{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">3.2.5. Daran anschließend übernimmt der erkennende Senat für die gegenständliche Entscheidung die gemäß § 7 ABGB teleologisch als richtig und gemäß Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG ausdrücklich als sachlich und insb sachgerecht bewertete Auffassung des VwGH zu Zl 2005/04/0200 zur Antragslegitimation bzw zum Schadensbegriff, die gleichfalls vor dem Hintergrund des auch heute noch gemäß § 353 Abs 1 BVergG geltenden unionsrechtlichen Schadensbegriffs gemäß Art 1 der RL 89/665/EWG ergangen ist, und die insoweit lautet:3.2.5. Daran anschließend übernimmt der erkennende Senat für die gegenständliche Entscheidung die gemäß Paragraph 7, ABGB teleologisch als richtig und gemäß Artikel 2, StGG bzw Artikel 7, B-VG ausdrücklich als sachlich und insb sachgerecht bewertete Auffassung des VwGH zu Zl 2005/04/0200 zur Antragslegitimation bzw zum Schadensbegriff, die gleichfalls vor dem Hintergrund des auch heute noch gemäß Paragraph 353, Absatz eins, BVergG geltenden unionsrechtlichen Schadensbegriffs gemäß Artikel eins, der RL 89/665/EWG ergangen ist, und die insoweit lautet: [...] Damit lässt sich die Sicht des Verwaltungsgerichtshofs dahin zusammenfassen, dass kein Schaden durch Entfall der Möglichkeit der Teilnahme am Folgeverfahren gegeben ist, wenn der Bieter selbst gegen die Ausschreibungsbedingungen oder gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufträge verstoßen hat, also - anders gesagt - dass der selbst nicht ausschreibungs- bzw vergaberechtskonform agierende Bieter nicht schützenswert ist. ... [...] Konform damit legt der erkennende Senat hier ausdrücklich auch die Rechtsmeinung des Generalanwalts beim EuGH in dessen Schlussanträgen zur Rs C-249/01 zu Grunde, wie sie in der dortigen Rdnr 62 dargelegt ist, und die lautet: ... Daraus ergibt sich, dass ein Bieter nicht den Zuschlag erhalten kann, wenn er selbst gegen Ausschreibungsbestimmungen oder gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufträge verstoßen hat. ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels (grundsätzlicher) Zuschlagserhaltsmöglichkeit in Relation zur hier in Streit gezogenen Beschaffung von der Zuschlagsempfängerin kann nach hg Auffassung auch kein eingetretener oder drohender Schaden iSd Art 1 RL 89/665/EWG idgF bzw gemäß § 353 Abs 1 BVergG für die ASt vorliegen.Mangels (grundsätzlicher) Zuschlagserhaltsmöglichkeit in Relation zur hier in Streit gezogenen Beschaffung von der Zuschlagsempfängerin kann nach hg Auffassung auch kein eingetretener oder drohender Schaden iSd Artikel eins, RL 89/665/EWG idgF bzw gemäß Paragraph 353, Absatz eins, BVergG für die ASt vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Wenn die ASt im Gefolge ihrer Angebotslegung im Vergabeverfahren über den Abschluss der streitgegenständlichen \"Rahmenvereinbarung\", ohne dass zuvor die in der Ausschreibung vergaberechtskonform gemäß § 154 BVergG vorgesehene Auswahlentscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, jemals auch an die ASt kommuniziert wurde, ohne dass zuvor die in der Ausschreibung vergaberechtskonform gemäß Paragraph 154, BVergG vorgesehene Auswahlentscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, jemals auch an die ASt kommuniziert wurde, das Vergabegeschehen insoweit akzeptiert hat, als dann unstrittig rücksichtlich dieser \"Rahmenvereinbarungsausschreibung\" Abrufe bei der ASt jedenfalls auch im vergaberechtlichen Oberschwellenbereich insb von Landesauftraggebern vorgenommen wurden; und die ASt rücksichtlich dieser Umsätze auch umsatzprovisionsähnliche \"Servicegebühren\" an die BBG gezahlt hat, die aus der \"Rahmenvereinbarungsausschreibung\" heraus als geschuldet normiert waren, hat die ASt ein Verhalten zu verantworten, das gegen die Bestimmungen der auch von der ASt unangefochten