{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Gefahr einer individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung wegen eines der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) dargetan hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Gefahr einer individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung wegen eines der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) dargetan hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Verfolgung\" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt \"Verfolgung\" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Mit dem für das Verlassen des Heimatlandes maßgeblichen Wunsch nach einer dort nicht durchführbaren ärztlichen Behandlung wird keiner der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründe angesprochen (vgl. VwGH 16.12.1992, 92/01/0929).Unter \"Verfolgung\" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt \"Verfolgung\" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Mit dem für das Verlassen des Heimatlandes maßgeblichen Wunsch nach einer dort nicht durchführbaren ärztlichen Behandlung wird keiner der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründe angesprochen vergleiche VwGH 16.12.1992, 92/01/0929).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine wie auch immer geartete Verfolgungshandlung wurde seitens des Beschwerdeführers mit seinem Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen und damit einhergehenden Lebensumständen somit nicht geltend gemacht, sodass der entsprechende Sachverhalt nicht unter den asylrechtlichen Verfolgungsbegriff subsumiert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist der Beschwerdeführer angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimat-Provinz Algier an der Nordküste Algeriens nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht (vgl. Punkt II.1.4.). Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Auch ist der Beschwerdeführer angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimat-Provinz Algier an der Nordküste Algeriens nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach kein reales Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, nicht beizutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">So leidet er an einer schweren Form von Diabetes, mittlerweile sowohl an Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2 (Doppel-Diabetes), welche eine Vielzahl unterschiedlicher Folgeerkrankungen nach sich zieht, insbesondere im Hinblick auf Durchblutungsstörungen, Augenprobleme sowie kognitive Defizite. Infolge einer falschen Insulineinstellung musste ihm am 21.07.2016 das rechte Bein amputiert werden, wodurch er seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Er ist dauerhaft und engmaschig kontroll- sowie behandlungsbedürftig und auf eine Vielzahl unterschiedlicher medizinischer Präparate angewiesen. Darüber hinaus leidet er an erheblichen kognitiven Einschränkungen infolge seiner vorliegenden somatischen Erkrankungen, was in einem deutlichen Selbstfürsorgedefizit resultiert, sodass letztlich im Jahr 2020 auch ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für ihn bestellt werden musste (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt II.1.2.).So leidet er an einer schweren Form von Diabetes, mittlerweile sowohl an Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2 (Doppel-Diabetes), welche eine Vielzahl unterschiedlicher Folgeerkrankungen nach sich zieht, insbesondere im Hinblick auf Durchblutungsstörungen, Augenprobleme sowie kognitive Defizite. Infolge einer falschen Insulineinstellung musste ihm am 21.07.2016 das rechte Bein amputiert werden, wodurch er seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Er ist dauerhaft und engmaschig kontroll- sowie behandlungsbedürftig und auf eine Vielzahl unterschiedlicher medizinischer Präparate angewiesen. Darüber hinaus leidet er an erheblichen kognitiven Einschränkungen infolge seiner vorliegenden somatischen Erkrankungen, was in einem deutlichen Selbstfürsorgedefizit resultiert, sodass letztlich im Jahr 2020 auch ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für ihn bestellt werden musste vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ausgeprägten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er keinen Beruf erlernt und lediglich Berufserfahrung im Rahmen einfacher körperlicher Tätigkeiten wie Marktverkäufer oder Bauarbeiter gesammelt hat. Sofern die belangte Behörde argumentativ ins Treffen führt, dass er selbst im Verfahren angegeben habe, „vor ca. 3-4 Jahren bei der Caritas gearbeitet“ zu haben, weswegen von seiner grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit auszugehen sei, wurde diesem Schluss in der Beschwerde sowie durch Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens substantiiert entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">So bezog sich das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA lediglich auf seinen Besuch der Tagesstruktur des Österreichischen Verbands für Spastiker-Eingliederung von 03.10.2018 bis 12.12.2019, welcher ihm durch eine Bezugsperson in einer Caritas-Unterkunft vermittelt worden war, im Zuge dessen er verschiedene Tätigkeiten – überwiegend in der Holzwerkstatt – ausgeführt hat, wofür er als Anerkennung etwa 20 Euro Taschengeld pro Woche erhielt. Wie in der Beschwerde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, handelte es sich hierbei primär lediglich um eine sinnvolle und beaufsichtigte Freizeitgestaltung zur Erlangung einer Tagesstruktur, jedoch kann daraus keineswegs geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers – insbesondere für Diabetes – in Algerien geben mag, ist überdies auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, wonach Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, nicht mehr gesetzlich sozialversichert sind und daher sämtliche Kosten selbst übernehmen müssen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (vgl. Punkt II.1.4.). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und ist in Anbetracht seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen auch nicht davon auszugehen, dass er ohne weiteres dazu in der Lage wäre, einer versicherungspflichtigen Arbeit nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären. Vielmehr besteht vor dem Hintergrund seiner sich jüngst ungeachtet seiner umfassenden medizinischen Behandlung in Österreich deutlich verschlechternden Parameter im Hinblick auf seine Diabetes-Erkrankung die reale Gefahr, dass er in Algerien mangels Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.Auch wenn es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers – insbesondere für Diabetes – in Algerien geben mag, ist überdies auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, wonach Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, nicht mehr gesetzlich sozialversichert sind und daher sämtliche Kosten selbst übernehmen müssen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und ist in Anbetracht seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen auch nicht davon auszugehen, dass er ohne weiteres dazu in der Lage wäre, einer versicherungspflichtigen Arbeit nachzugehen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären. Vielmehr besteht vor dem Hintergrund seiner sich jüngst ungeachtet seiner umfassenden medizinischen Behandlung in Österreich deutlich verschlechternden Parameter im Hinblick auf seine Diabetes-Erkrankung die reale Gefahr, dass er in Algerien mangels Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann der Beschwerdeführer nicht auf maßgebliche familiäre Unterstützung in Algerien zurückgreifen. Zwar halten sich noch ein Bruder und eine Schwester von ihm in seinem Herkunftsstaat auf, jedoch leben diese ebenfalls in offenkundig einkommensschwachen Verhältnissen. Beide sind bereits in Pension und werden von ihren Kindern finanziell unterstützt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass familiäre oder finanzielle Ressourcen vorhanden sind, um dem Beschwerdeführer tatsächlich adäquate Unterstützung bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse zuteilwerden zu lassen und dadurch letztlich das reale Risiko, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen und damit einhergehenden Lebensumständen kann mangels einer wie auch immer gearteten Verfolgungshandlung nicht unter den asylrechtlichen Verfolgungsbegriff subsumiert werden.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen und damit einhergehenden Lebensumständen kann mangels einer wie auch immer gearteten Verfolgungshandlung nicht unter den asylrechtlichen Verfolgungsbegriff subsumiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein \"real risk\" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (\"substantial grounds\") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK hervorruft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (\"in the most extreme cases\") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (\"special distinguishing features\"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97) (vgl. VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein \"real risk\" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (\"substantial grounds\") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (\"in the most extreme cases\") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (\"special distinguishing features\"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97) vergleiche VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls vom Vorliegen eines gegenüber der Gesamtbevölkerung drastisch erhöhten realen Risikos auszugehen, im Falle seiner Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Es besteht vor dem Hintergrund seiner ausgeprägten körperlichen und geistigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, resultierend in einem deutlichen Selbstfürsorgedefizit und einer erheblichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, die reale Gefahr, dass er bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in eine existentielle Notlage geraten wird und eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste bzw. sogar sein Leben verlieren könnte, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären und er auch auf keine maßgebliche familiäre Unterstützung zurückgreifen wird können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt II.2.3.).Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls vom Vorliegen eines gegenüber der Gesamtbevölkerung drastisch erhöhten realen Risikos auszugehen, im Falle seiner Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Es besteht vor dem Hintergrund seiner ausgeprägten körperlichen und geistigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, resultierend in einem deutlichen Selbstfürsorgedefizit und einer erheblichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, die reale Gefahr, dass er bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in eine existentielle Notlage geraten wird und eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste bzw. sogar sein Leben verlieren könnte, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären und er auch auf keine maßgebliche familiäre Unterstützung zurückgreifen wird können vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der