{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der B hat zwar eingeräumt sich fallweise im Ton vergriffen und Fehler gemacht zu haben, er kann sich aber vorstellen wieder unter C seinen Dienst im XXXX zu versehen. Er gibt an sich im Ton mäßigen zu wollen und seine persönlichen Befindlichkeiten zurückzustellen, gleichzeitig aber auch seine Rechte, insb betreffend Datenschutz und bei allfälligen Straftaten, wahren zu wollen (5. VHS, 10).Der B hat zwar eingeräumt sich fallweise im Ton vergriffen und Fehler gemacht zu haben, er kann sich aber vorstellen wieder unter C seinen Dienst im römisch 40 zu versehen. Er gibt an sich im Ton mäßigen zu wollen und seine persönlichen Befindlichkeiten zurückzustellen, gleichzeitig aber auch seine Rechte, insb betreffend Datenschutz und bei allfälligen Straftaten, wahren zu wollen (5. VHS, 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den C ist hingegen eine dienstliche Zusammenarbeit nicht mehr vorstellbar (2. VHS, 16). Sein Stellvertreter M – der mittlerweile die Dienststelle verlassen hat – hat ebenfalls starke Bedenken und begründete dies damit, dass das Verhalten des B unabhängig von Personen immer dann eintrete, wenn der B mit etwas „nicht glücklich“ sei (2. VHS, 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sogleich in Punkt 5 angeführten konkreten Vorwürfe im Disziplinarerkenntnis stellen nur einen Teil der angezeigten Verhaltensweisen dar. Es wurden von C bereits weitere aus seiner Sicht erfolgte Dienstpflichtverletzungen angezeigt, die derzeit bei der BDB bearbeitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck den der Senat in fünf Verhandlungen vor dem BVwG vom B und dem C (der als Zeuge einvernommen wurde und sodann an allen weiteren Verhandlungen als Zuhörer teilnahm). Weiters aus den teilweise umfangreichen von den beiden verfassten Schriften und den Ergebnissen der Einvernahmen des B und der übrigen Zeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtliche Würdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der C wirft dem B in weiten Teilen eine Verletzung des § 43a BDG „Achtungsvoller Umgang“ vor. Der B wiederum hat dem C in seinen Schreiben immer wieder ebenso ein unkameradschaftliches Verhalten und einen nichtachtungsvollen Umgang mit ihm bis hin zu „Bossing“ vorgeworfen. § 43a BDG lautet (Hevorhebungen im Folgenden durch BVwG). Der C wirft dem B in weiten Teilen eine Verletzung des Paragraph 43 a, BDG „Achtungsvoller Umgang“ vor. Der B wiederum hat dem C in seinen Schreiben immer wieder ebenso ein unkameradschaftliches Verhalten und einen nichtachtungsvollen Umgang mit ihm bis hin zu „Bossing“ vorgeworfen. Paragraph 43 a, BDG lautet (Hevorhebungen im Folgenden durch BVwG). „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“ Der VwGH hat dazu das Folgende ausgeführt: „Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 4. September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).“„Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 4. September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird vergleiche E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).“ Die nunmehr unter den § 43a BDG zu subsumierenden Tatbestände wurden in der Rsp des VwGH davor unter § 43 Abs 2 BDG subsumiert, dazu hat der VwGH ua diese Rechtsätze gebildet: Die nunmehr unter den Paragraph 43 a, BDG zu subsumierenden Tatbestände wurden in der Rsp des VwGH davor unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG subsumiert, dazu hat der VwGH ua diese Rechtsätze gebildet: „Ausführungen dazu, dass disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten insbesondere dahingehend geprüft werden müssen, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierenden - vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für NACHRICHTEN oder IDEEN, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine DEMOKRATISCHE GESELLSCHAFT nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen (Hinweis: Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland; und VfGH E 2.3.1994, B 2045/92, VfSlg Nr 13694; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierenden - vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für NACHRICHTEN oder IDEEN, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine DEMOKRATISCHE GESELLSCHAFT nicht bestehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Artikel 10, EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind. Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen (Hinweis: Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland; und VfGH E 2.3.1994, B 2045/92, VfSlg Nr 13694; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die inkriminierten Aussagen des Beamten erweisen sich als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens im Sinn des § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht überschreiten. Dabei ist dem Beamten auch hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0076, E 19.10.1995, 94/09/0024, und E 18.11.1992, 91/12/0261; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, hier im Wesentlichen zum Vorwurf des Dilettantismus an den Rechnungshof, durch einen Beamten des Rechnungshofes). Die inkriminierten Aussagen des Beamten erweisen sich als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht überschreiten. Dabei ist dem Beamten auch hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0076, E 19.10.1995, 94/09/0024, und E 18.11.1992, 91/12/0261; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, hier im Wesentlichen zum Vorwurf des Dilettantismus an den Rechnungshof, durch einen Beamten des Rechnungshofes).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschränkt sich die Kritik des Beamten auf die Sache und werden die an die gebotene Form des Vortrages von Kritik zu stellenden Mindestanforderungen (noch) nicht unterschritten, rechtfertigen die inkriminierten Aussagen bei objektiver Betrachtung nicht Bedenken an der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten bzw den Schluss, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich und rechtmäßig erfüllen. Adressat des Vertrauens in die sachliche Amtsführung ist die Allgemeinheit. Der Beamte muss in dieser Hinsicht nicht das Vertrauen seiner Vorgesetzten, seiner Kollegen oder der Beamtenschaft wahren. Der Beamte verletzt daher auch unter diesem Gesichtspunkt § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht, wenn er in der Öffentlichkeit andere Beamte kritisiert (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 137f;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).Beschränkt sich die Kritik des Beamten auf die Sache und werden die an die gebotene Form des Vortrages von Kritik zu stellenden Mindestanforderungen (noch) nicht unterschritten, rechtfertigen die inkriminierten Aussagen bei objektiver Betrachtung nicht Bedenken an der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten bzw den Schluss, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich und rechtmäßig erfüllen. Adressat des Vertrauens in die sachliche Amtsführung ist die Allgemeinheit. Der Beamte muss in dieser Hinsicht nicht das Vertrauen seiner Vorgesetzten, seiner Kollegen oder der Beamtenschaft wahren. Der Beamte verletzt daher auch unter diesem Gesichtspunkt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht, wenn er in der Öffentlichkeit andere Beamte kritisiert (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 137f;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch § 43 Abs 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines \"Schürens von Intrigen\" und der \"Hinterhältigkeit\" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der \"Hinterhältigkeit\" und \"Intrige\" (somit ebenfalls einer HINTERHÄLTIGKEIT betriebenen Machenschaft) verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024). Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Die durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines \"Schürens von Intrigen\" und der \"Hinterhältigkeit\" überschritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der \"Hinterhältigkeit\" und \"Intrige\" (somit ebenfalls einer HINTERHÄLTIGKEIT betriebenen Machenschaft) verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).“ Vor dem Hintergrund der ua festgestellten konkreten Ereignisse und dem Eindruck, den der Senat in der Verhandlung von den betroffenen Personen gewonnen hat, ist die dienstliche Zusammenarbeit (und damit das Betriebsklima) zumindest zwischen dem C und dem B massiv gestört. Auch jene Offiziere und Unteroffiziere, die der B bei diversen Behörden – nur zum Teil gerechtfertigt – angezeigt hat, weil er diesen Verletzungen des Datenschutzes, von Dienstpflichten oder gar gerichtlich strafbare Tatbestände vorgeworfen hat, werden sich schwertun, künftig mit dem B zusammenzuarbeiten. Dabei wird nicht verkannt, dass diese nicht mehr alle an der XXXX und im XXXX tätig sind. Vor dem Hintergrund der ua festgestellten konkreten Ereignisse und dem Eindruck, den der Senat in der Verhandlung von den betroffenen Personen gewonnen hat, ist die dienstliche Zusammenarbeit (und damit das Betriebsklima) zumindest zwischen dem C und dem B massiv gestört. Auch jene Offiziere und Unteroffiziere, die der B bei diversen Behörden – nur zum Teil gerechtfertigt – angezeigt hat, weil er diesen Verletzungen des Datenschutzes, von Dienstpflichten oder gar gerichtlich strafbare Tatbestände vorgeworfen hat, werden sich schwertun, künftig mit dem B zusammenzuarbeiten. Dabei wird nicht verkannt, dass diese nicht mehr alle an der römisch 40 und im römisch 40 tätig sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>KONKRET DEM B VORGEWORFENE PFLICHTVERLETZUNGEN 5.1. ZU SPRUCHPUNKT B1 und B2 (Studium W) Der Vorwurf in den angeführten Spruchpunkten lautet: „1.) dass er sich entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusbB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusbB/2017 vom 05.05.2017, beim Leiter des XXXX , [T], dafür eingesetzt hat, dass dieser dem [W] genehmigte, für sein berufsbegleitendes Bachelorstudium der XXXX und Wirtschaft am XXXX der Fachhochschule XXXX , Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG verstoßen hat“„1.) dass er sich entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusbB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusbB/2017 vom 05.05.2017, beim Leiter des römisch 40 , [T], dafür eingesetzt hat, dass dieser dem [W] genehmigte, für sein berufsbegleitendes Bachelorstudium der römisch 40 und Wirtschaft am römisch 40 der Fachhochschule römisch 40 , Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen und er damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen hat“ „2.) dass er entgegen den Erlässen, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 und vom 05.05.2017, GZ S93760/7-AusbB/2017, dem [W] für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums „ XXXX und Wirtschaft“ am XXXX der FH XXXX , die Verrechnung von Mehrdienstleistungen konkret am „2.) dass er entgegen den Erlässen, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 und vom 05.05.2017, GZ S93760/7-AusbB/2017, dem [W] für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums „ römisch 40 und Wirtschaft“ am römisch 40 der FH römisch 40 , die Verrechnung von Mehrdienstleistungen konkret am 27.04.