{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden. Dafür stehen insbesondere die Wiederaufnahmeklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbstständigen Klage ist ausgeschlossen. Die Feststellungsklage des Schuldners nach der Insolvenzaufhebung bezüglich des Nichtbestehens der Forderung ist bei einem Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter und bei Fehlen einer Bestreitung der Forderung durch einen Gläubiger und/oder Schuldner nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bestreitung durch den Schuldner ist nur für die Zeit nach der Insolvenzaufhebung von Belang. (OGH vom 17.12.2012, 9 ObA 131/12y (ZIK 2013, 145) mit weiteren Nachweisen).Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, IO bindet dann, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. […] Zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Feststellung nach Paragraph 109, KO (IO) eine streitabschneidende Wirkung äußert, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt Paragraph 60, Absatz 2, KO (IO), dass sie einer der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat (OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 50/12m mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogates zu, von der bindende Wirkung ausgeht (OGH 11.06.2001, 8 Ob 271/00m). Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts beseitigt werden. Dafür stehen insbesondere die Wiederaufnahmeklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbstständigen Klage ist ausgeschlossen. Die Feststellungsklage des Schuldners nach der Insolvenzaufhebung bezüglich des Nichtbestehens der Forderung ist bei einem Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter und bei Fehlen einer Bestreitung der Forderung durch einen Gläubiger und/oder Schuldner nicht möglich. Eine Bestreitung durch den Schuldner ist nur für die Zeit nach der Insolvenzaufhebung von Belang. (OGH vom 17.12.2012, 9 ObA 131/12y (ZIK 2013, 145) mit weiteren Nachweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 60 Abs. 2 IO liegt somit bezogen auf das Bestehen und die Höhe der aushaftenden Beitragsschulden ein Entscheidungssurrogat vor, an welches auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (vgl. etwa auch VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214).Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, IO liegt somit bezogen auf das Bestehen und die Höhe der aushaftenden Beitragsschulden ein Entscheidungssurrogat vor, an welches auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist vergleiche etwa auch VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aushaftende Gesamtforderung steht somit fest und wurde bereits durch Quotenzahlungen, Zahlungen des BF im Rahmen des Strafverfahrens nach § 153c StGB sowie Differenzzahlungen gemäß § 13a IESG reduziert. Die aushaftende Gesamtforderung steht somit fest und wurde bereits durch Quotenzahlungen, Zahlungen des BF im Rahmen des Strafverfahrens nach Paragraph 153 c, StGB sowie Differenzzahlungen gemäß Paragraph 13 a, IESG reduziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im Rückstandsausweis vom 02.09.2022 angeführte Kapitalbetrag stellt somit den tatsächlichen Schaden der belangten Behörde und damit auch den äußersten Haftungsrahmen im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur zur Gleichbehandlungsprüfung und Berechnung des konkreten Haftungsbetrages dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine konkrete Gleichbehandlungsprüfung im gegenständlichen Fall mangels entsprechender Vorlage von nachvollziehbaren Berechnungsunterlagen nicht möglich war, erstreckt sich die nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden in Kapitalhöhe von EUR 73.055,63 zur Gänze.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu den Verzugszinsen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.Die Haftung umfasst im Hinblick auf Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen (vgl. VwGH vom 29.06.1993, 90/08/0196). Die Verpflichtung, vorherige Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzugs bei der Zahlung der fälligen und rückständigen Beiträge (vgl. neuerlich VwGH 90/08/0196). Dabei hat das Institut der Verzugszinsen keinen pönalen Charakter bzw. ist keine Sanktion für eine schuldhafte Zahlungsverspätung, sondern beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken und dient der Vorteilsausgleichung (siehe VfGH vom 25.06.1994, G 249/93, VfSlg. 13.823).</p>\n<p class=\"lf-p\">So stellen die Verzugszinsen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0177). Dadurch soll das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm gebührenden Beiträge zeitgerecht bzw. ohne wirtschaftlichen Verlust zu erlangen, ausgeglichen werden (vgl. VwGH vom 17.11.1999, 99/08/0124). Umgekehrt soll auch der durch die (vorübergehende) Nichterfüllung der Beitragspflichten seitens des Beitragsschuldners im Normalfall erzielte Vorteil (etwa eine verringerte Kreditbelastung) abgeschöpft werden (vgl. VwGH vom 24.06.1997, 95/08/0041) (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen vergleiche VwGH vom 29.06.1993, 90/08/0196). Die Verpflichtung, vorherige Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzugs bei der Zahlung der fälligen und rückständigen Beiträge vergleiche neuerlich VwGH 90/08/0196).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei hat das Institut der Verzugszinsen keinen pönalen Charakter bzw. ist keine Sanktion für eine schuldhafte Zahlungsverspätung, sondern beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken und dient der Vorteilsausgleichung (siehe VfGH vom 25.06.1994, G 249/93, VfSlg. 13.823). So stellen die Verzugszinsen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält vergleiche VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0177). Dadurch soll das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm gebührenden Beiträge zeitgerecht bzw. ohne wirtschaftlichen Verlust zu erlangen, ausgeglichen werden vergleiche VwGH vom 17.11.1999, 99/08/0124).</p>\n<p class=\"lf-p\">Umgekehrt soll auch der durch die (vorübergehende) Nichterfüllung der Beitragspflichten seitens des Beitragsschuldners im Normalfall erzielte Vorteil (etwa eine verringerte Kreditbelastung) abgeschöpft werden vergleiche VwGH vom 24.06.1997, 95/08/0041) vergleiche VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach haftet der BF als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin insgesamt aushaftenden und uneinbringlichen Beitragsrückstände mit einem Betrag in Höhe von EUR 73.055,63 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe gemäß § 59 Abs. 1 ASVG bis 02.09.2022 von aus dem Betrag von EUR 73.055,63, daher EUR 22.652,11 sowie allfällig bis zur Beschwerdeerhebung weiter angelaufener Verzugszinsen in Höhe von 1,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 673.055,63 und den im Rückstandsausweis vom 02.09.2022 angeführten Nebengebühren in Höhe von EUR 426,03 und dem Beitragszuschlag in Höhe von EUR 17,69.Demnach haftet der BF als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin insgesamt aushaftenden und uneinbringlichen Beitragsrückstände mit einem Betrag in Höhe von EUR 73.055,63 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 02.09.2022 von aus dem Betrag von EUR 73.055,63, daher EUR 22.652,11 sowie allfällig bis zur Beschwerdeerhebung weiter angelaufener Verzugszinsen in Höhe von 1,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 673.055,63 und den im Rückstandsausweis vom 02.09.2022 angeführten Nebengebühren in Höhe von EUR 426,03 und dem Beitragszuschlag in Höhe von EUR 17,69.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Entfall einer mündlichen Verhandlung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080), zumal der BF selbst ausgeschlossen hat, über entsprechende Unterlagen zum Gleichbehandlungsnachweis zu verfügen oder diese doch noch beischaffen zu können. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080), zumal der BF selbst ausgeschlossen hat, über entsprechende Unterlagen zum Gleichbehandlungsnachweis zu verfügen oder diese doch noch beischaffen zu können. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2262148.1.00</p></div>", "next": 0}