gelassenen Ausschreibung verstößt und damit gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufträge verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nämlich die ASt einerseits den § 154 Abs 4 BVergG zu beachten hatte und andererseits die Rz 144 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen dahin lautet, dass die Frist zur Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, 2 Monate nach Ende der Angebotsfrist endet, hatte für die ASt in gebotener gesetzeskonformer Auslegung der Ausschreibung klar zu sein, dass ohne eine vorangehende Auswahlentscheidung iSv § 154 Abs 4 BVergG - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit derselben - keine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden darf.Wenn nämlich die ASt einerseits den Paragraph 154, Absatz 4, BVergG zu beachten hatte und andererseits die Rz 144 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen dahin lautet, dass die Frist zur Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, 2 Monate nach Ende der Angebotsfrist endet, hatte für die ASt in gebotener gesetzeskonformer Auslegung der Ausschreibung klar zu sein, dass ohne eine vorangehende Auswahlentscheidung iSv Paragraph 154, Absatz 4, BVergG - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit derselben - keine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Musste der ASt aber die vorangehende Auswahlentscheidung iSv § 154 Abs 4 BVergG als Bedingung für eine existente Rahmenvereinbarung und für einen vergaberechtskonformen Ablauf klar sein, durfte die ASt bei den bei ihr aus dem Titel dieser \"Rahmenvereinbarung\" erfolgten Abrufen nicht mehr von der Vergaberechtskonformität dieser von ihr selbst lukrierten Abrufe, sprich \"Einzelaufträge aus Basis der Rahmenvereinbarung\" ausgehen.Musste der ASt aber die vorangehende Auswahlentscheidung iSv Paragraph 154, Absatz 4, BVergG als Bedingung für eine existente Rahmenvereinbarung und für einen vergaberechtskonformen Ablauf klar sein, durfte die ASt bei den bei ihr aus dem Titel dieser \"Rahmenvereinbarung\" erfolgten Abrufen nicht mehr von der Vergaberechtskonformität dieser von ihr selbst lukrierten Abrufe, sprich \"Einzelaufträge aus Basis der Rahmenvereinbarung\" ausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der ASt bei ihr selbst akzeptierten Abrufe, die auf die \"Rahmenvereinbarung\" gestützt und danach unstrittig abgewickelt wurden (- dies samt Servicegebührenzahlungen der ASt an die BBG aus dem Titel der \"Rahmenvereinbarung\" -), sind der ASt daher als ein objektiv vergaberechtswidriges Verhalten im Sachverhaltsbereich dieser ausgeschriebenen \"Rahmenvereinbarung\" anzulasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen dieses eigenen vergaberechtswidrigen Verhaltens der ASt, sprich deren Akzeptanz von dem BVergG unterliegenden Beschaffungen ohne notwendig vorangehende Auswahlentscheidung iSv EuGH Rs C 81/98 iZm einer Rahmenvereinbarungsausschreibung und \"Abrufen\" und zudem ohne Rechtsmäßigkeitsbestreben der ASt gemäß § 334 Abs 5 BVergGsprich deren Akzeptanz von dem BVergG unterliegenden Beschaffungen ohne notwendig vorangehende Auswahlentscheidung iSv EuGH Rs C 81/98 iZm einer Rahmenvereinbarungsausschreibung und \"Abrufen\" und zudem ohne Rechtsmäßigkeitsbestreben der ASt gemäß Paragraph 334, Absatz 5, BVergG im gegenständlich durch die Ausschreibung abgesteckten Beschaffungsgeschehen, sprich im Sachverhaltsbereich dieser ausgeschriebenen \"Rahmenvereinbarung\" fehlt der ASt rücksichtlich der oben wiedergegebenen Passagen aus VwGH zu Zl 2005/04/0200 der Schaden gemäß §353 Abs 1 BVergG bzw die Antragslegitimation nach dieser Bestimmung, im gegenständlich durch die Ausschreibung abgesteckten Beschaffungsgeschehen, sprich im Sachverhaltsbereich dieser ausgeschriebenen \"Rahmenvereinbarung\" fehlt der ASt rücksichtlich der oben