{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">182.</span>Sonderbauaufsicht – Es ist eine forstliche Bauaufsicht mit den fachlichen Anforderungen gemäß § 105 (1) lit. 3 ForstG 1975 idgF für alle projektierten Rodungen, Wiederaufforstungen und Ersatzaufforstungen, bzw. alle Maßnahmen, die im Kapitel 4.4.4 der Maßnahmenübersicht (Einlage 01-01.05) angeführt sind zu bestellen. Es ist ein forstlicher Jahresbericht anzufertigen und per 31.1. des Folgejahres der UVP-Behörde sowie den betroffenen Bezirksforstinspektionen vorzulegen. Dieses Berichtswesen endet mit Sicherung der projektierten forstlichen Kulturen.182. Sonderbauaufsicht – Es ist eine forstliche Bauaufsicht mit den fachlichen Anforderungen gemäß Paragraph 105, (1) lit. 3 ForstG 1975 idgF für alle projektierten Rodungen, Wiederaufforstungen und Ersatzaufforstungen, bzw. alle Maßnahmen, die im Kapitel 4.4.4 der Maßnahmenübersicht (Einlage 01-01.05) angeführt sind zu bestellen. Es ist ein forstlicher Jahresbericht anzufertigen und per 31.1. des Folgejahres der UVP-Behörde sowie den betroffenen Bezirksforstinspektionen vorzulegen. Dieses Berichtswesen endet mit Sicherung der projektierten forstlichen Kulturen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Sonderbauaufsicht kann aufgrund ihrer Ausbildung auch die wildökologischen Belange wahrnehmen, die sich insbesondere auf die RVS-gemäße Errichtung beim Wildschutz der Wildquerungseinrichtungen sowie der Anlage von wildökologisch relevanten Ausgleichsflächen konzentriert. Ein Synergieeffekt ist zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgeschlagene Beweissicherungs- u. Monitoringprogramm Tierlebensräume wird für Wild(tiere) von der o.g. Sonderbauaufsicht wahrgenommen und beginnt 1 Jahr vor Baubeginn. Während der Bauphase ist mit den betroffenen Jagdleitern 1x jährlich eine Besprechung abzuhalten und diesbezüglich ein Protokoll anzufertigen, das dem forstlichen Jahresbericht (siehe oben) angefügt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad Bauphase: Die Wahrnehmungen der forstlichen/jagdlichen Bauaufsicht sind in einem Protokoll (Jahresbericht der forstlichen Bauaufsicht) festzuhalten und der UVP-Behörde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde zumindest 1x jährlich spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad Betriebsphase: Die forstliche/jagdliche Bauaufsicht übernimmt auch die Überwachung der projektgemäßen Anlage der Ersatz- u. Wiederaufforstungen und berichtet 1xjährlich der UVP-Behörde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens bis Ende Jänner des darauffolgenden Jahres. Die Betreuung endet mit der Sicherung der Kulturen, die im Rahmen einer Abschlussbegehung mit der Forstbehörde durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtzeitig vor Baubeginn ist seitens der Konsenswerberin ein Konzept für ein Wildschutzmonitoring vorzulegen. In diesem Konzept ist in Abstimmung mit der Behörde Umfang und Inhalt festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht der Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie einschließlich Grundwasser 183. Es ist ein quantitatives und qualitatives hydrogeologisches Beweissicherungs-/Monitoringprogramm im Sinne der Ausführungen des Projektberichtes LIMA-UV-1010GG-00-0003-F00 (EZ 06-04.01) durchzuführen (gelb).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses ist allerdings nach derzeitigem Planungsstand zumindest um die nachstehend angeführten Messstellen (grün) zu ergänzen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Messstelle quant*) qual Höhe km KB4/10 x x 191 XXXX römisch 40 x x 191,2 410/1675 x x 191,3 411/1445 x x 191,5 KB08/10 neu zu errichten x x 191,7 410/3325 Wbalt x x 192,7 Pegel neu GWA LM05 x 192,6 KB12/10 x x 194 KB14/10 neu zu errichten Pegel neu S Trasse, südl BE Ost x x 193,8 410/4132 x x 194,1 KB17/10 x x 195,6 KB21/10 x x 196,7 KB22/10 allenfalls neu (BE Fl.!) x x 197,4 KB25/10 x x 198,3 Br15.11 (?) x x 198,3 KB30/10 (neu) allenfalls östl Bauwerk x x 200,5 Referenzpegel nördl. Trasse, N Becken14 x x 200,6 KB39/10 neu zu errichten x x 203,2 KB48/10 neu zu errichten x x 204,5 KB50/10 neu zu errichten x x 206 P39 x x 201,1 XXXX römisch 40 x x 201,1 P125 x x 201,85 P55 x x 201,6 XXXX römisch 40 x x P43 x x 201,5 XXXX römisch 40 x x 204,2 P153 x x 204 P206 x x 204,8 P147 x x 204,8 P102 x x 202,8 P148 x x 203,7 P175 x x 205,3 XXXX römisch 40 x x 205,4 XXXX römisch 40 x x 201,6 P76 x x 201,7 P164 x *) soferne Abstichmessungen möglich sind Im Projektbericht LIMA-UV-1010GG-00-0003-F00 (EZ 06-04.01) sind für die angeführten Brunnen während der Bauphase keine Abstichmessungen mehr vorgesehen. Da solche sehr wohl vor Baubeginn durchgeführt werden sollen, während der Bauphase allerdings nicht mehr, wären diese Messungen mangels einer Vergleichsmöglichkeit sinnlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soferne bei den vom Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie ergänzten Messstellen mit den quantitativen Messungen nicht bereits begonnen wurde, ist mit diesen mindestens ein Jahr vor den Erdbauarbeiten zu beginnen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">184.</span>Bei sämtlichen in der Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 201 angeführten Grundwassernutzungen sind während der Bauphase in monatlichen Abständen Abstichmessungen durchzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">185.</span>Bei allen Messstellen sind die Abstichmessungen nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten zwei Jahre lang fortzuzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">186.</span>Ergänzend zu den qualitativen Untersuchungen ist bei den Grundwassernutzungen eine Gegenüberstellung der gemessenen Werte gem. QZV Chemie Grundwasser zur TWV vorzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">187.</span>Rübenverladeplatz:</div>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abschluss jeder Rübenkampagne ist die Versickerungsmulde von den eingetragenen Feststoffen zu reinigen und erforderlichenfalls zu humusieren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">188.</span>Vom eingeschwemmten Material ist eine Feststoffanalyse herzustellen, die zumindest alle jene Pestizide zu umfassen hat, die beim Rübenanbau in den jeweiligen Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">189.</span>Vom gleichen Material ist Eluat herzustellen, und der Parameter „Pestizide gesamt“ zu bestimmen. Darüber hinaus sind jene Inhaltsstoffe zu analysieren, die über der jeweiligen Bestimmungsgrenze der Feststoffanalyse zu liegen kommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">190.</span>An der nächst gelegenen grundwasserstromabwärts gelegenen Messstelle P164 ist nach der Rübenkampagne eine qualitative Untersuchung durchzuführen, die die gleichen Parameter wie bei der Feststoffanalyse zu umfassen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">191.</span>Sollte der Parameterwert „Pestizide insgesamt“ - der auch die entsprechenden Sonderparameter einschließt - den in den Regelwerken angegebenen Schwellen / Parameterwert überschreiten, sind bauliche Maßnahmen vorzunehmen, die einen derart unzulässigen Schadstoffeintrag in den Grundwasserkörper wirksam verhindern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">192.</span>Diese qualitative Untersuchung ist im Gegensatz zu den anderen qualitativen Untersuchungen vorerst auf 5 Jahre nach Inbetriebnahme des Rübenplatzes durchzuführen. Vom Ergebnis ist abhängig zu machen, ob die Untersuchungen weiter zu führen sind. Soferne auch nach 5 Jahren keine Parameterüberschreitungen gem. Bestimmungen des Anhanges 9 \"Überwachung von Pestiziden gemäß TWV und nichtrelevanter Metaboliten in Trinkwasser\" des Österreichischen Lebensmittelbuchs - Codexkapitel / B 1 / Trinkwasser in der jeweils geltenden Fassung gegeben sind, sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Sollte jedoch eine Überschreitung eines Parameters festgestellt werden, ist von der Konsenswerberin die Behörde zu informieren, die über die weiteren Messungen und / oder allfällige Maßnahmen zu entscheiden hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">193.</span>Der Brunnen auf Grundstück Nr. . XXXX KG XXXX (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt.193. Der Brunnen auf Grundstück Nr. . römisch 40 KG römisch 40 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">194.</span>Der Brunnen auf GSt. XXXX KG XXXX ist in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen. Soferne dieser Brunnen baubedingt entfernt und ein Ersatzbrunnen hergestellt werden muss, ist dieser ebenfalls in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen und sind die Messungen dort fortzusetzen.194. Der Brunnen auf GSt. römisch 40 KG römisch 40 ist in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen. Soferne dieser Brunnen baubedingt entfernt und ein Ersatzbrunnen hergestellt werden muss, ist dieser ebenfalls in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen und sind die Messungen dort fortzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">195.</span>Brunnen P228 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">196.</span>Brunnen P102 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">197.</span>Angesichts der hohen Sensibilität des Grundwasserkörpers und der Nutzung als Trinkwasserbrunnen und des Fehlens einer Anschlussmöglichkeit ist die Grundwassernutzung P129 oder P130 (quantitativ / qualitativ) in das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Es obliegt der von der Konsenswerberin bestellten fachkundigen Person / Institution festzulegen, welche dieser beiden Messstellen auf Grund der Messmöglichkeiten für eine Probenahme / Abstichmessung besser geeignet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">198.</span>Angesichts der hohen Sensibilität des Grundwasserkörpers und der Nutzung als Trinkwasserbrunnen und des Fehlens einer Anschlussmöglichkeit ist die Grundwassernutzung P223 oder 224 (quantitativ / qualitativ) in das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Es obliegt der von der Konsenswerberin bestellten fachkundigen Person / Institution festzulegen, welche dieser beiden Messstellen auf Grund der Messmöglichkeiten für eine Probenahme / Abstichmessung besser geeignet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">199.</span>Grundwassernutzung P225 (quantitativ / qualitativ). Angesichts der hohen Sensibilität des Grundwasserkörpers und der Nutzung als Trinkwasserbrunnen ist dieser bei Fehlen einer Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Wasserversorgung anzuschließen. Diese Messstelle ist auch repräsentativ für die östlich der Neufahrnerstraße gelegenen Grundwassernutzungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">200.</span>Brunnen P175 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">201.</span>Ad Einwendung D31.273 im Grundsatzgenehmigungsverfahren - Soferne der Brunnen auf GSt. XXXX KG XXXX („ XXXX “) tatsächlich baubedingt entfernt werden muss, ist durch die Konsenswerberin rechtzeitig vor Baubeginn ein gleichwertiger Ersatz zu schaffen.201. Ad Einwendung D31.273 im Grundsatzgenehmigungsverfahren - Soferne der Brunnen auf GSt. römisch 40 KG römisch 40 („ römisch 40 “) tatsächlich baubedingt entfernt werden muss, ist durch die Konsenswerberin rechtzeitig vor Baubeginn ein gleichwertiger Ersatz zu schaffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">202.</span>Objekt LM22: Die oberströmige Grundwassernutzung P141 ist in das quantitative, die abströmige Grundwassernutzung; P177 in das qualitative Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">203.</span>Der Brunnen P27 ( XXXX ) ist durch geeignete technische Maßnahmen so zu schützen, dass im Hochwasserfall (HW100) kein trübstoff- oder schadstoffführendes Oberflächenwasser in den Brunnen einströmen kann.203. Der Brunnen P27 ( römisch 40 ) ist durch geeignete technische Maßnahmen so zu schützen, dass im Hochwasserfall (HW100) kein trübstoff- oder schadstoffführendes Oberflächenwasser in den Brunnen einströmen kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">204.</span>Retentionsraum XXXX :204. Retentionsraum römisch 40 :</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Freilegung der Dammaufstandsfläche des Retentionsraumes XXXX ist von einer akademisch ausgebildeten geologisch – geotechnischen Fachkraft zu überwachen und zu dokumentieren. Die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen sind von den vorgefundenen geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Gegebenheiten begründend abzuleiten und umzusetzen.Die Freilegung der Dammaufstandsfläche des Retentionsraumes römisch 40 ist von einer akademisch ausgebildeten geologisch – geotechnischen Fachkraft zu überwachen und zu dokumentieren. Die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen sind von den vorgefundenen geologischen, hydrogeologischen und geotechnischen Gegebenheiten begründend abzuleiten und umzusetzen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">205.</span>Die beiden abströmig des geplanten Retentionsbeckens XXXX gelegenen Grundwassernutzungen Brunnen P15/1 ( XXXX ), sowie Brunnen P30/1 ( XXXX ) oder P230 sind in das qualitative und quantitative Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Die Aufnahme in das Beweissicherung- und Monitoringprogramm dient lediglich zur Feststellung des IST-Zustandes und zur Vermeidung von Streitfällen.205. Die beiden abströmig des geplanten Retentionsbeckens römisch 40 gelegenen Grundwassernutzungen Brunnen P15/1 ( römisch 40 ), sowie Brunnen P30/1 ( römisch 40 ) oder P230 sind in das qualitative und quantitative Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Die Aufnahme in das Beweissicherung- und Monitoringprogramm dient lediglich zur Feststellung des IST-Zustandes und zur Vermeidung von Streitfällen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">206.</span>Die oberströmig des geplanten Retentionsbeckens XXXX gelegene Grundwassernutzung Brunnen P11 ( XXXX ), ist in das qualitative und quantitative Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Die Aufnahme in das Beweissicherung- und Monitoringprogramm dient lediglich Feststellung des Ist-Zustandes und zur Vermeidung von Streitfällen.206. Die oberströmig des geplanten Retentionsbeckens römisch 40 gelegene Grundwassernutzung Brunnen P11 ( römisch 40 ), ist in das qualitative und quantitative Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Die Aufnahme in das Beweissicherung- und Monitoringprogramm dient lediglich Feststellung des Ist-Zustandes und zur Vermeidung von Streitfällen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">207.