besonderen Umstände von einer lebensbedrohenden Situation in Algerien auszugehen, so dass ihm eine Rückkehr dorthin im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK derzeit nicht zugemutet werden kann.Zusammengefasst ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der besonderen Umstände von einer lebensbedrohenden Situation in Algerien auszugehen, so dass ihm eine Rückkehr dorthin im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK derzeit nicht zugemutet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer in Österreich jedoch bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist zu prüfen, ob gegenständlich ein Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Da der Beschwerdeführer in Österreich jedoch bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist zu prüfen, ob gegenständlich ein Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, auch dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer bereits drei Mal von einem inländischen Strafgericht wegen eines Verbrechenstatbestandes im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt (vgl. Punkt II.1.1.).Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer bereits drei Mal von einem inländischen Strafgericht wegen eines Verbrechenstatbestandes im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt vergleiche Punkt römisch zwei.1.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zweck des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 besteht darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (vgl. VwGH 31.03.2023, Ra 2021/19/0306, mwN).Der Zweck des Ausschlussgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 besteht darin, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen vergleiche VwGH 31.03.2023, Ra 2021/19/0306, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Gesetzeswortlautes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.12.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, mwN).Ungeachtet des Gesetzeswortlautes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.12.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber entsprechend der in den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP) zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigte, die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ungeachtet der Frage, ob der konkret in Rede stehende Fall dem Anwendungsbereich der Statusrichtlinie unterliegt, die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Es ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber entsprechend der in den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigte, die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 umzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ungeachtet der Frage, ob der konkret in Rede stehende Fall dem Anwendungsbereich der Statusrichtlinie unterliegt, die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel \"Ausschluss:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)\", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine \"schwere Straftat\" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt dieser EASO-Bericht etwa folgende Delikte: Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung).Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel \"Ausschluss:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)\", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine \"schwere Straftat\" im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vor vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt dieser EASO-Bericht etwa folgende Delikte: Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B. Unterschlagung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 drei Mal innerhalb von kurzer Zeit aufgrund von (teils schwerer) gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität belangt und insgesamt zu unbedingten Haftstrafen in einer Gesamtdauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, \"wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet\" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als \"besonders schweres Verbrechen\" qualifiziert werden können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für die Beurteilung des Vorliegens einer \"schweren Straftat\" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nichts anderes gelten und ist sohin auch hierfür auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 drei Mal innerhalb von kurzer Zeit aufgrund von (teils schwerer) gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität belangt und insgesamt zu unbedingten Haftstrafen in einer Gesamtdauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, \"wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet\" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als \"besonders schweres Verbrechen\" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für die Beurteilung des Vorliegens einer \"schweren Straftat\" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nichts anderes gelten und ist sohin auch hierfür auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von überaus hoher Gravidität.