wiedergegebenen Passagen aus VwGH zu Zl 2005/04/0200 der Schaden gemäß §353 Absatz eins, BVergG bzw die Antragslegitimation nach dieser Bestimmung, die ASt erscheint iSd VwGH maW nicht mehr durch vergaberechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten vor dem BVwG schützenswert bzw ist die ASt insoweit nicht schutzbedürftig, wenn dann andere UnternehmerInnen in gleicher Weise Umsatz aus einer vergaberechtswidrigen bzw nichtigen \"Rahmenvereinbarung\" erzielen, den die ASt dann eben nicht gemacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. Vergleicht man innerstaatlich den Rechtsweg gemäß § 1 UWG wegen eines vorwerfbaren Rechtsbruchs mit dem Antragslegitimationssystem des § 353 Abs 1 BVergG, ist festzuhalten, dass der Schaden iSv § 353 Abs 1 BVergG bzw die Antragslegitimation nach dieser Bestimmung iSv VwGH Zl 2005/04/0200 bei einem eigenen Vergaberechtsverstoß im jeweils streitgegenständlichen Vergabegeschehen entfallen, während Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach UWG (samt UWG - eV- Antragstellungen, und wohl auch naturalrestitutive Klagsbegehren gegen Auftraggeberentscheidungen) auch bei eigenem Rechtsverstoß zulässig erachtet werden, so in Verneinung des \"unclean hands - Einwands\" zB der OGH zu 4Ob380/77; 4Ob399/77; 4Ob328/82; 4Ob23/06w; 4Ob125/06w; 4Ob51/08s; 4Ob113/08h; 4Ob107/08a; 4Ob43/14y; 4Ob155/16x; 4Ob170/16b; 4Ob95/17z; 4Ob85/17d; 4Ob185/17k; 4Ob35/18b; 4Ob229/17f mit dem jeweiligen Rechtssatz3.2.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergleicht man innerstaatlich den Rechtsweg gemäß Paragraph eins, UWG wegen eines vorwerfbaren Rechtsbruchs mit dem Antragslegitimationssystem des Paragraph 353, Absatz eins, BVergG, ist festzuhalten, dass der Schaden iSv Paragraph 353, Absatz eins, BVergG bzw die Antragslegitimation nach dieser Bestimmung iSv VwGH Zl 2005/04/0200 bei einem eigenen Vergaberechtsverstoß im jeweils streitgegenständlichen Vergabegeschehen entfallen, während Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach UWG (samt UWG - eV- Antragstellungen, und wohl auch naturalrestitutive Klagsbegehren gegen Auftraggeberentscheidungen) auch bei eigenem Rechtsverstoß zulässig erachtet werden, so in Verneinung des \"unclean hands - Einwands\" zB der OGH zu 4Ob380/77; 4Ob399/77; 4Ob328/82; 4Ob23/06w; 4Ob125/06w; 4Ob51/08s; 4Ob113/08h; 4Ob107/08a; 4Ob43/14y; 4Ob155/16x; 4Ob170/16b; 4Ob95/17z; 4Ob85/17d; 4Ob185/17k; 4Ob35/18b; 4Ob229/17f mit dem jeweiligen Rechtssatz Das Klagerecht des Mitbewerbers nach § 14 UWG wird durch eigene, gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt.Das Klagerecht des Mitbewerbers nach Paragraph 14, UWG wird durch eigene, gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beachtet man insoweit weiters, dass UWG - Prozesse mit großem Kostenrisiko gemäß §§ 41ff ZPO belastet sind; und nach dem OGH insb iSv 4Ob 216/11k Klagen nach UWG jedenfalls dann ohne vergabekontrollrechtliche Feststellungsentscheidung zulässig sind, wenn [hier interessierend] vor dem BVwG keine Antragslegitimation besteht, Beachtet man insoweit weiters, dass UWG - Prozesse mit großem Kostenrisiko gemäß Paragraphen 41 f, f, ZPO belastet sind; und nach dem OGH insb iSv 4Ob 216/11k Klagen nach UWG jedenfalls dann ohne vergabekontrollrechtliche Feststellungsentscheidung zulässig sind, wenn [hier interessierend] vor dem BVwG keine Antragslegitimation besteht, so erscheint es verfassungskonform gleichheitsrechtlich sachgerecht, wenn der VwGH zu Zl 2005/04/0200 klargestellt hat, dass der eigene Vergaberechtsverstoß eines Bieters, wie hier das aufgezeigte vergaberechtswidrige Verhalten der ASt, dazu führt, dass der im Punkte des Prozesskostenrisikos privilegierte Rechtsweg wegen vorgebrachter Vergaberechtsverstöße von vergaberechtsgebundenen Auftraggebern zu Gunsten von Konkurrenten vor dem [hier:] BVwG