{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021). Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021). In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 12.4.2022). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zeitraum Jänner bis September 2021 wurden drei Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2021 30 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). (FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 3.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048141.html, Zugriff 3.11.2022 WPB - World Prison Brief (2020): Mongolia, https://www.prisonstudies.org/country/mongolia, Zugriff 31.10.2022) Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vgl. AI 30.1.2020).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021). (AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 3.11.2022 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 3.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 3.11.2022) Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus. Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53 % der Bevölkerung anhängen. 3,9 % sind Muslime, 2,9 % Anhänger des Schamanismus und 2,1 % Christen; 38,6 % der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Gruppen wie Kirche Jesu Christi, Katholiken, Zeugen Jehovas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind ebenso vertreten. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 2.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022).Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an christlichen Gottesdiensten verboten. Kinder unter 16 Jahren benötigen in einigen Gebieten eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, um an kirchlichen Aktivitäten teilzunehmen (USDOS 2.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Ämtern. Gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung sind weitgehend in Gesetze und Politiken integriert, ihre Umsetzung ist jedoch manchmal mangelhaft (BS 23.2.2022). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 3.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074100.html, Zugriff 3.11.2022) Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand 2022) bilden Angehörige der Khalkh mit 83,8%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,6%, Bayad mit 2%, Burjaten mit 1,4%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1.1% und 4,1% sonstige Minderheiten (2020, geschätzt) (CIA 1.11.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land (GIZ 12.2020a; vgl. BS 23.2.2022), demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020a). Es gibt keine gewalttätigen Vorfälle, die auf sozialen, ethnischen oder religiösen Unterschieden beruhen (BS 23.2.2022).Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 23.2.2022), demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020a). Es gibt keine gewalttätigen Vorfälle, die auf sozialen, ethnischen oder religiösen Unterschieden beruhen (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der Inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 24.2.2022). Die Regierung bietet zweisprachige Bildungsprogramme für die ethnischen Minderheiten der Kasachen und der Tuwa an (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021). (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 3.11.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.11.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 3.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 3.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei) Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b).</p>\n<p class=\"lf-p\">So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass gemäß , Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b).</p>\n<p class=\"lf-p\">So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2021). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB Peking 12.2019). In den meisten Fällen behalten geschiedene Ehefrauen das Sorgerecht für ihre Kinder, aber geschiedene Ehemänner werden oft nicht dafür bestraft, dass sie keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen. Frauenrechtlerinnen weisen darauf hin, dass Familienunternehmen und Immobilien in der Regel auf den Namen des Ehemannes eingetragen sind, so dass das Eigentum bei einer Scheidung weiterhin automatisch auf den ehemaligen Ehemann übergeht (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Häusliche Gewalt gegen Frauen stellt ein weitverbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2021). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 24.2.2022). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über einen 25-prozentigen Anstieg der häuslichen Gewalt in der zweiten Hälfte des Jahres 2020. Das NRHC berichtet auch, dass die zahlreichen Abriegelungen, die während der Pandemie verhängt wurden, die Zahl der Vorfälle häuslicher Gewalt erhöht und die Möglichkeiten der Opfer, Schutz zu suchen, eingeschränkt haben (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2021). Sexuelle Belästigung ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt landesweit 20 Notunterkünfte und 17 zentrale Anlaufstellen für Überlebende häuslicher Gewalt, die von der Polizei, verschiedenen NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben werden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befinden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden (USDOS 12.4.2022). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulaanbaatar wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2021). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für die Opfer häuslicher Gewalt eine Herausforderung dar (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studium im Ausland gelockt wurden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS‌ 1.7.2021). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2021). Die Regierung verstärkte die Strafverfolgungsbemühungen. Die Artikel 12.3 und 13.1 des Strafgesetzbuchs stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. Korruption behindert die Bemühungen der Regierung zur Bekämpfung von Menschenhandel (USDOS 1.7.2021). (FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 4.11.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei ÖB Peking [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/2055240.html, Zugriff 4.