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 28.04.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2 01.06.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2 02.06.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2 28.09.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik</div>\n<p class=\"lf-p\">29.09.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 12.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 13.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 19.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 20.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 16.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 17.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 23.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 24.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 30.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 01.12.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 11.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik 12.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 18.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 19.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 15.02.2018 von 1945 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 16.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 22.02.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 23.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 08.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 09.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 15.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 16.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 22.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 23.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 12.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 13.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Messtechnik 19.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 20.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 04.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 11.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor 17.05.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems 18.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor genehmigt hat und damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;“ genehmigt hat und damit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen hat;“ Der B gibt zu B1 im Wesentlichen an, er sei davon ausgegangen, dass der Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ zwar bei Beantragung eines kompletten Studiums anzuwenden gewesen wäre, nicht jedoch bei nur einzelnen Lehrveranstaltungen. Er habe sich diesbezüglich vom Rechtsberater beim MilKdo NÖ beraten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er bestreitet auch den T bestärkt zu haben, die Entscheidung zu treffen, dem W Teile des Studiums in der Dienstzeit zu ermöglichen. Schließlich führt er noch an, dass zu einer allfälligen fehlerhaften Beratung des T weder eine Anzeige noch eine Einleitung vom Einheitskommandanten erfolgt sei und in der Verhandlung beim BVwG behauptete er der Vorwurf sei verjährt (1. VHS, 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B2 habe er nur die MDL zwischen 11.01.2018 und 13.04.2018 genehmigt (während der Abwesenheit des T) und es sei dazu eine für ihn zu befolgende Weisung seines Vorgesetzten T vorgelegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festgestellter Sachverhalt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2016 stellte ein engagierter Offizier des XXXX , Hptm W – nachdem er die Werkmeisterausbildung XXXX beim WIFI genehmigt bekam und im Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen hatte, aber bei diversen Ausbildungsvorhaben, Einsätzen und Besprechungen (als Teilnehmer einer Arbeitsgruppe zur Ausbildung von XXXX im August 2015 [2. VHS/Blg 1]) gemerkt hatte, dass er nicht über die von ihm erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte – den Antrag bei T, ihn bei seinem berufsbegleitenden Studium „ XXXX und Wirtschaft“ an der Fachhochschule XXXX (FH) zu unterstützen. Er begründete dies mit der notwendigen Vertiefung seiner Fähigkeiten/Fertigkeiten in seinem Aufgabenbereich. Er ersuchte um die Bezahlung der Studiengebühr sowie die Anrechnung der Anwesenheitszeiten in der FH (jeweils Do und Fr am Abend und Sa am Vormittag) als Dienstzeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FH liege zwischen der Dienststelle und seinem Wohnort, sodass er sie mit dem privaten Auto erreichen könne (I/AS 109, AS 117).Im März 2016 stellte ein engagierter Offizier des römisch 40 , Hptm W – nachdem er die Werkmeisterausbildung römisch 40 beim WIFI genehmigt bekam und im Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen hatte, aber bei diversen Ausbildungsvorhaben, Einsätzen und Besprechungen (als Teilnehmer einer Arbeitsgruppe zur Ausbildung von römisch 40 im August 2015 [2. VHS/Blg 1]) gemerkt hatte, dass er nicht über die von ihm erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte – den Antrag bei T, ihn bei seinem berufsbegleitenden Studium „ römisch 40 und Wirtschaft“ an der Fachhochschule römisch 40 (FH) zu unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er begründete dies mit der notwendigen Vertiefung seiner Fähigkeiten/Fertigkeiten in seinem Aufgabenbereich. Er ersuchte um die Bezahlung der Studiengebühr sowie die Anrechnung der Anwesenheitszeiten in der FH (jeweils Do und Fr am Abend und Sa am Vormittag) als Dienstzeit. Die FH liege zwischen der Dienststelle und seinem Wohnort, sodass er sie mit dem privaten Auto erreichen könne (I/AS 109, AS 117).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2007 (I/AS 117) hatte W folgende Aufgaben: Lehrtätigkeit im Fachbereich; Ausbildung im Bereich der für den XXXX erforderlichen Berufsausbildung unter besonderer Berücksichtigung militärischer Rahmenbedingungen; Bestimmungen und Richtlinien der zivilen XXXX einschließlich der XXXX und deren Umsetzung in militärischer Hinsicht; Führungs- und Einsatzgrundsätze, das Führungsverfahren sowie Gefechtstechnik für die XXXX im Fachbereich einschließlich der erforderlichen Planungen und Arbeitsvorbereitung; Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Lehrgängen und Kursen; Erstellung und Aktualisierung von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich;</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitwirkung an der Kaderfortbildung und Weiterbildung, Durchführung von Prüfungen; Mitwirkung bei der Grundlagenerstellung; Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte; Mitwirkung bei der Erstellung von Publikationen im Fachbereich; Mitarbeit bei der Erstellung der Kursplanung; Dokumentation der Ausbildungsgänge; Dienstaufsicht bei Seminaren, Lehrgängen und Kursen; Mitwirkung bei der Evaluierung, Verbesserung und Überarbeitung von Ausbildungs- und Arbeitsabläufen, Teilnahme an nationalen und internationalen Übungen im Fachbereich, Mitarbeit bei Erprobungen für Modifikationen und Neueinführungen gem Auftrag XXXX ; Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschriften, Merkblättern, Ausbildungsbehelfen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstellung von Curricula die die XXXX betreffen; Mitarbeit bei der Erstellung von CUA; Erarbeitung von Grundlagen für das Adaptieren von Führungs- und Einsatzgrundsätzen an die aktuellen Erfordernisse. Als Voraussetzungen bzw Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber, sind der StbLG 1, fachspezifische IT-Kenntnisse, pädagogisches Einfühlungsvermögen, Organisationsfähigkeit und Flexibilität angeführt. Nach der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2007 (I/AS 117) hatte W folgende Aufgaben: Lehrtätigkeit im Fachbereich; Ausbildung im Bereich der für den römisch 40 erforderlichen Berufsausbildung unter besonderer Berücksichtigung militärischer Rahmenbedingungen; Bestimmungen und Richtlinien der zivilen römisch 40 einschließlich der römisch 40 und deren Umsetzung in militärischer Hinsicht;</p>\n<p class=\"lf-p\">Führungs- und Einsatzgrundsätze, das Führungsverfahren sowie Gefechtstechnik für die römisch 40 im Fachbereich einschließlich der erforderlichen Planungen und Arbeitsvorbereitung; Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Lehrgängen und Kursen; Erstellung und Aktualisierung von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich; Mitwirkung an der Kaderfortbildung und Weiterbildung, Durchführung von Prüfungen; Mitwirkung bei der Grundlagenerstellung; Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte; Mitwirkung bei der Erstellung von Publikationen im Fachbereich; Mitarbeit bei der Erstellung der Kursplanung; Dokumentation der Ausbildungsgänge; Dienstaufsicht bei Seminaren, Lehrgängen und Kursen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitwirkung bei der Evaluierung, Verbesserung und Überarbeitung von Ausbildungs- und Arbeitsabläufen, Teilnahme an nationalen und internationalen Übungen im Fachbereich, Mitarbeit bei Erprobungen für Modifikationen und Neueinführungen gem Auftrag römisch 40 ; Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschriften, Merkblättern, Ausbildungsbehelfen; Erstellung von Curricula die die römisch 40 betreffen; Mitarbeit bei der Erstellung von CUA; Erarbeitung von Grundlagen für das Adaptieren von Führungs- und Einsatzgrundsätzen an die aktuellen Erfordernisse. Als Voraussetzungen bzw Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber, sind der StbLG 1, fachspezifische IT-Kenntnisse, pädagogisches Einfühlungsvermögen, Organisationsfähigkeit und Flexibilität angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Arbeitsplatzbeschreibung, in der Kenntnisse/Fähigkeiten der XXXX mit keinem Wort erwähnt werden, aber nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen