{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das zuständige Insolvenzgericht hat bislang keine Entscheidung zur sachenrechtlichen Zuordnung der hier gegenständlichen Fondsanteile und damit insbesondere zur Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung getroffen. Folgt man nun der Auffassung der bfP und wäre die FMA für diese Entscheidung nicht zuständig, gäbe es für die Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit, ihrem gesetzlichen Prüfauftrag gemäß § 59 Abs 1 AIFMG nachzukommen. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden und war dies, bei Einführung des AIFMG und insbesondere der umfassenden Prüfkompetenzen der FMA auch sicher nicht intendiert. Das zuständige Insolvenzgericht hat bislang keine Entscheidung zur sachenrechtlichen Zuordnung der hier gegenständlichen Fondsanteile und damit insbesondere zur Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung getroffen. Folgt man nun der Auffassung der bfP und wäre die FMA für diese Entscheidung nicht zuständig, gäbe es für die Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit, ihrem gesetzlichen Prüfauftrag gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AIFMG nachzukommen. Ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden und war dies, bei Einführung des AIFMG und insbesondere der umfassenden Prüfkompetenzen der FMA auch sicher nicht intendiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Richtigerweise hat die belBeh in der hier gegebenen Situation die Beurteilung dieser Vorfragen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und mangels Entscheidung durch das Insolvenzgericht selbst vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7 Zum Verwaltungsvertrag der XXXX und dem Masseverwalter3.2.7 Zum Verwaltungsvertrag der römisch 40 und dem Masseverwalter Das auch nach Eröffnung des Konkurses über die bfP aufrecht bestehende Treuhandverhältnis und dem damit verbundenen Treuhandauftrag wurde bereits unter Pkt 3.2.5 dieses Erkenntnisses erörtert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7.1 Aus Sicht der belBeh ende die Verwaltungstätigkeit eines AIFM bei einem extern verwalteten AIF erst mit der vollständigen Liquidation des verwalteten AIF, sohin nach Verwertung des Fondsvermögens und Rückführung des vorhandenen Kapitals an die Anleger, sowie Feststellung der Zurücklegung/Zurücknahme der AIFM-Befugnis. Die Liquidation eines Fonds sei dagegen nicht mit der Umsetzung aller Vermögenswerte in Geld abgeschlossen, sondern erst mit Verteilung des Fondsvermögens an die Anspruchsberechtigten Fondsanteilinhaber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im hier gegenständlichen Fall ist eine Auszahlung des vorhandenen Fondsvermögens an die berechtigten Fondsanteilinhaber unstrittig noch nicht erfolgt, weshalb der XXXX auch noch nicht liquidiert wurde. Im hier gegenständlichen Fall ist eine Auszahlung des vorhandenen Fondsvermögens an die berechtigten Fondsanteilinhaber unstrittig noch nicht erfolgt, weshalb der römisch 40 auch noch nicht liquidiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7.2 Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 16.01.2023 zu Ra 2022/02/0007-6 klargestellt, dass dem MV keine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - zukommt. Dies erstreckt sich, so ausdrücklich der VwGH, auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007-6, S. 5 unter Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rsp auch auf die Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG übertragbar (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007-6, S. 5 unter Verweis auf VwGH 22.3.2001, 97/03/0201). Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rsp auch auf die Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AIFMG übertragbar (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007-6, S. 5 unter Verweis auf VwGH 22.3.2001, 97/03/0201).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemein hält der VwGH zudem fest, dass nach der höchstgerichtlichen Rsp der MV zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert ist, als es sich zumindest teilweise um „Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse“ handelt (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007-6, S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Klarstellung des VwGH ist auch für das gegenständliche Verfahren relevant, weil damit feststeht, dass der MV nicht über Vermögensgegenstände verfügen kann, die gar nicht Teil der Masse sind. Die Fondsanteile werden vom MV, wie oben ausgeführt, nur treuhändig gehalten, wirtschaftliche Eigentümer waren und bleiben die Anteileinhaber, woran auch die Eröffnung des Insolvenzverfahens über die bfP nichts geändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vermögen des XXXX nicht zur Vermögensmasse der bfP gehört und der MV demnach nicht berechtigt ist, Verfügungen über die Vermögenswerte dieses Fonds zu treffen, ergibt sich ein weiteres Mal die Berechtigung der belBeh, den bescheidmäßigen Auftrag zur anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens an die Fondsanteilinhaber zu erteilen.Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vermögen des römisch 40 nicht zur Vermögensmasse der bfP gehört und der MV demnach nicht berechtigt ist, Verfügungen über die Vermögenswerte dieses Fonds zu treffen, ergibt sich ein weiteres Mal die Berechtigung der belBeh, den bescheidmäßigen Auftrag zur anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens an die Fondsanteilinhaber zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.8. Fazit Der Auftrag der belBeh, die bfP habe gemäß § 56 Abs 1 AIFMG die anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens des XXXX in Höhe von XXXX an die Fondsanteilinhaber vorzunehmen, steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.Der Auftrag der belBeh, die bfP habe gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AIFMG die anteilsmäßige Auszahlung des realisierten Fondsvermögens des römisch 40 in Höhe von römisch 40 an die Fondsanteilinhaber vorzunehmen, steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der hier bekämpfte Bescheid ist mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.9. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Verfahrensparteien weitgehend Einigkeit über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Der MV brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, dass zwischen den Parteien ein unterschiedliches Verständnis der „Verwaltung“ der Konkursmasse bestehe (Beschwerde S. 6). Allerdings räumt der MV im weiteren selbst ein, dass dieser von ihm so beschriebene Auffassungsunterschied „auch nichts an der Einordnung des Eigentums am Fondsvermögen“ ändern würde, weil „die Beurteilung, ob ein Aussonderungsrecht vorliegt oder nicht, zum Stichtag der Konkurseröffnung“ erfolge (Beschwerde S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus diesem Grund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten und war auch die beantragte Einvernahme des MV nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend von dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist die Revision im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, zur Frage des Verhältnisses des § 56 Abs 1 AIFMG zu § 63 Abs 1 Insolvenzordnung noch keine Entscheidung getroffen hat und insofern eine solche Rechtsprechung fehlt.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend von dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist die Revision im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, zur Frage des Verhältnisses des Paragraph 56, Absatz eins, AIFMG zu Paragraph 63, Absatz eins, Insolvenzordnung noch keine Entscheidung getroffen hat und insofern eine solche Rechtsprechung fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2242741.1.00</p></div>", "next": 0}