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 4.11.2022) Kinder Häusliche Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB Peking 12.2021). Kindesmissbrauch ist ein erhebliches Problem und besteht hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Obwohl die Regierungsbehörde Family, Child and Youth Development Authority (FCYDA) in den Vorjahren nach der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im Gesetz festgelegt ist, einen Anstieg der Meldungen über Kindesmissbrauch verzeichnete, gingen die Meldungen über Kindesmissbrauch um 30 % zurück, was größtenteils darauf zurückzuführen ist, dass die primären Melder solcher Missbräuche – Schulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen - aufgrund von Covid-19-bezogenen Schutzmaßnahmen geschlossen waren (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der NHRC (National Human Rights Commission) berichtete, dass die Pandemie die Anfälligkeit von Kindern für Gewalt, Vernachlässigung und Unterernährung erhöht habe. Die zunehmende Armut und Arbeitslosigkeit, die Schließung von Schulen, in denen ein Mittagessen angeboten wird, und der Mangel an sozialer und psychologischer Hilfe für Kinder und Eltern während der pandemiebedingten Einschränkungen haben alle zu diesen Problemen beigetragen (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige Kinder sind als Folge von Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder sind gefährdet, Opfer des Menschenhandels zu werden, und können zu Sexarbeit, Zwangsarbeit oder Betteln gezwungen werden (FH 24.2.2022). Menschenhändler zwingen einige Kinder zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie beim Pferderennen, in der Viehzucht, im Bauwesen oder auf Mülldeponien zu arbeiten. Bergbauarbeiter lassen ihre Kinder manchmal allein zu Hause, wenn sie längere Zeit im Schichtdienst arbeiten, und in dieser Zeit sind die Kinder einem erhöhten Risiko des Sexhandels ausgesetzt. Sexhandel und Kinderzwangsarbeit kommen auch im Zusammenhang mit dem handwerklichen Bergbau vor (USDOS 1.7.2021). Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Auch Buben sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Zwangsarbeit zu verrichten oder dem Sexhandel ausgesetzt zu werden (USDOS 1.7.2021). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen ist problematisch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern für pornografische Zwecke beträgt acht Jahre Haft (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2021). (FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 4.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/2055240.html, Zugriff 4.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 4.11.2022) Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 24.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt (BMEIA 7.11.2022). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen bei der Grenzkontrolle eine Gesundheitserklärung vorlegen. Eine Test- und Quarantänepflicht besteht nicht, diese Regelung gilt unabhängig vom Impfstatus. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist aus Russland möglich, für die Einreise auf dem Landweg aus China ist eine Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde erforderlich (AA 7.11.2022). (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.11.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 7.11.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich](7.11.2022): Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 7.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 7.11.2022 GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 7.11.2022 Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 7.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 7.11.2022) Grundversorgung und Wirtschaft 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahen Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden und die Wirtschaftsentwicklung erholte sich bis 2019 (+6,8% des BIP). 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen laut Weltbank zu einem Wirtschaftseinbruch von 4,6% geführt (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind in den letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab. Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgang von -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr 2021. Zurückzuführen ist dies hauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im 1. Quartal, der jedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz-Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Jahr 2022 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in der Mongolei auf rund 2,5 ٪ gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (Statista 28.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vgl. WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vergleiche WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als , 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vgl. ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vergleiche ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt Die Arbeitslosenrate lag 2020 bei 4,3 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 16%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2020 um 31,2% auf 420.000 Tögrög (MNT), ca. 145,6 Euro, angehoben. Laut Nationalem Statistikamt erhalten von den 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie auch während der Wirtschaftskrise im Jahr 2016 wird die aktuelle ökonomische Lage dazu führen, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Zahlreiche ehemalige Nomaden in den Ger-Slums um Ulaanbaatar sind arbeitslos (ÖB 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die steigende Jugendarbeitslosigkeit ist eine große Herausforderung. Laut Regierungsstatistiken sind etwa 40 % der Hochschulabsolventen arbeitslos. Die ILO und die Asian Development Bank schätzten, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf 28,5 % anstieg. Sie prognostizieren einen wahrscheinlichen Anstieg auf 30 % in den nächsten Jahren (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Armut und Wohnraum Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der allgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian Development Bank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2018, dass mehr als 21 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anhaltende, steigende Inflation hat die Kaufkraft der mongolischen Haushalte stark beeinträchtigt. Der Preisanstieg, insbesondere bei Lebensmitteln, dürfte für arme und gefährdete Haushalte, die etwa 40 % ihres Gesamtverbrauchs für Lebensmittel ausgeben, am verheerendsten sein. In den Jahren 2020 und 2021 war die Wahrscheinlichkeit, dass ärmere Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, durchweg höher, und die steigenden Preise waren ein Hauptgrund zur Sorge. Ein Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2022 könnte verheerende Auswirkungen mit langfristigen Folgen für arme und gefährdete Haushalte haben (WBB 18.10.2022). Steigende Preise sind dabei vor allem für die ländliche Bevölkerung der Mongolei eine Bedrohung (WKO 5.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die negativen Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung den Haushalten großzügige und vielfältige Unterstützung gewährt. Eine wichtige Maßnahme, die im Jahr 2020 eingeführt wurde, ist die Erhöhung der Leistungsbeträge für Haushalte im Rahmen des Child Money Program (CMP). Das CMP, das monatliche Bargeldtransfers für Familien mit Kindern bereitstellt, wurde von 20.000 MNT auf 100.000 MNT pro Kind (etwa 6 $ auf 30 $) verfünffacht und macht derzeit über 3 % des BIP aus (WBB 18.