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist im Hinblick auf das delinquente Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu betonen, dass er noch vor Stellung seines ersten Asylantrags offenkundig zu dem Zweck, sich durch die Begehung von Eigentumsstraftaten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war und sich augenscheinlich gezielt auf den Diebstahl von Geld-, Hand- und anderweitiger Taschen spezialisiert hatte. So hatte er zunächst am 09.02.2013 einem Opfer eine Handtasche im Wert von 550 Euro, ein Ohrgehänge im Wert von 500 Euro, ein Handy im Wert von 300 Euro sowie Bargeld in Höhe von 89,75 Euro gestohlen und darüber hinaus noch am 27.12.2012 zwei Opfern jeweils eine Tasche samt Inhalt in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert wegzunehmen versucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der Beschwerdeführer infolge dessen erstmalig im März 2013 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war, setzte er seine Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität nahezu unverzüglich nach seiner Haftentlassung fort, indem er am 09.04.2013 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) einem unbekannt gebliebenen sowie einem namentlich bekannten Opfer das in deren Geldbörsen befindliche Bargeld weggenommen hatte, indem er deren Geldbörsen aus deren Jacken herauszog. Dies führte zu seiner zweiten Verurteilung im Mai 2013 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei erschwerend der rasche Rückfall des Beschwerdeführers, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie seine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden, ohne das strafmildernde Umstände hervorgekommen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner vorangegangener Verurteilung widerrufen und begründend ausgeführt, dass es im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall auch des Vollzugs der bedingt nachgesehenen Strafe bedürfe, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Doch auch dieses verspürte Haftübel vermochte den Beschwerdeführer nicht zu einer Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel zu bewegen. Nachdem er im Jänner 2014 aus der Haft entlassen worden war, trat er bereits am 31.05.2014 wiederum im Bereich der schweren gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität in Erscheinung, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) in einem ÖBB-Zug zwei Rücksäcke samt diverser elektronischer Geräte im Gesamtwert von 1.400 Euro, eine Umhängetasche samt diverser elektronischer Geräte von einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert sowie Bargeld in Höhe von 1.400 Euro, einen Rucksack samt diverser elektronischer Geräte, Schuhe, fünf Zigarettenpackungen sowie Bargeld in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert, drei Reisepässe, einen Führerschein, eine Bankomatkarte und insgesamt drei Kreditkarten in einem unbeobachteten Moment mit Bereicherungsvorsatz an sich nahm und damit aus dem Zug stieg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies führte zu seiner insgesamt dritten strafgerichtlichen Verurteilung vom Juni 2014, nunmehr zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Sicherstellung der Beute gewertet, ein Umstand, welcher dem Beschwerdeführer nicht proaktiv zuzurechnen ist. Erschwerend wurden hingegen Zusammentreffen von einem Verbrechen mit acht Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers berücksichtigt.So ist im Hinblick auf das delinquente Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu betonen, dass er noch vor Stellung seines ersten Asylantrags offenkundig zu dem Zweck, sich durch die Begehung von Eigentumsstraftaten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war und sich augenscheinlich gezielt auf den Diebstahl von Geld-, Hand- und anderweitiger Taschen spezialisiert hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hatte er zunächst am 09.02.2013 einem Opfer eine Handtasche im Wert von 550 Euro, ein Ohrgehänge im Wert von 500 Euro, ein Handy im Wert von 300 Euro sowie Bargeld in Höhe von 89,75 Euro gestohlen und darüber hinaus noch am 27.12.2012 zwei Opfern jeweils eine Tasche samt Inhalt in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert wegzunehmen versucht. Nachdem der Beschwerdeführer infolge dessen erstmalig im März 2013 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war, setzte er seine Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität nahezu unverzüglich nach seiner Haftentlassung fort, indem er am 09.04.2013 gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) einem unbekannt gebliebenen sowie einem namentlich bekannten Opfer das in deren Geldbörsen befindliche Bargeld weggenommen hatte, indem er deren Geldbörsen aus deren Jacken herauszog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies führte zu seiner zweiten Verurteilung im Mai 2013 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei erschwerend der rasche Rückfall des Beschwerdeführers, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie seine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt wurden, ohne das strafmildernde Umstände hervorgekommen wären. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner vorangegangener Verurteilung widerrufen und begründend ausgeführt, dass es im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall auch des Vollzugs der bedingt nachgesehenen Strafe bedürfe, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch auch dieses verspürte Haftübel vermochte den Beschwerdeführer nicht zu einer Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel zu bewegen. Nachdem er im Jänner 2014 aus der Haft entlassen worden war, trat er bereits am 31.05.2014 wiederum im Bereich der schweren gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität in Erscheinung, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einem ÖBB-Zug zwei Rücksäcke samt diverser elektronischer Geräte im Gesamtwert von 1.400 Euro, eine Umhängetasche samt diverser elektronischer Geräte von einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert sowie Bargeld in Höhe von 1.400 Euro, einen Rucksack samt diverser elektronischer