verschlossen ist, sondern der Bieter, hier die ASt, dann eben auf den risikoreicheren Rechtsweg gemäß UWG verwiesen ist, wo von der ASt der Auftraggeber und der Konkurrent als wettbewerbsrechtliche Mit-, Bestimmungs- oder Beitragstäter mit einem hohen Prozesskostenersatzrisiko rücksichtlich dann zweier Prozessgegner zu verklagen sein werden und dort neben anderen Beweiserfordernissen und gesteigerten Prozesskostenrisken insb auch der nach UWG vorwerfbare Rechtsstoß gegen Vergabevorschriften sehr oft über drei Instanzen, mit allenfalls mehreren dortigen Verfahrensgängen, bewiesen wird werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.8. Insoweit die ASt im Verfahren maW vorgebracht hat, dass erst seit der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Rs C-274/21 ua nachträglich klar wäre, dass die Rahmenvereinbarung gemäß § 154 BVergG ein Auftrag wäre, ist die ASt vorerst darauf zu verweisen, dass § 154 BVergG die Nichtigkeit der Rahmenvereinbarung mangels Auswahlentscheidung bereits im Zeitraum der Einleitung des Vergabeverfahrens für die streitrelevante \"Rahmenvereinbarung\" vorgesehen hat und Art 1 RL 89/665/EWG idgF bereits damals, also 2020 bzw 2021, unionsrechtlich Rahmenvereinbarungen als Aufträge verstand. 3.2.8. Insoweit die ASt im Verfahren maW vorgebracht hat, dass erst seit der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Rs C-274/21 ua nachträglich klar wäre, dass die Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 154, BVergG ein Auftrag wäre, ist die ASt vorerst darauf zu verweisen, dass Paragraph 154, BVergG die Nichtigkeit der Rahmenvereinbarung mangels Auswahlentscheidung bereits im Zeitraum der Einleitung des Vergabeverfahrens für die streitrelevante \"Rahmenvereinbarung\" vorgesehen hat und Artikel eins, RL 89/665/EWG idgF bereits damals, also 2020 bzw 2021, unionsrechtlich Rahmenvereinbarungen als Aufträge verstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem kommt, dass nach den Entscheidungen des VfGH zu B 1160/00 und des VwGH zu Zl 2001/04/0121 Auslegungsurteile des EuGH wie eben in der Rs C-274/21 ua bewirken, dass die nationale Rechtslage immer so auszulegen und anzuwenden ist, wie sie der EuGH ausgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit spricht der Zeitpunkt des Ergehens des Auslegungsurteils des EuGH zu Rs C-274/21 ua entgegen der Auffassung der ASt nicht gegen die Beurteilung, gegenständlich von der Nichtigkeit der \"Rahmenvereinbarung\" auszugehen; bzw auch nicht gegen die Beurteilung, das Verhalten der ASt iZm der nichtigen \"Rahmenvereinbarung\", der keine Auswahlentscheidung gemäß § 154 Abs 4 BVergG vorangegangen ist, als vergaberechtswidrig iSv VwGH Zl 2005/04/0200 zu qualifizieren, wenn die ASt idZ selbst Eigenumsatz (sogar im Oberschwellenbereich) ohne vergaberechtskonform geltende \"Rahmenvereinbarung\" auf Basis einer Rahmenvereinbarungsausschreibung akzeptiert.bzw auch nicht gegen die Beurteilung, das Verhalten der ASt iZm der nichtigen \"Rahmenvereinbarung\", der keine Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BVergG vorangegangen ist, als vergaberechtswidrig iSv VwGH Zl 2005/04/0200 zu qualifizieren, wenn die ASt idZ selbst Eigenumsatz (sogar im Oberschwellenbereich) ohne vergaberechtskonform geltende \"Rahmenvereinbarung\" auf Basis einer Rahmenvereinbarungsausschreibung akzeptiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.9. Sofern die ASt vorbringt bzw zugesteht, dass sie im Zusammenhang mit der gegenständlichen \"Rahmenvereinbarungsausschreibung\" im Oberschwellenbereich nur Abrufe von Landesauftraggebern iSd Art 14b B-VG abgewickelt hat und diese einzeln betrachtet nichts mit der gegenständlich als nichtig beurteilten \"Rahmenvereinbarung\" zu tun hätten, sondern von den Landesvergabekontrollinstanzen je für sich zu beurteilen wären, ist die ASt darauf