{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen. Es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (NL-MFA 18.3.2021, S.34). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S.30).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vergleiche EC 29.5.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben der İHD wurden im Jahr 2020 776 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 358 weitere in den Gefängnissen. 2.980 Demonstranten wurden während rund 850 Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (İHD 4.10.2021, S.11). Sezgin Tanrıkulu, Parlamentsabgeordneter der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) zählt in seinem Jahresbericht für 2020 3.534 Vorfälle von Folter oder Misshandlung, von denen 1.855 in Gefängnissen stattfanden (TM 16.1.2021). Laut einer Statistik der türkischen Civil Society in the Penal System Association aus dem Jahr 2019 waren überwiegend politische Gefangene Opfer von Folter und Gewalt - 92 von 150. In der Mehrheit waren die Täter Gefängnisaufseher (308 von 471), aber auch Angehörige des Verwaltungspersonals (114 von 471) (CİSST 26.3.2021, S.26).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispiele:</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmeriewache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbakır und Istanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbakır wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmeriewache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbakır und Istanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbakır wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020). […] 1.4.6. Haftbedingungen Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 30.11.2021, S.11). In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Vorbehalte gibt es allerdings bei einigen Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung der Gefängnisse und zum Beispiel die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt sind (AA 3.6.2021, S.19; vgl. ÖB 30.11.2021, S.11). Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund von Überbelegung, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u.a. die Einrichtungen in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa (ÖB 30.11.2021, S.11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während sich die Hafteinrichtungen im Allgemeinen in einem guten Zustand befinden, weisen etliche Einrichtungen bauliche Mängel auf, die sie für eine, über ein paar Tage hinausgehende, Inhaftierung ungeeignet machen (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 30.11.2021, S.11). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021, S.10).Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 30.11.2021, S.11).</p>\n<p class=\"lf-p\">In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Vorbehalte gibt es allerdings bei einigen Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung der Gefängnisse und zum Beispiel die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt sind (AA 3.6.2021, S.19; vergleiche ÖB 30.11.2021, S.11). Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund von Überbelegung, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u.a. die Einrichtungen in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa (ÖB 30.11.2021, S.11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während sich die Hafteinrichtungen im Allgemeinen in einem guten Zustand befinden, weisen etliche Einrichtungen bauliche Mängel auf, die sie für eine, über ein paar Tage hinausgehende, Inhaftierung ungeeignet machen (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 30.11.2021, S.11). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021, S.10).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S.38). Die 369 Strafvollzugsanstalten in der Türkei verfügen über eine Gesamtkapazität von 251.299 (Stand 1.10.2021). Die Zahl der Insassen betrug am 30.9.2021 laut türkischen Angaben 292.074 (inkl. 38.900 in U-Haft). Das entspricht einem Belegungsgrad von 116% (ÖB 30.11.2021, S.11). Nach Angaben des Justizministeriums befinden sich 13% der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft, darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC 6.10.2020, S.31f). Das Justizministerium lässt weitere 26 Gefängnisse bauen, während 17 Haftanstalten 2020 renoviert wurden, um die steigende Anzahl von Insassen bewältigen zu können, die sich laut Ministerium von 120.000 im Jahr 2010 auf fast 251.000 Ende 2020 mehr als verdoppelt hat (Ahval 3.4.2021). Unter den Mitgliedern des Europarates führt die Türkei die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an (CoE 30.3.2021 S.4f; S.32 Tab.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EC 19.10.2020, S.31; vgl. DFAT 10.9.2020). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt. NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S.1).Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EC 19.10.2020, S.31; vergleiche DFAT 10.9.2020). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt. NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S.1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S.1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben. Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos. Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll, ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der „Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens“ darstellt (EC 6.10.2020, S.32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 30.3.2021, S.8; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S.29). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S.19), zuletzt z.B. auch Anfang April 2021 (SCF 5.4.2021).Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 30.3.2021, S.8; vergleiche DFAT 10.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S.29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S.19), zuletzt z.B. auch Anfang April 2021 (SCF 5.4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">LGBTI-Häftlinge werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, obwohl es immer noch Berichte über Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Erniedrigung gibt, insbesondere von transsexuellen Häftlingen (DFAT 10.9.2020). Laut der türkischen NGO Civil Society in the Penal System Association (CİSST) gehören Mitglieder von sexuellen Minderheiten zu jenen, die in Gefängnissen am häufigsten Gewalt, Diskriminierung, Demütigung und sexueller Belästigung ausgesetzt sind. Neben der Tatsache, dass es keine spezifischen Regelungen für die Bedürfnisse dieser Personengruppen gibt, sind auch die Programme zur Ausbildung von Verwaltungspersonal, Vollzugsbeamten und Sozialarbeitern in Bezug auf die Arbeit mit LGBTI-Personen unzureichend. Beschwerden von Angehörigen sexueller Minderheiten über Rechtsverletzungen und Übergriffe, die sie erleben, bleiben aufgrund homophober Positionen und verwurzelter Vorurteile ergebnislos (CİSST 26.3.2021, S.48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS 30.3.2021, S.21). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 30.3.2021, S.21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass einige Ärzte aus Angst vor Repressalien ihre Unterschrift nicht unter medizinische Berichte setzen, in denen Folter behauptet wird. Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 30.3.2021, S.9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den türkischen Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Die İHD konnte 1.605 kranke Gefangene dokumentieren. 604 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befinden. Seit Anfang 2020 sollen mindestens 59 kranke Häftlinge verstorben sein (BAMF 20.12.2021, S.12; vgl. Ahval 2.1.2022).Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den türkischen Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Die İHD konnte 1.605 kranke Gefangene dokumentieren. 604 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befinden. Seit Anfang 2020 sollen mindestens 59 kranke Häftlinge verstorben sein (BAMF 20.12.2021, S.12; vergleiche Ahval 2.1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Häftlinge Mit Beginn des Ausnahmezustands wurden insbesondere kurdische Gefangene in weit entfernte Städte zwangsverlegt, wo sie häufiger Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt waren. Neben den Gefangenen waren auch deren Angehörige aufgrund ihrer ethnischen Identität in diesen Städten Diskriminierungen ausgesetzt, und es gibt einige Fälle, in denen sie nicht einmal eine Unterkunft finden konnten, und somit die Stadt ohne Besuchsmöglichkeit verlassen mussten (CİSST 26.3.2021, S.16). