{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um seine Mutter handelt (vgl. VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, mwN).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um seine Mutter handelt vergleiche VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich ist zunächst zu betonen, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2016 durchgehend unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe steht, während sich die Beschwerdeführerin selbst seit August 2022 in Haft befindet. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn grundsätzlich gut ist, er im Juli 2021 – gegen den Willen der Kinder- und Jugendhilfe – vorübergehend wieder zur Beschwerdeführerin gezogen war und sie nunmehr auch regelmäßig in Haft besucht, so steht der Sohn in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist seine tägliche Versorgung und Erziehung durch die obsorgeberechtigte Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt, wodurch die Intensität des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn maßgeblich abgeschwächt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen somit fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung \"de facto gezwungen\" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs. K.A. u.a.). Auch handelt es sich bei dem 15-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin um kein Kleinkind mehr, wodurch die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel kaum möglich wäre (vgl. VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269, mwN).Gegenständlich ist zunächst zu betonen, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2016 durchgehend unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe steht, während sich die Beschwerdeführerin selbst seit August 2022 in Haft befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn grundsätzlich gut ist, er im Juli 2021 – gegen den Willen der Kinder- und Jugendhilfe – vorübergehend wieder zur Beschwerdeführerin gezogen war und sie nunmehr auch regelmäßig in Haft besucht, so steht der Sohn in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist seine tägliche Versorgung und Erziehung durch die obsorgeberechtigte Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt, wodurch die Intensität des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn maßgeblich abgeschwächt wird. Es liegen somit fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung \"de facto gezwungen\" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN und Verweis auf EuGH 08.05.2018, C-82/16, Rs.</p>\n<p class=\"lf-p\">K.A. u.a.). Auch handelt es sich bei dem 15-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin um kein Kleinkind mehr, wodurch die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel kaum möglich wäre vergleiche VwGH 18.01.2023, Ra 2020/22/0269, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Soweit die Beendigung ihres Aufenthaltes der Beschwerdeführerin (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit ihrem Sohn nimmt, hat sie letztlich durch die kontinuierliche Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihm bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihr überdies klar sein, dass ihre kontinuierliche strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihres im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten Sohnes insbesondere in Anbetracht ihrer fehlenden Obsorge, der nicht zuletzt infolge ihrer Inhaftierung aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt zu einem 15-Jährigen durchaus auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalten außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls des Sohnes keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beendigung ihres Aufenthaltes der Beschwerdeführerin (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit ihrem Sohn nimmt, hat sie letztlich durch die kontinuierliche Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihm bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihr überdies klar sein, dass ihre kontinuierliche strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit ihrer familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihres im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten Sohnes insbesondere in Anbetracht ihrer fehlenden Obsorge, der nicht zuletzt infolge ihrer Inhaftierung aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt zu einem 15-Jährigen durchaus auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalten außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls des Sohnes keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sie lebt in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft und zu ihrer noch im Bundesgebiet lebenden Schwester hat sie keinerlei Kontakt.Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Sie lebt in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft und zu ihrer noch im Bundesgebiet lebenden Schwester hat sie keinerlei Kontakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt und somit seit mehr als 39 Jahren in Österreich auf, wobei sie die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung ihrer fließenden Deutsch-Kenntnisse, ihrer hier absolvierten Schulbildung sowie ihrer zumindest bis zum Jahr 2013 fallweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten unstreitig erfüllt (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).Fallgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt und somit seit mehr als 39 Jahren in Österreich auf, wobei sie die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen unstreitig bereits in Ansehung ihrer fließenden Deutsch-Kenntnisse, ihrer hier absolvierten Schulbildung sowie ihrer zumindest bis zum Jahr 2013 fallweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten unstreitig erfüllt vergleiche etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse sogar noch hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit erst neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin zusammen mit einzelnen Integrationsbemühungen ihrem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu ihren Lasten ihr kontinuierliches und teils schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches ihren insgesamt vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. Gerade in Bezug auf ihre jüngste und bislang zugleich schwerwiegendste Verurteilung vom März 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen ist festzuhalten, dass eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöht, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin zwischen 2017 und 2022 zusätzlich neun Mal aufgrund von Ordnungsstörungen, Anstandsverletzungen, Lärmerregungen sowie einer Übertretung nach der StVO rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt.Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin zusammen mit einzelnen Integrationsbemühungen ihrem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu ihren Lasten ihr kontinuierliches und teils schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches ihren insgesamt vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. Gerade in Bezug auf ihre jüngste und bislang zugleich schwerwiegendste Verurteilung vom März 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen ist festzuhalten, dass eine fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) grundsätzlich nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöht, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist, indem sie die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren kann vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0277).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin zwischen 2017 und 2022 zusätzlich neun Mal aufgrund von Ordnungsstörungen, Anstandsverletzungen, Lärmerregungen sowie einer Übertretung nach der StVO rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ungeachtet ihres langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von ihrem hier lebenden Sohn auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte. Ihr Ex-Freund, welcher sie als einziger neben ihrem Sohn, bis Dezember 2022 teils auch noch in Begleitung ihrer mittlerweile verstorbenen Schwester, je privat in Haft besucht hat, lebt mittlerweile laut den Angaben der Beschwerdeführerin wieder in Serbien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ansonsten verfügt sie in Österreich über keinen festen Freundeskreis, ist nicht Mitglied eines Vereins und ging zuletzt im Jahr 2013 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Eine nachhaltige Verfestigung der Beschwerdeführerin auf dem österreichischen Arbeitsmarkt war zu keinem Zeitpunkt gegeben, ihr längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von 15.06.2011 bis 09.12.2011 überdauerte nur knapp sechs Monate. Ab dem Jahr 2013 bezog sie nur noch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie zuletzt ab Juli 2019 bis zu ihrer Inhaftierung im August 2022 bedarfsorientierte Mindestsicherung.Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren ungeachtet ihres langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von ihrem hier lebenden Sohn auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Ex-Freund, welcher sie als einziger neben ihrem Sohn, bis Dezember 2022 teils auch noch in Begleitung ihrer mittlerweile verstorbenen Schwester, je privat in Haft besucht hat, lebt mittlerweile laut den Angaben der Beschwerdeführerin wieder in Serbien. Ansonsten verfügt sie in Österreich über keinen festen Freundeskreis, ist nicht Mitglied eines Vereins und ging zuletzt im Jahr 2013 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Eine nachhaltige Verfestigung der Beschwerdeführerin auf dem österreichischen Arbeitsmarkt war zu keinem Zeitpunkt gegeben, ihr längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von 15.06.2011 bis 09.12.2011 überdauerte nur knapp sechs Monate. Ab dem Jahr 2013 bezog sie nur noch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie zuletzt ab Juli 2019 bis zu ihrer Inhaftierung im August 2022 bedarfsorientierte Mindestsicherung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von zumindest geringfügigen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie in einem Haushalt mit ihren serbisch-stämmigen Eltern aufgewachsen ist, Urlaubsaufenthalte in Serbien verbracht hat und zumindest über Grundkenntnisse der serbischen Sprache verfügt. Auch ihr Ex-Freund, welcher sie bis zuletzt im April 2023 noch regelmäßig in Haft besucht hatte und zu welchem sie sohin offenkundig in aufrechtem Kontakt steht, lebt mittlerweile wieder in Serbien, sodass sie dort zumindest über einen privaten Anknüpfungspunkt verfügt. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hätte, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von zumindest geringfügigen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie in einem Haushalt mit ihren serbisch-stämmigen Eltern aufgewachsen ist, Urlaubsaufenthalte in Serbien verbracht hat und zumindest über Grundkenntnisse der serbischen Sprache verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ihr Ex-Freund, welcher sie bis zuletzt im April 2023 noch regelmäßig in Haft besucht hatte und zu welchem sie sohin offenkundig in aufrechtem Kontakt steht, lebt mittlerweile wieder in Serbien, sodass sie dort zumindest über einen privaten Anknüpfungspunkt verfügt. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hätte, besteht sohin nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der volljährigen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf ihre im Verfahren glaubhaft dargelegte Abhängigkeit von Alkohol und Beruhigungsmitteln sowie weitere niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Schlafstörungen und einer Minderung der Hörleistung am linken Ohr ist zu betonen, dass sie hierfür auch in Serbien adäquate und ihr zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird (vgl. Punkt II.1.) und hat nach der – vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen – Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der volljährigen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor. In Bezug auf ihre im Verfahren glaubhaft dargelegte Abhängigkeit von Alkohol und Beruhigungsmitteln sowie weitere niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Schlafstörungen und einer Minderung der Hörleistung am linken Ohr ist zu betonen, dass sie hierfür auch in Serbien adäquate und ihr zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird vergleiche Punkt römisch zwei.1.) und hat nach der – vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen – Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht ihrer strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Rechtspflege gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 19.05.2008, 2007/18/0016).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht ihrer strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Rechtspflege gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN; 19.05.2008, 2007/18/0016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihres Sohnes als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihres Sohnes als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte sie im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist sie volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat auch keine Sorgepflichten. Selbst wenn sie nur noch über Grundkenntnisse der serbischen Sprache verfügt sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ansonsten hat sie als serbische Staatangehörige im Bedarfsfall auch Zugang zum serbischen Sozialsystem (vgl. Punkt II.1.).Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte sie im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Überdies ist sie volljährig und grundsätzlich erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat auch keine Sorgepflichten. Selbst wenn sie nur noch über Grundkenntnisse der serbischen Sprache verfügt sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ansonsten hat sie als serbische Staatangehörige im Bedarfsfall auch Zugang zum serbischen Sozialsystem vergleiche Punkt römisch zwei.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Serbien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Serbien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem besteht ganz allgemein in Serbien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein \"reales Risiko\" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Außerdem besteht ganz allgemein in Serbien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein \"reales Risiko\" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Nicht zuletzt gilt Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren glaubhaft dargelegte Abhängigkeit von Alkohol und Beruhigungsmitteln sowie weitere niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Schlafstörungen und einer Minderung der Hörleistung am linken Ohr ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren glaubhaft dargelegte Abhängigkeit von Alkohol und Beruhigungsmitteln sowie weitere niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Schlafstörungen und einer Minderung der Hörleistung am linken Ohr ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als \"Schwellentest\" [\"threshold test\"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als \"Schwellentest\" [\"threshold test\"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien in Anbetracht ihrer geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, überschritten wäre, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Sie wird hierfür auch in Serbien adäquate und ihr zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden (vgl. Punkt II.1.), wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien in Anbetracht ihrer geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, überschritten wäre, wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Sie wird hierfür auch in Serbien adäquate und ihr zugängliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten vorfinden vergleiche Punkt römisch zwei.1.), wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein \"Einreiseverbot\" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein \"Einreiseverbot\" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich wurde die Beschwerdeführerin in Österreich von 2013 bis 2023 insgesamt vierzehn Mal aufgrund von Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. Punkt II.1.).Fallgegenständlich wurde die Beschwerdeführerin in Österreich von 2013 bis 2023 insgesamt vierzehn Mal aufgrund von Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche Punkt römisch zwei.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alleine mit ihrer jüngsten Verurteilung durch ein Straflandesgericht vom März 2023 wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten überschreitet die Beschwerdeführerin die Tatsache einer Verurteilung \"zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten\" fast um das Siebenfache und hatte sie ebenso bereits alleine mit ihrer insgesamt zwölften Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und vierzehn Tagen sowie mit ihrer insgesamt dreizehnten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus lagen zwölf ihrer Verurteilungen Eigentumsdelikte und jeweils drei ihrer Verurteilungen Gewaltdelikte sowie Straftaten gegen die Rechtspflege und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.Alleine mit ihrer jüngsten Verurteilung durch ein Straflandesgericht vom März 2023 wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten überschreitet die Beschwerdeführerin die Tatsache einer Verurteilung \"zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten\" fast um das Siebenfache und hatte sie ebenso bereits alleine mit ihrer insgesamt zwölften Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und vierzehn Tagen sowie mit ihrer insgesamt dreizehnten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus lagen zwölf ihrer Verurteilungen Eigentumsdelikte und jeweils drei ihrer Verurteilungen Gewaltdelikte sowie Straftaten gegen die Rechtspflege und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn er mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist im Hinblick auf das sich über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren erstreckende strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016) hervorzuheben. Durch die kontinuierliche Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten stets innerhalb offener Probezeiten, wobei sie weder bedingte Strafnachsichten oder Haftentlassungen noch gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils gravierender Straftaten abhalten konnten, demonstrierte die Beschwerdeführerin in eindrucksvoller Weise, dass sie ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt all dies einen Beleg für ihre hohe Rückfallsneigung als auch für den Umstand dar, dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihr bereits wiederholt verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten.Insbesondere ist im Hinblick auf das sich über einen Zeitraum von annähernd zehn Jahren erstreckende strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016) hervorzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die kontinuierliche Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten stets innerhalb offener Probezeiten, wobei sie weder bedingte Strafnachsichten oder Haftentlassungen noch gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils gravierender Straftaten abhalten konnten, demonstrierte die Beschwerdeführerin in eindrucksvoller Weise, dass sie ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt all dies einen Beleg für ihre hohe Rückfallsneigung als auch für den Umstand dar, dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihr bereits wiederholt verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer jüngsten Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht im März 2023 wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten zugleich auch ihre bislang schwerwiegendste Tat zu verantworten und ein besonders verpöntes und verwerfliches Fehlverhalten gesetzt hatte, indem sie nicht einmal davor zurückschreckte, einer Seniorin auf einem Friedhof unter Gewaltanwendung ihre Handtasche zu rauben, wodurch diese mit dem Fahrrad zu Sturz kam und geringfügige Verletzungen erlitt, was in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie zugleich auch erstmalig gegen einen Taxilenker im Rahmen einer ihrer zahlreichen Taxibetrugshandlungen unter Einsatz ihres Stöckelschuhs als Waffe im funktionellen Sinn Gewalt geübt und diesen dadurch am Körper verletzt hatte, sogar auf eine sich bei der Beschwerdeführerin zuletzt noch steigernde kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft schließen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt ihre Alkoholsucht als Grund für ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten ins Treffen führte, ist überdies zu betonen, dass die im Strafverfahren bezüglich des von ihr verübten Raubes behauptete Einschränkung der Schuldfähigkeit durch den Genuss von Ethylalkohol (§ 35 StGB) seitens des Strafgerichts ausdrücklich nicht als Milderungsgrund akzeptiert und berücksichtigt wurde, da dieser bereits in der Vergangenheit mitursächlich für ihr strafbares Verhalten gewesen und etwa auch im Rahmen ihrer insgesamt dritten und zehnten Verurteilung als strafmildernd gewertet worden war. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nur einen Monat nach ihrer vorangegangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im April 2022 bereits erneut straffällig geworden war.Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer jüngsten Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht im März 2023 wegen des Verbrechens des Raubes sowie sieben weiterer Vergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten zugleich auch ihre bislang schwerwiegendste Tat zu verantworten und ein besonders verpöntes und verwerfliches Fehlverhalten gesetzt hatte, indem sie nicht einmal davor zurückschreckte, einer Seniorin auf einem Friedhof unter Gewaltanwendung ihre Handtasche zu rauben, wodurch diese mit dem Fahrrad zu Sturz kam und geringfügige Verletzungen erlitt, was in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie zugleich auch erstmalig gegen einen Taxilenker im Rahmen einer ihrer zahlreichen Taxibetrugshandlungen unter Einsatz ihres Stöckelschuhs als Waffe im funktionellen Sinn Gewalt geübt und diesen dadurch am Körper verletzt hatte, sogar auf eine sich bei der Beschwerdeführerin zuletzt noch steigernde kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft schließen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt ihre Alkoholsucht als Grund für ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten ins Treffen führte, ist überdies zu betonen, dass die im Strafverfahren bezüglich des von ihr verübten Raubes behauptete Einschränkung der Schuldfähigkeit durch den Genuss von Ethylalkohol (Paragraph 35, StGB) seitens des Strafgerichts ausdrücklich nicht als Milderungsgrund akzeptiert und berücksichtigt wurde, da dieser bereits in der Vergangenheit mitursächlich für ihr strafbares Verhalten gewesen und etwa auch im Rahmen ihrer insgesamt dritten und zehnten Verurteilung als strafmildernd gewertet worden war. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nur einen Monat nach ihrer vorangegangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im April 2022 bereits erneut straffällig geworden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Beschwerdeführerin, welche sich im Administrativverfahren vor der belangten Behörde noch weitgehend unkooperativ gezeigt hatte, nunmehr in der Beschwerde als auch der mündlichen Verhandlung Reue hinsichtlich ihres strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zum Ausdruck brachte und angab, auch bereit zu sein, sich einer Langzeittherapie zum Alkoholentzug zu unterziehen, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet – ihr endgültiges Strafende einschließlich des Widerrufs der ihr zuvor gewährten bedingten Entlassung aus mehreren Freiheitsstrafen wurde mit 16.01.2025 errechnet – kommt ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Daher ist auch nicht gewährleistet, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach ihrer Haftentlassung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt.Sofern die Beschwerdeführerin, welche sich im Administrativverfahren vor der belangten Behörde noch weitgehend unkooperativ gezeigt hatte, nunmehr in der Beschwerde als auch der mündlichen Verhandlung Reue hinsichtlich ihres strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zum Ausdruck brachte und angab, auch bereit zu sein, sich einer Langzeittherapie zum Alkoholentzug zu unterziehen, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet – ihr endgültiges Strafende einschließlich des Widerrufs der ihr zuvor gewährten bedingten Entlassung aus mehreren Freiheitsstrafen wurde mit 16.01.2025 errechnet – kommt ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Daher ist auch nicht gewährleistet, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach ihrer Haftentlassung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass sie zwischen 2017 und 2022 überdies insgesamt neun Mal aufgrund von Ordnungsstörungen, Anstandsverletzungen, Lärmerregungen sowie einer Übertretung nach der StVO rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, wobei gegen sie seitens der zuständigen Strafbehörde Geldstrafen in einer Gesamthöhe von 1.700 Euro verhängt wurden (vgl. Punkt II.1.). Abgesehen von ihrem strafrechtswidrigen Fehlverhalten hat sie somit zusätzlich kontinuierlich gegen diverse verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und auch dadurch ihrer Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung Ausdruck verliehen.Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit zu berücksichtigen, dass sie zwischen 2017 und 2022 überdies insgesamt neun Mal aufgrund von Ordnungsstörungen, Anstandsverletzungen, Lärmerregungen sowie einer Übertretung nach der StVO rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, wobei gegen sie seitens der zuständigen Strafbehörde Geldstrafen in einer Gesamthöhe von 1.700 Euro verhängt wurden vergleiche Punkt römisch zwei.1.). Abgesehen von ihrem strafrechtswidrigen Fehlverhalten hat sie somit zusätzlich kontinuierlich gegen diverse verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und auch dadurch ihrer Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung Ausdruck verliehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin kann eine von ihr nach Entlassung aus der Strafhaft ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin kann eine von ihr nach Entlassung aus der Strafhaft ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, ist offenkundig auch bezüglich der Bemessung des gegenständlichen Einreiseverbotes der von ihr verwirklichte Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 zu beachten und zu berücksichtigen, dass sie bereits in Österreich zur Welt kam, seitdem rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und auch dauerhaft hier gelebt hat, während sie zu ihrem Herkunftsstaat Serbien, abgesehen von grundlegenden Sprachkenntnissen und ihrer Staatsangehörigkeit, lediglich oberflächliche Bindungen aufweist. Ebenso ist das im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerte Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, 15-jährigen Sohn sowie dessen Kindeswohl im Hinblick auf die Befristung des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen.Wenngleich das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, ist offenkundig auch bezüglich der Bemessung des gegenständlichen Einreiseverbotes der von ihr verwirklichte Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zu beachten und zu berücksichtigen, dass sie bereits in Österreich zur Welt kam, seitdem rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und auch dauerhaft hier gelebt hat, während sie zu ihrem Herkunftsstaat Serbien, abgesehen von grundlegenden Sprachkenntnissen und ihrer Staatsangehörigkeit, lediglich oberflächliche Bindungen aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist das im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerte Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, 15-jährigen Sohn sowie dessen Kindeswohl im Hinblick auf die Befristung des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in den Erwägungen bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Punkt II.3.1. dargelegt, wiegt insbesondere in Anbetracht ihrer fehlenden Obsorge, der nicht zuletzt infolge ihrer Inhaftierung aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt zu einem 15-Jährigen auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalten außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, weder das Kindeswohl ihres Sohnes noch das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Familienlebens mit diesem sowie an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich derart schwer, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen oder von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich Abstand zu nehmen wäre, allerdings sind diese Umstände