{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die fremdenrechtlichen Bestimmungen halten wird, kann aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht ohne Weiteres angenommen werden. Umstände, die für eine positive Prognose sprechen, sind nicht hervorgekommen. Durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten und gemäß dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung nicht der Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse gemäß Art. 8 EMRK zu und läuft das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.Dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die fremdenrechtlichen Bestimmungen halten wird, kann aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht ohne Weiteres angenommen werden. Umstände, die für eine positive Prognose sprechen, sind nicht hervorgekommen. Durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten und gemäß dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung nicht der Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse gemäß Artikel 8, EMRK zu und läuft das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einmal wegen des tätlichen Angriffs auf Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt strafgerichtlich verurteilt und fiel im Grundversorgungsquartier aufgrund seines aggressiven Verhaltens wiederholt negativ auf. Hinzu kommt, dass er weiterhin als Zeitungsverkäufer tätig ist, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung und über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose ist in Anbetracht der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer des Einreiseverbots nicht zu beanstanden und kann als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch unter Berücksichtigung seiner familiäreren Bindungen, insbesondere in Italien, kommt ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht. Bindungen in einem anderen \"Schengen-Staat\" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen \"Schengen-Staates\" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).Auch unter Berücksichtigung seiner familiäreren Bindungen, insbesondere in Italien, kommt ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht. Bindungen in einem anderen \"Schengen-Staat\" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen \"Schengen-Staates\" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem erlassenen Einreiseverbot ist ein Eingriff verbunden, da sich seine Lebensgefährtin und sein älterer Sohn in Italien aufhalten. Im konkreten Fall überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht absolut ausschließt. Gemäß Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine legale Einreise nach Italien zu bemühen.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht absolut ausschließt. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine legale Einreise nach Italien zu bemühen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon besteht für den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin grundsätzlich die Möglichkeit, gemeinsam mit ihrem Sohn nach Nigeria zurückzukehren, um dort ein Familienleben zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 1,5-jährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 11 AsylG bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments oder betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments oder betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2147501.2.00</p></div>", "next": 0}