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S.30;68).</p>\n<p class=\"lf-p\">In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, so diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S.30;68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S.30;68; vgl. İHD 23.10.2020, S.7, SCF 26.11.2020). Beispielsweise beschwerten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novellen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe (Duvar 23.11.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurden, die im Westen inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S.55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021).Mit Beginn des Ausnahmezustands wurden insbesondere kurdische Gefangene in weit entfernte Städte zwangsverlegt, wo sie häufiger Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben den Gefangenen waren auch deren Angehörige aufgrund ihrer ethnischen Identität in diesen Städten Diskriminierungen ausgesetzt, und es gibt einige Fälle, in denen sie nicht einmal eine Unterkunft finden konnten, und somit die Stadt ohne Besuchsmöglichkeit verlassen mussten (CİSST 26.3.2021, S.16). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S.30;68). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, so diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S.30;68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S.30;68; vergleiche İHD 23.10.2020, S.7, SCF 26.11.2020). Beispielsweise beschwerten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novellen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe (Duvar 23.11.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurden, die im Westen inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S.55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hochsicherheitsgefängnisse In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frauen werden entweder in Frauengefängnissen oder in den Frauenabteilungen der Hochsicherheitsgefängnisse vom Typ F oder D untergebracht. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S.11-13). Die seit dem Jahr 2000 eingeführte Praxis, Häftlinge in kleinen Gruppen oder einen einzelnen Häftling in Isolationshaft zu halten - eine Praxis, die insbesondere in F-Typ-Gefängnissen zu beobachten ist - hat rasant zugenommen, was die physische und psychische Integrität der Häftlinge ernsthaft beeinträchtigt (TOHAV 7.2019, S.4). Bei Anklage oder Verurteilung wegen organisierter Kriminalität oder Terrorismus wird der Zugang zu Nachrichten und Büchern verwehrt (UKHO 10.2019, S.70).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) oder deren hochrangige Persönlichkeiten befinden sich in der Türkei in Gefängnissen der F-Kategorie, in denen die Menschen entweder in Isolation oder mit maximal zwei anderen Personen interniert sind. Sie dürfen nur andere HDP-Mitglieder oder Unterstützer sehen (UKHO 10.2019, S. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Isolationshaft Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S.26). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11% aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der türkischen NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S.26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S.25.) Betroffen von der Isolationshaft sind auch Mitglieder sexueller Minderheiten. Es ist möglich, dass LGBT-Häftlinge aufgrund ihrer Identität unabhängig von ihrer Verurteilung jahrelang in Isolation gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einigen Gefängnissen werden Mitglieder sexueller Minderheiten, entgegen ihrer Forderungen, in Einzelzellen untergebracht (CİSST 26.3.2021, S.48). Zwar gibt es keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele Häftlinge sich in der Türkei in Isolationshaft befinden oder wie viele sich das Leben genommen haben, doch nach Schätzungen der Experten sollen etwa 3.000 Personen von Isolationshaft betroffen sein (DW 7.5.2019). Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament „die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen Haftanstalten zu beenden“ (EP 19.5.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder und Minderjährige Unter den über 370 Haftanstalten fanden sich (Stand März 2021) vier Erziehungshäuser für Kinder und sieben geschlossene Gefängnisse für Kinder (DIS 31.3.2021, S.1). An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 30.3.2021, S.8; vgl. DFAT 10.9.2020). 2021 befanden sich, je nach Quelle zwischen 743 (DW 23.6.2019) und 800 Kinder unter sechs Jahren bei ihren Müttern im Gefängnis (FP 8.8.2021). Laut offiziellen Angaben befanden sich Ende Mai 2019 jedenfalls 864 Kinder im Alter von 0-6 Jahren im Gefängnis (AST 4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021). Die Kinder im zentraltürkischen Keskin-Gefängnis haben monatelang keine Milch, keine Eier und kein Spielzeug bekommen, wie ein Bericht des parlamentarischen Unterausschusses für die Rechte der Häftlinge zeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die weiblichen Gefangenen berichteten, dass sie ihre Kinder nur ein paar Mal im Jahr in die Kindertagesstätte des Gefängnisses bringen können und dass sie ihre Kinder nicht sehen dürfen, wenn sie es wollen (Duvar 18.2.2021).Unter den über 370 Haftanstalten fanden sich (Stand März 2021) vier Erziehungshäuser für Kinder und sieben geschlossene Gefängnisse für Kinder (DIS 31.3.2021, S.1). An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben (USDOS 30.3.2021, S.8; vergleiche DFAT 10.9.2020). 2021 befanden sich, je nach Quelle zwischen 743 (DW 23.6.2019) und 800 Kinder unter sechs Jahren bei ihren Müttern im Gefängnis (FP 8.8.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut offiziellen Angaben befanden sich Ende Mai 2019 jedenfalls 864 Kinder im Alter von 0-6 Jahren im Gefängnis (AST 4.2020). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019). Einer Studie der Right to Life Association zufolge sind die Kleinkinder durch Leibesvisitationen traumatisiert. Sie werden nicht gut ernährt und erhalten keine ausreichende medizinische Versorgung. Sie haben auch Schwierigkeiten, Zeit zum Spielen zu finden (SCF 12.10.2021). Die Kinder im zentraltürkischen Keskin-Gefängnis haben monatelang keine Milch, keine Eier und kein Spielzeug bekommen, wie ein Bericht des parlamentarischen Unterausschusses für die Rechte der Häftlinge zeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die weiblichen Gefangenen berichteten, dass sie ihre Kinder nur ein paar Mal im Jahr in die Kindertagesstätte des Gefängnisses bringen können und dass sie ihre Kinder nicht sehen dürfen, wenn sie es wollen (Duvar 18.2.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich straffälliger Minderjähriger gab es laut der „Ankara Medical Chamber“ (ATO) mit Jahresende 2021 1.941 inhaftierte oder verurteilte Kinder, während die Haftstrafen von 566 verurteilten Kindern aufgrund des COVID-19-Ausbruchs außerhalb von Gefängnissen vollstreckt wurden. Die ATO kritisierte, dass im Strafvollzugssystem mehrere Vorkehrungen getroffen werden, ohne die Rechte und Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Kinder würden verhaftet, ohne eine ausreichende Risiko- und Bedarfsanalyse durchgeführt oder wirksame Maßnahmen zu ergriffen zu haben. Zudem wären Kinder aufgrund der schlechten physischen Bedingungen, der sozialen Isolation und der Disziplinarstrafen im Gefängnis einer sekundären Bestrafung ausgesetzt (Bianet 7.1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah. Über 65.000 Personen profitierten mit Stand Juli 2020 von dieser neuen Bestimmung. Sie schloss jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020, S.32; vgl. AA 3.6.2021, S.19, DFAT 10.9.2020, ÖB 30.11.2021, S.11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ständige Berichterstatter des Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über 65.000 Personen profitierten mit Stand Juli 2020 von dieser neuen Bestimmung. Sie schloss jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020, S.32; vergleiche AA 3.6.2021, S.19, DFAT 10.9.2020, ÖB 30.11.2021, S.11). Der ständige Berichterstatter des Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stattdessen hätten die türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Ergebnissen einer Umfrage, die von der Media and Law Studies Association (MLSA) zwischen Februar und März 2021 in fünf Gefängnissen durchgeführt wurde, fehlte es mehr als der Hälfte der befragten Gefangenen während der COVID-19-Pandemie an Reinigungs- und Hygieneartikeln; die meisten von ihnen waren mit erheblichen Einschränkungen bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten sowie beim Besuchsrecht konfrontiert. 