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes zwischen Stadt und Land wird zunehmend zu einem sozialpolitischen Problem. Das Gefälle führt unter anderem zu einemverstärkten Zuzug in die Hauptstadt Ulaanbaatar, dem weder der lokale Arbeitsmarkt noch die vorhandene städtische Infrastruktur gewachsen sind. So lebt in Ulaanbaatar rund die Hälfte der 3,4 Mio. Einwohner des Landes in sogenannten Jurten-Bezirken in großteils selbst gebauten Unterkünften. Diese Bezirke sind von sehr schlechter Infrastruktur, unzureichender Gesundheitsversorgung und hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand für breite Bevölkerungsschichten bleibt neben der Einschränkung der Inflation auch eine wirtschaftliche Diversifizierung unerlässlich (WKO 5.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswirkungen der Corona-Pandemie Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren in der Mongolei 2020 nicht unerheblich. Insgesamt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 von 12,69 Milliarden Euro auf 11,66 Milliarden Euro gesunken. Mit einem Minus von 8,2% hat die Wirtschaft in der Mongolei deutlichere Einbußen hinnehmen müssen als in anderen Ländern. Allein der Tourismus-Bereich ist um rund 92% eingebrochen. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 auf 7,0 ٪ (Laenderdaten.info o.D.). [Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel \"Covid-19\" zu entnehmen.] (BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 8.11.2022 GTAI - Germany Trade and Invest (29.6.2022): Externe Faktoren bremsen Wirtschaftsaufschwung ab, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/wirtschaftsumfeld/externe-faktoren-bremsen-wirtschaftsaufschwung-ab-263698, Zugriff 7.11.2022 GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 Länderdaten.info (o.D.): Kennziffern der Wirtschaft in der Mongolei, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 8.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei Statista (28.10.2022): Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der Mongolei bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/407878/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-der-mongolei/, Zugriff 7.11.2022 WBB – World Bank Blogs‌ (18.10.2022): Mongolia post-COVID-19: Risks to an inclusive recovery, https://blogs.worldbank.org/eastasiapacific/mongolia-post-covid-19-risks-inclusive-recovery, Zugriff 8.11.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 7.11.2022) Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Nach dem politischen Umbruch der Mongolei initiierte die Regierung Schritte zur Veränderung des Sozialfürsorgesystems von einem universellen Zugang hin zu einem mehr zielorientierten Unterstützungssystem (KAS 7.2017). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 23.2.2022). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre);</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ADB 1.2022).Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vergleiche ADB 1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vgl. KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vergleiche KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2021). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten. Allerdings geben die Kinder, meistens die Töchter, nicht selten eine gesicherte Existenz im Ausland auf, um ihre pflegebedürftigen Eltern in der Heimat zu betreuen (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 12.2021). (ADB - Asian Development Bank (1.2022): Mongolia: Building Capacity for an Effective Social Welfare System. Food Stamps and Employment Services, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/51387/51387-001-tacr-en_0.pdf, Zugriff 8.11.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf;jsessionid=BD7AC68709280FDCD4BD2223C40D7D54.intranet251?__blob=publicationFile&amp;v=4, Zugriff 8.11.2022 BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question &amp; Answer, BDA-20180214-MN-6752 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 8.11.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 8.11.2022 KPMG - Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://web.archive.org/web/20201127210031/https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 8.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei IOM - International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail) Medizinische Versorgung Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millennium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vgl. EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millennium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vergleiche EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren gibt es für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.a. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2021). Im Allgemeinen gilt die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Hinzu kommt, dass sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Bezahlung des medizinischen Personals schlecht sind. Während der Covid-19-Pandemie war die Pflegschaft außerdem politischem Druck und Schikane ausgesetzt (AI 29.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesundheitssystem besteht aus drei Serviceebenen (primär, sekundär und tertiär) und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (APO 2013). Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100 % der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90 % ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10 %. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15 %. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Dazu gehören u.a. auch Hersteller medizinischer Produkte sowie Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der Gesundheitsbereich beschäftigt insgesamt 48.173 Personen und wird mit 62,1% durch die öffentliche Hand finanziert (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 6.10.2022). Außerdem können Personen mit einem negativen Rhesusfaktor unter Umständen nur mit Schwierigkeiten eine Bluttransfusion erhalten (EDA 17.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen werden mit Vorliebe im Ausland behandelt (EDA 17.6.2022). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 11.9.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die COVID-19-Pandemie und die mit ihr einhergegangenen Eindämmungsmaßnahmen in Krankenhäusern sowie die Lockdowns haben in manchen Fällen den Zugang zu dringender medizinischer Versorgung erschwert. In diesem Zusammenhang gibt es Berichte über Beschwerden, welche die mangelhafte Krisenkommunikation kritisieren (BS 23.2.2022). (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 4.11.2022 ADB - Asian Development Bank (1.2021): Supporting Primary Health Care in Mongolia: Experiences, Lessons Learned, and Future Directions, https://www.adb.org/sites/default/files/publication/674131/eawp-035-supporting-primary-health-care-mongolia.pdf, Zugriff 4.11.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 4.11.2022 APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies (2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 9.11.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Mongolia Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MNG, Zugriff 4.11.2022 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (17.6.2022): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 4.11.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Gesund bleiben, https://web.archive.org/web/20210623032653/https://www.liportal.de/mongolei/alltag/#c56867, Zugriff 8.11.2022 ITA - International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 4.