</span>Soferne bei den vom SV für Geologie und Hydrogeologie ergänzten Messstellen mit den quantitativen Messungen nicht bereits begonnen wurde, ist mit diesen mindestens ein Jahr vor den Erdbauarbeiten zu beginnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des Fachgebietes Humanmedizin 208. Für den Wohnbereich im Vierkanter der Familie XXXX in XXXX auf Höhe Bahn-km 196,8 linksseitig der Bahn, ist nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Neubaustrecke eine messtechnische Kontrolle der nächtlichen Beurteilungspegel durchzuführen und erforderlichenfalls (bei Pegeln &gt;55 dB oder einer Pegelzunahme &gt;10 dB gegenüber dem Bestand) den Eigentümern der Einbau von Schallschutzfenstern für betroffene Wohn- und Schlafräume anzubieten, die optisch an den Bestand angepasst sind.208. Für den Wohnbereich im Vierkanter der Familie römisch 40 in römisch 40 auf Höhe Bahn-km 196,8 linksseitig der Bahn, ist nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Neubaustrecke eine messtechnische Kontrolle der nächtlichen Beurteilungspegel durchzuführen und erforderlichenfalls (bei Pegeln &gt;55 dB oder einer Pegelzunahme &gt;10 dB gegenüber dem Bestand) den Eigentümern der Einbau von Schallschutzfenstern für betroffene Wohn- und Schlafräume anzubieten, die optisch an den Bestand angepasst sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht der Fachgebiete Luft und Klima 209. Zur begleitenden Kontrolle ist während der Bauphase ein Netz von mindestens 12 Staubniederschlagsmessstellen an den neuralgischen Punkten in Hinblick auf die Intensität der Baustellen und der Sensibilität des Umfeldes gemäß VDI-Richtlinie 4320 Blatt 1 „Messung atmosphärischer Depositionen – Bestimmung nach der Bergerhoff-Methode“ vorzusehen, und sich dabei einer für diese Methode akkreditierte Prüfstelle zu bedienen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Streckenabschnitte km 191 – 192 ( XXXX ), um km 199 (Flughafen XXXX ), 204 (neuer Rübenlagerplatz) und km 204,5 - 205 ( XXXX ) zu legen. Um im Fall einer mangelnden Wirksamkeit der Staubminderungsmaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum gegensteuern zu können, sind die Ergebnisse der jeweiligen Chargen der Staubauswertungen binnen 4 Wochen nach dem Probenwechsel der UVP-Behörde vorzulegen.209.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur begleitenden Kontrolle ist während der Bauphase ein Netz von mindestens 12 Staubniederschlagsmessstellen an den neuralgischen Punkten in Hinblick auf die Intensität der Baustellen und der Sensibilität des Umfeldes gemäß VDI-Richtlinie 4320 Blatt 1 „Messung atmosphärischer Depositionen – Bestimmung nach der Bergerhoff-Methode“ vorzusehen, und sich dabei einer für diese Methode akkreditierte Prüfstelle zu bedienen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Streckenabschnitte km 191 – 192 ( römisch 40 ), um km 199 (Flughafen römisch 40 ), 204 (neuer Rübenlagerplatz) und km 204,5 - 205 ( römisch 40 ) zu legen. Um im Fall einer mangelnden Wirksamkeit der Staubminderungsmaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum gegensteuern zu können, sind die Ergebnisse der jeweiligen Chargen der Staubauswertungen binnen 4 Wochen nach dem Probenwechsel der UVP-Behörde vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht der Fachgebiete Boden und Agrarwesen 210. Zur Sicherstellung einer konsequenten Maßnahmenumsetzung im Bereich Boden (Agrarwesen) ist die Beweissicherung und begleitende Kontrolle der Umsetzung durch einen externen Sachverständigen zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des Fachgebiets Ökologie einschl. Gewässerökologie 211. Im Zuge der Beweissicherung und des Monitorings sind die Versickerungsbecken dahingehend zu prüfen ob sie tatsächlich nicht dauerhaft wasserführend und somit eine ökologische Falle für Amphibien werden können. Sollte eine dauerhafte Wasserführung in den Becken erkannt werden, ist ein dauerhafter Amphibienschutz um die betroffenen Becken zu errichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht der Fachgebiete Wasserbautechnik und Oberflächenwässer 212. Die Einhaltung der Grenzwerte der AAEV bei der Einleitung von in der Bauphase anfallenden Wässern in Oberflächengewässer ist zu dokumentieren und darüber ein zusammenfassender Bericht für die Abnahmeprüfung bzw. Betriebsbewilligung vorzubereiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom XXXX , GZ. XXXX und die sonstigen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.3. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 und die sonstigen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.4. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass römisch zwei.4. Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass II.4.1. die Auflage 1.7. nunmehr lautet:römisch zwei.4.1. die Auflage 1.7. nunmehr lautet: „Die Lärmschutzwände sind in einem farblichen Verlauf – vom bodennahen Grün bis eventuell auch zur taubenblauen Farbe des Himmels – zur näherungsweisen Anpassung an die naturräumlichen Gegebenheiten zu gestalten. Die Gliederung der Wand-Flächen hat gemäß den Angaben in der Ausführungsplanung zu erfolgen.“ II.4.2. die Auflage 2.5. nunmehr lautet:römisch zwei.4.2. die Auflage 2.5. nunmehr lautet: „Die Bauzeitbeschränkungen nach Einlage NS-01.23, KAP 5.1.3, Bauzeitbeschränkungen, werden zum Schutz des Brutgeschehens des Kiebitzes während der Besiedelung der Brutreviere und der Brut, wie folgt ergänzt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>zwischen 1. März und 20. Mai: Keine Baufeldfreimachung, dh kein Bodenabschub und -abhub im Bereich im Verschwenkungsabschnitt der Trasse zwischen km 199,300 und 199,600.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die Entfernung von Sträuchern und Bäumen (Bewuchs-Entfernung, Baum-Fällungen) ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit der gebüsch- und waldbrütenden Vogelarten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar zulässig. Die Entfernung der Wurzelstöcke (Rodung) ist im o.a. Zeitraum und der Bewuchsentfernung nachgelagert zulässig.“ II.4.2. die im Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , vorgeschriebene Auflage 2.7. entfällt.römisch zwei.4.2. die im Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , vorgeschriebene Auflage 2.7. entfällt.</div>\n<p class=\"lf-p\">II.4.3. nach Spruchpunkt III. („Verfahrenskosten“) folgender Spruchpunkt IV. eingefügt wird:römisch zwei.4.3. nach Spruchpunkt römisch drei. („Verfahrenskosten“) folgender Spruchpunkt römisch vier. eingefügt wird: „IV. Folgende Unterlagen zur Abgrenzung von den Anlagen der XXXX sind Teil der Genehmigung:„IV. Folgende Unterlagen zur Abgrenzung von den Anlagen der römisch 40 sind Teil der Genehmigung: o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0203-F00: LAGEPLAN TEIL 1 KM 190,300 - KM 190,800 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0204-F00: LAGEPLAN TEIL 2 KM 190,800 - KM 191,500 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0205-F00: LAGEPLAN TEIL 3 KM 191,500 - KM 192,175 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-02-0206-F00: LAGEPLAN TEIL 4 KM 192,175 - KM 192,850 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-03-0210-F00: REGELQUERSCHNITT BAHN Parallelführung XXXX Abgrenzung Antragsgegenständeo Plan LIMA-EB-1010SP-03-0210-F00: REGELQUERSCHNITT BAHN Parallelführung römisch 40 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0201-F00: PROFIL KM 190,475 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0202-F00: PROFIL KM 190,650 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0203-F00: PROFIL KM 190,900 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0204-F00: PROFIL KM 191,100 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0205-F00: PROFIL KM 191,300 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0206-F00: PROFIL KM 191,575 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0207-F00: PROFIL KM 191,725 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0208-F00: PROFIL KM 191,900 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0209-F00: PROFIL KM 191,950 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0210-F00: PROFIL KM 192,075 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0211-F00: PROFIL KM 192,200 Abgrenzung Antragsgegenstände o Plan LIMA-EB-1010SP-04-0212-F00: PROFIL KM 192,275 Abgrenzung Antragsgegenstände“ II.5. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , und die sonstigen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.5. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und die sonstigen im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Verfahrensgang:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1 UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Antrag vom XXXX beantragte die XXXX beim (damaligen) BMVIT die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 sowie die Erteilung der Grundsatzgenehmigung gemäß § 24a Abs. 1 und 24f Abs. 9 und 10 UVP-G 2000 unter Mitanwendung des § 3 Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz – HlG, BGBl. Nr. 135/1989.Mit Antrag vom römisch 40 beantragte die römisch 40 beim (damaligen) BMVIT die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 sowie die Erteilung der Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins und 24 f Absatz 9 und 10 UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Paragraph 3, Absatz 2, Hochleistungsstreckengesetz – HlG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der XXXX mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX die beantragte grundsätzliche Genehmigung erteilt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 die beantragte grundsätzliche Genehmigung erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund mehrerer gegen den UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid erhobener Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und mit Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , abgeschlossen. Der Grundsatzgenehmigungsbescheid vom XXXX , GZ. XXXX , ist in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX somit in Rechtskraft erwachsen.Aufgrund mehrerer gegen den UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid erhobener Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , abgeschlossen. Der Grundsatzgenehmigungsbescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ist in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 somit in Rechtskraft erwachsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerden wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Über die daraufhin erhobenen außerordentlichen Revisionen wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Mit VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0273-9, 0274-11, 0275, 0276-9 wurde das Revisionsverfahren (zurückweisend) abgeschlossen, wobei sich der Gerichtshof auch inhaltlich mit dem Revisionsvorbringen auseinandersetzte.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2 UVP-Detailgenehmigungsverfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberin) beantragte mit Eingabe vom XXXX beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Erteilung der Detailgenehmigung für das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau der XXXX , Abschnitt XXXX “. Im Antrag wurde die Erteilung der Detailgenehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24f Abs. 11 UVP-G 2000 unter Mitanwendung von §§ 31ff EisbG, § 93 ASchG, §§ 9, 32 und 38 WRG, § 17 iVm. § 170 Abs. 2 Forstgesetz, § 10 AWG sowie § 86 LFG sowie allenfalls sonst anzuwendender materiellrechtlicher Genehmigungsbestimmungen für die Ausführung des Vorhabens beantragt. Die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberin) beantragte mit Eingabe vom römisch 40 beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Erteilung der Detailgenehmigung für das Vorhaben „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 , Abschnitt römisch 40 “. Im Antrag wurde die Erteilung der Detailgenehmigung gemäß Paragraphen 23 b, 24 und 24 f Absatz 11, UVP-G 2000 unter Mitanwendung von Paragraphen 31 f, f, EisbG, Paragraph 93, ASchG, Paragraphen 9, 32 und 38 WRG, Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz 2, Forstgesetz, Paragraph 10, AWG sowie Paragraph 86, LFG sowie allenfalls sonst anzuwendender materiellrechtlicher Genehmigungsbestimmungen für die Ausführung des Vorhabens beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe XXXX regte die Konsenswerberin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG (offenbar gemeint: § 13 Abs. 2 VwGVG) auszuschließen. Mit Eingabe römisch 40 regte die Konsenswerberin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG (offenbar gemeint: Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem weiteren, mit XXXX datierten Schriftsatz regte die Konsenswerberin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben „ XXXX “ zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „Unterführung XXXX , km 203,500 – Projektende, km 205,700“ beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. In einem weiteren, mit römisch 40 datierten Schriftsatz regte die Konsenswerberin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben „ römisch 40 “ zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „Unterführung römisch 40 , km 203,500 – Projektende, km 205,700“ beziehenden Spruchpunkte auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3 Naturschutzrechtliches Behördenverfahren bei der Oberösterreichischen Landesregierung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konsenswerberin beantragte mit Eingabe vom XXXX bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und die Erteilung der erforderlichen landesrechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben „ XXXX “.Die Konsenswerberin beantragte mit Eingabe vom römisch 40 bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und die Erteilung der erforderlichen landesrechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben „ römisch 40 “.