44% der Gefangenen wurden nicht über die COVID-19-Pandemie informiert (MLSA 18.7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Gefängnissen Verbliebenen erleben durch die Corona-bedingten Quarantänemaßnahmen erschwerte Haftbedingungen und Einschränkungen ihrer Rechte. Erschwerend komme laut Menschenrechtsverteidigern hinzu, dass wegen der Pandemie keine externen Kontrollen, etwa des Wachpersonals, in den Gefängnissen durchgeführt werden können (DW 17.3.2021). So wurden im April 2021 im Sakarya-Ferizli-Gefängnis in der Nordwest-Türkei fünf Wärter positiv diagnostiziert, die infolge mehrere Häftlinge mit COVID-19 infizierten (SCF 28.4.2021). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) berichtet von gravierenden Beschwerden über verschiedenste Verstöße und Missbrauch erhalten zu haben. Zudem wurde infolge der Lage Insassen über mehrere Monate hinweg der Besuch durch ihre Anwälte verwehrt. Nicht zuletzt wächst auch die Not kranker Häftlinge, da ihre Behandlung häufig wegen Corona unterbrochen worden ist (DW 17.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">NGOs bezeichneten die COVID-Situation in den Haftanstalten bereits im Frühjahr 2020 als alarmierend. Gefangene können Reinigungs- und Hygieneprodukte nur gegen eine Gebühr in der Kantine erhalten. Häftlinge wurden nur in Notfällen ins Krankenhaus eingeliefert, und die 14-tägige Quarantänezeit nach einem Krankenhausbesuch konnte aufgrund des Ärztemangels in den Gefängnissen nicht eingehalten werden. Das Personal, das außerhalb der Gefängnisse arbeitete, trug angeblich keine Schutzbekleidung, und an den Eingängen und in den Warteräumen der Anwälte in den Gefängnissen waren keine Desinfektionsmittel erhältlich (EPO 15.5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die türkische NGO CİSST verzeichnete seit Beginn der COVID-19-Pandemie Beschwerden aus 179 Haftanstalten unterschiedlichen Typus’ (Stand: Ende November 2021). Die engen Verhältnisse, auch infolge der Überbelegung, sowohl in den Zellen als auch in den Speisesälen stellen ein grundlegendes Problem hinsichtlich der COVID-19-Pandemie dar. Was die Hygienemaßnahmen anlangt, so wurden zu Beginn der Epidemie die Gefängnisse regelmäßig desinfiziert. Die diesbezügliche Frequenz hat jedoch abgenommen. Es kam zu etlichen Klagen über schmutzige Bettwäsche, Toiletten und Trinkwasser. In einigen Gefängnissen kann auch infolge der Überbelegung keine Frischluft zirkulieren. In einigen Gefängnissen führen die Gefängnisbeamten vermehrt Leibesvisitationen und Inspektionen durch, ohne die Regeln des Social Distancing einzuhalten bzw. ohne Masken zu tragen. Während der Zelleninspektionen werden die Gefangenen nicht mit Masken ausgestattet. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Obwohl einige Gefangene glaubten, die Symptome von COVID-19 zu haben, wurden ihre Bitten, getestet zu werden, nicht erfüllt. Die Minimierung der Anzahl der Treffen mit den Familien hat die Isolationsbedingungen für die Gefangenen, die allein untergebracht sind, noch verschärft (CİSST 30.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Regierung gibt es derzeit in 115 der 369 Strafvollzugsanstalten Covid-19-Fälle. Die Gesamtzahl der infizierten Inhaftierten beträgt 851 (Stand: 3.11.2021). Seit Ausbruch der Pandemie sind bislang insgesamt 45 Inhaftierte an oder mit Covid-19 verstorben. Im Rahmen des Nationalen Impfprogramms wurden nach Regierungsangaben alle Häftlinge, die sich dazu bereit erklärt hatten, gegen Covid-19 geimpft. Im Oktober 2021 betrug der Anteil der Inhaftierten, die eine Dosis erhalten haben, 91%, und jener, die zwei Dosen erhalten haben, 80%. Zur Minimierung des Infektionsrisikos wurden außerdem seit Pandemiebeginn 88.767 Menschen vorübergehend aus der Haft, zumeist aus dem offenen Strafvollzug, entlassen (Stand: 30.9.2021). […] 1.4.8. Ethnische Minderheiten Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 30.3.2021, S.70). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 30.3.2021, S.70).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren, Syriaken und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 3.6.2021, S.11). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRGI 6.2018b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „azınlık“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 30.3.2021, S.71).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem (EC 19.10.2021, S.40). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S.40). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht-Muslime wurden im Jahr 2020 zunehmend mit Hassreden bedacht, wobei insbesondere Armenier öffentlichen Verunglimpfungen ausgesetzt waren, da die türkische Regierung das aserbaidschanische Militär bei seiner Offensive gegen ethnische armenische Kräfte in Berg-Karabach unterstützte (FH 2.2022, D2). Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Nach dem Ausbruch der Feindseligkeiten zwischen Armenien und Aserbaidschan Ende September 2020 verstärkte sich die anti-armenische Rhetorik, sowohl in traditionellen als auch in sozialen Medien. Allerdings verurteilten Regierungsvertreter wiederum die Einschüchterung ethnischer Armenier scharf (USDOS 30.3.2021, S.73).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung hat die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert. Gesetzliche Beschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in Grund- und weiterführenden Schulen blieben in Kraft. Im April 2021 erklärte der Bildungsminister, dass türkischen Bürgern an keiner Bildungseinrichtung eine andere Sprache als Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf. An den staatlichen Schulen werden fakultative Kurse in Kurdisch angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Im März 2021 gab das Ministerium Quoten für die Einstellung von Lehrkräften bekannt, jedoch wurden nur drei Lehrkräfte für kurdische Wahlfächer in der gesamten Türkei zugewiesen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten ausgewirkt, die bereits durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wurden (EC 19.10.2021, S.41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 30.11.2021; S.28). […] 1.4.9. Kurden Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S.20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 30.11.2021, S.27). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari’a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen, mehrheitlich kurdischen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 30.3.2021, S.70), auch 2020, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang. 2020 wurden mindestens 19 Ausgangssperren verhängt, die kürzeste für 24 Stunden und die längste für 15 Tage, und zwar vom 23. März bis Ende 2020 in Dörfern der Provinzen Bitlis, Mardin, Siirt, Şırnak und Cizre (İHD 4.10.2021, S.18). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 19.10.2021, S.4). [Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel „Sicherheitslage“ und Unterkapitel „Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „zutiefst besorgt über die Lage im Südosten der Türkei und die Kurdenfrage, […] insbesondere in Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte, der politischen Partizipation, der Meinungsfreiheit und der Religions- und Glaubensfreiheit; […] über die Einschränkungen der Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, sowie über den anhaltenden Druck auf kurdische Medien, Kultur- und Sprachinstitutionen und Ausdrucksformen im ganzen Land, der eine weitere Beschneidung der kulturellen Rechte zur Folge hat“, und, „dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist“ (EP 10.5.2021, S.16f, Pt.44). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 10.5.2021, S.17, Pt.44).