{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zudem ist anzuführen, dass die Betriebsmittel bei der Ausübung seiner konkreten Tätigkeit als Geschäftsführer eine bloß untergeordnete Rolle spielen. So übte er seine Tätigkeit in der ersten Zeit bis zur Anmietung der Büroräumlichkeiten auch in seiner Privatwohnung aus. Er setzte vielmehr vor allem seine fachlichen Kompetenzen und seine langjährige Erfahrung in der Branche ein. Insofern kommt der Verfügungsmacht über die wesentlichen Betriebsmittel als Pendent zur wirtschaftlichen Abhängigkeit des § 4 Abs. 2 ASVG im vorliegenden Fall als Kriterium zur Abgrenzung eine bloß untergeordnete Bedeutung zu. Zudem ist anzuführen, dass die Betriebsmittel bei der Ausübung seiner konkreten Tätigkeit als Geschäftsführer eine bloß untergeordnete Rolle spielen. So übte er seine Tätigkeit in der ersten Zeit bis zur Anmietung der Büroräumlichkeiten auch in seiner Privatwohnung aus. Er setzte vielmehr vor allem seine fachlichen Kompetenzen und seine langjährige Erfahrung in der Branche ein. Insofern kommt der Verfügungsmacht über die wesentlichen Betriebsmittel als Pendent zur wirtschaftlichen Abhängigkeit des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im vorliegenden Fall als Kriterium zur Abgrenzung eine bloß untergeordnete Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden besonderen Sachverhaltskonstellation, konnte daher kein der Pflichtversicherung des ASVG unterliegendes (freies) Dienstverhältnis festgestellt werden. Konkret mangelt es bereits an der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer, der Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Mitbeteiligten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt wurde im Lichte der einschlägigen Judikatur des VwGH unter Würdigung und Beurteilung der Umstände des Einzelfalles beurteilt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt wurde im Lichte der einschlägigen Judikatur des VwGH unter Würdigung und Beurteilung der Umstände des Einzelfalles beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2221778.1.00</p></div>", "next": 0}