Geräte, Schuhe, fünf Zigarettenpackungen sowie Bargeld in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert, drei Reisepässe, einen Führerschein, eine Bankomatkarte und insgesamt drei Kreditkarten in einem unbeobachteten Moment mit Bereicherungsvorsatz an sich nahm und damit aus dem Zug stieg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies führte zu seiner insgesamt dritten strafgerichtlichen Verurteilung vom Juni 2014, nunmehr zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Sicherstellung der Beute gewertet, ein Umstand, welcher dem Beschwerdeführer nicht proaktiv zuzurechnen ist. Erschwerend wurden hingegen Zusammentreffen von einem Verbrechen mit acht Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ansehung dieser kontinuierlichen und hochspezialisierten Delinquenz über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, resultierend in drei unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt drei Jahren und drei Monaten, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich kein Zweifel daran bestehen, dass die genannten Straftaten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau auch bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als \"schwere Straftat\" im Sinne des Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren sind, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität betont (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), die insbesondere in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit darstellt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 27.09.2005, 2003/18/0245, mwN) und zudem auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten im EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel \"Ausschluss:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)\" ausdrücklich genannt werden. Daraus ist abzuleiten, dass der im gegenständlichen Fall seitens des Beschwerdeführers verwirklichte gewerbsmäßige und teils schwere Diebstahl unionsweit als schwere Straftat angesehen und entsprechend strafgerichtlich sanktioniert wird.In Ansehung dieser kontinuierlichen und hochspezialisierten Delinquenz über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, resultierend in drei unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt drei Jahren und drei Monaten, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich kein Zweifel daran bestehen, dass die genannten Straftaten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau auch bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als \"schwere Straftat\" im Sinne des Artikel 17, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren sind, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität betont vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), die insbesondere in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 27.09.2005, 2003/18/0245, mwN) und zudem auch schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten im EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel \"Ausschluss:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)\" ausdrücklich genannt werden. Daraus ist abzuleiten, dass der im gegenständlichen Fall seitens des Beschwerdeführers verwirklichte gewerbsmäßige und teils schwere Diebstahl unionsweit als schwere Straftat angesehen und entsprechend strafgerichtlich sanktioniert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat durch das von ihm gesetzte, seinen ersten drei rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2013 und 2014 zugrundeliegende Verhalten somit eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie begangen, weshalb die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer hat durch das von ihm gesetzte, seinen ersten drei rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2013 und 2014 zugrundeliegende Verhalten somit eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Artikel 17, Litera b, der Statusrichtlinie begangen, weshalb die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegenständlich nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die schwerwiegenderen Straftaten des Beschwerdeführers mittlerweile einen erheblichen Zeitraum zurückliegen und er sich nach seiner jüngsten Haftentlassung im Juni 2016 für einige Jahre wohlverhalten hat, ehe er im August 2022 erneut im Bereich der Eigentumskriminalität straffällig wurde, was in seiner jüngsten Verurteilung durch ein Bezirksgericht vom 14.11.2022 wegen der Vergehen der Unterschlagung, des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten resultierte, nachdem er ein aufgefundenes Mobiltelefon unterschlagen und einen Rucksack samt Inhalt gestohlen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser mehrjährige Zeitraum des Wohlverhaltens ist für den gegenständlich zu beurteilenden Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch unerheblich, da es nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gerade nicht auf die Prognose ankommt, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die schwerwiegenderen Straftaten des Beschwerdeführers mittlerweile einen erheblichen Zeitraum zurückliegen und er sich nach seiner jüngsten Haftentlassung im Juni 2016 für einige Jahre wohlverhalten hat, ehe er im August 2022 erneut im Bereich der Eigentumskriminalität straffällig wurde, was in seiner jüngsten Verurteilung durch ein Bezirksgericht vom 14.11.2022 wegen der Vergehen der Unterschlagung, des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten resultierte, nachdem er ein aufgefundenes Mobiltelefon unterschlagen und einen Rucksack samt Inhalt gestohlen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser mehrjährige