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 30.3.2021, S.71) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S.16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S.16; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">CCRT 8.4.2021)Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 30.3.2021, S.71) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S.16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S.16; vergleiche CCRT 8.4.2021) Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 19.10.2021, S.16). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). Allerdings entschied das Verfassungsgericht im Juli 2021, dass die Schließung der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem per Notstandsdekret im Zuge des Putsches vom Sommer 2016 das verfassungsmäßige Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzte. Ein türkisches Gericht hatte am 16.8.2016 die Schließung der Tageszeitung mit der Begründung angeordnet, dass diese eine Propagandaquelle der PKK sei (Ahval 4.7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S.36f). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 3.6.2021, S.9f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S.21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Übergriffe Während beispielsweise das niederländische Außenministerium davon spricht, dass vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-kurdischen Dimension ohne politischen Kontext immer wieder vorkommen (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f), veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern im Juli 2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB 30.11.2021, S.27; vgl. Bianet 22.7.2021).Während beispielsweise das niederländische Außenministerium davon spricht, dass vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-kurdischen Dimension ohne politischen Kontext immer wieder vorkommen (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f), veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern im Juli 2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB 30.11.2021, S.27; vergleiche Bianet 22.7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispiele: Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil er kurdische Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.). Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S.48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S.47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ayşe Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vgl. TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021). Im Februar brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdische Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments (Duvar 23.2.2022).Beispiele: Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil er kurdische Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S.48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S.47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021). So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ayşe Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vergleiche TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021). Im Februar brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdische Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments (Duvar 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwendung der Kurdischen Sprache Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 30.11.2021, S.28). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirkten sich jedoch weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus. Frühere Bemühungen der entmachteten HDP-Gemeinden, die Schaffung von Sprach- und Kultureinrichtungen in diesen Provinzen zu fördern, wurden weiter unterminiert (EC 19.10.2021; S.41). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 30.11.2021, S.28). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der der türkischen Behörden geschlossen (NL-MFA 18.3.2021, S.46).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 30.11.2021, S.28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S.21; vgl. TM 17.9.2020).Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S.21; vergleiche TM 17.9.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 3.6.2021, S.11). So kündigte die türkische Regierung 2013 im Rahmen einer Reihe von Reformen an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022).Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 3.6.2021, S.11). So kündigte die türkische Regierung 2013 im Rahmen einer Reihe von Reformen an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (römisch zehn, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S.71). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereich vollständig (AA 3.6.2021, S.11) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2021 immer wieder von Gewaltakten, mitunter mit Todesfolge, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 30.11.2021, S.27).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt. Laut Güvens Tochter wurden die Insassinnen bestraft, weil sie in einer unverständlichen Sprache gesungen und getanzt hätten (Durvar 30.8.2021). […] 1.4.10. Grundversorgung / Wirtschaft Die Türkei war eines der wenigen Länder, die 2020 ein Wachstum verzeichneten, vor allem dank günstiger Kredite nach einer Reihe von Zinssenkungen durch die Zentralbank, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzuwehren. Im Jahr 2021 nahm das Wachstum wieder zu, da die COVID-19-Beschränkungen weitgehend aufgehoben wurden. Doch eine Währungskrise Ende 2021, die die Inflation auf fast 50% ansteigen ließ, hat die Wachstumserwartungen für 2022 gedämpft (Reuters 22.2.2022). Das 2021 starke Wachstum von 8,5% des Bruttoinlandsprodukts dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 3,3% abschwächen. Der Türkei droht eine Finanz- und Wirtschaftskrise. Die Situation hat sich im letzten Quartal 2021 zugespitzt. Das Wirtschaftswachstum wird teuer erkauft durch niedrige Zinsen, hohe Inflation und eine starke Abwertung der Währung. Die Auslandsschulden der Unternehmen und des Staates sind hoch. Die Währungsreserven hingegen sind gering und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 14.1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">2020 mussten rund hunderttausend kleine Betriebe schließen. In den ersten drei Monaten von 2021 machten 30.000 Gewerbebetriebe zu, neun Millionen Menschen sind erwerbslos. In jedem Haushalt sucht statistisch mindestens eine Person Arbeit. Laut Umfragen im April können 53,6% der Bürger gerade ihre Bedürfnisse decken. 26,6% haben nicht genug für ihre Grundbedürfnisse. Wer in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, hat aus Mangel seine Ernährungsgewohnheiten umgestellt. Laut einer von der EU finanziell unterstützten Studie ist in den letzten zwölf Monaten der Konsum von Hühnerfleisch von 18,5% auf 4% gesunken, der von Fisch von 10,4% auf 2,9%. Der Konsum von Pflanzenöl ging um 32% zurück (FAZ 20.5.2021). Präsident Erdoğan hat angesichts der hohen Inflation von zuletzt 50% und des steigenden Unmuts in der Bevölkerung eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel von acht auf ein Prozent angekündigt (DW 12.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitslosigkeit in der Türkei betrifft insbesondere die jüngere Generation. Die türkische Plattform für Jugendarbeitslosigkeit schätzt, dass im November 2021 mehr als elf Millionen Menschen zwischen 15 und 34 Jahren arbeitslos waren. Im dritten Quartal 2021 lag die offizielle Jugendarbeitslosenquote bei 22% (AT 3.1.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73% „gerne in einem anderen Land leben würden“. 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Aksoy Research vom Jänner 2022 gaben nur 4% an, dass sie alle ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten decken können, weitere 13,7% zumindest „die meisten“. Währenddessen sagten 17%, keines ihrer Grundbedürfnisse decken zu können. Weitere 36,6% meinten, ihre Grundbedürfnisse nur „sehr wenig“ befriedigen zu können, immerhin 28,5% zumindest „einige“ davon (TM 27.1.2022) Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 30.11.2021, S.39). […] 1.4.12. Medizinische Versorgung Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2021, S.40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2021, S.40). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 3.6.2020, S.22). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020) Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Das Gesundheitsministerium plant, bis 2021 in weiteren 19 Provinzen noch jeweils ein AMATEM-Zentrum mit einer Gesamtkapazität von 725 Betten einzurichten. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.6.2021, S.22f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S.15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021). […] 1.4.13. Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“ (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S.49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S.27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S.38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vgl. AA 16.11.2021). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vergleiche AA 16.11.2021). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S.10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S.37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. ÖB 30.11.2021, S.38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S.42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S.37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vergleiche ÖB 30.11.2021, S.38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S.42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 5 vom 10.03.2022) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der schriftlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einholung von Datenbankauskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zwar brachte der BF kein nationales Identitätsdokument in Vorlage, seine Identität konnte jedoch aufgrund der von den griechischen Behörden übermittelten Kopie seines Reisepasses, welchen er diesen im Zuge seiner dortigen erkennungsdienstlichen Behandlung vorlegte, festgestellt werden. Anhand der Kopie des nationalen Reisepasses war auch dessen Staatsangehörigkeit feststellbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Religionsgemeinschaft, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. seither sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Schulbildung ergaben sich unstrittig aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA und der von ihm vorgelegten Beweismittel mit den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken und dem sonstigen Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während er noch im behördlichen Verfahren angab, mit einer Frau aus seinem Herkunftsort nach islamischen Ritus verheiratet zu sein, wurde die Ehe seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge nunmehr „geschieden“. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass aus der Ehe Kinder entstammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seinen im Herkunftsland verbliebenen Verwandten ergaben sich ebenso aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte er aus, dass seine Mutter vor etwa zwei Jahren aus Syrien in die Türkei zurückgekehrt sei, er jedoch seither keine Nachricht mehr von ihr erhalten habe, sodass ihr aktueller Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen war in der Beschwerdeverhandlung zu beobachten, dass der BF die an ihn gestellten Fragen fortwährend umging und ausweichende Antworten gab sowie nicht gewillt war von sich aus alles offenlegen zu wollen. Durch sein Aussageverhalten entstand der Eindruck, dass er mit Absicht an ihn gestellte Fragen nicht beantworten wollte. So gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er nie in der Türkei gearbeitet habe. Erst über Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der Erstbefragung, wonach er ein Jahr lang in XXXX als Kellner gearbeitet habe, erwiderte er, dass dies richtig sei und er auch diverse Ferialarbeiten ausgeführt habe, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Auch zu seinem Aufenthalt in Österreich war er wenig bemüht von sich aus konkrete Angaben zu machen, sodass ein mehrmaliges Nachfragen erforderlich war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ihm vorgehalten, dass er laut ZMR-Auszug im Zeitraum Dezember 2020 bis Oktober 2021 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte. Befragt, ob er während dieses Zeitraums unsteten Aufenthalts oder im Ausland aufhältig gewesen sei, führte er lapidar aus, dass dies „möglich“ sei. Auf weiteres Nachfragen gab er daraufhin an, dass er nicht im Ausland gewesen sei, er habe in Wien gelebt, er habe Wien nicht verlassen. Er sei vier Monate lang in XXXX und dann die ganze Zeit in Wien aufhältig gewesen (OZ 68, 7). Konfrontiert mit dem im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen, wonach er am 22.12.2021 nach einem Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland (polizeiliche Anzeige vom 23.12.2021, OZ 65) und am 03.06.2021 bei einer Ausreisekontrolle in einem Zug in Richtung Schweiz (Erkenntnismitteilung des BVT vom 07.06.2021, OZ 48) polizeilich aufgegriffen worden sei, änderte er seine zuvor gemachten Angaben und führte aus, dass er „grundsätzlich“ in Wien gelebt habe und die beiden Grenzübertritte „ungewollt“ geschehen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Grenzübertritt in die Schweiz gab er an, dass er einen Freund in Bregenz besuchen wollte, im Zug jedoch eingeschlafen und daher nicht rechtzeitig ausgestiegen sei. Zum Grenzübertritt nach Deutschland führte er aus, dass er gemeinsam mit zwei Freunden nach Salzburg gefahren sei, um eine Woche lang dort Freunde zu besuchen. Sein Freund habe jedoch die falsche Autobahnabfahrt genommen und sie seien eine kurze Strecke auf der deutschen Autobahn gefahren, ehe es zu einer polizeilichen Kontrolle gekommen sei.Im Übrigen war in der Beschwerdeverhandlung zu beobachten, dass der BF die an ihn gestellten Fragen fortwährend umging und ausweichende Antworten gab sowie nicht gewillt war von sich aus alles offenlegen zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch sein Aussageverhalten entstand der Eindruck, dass er mit Absicht an ihn gestellte Fragen nicht beantworten wollte. So gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er nie in der Türkei gearbeitet habe. Erst über Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der Erstbefragung, wonach er ein Jahr lang in römisch 40 als Kellner gearbeitet habe, erwiderte er, dass dies richtig sei und er auch diverse Ferialarbeiten ausgeführt habe, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Auch zu seinem Aufenthalt in Österreich war er wenig bemüht von sich aus konkrete Angaben zu machen, sodass ein mehrmaliges Nachfragen erforderlich war. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ihm vorgehalten, dass er laut ZMR-Auszug im Zeitraum Dezember 2020 bis Oktober 2021 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt, ob er während dieses Zeitraums unsteten Aufenthalts oder im Ausland aufhältig gewesen sei, führte er lapidar aus, dass dies „möglich“ sei. Auf weiteres Nachfragen gab er daraufhin an, dass er nicht im Ausland gewesen sei, er habe in Wien gelebt, er habe Wien nicht verlassen. Er sei vier Monate lang in römisch 40 und dann die ganze Zeit in Wien aufhältig gewesen (OZ 68, 7). Konfrontiert mit dem im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen, wonach er am 22.12.2021 nach einem Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland (polizeiliche Anzeige vom 23.12.2021, OZ 65) und am 03.06.2021 bei einer Ausreisekontrolle in einem Zug in Richtung Schweiz (Erkenntnismitteilung des BVT vom 07.06.2021, OZ 48) polizeilich aufgegriffen worden sei, änderte er seine zuvor gemachten Angaben und führte aus, dass er „grundsätzlich“ in Wien gelebt habe und die beiden Grenzübertritte „ungewollt“ geschehen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Grenzübertritt in die Schweiz gab er an, dass er einen Freund in Bregenz besuchen wollte, im Zug jedoch eingeschlafen und daher nicht rechtzeitig ausgestiegen sei. Zum Grenzübertritt nach Deutschland führte er aus, dass er gemeinsam mit zwei Freunden nach Salzburg gefahren sei, um eine Woche lang dort Freunde zu besuchen. Sein Freund habe jedoch die falsche Autobahnabfahrt genommen und sie seien eine kurze Strecke auf der deutschen Autobahn gefahren, ehe es zu einer polizeilichen Kontrolle gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung wurde ihm auch der Bericht der Landespolizeidirektion Wien (OZ 66) vorgehalten, wonach