hinzuweisen, dass sie sachverhaltsmäßig in der Verhandlung am 09.05.2023 nach Thematisierung durch den vorsitzenden Richter wie folgt ausgeführt hat: 3.2.9. Sofern die ASt vorbringt bzw zugesteht, dass sie im Zusammenhang mit der gegenständlichen \"Rahmenvereinbarungsausschreibung\" im Oberschwellenbereich nur Abrufe von Landesauftraggebern iSd Artikel 14 b, B-VG abgewickelt hat und diese einzeln betrachtet nichts mit der gegenständlich als nichtig beurteilten \"Rahmenvereinbarung\" zu tun hätten, sondern von den Landesvergabekontrollinstanzen je für sich zu beurteilen wären, ist die ASt darauf hinzuweisen, dass sie sachverhaltsmäßig in der Verhandlung am 09.05.2023 nach Thematisierung durch den vorsitzenden Richter wie folgt ausgeführt hat: [vorsitzender Richter]: Nach dem Aktenstand dürfte es sich so zugetragen haben, dass keine Auswahlentscheidung an die jeweils anderen 75 Unternehmen ausgeschickt wurde, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden sein soll. Weiters wird der Sachverhalt derzeit so bewertet, dass die „Abrufe“ bei den Antragstellerinnen und bei den 3 ggst. Zuschlagsempfängerinnen nach dem ggst. teilweise vorgebrachten „Rahmenvereinbarungsabschluss“ erfolgt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher die Frage an die Antragstellerinnen, ob der Sachverhalt dahingehend zu bewerten sein könnte, dass die Auftraggeberseite mit der Konstruktion „Rahmenvereinbarung ohne vorangehende Auswahlentscheidung“ in wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise an die Antragstellerinnen eine anstehende Wahl einer Direktvergabe kommuniziert haben könnte, die vor den angefochtenen Einzelabrufen bekannt war. Wollen Sie sich dazu äußern? [namens der ASt]: Nach Ansicht der ASt war seitens der Auftraggeber zu keinem Zeitpunkt der Abschluss einer Direktvergabe beabsichtigt. Dem widerspricht insbesondere die EU-Bekanntmachung über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung und die folgende Vorgangsweise durch die Auftraggeber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG geht daher - wiederholend -auf Sachverhaltsebene davon aus, dass die ASt sehr wohl aus dem angenommenen Titel und damit wegen einer für sie nutzbaren \"Rahmenvereinbarungsvergabe\", bei deren Vergabeverfahren die BBG für Bundes- und Landesauftraggeber iSd Art 14b B-VG tätig gewesen war, eigene Lieferungen an Landesauftraggeber durchgeführt und dafür Servicegebühr an die BBG gezahlt hat. Das BVwG geht daher - wiederholend -auf Sachverhaltsebene davon aus, dass die ASt sehr wohl aus dem angenommenen Titel und damit wegen einer für sie nutzbaren \"Rahmenvereinbarungsvergabe\", bei deren Vergabeverfahren die BBG für Bundes- und Landesauftraggeber iSd Artikel 14 b, B-VG tätig gewesen war, eigene Lieferungen an Landesauftraggeber durchgeführt und dafür Servicegebühr an die BBG gezahlt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist aber die oben zu Lasten der ASt aufgezeigte, dieser insb bereits auf Basis des Wortlauts des § 154 Abs 4 BVergG auch vorwerfbare Vergaberechtswidrigkeit jedenfalls eine solche, die iSv VwGH 2005/04/0200 hier wertend zu Lasten der ASt geht.Damit ist aber die oben zu Lasten der ASt aufgezeigte, dieser insb bereits auf Basis des Wortlauts des Paragraph 154, Absatz 4, BVergG auch vorwerfbare Vergaberechtswidrigkeit jedenfalls eine solche, die iSv VwGH 2005/04/0200 hier wertend zu Lasten der ASt geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.10. Verfahrensrechtlich ist noch festzuhalten wie folgt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Der zurückweisungstragende Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung angesprochen und erörtert; und danach insb auch noch durch die Schreiben des BVwG, OZZ 57 und 64, mit der ASt umfangreich und konform mit VwGH Zl 2007/04/0012 zusätzlich erörtert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bei dem vorstehenden Verfahrensergebnis kann dahinstehen, ob auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre; und kann dahinstehen, dass in § 334 Abs 3 Z 1 BVergG zentral auf die Rechtswidrigkeit des Zuschlags abgestellt wird, wenn die ASt insb mit der Eingabe, OZ 67 des Gerichtsakts, auf aus ihrer Sicht erst während des Verfahrens eingetretene \"Klarstellungen\" durch den EuGH in den Rs C-274/21 ua iZm Rahmenvereinbarungsabschlüssen als Vertragsabschlüssen bzw Zuschlägen hinweist.