W und des T in mehreren Bereichen erforderlich waren, war angesichts der neuen Aufgaben, der geforderten Fähigkeiten und Anforderungen veraltet. Diese Arbeitsplatzbeschreibung, in der Kenntnisse/Fähigkeiten der römisch 40 mit keinem Wort erwähnt werden, aber nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen W und des T in mehreren Bereichen erforderlich waren, war angesichts der neuen Aufgaben, der geforderten Fähigkeiten und Anforderungen veraltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die entsprechenden Erlässe zur Ausbildung von XXXX , die ua unter der Mitarbeit des W erstellt wurden, traten mit 29.03.2016 in Kraft (VBl I XXXX /2016 und XXXX /2016; 2. VHS, Blg 2 und 3) die ersten Kurse kamen aber erst 2017 zustande (2. VHS, 23).Die entsprechenden Erlässe zur Ausbildung von römisch 40 , die ua unter der Mitarbeit des W erstellt wurden, traten mit 29.03.2016 in Kraft (VBl römisch eins römisch 40 aus 2016, und römisch 40 aus 2016,; 2. VHS, Blg 2 und 3) die ersten Kurse kamen aber erst 2017 zustande (2. VHS, 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der T – der sich bei der Beurteilung der Notwendigkeit auf seinen engsten Mitarbeiter den B verlies (2. VHS, 26) – legte am 10.03.2016 den Antrag des W mit der GZ XXXX /2016 dem Kdo XXXX mit einer das Studium befürwortenden Stellungnahme vor. Begründend wurde angeführt, der Arbeitsplatz des W sehe unter anderem die Leitung der Ausbildung beim Lehrgang- XXXX LG Betreiben von XXXX vor, in dem die XXXX zu vermitteln ist. Dieser Ausbildungsinhalt habe bisher nur mittels kostenintensiver ziviler Gastlehrer abgedeckt werden können. Der W könne für diese Ausbildung freigestellt und die erforderlichen MDL könnten bedeckt werden (I/AS 106).Der T – der sich bei der Beurteilung der Notwendigkeit auf seinen engsten Mitarbeiter den B verlies (2. VHS, 26) – legte am 10.03.2016 den Antrag des W mit der GZ römisch 40 aus 2016, dem Kdo römisch 40 mit einer das Studium befürwortenden Stellungnahme vor. Begründend wurde angeführt, der Arbeitsplatz des W sehe unter anderem die Leitung der Ausbildung beim Lehrgang- römisch 40 LG Betreiben von römisch 40 vor, in dem die römisch 40 zu vermitteln ist. Dieser Ausbildungsinhalt habe bisher nur mittels kostenintensiver ziviler Gastlehrer abgedeckt werden können. Der W könne für diese Ausbildung freigestellt und die erforderlichen MDL könnten bedeckt werden (I/AS 106).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 29.03.2016, mit den GZ XXXX /2016, legte der T den Antrag (I/AS124) mit der Arbeitsplatzbeschreibung, dem Curriculum des Studienganges und dem Antrag des W, noch einmal im Elektronischen Aktensystem des BMLV (ELAK) vor. Er führte darin auch alle drei Bezugserlässe an, aus denen sich seiner Ansicht nach die Notwendigkeit der Absolvierung des Studiums zur Aufgabenerfüllung des XXXX bzw des W ergaben. Die beantragte Ausbildung sei für die künftige Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich und fänden die Aufnahmeprüfungen im April und Juli 2016 statt. Am 29.03.2016, mit den GZ römisch 40 aus 2016,, legte der T den Antrag (I/AS124) mit der Arbeitsplatzbeschreibung, dem Curriculum des Studienganges und dem Antrag des W, noch einmal im Elektronischen Aktensystem des BMLV (ELAK) vor. Er führte darin auch alle drei Bezugserlässe an, aus denen sich seiner Ansicht nach die Notwendigkeit der Absolvierung des Studiums zur Aufgabenerfüllung des römisch 40 bzw des W ergaben. Die beantragte Ausbildung sei für die künftige Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich und fänden die Aufnahmeprüfungen im April und Juli 2016 statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag wurde am 30.03.2016 durch den Chef des Stabes – ohne weitere Rücksprache mit T oder B – i.A. des Kdt XXXX mit der Stellungnahme, dass die Ausbildung nicht notwendig sei, weil der W von 05.09.2014 bis 19.09.2014 und von 03.11.2014 bis 26.06.2015 die Ausbildung zum Werkmeister XXXX am WIFI erfolgreich abgeschlossen habe, der PersB/BMLV vorgelegt, obwohl diese gar nicht zuständig war (I/AS 122). Als Beilage war der Antrag des B angeführt und konnte über den ELAK darauf und auf die Bezugserlässe zugegriffen werden. Der Antrag wurde am 30.03.2016 durch den Chef des Stabes – ohne weitere Rücksprache mit T oder B – i.A. des Kdt römisch 40 mit der Stellungnahme, dass die Ausbildung nicht notwendig sei, weil der W von 05.09.2014 bis 19.09.2014 und von 03.11.2014 bis 26.06.2015 die Ausbildung zum Werkmeister römisch 40 am WIFI erfolgreich abgeschlossen habe, der PersB/BMLV vorgelegt, obwohl diese gar nicht zuständig war (I/AS 122). Als Beilage war der Antrag des B angeführt und konnte über den ELAK darauf und auf die Bezugserlässe zugegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dieser negativen Stellungnahme und der Begründung dafür, wussten weder der T, noch sein Stellvertreter der B, noch W. Sie alle erfuhren erst iZm dem Disziplinarverfahren davon (2. VHS, 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin langte ein Schreiben der PersB/BMLV bei der XXXX ein, das an den B übermittelt wurde.Daraufhin langte ein Schreiben der PersB/BMLV bei der römisch 40 ein, das an den B übermittelt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die PersB/BMLV (unterschrieben: „Für den Bundesminister i.V. XXXX “, das war der damalige stellvertretende Leiter der PersB und nunmehrige Vorsitzende des erkennenden Senates der BDB) übermittelte mit Schreiben vom 12.04.2016 die folgende Erledigung an das Kdo XXXX (I/AS 174 – Hervorhebungen durch BVwG): Die PersB/BMLV (unterschrieben: „Für den Bundesminister i.V. römisch 40 “, das war der damalige stellvertretende Leiter der PersB und nunmehrige Vorsitzende des erkennenden Senates der BDB) übermittelte mit Schreiben vom 12.04.2016 die folgende Erledigung an das Kdo römisch 40 (I/AS 174 – Hervorhebungen durch BVwG): „[Es] wird mitgeteilt, dass grundsätzlich Anträge um Unterstützung/Förderung von universitären Aus-, Fort- und Weiterbildungen an BMLVS/PersFü vorzulegen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Entscheidung PersFü kann auf Basis der dargestellten Grundlagen das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „ XXXX /Wirtschaft“ nicht festgestellte werden, da es in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht. Gem. Entscheidung PersFü kann auf Basis der dargestellten Grundlagen das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „ römisch 40 /Wirtschaft“ nicht festgestellte werden, da es in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weitern teilt die Abteilung AusbA mit, dass die Teilnahme an den angeführten Ausbildung nicht unterstützt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wäre dem Genannten [W] zur Kenntnis zu bringen.“ Dieses Schriftstück wurde vom B in der Folge dem W zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl beim B als auch bei W herrschte Unverständnis über die Entscheidung und wurde angenommen, dass die Ablehnung deshalb erfolgt sei, weil neben XXXX das Studium auch eine Wirtschaftskomponente enthielt. Sowohl beim B als auch bei W herrschte Unverständnis über die Entscheidung und wurde angenommen, dass die Ablehnung deshalb erfolgt sei, weil neben römisch 40 das Studium auch eine Wirtschaftskomponente enthielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">T verstand die Ablehnung – nach einem Lagevortrag zur Unterrichtung durch W und den B –ebenso nicht, weil ihm keine Hintergründe kommuniziert wurden und er den Auftrag aus einem Mitarbeitergespräch vom April 2015 hatte, mit zivilen Ausbildungsstätten zu kooperieren und die notwendigen Fähigkeiten für den XXXX zu schaffen (A/VHS BDB, Blg 19). Zudem gab es Zielvorschläge aus dem Jahr 2006 (GZ XXXX /2006), dass an der XXXX Offiziere zumindest einen HTL-Abschluss oder Gleichwertiges als Qualifikation haben sollen. T hatte auch Sorge bei allfälligen Unfällen mit XXXX haftbar gemacht zu werden. (1. VHS, 10, 13 und auch das freisprechende Erkenntnis den T betreffend vom XXXX ).T verstand die Ablehnung – nach einem Lagevortrag zur Unterrichtung durch W und den B –ebenso nicht, weil ihm keine Hintergründe kommuniziert wurden und er den Auftrag aus einem Mitarbeitergespräch vom April 2015 hatte, mit zivilen Ausbildungsstätten zu kooperieren und die notwendigen Fähigkeiten für den römisch 40 zu schaffen (A/VHS BDB, Blg 19). Zudem gab es Zielvorschläge aus dem Jahr 2006 (GZ römisch 40 aus 2006,), dass an der römisch 40 Offiziere zumindest einen HTL-Abschluss oder Gleichwertiges als Qualifikation haben sollen. T hatte auch Sorge bei allfälligen Unfällen mit römisch 40 haftbar gemacht zu werden. (1. VHS, 10, 13 und auch das freisprechende Erkenntnis den T betreffend vom römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">B gab dem T gegenüber an, dass er und W diverse Alternativen geprüft und verworfen hätten (1. VHS, 7, 10) und brachte er sodann den Lösungsvorschlag, man könnte den W ja nur zu den einzelnen XXXX -Ausbildungsstunden schicken und die dafür erforderlichen MDL aus dem eigenen Fortbildungsbudget bedecken (2. VHS, 27). B gab dem T gegenüber an, dass er und W diverse Alternativen geprüft und verworfen hätten (1. VHS, 7, 10) und brachte er sodann den Lösungsvorschlag, man könnte den W ja nur zu den einzelnen römisch 40 -Ausbildungsstunden schicken und die dafür erforderlichen MDL aus dem eigenen Fortbildungsbudget bedecken (2. VHS, 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">B kannte den Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl I 178/2010), der „Für den Bundesminister“ vom damals zuständigen Leiter der Ausbildungsabteilung B (AusbB) unterschrieben wurde (1. VHS, 8), der auf das Wesentliche zusammengefasst, das Folgende vorsah (Ordner A): B kannte den Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl römisch eins 178 aus 2010,), der „Für den Bundesminister“ vom damals zuständigen Leiter der Ausbildungsabteilung B (AusbB) unterschrieben wurde (1. VHS, 8), der auf das Wesentliche zusammengefasst, das Folgende vorsah (Ordner A):</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine grundsätzliche Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen an zivilen Ausbildungsstätten der AusbB, eine Ableitbarkeit der Notwendigkeit der Ausbildung vom jeweiligen Arbeitsplatz, eine Delegation der Entscheidung für dort genannten Schulen an die Kommandanten der Schulen, ua der XXXX (Punkt 3) sowie den Auftrag, dass bei universitären Aus- und Weiterbildungen auch die Bestimmungen der PersFü im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. Eine