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei) Rückkehr Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden Ende Jänner 2020 die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland bis mindestens Ende 2020 geschlossen. Eine Einreise war nur mit einem von der Regierung durchgeführten Charterflug möglich (ÖB Peking 12.2021). Die chinesisch-mongolische Landgrenze ist bis heute für den Personenverkehr geschlossen (AA 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2021).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut der ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen. Obwohl die Mongolei weder die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 noch das Protokoll von 1961 unterzeichnet hat, respektiert sie dennoch nach Auffassung des UNHCR das Non-Refoulement-Prinzip. Die Mongolei kennt kein geregeltes Asylverfahren und es besteht kein Rückübernahmeabkommen mit der EU (ÖB Peking 12.2021). (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842 , Zugriff 4.11.2022 ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei) Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis mit sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, und müssen seit Beginn der Pandemie ein Visum des entsprechenden Ziellandes aufweisen, um mit einem Charterflug aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). (ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 bis P4 konnten nach Vorlage ihrer Mongolischen Auslandsreisepässe - welche sich P1 von den mongolischen Behörden XXXX , ausstellen ließen -, bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, zum Wohnort im Herkunftsstaat, zur Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und Religion beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 und P2 im Lauf aller Asylverfahren.Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 bis P4 konnten nach Vorlage ihrer Mongolischen Auslandsreisepässe - welche sich P1 von den mongolischen Behörden römisch 40 , ausstellen ließen -, bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, zum Wohnort im Herkunftsstaat, zur Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und Religion beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 und P2 im Lauf aller Asylverfahren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in allen Asylverfahren und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in allen Asylverfahren und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen: ad 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, wonach P3 und P4 keine Fluchtgründe haben, beruhen darauf, dass P1 und P2 derartiges nie angegeben haben. ad 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 und P2 jemals Probleme mit mongolischen Behörden hatten, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie problemlos legal mit ihren mongolischen Reisepässen und bis XXXX gültigen Schengen Visa, XXXX , aus ihrem Herkunftsstaat ausreisen konnten.Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 und P2 jemals Probleme mit mongolischen Behörden hatten, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie problemlos legal mit ihren mongolischen Reisepässen und bis römisch 40 gültigen Schengen Visa, römisch 40 , aus ihrem Herkunftsstaat ausreisen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass nicht festgestellt werden kann, dass P1 bis P4 im Fall ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat Probleme mit mongolischen Behörden haben werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass sämtliche angeblichen Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen von P1 und P2 nicht nur in den ersten, sondern auch in den zweiten (Folge-)Asylverfahren nicht den Tatsachen entsprechen bzw. erfunden wurden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass P1 und P2 ihre Behauptungen, dass sie im XXXX aus dem Mongolischen fliehen mussten, weil XXXX ebenso erfunden haben, wie das damit in Zusammenhang stehende Fluchtvorbringen von P2. Auch eine in diesem Zusammenhang von P2 behauptete Vergewaltigung war frei erfunden (siehe dazu die ausführliche Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von P1 vom XXXX Seiten 32 bis 36, in dem die zahlreichen grob widersprüchlichen Behauptungen von P1 dargelegt werden und das Erkenntnis von P2, XXXX , in welchem die damit im Zusammenhang stehende unglaubwürdige Vergewaltigung von P2 dargestellt wird).</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom XXXX , Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass P1 und P2 ihre Behauptungen, dass sie im römisch 40 aus dem Mongolischen fliehen mussten, weil römisch 40 ebenso erfunden haben, wie das damit in Zusammenhang stehende Fluchtvorbringen von P2. Auch eine in diesem Zusammenhang von P2 behauptete Vergewaltigung war frei erfunden (siehe dazu die ausführliche Beweiswürdigung im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von P1 vom römisch 40 Seiten 32 bis 36, in dem die zahlreichen grob widersprüchlichen Behauptungen von P1 dargelegt werden und das Erkenntnis von P2, römisch 40 , in welchem die damit im Zusammenhang stehende unglaubwürdige Vergewaltigung von P2 dargestellt wird).</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom römisch 40 , Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die eben genannten, unglaubwürdigen Fluchtgründe bereits von der Rechtskraft der die ersten Asylverfahren erledigenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX umfasst sind. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die eben genannten, unglaubwürdigen Fluchtgründe bereits von der Rechtskraft der die ersten Asylverfahren erledigenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 umfasst sind. ad 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass weder festgestellt werden kann, dass P1 nach seiner problemlosen, legalen Ausreise am XXXX im Fall seiner Rückkehr in den Mongolischen Staat wegen nicht spezifizierbarer, falscher Anschuldigungen verhaftet wird oder, dass er deswegen im Mongolischen Staat zur Fahndung ausgeschrieben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist:Dass weder festgestellt werden kann, dass P1 nach seiner problemlosen, legalen Ausreise am römisch 40 im Fall seiner Rückkehr in den Mongolischen Staat wegen nicht spezifizierbarer, falscher Anschuldigungen verhaftet wird oder, dass er deswegen im Mongolischen Staat zur Fahndung ausgeschrieben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass P1 und P2 bereits in den ersten Asylverfahren bewusst unwahre Angaben zu angeblichen Fluchtgründen gemacht und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 auch noch behauptet haben, diese Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, spricht gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit: „…R: Sie und Ihr Ehegatte haben in der Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren keine unwahren Angaben gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ich habe damals die Wahrheit angegeben und mein Mann auch. […] R: Haben Sie im ersten Asylverfahren die Wahrheit gesagt oder haben Sie gelogen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich habe immer nur die Wahrheit gesagt…“ (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023, Seiten 13 und 16) Für P2 wurden keine Fluchtgründe vorgebracht und P1 behauptet neu, dass er seit XXXX von der mongolischen Polizei gesucht wird. Bereits vorab fällt auf, dass P1 – trotz mehrfacher Nachfrage - nie plausibel darlegen konnte, weshalb man XXXX suchen sollte:Für P2 wurden keine Fluchtgründe vorgebracht und P1 behauptet neu, dass er seit römisch 40 von der mongolischen Polizei gesucht wird. Bereits vorab fällt auf, dass P1 – trotz mehrfacher Nachfrage - nie plausibel darlegen konnte, weshalb man römisch 40 suchen sollte: „…R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in den Mongolischen Staat?