mehrere Versuche den BF an seiner meldepolizeilich registrierten Hauptwohnsitzadresse zu erreichen ergebnislos verliefen seien und sich aufgrund des hinterlassenen Verständigungszettels am 17.03.2022 eine Person bei der Polizeiinspektion gemeldet und mitgeteilt habe, dass er den BF nicht kenne, dieser nicht dort wohnhaft sei und ab 29.03.2022 die Wohnung von seinem Bruder übernommen werde. Der BF führte dazu aus, dass dies richtig sei, er sei nämlich einen Monat davor ausgezogen, weil er nach Salzburg umziehen habe müssen, damit seine Versicherung wieder „aktiviert“ werde. Da sich seine Armschmerzen verschlimmert hätten, habe er sich einer Operation unterziehen wollen. Warum es letztlich nicht zeitnah zu einer Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Salzburg gekommen sei, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, vielmehr gab er dazu wieder ausweichende Antworten. Einem aktuellen ZMR Auszug war schließlich zu entnehmen, dass er erst seit 04.11.2022 in Salzburg meldepolizeilich registriert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass für ihn eine aufrechte Wohnsitzbeschränkung besteht und er darüber belehrt wurde, war einem aktuell eingeholten IZR-Auszug zu entnehmen. Seine Hauptwohnsitzmeldungen gingen aus einem ZMR-Auszug unstrittig hervor. Die Feststellung der polizeilichen Anzeige wegen Missachtung der Wohnsitzbeschränkung basiert auf einer im Gerichtsakt einliegenden Verständigung im Wege des BFA (OZ 65). Eine daraus resultierende Verwaltungsübertretung wurde nicht aktenkundig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum bestehenden griechischen Einreiseverbot für den Schengenraum ergab sich aus dem Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie einer Mitteilung des BVT vom 29.11.2021 (OZ 61).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erschloss sich aus dem entsprechenden Datenbankauszug sowie aus einer Mitteilung des Landes Salzburg vom 03.01.2023 über die erfolgte Wiederaufnahme in die Grundversorgung (OZ 79). Mangels entsprechendem Vorbringen durch den BF war festzustellen, dass er bis dato weder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar gab er sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG an, an Deutschkursen teilgenommen zu haben, allerdings brachte er keine Kursbesuchsbestätigungen in Vorlage, weshalb dies nicht festgestellt werden konnte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er bis dato an keinen Deutschprüfungen teilgenommen habe, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass er bislang über keine maßgeblichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, war deshalb anzunehmen, da er bislang weder nachweislich Spracherwerbsmaßnahmen ergriffen hat noch über maßgebliche berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt, die auf einen Spracherwerb schließen hätten lassen, und er bis dato keine Sprachprüfung absolviert hat. Darüber hinaus konnte sich das erkennende Gericht auch einen persönlichen Eindruck über seine Kenntnisse der deutschen Sprache im Rahmen der Verhandlung machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass in Österreich mehrere Verwandte seiner Mutter und in Deutschland eine Tante leben, war seinen Angaben zu entnehmen. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass er zu ihnen in einem besonderen Naheverhältnis steht und wurde dies auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung seiner Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein beruht auf einer in der Verhandlung am 29.03.2022 vorgelegten Bestätigung vom 11.10.2021. Dass ihm im Rahmen des Vereins eine exponierte Stellung zukomme oder er auffällig regierungskritisch in Erscheinung getreten sei, wurde nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau seiner Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung war ersichtlich, dass er im Bundesgebiet vorwiegend mit kurdisch-stämmigen Personen, die er vor allem über den kurdischen Verein kennengelernt hat, Kontakte pflegt. Dass er über soziale Kontakte von außergewöhnlicher Intensität verfügt, war seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Mobilitätseinschränkung am Arm beruhen auf den Angaben des BF. In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er sich einer Operation unterziehen wolle, damit er seinen Arm besser bewegen könne. Er leide auch an chronischen Schmerzen, wobei er aber keine Medikamente dagegen einnehme. Insofern er ausführte, kein Geld für eine medizinische Behandlung gehabt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm jederzeit die Wiederaufnahme in die Grundversorgung, mit welcher auch ein Krankenversicherungsschutz verbunden ist, offen gestanden wäre. Medizinische Unterlagen, die eine akute Behandlungsbedürftigkeit nachweisen hätten können, wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Auch eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit konnte nicht erkannt werden, schließlich galt es dabei zu bedenken, dass er nach seiner Enthaftung in der Türkei einer Erwerbstätigkeit als Kellner nachging und zu diesem Zeitpunkt die Mobilitätseinschränkung bereits gegeben war, da er seinem Vorbringen nach noch vor seiner Inhaftierung am Arm verletzt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum psychischen Erkrankungsbild beruhen auf den vorgelegten klinisch-psychologischen Befundberichten vom 15.07.2020 und 14.09.2022 (OZ 32, OZ 74). Dabei galt es wiederum zu bedenken, dass das Ziel der Befundaufnahmen am 15.07.2020 und 14.09.2022 die Erfassung seines aktuellen psychischen Zustandsbildes und die diagnostische Abklärung von Symptomen war. Nachweise dafür, dass er seinem psychischen Leiden mit therapeutischen Maßnahmen begegnet, wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass im zuletzt vorgelegten Befund vom 14.09.2022 festgehalten wurde, dass sowohl eine psychiatrische als auch eine psychotherapeutische Behandlung indiziert sei. Nachweise über tatsächlich wahrgenommene Therapiemaßnahmen wurden aber nicht in Vorlage gebracht. Medizinische Unterlagen zur im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 15.07.2020 angesprochenen vereinbarten Begutachtung durch einen auf Folterdiagnostik spezialisierten Mediziner im Wilhelminenspital wurden ebenso nicht vorgelegt. Insofern im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.09.2022 angemerkt wurde, dass von einem hirnorganischen Psychosyndrom nach ICD-10: F07.2 (organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma) auszugehen sei, dies aber neurologisch überprüft werden müsse, war ebenso festzuhalten, dass diesbezüglich keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, sodass weitere Erkrankungen auch nicht festgestellt werden konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergab sich aus einem aktuell amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Mit Schreiben des BVT vom 07.09.2021 wurde das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn aufgrund einer mutmaßlichen Verbindungen zur PKK ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts nach § 278b StGB eingeleitet und am 11.02.2020 ein entsprechender Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt worden sei. Grundlage für dieses Ermittlungsverfahren seien seine Angaben vor der belangten Behörde gewesen (OZ 52). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10.11.2021 wurde das BVwG über die erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 278a und § 278b Abs. 2 StGB verständigt (OZ 62).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergab sich aus einem aktuell amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Mit Schreiben des BVT vom 07.09.2021 wurde das BVwG darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn aufgrund einer mutmaßlichen Verbindungen zur PKK ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts nach Paragraph 278 b, StGB eingeleitet und am 11.02.2020 ein entsprechender Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt worden sei. Grundlage für dieses Ermittlungsverfahren seien seine Angaben vor der belangten Behörde gewesen (OZ 52). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10.11.2021 wurde das BVwG über die erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 278 a und Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB verständigt (OZ 62).