Zeitraum des Wohlverhaltens ist für den gegenständlich zu beurteilenden Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch unerheblich, da es nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gerade nicht auf die Prognose ankommt, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Ergebnis zwar zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, war jedoch fälschlich davon ausgegangen, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde.Sohin hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Ergebnis zwar zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, war jedoch fälschlich davon ausgegangen, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuweisen, zugleich jedoch festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Vielmehr ist der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 abzuweisen, zugleich jedoch festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß zu berichtigen.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG spruchgemäß zu berichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit \"Schutz des Privat- und Familienlebens\" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit \"Schutz des Privat- und Familienlebens\" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich trat der Beschwerdeführer erstmalig im Dezember 2012 im Zuge eines Diebstahls in Österreich in Erscheinung und hält sich somit seit etwa zehn Jahren und sechs Monaten im Bundesgebiet auf. Allerdings ist in seinem Fall nicht vom Vorhandensein der seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse hinsichtlich einer etwaigen sozialen und beruflichen Integration auszugehen, wodurch sein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ein großes Gewicht verleihen würde. Insbesondere hat er bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt und verfügt auch über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache, zudem ist er nicht Mitglied eines Vereins und ging im Bundesgebiet auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Lediglich von 03.10.2018 bis 12.12.2019 besuchte er die Tagesstruktur des Österreichischen Verbands für Spastiker-Eingliederung, welche ihm durch eine Bezugsperson in einer Caritas-Unterkunft vermittelt worden war, und führte hierbei verschiedene Tätigkeiten – überwiegend in der Holzwerkstatt – aus, wofür er als Anerkennung etwa 20 Euro Taschengeld pro Woche erhielt. Er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und lebt in einer Unterkunft der Caritas, wo er langfristig betreut wird und ein regelmäßiges Taschengeld erhält, darüber hinaus bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Lasten des Beschwerdeführers ist darüber hinaus sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. Nachdem er in den Jahren 2013 und 2014 drei Mal innerhalb von kurzer Zeit aufgrund von (teils schwerer) gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität belangt und insgesamt zu Haftstrafen in einer Gesamtdauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, hatte er sich nach seiner jüngsten Haftentlassung im Juni 2016 für einige Jahre wohlverhalten, was zunächst annehmen ließ, dass bei ihm ein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist und er sein kriminelles Leben hinter sich gelassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch ungeachtet des von ihm bereits verspürten Haftübels wurde der Beschwerdeführer im August 2022 erneut im Bereich der Eigentumskriminalität straffällig, indem er ein aufgefundenes Mobiltelefon unterschlagen und darüber hinaus noch einen Rucksack samt Inhalt gestohlen hatte, was in seiner jüngsten Verurteilung durch ein Bezirksgericht vom 14.11.2022 wegen der Vergehen der Unterschlagung, des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten resultierte. Gerade an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), wobei die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ersten drei Verurteilungen zur Last gelegt worden war, in Zusammenschau mit seinem neuerlichen Rückfall im Jahr 2022 nahelegt, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Zudem verdeutlicht seine persönliche kriminelle Historie, dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm bereits wiederholt verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist darüber hinaus sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag. Nachdem er in den Jahren 2013 und 2014 drei Mal innerhalb von kurzer Zeit aufgrund von (teils schwerer) gewerbsmäßiger Eigentumskriminalität belangt und insgesamt zu Haftstrafen in einer Gesamtdauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, hatte er sich nach seiner jüngsten Haftentlassung im Juni 2016 für einige Jahre wohlverhalten, was zunächst annehmen ließ, dass bei ihm ein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist und er sein kriminelles Leben hinter sich gelassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch ungeachtet des von ihm bereits verspürten Haftübels wurde der Beschwerdeführer im August 2022 erneut im Bereich der Eigentumskriminalität straffällig, indem er ein aufgefundenes Mobiltelefon unterschlagen und darüber hinaus noch einen Rucksack samt Inhalt gestohlen hatte, was in seiner jüngsten Verurteilung durch ein Bezirksgericht vom 14.11.2022 wegen der Vergehen der Unterschlagung, des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten resultierte. Gerade an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), wobei die gewerbsmäßige Tatbegehung, welche dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ersten drei Verurteilungen zur Last gelegt worden war, in Zusammenschau mit seinem neuerlichen Rückfall im Jahr 2022 