grundsätzliche Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen an zivilen Ausbildungsstätten der AusbB, eine Ableitbarkeit der Notwendigkeit der Ausbildung vom jeweiligen Arbeitsplatz, eine Delegation der Entscheidung für dort genannten Schulen an die Kommandanten der Schulen, ua der römisch 40 (Punkt 3) sowie den Auftrag, dass bei universitären Aus- und Weiterbildungen auch die Bestimmungen der PersFü im konkreten Fall zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Erlass, der ein eindeutige Zuständigkeit des Ltr XXXX für die Genehmigung von Aus- Fort- und Weiterbildungen an zivilen Ausbildungsstätten vorsieht, wurde beim Gespräch mit T nach den Angaben des B thematisiert (1. VHS, 9). Der T konnte sich nicht konkret daran erinnern, kannte den Erlass aber und wusste, dass er nach diesem eine Genehmigung des Ltr XXXX bräuchte (1. VHS 11; 2. VHS, 27). Er hatte aber das Gefühl, dass ein weiteres Nachstoßen ohnehin nichts bringe (2. VHS, 28). Dieser Erlass, der ein eindeutige Zuständigkeit des Ltr römisch 40 für die Genehmigung von Aus- Fort- und Weiterbildungen an zivilen Ausbildungsstätten vorsieht, wurde beim Gespräch mit T nach den Angaben des B thematisiert (1. VHS, 9). Der T konnte sich nicht konkret daran erinnern, kannte den Erlass aber und wusste, dass er nach diesem eine Genehmigung des Ltr römisch 40 bräuchte (1. VHS 11; 2. VHS, 27). Er hatte aber das Gefühl, dass ein weiteres Nachstoßen ohnehin nichts bringe (2. VHS, 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der T sagte zu W und H, er müsse das prüfen. Da er dem B vertraute und dieser ihm noch nie etwas vorgeschlagen hatte, das ihm Probleme bereitet hat, stimmte er zu und teilte dem B mit, er solle das (gemeint, den Besuch der einzelnen XXXX -Module auf MDL-Basis) machen – wann genau, konnte nicht mehr festgestellt werden (2. VHS, 28). Der T sagte zu W und H, er müsse das prüfen. Da er dem B vertraute und dieser ihm noch nie etwas vorgeschlagen hatte, das ihm Probleme bereitet hat, stimmte er zu und teilte dem B mit, er solle das (gemeint, den Besuch der einzelnen römisch 40 -Module auf MDL-Basis) machen – wann genau, konnte nicht mehr festgestellt werden (2. VHS, 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der T dem Vorschlag des B zustimmte, war auch dem Umstand geschuldet, dass er schon seine Dienstzuteilung ins Ministerium vor Augen hatte und von seinen Kämpfen mit den übergeordneten Stellen um Ressourcen zermürbt war. Zudem war er selbst überarbeitet und der Überzeugung, dass das XXXX und der W nur so die erteilten Aufträge zur Ausbildung im Fachbereich XXXX , insbesondere für den Auslandseinsatzbedarf, erfüllen könne und W – trotz seiner XXXX -Werkmeisterausbildung – da er keinen einschlägigen HTL-Abschluss hatte, als verantwortlichen XXXX offizier die notwendigen Fachkenntnisse anders nicht rasch genug erhalten könne. Nach diesem Grundsatzentschluss stellte weder T noch B – entgegen den Vorgaben im Erlass vom 03.12.2010, VBl I 178/2010, (bzw dem Nachfolgeerlass vom 05.05.2017 VBl I 49/2017), welcher die Durchführungsbestimmungen für die Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten regelte und einen Antrag an das Kdo XXXX bzw ab 2017 an das Kommando LaSK vorsah – einen neuerlichen Antrag auf Zulassung des W nur zu den XXXX -Ausbildungen an der zivilen Ausbildungsstätte FH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der T dem Vorschlag des B zustimmte, war auch dem Umstand geschuldet, dass er schon seine Dienstzuteilung ins Ministerium vor Augen hatte und von seinen Kämpfen mit den übergeordneten Stellen um Ressourcen zermürbt war. Zudem war er selbst überarbeitet und der Überzeugung, dass das römisch 40 und der W nur so die erteilten Aufträge zur Ausbildung im Fachbereich römisch 40 , insbesondere für den Auslandseinsatzbedarf, erfüllen könne und W – trotz seiner römisch 40 -Werkmeisterausbildung – da er keinen einschlägigen HTL-Abschluss hatte, als verantwortlichen römisch 40 offizier die notwendigen Fachkenntnisse anders nicht rasch genug erhalten könne. Nach diesem Grundsatzentschluss stellte weder T noch B – entgegen den Vorgaben im Erlass vom 03.12.2010, VBl römisch eins 178 aus 2010,, (bzw dem Nachfolgeerlass vom 05.05.2017 VBl römisch eins 49 aus 2017,), welcher die Durchführungsbestimmungen für die Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten regelte und einen Antrag an das Kdo römisch 40 bzw ab 2017 an das Kommando LaSK vorsah – einen neuerlichen Antrag auf Zulassung des W nur zu den römisch 40 -Ausbildungen an der zivilen Ausbildungsstätte FH.</p>\n<p class=\"lf-p\">W hatte sich in der Zwischenzeit, da er längere Zeit nichts hörte, zum Studium angemeldet, weil er sich entschlossen hatte das Studium jedenfalls zu machen. Kurz vor Beginn des ersten Semesters ging er nochmals zu B und fragte nach, ob er dieses nunmehr in der Dienstzeit (auf MDL) machen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">H erklärte ihm das Studium würde unterstützt, er könne für die XXXX -Stunden MDL unter XXXX -Dienst beantragen und die MDL abrechnen. Allerdings nur für die Stunden am Donnerstag und Freitag. Später bestätigte T dem W das in einem Pausengespräch (2. VHS, 24).H erklärte ihm das Studium würde unterstützt, er könne für die römisch 40 -Stunden MDL unter römisch 40 -Dienst beantragen und die MDL abrechnen. Allerdings nur für die Stunden am Donnerstag und Freitag. Später bestätigte T dem W das in einem Pausengespräch (2. VHS, 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge forderte der B die MDL an und T genehmigte diese. Der B tat es ihm als sein Vertreter gleich, weil er sich an die Entscheidung des T, die er als Weisung verstand, gebunden fühlte (1. VHS, 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Dienstzuteilung des T in die Zentralstelle, taten dies auch alle anderen eingeteilten XXXX leiter, denen W jeweils bei deren Dienstantritt die Weisungslage erklärte. Erst der ab 07.01.2019 neu eigeteilte E – den der B in einer Mail vom November 2018 im Zuge von Gerüchten zu einer Umorganisation der XXXX der Lüge bezichtigt hatte – genehmigte die MDL für diesen Zweck nicht mehr und initiierte ein Disziplinarverfahren, gegen den W, den T und den B. Während der Dienstzuteilung des T in die Zentralstelle, taten dies auch alle anderen eingeteilten römisch 40 leiter, denen W jeweils bei deren Dienstantritt die Weisungslage erklärte. Erst der ab 07.01.2019 neu eigeteilte E – den der B in einer Mail vom November 2018 im Zuge von Gerüchten zu einer Umorganisation der römisch 40 der Lüge bezichtigt hatte – genehmigte die MDL für diesen Zweck nicht mehr und initiierte ein Disziplinarverfahren, gegen den W, den T und den B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht zusammengefasst fest, dass sich der B dafür eingesetzt und dem T den erlasswidrigen Vorschlag gemacht hat, dass W die XXXX -Module (Lehrveranstaltungen) seines Bachelorstudiums „ XXXX und Wirtschaft“ an der Fachhochschule XXXX (FH) in der Dienstzeit und auch unter Bezahlung von Mehrdienstleistungen (aus dem Budget für XXXX arbeit des XXXX ) absolvieren konnte. Auf das Erfordernis einer dafür notwendigen Genehmigung des Ltr XXXX hat er ihn nicht hingewiesen. Es steht zusammengefasst fest, dass sich der B dafür eingesetzt und dem T den erlasswidrigen Vorschlag gemacht hat, dass W die römisch 40 -Module (Lehrveranstaltungen) seines Bachelorstudiums „ römisch 40 und Wirtschaft“ an der Fachhochschule römisch 40 (FH) in der Dienstzeit und auch unter Bezahlung von Mehrdienstleistungen (aus dem Budget für römisch 40 arbeit des römisch 40 ) absolvieren konnte. Auf das Erfordernis einer dafür notwendigen Genehmigung des Ltr römisch 40 hat er ihn nicht hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der T war zwar grundsätzlich in Kenntnis dieses Erlasses, wurde aber hinsichtlich des konkreten Inhalts vom B darin bestärkt, dass der Besuch von einzelnen Vorlesungen an der FH, wenn sie über das eigene XXXX budget gedeckt werden, nicht über den Ltr XXXX beantragt und genehmigt werden muss.Der T war zwar grundsätzlich in Kenntnis dieses Erlasses, wurde aber hinsichtlich des konkreten Inhalts vom B darin bestärkt, dass der Besuch von einzelnen Vorlesungen an der FH, wenn sie über das eigene römisch 40 budget gedeckt werden, nicht über den Ltr römisch 40 beantragt und genehmigt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der B war und ist – so wie auch sein Vorgesetzter T – davon überzeugt, dass diese Lehrveranstaltungen notwendig waren, damit W als Angehöriger der XXXX in die Lage versetzt wird, vor allem XXXX Maßnahmen beim XXXX und XXXX unter den Rahmenbedingungen der XXXX auszubilden und seine Expertise bei der entsprechenden Vorschriftenerstellung und Curricula einzubringen. Der B war und ist – so wie auch sein Vorgesetzter T – davon überzeugt, dass diese Lehrveranstaltungen notwendig waren, damit W als Angehöriger der römisch 40 in die Lage versetzt wird, vor allem römisch 40 Maßnahmen beim römisch 40 und römisch 40 unter den Rahmenbedingungen der römisch 40 auszubilden und seine Expertise bei der entsprechenden Vorschriftenerstellung und Curricula einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">W hat die Ausbildung in der Zwischenzeit abgeschlossen und bringt seine XXXX -Expertise an der XXXX ein. W hat die Ausbildung in der Zwischenzeit abgeschlossen und bringt seine römisch 40 -Expertise an der römisch 40 ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist angesichts der klaren Formulierung in den Erlässen und der Zeugenaussagen nicht glaubhaft, dass der B tatsächlich geglaubt hat den genannten Erlass so uminterpretieren zu können, dass keine Genehmigung des Kdt XXXX für eine Ausbildung an einer zivilen Ausbildungsstätte gebraucht werde. Das zeigt, die ursprüngliche erlasskonforme Beantragung des Studiums beim Kdt XXXX (I/AS 106 und 124). Der B hat – nachdem die PersB in ihrem Schreiben signalisiert hat, dass auch die AusbA die Ausbildung nicht befürwortet – den Vorschlag gemacht, die nach den genannten VBl erforderliche Genehmigung des Kdt XXXX zu umgehen, indem die Ausbildung aus dem eigenen Budget abgedeckt und die MDL unter Grundlagen XXXX angefordert und verrechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ergibt sich aus den Aussagen des B selbst und des T. Es ist angesichts der klaren Formulierung in den Erlässen und der Zeugenaussagen nicht glaubhaft, dass der B tatsächlich geglaubt hat den genannten Erlass so uminterpretieren zu können, dass keine Genehmigung des Kdt römisch 40 für eine Ausbildung an einer zivilen Ausbildungsstätte gebraucht werde. Das zeigt, die ursprüngliche erlasskonforme Beantragung des Studiums beim Kdt römisch 40 (I/AS 106 und 124). Der B hat – nachdem die PersB in ihrem Schreiben signalisiert hat, dass auch die AusbA die Ausbildung nicht befürwortet – den Vorschlag gemacht, die nach den genannten VBl erforderliche Genehmigung des Kdt römisch 40 zu umgehen, indem die Ausbildung aus dem eigenen Budget abgedeckt und die MDL unter Grundlagen römisch 40 angefordert und verrechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ergibt sich aus den Aussagen des B selbst und des T.