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich habe Angst, dass ich ungerecht verurteilt werde und in Haft komme. Das heißt, ich habe Angst vor einem ungerechten Gerichtssystem.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum konkret werden Sie im Mongolischen Staat verfolgt? Was wollen Ihre Verfolger von Ihnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich werde in der Mongolei gefahndet und wenn ich zurückkomme dann werde ich verhaftet. Es kann an den Asylgründen die ich im ersten Verfahren genannt habe liegen. Die Details kenne ich nicht, ich könnte verleumden werden –deswegen habe ich Angst. Es kann sein, dass ich verurteilt werde, für eine Tat die ich nicht begangen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum sollte man Sie verurteilen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich XXXX zur Fahndung ausgeschrieben. Viele Leute wurden verurteilt für die Tat die sie nicht begangen haben. In der letzten Zeit ist die Welle in der Mongolei. P1: Ich römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben. Viele Leute wurden verurteilt für die Tat die sie nicht begangen haben. In der letzten Zeit ist die Welle in der Mongolei.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum sollte man Sie verurteilen? Welchen Sinn macht es., jemanden aus dem Arbeitsprozess zu reißen und zu verurteilen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Das ist leider in der Mongolei so.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ist den Gerichten so langweil, dass man sich Straftaten ausdenkt und Unschuldige verurteilt und dann ins Gefängnis bringt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: In der Mongolei ist es so, es gibt Polizisten und Staatsanwälte diese bekommen mehr Gehalt, wenn sie Unschuldige als Täter bezeichnen; damit meine ich, wenn sie noch keine Täter gefunden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aber Sie waren doch seit XXXX in Österreich. Wie sollen Sie in Ihrer Abwesenheit Straftaten begangen haben?R: Aber Sie waren doch seit römisch 40 in Österreich. Wie sollen Sie in Ihrer Abwesenheit Straftaten begangen haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ehemalige Arbeitskollegen könnten mich theoretisch angeschwärzt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sprechen Sie von Ihren Asylgründen aus dem ersten Asylverfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Nein, ich habe nicht bei einer Firma gearbeitet, sondern für viele Firmen. Seit dem Abschluss meiner Universität in der Mongolei habe ich dort für vier Firmen gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bitte machen Sie endlich konkrete Angaben: Wer konkret sollte Sie weshalb konkret beschuldigen? Welche konkreten Taten – vor Ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr XXXX in Österreich –begangen zu haben?R: Bitte machen Sie endlich konkrete Angaben: Wer konkret sollte Sie weshalb konkret beschuldigen? Welche konkreten Taten – vor Ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr römisch 40 in Österreich –begangen zu haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Details kenne ich nicht, aber ich versuche den Grund herauszufinden, wer mich beschuldigt hat. Ich habe es nicht geschafft die Ladung vorzulegen […] R: Zurück zur aktuellen Situation: Wie können Sie im Mongolischen Staat Straftaten begehen, wenn Sie gar nicht dort sind? Weil Sie seit XXXX in Österreich sind? R: Zurück zur aktuellen Situation: Wie können Sie im Mongolischen Staat Straftaten begehen, wenn Sie gar nicht dort sind? Weil Sie seit römisch 40 in Österreich sind?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Es kann sein, dass diese mir Straftaten anderer Täter vorwerfen die vor XXXX begangen wurden. P1: Es kann sein, dass diese mir Straftaten anderer Täter vorwerfen die vor römisch 40 begangen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Die Polizisten in der Mongolei haben keine Möglichkeit andere Opfer zu finden, denen sie die Straftaten in die Schule schieben, sondern warten XXXX extra darauf, damit Sie zurückkommen, um ausgerechnet Ihnen diese Straftaten zu unterstellen?R: Die Polizisten in der Mongolei haben keine Möglichkeit andere Opfer zu finden, denen sie die Straftaten in die Schule schieben, sondern warten römisch 40 extra darauf, damit Sie zurückkommen, um ausgerechnet Ihnen diese Straftaten zu unterstellen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Das weiß ich leider nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie jemals gegen Gesetzte verstoßen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sind Sie vorbestraft?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Nur in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie kommt das, dass Sie vorbestraft sind –zugleich aber behaupten, nie gegen Gesetze verstoßen zu haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: In der Mongolei habe ich die Gesetze nie verletzt…“ (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023 Seiten 15f und 18) Mit diesem extrem vagen Vorbringen kann P1 nicht glaubhaft machen, dass er aus asylrelevanten Gründen im Mongolischen Staat verfolg wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX Der Beschwerdeführer brachte nach der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2023 die Kopie eins Schreibens in mongolischer Sprache vom XXXX zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in Vorlage. XXXX römisch 40 Der Beschwerdeführer brachte nach der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2023 die Kopie eins Schreibens in mongolischer Sprache vom römisch 40 zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in Vorlage. römisch 40 Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P1 versucht hat, auch im zweiten Asylverfahren, mit erfundenem Vorbringen einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren. P1 und P2 waren bereits in den ersten Asylverfahren persönlich unglaubwürdig und fanden nichts dabei auch in ihren zweiten Asylverfahren bewusst unwahre Angaben zu machen und für P1 ein neues Vorbringen zu erfinden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:</div>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 haben bedenkenlos die minderjährige Tochter von P1 im Mongolischen Staat zurückgelassen, nie behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht mit ihnen