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Frage allfälliger individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der Gefahr einer solchen pro futuro hat das erkennende Gericht wie folgt erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 18.06.2019 brachte er zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass es im Dezember 2015 in seiner Herkunftsregion zu einem Militäreinsatz gekommen sei und die Anrainer daher zum Verlassen ihrer Häuser aufgefordert worden seien. Beim Verlassen seines Wohnhauses sei er von den Einsatzkräften am linken Handgelenk angeschossen worden und könne er seine Hand seither kaum bewegen. Nach dem Vorfall sei er etwa zwei Wochen lang im Krankenhaus gewesen. Im Jahr 2016 sei er festgenommen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er gegen die Einsatzkräfte gekämpft habe und dabei angeschossen worden sei. Im Mai 2017 sei er dann zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen habe sein Anwalt Beschwerde erhoben und sei er daraufhin mit einer Meldeverpflichtung freigelassen worden. Ende Dezember 2018 sei die letzte Verhandlung in der Sache gewesen und sei die Haftstrafe von sechs auf 36 Jahre angehoben worden. Des Weiteren würden noch zwei weitere Verfahren gegen ihn anhängig sein. Bei einer Rückkehr werde er sofort verhaftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlässlich seiner Einvernahme im ersten Verfahrensgang vor dem BFA am 08.10.2019 wiederholte er zunächst im Wesentlichen die Vorkommnisse vom Dezember 2015. Weiter gab er – hier zusammengefasst dargestellt – an, dass es mehrere Monate nach den Vorfällen im Dezember 2015 zu einer Hausdurchsuchung durch Polizisten gekommen sei und er zur Polizeidienststelle mitgenommen worden sei, wo man für fünf Tage „gewalttätig“ gewesen sei. „Irgendwer“ habe ihn angezeigt, dass er gegen die Polizisten mit der Waffe gekämpft habe, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Er sei nicht der Einzige, dem dies passiert sei, sondern zahlreiche Jugendliche hätten dasselbe Problem. Sein gesamter gleichaltriger Freundeskreis sei im Gefängnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er selbst sei auch sechs Monate lang im Gefängnis gewesen, ehe er bei einer Gerichtsverhandlung von Zeugen nicht wiedererkannt und dann unverzüglich freigelassen worden sei. Auch während seiner Inhaftierung sei man „sehr gewalttätig“ gewesen. Er sei dann zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden, jedoch nicht im Gefängnis gewesen. Er sei vielmehr in einem Tourismusgebiet einer Arbeit nachgegangen. Fünf Tage nach seiner Heirat sei die Polizei mit einem weiteren Tatvorwurf zu ihm gekommen und habe ihn drei Tage lang in der Polizeidienststelle festgehalten. Auch diesmal seien zahlreiche seiner Freunde wegen desselben Problems dort gewesen und „sie“ seien erneut „sehr gewalttätig“ gewesen. „Sie“ hätten vermutet, dass er während seiner drei- bis viermonatigen Abwesenheit „bei den Terroristen“ gewesen sei. Nachdem er beweisen habe können, dass er gearbeitet habe, sei er freigelassen worden. Einen Monat später sei seine Verurteilung zu sechs Jahren „gelöscht“ worden, dafür scheine eine Verurteilung zu 36 Jahren auf. Daraufhin habe ihm sein Anwalt geraten das Land zu verlassen, was er getan habe. „Sie“ hätten dann seine Ehegattin verhaftet. Seine Ehegattin und seine Familie würden von der türkischen Polizei ständig Druck und Gewalt ausgesetzt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 20.02.2020 wurde er ein weiteres Mal einvernommen. Dabei verwies er zunächst auf seine bisherigen Angaben. Darüber hinaus gab er zu den gegen ihn geführten Strafverfahren an, dass seine Verurteilung zu einer 36-jährigen Haftstrafe inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei und noch zwei weitere Strafverfahren wegen „Terrorismus“ gegen ihn anhängig seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens zum Ergebnis, dass der BF weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugungen, seines Glaubens noch seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden sei. Er habe die Türkei verlassen um sich einem legitimen Strafverfahren zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. In der Beschwerde wurde sein Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass der BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung in der Türkei verfolgt werde. Ihm sei von staatlicher Seite ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt worden und sei er schließlich in einem Scheinprozess deswegen verurteilt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. Der BF stützte sein Asylbegehren in erster Linie darauf, dass er in der Türkei zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt worden sei und ihm deswegen eine 36-jährige Haftstrafe drohen würde. Zum Nachweis dessen legte er Gerichtsunterlagen vor, die amtswegig übersetzt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Verfahrensgang seiner ersten und bis dato einzigen, jedoch nicht rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in der Türkei beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen der türkischen Strafjustiz, die aus Sicht des erkennenden Gerichts, wie schon für das BFA, als authentisch anzusehen sind. Der Berufungsentscheidung des Bezirksgerichts von XXXX vom 14.11.2018 war das konkrete Verhalten des BF, welches das Strafgericht als erwiesen ansah, zu entnehmen (Übersetzung AS 531ff). Aus jenem Urteil ging auch hervor, dass das festgestellte Verhalten des BF den Straftatbestand des Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches erfüllt und das Delikt eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe als Strafdrohung vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Sanktion verhängte das Bezirksgericht nach Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen letztlich eine 15-jährige Haftstrafe gegen den BF. Die Feststellungen zum Verfahrensgang seiner ersten und bis dato einzigen, jedoch nicht rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in der Türkei beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen der türkischen Strafjustiz, die aus Sicht des erkennenden Gerichts, wie schon für das BFA, als authentisch anzusehen sind. Der Berufungsentscheidung des Bezirksgerichts von römisch 40 vom 14.11.2018 war das konkrete Verhalten des BF, welches das Strafgericht als erwiesen ansah, zu entnehmen (Übersetzung AS 531ff). Aus jenem Urteil ging auch hervor, dass das festgestellte Verhalten des BF den Straftatbestand des Artikel 302, Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches erfüllt und das Delikt eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe als Strafdrohung vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Sanktion verhängte das Bezirksgericht nach Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen letztlich eine 15-jährige Haftstrafe gegen den BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angemerkt wird dazu, dass sich der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bezüglich der gewaltsamen Ausschreitungen auch in den herangezogenen Länderinformationen wiederfindet. Dort wird ausgeführt, dass ab August 2015 der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen wurde. Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Während der Auseinandersetzungen in den Jahren 2015 und 2016 wurden Wohneinheiten schwer beschädigt. Ein Wiederaufbau der zerstörten Häuser unter anderem in den Städten Silopi und Şırnak ist im Gange.