</p>\n<p class=\"lf-p\">T gab auf die Frage, ob er von B auf den Erlass hingewiesen wurde an, dass er das nicht wisse. Er habe aber gewusst, dass er eine Genehmigung für das Studium brauche, es sei aber nur um einzelne Lehrverantstaltungen gegangen (2. VHS, 27). Er hat auch gesagt, dass er sich auf B verlassen habe und müde gewesen wäre, das noch einmal zu beantragen. Dass der T durch B darin nicht bestärkt worden sei, wie er ausgesagt hat, war daher nicht glaubhaft und ist auch nicht lebensnah. T sagte, dass sie sich lange gekannt hätten und beide das Gefühl gehabt hätten, dass ein Nachstoßen nichts bringe und er davon ausgegangen sei, dass der B nie etwas vorschlagen würde, was Probleme bereite. Er habe seinen Abgang aus der XXXX schon vorbereitet und sei davon ausgegangen, dass der B sein Nachfolger als künftiger XXXX leiter werde (2.</p>\n<p class=\"lf-p\">VHS, 28). Womit er implizit zu verstehen gab, dass er dachte, diese Angelegenheit sei eine die ohnehin nur mehr den B als seinen Nachfolger berührt. T hat zwar auch gesagt, dass der B „nicht gesagt“ hat, dass die Genehmigung nicht einzuholen sei, das steht aber nicht im Widerspruch, weil der B selbst ausgesagt hat, dass er dem T erklärt habe, dass er die Vorgangsweise für vereinbar mit den Erlässen halte, wozu er den Umstand der Genehmigungserfordernis nicht erwähnen musste (weil der T das grundsätzliche Erfordernis selbst kannte, wie seine Voranträge zeigen – 2. VHS, 27). Der B hat den T mit dieser Aussage zweifellos aber darin bestärkt, seine Genehmigung zu erteilen. Der Senat geht davon aus, dass der T dem B freie Hand gelassen hat, den Inhalt des einschlägigen VBl nicht so im Detail kannte und sich der Interpretation seinem Experten B, dem er vertraute, angeschlossen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">T gab auf die Frage, ob er von B auf den Erlass hingewiesen wurde an, dass er das nicht wisse. Er habe aber gewusst, dass er eine Genehmigung für das Studium brauche, es sei aber nur um einzelne Lehrverantstaltungen gegangen (2. VHS, 27). Er hat auch gesagt, dass er sich auf B verlassen habe und müde gewesen wäre, das noch einmal zu beantragen. Dass der T durch B darin nicht bestärkt worden sei, wie er ausgesagt hat, war daher nicht glaubhaft und ist auch nicht lebensnah. T sagte, dass sie sich lange gekannt hätten und beide das Gefühl gehabt hätten, dass ein Nachstoßen nichts bringe und er davon ausgegangen sei, dass der B nie etwas vorschlagen würde, was Probleme bereite. Er habe seinen Abgang aus der römisch 40 schon vorbereitet und sei davon ausgegangen, dass der B sein Nachfolger als künftiger römisch 40 leiter werde (2.</p>\n<p class=\"lf-p\">VHS, 28). Womit er implizit zu verstehen gab, dass er dachte, diese Angelegenheit sei eine die ohnehin nur mehr den B als seinen Nachfolger berührt. T hat zwar auch gesagt, dass der B „nicht gesagt“ hat, dass die Genehmigung nicht einzuholen sei, das steht aber nicht im Widerspruch, weil der B selbst ausgesagt hat, dass er dem T erklärt habe, dass er die Vorgangsweise für vereinbar mit den Erlässen halte, wozu er den Umstand der Genehmigungserfordernis nicht erwähnen musste (weil der T das grundsätzliche Erfordernis selbst kannte, wie seine Voranträge zeigen – 2. VHS, 27). Der B hat den T mit dieser Aussage zweifellos aber darin bestärkt, seine Genehmigung zu erteilen. Der Senat geht davon aus, dass der T dem B freie Hand gelassen hat, den Inhalt des einschlägigen VBl nicht so im Detail kannte und sich der Interpretation seinem Experten B, dem er vertraute, angeschlossen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des klaren Wortlautes „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ der keinen Unterschied macht, ob ein ganzes Studium oder nur einzelne Vorlesungen dort besucht werden, dem Fehlen irgendwelcher Ausnahmen für den Besuch nur einzelner Lehrveranstaltungen und der klaren Zuordnung der Genehmigungskompetenz an den Ltr XXXX , ist nicht glaubhaft, dass der B tatsächlich geglaubt hat, dass der Besuch einzelner Vorlesungen weisungskonform wäre. Vielmehr war dem B klar, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Lösung der Erlass umgangen wird. Aufgrund des klaren Wortlautes „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ der keinen Unterschied macht, ob ein ganzes Studium oder nur einzelne Vorlesungen dort besucht werden, dem Fehlen irgendwelcher Ausnahmen für den Besuch nur einzelner Lehrveranstaltungen und der klaren Zuordnung der Genehmigungskompetenz an den Ltr römisch 40 , ist nicht glaubhaft, dass der B tatsächlich geglaubt hat, dass der Besuch einzelner Vorlesungen weisungskonform wäre. Vielmehr war dem B klar, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Lösung der Erlass umgangen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der B behauptet, den rechtskundigen Offizier des Militärkommando NÖ zur Rechtskonformität dieser Vorgangsweise befragt zu haben, war dieser für die Beratung des B nicht zuständig (er ist ausschließlich der Berater des Militärkommandanten NÖ). Ebenso wenig wäre er zuständig, sich über Weisungen des Bundesministers (das VBl ist eine solche) hinwegzusetzen. Mag. XXXX der rechtskundige Offizier beim MilKdo NÖ seit 2006 konnte sich an eine derartige telefonische Anfrage in seiner schriftlichen Stellungnahme (OZ 19), die vom B nicht in Zweifel gezogen wurde, nicht erinnern. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts dessen schriftlicher Stellungnahme. Auch der B hat nach Konfrontation mit der Stellungnahme, die Richtigkeit dieser Aussage nicht mehr in Zweifel gezogen oder dessen Einvernahme als Zeuge beantragt (2.</p>\n<p class=\"lf-p\">VHS, 4). Der Senat geht daher davon aus, dass das eine Schutzbehauptung war. Sofern der B behauptet, den rechtskundigen Offizier des Militärkommando NÖ zur Rechtskonformität dieser Vorgangsweise befragt zu haben, war dieser für die Beratung des B nicht zuständig (er ist ausschließlich der Berater des Militärkommandanten NÖ). Ebenso wenig wäre er zuständig, sich über Weisungen des Bundesministers (das VBl ist eine solche) hinwegzusetzen. Mag. römisch 40 der rechtskundige Offizier beim MilKdo NÖ seit 2006 konnte sich an eine derartige telefonische Anfrage in seiner schriftlichen Stellungnahme (OZ 19), die vom B nicht in Zweifel gezogen wurde, nicht erinnern. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts dessen schriftlicher Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der B hat nach Konfrontation mit der Stellungnahme, die Richtigkeit dieser Aussage nicht mehr in Zweifel gezogen oder dessen Einvernahme als Zeuge beantragt (2. VHS, 4). Der Senat geht daher davon aus, dass das eine Schutzbehauptung war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der DiszA die Einvernahme eines Experten Dr. XXXX (OZ 21) zum Beweis dafür beantragt hat, die Entstehung bzw Vorgaben für die Ausbildung der XXXX (2. VHS/Blg 1-3) zu erläutern und damit zu beweisen, dass keine Notwendigkeit für die Genehmigung des Studiums für W bestand, wird dieser Antrag abgewiesen. Es geht in diesen beiden Spruchpunkten nicht um die Vorgaben für die XXXX , sondern um den Verstoß bzw die Umgehung der Erlässe zur Ausbildung an zivilen Ausbildungsstätten.Soweit der DiszA die Einvernahme eines Experten Dr. römisch 40 (OZ 21) zum Beweis dafür beantragt hat, die Entstehung bzw Vorgaben für die Ausbildung der römisch 40 (2. VHS/Blg 1-3) zu erläutern und damit zu beweisen, dass keine Notwendigkeit für die Genehmigung des Studiums für W bestand, wird dieser Antrag abgewiesen. Es geht in diesen beiden Spruchpunkten nicht um die Vorgaben für die römisch 40 , sondern um den Verstoß bzw die Umgehung der Erlässe zur Ausbildung an zivilen Ausbildungsstätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beweisantrag des B (OZ 24 und 3. VHS, 3) zur Vorlage des von Y behaupteten „Verbesserungsauftrages“ betreffend den Antrag für das Studium des W, soll beweisen, dass dieser nie erteilt wurde. Ob das der Fall war, ist aber für die Beurteilung der Schuldfrage bezüglich B 1 und B 2 nicht relevant, weil feststeht, dass entgegen dem einschlägigen VBl kein weiterer Antrag auf Genehmigung des Besuchs einzelner einschlägiger Lehrveranstaltungen durch W an der FH an Kdo XXXX gestellt wurde und die Beratung des B dazu kausal war. Der Antrag wird abgewiesen.Der Beweisantrag des B (OZ 24 und 3. VHS, 3) zur Vorlage des von Y behaupteten „Verbesserungsauftrages“ betreffend den Antrag für das Studium des W, soll beweisen, dass dieser nie erteilt wurde. Ob das der Fall war, ist aber für die Beurteilung der Schuldfrage bezüglich B 1 und B 2 nicht relevant, weil feststeht, dass entgegen dem einschlägigen VBl kein weiterer Antrag auf Genehmigung des Besuchs einzelner einschlägiger Lehrveranstaltungen durch W an der FH an Kdo römisch 40 gestellt wurde und die Beratung des B dazu kausal war. Der Antrag wird abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtliche Würdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist auf die Behauptung des B einzugehen, zum Punkt B1 sei gar keine Disziplinaranzeige erfolgt und kein Verfahren eingeleitet worden, daher sei der Vorwurf verjährt (1. VHS, 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorauszuschicken ist, dass der Einleitungsbeschluss der BDB vom 04.05.2022 zum Spruchpunkt B1 rechtskräftig geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verjährung nach § 3 Abs 1 HDG kann daher nicht noch einmal geprüft werden (vgl dazu die Rsp des VwGH zum vergleichbaren § 123 BDG: Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004). Gleichartige Bestimmungen des BDG 1979 in ähnlich formulierten Disziplinarrechtsordnungen, also auch im Disziplinarrecht der Landes- und Gemeindebeamten, werden wie vergleichbare Bestimmungen des BDG 1979 ausgelegt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0194; VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, HDG