nahelegt, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem verdeutlicht seine persönliche kriminelle Historie, dass weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm bereits wiederholt verspürte Haftübel die gewünschte Wirkung zeitigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers von 25.10.2019 bis 12.08.2020 eine fast zehnmonatige, durchgehende Unterbrechung aufweist. Somit hatte er es über einen durchaus erheblichen Zeitraum unterlassen, in Einklang mit § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 MeldeG seiner Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN).Hinzu kommt, dass die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers von 25.10.2019 bis 12.08.2020 eine fast zehnmonatige, durchgehende Unterbrechung aufweist. Somit hatte er es über einen durchaus erheblichen Zeitraum unterlassen, in Einklang mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG seiner Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist zu betonen, dass die langjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers unstreitig überhaupt erst durch seine kontinuierliche Negierung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zustande kam. So reiste er illegal in das Bundesgebiet ein, um sich hier zunächst durch (teils schwere) gewerbsmäßige Eigentumskriminalität ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, ehe er im Mai 2014 – nach seiner zweiten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung – erstmalig unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2016 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er jedoch beharrlich nicht nach, wobei eine Aufenthaltsbeendigung nicht zuletzt daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer erstmalig im gegenständlichen Folgeverfahren seine wahre Identität offengelegt und durch Vorlage einer Identitätsbestätigung der Algerischen Botschaft in Wien bescheinigt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte. Es ist nicht hervorgekommen, dass es in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten Personen gäbe, die in besonderem Maß auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären.Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes auch keine maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte darzulegen vermochte. Es ist nicht hervorgekommen, dass es in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten Personen gäbe, die in besonderem Maß auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN).In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers – insbesondere für Diabetes – in Algerien geben mag, ist im gegebenen Zusammenhang auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, wonach Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, nicht mehr gesetzlich sozialversichert sind und daher sämtliche Kosten selbst übernehmen müssen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (vgl. Punkt II.1.4.). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und ist in Anbetracht seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen auch nicht davon auszugehen, dass er ohne weiteres dazu in der Lage wäre, einer versicherungspflichtigen Arbeit nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären. Dieser Umstand ist im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Art. 8 EMRK Abwägung zu Gunsten seines Privatinteresses an einem Verbleib in Österreich zu berücksichtigen, führt jedoch nicht automatisch zu dessen Überwiegen, zumal dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohnedies bereits durch die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien Rechnung getragen wird (vgl. Punkt II.3.5.) und es auch systemwidrig erscheint, wenn etwa Fremde, welche einen Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verwirklicht haben, deren Abschiebung jedoch aufgrund einer infolge eines bewaffneten Konflikts drohenden Verletzung ihrer durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte unzulässig ist – was sich für eine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK unerheblich erweist – schlechter gestellt wären als Fremde, welchen aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte droht.Auch wenn es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers – insbesondere für Diabetes – in Algerien geben mag, ist im gegebenen Zusammenhang auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, wonach Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, nicht mehr gesetzlich sozialversichert sind und daher sämtliche Kosten selbst übernehmen müssen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und ist in Anbetracht seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen auch nicht davon auszugehen, dass er ohne weiteres dazu in der Lage wäre, einer versicherungspflichtigen Arbeit nachzugehen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären. Dieser Umstand ist im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Artikel 8, EMRK Abwägung zu Gunsten seines Privatinteresses an einem Verbleib in Österreich zu berücksichtigen, führt jedoch nicht automatisch zu dessen Überwiegen, zumal dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ohnedies bereits durch die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien Rechnung getragen wird vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.) und es auch systemwidrig erscheint, wenn etwa Fremde, welche einen Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 verwirklicht haben, deren Abschiebung jedoch aufgrund einer infolge eines bewaffneten Konflikts drohenden Verletzung ihrer durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte unzulässig ist – was sich