in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können und aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sicherheitslage geht nicht hervor, dass sich diese seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren am XXXX verschlechtert hat. Laut Homepage des BMEIA mit Stand 16.04.2023 herrscht im Mongolischen Staat ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01 (Anmerkung: laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01 = gut bis 06 = Reisewarnung), weshalb die aktuelle Sicherheitslage im Mongolischen Staat einer Rückkehr von P1 bis P4 in ihren Herkunftsstaat nicht entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 haben bedenkenlos die minderjährige Tochter von P1 im Mongolischen Staat zurückgelassen, nie behauptete wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht mit ihnen in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können und aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, Sicherheitslage geht nicht hervor, dass sich diese seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren am römisch 40 verschlechtert hat. Laut Homepage des BMEIA mit Stand 16.04.2023 herrscht im Mongolischen Staat ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01 (Anmerkung: laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01 = gut bis 06 = Reisewarnung), weshalb die aktuelle Sicherheitslage im Mongolischen Staat einer Rückkehr von P1 bis P4 in ihren Herkunftsstaat nicht entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 haben in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.023 ausdrücklich angegeben, dass sie und ihr Kinder P3 und P4 gesund sind (Verhandlungsschrift Seiten 07f und 15). Die Beschwerdeführer können sich jederzeit in Österreich kostenlos gegen COVID-19 impfen lassen und dass einer der Beschwerdeführer aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 haben nie behauptet wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse im Alter von XXXX ausgereist zu sein, oder deswegen nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können, dort an Hunger gelitten zu haben oder, dass sie dort obdachlos gewesen wären. P1 und P2 konnten immer Kraft eigener Arbeit im Mongolischen Staat XXXX ihren Lebensunterhalt für sich und die Tochter von P1 erwirtschaften. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem XXXX P1 und der XXXX P2 wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. P1 und P2 haben nie behauptet wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse im Alter von römisch 40 ausgereist zu sein, oder deswegen nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können, dort an Hunger gelitten zu haben oder, dass sie dort obdachlos gewesen wären. P1 und P2 konnten immer Kraft eigener Arbeit im Mongolischen Staat römisch 40 ihren Lebensunterhalt für sich und die Tochter von P1 erwirtschaften. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem römisch 40 P1 und der römisch 40 P2 wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Muttersprache von P1 bis P4 ist Mongolisch, weshalb P1 bis P4 mit der Sprache und P1 und P2 nach wie vor mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sind. Da der XXXX P3 und der XXXX P4 zur XXXX Tochter von P1 in den Herkunftsstaat zurückkehren, ist davon auszugehen, dass sie sich sehr schnell mit der Hilfe ihrer dort lebenden Schwester mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut machen können; zumal Kinder schneller und leichter von ihren älteren Geschwistern lernen.Die Muttersprache von P1 bis P4 ist Mongolisch, weshalb P1 bis P4 mit der Sprache und P1 und P2 nach wie vor mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sind. Da der römisch 40 P3 und der römisch 40 P4 zur römisch 40 Tochter von P1 in den Herkunftsstaat zurückkehren, ist davon auszugehen, dass sie sich sehr schnell mit der Hilfe ihrer dort lebenden Schwester mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut machen können; zumal Kinder schneller und leichter von ihren älteren Geschwistern lernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 hat in der Beschwerdeverhandlung 04.04.2022 angegeben, dass seine Eltern, seine Schwester mit deren Familie und seine XXXX Tochter nach wie vor im Mongolischen Staat leben (Verhandlungsschrift Seite 22). P2 hat noch eine Tante samt Freund im Mongolischen Staat (Verhandlungsschrift Seite 11). Somit verfügen P1 bis P4 über familiäre Anknüpfungspunkte im Mongolischen Staat. P1 und P2 habe nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Herkunftsstaat dort immer noch zahlreiche Freunde und Bekannte; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. P1 hat in der Beschwerdeverhandlung 04.04.2022 angegeben, dass seine Eltern, seine Schwester mit deren Familie und seine römisch 40 Tochter nach wie vor im Mongolischen Staat leben (Verhandlungsschrift Seite 22). P2 hat noch eine Tante samt Freund im Mongolischen Staat (Verhandlungsschrift Seite 11). Somit verfügen P1 bis P4 über familiäre Anknüpfungspunkte im Mongolischen Staat. P1 und P2 habe nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Herkunftsstaat dort immer noch zahlreiche Freunde und Bekannte; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf dem Vorbringen von P1 und P2, den vorgelegten Unterlagen, auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, dass mit den in Österreich lebenden Verwandten von P1 bis P4 kein gemeinsamer Haushalt bestehen und P1 sowie P2 von niemandem in Österreich abhängig sind, ergeben sich aus den Angaben von P1 und P2 in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 halten sich seit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX durchgehend in Österreich auf und bekamen während ihres illegalen Aufenthalts zwei Kinder (P3 und P4).P1 und P2 halten sich seit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 durchgehend in Österreich auf und bekamen während ihres illegalen Aufenthalts zwei Kinder (P3 und P4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass P1 und P2 sich während nach Abschluss ihrer ersten Asylverfahren in Österreich beharrlich geweigert haben ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und versucht haben mit ihren (Folge-)Asylanträgen ihren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen, wobei P1 und P2 auch in diesen Verfahren bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 bewusst unwahre Angaben zu erfundenen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gemacht haben, wurde bereits mehrfach erörtert; siehe dazu 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen und d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 konnte Lohn-Gehaltsabrechnungen ab Juli 2022 in Vorlage bringen, wonach ihm für seine Tätigkeit als Angestellter in den letzten Monaten ab Jänner 2023 jeweils € 1.305,68 brutto/€ 1.180,76 ausbezahlt wurden. Dass er mit diesem Einkommen zwar für sich selbst sorgen könnte, aber keinesfalls den Lebensunterhalt für seine in Österreich arbeitslose Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder bestreiten kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.P1 konnte Lohn-Gehaltsabrechnungen ab Juli 2022 in Vorlage bringen, wonach ihm für seine Tätigkeit als Angestellter in den letzten Monaten ab Jänner 2023 jeweils € 1.305,68 brutto/, € 1.180,76 ausbezahlt wurden. Dass er mit diesem Einkommen zwar für sich selbst sorgen könnte, aber keinesfalls den Lebensunterhalt für seine in Österreich arbeitslose Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder bestreiten kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2 wurde in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 aufgefordert sämtliche Einkommensnachweise vorzulegen: „…R: Wie finanzieren Sie den Unterhalt für Ihre Kinder? Was arbeite Sie derzeit?