kann daher nicht noch einmal geprüft werden vergleiche dazu die Rsp des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 123, BDG: Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichartige Bestimmungen des BDG 1979 in ähnlich formulierten Disziplinarrechtsordnungen, also auch im Disziplinarrecht der Landes- und Gemeindebeamten, werden wie vergleichbare Bestimmungen des BDG 1979 ausgelegt vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0194; VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 3 Abs 2 HDG darf ein Beschuldigter aber auch nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.Nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG darf ein Beschuldigter aber auch nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 3 Abs 4 HDG bestehen ua Hemmungszeiträume für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht (Z 1) und für den Zeitraum zwischen dem Erstatten einer Strafanzeige durch die Dienstvorgesetzten oder durch die BDB und dem Einlangen der Mitteilung der StA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung beim Disziplinarvorgesetzten oder der BDB (Z 2).Nach Paragraph 3, Absatz 4, HDG bestehen ua Hemmungszeiträume für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht (Ziffer eins,) und für den Zeitraum zwischen dem Erstatten einer Strafanzeige durch die Dienstvorgesetzten oder durch die BDB und dem Einlangen der Mitteilung der StA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung beim Disziplinarvorgesetzten oder der BDB (Ziffer 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einleitung zum Sachverhalt W erfolgte am 21.01.2019 im Kommandantenverfahren durch E, plus 3 Jahre wäre der 21.01.2022. Allerdings erfolgte eine Hemmung für den Zeitraum zwischen der Anzeige an die StA vom 06.06.2019 bis zum Eintreffen der Einstellungsmitteilung am 12.03.2021, das sind 1 Jahr, 9 Monate und 6 Tage. Der Zeitraum der Beschwerde gegen den EB beim BVwG von 27.07.2022 bis 14.09.2022 führte zu einer neuerlichen Hemmung für 1 Monat und 18 Tage. In Summe also plus 1 Jahr, ergibt 21.01.2023, plus 10 Monate, ergibt 21.11.2023, plus 24 Tage, ergibt den 15.12.2023 als Ablauf der Verjährungsfrist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Beschwerde ist am 28.04.2023 beim BVwG eingelangt und hat damit neuerlich ein Hemmungszeitraum begonnen, der bis zur Zustellung der Entscheidung an die BDB läuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt gemäß § 61 Abs 1 HDG bei Soldaten mit der ersten Verfolgungshandlung durch den zuständigen Disziplinarkommandanten (das ist hier der Leiter des XXXX E) als Einheitskommandant. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, HDG bei Soldaten mit der ersten Verfolgungshandlung durch den zuständigen Disziplinarkommandanten (das ist hier der Leiter des römisch 40 E) als Einheitskommandant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit diesem Zeitpunkt sind unter Berücksichtigung der Hemmungszeiträume nach § 3 Abs 4 Z 1 und 2 lit a noch keine drei Jahre vergangen, daher ist keine Verjährung eingetreten.Seit diesem Zeitpunkt sind unter Berücksichtigung der Hemmungszeiträume nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a, noch keine drei Jahre vergangen, daher ist keine Verjährung eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der B behauptet, der Vorwurf der falschen Beratung des T sei nicht Gegenstand der Disziplinaranzeige, des Strafverfahrens und des EB gewesen, ist dies aktenwidrig, weil mehrfach darauf verwiesen wurde, dass der Vorschlag für die erlasswidrige Vorgangsweise vom B kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im rechtskräftigen EB ist unter Spruchpunkt B1 konkret angeführt (zitiert aus Seite 7, des Erkenntnisses des BVwG vom 12.09.2022, XXXX , Hervorhebung durch BVwG): Im rechtskräftigen EB ist unter Spruchpunkt B1 konkret angeführt (zitiert aus Seite 7, des Erkenntnisses des BVwG vom 12.09.2022, römisch 40 , Hervorhebung durch BVwG): „[Der B] steht im Verdacht, 1.) dass er entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, beim Leiter des XXXX , Obst [T], dafür eingesetzt habe, dass dieser dem Mag. (FH) [W] genehmigte, für sein berufsbegleitendes Bachelorstudium der XXXX und Wirtschaft am XXXX der Fachhochschule XXXX , Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG verstoßen habe […]“1.) dass er entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, beim Leiter des römisch 40 , Obst [T], dafür eingesetzt habe, dass dieser dem Mag. (FH) [W] genehmigte, für sein berufsbegleitendes Bachelorstudium der römisch 40 und Wirtschaft am römisch 40 der Fachhochschule römisch 40 , Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen und er damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen habe […]“ Dass der B beim Zustandekommen des Beschlusses des T dem W die Teilnahme am Teilen des Studiums in der Dienstzeit zu ermöglichen nicht nur mitgewirkt, sondern die Entscheidung auch maßgeblich beeinflusst hat, war inhaltlich Gegenstand der Disziplinaranzeige und der Strafanzeige, wenngleich dort die im EB genannten Erlässe noch nicht genannt wurden, sondern nur die negative Stellungnahme der Ministeriumsdienststellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der B auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1994, 92/09/0376 verweist (1. VHS, 7 und 5. VHS, 15) verkennt er dessen Inhalt, der wie folgt lautet: „Steht fest, welche Dienstpflichtverletzung (Dienstpflichtverletzungen) im Verdachtsbereich Gegenstand der an die Disziplinarkommission übermittelten Disziplinaranzeige der Dienstbehörde ist (sind), besteht daran keine (strikte) Bindung der Disziplinarkommission. In der rechtlichen Beurteilung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Dienstpflichtverletzungen ist die Disziplinarkommission völlig frei. Auch im Tatsächlichen kann die Disziplinarkommission (etwa auf Grund der Ergebnisse der Erhebungsaufträge an die Dienstbehörde in der Phase der Entscheidung über Einleitung oder Einstellung) Abänderungen der ihr von der Dienstbehörde angezeigten Fakten vornehmen. Sie muß allerdings im Rahmen (Typus) des ihr mitgeteilten Tatvorwurfes bleiben. Unzulässig wäre es, einen von der Disziplinaranzeige (vom Typus her) nicht erfaßten Tatvorwurf selbständig in den Einleitungsbeschluß oder einen allfälligen Einstellungsbescheid aufzunehmen. Dazu bedürfte es einer Ergänzung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde.“ In der Disziplinaranzeige ging es klar neben dem Vorwurf eines Weisungsverstoßes iZm dem Studium des W, wo allerdings die falsche Weisung zitiert wurde (die letztlich keine war, sondern eine Äußerung, was dann im EB richtiggestellt wurde), auch darum, dass die Initiative von B ausging bzw dieser den Vorschlag gemacht hat und der T den W in der Folge beauftragt hat, dem B die notwendigen MDL bekannt zu geben, damit dieser sie anfordern kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Anzeige (I/AS 5) ist ein Zitat aus der Niederschrift mit dem B vom 20.02.2019 angeführt, das mit dem Satz beginnt: „Gemeinsam mit W wurde dem XXXX leiter T meine Entscheidung vorgetragen. Durch T wurde dieser Vorschlag genehmigt …“ (I/AS 140). In der Anzeige (I/AS 5) ist ein Zitat aus der Niederschrift mit dem B vom 20.02.2019 angeführt, das mit dem Satz beginnt: „Gemeinsam mit W wurde dem römisch 40 leiter T meine Entscheidung vorgetragen. Durch T wurde dieser Vorschlag genehmigt …“ (I/AS 140).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde auf die Stellungnahme des B vom 06.02.2019 verwiesen, wo der B selbst angeführt hat: „Daher habe ich gemeinsam mit [W] dem Ltr XXXX [T] vorgeschlagen, dass das XXXX genannten den Zugang jenen o.a. Lehrveranstaltungen in Entsprechung der Bestimmungen gem. BDG in Verbindung mit dem Konzept Personalführung des ÖBH ermöglichen sollte. [T] hat diesem Vorschlag zugestimmt.“ (I/AS 163). „Daher habe ich gemeinsam mit [W] dem Ltr römisch 40 [T] vorgeschlagen, dass das römisch 40 genannten den Zugang jenen o.a. Lehrveranstaltungen in Entsprechung der Bestimmungen gem. BDG in Verbindung mit dem Konzept Personalführung des ÖBH ermöglichen sollte. [T] hat diesem Vorschlag zugestimmt.“ (I/AS 163).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem § 44 Abs 1 BDG sind Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen. Beim Erlass vom 03.12.2010, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, VBl I 178/2010, handelt es sich um eine generelle Weisung des Bundesministers bzw des für diesen approbationsbefugten Beamten, aus dem hervorgeht, dass Genehmigungen von Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstädten von Angehörigen der nachgeordneten XXXX der Genehmigung durch den Kdt XXXX bedurften. Gem Paragraph 44, Absatz eins, BDG sind Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen. Beim Erlass vom 03.12.2010, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, VBl römisch eins 178 aus 2010,, handelt es sich um eine generelle Weisung des Bundesministers bzw des für diesen approbationsbefugten Beamten, aus dem hervorgeht, dass Genehmigungen von Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstädten von Angehörigen der nachgeordneten römisch 40 der Genehmigung durch den Kdt römisch 40 bedurften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausnahme oder Einschränkung dieser Genehmigungspflicht für den Fall, dass nur einzelne Ausbildungen an einer zivilen Ausbildungsstelle gemacht werden und kein gesamtes Studium, ist diesem Erlass nicht zu entnehmen. Es geht ganz klar um jegliche Ausbildung an zivilen Ausbildungsstätten. Eine irrtümliche Fehlinterpretation diesbezüglich ist ausgeschlossen. Dass der B geglaubt hat, die vorgeschlagene Vorgangsweise wäre zulässig, ist nicht glaubhaft, vielmehr zielte er aufgrund der ablehnenden Stellungnahme auf eine Lösung ab, die aus seiner und der Sicht des W notwendigen Ausbildung durch Umgehung der Genehmigung der XXXX ab. Der T – der aufgrund seiner geplanten Versetzung nur mehr mäßig interessiert war – trug das mit und hat dem B und dem W das so angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausnahme oder Einschränkung dieser Genehmigungspflicht für den Fall, dass nur einzelne Ausbildungen an einer zivilen Ausbildungsstelle gemacht werden und kein gesamtes Studium, ist diesem Erlass nicht zu entnehmen. Es geht ganz klar um jegliche Ausbildung an zivilen Ausbildungsstätten. Eine irrtümliche Fehlinterpretation diesbezüglich ist ausgeschlossen. Dass der B geglaubt hat, die vorgeschlagene Vorgangsweise wäre zulässig, ist nicht