dennoch in die Bemessung der Dauer des verhängten Einreiseverbotes miteinzubeziehen.Wie bereits in den Erwägungen bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Punkt römisch zwei.3.1. dargelegt, wiegt insbesondere in Anbetracht ihrer fehlenden Obsorge, der nicht zuletzt infolge ihrer Inhaftierung aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt zu einem 15-Jährigen auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalten außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, weder das Kindeswohl ihres Sohnes noch das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Familienlebens mit diesem sowie an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich derart schwer, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen oder von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich Abstand zu nehmen wäre, allerdings sind diese Umstände dennoch in die Bemessung der Dauer des verhängten Einreiseverbotes miteinzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesen Prämissen erweist sich die seitens des BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren als etwas zu hoch angesetzt. Ohne die kontinuierlichen und zuletzt teils auch überaus schweren und verwerflichen strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin zu verharmlosen, sollte ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal die Chance eingeräumt werden, eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten demonstrieren zu können, ohne sogleich das Risiko einer irreversiblen Entwurzelung der in Österreich geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführerin oder einer nachhaltigen Entfremdung ihres minderjährigen Sohnes von ihr in Kauf zu nehmen, was bei einer überschießenden Dauer des verhängten Einreiseverbotes wohl unvermeidbar wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie insbesondere auch des Kindeswohls ihres Sohnes erachtet das Bundesverwaltungsgericht zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt einen Zeitraum von achtzehn Monaten der Beobachtung ihres Wohlverhaltens als angemessen, um sicherzustellen zu können, dass sie im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Seit ihrer ersten Verurteilung im Oktober 2013 hatte sie sich noch nie derart lange wohlverhalten und eröffnet sich ihr dadurch zugleich die Möglichkeit, diesen Zeitraum effizient dafür zu nutzen, um insbesondere endgültig von ihrer Alkoholsucht loszukommen und dadurch eine nachhaltige Stabilisierung ihrer Lebensumstände zu bewirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bleibt zu betonen, dass bis zum In-Kraft-Treten des FNG-Anpassungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 68/2013 in § 53 FPG sogar eine Mindestdauer für Einreiseverbote von achtzehn Monaten vorgesehen war und auch eine Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für achtzehn Monate aufrecht bleibt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN). Dem gegenständlichen Einreiseverbot kommt sohin – ungeachtet der seitens der Beschwerdeführerin kontinuierlich gesetzten straf- und verwaltungsrechtlichen Verstöße – primär symbolische Wirkung zu, jedoch ist sie dadurch faktisch nicht maßgeblich schwerer belastet, als sie es mit der alleinigen Erlassung einer gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidung gewesen wäre.Es bleibt zu betonen, dass bis zum In-Kraft-Treten des FNG-Anpassungsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in Paragraph 53, FPG sogar eine Mindestdauer für Einreiseverbote von achtzehn Monaten vorgesehen war und auch eine Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für achtzehn Monate aufrecht bleibt vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem gegenständlichen Einreiseverbot kommt sohin – ungeachtet der seitens der Beschwerdeführerin kontinuierlich gesetzten straf- und verwaltungsrechtlichen Verstöße – primär symbolische Wirkung zu, jedoch ist sie dadurch faktisch nicht maßgeblich schwerer belastet, als sie es mit der alleinigen Erlassung einer gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidung gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte die Beschwerdeführerin nach Ablauf des gegen sie verhängten Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehren und ihr delinquentes Verhalten abermals unverändert fortsetzen, wird gegebenenfalls die neuerliche Verhängung eines längerfristigen Einreiseverbotes gegen sie zu prüfen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf achtzehn Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf achtzehn Monate herabgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht ihrer kontinuierlichen Straffälligkeit im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren, wobei sie weder bedingte Strafnachsichten oder Haftentlassungen noch gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe oder bereits verspürtes Haftübel von der Begehung weiterer, teils gravierender Straftaten abhalten konnten und die Historie ihrer Straftaten sogar auf eine sich bei ihr zuletzt noch steigernde kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft schließen lässt, jedenfalls beizutreten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt II.3.3.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht ihrer kontinuierlichen Straffälligkeit im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren, wobei sie weder bedingte Strafnachsichten oder Haftentlassungen noch gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe oder bereits verspürtes Haftübel von der Begehung weiterer, teils gravierender Straftaten abhalten konnten und die Historie ihrer Straftaten sogar auf eine sich bei ihr zuletzt noch steigernde kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft schließen lässt, jedenfalls beizutreten vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2270066.1.00</p></div>", "next": 0}