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom XXXX regte die Konsenswerberin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG (offenbar gemeint: § 13 Abs. 2 VwGVG) auszuschließen. Mit Eingabe vom römisch 40 regte die Konsenswerberin an, mit dem in der gegenständlichen Sache zu erlassenden Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG (offenbar gemeint: Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem weiteren, mit XXXX datierten Schriftsatz regte die Konsenswerberin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben „ XXXX “ zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „ XXXX “ beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. Dies deshalb, weil das Nachbarvorhaben „ XXXX “ bereits rechtskräftig genehmigt sei und es sinnvoll erscheine, die Baudurchführung gemeinsam vorzunehmen.In einem weiteren, mit römisch 40 datierten Schriftsatz regte die Konsenswerberin an, dann, wenn der Behörde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für das gesamte Vorhaben „ römisch 40 “ zu weitreichend erscheinen sollte, jedenfalls die aufschiebende Wirkung von Beschwerden hinsichtlich der sich auf den Vorhabensabschnitt „ römisch 40 “ beziehenden Spruchpunkte auszuschließen. Dies deshalb, weil das Nachbarvorhaben „ römisch 40 “ bereits rechtskräftig genehmigt sei und es sinnvoll erscheine, die Baudurchführung gemeinsam vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang richtete das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) am XXXX ein (elektronisches) Schreiben an die Oberösterreichische Landesregierung, verwies darin auf die Koordinationsverpflichtung gemäß § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 und äußerte sich zu der Anregung der Konsenswerberin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Das BMK wiederholte dabei im Wesentlichen die bereits in den Anregungen der Konsenswerberin enthaltenen Argumente. In diesem Zusammenhang richtete das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) am römisch 40 ein (elektronisches) Schreiben an die Oberösterreichische Landesregierung, verwies darin auf die Koordinationsverpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 und äußerte sich zu der Anregung der Konsenswerberin auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Das BMK wiederholte dabei im Wesentlichen die bereits in den Anregungen der Konsenswerberin enthaltenen Argumente.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4 Entscheidung der BMK als UVP-Behörde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid der BMK vom XXXX , GZ. XXXX (in der Folge: angefochtener Bescheid der BMK), wurde der Konsenswerberin die Genehmigung gemäß § 23b Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1 und Abs. 4, § 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11, § 24g UVP-G 2000 unter Mitanwendung von §§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz – HlG, §§ 20, 31 ff, § 34 f Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, §§ 9, 32 und § 127 iVm. § 38 und § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, §§ 17 ff Forstgesetz – ForstG, § 85 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 94 Luftfahrtgesetz – LFG und § 10 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ XXXX “ (in der Folge „ XXXX “) nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 (in der Folge: angefochtener Bescheid der BMK), wurde der Konsenswerberin die Genehmigung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 9,, Absatz 10 und Absatz 11,, Paragraph 24 g, UVP-G 2000 unter Mitanwendung von Paragraphen 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz – HlG, Paragraphen 20, 31, ff, Paragraph 34, f Eisenbahngesetz 1957 – EisbG, Paragraph 94, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Paragraphen 9, 32 und Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 41, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Paragraphen 17, ff Forstgesetz – ForstG, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Luftfahrtgesetz – LFG und Paragraph 10, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ römisch 40 “ (in der Folge „ römisch 40 “) nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – V. dieses Bescheides, soweit diese das Vorhaben im Abschnitt km 203,500 (Unterführung XXXX ) bis km 206,700 (Projektende) betrifft“, aus. In Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. dieses Bescheides, soweit diese das Vorhaben im Abschnitt km 203,500 (Unterführung römisch 40 ) bis km 206,700 (Projektende) betrifft“, aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5 Naturschutzrechtliche Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX (in der Folge: angefochtener Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung), wurde der Konsenswerberin die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Oö. NSchG 2001 und des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ XXXX “) nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 (in der Folge: angefochtener Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung), wurde der Konsenswerberin die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung des Oö. NSchG 2001 und des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes für die demnach bewilligungspflichtigen Maßnahmen des Vorhabens „ römisch 40 “) nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Spruchpunkt II.4. des angefochtenen Bescheides schloss die Oberösterreichische Landesregierung die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde, die sich gegen die im Vorhabensabschnitt „Unterführung XXXX , km 203,500 – Projektende, km 205,700“ mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen richtet“, aus.In Spruchpunkt römisch zwei.4. des angefochtenen Bescheides schloss die Oberösterreichische Landesregierung die aufschiebende Wirkung „einer Beschwerde, die sich gegen die im Vorhabensabschnitt „Unterführung römisch 40 , km 203,500 – Projektende, km 205,700“ mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen richtet“, aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6 Beschwerden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die im Spruch genannten Standortgemeinden, Bürgerinitiativen und Nachbarn (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, wobei große Teile der gegen die Entscheidung der BMK (UVP-Detailgenehmigung) gerichteten Beschwerdevorbringen auch in den Beschwerden gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung wiederholt wurden, sodass insgesamt Beschwerden im Umfang von mehr als 1100 Seiten (zuzüglich Beilagen) eingebracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Begründung ihrer Beschwerden bringen die bP im Wesentlichen Nachstehendes vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1 Weitgehend deckungsgleiches Vorbringen in den Beschwerden der Stadtgemeinde XXXX (bP1) und der XXXX (bP2), der XXXX (bP4) und 123 weiterer bP, der Gemeinde XXXX (bP3) sowie der Gemeinde XXXX (bP103):1.6.1 Weitgehend deckungsgleiches Vorbringen in den Beschwerden der Stadtgemeinde römisch 40 (bP1) und der römisch 40 (bP2), der römisch 40 (bP4) und 123 weiterer bP, der Gemeinde römisch 40 (bP3) sowie der Gemeinde römisch 40 (bP103):</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.1 Behauptete Antragszurückziehung und Neuantrag im Jahr 2018:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP beanstanden, dass die Konsenswerberin, noch bevor der Bescheid des BMVIT vom XXXX , ihnen gegenüber als zugestellt gegolten habe, wusste, wie ihr Vorhaben letztlich im Detail aussehe. Dem nicht genug, habe die Konsenswerberin auch schon 2018 einen bzw. den Antrag auf Detailgenehmigung gestellt.Die bP beanstanden, dass die Konsenswerberin, noch bevor der Bescheid des BMVIT vom römisch 40 , ihnen gegenüber als zugestellt gegolten habe, wusste, wie ihr Vorhaben letztlich im Detail aussehe. Dem nicht genug, habe die Konsenswerberin auch schon 2018 einen bzw. den Antrag auf Detailgenehmigung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch habe die Konsenswerberin ihren Antrag auf Erteilung der Grundsatzgenehmigung konkludent zurückgezogen. Ein legitimes Interesse der Konsenswerberin an der Erteilung einer Grundsatzgenehmigung habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Richtigerweise hätte daher nach Ansicht der bP ein „ganz normales“ UVP-Verfahren ohne Trennung in Grundsatz- und Detailgenehmigung für das Vorhaben \" XXXX \" durchgeführt werden müssen. Dadurch habe die Konsenswerberin ihren Antrag auf Erteilung der Grundsatzgenehmigung konkludent zurückgezogen. Ein legitimes Interesse der Konsenswerberin an der Erteilung einer Grundsatzgenehmigung habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Richtigerweise hätte daher nach Ansicht der bP ein „ganz normales“ UVP-Verfahren ohne Trennung in Grundsatz- und Detailgenehmigung für das Vorhaben \" römisch 40 \" durchgeführt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konsenswerberin habe es spätestens seit dem Jahr 2018 an einem legitimen Interesse gefehlt, dass ihr eine Grundsatzgenehmigung erteilt wird. Die „künstliche Aufrechterhaltung\" der „Verfahrensaufsplitterung“ sei also seither durch nichts mehr zu rechtfertigen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nur die UVP-Grundsatzgenehmigung, sondern auch die nunmehr angefochtene UVP-Detailgenehmigung und die im teilkonzentrierten UVP-Verfahren zu erteilenden landesrechtlichen Genehmigungen seien durch die nach Ansicht der Beschwerdeführer konkludent erfolgte Antragszurückziehung im Grundsatzgenehmigungsverfahren ihrer rechtlichen Basis beraubt, sodass die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.2 Änderungen in Zusammenhang mit der XXXX 1.6.1.2 Änderungen in Zusammenhang mit der römisch 40 Im UVP-Detailgenehmigungsverfahren sei das Vorhaben gegenüber der Grundsatzgenehmigung um Anlagenteile der XXXX erweitert worden. Dies sei unzulässig, da diese Anlagenteile nicht Gegenstand des Grundsatzgenehmigungsverfahrens gewesen seien.Im UVP-Detailgenehmigungsverfahren sei das Vorhaben gegenüber der Grundsatzgenehmigung um Anlagenteile der römisch 40 erweitert worden. Dies sei unzulässig, da diese Anlagenteile nicht Gegenstand des Grundsatzgenehmigungsverfahrens gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nunmehr zum Bestandteil des Vorhabens der Konsenswerberin erklärte Verlegung eines Gleises der XXXX sei nicht von dem von der Konsenswerberin nach Maßgabe des Bescheides des BMVIT, GZ XXXX in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , erwirkten Konsens erfasst. Diese Grundsatzgenehmigung sei nämlich, wie sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ergebe, nur für das bzw. ein „Vorhaben ohne XXXX \" erteilt worden. Im Widerspruch dazu habe die Konsenswerberin nunmehr eine Detailgenehmigung für das bzw. ein „Vorhaben mit XXXX \" beantragt. Nach Ansicht der bP hätte die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag(steil) als unzulässig zurückweisen müssen.Die nunmehr zum Bestandteil des Vorhabens der Konsenswerberin erklärte Verlegung eines Gleises der römisch 40 sei nicht von dem von der Konsenswerberin nach Maßgabe des Bescheides des BMVIT, GZ römisch 40 in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , erwirkten Konsens erfasst. Diese Grundsatzgenehmigung sei nämlich, wie sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ergebe, nur für das bzw. ein „Vorhaben ohne römisch 40 \" erteilt worden. Im Widerspruch dazu habe die Konsenswerberin nunmehr eine Detailgenehmigung für das bzw. ein „Vorhaben mit römisch 40 \" beantragt. Nach Ansicht der bP hätte die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag(steil) als unzulässig zurückweisen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überhaupt sei der angefochtene Bescheid der BMK auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde bis heute keine hinreichend klare, eindeutig und für jedermann nachvollziehbare Klarstellung vorgenommen habe, was nun alles dem gegenständlichen Vorhaben zuzurechnen und was denn nun überhaupt alles mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.3 Betriebsprogramm der Konsenswerberin:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei nicht sichergestellt, dass auf den Gleisen des beschwerdegegenständlichen Vorhabens in Zukunft nicht mehr als die im Betriebsprogramm der Konsenswerberin angegebenen Zugzahlen verkehren werden. Da somit die in Zukunft auftretenden Zugfrequenzen keinerlei Begrenzung nach oben unterliegen würden, seien auch die vom Vorhaben in Zukunft verursachten Immissionen nicht begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber dem Bestand (im Antragszeitpunkt) von ca. 360 Zügen pro Tag könnte es nach Ansicht der bP durch den viergleisigen Ausbau zu einer Erhöhung der Zugfrequenzen auf über 1000 Züge pro Tag und damit auch zu einer „Vervielfachung der Lärmspitzen“ kommen. Zu Unrecht habe die BMK, wie schon im Grundsatzgenehmigungsverfahren, eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchlV (d.h. die Anlegung eines strengeren Maßstabes, als er in der SchIV vorgesehen ist) auch im angefochtenen Bescheid verweigert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das Vorhaben umweltverträglich sei, stütze sich darauf, dass die Zahlen vom Bau- und Betriebsprogramm (insbesondere zu den Zugbewegungen am Tag und in der Nacht) eingehalten werden. Die Konsenswerberin habe, als sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Verhandlung realisiert habe, wie das BVwG ihren Konsensantrag verstehe, ihr Betriebskonzept bzw. ihr Betriebsprogramm 2025 zu relativieren versucht, indem sie behauptet habe, es handle sich nur um einen Beurteilungsgegenstand, nicht um einen Antragsgegenstand bzw. dass es sich dabei um eine Prognose der abzuwickelnden Verkehre handle. Gemeint habe sie damit nach Ansicht der Beschwerdeführer, dass sie sich nicht daran halten, d.h. auch mehr an Zügen als angenommen bzw. angegeben abwickeln will. Obwohl die Auswirkungen auf die Umwelt bis heute nicht ermittelt werden könnten, sondern der unlimitierte Antrag der Konsenswerberin auch das, was von der erteilten Grundsatzgenehmigung noch rechtlich abgedeckt sei, von vornherein überschreite, habe die belangte Behörde der Konsenswerberin dennoch die von ihr beantragte Grundsatzgenehmigung erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.4 Behauptete Unvollständigkeit der Antragsunterlagen, behauptetermaßen rechtswidriges Unterlassen einer notwendigen „Detail- bzw. Ergänzungs-UVP\":</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragsunterlagen seien unvollständig, und eine „Detail- bzw. Ergänzung-UVP“ sei rechtswidrigerweise unterlassen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Grundsatzgenehmigungsverfahren für das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Konsenswerberin könne die Umweltverträglichkeitsprüfung denkunmöglich vollständig abgeschlossen worden sein, weil diesfalls eine „Verfahrensaufsplitterung“ nicht zulässig gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall komme noch hinzu, dass wesentliche Teile des nunmehrigen Detail-Projekts ja nicht einmal Gegenstand