glaubhaft, vielmehr zielte er aufgrund der ablehnenden Stellungnahme auf eine Lösung ab, die aus seiner und der Sicht des W notwendigen Ausbildung durch Umgehung der Genehmigung der römisch 40 ab. Der T – der aufgrund seiner geplanten Versetzung nur mehr mäßig interessiert war – trug das mit und hat dem B und dem W das so angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem T kommt als Kommandant iSd „unteilbaren Kommandantenverantwortung“ zwar die primäre Verantwortung für die Nichteinhaltung des oa Erlasses zu. B hat ihm die erlasswidrige Vorgangsweise aber vorgeschlagen und ihm diese als erlasskonform dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit liegt – entgegen der Annahme der BDB – nicht bloß eine Sorgfaltswidrigkeit und fahrlässige Handlung vor, sondern ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht nach § 43 Abs 1 BDG zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Dienstleistung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung. Eine Beratung, eine gültige Weisung eines Vorgesetzten zu umgehen, und ein diesbezüglicher Vorschlag ist keine treue Dienstleistung. Damit liegt – entgegen der Annahme der BDB – nicht bloß eine Sorgfaltswidrigkeit und fahrlässige Handlung vor, sondern ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Dienstleistung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung. Eine Beratung, eine gültige Weisung eines Vorgesetzten zu umgehen, und ein diesbezüglicher Vorschlag ist keine treue Dienstleistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Spruch war aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung aber insofern zu korrigieren, dass sich herausgestellt hat, dass T – nachdem er im April 2016 nach Beratung durch den B die Grundsatzentscheidung gefasst hatte, dem W den Besuch einschlägiger Vorlesungen in der Dienstzeit und auch auf MDL-Basis zu genehmigen – die Angelegenheit als erledigt betrachtet hat, weitere Beratungstätigkeiten des B, die dann in der Folge auch zu einem Verstoß gegen den Nachfolgeerlass, GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, geführt haben, waren nicht mehr notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Strafbemessung, die weiter unten erfolgt, ist anzumerken, dass dem B als mildernd zuzugestehen ist, dass er selbst keinen Vorteil daraus gezogen hat, und es ihm darum ging die erkannte Notwendigkeit einer höherwertigen XXXX Ausbildung rasch abzudecken und die fachliche Expertise des W für den Dienst zu erhöhen. Hinsichtlich der Strafbemessung, die weiter unten erfolgt, ist anzumerken, dass dem B als mildernd zuzugestehen ist, dass er selbst keinen Vorteil daraus gezogen hat, und es ihm darum ging die erkannte Notwendigkeit einer höherwertigen römisch 40 Ausbildung rasch abzudecken und die fachliche Expertise des W für den Dienst zu erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B2 hat der B selbst gegen den Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und später GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017 verstoßen, entweder weil er zu diesen Zeitpunkten selbst eingeteilter Ltr war oder die MDL für den W als Zwischenvorgesetzter angefordert hat obwohl er von der fehlenden Genehmigung (zunächst des Kdo XXXX und ab 05.05.2017 des Kdo LaSK) wusste. Dieses Faktum - und dass er von T persönlich den mündlichen Befehl hatte, so vorzugehen - unterscheidet ihn von den anderen Stellvertretern des T, die ebenfalls dem W MDL genehmigt haben. Zu B2 hat der B selbst gegen den Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und später GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017 verstoßen, entweder weil er zu diesen Zeitpunkten selbst eingeteilter Ltr war oder die MDL für den W als Zwischenvorgesetzter angefordert hat obwohl er von der fehlenden Genehmigung (zunächst des Kdo römisch 40 und ab 05.05.2017 des Kdo LaSK) wusste. Dieses Faktum - und dass er von T persönlich den mündlichen Befehl hatte, so vorzugehen - unterscheidet ihn von den anderen Stellvertretern des T, die ebenfalls dem W MDL genehmigt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der B ist in seiner Beschwerde der Ansicht, dass die Genehmigung der MDL bereits im Spruchpunkt B1 (als Haupttat) enthalten und damit konsumiert sei und er abgesehen davon auf Befehl des T gehandelt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum ersten Argument ist anzuführen, dass eine Konsumation nur dann vorliegt, wenn sie sowohl die Haupttat als auch die Nachtat gegen das selbe Rechtsgut richten und nicht über die durch die Haupttat erfolgten Rechtsverletzung hinausgehen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Ausgabe, 120). Hier wird dem B in B1 eine Verletzung der Treuepflicht nach § 43 Abs 1 BDG vorgeworfen und in B2 die Verletzung zweier Weisungen (die allerdings den gleichen Kern hatten, nämlich das Erfordernis der Genehmigung eines übergeordneten Kommandos) und damit des § 44 Abs 1 BDG. Der Vorwurf geht daher über jenen der falschen Beratung hinaus. Zum ersten Argument ist anzuführen, dass eine Konsumation nur dann vorliegt, wenn sie sowohl die Haupttat als auch die Nachtat gegen das selbe Rechtsgut richten und nicht über die durch die Haupttat erfolgten Rechtsverletzung hinausgehen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Ausgabe, 120). Hier wird dem B in B1 eine Verletzung der Treuepflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG vorgeworfen und in B2 die Verletzung zweier Weisungen (die allerdings den gleichen Kern hatten, nämlich das Erfordernis der Genehmigung eines übergeordneten Kommandos) und damit des Paragraph 44, Absatz eins, BDG. Der Vorwurf geht daher über jenen der falschen Beratung hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">B hat weiters in der 5. Verhandlung vor dem BVwG im Schlussplädoyer angeführt, dass er entgegen der vorgeworfenen Zeitpunkte nur von 11.01.2018 bis 13.04.2018 den T vertreten und die MDL des W genehmigt habe. Dazu ist anzuführen, dass er lt den im Akt einliegenden MDL-Anforderungsformularen im Jänner, Februar, März, April und Mai 2018 der die MDL anfordernde Zwischenvorgesetzte war (I/AS 46 - AS 77). Auf den ebenfalls einliegenden MDL-Nachweisen des W vom Februar, März, April, Mai 2018 (I/AS 51, 57, 65, 72) scheint er als Genehmiger auf. Am MDL-Nachweis vom Jänner 2018 hingegen ist XXXX für die angeführten Tage als Genehmiger angeführt (I/AS 46). B hat weiters in der 5. Verhandlung vor dem BVwG im Schlussplädoyer angeführt, dass er entgegen der vorgeworfenen Zeitpunkte nur von 11.01.2018 bis 13.04.2018 den T vertreten und die MDL des W genehmigt habe. Dazu ist anzuführen, dass er lt den im Akt einliegenden MDL-Anforderungsformularen im Jänner, Februar, März, April und Mai 2018 der die MDL anfordernde Zwischenvorgesetzte war (I/AS 46 - AS 77). Auf den ebenfalls einliegenden MDL-Nachweisen des W vom Februar, März, April, Mai 2018 (I/AS 51, 57, 65, 72) scheint er als Genehmiger auf. Am MDL-Nachweis vom Jänner 2018 hingegen ist römisch 40 für die angeführten Tage als Genehmiger angeführt (I/AS 46).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die MDL-Nachweise für 2017 finden sich nicht im Akt. Lt der von der XXXX zur zeitlichen Abfolge der Leitung der XXXX vorgelegten Tabelle (OZ 32/Teil 3 über die im PERSIS und im ELAK nachvollziehbaren Zeiten), war T 2017 Ltr des XXXX bis auf seine Abwesenheiten 12.06.-14.06.2017, 03.07.-14.07.2017, 16.10.-19.10.2017 und 19.11.-01.12.2017. Es ist aber darüber hinaus davon auszugehen, dass er – wie auch 2018 (vgl dazu die Aussage des T in der 4. VHS, 14) – seinen sechswöchigen Urlaub auch 2017 genossen hat und dabei ebenfalls von B vertreten wurde. Der DiszA hat zu den Abwesenheitszeiten eingeräumt, dass es vorkommen kann, dass im PERSIS etwas nicht eingetragen oder vergessen wurde (4. VHS, 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unvollständigkeit des Aktes ist vor diesem Hintergrund jedenfalls evident. Es ist dem Senat nicht nachvollziehbar, ob der B zu den im Akt angeführten Zeiten den T vertreten und die MDL auch genehmigt oder diese nur angefordert hat. Die MDL-Nachweise für 2017 finden sich nicht im Akt. Lt der von der römisch 40 zur zeitlichen Abfolge der Leitung der römisch 40 vorgelegten Tabelle (OZ 32/Teil 3 über die im PERSIS und im ELAK nachvollziehbaren Zeiten), war T 2017 Ltr des römisch 40 bis auf seine Abwesenheiten 12.06.-14.06.2017, 03.07.-14.07.2017, 16.10.-19.10.2017 und 19.11.-01.12.2017. Es ist aber darüber hinaus davon auszugehen, dass er – wie auch 2018 vergleiche dazu die Aussage des T in der 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">VHS, 14) – seinen sechswöchigen Urlaub auch 2017 genossen hat und dabei ebenfalls von B vertreten wurde. Der DiszA hat zu den Abwesenheitszeiten eingeräumt, dass es vorkommen kann, dass im PERSIS etwas nicht eingetragen oder vergessen wurde (4. VHS, 14). Eine Unvollständigkeit des Aktes ist vor diesem Hintergrund jedenfalls evident. Es ist dem Senat nicht nachvollziehbar, ob der B zu den im Akt angeführten Zeiten den T vertreten und die MDL auch genehmigt oder diese nur angefordert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob das hier der Fall ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil schon die Rechtfertigung des B verfängt, dass unzweifelhaft ein Befehl des T vorgelegen ist, wie er hinsichtlich des Studiums des W vorzugehen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befehl des T verstieß zwar gegen die angeführten Erlässe, er kam aber für den B von der zuständigen Stelle und war weder willkürlich noch strafgesetzwidrig und war damit von B gem § 44 Abs 1 BDG zu befolgen. Bedenken, dass eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliege, die die Remonstrationspflicht nach § 44 Abs 3 BDG ausgelöst hätte, lagen beim B nicht vor, hat er doch selbst den Vorschlag gemacht, so vorzugehen (das wurde in Spruchpunkt B1 gewürdigt). Der Befehl des T verstieß zwar gegen die angeführten Erlässe, er kam aber für den B von der zuständigen Stelle und war weder willkürlich noch strafgesetzwidrig und war damit von B gem Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu befolgen. Bedenken, dass eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliege, die die Remonstrationspflicht nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG ausgelöst hätte, lagen beim B nicht vor, hat er doch selbst den Vorschlag gemacht, so vorzugehen (das wurde in Spruchpunkt B1 gewürdigt). § 7 Abs 3 ADV sieht darüber hinaus vor, dass, wenn der Vollzug eines früheren Befehls (hier: die Regelung im