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend hielt bereits das BFA in Bezug auf dieses Strafverfahren fest, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich wurden, dass es sich hierbei nicht um ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren handelte. Insbesondere ergab sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen, dass er zu den gegen ihn erhobenen Anklagepunkten in einer mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht, im Beisein eines Rechtsvertreters, gehört wurde, dass mehrere Zeugen einvernommen wurden und er Beweismittel zu seiner Verteidigung vorlegen konnte. In erster Instanz wurde er sogar vom gegen ihn erhobenen Tatvorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen. Auch im Berufungsverfahren fand eine persönliche Einvernahme des BF statt, bei welcher er abermals einen Verteidiger beiziehen konnte. Daraus folgt, dass im türkischen Strafverfahren die zentralen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden, wobei vom BVwG nicht verkannt wird, dass aus den länderkundlichen Informationen hervorgeht, dass vor allem bei Fällen von Terrorismus grundlegende Garantien für ein faires Verfahren missachtet werden können. Im konkreten Fall des BF war jedoch ein solch willkürliches Vorgehen nicht zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dem Ermittlungsverfahren der Oberstaatsanwaltschaft XXXX waren keine Anhaltspunkte für ein illegitimes Vorgehen zu entnehmen. So war einer von ihm vorgelegten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft XXXX zu entnehmen, dass im Gefolge des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ letztlich keine Anklage erhoben wurde, weil keine Beweise dafür hervorkamen, dass die Handlungen des BF den Tatbestand des Delikts erfüllen. Zwar wurde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft des BF bei der bewaffneten Terrororganisation PKK erneut Anklage erhoben, allerdings wurde die Anklage mit Urteil des zweiten Strafgerichts in XXXX wegen entschiedener Sache abgewiesen (AS 545ff), was abermals für ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren sprach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem deuteten die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hin, zumal eine persönliche Befragung des BF erfolgte sowie Zeugen und die sonstigen herangezogenen Beweismittel in der Anklageschrift angeführt wurden.Auch dem Ermittlungsverfahren der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 waren keine Anhaltspunkte für ein illegitimes Vorgehen zu entnehmen. So war einer von ihm vorgelegten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 zu entnehmen, dass im Gefolge des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ letztlich keine Anklage erhoben wurde, weil keine Beweise dafür hervorkamen, dass die Handlungen des BF den Tatbestand des Delikts erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar wurde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft des BF bei der bewaffneten Terrororganisation PKK erneut Anklage erhoben, allerdings wurde die Anklage mit Urteil des zweiten Strafgerichts in römisch 40 wegen entschiedener Sache abgewiesen (AS 545ff), was abermals für ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren sprach. Außerdem deuteten die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hin, zumal eine persönliche Befragung des BF erfolgte sowie Zeugen und die sonstigen herangezogenen Beweismittel in der Anklageschrift angeführt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFA war daher festzuhalten, dass sich die gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren als legitime Strafverfolgung darstellten und nicht als allenfalls asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren waren (s. dazu auch unter rechtliche Beurteilung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte der BF wiederholt aus, dass er zu einer 36-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Diese Behauptung fand jedoch in keiner seiner strafgerichtlichen Unterlagen Deckung. Zwar sieht der Straftatbestand des Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor, jedoch wurde der BF – nach Strafreduktion – zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte der BF wiederholt aus, dass er zu einer 36-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Diese Behauptung fand jedoch in keiner seiner strafgerichtlichen Unterlagen Deckung. Zwar sieht der Straftatbestand des Artikel 302, Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor, jedoch wurde der BF – nach Strafreduktion – zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den vorgelegten Gerichtsunterlagen war das angefochtene Strafurteil des ersten Strafgerichts in XXXX vom 14.12.2017 XXXX , wonach er zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei, zwar nicht zu entnehmen, was jedoch insofern nicht weiter von Bedeutung war, da dem Berufungsurteil vom 14.11.2018 unter Spruchteil A) zu entnehmen war, dass das erstinstanzliche Strafurteil aufgehoben wurde (Übersetzung AS 541; sowie OZ 27). Der Ansicht der belangten Behörde, dass er sowohl zu einer 15-jährigen Haftstrafe wie auch zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei (AS 623), war daher nicht zu folgen, sodass es auch zu keiner allfälligen Kumulation von Strafen kommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ging auch seine vormalige Vertretung in dem am 15.01.2023 an das BVwG übermittelten Schreiben davon aus, dass das Rechtsmittelverfahren eine 15-jährige Haftstrafe zum Ergebnis hatte (OZ 80) und auch sein Rechtsanwalt in der Türkei führte in seinem zuletzt ergangenen Schreiben vom 16.01.2023 keine andere Haftstrafe an (OZ 81). Weitere Unterlagen, die das Bestehen einer vermeintlichen 36-jährigen Haftstrafe belegen würden, wurden vom BF nicht in Vorlage gebracht. Den vorgelegten Gerichtsunterlagen war das angefochtene Strafurteil des ersten Strafgerichts in römisch 40 vom 14.12.2017 römisch 40 , wonach er zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei, zwar nicht zu entnehmen, was jedoch insofern nicht weiter von Bedeutung war, da dem Berufungsurteil vom 14.11.2018 unter Spruchteil A) zu entnehmen war, dass das erstinstanzliche Strafurteil aufgehoben wurde (Übersetzung AS 541; sowie OZ 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ansicht der belangten Behörde, dass er sowohl zu einer 15-jährigen Haftstrafe wie auch zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei (AS 623), war daher nicht zu folgen, sodass es auch zu keiner allfälligen Kumulation von Strafen kommen kann. Schließlich ging auch seine vormalige Vertretung in dem am 15.01.2023 an das BVwG übermittelten Schreiben davon aus, dass das Rechtsmittelverfahren eine 15-jährige Haftstrafe zum Ergebnis hatte (OZ 80) und auch sein Rechtsanwalt in der Türkei führte in seinem zuletzt ergangenen Schreiben vom 16.01.2023 keine andere Haftstrafe an (OZ 81). Weitere Unterlagen, die das Bestehen einer vermeintlichen 36-jährigen Haftstrafe belegen würden, wurden vom BF nicht in Vorlage gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vom BF beigebrachten türkischen Strafregisterauszug vom 08.05.2020 schien keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. Beim aus Sicht des BVwG authentischen Strafregisterauszug handelt es sich um eine ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 47 AVG iVm § 293 Abs. 2 ZPO vollen Beweis darüber liefert, was darin von der Behörde erklärt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §47 Rz 15 und 22). Da der zuletzt vorgelegte Strafregisterauszug jedoch bereits aus 2020 stammte, wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung am 29.03.2022 erneut zur Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der BF jedoch bis dato nicht nach. Im vom BF beigebrachten türkischen Strafregisterauszug vom 08.05.2020 schien keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. Beim aus Sicht des BVwG authentischen Strafregisterauszug handelt es sich um eine ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz 2, ZPO vollen Beweis darüber liefert, was darin von der Behörde erklärt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §47 Rz 15 und 22). Da der zuletzt vorgelegte Strafregisterauszug jedoch bereits aus 2020 stammte, wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung am 29.03.2022 erneut zur Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der BF jedoch bis dato nicht nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während er in der Beschwerdeverhandlung vermeinte, sein diesbezügliches Passwort vergessen zu haben (OZ 68, 14), wurde in der Stellungnahme vom 04.10.2022 (OZ 74) behauptet, dass die türkischen Behörden „in offensichtlicher Kenntnis davon, dass sich der [BF] in Österreich befindet“, seinen Zugang zum türkischen Strafregister gesperrt hätten. Auch seinem anwaltlichen Vertreter in der Türkei sei ein Zugang zu den Beweismitteln „wohl“ nicht möglich, da dieser ebenfalls über derartige behördliche Schikanen gesprochen habe. Eine aufgrund dieser Behauptung eingeholte Auskunft bei der Österreichische Botschaft Ankara hatte zum Ergebnis, dass dieser keine derartigen Informationen über behördliche Zugangssperren zum türkischen Strafregister bekannt seien (OZ 76).</p></div>", "next": 239296}