des Grundsatzgenehmigungsverfahrens gewesen seien und damit nun überhaupt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung - einschließlich Alternativenprüfung - unterzogen worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die (im UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahren) eingereichten Projektunterlagen seien aus verschiedenen Gründen genauso mangelhaft bzw. unvollständig wie nun das darauf aufbauende Detailgenehmigungsverfahren der BMK und somit auch deren angefochtener Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.5 Behauptetes Fehlen einer rechtswirksamen Grundsatzgenehmigung/Bedingung 105a laut Erkenntnis des BVwG vom XXXX :1.6.1.5 Behauptetes Fehlen einer rechtswirksamen Grundsatzgenehmigung/Bedingung 105a laut Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Retentionsraum XXXX , der einen Bestandteil des von der Konsenswerberin eingereichten und von der BMK genehmigten Vorhabens darstelle, liege keine rechtswirksame UVP-Grundsatzgenehmigung vor. Die Erteilung einer UVP-Detailgenehmigung für den Retentionsraum XXXX sei daher jedenfalls unzulässig. Da der Retentionsraum XXXX in Nebenbestimmung 105a des im Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vorgeschrieben worden sei, liege bis zur Schaffung dieses Retentionsraumes überhaupt keine wirksame Grundsatzgenehmigung vor, sodass die Durchführung des UVP-Detailgenehmigungsverfahrens gänzlich unzulässig gewesen sei.Für den Retentionsraum römisch 40 , der einen Bestandteil des von der Konsenswerberin eingereichten und von der BMK genehmigten Vorhabens darstelle, liege keine rechtswirksame UVP-Grundsatzgenehmigung vor. Die Erteilung einer UVP-Detailgenehmigung für den Retentionsraum römisch 40 sei daher jedenfalls unzulässig. Da der Retentionsraum römisch 40 in Nebenbestimmung 105a des im Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vorgeschrieben worden sei, liege bis zur Schaffung dieses Retentionsraumes überhaupt keine wirksame Grundsatzgenehmigung vor, sodass die Durchführung des UVP-Detailgenehmigungsverfahrens gänzlich unzulässig gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Bescheid des BMVIT vom XXXX vorerst einmal gelte, sei der damit erteilte (Grundsatz)Konsens bzw. die damit erteilte Grundsatzgenehmigung also im Hinblick auf die nämliche - eindeutig aufschiebende - Bedingung 105a also noch nicht (!) rechtswirksam. Die Konsenswerberin und die BMK nähmen offenkundig den Standpunkt ein, dass den bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben bereits mit der Ausarbeitung der von der Konsenswerberin vorgelegten Einreichunterlagen „Genüge getan\" worden sei.Auch wenn der Bescheid des BMVIT vom römisch 40 vorerst einmal gelte, sei der damit erteilte (Grundsatz)Konsens bzw. die damit erteilte Grundsatzgenehmigung also im Hinblick auf die nämliche - eindeutig aufschiebende - Bedingung 105a also noch nicht (!) rechtswirksam. Die Konsenswerberin und die BMK nähmen offenkundig den Standpunkt ein, dass den bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben bereits mit der Ausarbeitung der von der Konsenswerberin vorgelegten Einreichunterlagen „Genüge getan\" worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst nach rechtskräftigem (!) Abschluss dieses bzw. dieser entsprechenden Verfahren könne gesagt werden, ob die in Rede stehende Bedingung 105a erfüllt und damit verbunden, ob die Grundsatzgenehmigung rechtswirksam und somit die BMK (und die Oberösterreichische Landesregierung) überhaupt zur Erlassung einer Detailgenehmigung zuständig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.6 Behaupteter Verstoß gegen die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisBBV):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisBBV) sehe in ihrem § 49 Abs. 1 und 3 eine „möglichst gestreckte“ Trassenführung bei Neubauten vor. Dem entspreche die im beschwerdegegenständlichen Vorhaben vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen XXXX nicht, weil dabei nicht eine absolut geradlinige, sondern eine leicht gekrümmte Trassenführung gewählt worden sei. Da eine Wortinterpretation der Wendung „möglichst gestreckt“ zu dem eindeutigen Ergebnis führe, dass die Linienführung „so gerade bzw. mit so wenig Kurve(n) als [sic!] möglich“ zu erfolgen habe, sei das durch die beabsichtigte Anbindung des Flughafens XXXX bedingte, mit einer leichten Krümmung der Trasse verbundene Abweichen von der bisherigen Bestandstrasse jedenfalls absolut unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP führen in diesem Zusammenhang aus, dass die BMK, wie schon zuvor der BMVIT, die EisbBBV bzw. deren § 13 Abs. 1 Satz 1 falsch ausgelegt bzw. falsch angewendet habe. Selbst wenn man außer Acht lasse, dass bei einem Ausbau eine Linienführung prinzipiell auf dem Bestand zu erfolgen habe, sei der dortigen Vorgabe, dass die Linienführung „möglichst gestreckt\" und somit „so gerade bzw. mit so wenig Kurve(n) als möglich\" erfolgen müsse, nicht entsprochen.Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisBBV) sehe in ihrem Paragraph 49, Absatz eins und 3 eine „möglichst gestreckte“ Trassenführung bei Neubauten vor. Dem entspreche die im beschwerdegegenständlichen Vorhaben vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen römisch 40 nicht, weil dabei nicht eine absolut geradlinige, sondern eine leicht gekrümmte Trassenführung gewählt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine Wortinterpretation der Wendung „möglichst gestreckt“ zu dem eindeutigen Ergebnis führe, dass die Linienführung „so gerade bzw. mit so wenig Kurve(n) als [sic!] möglich“ zu erfolgen habe, sei das durch die beabsichtigte Anbindung des Flughafens römisch 40 bedingte, mit einer leichten Krümmung der Trasse verbundene Abweichen von der bisherigen Bestandstrasse jedenfalls absolut unzulässig. Die bP führen in diesem Zusammenhang aus, dass die BMK, wie schon zuvor der BMVIT, die EisbBBV bzw. deren Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 falsch ausgelegt bzw. falsch angewendet habe. Selbst wenn man außer Acht lasse, dass bei einem Ausbau eine Linienführung prinzipiell auf dem Bestand zu erfolgen habe, sei der dortigen Vorgabe, dass die Linienführung „möglichst gestreckt\" und somit „so gerade bzw. mit so wenig Kurve(n) als möglich\" erfolgen müsse, nicht entsprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Tatsache, dass eine gekrümmte Trasse zwangsläufig länger sei als eine absolut gerade Trasse und daher einen erhöhten Bodenverbrauch notwendig mache, führe zur Rechtswidrigkeit der für die (leicht) gekrümmte Trasse erteilten Genehmigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.7 Wasser und Hochwasser:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP verweisen auf ein im Behördenverfahren vorgelegtes, im Akt der BMK einliegendes Gutachten der XXXX vom 24.03.2021. Mit diesem Gutachten seien die bP den von der BMK beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die bP sei nach wie vor nicht hinreichend gewährleistet, dass es in der Bauphase und/oder Betriebsphase zu keiner Beeinträchtigung des zu Nutz- und Trinkwasserzwecken verwendeten (Grund)Wassers komme, da sich aus dem Gutachten der XXXX ergebe, dass im Zusammenhang mit der Errichtung von – überdimensionierten – Sicker- und Retentionsbecken unzulässig in öffentliche und private Interessen eingegriffen werde und daher diese Ausführung zu Unrecht genehmigt worden sei. Die bP verweisen auf ein im Behördenverfahren vorgelegtes, im Akt der BMK einliegendes Gutachten der römisch 40 vom 24.03.2021. Mit diesem Gutachten seien die bP den von der BMK beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die bP sei nach wie vor nicht hinreichend gewährleistet, dass es in der Bauphase und/oder Betriebsphase zu keiner Beeinträchtigung des zu Nutz- und Trinkwasserzwecken verwendeten (Grund)Wassers komme, da sich aus dem Gutachten der römisch 40 ergebe, dass im Zusammenhang mit der Errichtung von – überdimensionierten – Sicker- und Retentionsbecken unzulässig in öffentliche und private Interessen eingegriffen werde und daher diese Ausführung zu Unrecht genehmigt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die im Grundsatzgenehmigungsbescheid statuierten Nebenbestimmungen ergebe sich aus den vorgelegten Projektunterlagen nicht, dass bzw. wie die entsprechenden dortigen Vorgaben im Detailprojekt allesamt berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche, strukturierte und nachvollziehbare Überprüfung sei nicht vorgenommen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">All das sei umso mehr von Bedeutung, als im Vorfeld der Projektierung des Rückhaltebeckens XXXX wie auch sonst von dem von der Behörde beigezogenen Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser die erforderlichen geologischen und hydrogeologischen Daten, insbesondere betreffend die Grundwasserverhältnisse und vor allem hinsichtlich der Fragestellung zur Deckschichtmächtigkeit und des Druckniveaus nicht erhoben worden seien.All das sei umso mehr von Bedeutung, als im Vorfeld der Projektierung des Rückhaltebeckens römisch 40 wie auch sonst von dem von der Behörde beigezogenen Sachverständigen für Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser die erforderlichen geologischen und hydrogeologischen Daten, insbesondere betreffend die Grundwasserverhältnisse und vor allem hinsichtlich der Fragestellung zur Deckschichtmächtigkeit und des Druckniveaus nicht erhoben worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich die Prüfung der näheren Ausgestaltung des Projekts (unter anderem) dem wasserrechtlichen Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten worden sei, sei somit die Ausgestaltung der Becken für Eisenbahnwässer im wasserrechtlichen Detailgenehmigungsverfahren zu beurteilen und sei eine Prüfung unter Berücksichtigung der fachlich fundierten Ausführungen des Gutachters der Beschwerdeführer vorzunehmen. Eine Prüfung der aufgezeigten Alternativen, die wesentlich umweltverträglicher wären und die öffentlichen Interessen der Stadtgemeinde XXXX wesentlich weniger beeinträchtigen würden, sei zu Unrecht unterblieben.Da im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich die Prüfung der näheren Ausgestaltung des Projekts (unter anderem) dem wasserrechtlichen Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten worden sei, sei somit die Ausgestaltung der Becken für Eisenbahnwässer im wasserrechtlichen Detailgenehmigungsverfahren zu beurteilen und sei eine Prüfung unter Berücksichtigung der fachlich fundierten Ausführungen des Gutachters der Beschwerdeführer vorzunehmen. Eine Prüfung der aufgezeigten Alternativen, die wesentlich umweltverträglicher wären und die öffentlichen Interessen der Stadtgemeinde römisch 40 wesentlich weniger beeinträchtigen würden, sei zu Unrecht unterblieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP haben in dem von der belangten Behörde abgeführten Verfahren schließlich auch mehrfach eingewendet, dass sich die Hochwassersituation durch das gegenständliche Vorhaben auch im Bereich des und um den Sportplatz(es) XXXX der XXXX verschlechtern würde.Die bP haben in dem von der belangten Behörde abgeführten Verfahren schließlich auch mehrfach eingewendet, dass sich die Hochwassersituation durch das gegenständliche Vorhaben auch im Bereich des und um den Sportplatz(es) römisch 40 der römisch 40 verschlechtern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.8 Nebenbestimmungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid habe der damalige BMVIT „unglaubliche fast 200 (!) ergänzende Vorschreibungen bzw. Nebenbestimmungen auf 37 (!) Seiten“ formulieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Nebenbestimmungen im Beschwerdeverfahren „mehr oder weniger unkritisch übernommen und lediglich Modifikationen … vorgenommen“ und u.a. eine weitere Nebenbestimmung betreffend den Retentionsraum XXXX vorgeschrieben. All dies sei unzulässig und müsse unweigerlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides der BMK führen.Bereits im UVP-Grundsatzgenehmigungsbescheid habe der damalige BMVIT „unglaubliche fast 200 (!) ergänzende Vorschreibungen bzw. Nebenbestimmungen auf 37 (!) Seiten“ formulieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Nebenbestimmungen im Beschwerdeverfahren „mehr oder weniger unkritisch übernommen und lediglich Modifikationen … vorgenommen“ und u.a. eine weitere Nebenbestimmung betreffend den Retentionsraum römisch 40 vorgeschrieben. All dies sei unzulässig und müsse unweigerlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides der BMK führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im angefochtenen Bescheid statuierten Auflagen seien nicht nur durchwegs völlig unzureichend bestimmt, sondern teilweise sogar völlig unverständlich oder schlichtweg „falsch\". Somit sei der Auflagenkatalog als Ganzes auch nicht geeignet, die von der BMK der Konsenswerberin erteilte Genehmigung zu rechtfertigen. Schon gar nicht könne davon die Rede sein, dass damit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt beigetragen werde. Im Gegenteil beweise neben der Vielzahl an unbestimmten und teilweise sogar „falschen\" Vorschreibungen vor allem der Umstand, dass die „Nebenbestimmungen\" der Grundsatzgenehmigung völlig unreflektiert übernommen und wiedergegeben worden seien, dass der angefochtene Bescheid und das von der belangten Behörde abgeführte Verfahren mit eklatanten Mängeln behaftet sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.9 (Straßen-)Verkehr:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Darlegungen betreffend das Thema Verkehr seien nach wie vor unschlüssig. Auch der Sachverständige für Verkehr habe keine entsprechende Verkehrsuntersuchung durchgeführt bzw. habe er kein entsprechendes Gutachten erstellt, sondern einfach unreflektiert die noch dazu spärlichen und unvollständigen Unterlagen, die ihm seitens der Projektwerberin vorgelegt worden seien, „übernommen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Alles in allem zeige sich bei wertender Gesamtbetrachtung, dass die Verwirklichung des vorliegenden Projekts nur zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehr und die Verkehrsinfrastruktur führe, und es keine positiven Auswirkungen auf den überregionalen Verkehr gebe, die dies rechtfertigen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.10 Behaupteter Widerspruch des Vorhabens zur Flächenwidmung, zur Stadtentwicklung sowie zum Orts- und Landschaftsbild, insbesondere der Stadtgemeinde XXXX :1.6.1.10 Behaupteter Widerspruch des Vorhabens zur Flächenwidmung, zur Stadtentwicklung