für eine Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK unerheblich erweist – schlechter gestellt wären als Fremde, welchen aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Eigentumskriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Eigentumskriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags mit daran anschließender beharrlicher Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags mit daran anschließender beharrlicher Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ungeachtet seines bestehenden Privatinteresses an der Fortführung seiner medizinischen Behandlungen in Österreich sowie seiner offenkundigen Schwierigkeiten, seinen Lebensunterhalt in Algerien künftig aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten, unter zentraler Berücksichtigung seiner fehlenden Integration, seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie seiner beharrlichen Negierung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ungeachtet seines bestehenden Privatinteresses an der Fortführung seiner medizinischen Behandlungen in Österreich sowie seiner offenkundigen Schwierigkeiten, seinen Lebensunterhalt in Algerien künftig aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten, unter zentraler Berücksichtigung seiner fehlenden Integration, seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens sowie seiner beharrlichen Negierung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist, sieht § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vor, dass die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, mwN).Wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist, sieht Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vor, dass die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien in Anbetracht seiner ausgeprägten körperlichen und geistigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, resultierend in einem deutlichen Selbstfürsorgedefizit und einer erheblichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, die reale Gefahr besteht, dass er in eine existentielle Notlage geraten wird und eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste bzw. sogar sein Leben verlieren könnte, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären und er auch auf keine maßgebliche familiäre Unterstützung zurückgreifen wird können (vgl. Punkt II.2.3.), ist festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist.Da im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien in Anbetracht seiner ausgeprägten körperlichen und geistigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, resultierend in einem deutlichen Selbstfürsorgedefizit und einer erheblichen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, die reale Gefahr besteht, dass er in eine existentielle Notlage geraten wird und eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste bzw. sogar sein Leben verlieren könnte, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ihm in Algerien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine zahlreichen Krankheitsbilder überhaupt zugänglich wären und er auch auf keine maßgebliche familiäre Unterstützung zurückgreifen wird können vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.), ist festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß zu berichtigen.Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG spruchgemäß zu berichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten \"besonderen Umständen\", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über vierzehn Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Diese besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 leg. cit. nachzuweisen; zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG genannten \"besonderen Umständen\", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über vierzehn Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Diese besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, leg. cit. nachzuweisen; zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben vergleiche VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurden seitens des Beschwerdeführers weder besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, vorgebracht, noch ein Termin für seine Ausreise bekannt gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt bezüglich der Frage der Abweisung des Antrages auf Asyl wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde stattgegeben und erscheint der hierfür maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, während der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine unbestrittenen Straftaten einen Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht hat, eine reine Rechtsfrage darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ansonsten sind die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, unbestritten geblieben. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Von Seiten des BFA wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt bezüglich der Frage der Abweisung des Antrages auf Asyl wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde stattgegeben und erscheint der hierfür maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, während der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine unbestrittenen Straftaten einen Ausschlussgrund bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwirklicht hat, eine reine Rechtsfrage darstellt. Ansonsten sind die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, unbestritten geblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Von Seiten des BFA wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p></div>", "next": 238323}