</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ich bin Haushaltshilfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bitte legen Sie sämtliche Einkommensnachweise, Steuerunterlagen seit Ihrer Einreise vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: In Ordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie bekommen heute ohnehin eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. Somit haben Sie ausreichend Zeit, noch ausstehende Einkommens- und Steuernachweise nachzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ja…“ (Verhandlungsschrift Seite 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis dato wurden jedoch keine Einkommensnachweise vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2 hat eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 16.02.2023 in Vorlage gebracht, wonach sie einen möglichen Bruttoverdienst über € 1.800/Vollzeit als Hilfskraft lukrieren und sofort – allerdings nur aufschiebend bedingt - zu arbeiten beginnen kann „nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels an Frau XXXX “. P2 hat in Österreich – im Gegensatz zum Mongolischen Staat – noch nie gearbeitet.P2 hat eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 16.02.2023 in Vorlage gebracht, wonach sie einen möglichen Bruttoverdienst über € 1.800/Vollzeit als Hilfskraft lukrieren und sofort – allerdings nur aufschiebend bedingt - zu arbeiten beginnen kann „nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels an Frau römisch 40 “. P2 hat in Österreich – im Gegensatz zum Mongolischen Staat – noch nie gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass P1 und P2 ihren Aufenthalt in Österreich zur umfassenden Integration genützt haben; für eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass P1 und P2 ihren Aufenthalt in Österreich zur umfassenden Integration genützt haben; für eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 dargetanen Dokumentationsmaterial und stammen von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Mongolei Gesamtaktualisierung am 08.11.2022. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Zusätzlich wurde die aktuelle Sicherheitslage am 16.04.2023 auf der Homepage des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie des Auswärtiges Amts der Bundesrepublik Deutschland überprüft und auf der Homepage der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die aktuellen COVID-19 Infektionszahlen abgefragt; siehe dazu 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungen c zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat und 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten II. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage im Mongolischen Staat.Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2022 dargetanen Dokumentationsmaterial und stammen von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Mongolei Gesamtaktualisierung am 08.11.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Zusätzlich wurde die aktuelle Sicherheitslage am 16.04.2023 auf der Homepage des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie des Auswärtiges Amts der Bundesrepublik Deutschland überprüft und auf der Homepage der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die aktuellen COVID-19 Infektionszahlen abgefragt; siehe dazu 1. Feststellungen c zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat und 3. Rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage im Mongolischen Staat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse:Zu A) Spruchpunkt römisch eins. dieser Erkenntnisse:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Spruchpunkten I. der Bescheide wurden die dritten (Folge-)Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide wurden die dritten (Folge-)Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 davon überzeugt, dass P1 und P2 persönlich unglaubwürdig sind und sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden haben. Da P1 und P2 nicht glaubhaft machen können, dass P1 bis P4 in Zukunft einer Verfolgungsgefahr im Mongolischen Staat ausgesetzt sein werden, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen. Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 davon überzeugt, dass P1 und P2 persönlich unglaubwürdig sind und sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden haben. Da P1 und P2 nicht glaubhaft machen können, dass P1 bis P4 in Zukunft einer Verfolgungsgefahr im Mongolischen Staat ausgesetzt sein werden, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Spruchpunkten II. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.In den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach , Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 sind problemlos legal mit Visa in ihren Reisepässen aus dem Mongolischen Staat ausgereist und P1 und P2 haben sämtliche Fluchtgründe frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen sowie d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat). P1 bis P4 wurden am XXXX mongolischen Reisepässe ausgestellt, sodass sie damit jederzeit in den Mongolischen Staat reisen können.P1 und P2 sind problemlos legal mit Visa in ihren Reisepässen aus dem Mongolischen Staat ausgereist und P1 und P2 haben sämtliche Fluchtgründe frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den von P1 und P2 behaupteten Fluchtgründen sowie d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat). P1 bis P4 wurden am römisch 40 mongolischen Reisepässe ausgestellt, sodass sie damit jederzeit in den Mongolischen Staat reisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 haben nie behauptet wegen der Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können; derartiges geht auch nicht aus den aktuellen Länderberichten hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ausgeführt sind P1 bis P4 gesund. Aus aktuellen Statistiken der WHO geht hervor, dass es im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 12.04.2023 im Mongolischen Staat 1.007.943 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 2.136 Todesfälle gab. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 6.046.956 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 22.183 Todesfälle (WHO Statistiken: Mongolischer Staat Stand 12.04.2023, abgefragt am 16.04.2023, https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn&gt;; Republik Österreich Stand 12.04.2023, abgefragt am 16.04.2023, https://covid19.who.int/region/euro/country/at;</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausdrucke liegen in Kopie im Beschwerdeakt von P1 ein). Die Beschwerdeführer können sich vor ihrer Rückkehr kostenlos in Österreich gegen COVID-19 impfen lassen und nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der jungen und gesunden P1 bis P4 in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei den jungen und gesunden P1 bis P4 allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie des Mongolischen Staates, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl im Mongolischen Staat als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ausgeführt sind P1 bis P4 gesund. Aus aktuellen Statistiken der WHO geht hervor, dass es im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 12.04.2023 im Mongolischen Staat 1.007.943 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 2.136 Todesfälle gab. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 6.046.956 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 22.183 Todesfälle (WHO Statistiken: Mongolischer Staat Stand 12.04.2023, abgefragt am 16.04.2023, https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn&gt;; Republik Österreich Stand 12.04.2023, abgefragt am 16.04.2023, https://covid19.who.int/region/euro/country/at;</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausdrucke liegen in Kopie im Beschwerdeakt von P1 ein). Die Beschwerdeführer können sich vor ihrer Rückkehr kostenlos in Österreich gegen COVID-19 impfen lassen und nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der jungen und gesunden P1 bis P4 in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei den jungen und gesunden P1 bis P4 allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie des Mongolischen Staates, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl im Mongolischen Staat als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 sind gesund und arbeitsfähig und verfügen über jahrelange Berufserfahren im Herkunftsstaat (siehe dazu die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts in den ersten Asylverfahren sowie 2. Beweiswürdigung d zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat). P1 und P2 haben in keinem ihrer Asylverfahren behauptet im Mongolischen Staat jemals an Hunger, Armut oder Obdachlosigkeit gelitten zu haben, oder deswegen nicht in den Mongolischen Staat zurückkehren zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren am XXXX nicht verschlechtert. Auch wenn die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat insgesamt schlechter ist als jene in Österreich, ist es den gesunden und arbeitsfähigen und -willigen P1 und P2 zumutbar, mit einer notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich, P3, P4 und die nach wie vor im Mongolischen Staat lebende minderjährige Tochter von P1 zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1 und P2 hatten im Mongolischen Staat nie Probleme den Lebensunterhalt für sich und die Tochter von P1 Kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft für den Unterhalt ihrer Familie kraft eigener Arbeit sorgen können. Die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren am römisch 40 nicht verschlechtert. Auch wenn die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat insgesamt schlechter ist als jene in Österreich, ist es den gesunden und arbeitsfähigen und -willigen P1 und P2 zumutbar, mit einer notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich, P3, P4 und die nach wie vor im Mongolischen Staat lebende minderjährige Tochter von P1 zu erwirtschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. P1 und P2 hatten im Mongolischen Staat nie Probleme den Lebensunterhalt für sich und die Tochter von P1 Kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft für den Unterhalt ihrer Familie kraft eigener Arbeit sorgen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drohende Obdachlosigkeit ist schon aufgrund des Umstandes, dass der Vater und die Schwester von P1 nach wie vor im Mongolischen Staat leben und P1 und P2 für die erst Zeit gemeinsam mit P3 und P4 bei ihren Familienangehörigen leben können, wo P1 auch seine minderjährige Tochter zurückgelassen hat, nicht zu befürchten. P1 hat nicht vorgebracht, dass sich daran seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren am XXXX geändert hätte:Drohende Obdachlosigkeit ist schon aufgrund des Umstandes, dass der Vater und die Schwester von P1 nach wie vor im Mongolischen Staat leben und P1 und P2 für die erst Zeit gemeinsam mit P3 und P4 bei ihren Familienangehörigen leben können, wo P1 auch seine minderjährige Tochter zurückgelassen hat, nicht zu befürchten. P1 hat nicht vorgebracht, dass sich daran seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren am römisch 40 geändert hätte: „…R: Welche Verwandten leben im Mongolischen Staat?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Meine Eltern und meine Schwester und meine Tochter.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie alt ist Ihre Tochter, die Sie im Mongolischen Staat zurückgelassen haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Sie ist XXXX Jahre. P1: Sie ist römisch 40 Jahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Lebt Ihre Tochter nach wie vor bei Ihrer Schwester und deren Familie in XXXX ?R: Lebt Ihre Tochter nach wie vor bei Ihrer Schwester und deren Familie in römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Meine Tochter lebt bei meinem Vater. Meine Schwester hat selber zwei kleine Kinder. Seitdem ich ausgereist bin, hat meine Tochter immer bei meinem Vater in XXXX gelebt…“ (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023 Seite 22f) P1: Meine Tochter lebt bei meinem Vater. Meine Schwester hat selber zwei kleine Kinder. Seitdem ich ausgereist bin, hat meine Tochter immer bei meinem Vater in römisch 40 gelebt…“ (Verhandlungsschrift vom 04.04.2023 Seite 22f) P1 bis P4 verfügen somit nach wie vor über ein familiäres Netzwerk bzw. familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des , Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass den arbeitsfähigen P1 und P2 im Falle ihrer Rückkehr mit P3 und P4 im Mongolischen Staat eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Mongolischen Staat kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in diesen Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung von P1 bis P4 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. abzuweisen sind.Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung von P1 bis P4 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle , Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. abzuweisen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Spruchpunkten III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkt römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach , Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da weder P1 noch P2 oder deren Vertreter behauptet haben, dass bei P1 bis P4 Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweisen sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet.Da weder P1 noch P2 oder deren Vertreter behauptet haben, dass bei P1 bis P4 Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, vorliegen, erweisen sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p></div>", "next": 239388}