sowie zum Orts- und Landschaftsbild, insbesondere der Stadtgemeinde römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die im Detailgenehmigungsverfahren bewilligte Beibehaltung der bestehenden, bisher zweigleisigen Trasse in XXXX und die im Detailgenehmigungsverfahren bewilligte Erweiterung dieser Trasse um zwei weitere Gleise (viergleisige Verbreiterung der Eisenbahntrasse mitten durch XXXX ) werde das Stadtgebiet von XXXX auf einer Länge von über 4 Kilometern mit einer Trassenbreite incl. Nebenanlagen von 45 bis 110 Metern zerschnitten, und es komme zu einer Teilung der Stadt, die das Ortsbild tiefgreifend verändere. Die in XXXX vorgesehenen Lärmschutzwände würden die bereits bisher bestehende Trennwirkung deutlich und endgültig verstärken. XXXX werde durch diese „Schneise\" in unzulässiger Weise massiv beeinträchtigt, und die weitere Entwicklung der Stadtgemeinde werde erheblich eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere stehe das Vorhaben der raumplanerischen Verbindungsstrategie der Stadt sowie dem geplanten Bildungs- und Familiencampus entgegen und sei es mit diesen nicht vereinbar. Die BMK habe dies nicht gewürdigt und bei der erteilten Detailgenehmigung nicht berücksichtigt. Nur die von der Stadtgemeinde XXXX (bP1) und der XXXX (bP2) geforderte Einhausung und Tieferlegung der Trasse stehe im Einklang mit der Stadtentwicklung und der Raumplanung von XXXX . Zu Unrecht habe die BMK die bestehende, sowohl technische als auch finanzielle Machbarkeit dieser von bP verfolgten Projektmodifikation nicht berücksichtigt.Durch die im Detailgenehmigungsverfahren bewilligte Beibehaltung der bestehenden, bisher zweigleisigen Trasse in römisch 40 und die im Detailgenehmigungsverfahren bewilligte Erweiterung dieser Trasse um zwei weitere Gleise (viergleisige Verbreiterung der Eisenbahntrasse mitten durch römisch 40 ) werde das Stadtgebiet von römisch 40 auf einer Länge von über 4 Kilometern mit einer Trassenbreite incl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nebenanlagen von 45 bis 110 Metern zerschnitten, und es komme zu einer Teilung der Stadt, die das Ortsbild tiefgreifend verändere. Die in römisch 40 vorgesehenen Lärmschutzwände würden die bereits bisher bestehende Trennwirkung deutlich und endgültig verstärken. römisch 40 werde durch diese „Schneise\" in unzulässiger Weise massiv beeinträchtigt, und die weitere Entwicklung der Stadtgemeinde werde erheblich eingeschränkt. Insbesondere stehe das Vorhaben der raumplanerischen Verbindungsstrategie der Stadt sowie dem geplanten Bildungs- und Familiencampus entgegen und sei es mit diesen nicht vereinbar. Die BMK habe dies nicht gewürdigt und bei der erteilten Detailgenehmigung nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur die von der Stadtgemeinde römisch 40 (bP1) und der römisch 40 (bP2) geforderte Einhausung und Tieferlegung der Trasse stehe im Einklang mit der Stadtentwicklung und der Raumplanung von römisch 40 . Zu Unrecht habe die BMK die bestehende, sowohl technische als auch finanzielle Machbarkeit dieser von bP verfolgten Projektmodifikation nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch stehe die erteilte Genehmigung im Widerspruch mit den von der Stadtgemeinde XXXX wahrzunehmenden öffentlichen Interessen und dem Rücksichtnahmegebot der Planung des Bundes auf jene des Landes und der Stadtgemeinde.Dadurch stehe die erteilte Genehmigung im Widerspruch mit den von der Stadtgemeinde römisch 40 wahrzunehmenden öffentlichen Interessen und dem Rücksichtnahmegebot der Planung des Bundes auf jene des Landes und der Stadtgemeinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens ohne Tieferlegung/Einhausung im Bereich der Stadtgemeinde XXXX sei unzulässig. Das Vorhaben stelle diesbezüglich nicht die „umweltverträglichste“ Variante dar und sei schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Eine Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens ohne Tieferlegung/Einhausung im Bereich der Stadtgemeinde römisch 40 sei unzulässig. Das Vorhaben stelle diesbezüglich nicht die „umweltverträglichste“ Variante dar und sei schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso sei die im Projekt vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen XXXX unzulässig, weil im Bereich der Gemeinde XXXX ein Neubau auf der bestehenden Trasse zu weniger Bodenverbrauch führe, zu keiner (neuen) Zerschneidung führe und bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen unberührt lasse. Im Übrigen handle es sich bei der Anbindung des Flughafens bloß um eine „Scheinanbindung“, an der keinerlei öffentliches Interesse bestehen könne.Ebenso sei die im Projekt vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen römisch 40 unzulässig, weil im Bereich der Gemeinde römisch 40 ein Neubau auf der bestehenden Trasse zu weniger Bodenverbrauch führe, zu keiner (neuen) Zerschneidung führe und bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen unberührt lasse. Im Übrigen handle es sich bei der Anbindung des Flughafens bloß um eine „Scheinanbindung“, an der keinerlei öffentliches Interesse bestehen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorhabensgegenständlich vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen XXXX liege auch nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil bereits derzeit zwischen XXXX und dem Flughafen ein öffentlicher Bus-Shuttledienst bestehe, der jedoch in der Praxis kaum angenommen werde, und am geplanten Flughafenbahnhof nur Regionalzüge und ähnliche Züge halten würden, sodass diese Flughafenanbindung für Fluggäste aus einem weiteren Umkreis von vornherein nicht attraktiv sei. Den nach Ansicht der bP nur äußerst geringen Vorteilen der Verschwenkungsvariante stünde im Raum südlich von XXXX der Verlust von agrarwirtschaftlich genutzten Böden von höchster Bonität gegenüber, und es sei evident, dass die Verwirklichung der Verschwenkungsvariante annähernd einen doppelten Bodenbedarf auf einer noch dazu in Folge der leicht gekrümmten Trassenführung längeren Strecke zur Folge hätte als die Verwirklichung eines Ausbaus auf der bestehenden Strecke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem führe die Verschwenkungsvariante zur Zerschneidung von landwirtschaftlich genutzten Ackerparzellen und damit zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen. Zudem sprächen die höheren Kosten der Verschwenkungsvariante und raumplanerische Erwägungen gegen deren Verwirklichung.Die vorhabensgegenständlich vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen römisch 40 liege auch nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil bereits derzeit zwischen römisch 40 und dem Flughafen ein öffentlicher Bus-Shuttledienst bestehe, der jedoch in der Praxis kaum angenommen werde, und am geplanten Flughafenbahnhof nur Regionalzüge und ähnliche Züge halten würden, sodass diese Flughafenanbindung für Fluggäste aus einem weiteren Umkreis von vornherein nicht attraktiv sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den nach Ansicht der bP nur äußerst geringen Vorteilen der Verschwenkungsvariante stünde im Raum südlich von römisch 40 der Verlust von agrarwirtschaftlich genutzten Böden von höchster Bonität gegenüber, und es sei evident, dass die Verwirklichung der Verschwenkungsvariante annähernd einen doppelten Bodenbedarf auf einer noch dazu in Folge der leicht gekrümmten Trassenführung längeren Strecke zur Folge hätte als die Verwirklichung eines Ausbaus auf der bestehenden Strecke. Außerdem führe die Verschwenkungsvariante zur Zerschneidung von landwirtschaftlich genutzten Ackerparzellen und damit zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen. Zudem sprächen die höheren Kosten der Verschwenkungsvariante und raumplanerische Erwägungen gegen deren Verwirklichung.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.11 Alternativenprüfung, Nichtdurchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP):</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein (offenbar in Hinblick auf allfällig zu erwartende Zwangsrechtsverfahren) konkreter Bedarf an der Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens sei nicht gegeben. Das jeweilige Objekt zur Deckung des (nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht vorliegenden) Bedarfs sei nicht geeignet, und es sei durchaus möglich, einen allfälligen Bedarf anders als durch Enteignung und/oder in einem geringeren Umfang zu decken, indem die Konsenswerberin diese Anlagen und Begleitmaßnahmen weniger invasiv plane und/oder andere technische Lösungen wähle, welche die Betroffenen gar nicht und/oder weniger stark beeinträchtigen bzw belästigen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Alternativenprüfung im Grundsatzgenehmigungsverfahren nicht im den Vorstellungen der Beschwerdeführer entsprechenden Sinne als Prüfmaßstab und Genehmigungskriterium herangezogen worden sei, sei eine „echte Alternativenprüfung“ jedenfalls in den Detailgenehmigungsverfahren nachzuholen. Dies sei jedoch unterblieben. Das Fehlen von Unterlagen, die diese Prüfung ermöglichen würden, führe zu erheblichen, ein ordnungsgemäßes Verfahren verhindernden Mängeln der Projektunterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu komme noch, dass die SUP-RL im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Da das gegenständliche Vorhaben keiner strategischen Umweltprüfung unterzogen worden sei, lägen auch aus diesem Grund erhebliche, ein ordnungsgemäßes Verfahren verhindernde Mängel der Projektunterlagen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.12 Lärm:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber dem Bestand von ca. 360 Zügen pro Tag könne es durch die viergleisige Neubaustrecke zu einer Erhöhung der Zugfrequenzen auf über 1000 Züge pro Tag und damit auch zu einer „Vervielfachung der Lärmspitzen“ kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Unrecht habe die belangte Behörde eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV, wie schon im Grundsatzgenehmigungsverfahren, auch im angefochtenen Bescheid verweigert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sei jedenfalls die Anwendung der SchlV im gegenständlichen Detailgenehmigungsverfahren nicht mehr zulässig, weil sie eine gesetzwidrige Verordnung darstelle. Das BVwG möge dazu ein Normenkontrollverfahren beim VfGH einleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.1.13 Behauptete Beeinträchtigung der Nachbarn:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betroffenen, nun beschwerdeführenden Gemeinden seien entlang der geplanten Trassen nicht nur für das öffentliche Gut verantwortlich, sondern auch als (private) Grundeigentümerinnen und sohin als Nachbarinnen betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beschwerdeführenden Nachbarn seien bei Verwirklichung und Betrieb des beschwerdegegenständlichen Vorhabens einer Vielzahl von unzumutbaren Belästigungen und Beeinträchtigungen (betreffend ihr Eigentum und ihre Gesundheit, insbesondere durch Lärm, Erschütterungen, Licht und „elektromagnetische“ Felder) ausgesetzt. Vielfach seien sie sogar in ihrer Existenz bedroht. Enteignungen seien jedenfalls unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch habe die BMK im angefochtenen (Detailgenehmigungs-)Bescheid Einwendungen von einigen der bP mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese zu spät oder keine Einwendungen im Grundsatzgenehmigungsverfahren erhoben hätten. Diese Zurückweisungen seien zu Unrecht erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.2 Zusätzliches Vorbringen in der Beschwerde der Gemeinde XXXX (bP3):1.6.2 Zusätzliches Vorbringen in der Beschwerde der Gemeinde römisch 40 (bP3):</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.2.1 Betroffene Grundstücke der Gemeinde XXXX :1.6.2.1 Betroffene Grundstücke der Gemeinde römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde XXXX (bP3) macht – neben den vielfältigen auch von anderen bP vorgebrachten Punkten - geltend, dass die Enteignungsvoraussetzungen für die durch das Vorhaben beanspruchten Flächen in ihrem Eigentum nicht vorlägen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass ein Bedarf an der gegenständlichen Bahnstrecke bestehe, und die geplante Verschwenkung der Trasse stelle jedenfalls nicht das gelindeste Mittel dar.Die Gemeinde römisch 40 (bP3) macht – neben den vielfältigen auch von anderen bP vorgebrachten Punkten - geltend, dass die Enteignungsvoraussetzungen für die durch das Vorhaben beanspruchten Flächen in ihrem Eigentum nicht vorlägen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass ein Bedarf an der gegenständlichen Bahnstrecke bestehe, und die geplante Verschwenkung der Trasse stelle jedenfalls nicht das gelindeste Mittel dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.2.2 Trassenverschwenkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Projekt vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen XXXX sei unzulässig, weil ein Neubau auf der bestehenden Trasse zu weniger Bodenverbrauch führe, zu keiner (neuen) Zerschneidung führe und bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen unberührt lasse. Im Übrigen handle es sich bei der Anbindung des Flughafens bloß um eine „Scheinanbindung“, an der keinerlei öffentliches Interesse bestehen könne.Die im Projekt vorgesehene Trassenverschwenkung zum Flughafen römisch 40 sei unzulässig, weil ein Neubau auf der bestehenden Trasse zu weniger Bodenverbrauch führe, zu keiner (neuen) Zerschneidung führe und bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen unberührt lasse. Im Übrigen handle es sich bei der Anbindung des Flughafens bloß um eine „Scheinanbindung“, an der keinerlei öffentliches Interesse bestehen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.3 Zusätzliches Vorbringen in der Beschwerde der Gemeinde XXXX (bP103):1.6.3 Zusätzliches Vorbringen in der Beschwerde der Gemeinde römisch 40 (bP103):</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.3.1 Rübenverladeplatz und Eingriff in sonstige von der bP wahrzunehmende Interessen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit dem Rübenverladeplatz macht die Gemeinde XXXX (bP103) geltend, dass die Veränderung der Kreuzung XXXX mit der XXXX zu wenig weitgreifend sei und daher beeinsprucht werde. Aliquot zur Linksabbiegespur solle auf der Westseite, Richtung XXXX , eine Einreihungsspur errichtet werden, überdies solle der Umbau genutzt werde, um eine großzügigere Bemessung der Sichtweiten vorzunehmen.Im Zusammenhang mit dem Rübenverladeplatz macht die Gemeinde römisch 40 (bP103) geltend, dass die