesellschaft Zweifelsfragen aufwirft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht von der in der gegenständlichen Entscheidung zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, fehlt es doch an klärender Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung von Kommanditisten, die keine passiven Investoren sind und auch keine Geschäftsführerbefugnisse haben bzw de facto haben, aber eine weitgehend ihrer Selbstorganisation und Selbstbestimmung überlassene Tätigkeit im von der Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmen entfalten. Daher war die Revision zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, wie die Tätigkeit einer Kommanditistin, der keine geschäftsführende Stellung, sehr wohl aber ein hohes Maß ein Selbstorganisation und Selbstverantwortung zukommt, sozialversicherungsrechtlich gemäß dem Verfahren nach Paragraphen 412 a, ASVG, Paragraph 194 b, GSVG zuzuordnen ist, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt, da gerade die Kommanditgesellschaft viele gesellschaftsrechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten aufweist, welche im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der konkreten Tätigkeit eines Gesellschafters einer solchen Gesellschaft Zweifelsfragen aufwirft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht von der in der gegenständlichen Entscheidung zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, fehlt es doch an klärender Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung von Kommanditisten, die keine passiven Investoren sind und auch keine Geschäftsführerbefugnisse haben bzw de facto haben, aber eine weitgehend ihrer Selbstorganisation und Selbstbestimmung überlassene Tätigkeit im von der Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmen entfalten. Daher war die Revision zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2262386.1.00</p></div>", "next": 0}