- Bei dem vorstehenden Verfahrensergebnis kann dahinstehen, ob auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre; und kann dahinstehen, dass in Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG zentral auf die Rechtswidrigkeit des Zuschlags abgestellt wird, wenn die ASt insb mit der Eingabe, OZ 67 des Gerichtsakts, auf aus ihrer Sicht erst während des Verfahrens eingetretene \"Klarstellungen\" durch den EuGH in den Rs C-274/21 ua iZm Rahmenvereinbarungsabschlüssen als Vertragsabschlüssen bzw Zuschlägen hinweist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich liegt nach hier vertretener Auffassung eine derartige revisible Rechtsfrage jedenfalls einmal deshalb vor, weil noch keine gefestigte VwGH - Rsp zu den vergaberechtlichen Antragslegitimationsbestimmungen mit dem unionsrechtlichen Hintergrund des Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG dahin vorliegt, ob der insoweit sehr sachgerecht erscheinende Schutzbedürftigkeitsapekt iSv VwGH Zl 2005/04/0200, der nach hier vertretener Auffassung va auch dem Fairnessgebot des Art 47 GRC entspricht, nach Ergehen des EuGH - Urteils in der Rs C-355/15 weiter angewendet werden kann, wenn der EuGH - nach hier vertretener Auffassung mitunter anders als zuvor in der Rs C-249/01 - in der hier erstgenannten Rechtssache zu C-355/15 - zu einem nicht ganz vergleichbaren Sachverhalt - synchron mit dem Art 2a RL 89/665/EWG idgF formal [- und nicht materiell zwei Bieter wegen deren jeweiliger Vergabefehler iSd Verwerfung des unclean hands - Einwands wie vergleichend in der österreichischen UWG - Praxis gleichbehandelnd-] darauf abgestellt hat, dass ein Bieter bereits endgültig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen gewesen sein muss, damit diesem dann die vergabekontrollrechtliche Antragslegitimation [hier:] vor dem BVwG bei einer kritisierten Vergabe zu Gunsten eines Konkurrenten fehlt.Gegenständlich liegt nach hier vertretener Auffassung eine derartige revisible Rechtsfrage jedenfalls einmal deshalb vor, weil noch keine gefestigte VwGH - Rsp zu den vergaberechtlichen Antragslegitimationsbestimmungen mit dem unionsrechtlichen Hintergrund des Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG dahin vorliegt, ob der insoweit sehr sachgerecht erscheinende Schutzbedürftigkeitsapekt iSv VwGH Zl 2005/04/0200, der nach hier vertretener Auffassung va auch dem Fairnessgebot des Artikel 47, GRC entspricht, nach Ergehen des EuGH - Urteils in der Rs C-355/15 weiter angewendet werden kann, wenn der EuGH - nach hier vertretener Auffassung mitunter anders als zuvor in der Rs C-249/01 - in der hier erstgenannten Rechtssache zu C-355/15 - zu einem nicht ganz vergleichbaren Sachverhalt - synchron mit dem Artikel 2 a, RL 89/665/EWG idgF formal [- und nicht materiell zwei Bieter wegen deren jeweiliger Vergabefehler iSd Verwerfung des unclean hands - Einwands wie vergleichend in der österreichischen UWG - Praxis gleichbehandelnd-] darauf abgestellt hat, dass ein Bieter bereits endgültig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen gewesen sein muss, damit diesem dann die vergabekontrollrechtliche Antragslegitimation [hier:] vor dem BVwG bei einer kritisierten Vergabe zu Gunsten eines Konkurrenten fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2247310.1.00</p></div>", "next": 0}