Veränderung der Kreuzung römisch 40 mit der römisch 40 zu wenig weitgreifend sei und daher beeinsprucht werde. Aliquot zur Linksabbiegespur solle auf der Westseite, Richtung römisch 40 , eine Einreihungsspur errichtet werden, überdies solle der Umbau genutzt werde, um eine großzügigere Bemessung der Sichtweiten vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.3.2 Behauptetermaßen fehlende Grundsatzgenehmigung für einzelne Vorhabensteile des Detailgenehmigungsverfahrens:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde XXXX (bP103) moniert auch, dass einzelne Vorhabensteile des Detailgenehmigungsverfahrens keinen Bestandteil der Grundsatzgenehmigung gebildet hätten. Dies betreffe zum einen die Änderungen an der XXXX und zum anderen den Retentionsraum Breitenbrunn. Es fehle daher diesbezüglich auch eine (Detail-)UVP einschließlich Alternativenprüfung.Die Gemeinde römisch 40 (bP103) moniert auch, dass einzelne Vorhabensteile des Detailgenehmigungsverfahrens keinen Bestandteil der Grundsatzgenehmigung gebildet hätten. Dies betreffe zum einen die Änderungen an der römisch 40 und zum anderen den Retentionsraum Breitenbrunn. Es fehle daher diesbezüglich auch eine (Detail-)UVP einschließlich Alternativenprüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.4 Beschwerde des Landes Oberösterreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.4.1 Behauptete nachteilige Beeinträchtigung des Liegenschaftseigentums bzw. des öffentlichen Gutes, d.h. Straßen des Landes Oberösterreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Land Oberösterreich als Straßenerhalter bringt vor, die von ihm im Behördenverfahren aufgezeigten Themen, insbesondere betreffend den neu zu errichtenden Knotenpunkt XXXX infolge der Neuerrichtung des Brückentragwerks der Überführung XXXX Straße (örtliche Bezeichnung XXXX ) bei XXXX km 191,782 seien nach wie vor ungelöst. Somit sei das gegenständliche Vorhaben in seiner vorliegenden Form nach Ansicht des Landes Oberösterreich nicht nur nicht umweltverträglich, sondern verletze es vor allem auch die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiven Rechten und sei es so bei wertender Gesamtbetrachtung bereits im Hinblick auf § 31f Z 2 bzw Z 3 Eisenbahngesetz 1957 nicht genehmigungsfähig.Das Land Oberösterreich als Straßenerhalter bringt vor, die von ihm im Behördenverfahren aufgezeigten Themen, insbesondere betreffend den neu zu errichtenden Knotenpunkt römisch 40 infolge der Neuerrichtung des Brückentragwerks der Überführung römisch 40 Straße (örtliche Bezeichnung römisch 40 ) bei römisch 40 km 191,782 seien nach wie vor ungelöst. Somit sei das gegenständliche Vorhaben in seiner vorliegenden Form nach Ansicht des Landes Oberösterreich nicht nur nicht umweltverträglich, sondern verletze es vor allem auch die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiven Rechten und sei es so bei wertender Gesamtbetrachtung bereits im Hinblick auf Paragraph 31 f, Ziffer 2, bzw Ziffer 3, Eisenbahngesetz 1957 nicht genehmigungsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.5 Zusätzliches Vorbringen in den Beschwerden gegen die Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich zu den bereits in den Beschwerden gegen die Entscheidung der BMK enthaltenen Punkten bringen die Stadtgemeinde XXXX (bP1), die XXXX (bP2), die Gemeinde XXXX (bP3) und die XXXX (bP4) u.a. in ihren Beschwerdeschriftsätzen vor, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Einreichunterlagen großteils nicht dem Stand der Technik entsprechen würden und daher nicht nachvollziehbar seien. Die beweiswürdigenden Ausführungen seien in keiner Weise nachvollziehbar und würden die bP in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzen, da die belangte Behörde nach der letzten Beweismittelvorlage der bP zwar die behördlich bestellten Sachverständigen konsultiert, dann aber entschieden habe, ohne ein nochmaliges Parteiengehör durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich zu den bereits in den Beschwerden gegen die Entscheidung der BMK enthaltenen Punkten bringen die Stadtgemeinde römisch 40 (bP1), die römisch 40 (bP2), die Gemeinde römisch 40 (bP3) und die römisch 40 (bP4) u.a. in ihren Beschwerdeschriftsätzen vor, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Einreichunterlagen großteils nicht dem Stand der Technik entsprechen würden und daher nicht nachvollziehbar seien. Die beweiswürdigenden Ausführungen seien in keiner Weise nachvollziehbar und würden die bP in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzen, da die belangte Behörde nach der letzten Beweismittelvorlage der bP zwar die behördlich bestellten Sachverständigen konsultiert, dann aber entschieden habe, ohne ein nochmaliges Parteiengehör durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei im angefochtenen Bescheid auch nicht nachvollziehbar begründet worden, dass es zu keinen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der §§ 26 ff Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 iVm. der Vogelschutz-Richtlinie komme. Schließlich wird noch der sehr hohe Flächenbedarf für Versickerungs- und Rückhaltebecken thematisiert, hinsichtlich dessen nach Ansicht der bP nicht ausreichend begründet werde, warum dieser Flächenbedarf keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes und Landschafisbildes in der Stadtgemeinde XXXX darstelle.Es sei im angefochtenen Bescheid auch nicht nachvollziehbar begründet worden, dass es zu keinen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Paragraphen 26, ff Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 in Verbindung mit der Vogelschutz-Richtlinie komme. Schließlich wird noch der sehr hohe Flächenbedarf für Versickerungs- und Rückhaltebecken thematisiert, hinsichtlich dessen nach Ansicht der bP nicht ausreichend begründet werde, warum dieser Flächenbedarf keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbildes und Landschafisbildes in der Stadtgemeinde römisch 40 darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der bP betreffend das Thema Jagd und Wildökologie nicht auseinandergesetzt und lediglich ausgeführt, dass in Bezug auf Jagd und Wildökologie keine Genehmigungs- oder Bewilligungstatbestände in den betreffenden landesrechtlichen Normen vorgesehen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, verkehrliche Entwicklungen in der gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, verkehrliche Entwicklungen in der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da es nach Ansicht der bP gegenüber dem Bestand von ca. 360 Zügen pro Tag durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Erhöhung der Zugfrequenzen auf mehr als 1000 Züge pro Tag kommen könnte und sich dadurch auch die Lärmspitzen vervielfachen würden, habe die belangte Behörde zu Unrecht eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV verweigert. Darüber hinaus stelle die SchIV eine gesetzwidrige Verordnung dar, die überhaupt nicht mehr angewendet werden dürfe. Die bP regen daher auch hier an, ein Normenkontrollverfahren beim VfGH einzuleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt verletze das beschwerdegegenständliche Vorhaben und seine Genehmigung die bP in einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten sowie in verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf eine gute Verwaltung sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Etliche bP führen in ihren Beschwerden auch weitwendig aus, welchen Nachteilen und Eingriffen in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte sie im Fall einer Gebrauchnahme der Konsenswerberin von den angefochtenen Bescheiden ausgesetzt wären. Es handelt sich dabei insbesondere um behauptete Gesundheitsgefährdungen und behauptete unzumutbare Belästigungen durch Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Licht, Luftschadstoffe, „elektromagnetische“ Felder) sowie Eingriffe in das Eigentum.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.6 Beschwerdeanträge:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.6.1 Beschwerden gegen die UVP-Detailgenehmigung der BMK:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stadtgemeinde XXXX (bP1), die XXXX (bP2), die XXXX (bP4) u.a., die Gemeinde XXXX (bP3) und die Gemeinde XXXX (bP103) beantragen in ihren Beschwerden gegen den Bescheid der BMK gleichlautend, das Bundesverwaltungsgericht möge Die Stadtgemeinde römisch 40 (bP1), die römisch 40 (bP2), die römisch 40 (bP4) u.a., die Gemeinde römisch 40 (bP3) und die Gemeinde römisch 40 (bP103) beantragen in ihren Beschwerden gegen den Bescheid der BMK gleichlautend, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung durchführen; und ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. dh der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. dh der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ersatzlos beheben; in eventu ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , dahingehend abändern, dass der vorliegende (Genehmigungs)Antrag bzw die vorliegenden (Genehmigungs)Anträge der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Vorhaben zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird/werden; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , dahingehend abändern, dass der vorliegende (Genehmigungs)Antrag bzw die vorliegenden (Genehmigungs)Anträge der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Vorhaben zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird/werden; in eventu ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie ● die Entscheidung im angefochtenen Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw den angefochtenen Bescheid diesbezüglich dahingehend abändern, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wird bzw dass ihr die aufschiebende Wirkung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Land Oberösterreich beantragt in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der BMK, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung durchführen; und ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , dahingehend abändern, dass der vorliegende (Genehmigungs)Antrag bzw die vorliegenden (Genehmigungs)Anträge der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Vorhaben abgewiesen wird/werden; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , dahingehend abändern, dass der vorliegende (Genehmigungs)Antrag bzw die vorliegenden (Genehmigungs)Anträge der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Vorhaben abgewiesen wird/werden; in eventu ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , dahingehend abändern, dass den Einwendungen bzw Forderungen des Landes Oberösterreich bzw der Oö. Landesstraßenverwaltung entsprechend Rechnung getragen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , dahingehend abändern, dass den Einwendungen bzw Forderungen des Landes Oberösterreich bzw der Oö. Landesstraßenverwaltung entsprechend Rechnung getragen wird; in eventu ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.6.2 Beschwerden gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung der Oberösterreichischen Landesregierung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stadtgemeinde XXXX (bP1), die XXXX (bP2), die XXXX (bP4) u.a. sowie die Gemeinde XXXX (bP3) beantragen in ihren Beschwerden gleichlautend, das Bundesverwaltungsgericht möge Die Stadtgemeinde römisch 40 (bP1), die römisch 40 (bP2), die römisch 40 (bP4) u.a. sowie die Gemeinde römisch 40 (bP3) beantragen in ihren Beschwerden gleichlautend, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung durchführen; und ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. dh der Oö. Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. dh der Oö. Landesregierung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ersatzlos beheben; in eventu ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der Oö. Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , dahingehend abändern, dass der vorliegende (Genehmigungs)Antrag bzw die vorliegenden (Genehmigungs)Anträge der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Vorhaben zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird/werden; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der Oö. Landesregierung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , dahingehend abändern, dass der vorliegende (Genehmigungs)Antrag bzw die vorliegenden (Genehmigungs)Anträge der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche Vorhaben zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird/werden; in eventu ● den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der Oö. Landesregierung vom XXXX , GZ. XXXX , aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, dh der Oö. Landesregierung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; sowie ● die Entscheidung im angefochtenen Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw den angefochtenen Bescheid diesbezüglich dahingehend abändern, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung betreffend den Abschnitt „Unterführung XXXX , km 203,500 - Projektende, km 205,700“ nicht aberkannt wird bzw, dass ihr auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zukommt. die Entscheidung im angefochtenen Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw den angefochtenen Bescheid diesbezüglich dahingehend abändern, dass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung betreffend den Abschnitt „Unterführung römisch 40 , km 203,500 - Projektende, km 205,700“ nicht aberkannt wird bzw, dass ihr auch diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.7 Beschwerdevorlage, Beschwerdebeantwortungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der BMK mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) und von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) vorgelegt. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der BMK mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) und von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihren Beschwerdebeantwortungen jeweils vom XXXX äußerte sich die Konsenswerberin zu den Beschwerdevorbringen und brachte mit Schreiben jeweils vom XXXX weitere Stellungnahmen zu den Beschwerdeverfahren ein.In ihren Beschwerdebeantwortungen jeweils vom römisch 40 äußerte sich die Konsenswerberin zu den Beschwerdevorbringen und brachte mit Schreiben jeweils vom römisch 40 weitere Stellungnahmen zu den Beschwerdeverfahren ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Oberösterreichische Landesregierung (mit Schreiben vom XXXX ) und die BMK (mit Schriftsatz vom XXXX ) gaben Stellungnahmen zu den eingebrachten Beschwerden ab und erläuterten, warum aus ihrer Sicht die Beschwerdevorbringen nicht zutreffen.Auch die Oberösterreichische Landesregierung (mit Schreiben vom römisch 40 ) und die BMK (mit Schriftsatz vom römisch 40 ) gaben Stellungnahmen zu den eingebrachten Beschwerden ab und erläuterten, warum aus ihrer Sicht die Beschwerdevorbringen nicht zutreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.8 Teilentscheidungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Über die gegen den in Spruchpunkt VI. des Bescheides der BMK vom XXXX , GZ. XXXX , sowie in Spruchpunkt II.4. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen jeweils vom XXXX entschieden und die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben.Über die gegen den in Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der BMK vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sowie in Spruchpunkt römisch zwei.4. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen jeweils vom römisch 40 entschieden und die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9 Konkretisierung betreffend die Haltestelle XXXX der XXXX :1.9 Konkretisierung betreffend die Haltestelle römisch 40 der römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Konsenswerberin ergänzende Unterlagen zur Konkretisierung des für die Dauer von zwei Jahren während der Bauphase für das Vorhaben \" XXXX \" geplante „Provisorium XXXX Hst. XXXX “ vor. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Konsenswerberin ergänzende Unterlagen zur Konkretisierung des für die Dauer von zwei Jahren während der Bauphase für das Vorhaben \" römisch 40 \" geplante „Provisorium römisch 40 Hst. römisch 40 “ vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.10 Bestellung von Sachverständigen und Erstellung von Gutachten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss vom XXXX wurden aufgrund der eingebrachten Beschwerden Sachverständige für die Fachbereiche „Wasserbautechnik und Oberflächenwässer“, „Humanmedizin“, „Lärmschutz“, „Boden, Agrarwesen“, „Raum- und Stadtplanung, Landschaft und Sachgüter“, „Eisenbahnwesen/Eisenbahnbautechnik“, „Straßenverkehr“, „Naturschutz“ und „Geologie und Hydrogeologie“ sowie eine UVP-Koordinatorin bestellt.Mit Beschluss vom römisch 40 wurden aufgrund der eingebrachten Beschwerden Sachverständige für die Fachbereiche „Wasserbautechnik und Oberflächenwässer“, „Humanmedizin“, „Lärmschutz“, „Boden, Agrarwesen“, „Raum- und Stadtplanung, Landschaft und Sachgüter“, „Eisenbahnwesen/Eisenbahnbautechnik“, „Straßenverkehr“, „Naturschutz“ und „Geologie und Hydrogeologie“ sowie eine UVP-Koordinatorin bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Sachverständigen wurde aufgetragen, anhand eines vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fragenkataloges zu den angeführten Fachbereichen Befund und Gutachten zu erstellen, die Gutachten zu den einzelnen Fachbereichen schriftlich zu erstatten und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu präsentieren und allenfalls zu verteidigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das von den bestellten Sachverständigen erstellte Sammeldokument, in dem die Einzelgutachten vollständig wiedergegeben werden, wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens rechtzeitig vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemeinsam mit der Ladung übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.11 Dokumentenvorlagen vor der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete die Konsenswerberin eine Stellungnahme betreffend die Zulegung eines Gleises der XXXX und legte eine vertragliche Vereinbarung (ohne Beilagen) zwischen der XXXX , der XXXX und der XXXX vom XXXX , hinsichtlich der wechselseitigen Verknüpfung und Mitbenützung der Schieneninfrastruktur, sowie die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (9. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 307/2001, vor.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattete die Konsenswerberin eine Stellungnahme betreffend die Zulegung eines Gleises der römisch 40 und legte eine vertragliche Vereinbarung (ohne Beilagen) zwischen der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 vom römisch 40 , hinsichtlich der wechselseitigen Verknüpfung und Mitbenützung der Schieneninfrastruktur, sowie die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (9. ÖBB-Ü-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2001,, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom XXXX gab das Land Oberösterreich (bP104), Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau, durch seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme insbesondere zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten, vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen ab (konkret zum Fachbereich Straßenverkehr). Darin bestätigt die bP, dass die in ihrer Beschwerde angesprochene Änderung der Verkehrsbelastung des Kreisverkehrs XXXX nicht auf das gegenständliche Vorhaben zurückzuführen ist, weist aber darauf hin, dass dieser Kreisverkehr schon jetzt hoch ausgelastet sei und die Auslastung in der Prognose auf Basis der jährlichen Verkehrssteigerung, welche im Gebiet von XXXX , bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten (räumliche Entwicklung) zu Grunde zu legen sei, noch steigen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der prognostizierten Überlastung des Kreisverkehrs, egal wodurch verursacht, entstehe für die Oö. Landesstraßenverwaltung in den nächsten Jahren jedenfalls Handlungsbedarf. Die bP fordert daher weiterhin die Umsetzung des der Konsenswerberin bekannten Projektes „VLSA Kreuzung XXXX “ im Zuge des beschwerdegegenständlichen Vorhabens \" XXXX \" durch die Konsenswerberin, oder zumindest die im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens geplante Brücke der XXXX über die XXXX um ein näher beschriebenes Ausmaß zu vergrößern, damit der für eine VLSA-Kreuzung unbedingt erforderliche Linksabbiegestreifen nachträglich auf der Brücke umgesetzt werden könne. Dadurch könne eine auch in Zukunft leistungsfähige VLSA-Kreuzung im Zuge des geplanten Bahnausbaus oder auch zu einem späteren Zeitpunkt mit überschaubarem Aufwand errichtet werden.Mit Schreiben vom römisch 40 gab das Land Oberösterreich (bP104), Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau, durch seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme insbesondere zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten, vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen ab (konkret zum Fachbereich Straßenverkehr).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darin bestätigt die bP, dass die in ihrer Beschwerde angesprochene Änderung der Verkehrsbelastung des Kreisverkehrs römisch 40 nicht auf das gegenständliche Vorhaben zurückzuführen ist, weist aber darauf hin, dass dieser Kreisverkehr schon jetzt hoch ausgelastet sei und die Auslastung in der Prognose auf Basis der jährlichen Verkehrssteigerung, welche im Gebiet von römisch 40 , bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten (räumliche Entwicklung) zu Grunde zu legen sei, noch steigen werde. Aufgrund der prognostizierten Überlastung des Kreisverkehrs, egal wodurch verursacht, entstehe für die Oö. Landesstraßenverwaltung in den nächsten Jahren jedenfalls Handlungsbedarf. Die bP fordert daher weiterhin die Umsetzung des der Konsenswerberin bekannten Projektes „VLSA Kreuzung römisch 40 “ im Zuge des beschwerdegegenständlichen Vorhabens \" römisch 40 \" durch die Konsenswerberin, oder zumindest die im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens geplante Brücke der römisch 40 über die römisch 40 um ein näher beschriebenes Ausmaß zu vergrößern, damit der für eine VLSA-Kreuzung unbedingt erforderliche Linksabbiegestreifen nachträglich auf der Brücke umgesetzt werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch könne eine auch in Zukunft leistungsfähige VLSA-Kreuzung im Zuge des geplanten Bahnausbaus oder auch zu einem späteren Zeitpunkt mit überschaubarem Aufwand errichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben jeweils vom XXXX gaben die Stadtgemeinde XXXX (bP1), die Gemeinde XXXX (bP3), die XXXX (bP4) und andere Personen, sowie die Bürgerinitiative Impulse Schiene XXXX Stellungnahmen ab und unterlegten ihre Ausführungen jeweils u.a. durch sachverständige Äußerungen. Mit Schreiben jeweils vom römisch 40 gaben die Stadtgemeinde römisch 40 (bP1), die Gemeinde römisch 40 (bP3), die römisch 40 (bP4) und andere Personen, sowie die Bürgerinitiative Impulse Schiene römisch 40 Stellungnahmen ab und unterlegten ihre Ausführungen jeweils u.a. durch sachverständige Äußerungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zur mündlichen Verhandlung wurden weiters von der Konsenswerberin (am XXXX Stellungnahme zum SV-Gutachten Straßenverkehr; am XXXX , Äußerung zu den Stellungnahmen der bP vom XXXX ) und von der BMK (am XXXX ; Äußerung zu den Stellungnahmen vom XXXX ) weitere Schriftsätze eingebracht.Bis zur mündlichen Verhandlung wurden weiters von der Konsenswerberin (am römisch 40 Stellungnahme zum SV-Gutachten Straßenverkehr; am römisch 40 , Äußerung zu den Stellungnahmen der bP vom römisch 40 ) und von der BMK (am römisch 40 ; Äußerung zu den Stellungnahmen vom römisch 40 ) weitere Schriftsätze eingebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.12 Öffentliche mündliche Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde von XXXX am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien-Erdberg durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden die beiden Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde von römisch 40 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien-Erdberg durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden die beiden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Detailgenehmigungsverfahren gestellten Anträge auf Genehmigung der Verlegung eines Gleises der XXXX wurden von der Konsenswerberin in der mündlichen Verhandlung am XXXX zurückgezogen. Aus einem von der Konsenswerberin übergebenen Plankonvolut („Abgrenzung Antragsgegenstände“), das als Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift genommen wurde, ist ersichtlich, welche Teile ( XXXX ) nach dem Willen der Konsenswerberin nicht mehr Antragsgegenstand sein sollen, sodass die die XXXX betreffenden Anlagenteile im Verfahren nur als Beurteilungsgegenstand verbleiben.Die im Detailgenehmigungsverfahren gestellten Anträge auf Genehmigung der Verlegung eines Gleises der römisch 40 wurden von der Konsenswerberin in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 zurückgezogen. Aus einem von der Konsenswerberin übergebenen Plankonvolut („Abgrenzung Antragsgegenstände“), das als Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift genommen wurde, ist ersichtlich, welche Teile ( römisch 40 ) nach dem Willen der Konsenswerberin nicht mehr Antragsgegenstand sein sollen, sodass die die römisch 40 betreffenden Anlagenteile im Verfahren nur als Beurteilungsgegenstand verbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eingeholten Gutachten wurden präsentiert und diskutiert, und die Sachverständigen gingen auch im Detail aus fachlicher Sicht auf die durch die bP erstatteten Vorbringen ein. Sämtliche Verfahrensparteien hatten Gelegenheit, ihre Einwendungen und Rechtsansichten vorzubringen, die Sachverständigen des Gerichtes zu befragen und gegebenenfalls Gegengutachten vorzulegen und zu präsentieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP wiederholten in der mündlichen Verhandlung ihre Vorbringen aus den Stellungnahmen insbesondere vom XXXX und befragten die im gerichtlichen Beschwerdeverfahren tätigen Sachverständigen eingehend zu den von ihnen erstellten Gutachten. Von den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes tätigen Sachverständigen konnten alle aufgeworfenen fachlichen Fragen überzeugend beantwortet werden, wobei auch auf die zuletzt eingebrachten Stellungnahmen der bP vom XXXX (bP104) und vom XXXX (bP1 bis bP102) eingegangen wurde. Sämtliche von den bP formulierten Bedenken betreffend die Gutachtensergebnisse und deren Schlüssigkeit wurden nach Ansicht des erkennenden Senates ausgeräumt.Die bP wiederholten in der mündlichen Verhandlung ihre Vorbringen aus den Stellungnahmen insbesondere vom römisch 40 und befragten die im gerichtlichen Beschwerdeverfahren tätigen Sachverständigen eingehend zu den von ihnen erstellten Gutachten. Von den im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes tätigen Sachverständigen konnten alle aufgeworfenen fachlichen Fragen überzeugend beantwortet werden, wobei auch auf die zuletzt eingebrachten Stellungnahmen der bP vom römisch 40 (bP104) und vom römisch 40 (bP1 bis bP102) eingegangen wurde. Sämtliche von den bP formulierten Bedenken betreffend die Gutachtensergebnisse und deren Schlüssigkeit wurden nach Ansicht des erkennenden Senates ausgeräumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständigen hielten ihre bereits in den Sachverständigengutachten aufgrund der Beurteilung der Projektunterlagen und der Beschwerdevorbringen formulierten Auflagenvorschläge im Wesentlichen aufrecht. Aufbauend auf der Diskussion in der mündlichen Verhandlung wurden einzelne weitere Auflagenvorschläge formuliert bzw. bestehende Auflagenvorschläge punktuell adaptiert. Sämtliche von den Sachverständigen formulierten Auflagenvorschläge wurden in den Spruch der gegenständlichen Entscheidung aufgenommen, da sie sich aus Sicht des erkennenden Senates als geeignet erwiesen, den Regelungszweck des UVP-G 2000 zu verwirklichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche iSd. § 39 Abs. 3 AVG geschlossen. Auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (§ 39 Abs. 4 letzter Satz AVG, § 16 Abs. 3 UVP-G 2000) wurde ausdrücklich hingewiesen.In der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche iSd. Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen. Auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Paragraph 39, Absatz 4, letzter Satz AVG, Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000) wurde ausdrücklich hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.13 Weiteres Verfahren nach der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.13.1 Aussendung der Verhandlungsschrift:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der mündlichen Verhandlung von XXXX aufgenommene Verhandlungsschrift wurde am Ende der mündlichen Verhandlung gemeinsam durchgesehen und korrigiert. Die in der mündlichen Verhandlung von römisch 40 aufgenommene Verhandlungsschrift wurde am Ende der mündlichen Verhandlung gemeinsam durchgesehen und korrigiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Verfahrensparteien waren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung entweder selbst oder durch ihre rechtsfreundlichen Vertretungen anwesend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der mündlichen Verhandlung wurde eine Kopie der Verhandlungsschrift mit den zugehörigen Beilagen an alle Verfahrensparteien übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift erfolgten nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Feststellungen und Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Folgenden getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Verfahrensakten der belangten Behörden, aus den eingebrachten Beschwerden und den von der Konsenswerberin und von den belangten Behörden erstatteten Beschwerdebeantwortungen sowie aus dem in den Beschwerden vielfach zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX . Schon an dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung haben sich die meisten der nunmehrigen bP als Beschwerdeführer beteiligt.Die im Folgenden getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Verfahrensakten der belangten Behörden, aus den eingebrachten Beschwerden und den von der Konsenswerberin und von den belangten Behörden erstatteten Beschwerdebeantwortungen sowie aus dem in den Beschwerden vielfach zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 . Schon an dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die UVP-Grundsatzgenehmigung haben sich die meisten der nunmehrigen bP als Beschwerdeführer beteiligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der BMK und der Oberösterreichischen Landesregierung sowie der zu den im Kopf dieser Entscheidung genannten Aktenzahlen vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens, des bei der BMK erhobenen UVP-Detailgenehmigungsantrages und des bei der Oberösterreichischen Landesregierung gestellten Antrages der Konsenswerberin auf Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000, der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Behördenakten der BMK und der Oberösterreichischen Landesregierung, der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide der BMK und der Oberösterreichischen Landesregierung, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grundlage des rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Grundsatzgenehmigungsverfahrens, des bei der BMK erhobenen UVP-Detailgenehmigungsantrages und des bei der Oberösterreichischen Landesregierung gestellten Antrages der Konsenswerberin auf Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000, der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Behördenakten der BMK und der Oberösterreichischen Landesregierung, der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide der BMK und der Oberösterreichischen Landesregierung, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden und zur Beschwerdelegitimation:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.1 Beschwerden gegen den Bescheid der BMK:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angefochtene Bescheid der BMK wurde am 05.10.2021 mit Edikt (GZ. 2021-0.691.233), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie in den „Oö. Nachrichten\" und in der Oberösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung\" und damit in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht und bei den Standortgemeinden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.Der angefochtene Bescheid der BMK wurde am 05.10.2021 mit Edikt (GZ. 2021-0.691.233), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie in den „Oö. Nachrichten\" und in der Oberösterreich-Ausgabe der „Kronen Zeitung\" und damit in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundgemacht und bei den Standortgemeinden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß § 44f Absatz 1 AVG mit Ablauf von 2 Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung keine Zustellwirkung auslöst. Auch auf die Bestimmung des §§ 24f Abs. 13 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß Paragraph 44 f, Absatz 1 AVG mit Ablauf von 2 Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt und eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung keine Zustellwirkung auslöst. Auch auf die Bestimmung des Paragraphen 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Beschwerden wurden innerhalb der im Bescheid genannten Beschwerdefrist erhoben und richten sich gegen die im angefochtenen Bescheid der BMK erteilte Bewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden XXXX , XXXX und XXXX verwirklicht werden.Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verwirklicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die XXXX (bP2) und die XXXX (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 19 UVP-G 2000 erfüllt. Die römisch 40 (bP2) und die römisch 40 (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den restlichen bP handelt es sich um juristische oder natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Soweit es sich bei diesen Personen um Minderjährige handelt, werden sie durch ihre beschwerdeführenden Väter, Mütter bzw. Eltern vertreten, die ihrerseits wiederum durch die im Spruch genannten Rechtsanwaltskanzleien rechtsfreundlich vertreten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2 Beschwerden gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde am XXXX mit Edikt (GZ. XXXX ), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie im „Volksblatt“ und in der Oberösterreich-Ausgabe der Tageszeitung „Österreich“, kundgemacht und ab XXXX bis einschließlich XXXX während der Amtsstunden im Stadtamt der Stadtgemeinde XXXX , im Stadtamt der Stadtgemeinde XXXX , im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde XXXX , im Gemeindeamt der Gemeinde XXXX , im Gemeindeamt der Gemeinde XXXX , im Gemeindeamt der Gemeinde XXXX und im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde am römisch 40 mit Edikt (GZ. römisch 40 ), veröffentlicht im Internet auf der Website der belangten Behörde sowie im „Volksblatt“ und in der Oberösterreich-Ausgabe der Tageszeitung „Österreich“, kundgemacht und ab römisch 40 bis einschließlich römisch 40 während der Amtsstunden im Stadtamt der Stadtgemeinde römisch 40 , im Stadtamt der Stadtgemeinde römisch 40 , im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde römisch 40 , im Gemeindeamt der Gemeinde römisch 40 , im Gemeindeamt der Gemeinde römisch 40 , im Gemeindeamt der Gemeinde römisch 40 und im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß § 44f Abs. 1 AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Auch auf die Bestimmung des § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gemäß Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt. Auch auf die Bestimmung des Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 wurde ausdrücklich hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Beschwerden wurden innerhalb der im Bescheid genannten Beschwerdefrist erhoben und richten sich gegen die im angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung erteilte Bewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden XXXX und XXXX verwirklicht werden.Das Vorhaben soll (u.a.) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden römisch 40 und römisch 40 verwirklicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die XXXX (bP2) und die XXXX (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 19 UVP-G 2000 erfüllt. Die römisch 40 (bP2) und die römisch 40 (bP4) haben im UVP-Verfahren jeweils die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Mindestanzahl von 200 Unterstützern erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den restlichen bP handelt es sich um juristische oder natürliche Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des beschwerdegegenständlichen Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Soweit es sich bei diesen Personen um Minderjährige handelt, werden sie durch ihre beschwerdeführenden Väter, Mütter bzw. Eltern vertreten, die ihrerseits wiederum durch die im Spruch genannten Rechtsanwaltskanzleien rechtsfreundlich vertreten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3 Zurückziehung von Beschwerden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Während des laufenden Beschwerdeverfahrens haben die in Spruchpunkt A) I.1. genannten bP – jeweils durch Schriftsätze ihrer rechtsfreundlichen Vertretungen – ihre Beschwerden zurückgezogen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens haben die in Spruchpunkt A) römisch eins.1. genannten bP – jeweils durch Schriftsätze ihrer rechtsfreundlichen Vertretungen – ihre Beschwerden zurückgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Zum Vorhaben und zum bisherigen Verfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden die angefochtenen Bescheide und die mit den Beschwerden dagegen erhobenen Einwendungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konsenswerberin beabsichtigt die Umsetzung des Vorhabens „Viergleisiger Ausbau der XXXX , Abschnitt XXXX km 190,300 – km 206,038“. Geplant ist im Wesentlichen der viergleisige Ausbau – mit abschnittweiser Neutrassierung - der bestehenden, derzeit zweigleisigen XXXX im Abschnitt XXXX . Die Konsenswerberin beabsichtigt die Umsetzung des Vorhabens „Viergleisiger Ausbau der römisch 40 , Abschnitt römisch 40 km 190,300 – km 206,038“. Geplant ist im Wesentlichen der viergleisige Ausbau – mit abschnittweiser Neutrassierung - der bestehenden, derzeit zweigleisigen römisch 40 im Abschnitt römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorhaben verfolgt die Projektziele ● Erhöhung der Streckenkapazität durch Errichtung einer viergleisigen, elektrifizierten Neubaustrecke (HL-1-Strecke für Fernverkehr und HL-2-Strecke für Regionalverkehr) mit Hochleistungsstreckencharakter als Teil eines europäischen und österreichischen Hauptkorridors der Eisenbahn, ● Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit (HL-1-Strecke) auf Vmax 230 km/h zur Fahr-zeitverkürzung im Personenfernverkehr, ● Anbindung des Flughafens XXXX an die XXXX durch Trassenführung über den Flughafen mit Errichtung eines attraktiven Nahverkehrsknotens, Anbindung des Flughafens römisch 40 an die römisch 40 durch Trassenführung über den Flughafen mit Errichtung eines attraktiven Nahverkehrsknotens, ● Eignung der HL-1- und der HL-2-Strecke für Mischverkehr (internationaler und nationaler Personenfernverkehr und Personennahverkehr im Großraum XXXX sowie internationaler und nationaler Güterverkehr), Eignung der HL-1- und der HL-2-Strecke für Mischverkehr (internationaler und nationaler Personenfernverkehr und Personennahverkehr im Großraum römisch 40 sowie internationaler und nationaler Güterverkehr), wodurch von der Konsenswerberin das Erfordernis des Vorhabens begründet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Realisierung des Vorhabens werden auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankerte Aspekte der langfristigen verkehrspolitischen Zielsetzungen und die genannten wesentlichen (eisenbahnbetrieblichen) Projektziele erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gegenständliche Streckenabschnitt XXXX ist Teil der Eisenbahnstrecke XXXX , die mit der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung BGBl. Nr. 370/1989 zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde. Es handelt sich folglich auch beim verfahrensgegenständlichen Abschnitt um eine Hochleistungsstrecke. Der viergleisige Ausbau dieses Streckenabschnittes dient der Umsetzung langfristiger verkehrspolitischer Zielsetzungen, die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankert sind. Auf europäischer Ebene ist das Vorhaben Teil des Kernnetzes iSd Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (TEN-V Leitlinien), konkret Teil des Vorrangigen Vorhabens (Priority Project, PP) „Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnachse Paris - Straßburg - Stuttgart - Wien - Bratislava (TEN-T PP 17)“ (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschluss der EU-Kommission vom 07.07.2010, 661/2010/EU, Anhang III Z 17). Die TEN-V Leitlinien definieren in den Anhängen das Gesamt- und das Kernnetz sowie die Kernnetzknoten. In diesem Kernnetz ist auch der Korridor Rhein - Donau und der Knoten XXXX als „comprehensive node“ enthalten. Gemäß TEN-VO EU 1315/2013 (Anhang II Teil 2) sollen alle Hauptflughäfen bis 2050 an das Schienennetz, vorzugsweise das Hochgeschwindigkeitsnetz, angebunden werden. Der Flughafen XXXX (vormals XXXX nunmehrige Eigenbezeichnung „ XXXX Airport“; vgl. XXXX ist zwar Teil des TEN-Gesamtnetzes (siehe Karte Anhang I 5.3 und 5.4 der Verordnung 1315/2013/EU), aber kein Hauptflughafen.Der gegenständliche Streckenabschnitt römisch 40 ist Teil der Eisenbahnstrecke römisch 40 , die mit der 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hochleistungsstrecken-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1989, zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde. Es handelt sich folglich auch beim verfahrensgegenständlichen Abschnitt um eine Hochleistungsstrecke. Der viergleisige Ausbau dieses Streckenabschnittes dient der Umsetzung langfristiger verkehrspolitischer Zielsetzungen, die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankert sind. Auf europäischer Ebene ist das Vorhaben Teil des Kernnetzes iSd Verordnung (EU) Nr. 1315 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (TEN-V Leitlinien), konkret Teil des Vorrangigen Vorhabens (Priority Project, PP) „Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnachse Paris - Straßburg - Stuttgart - Wien - Bratislava (TEN-T PP 17)“ vergleiche Beschluss der EU-Kommission vom 07.07.2010, 661/2010/EU, Anhang römisch drei Ziffer 17,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die TEN-V Leitlinien definieren in den Anhängen das Gesamt- und das Kernnetz sowie die Kernnetzknoten. In diesem Kernnetz ist auch der Korridor Rhein - Donau und der Knoten römisch 40 als „comprehensive node“ enthalten. Gemäß TEN-VO EU 1315 aus 2013, (Anhang römisch zwei Teil 2) sollen alle Hauptflughäfen bis 2050 an das Schienennetz, vorzugsweise das Hochgeschwindigkeitsnetz, angebunden werden. Der Flughafen römisch 40 (vormals römisch 40 nunmehrige Eigenbezeichnung „ römisch 40 Airport“; vergleiche römisch 40 ist zwar Teil des TEN-Gesamtnetzes (siehe Karte Anhang römisch eins 5.3 und 5.4 der Verordnung 1315/2013/EU), aber kein Hauptflughafen.</p></div>", "next": 238448}