VBl, dass nur mit Genehmigung des Kdt XXXX Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstätten zulässig sind) durch einen späteren Befehl (hier des T) ganz oder teilweise verhindert würde, der B dem T das zu melden gehabt hätte. Der T hat – nur so kann man seine und die Aussagen des B verstehen – obwohl er den Erlass kannte, angeordnet, dass die MDL zu beantragen und zu genehmigen sind. Paragraph 7, Absatz 3, ADV sieht darüber hinaus vor, dass, wenn der Vollzug eines früheren Befehls (hier: die Regelung im VBl, dass nur mit Genehmigung des Kdt römisch 40 Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstätten zulässig sind) durch einen späteren Befehl (hier des T) ganz oder teilweise verhindert würde, der B dem T das zu melden gehabt hätte. Der T hat – nur so kann man seine und die Aussagen des B verstehen – obwohl er den Erlass kannte, angeordnet, dass die MDL zu beantragen und zu genehmigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat also auf die Durchführung des Befehls iSd § 7 Abs 3 ADV bestanden und der B musste ihn befolgen. Er hat sich daher zurecht auf den Rechtfertigungsgrund der Ausübung einer Dienstpflicht berufen (vgl Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, 32). Er hat also auf die Durchführung des Befehls iSd Paragraph 7, Absatz 3, ADV bestanden und der B musste ihn befolgen. Er hat sich daher zurecht auf den Rechtfertigungsgrund der Ausübung einer Dienstpflicht berufen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch hätte der B (wie auch der T) dies dem Befehlsgeber des früheren Befehls (dem Verfasser des genannten Erlasses) zu melden gehabt, was beide unterlassen haben. Ein Verstoß gegen § 7 Abs 3 ADV wurde dem B nicht vorgeworfen. Doch ist dies zweifellos auch eine Verletzung der Treuepflicht und somit durch § 43 Abs 1 BDG (B1) mitumfasst. Dennoch hätte der B (wie auch der T) dies dem Befehlsgeber des früheren Befehls (dem Verfasser des genannten Erlasses) zu melden gehabt, was beide unterlassen haben. Ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 3, ADV wurde dem B nicht vorgeworfen. Doch ist dies zweifellos auch eine Verletzung der Treuepflicht und somit durch Paragraph 43, Absatz eins, BDG (B1) mitumfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich B2 ist der B daher freizusprechen, weil ein Rechtfertigungsgrund (Dienstpflicht) vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2. ZU SPRUCHPUNKTEN B3 und B4 ( XXXX ausbildungen)5.2. ZU SPRUCHPUNKTEN B3 und B4 ( römisch 40 ausbildungen) Die Vorwürfe in den Spruchpunkten lauten: „3.) dass er als Verantwortlicher und zugleich Ltr des XXXX für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 ( XXXX lehrgang) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 ( XXXX lehrgang) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (Typenschulung XXXX ) den Unteroffizieren Vzlt [S], OStv [F] und OStv [D] (bei allen drei UO im selben Ausmaß) trotz Unrichtigkeit der von diesen geführten Ausbildungsjournalen und Hinweis durch Olt [K] auf deren Unrichtigkeit deren vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am„3.) dass er als Verantwortlicher und zugleich Ltr des römisch 40 für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 ( römisch 40 lehrgang) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 ( römisch 40 lehrgang) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (Typenschulung römisch 40 ) den Unteroffizieren Vzlt [S], OStv [F] und OStv [D] (bei allen drei UO im selben Ausmaß) trotz Unrichtigkeit der von diesen geführten Ausbildungsjournalen und Hinweis durch Olt [K] auf deren Unrichtigkeit deren vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am 07.05.2018 von 21:45 bis 24:00 2:15h 08.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h 14.05.2018 von 22:00 bis 24:00 2:00h 15.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h 16.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h 17.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h 23.05.2018 von 16:45 bis 24:00 7:15h 24.05.2018 von 18:30 bis 20:00 1:30h und konkret am 04.07.2018 von 19:30 bis 22:30 3:00h 05.07.2018 von 16:00 bis 18:30 1:30h 10.07.2018 von 19:30 bis 24:00 4:30h 24.07.2018 von 20:00 bis 24:00 4:00h und konkret am 18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00 h 19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45 h 20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h als sachlich richtig bestätigt habe und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG, § 45 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“als sachlich richtig bestätigt habe und er damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG, Paragraph 45, Absatz eins, BDG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen habe.“ „4.) dass er als Kurskommandant bei der Typenschulung XXXX im September 2018 trotz Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am„4.) dass er als Kurskommandant bei der Typenschulung römisch 40 im September 2018 trotz Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am 18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00h 19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45h 20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h verrechnete, die mit den tatsächlich geführten Ausbildungen nicht übereinstimmten und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“verrechnete, die mit den tatsächlich geführten Ausbildungen nicht übereinstimmten und er damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen habe.“</p>\n<p class=\"lf-p\">Der B weist zunächst darauf hin, dass er in den Zeiträumen von 07.05.2018 bis 25.05.2018, 04.06.2018 bis 27.07.2018 und 18.09.2018 bis 20.09.2018 nicht Leiter des XXXX gewesen ist. Er gesteht aber ein, dass die Ausbildungsjournale (AJ) bei den gegenständlichen Schulungen teilweise falsch geführt worden seien. Die Unteroffiziere (UO), die als Ausbilder tätig gewesen seien, und auch er selbst hätten aber die verrechneten Mehrdienstleistungen (MDL) erbracht. Er verweist weiter auf die Einstellung der Ermittlungsverfahren der StA gehen ihn und die UO im Gegenstand und die Stattgabe der Beschwerden der UO gegen die Rückforderungen der Abgeltung für die erbrachten MDL durch das BVwG. Der B weist zunächst darauf hin, dass er in den Zeiträumen von 07.05.2018 bis 25.05.2018, 04.06.2018 bis 27.07.2018 und 18.09.2018 bis 20.09.2018 nicht Leiter des römisch 40 gewesen ist. Er gesteht aber ein, dass die Ausbildungsjournale (AJ) bei den gegenständlichen Schulungen teilweise falsch geführt worden seien. Die Unteroffiziere (UO), die als Ausbilder tätig gewesen seien, und auch er selbst hätten aber die verrechneten Mehrdienstleistungen (MDL) erbracht. Er verweist weiter auf die Einstellung der Ermittlungsverfahren der StA gehen ihn und die UO im Gegenstand und die Stattgabe der Beschwerden der UO gegen die Rückforderungen der Abgeltung für die erbrachten MDL durch das BVwG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festgestellter Sachverhalt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der B hat als verantwortlicher Kurskommandant der Ausbildungen vom 07.05.2018 bis 25.05.2018 beim XXXX , in der Zeit vom 04.06.2018 bis 27.07.2018 beim XXXX und in der Zeit vom 17.09.2018 bis 21.09.2018 bei der Typenschulung XXXX die Führung inhaltlich (sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der durchgeführten Tätigkeit) falscher AJ akzeptiert und abgezeichnet. Auf Basis dieser falschen AJ (die als 1:1 Kopien des Dienstplanes erfolgten) wurden sodann die Ausbildungsnachweise verfasst, geleistete MDL diesen Ausbildungen zugeordnet und von den Kdt des XXXX genehmigt, obwohl das nicht den Tatsachen (den tatsächlichen Ausbildungsinhalten bzw Dienstleistungen) entsprach und andere Dienstleistungen in den Zeiten der abgerechneten MDL erbracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret erfolgte das hinsichtlich der Tätigkeiten der Unteroffiziere Vzlt S, OStv F und OStv D zu Spruchpunkt B3 und hinsichtlich B4 zusätzlich zu den drei Unteroffizieren auch bei ihm selbst, an den folgenden Tagen: Der B hat als verantwortlicher Kurskommandant der Ausbildungen vom 07.05.2018 bis 25.05.2018 beim römisch 40 , in der Zeit vom 04.06.2018 bis 27.07.2018 beim römisch 40 und in der Zeit vom 17.09.2018 bis 21.09.2018 bei der Typenschulung römisch 40 die Führung inhaltlich (sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der durchgeführten Tätigkeit) falscher AJ akzeptiert und abgezeichnet. Auf Basis dieser falschen AJ (die als 1:1 Kopien des Dienstplanes erfolgten) wurden sodann die Ausbildungsnachweise verfasst, geleistete MDL diesen Ausbildungen zugeordnet und von den Kdt des römisch 40 genehmigt, obwohl das nicht den Tatsachen (den tatsächlichen Ausbildungsinhalten bzw Dienstleistungen) entsprach und andere Dienstleistungen in den Zeiten der abgerechneten MDL erbracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret erfolgte das hinsichtlich der Tätigkeiten der Unteroffiziere Vzlt S, OStv F und OStv D zu Spruchpunkt B3 und hinsichtlich B4 zusätzlich zu den drei Unteroffizieren auch bei ihm selbst, an den folgenden Tagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">B3:</p>\n<p class=\"lf-p\">Datum Ende der tatsächlichen Ausbildung Dienstende lt. Dienstplan Zeit in der vom Ausbildungsjournal abweichende Tätigkeiten verrichtet wurden 07.05.2018 21:45 Uhr 24:00 Uhr 2:15 08.05.2018 22:45 Uhr 24:00 Uhr 1:15 14.05.2018 22:00 Uhr 24:00 Uhr 2:00 15.05.2018 23:35 Uhr 24:00 Uhr 0:25 16.05.2018 21:30 Uhr 24:00 Uhr 2:30 17.05.2018 21:30 Uhr 24:00 Uhr 2:30 23.05.2018 16:45 Uhr 24:00 Uhr 7:15 24.05.2018 18:30 Uhr 20:00 Uhr 1:30 04.07.2018 19:30 Uhr 22:30 Uhr 3:00 05.07.2018 16:00 Uhr 18:30 Uhr 2:30 10.07.2018 19:30 Uhr 24:00 Uhr 4:30 24.07.2018 20:00 Uhr 24:00 Uhr 4:00 18.09.2018 18:00 Uhr 21:00 Uhr 3:00 19.09.2018 20:15 Uhr 24:00 Uhr 3:45 20.09.2018 15:45 Uhr 21:00 Uhr 5:15 B4:</p>\n<p class=\"lf-p\">Datum Ende der tatsächlichen Ausbildung Dienstende lt. Dienstplan Zeit in der vom Ausbildungsjournal abweichende Tätigkeiten verrichtet wurden 18.09.2018 18:00 Uhr 21:00 Uhr 3:00 19.09.2018 20:15 Uhr 24:00 Uhr 3:45 20.09.2018 15:45 Uhr 21:00 Uhr 5:15 Zu B3 war der B zwar nicht ständig vor Ort und nur in der Lage stichprobenartig Dienstaufsicht zu machen. Es hätte ihm aber aufgrund seiner Erfahrung mit XXXX lehrgängen und als Qualitätsmanager auffallen müssen, dass die Angaben am AJ exakt dem Dienstplan entsprachen und das eigentlich nicht praxisgerecht ist. Wobei das BVwG nicht verkennt, dass für diese Kurse Frau V als Qualitätsmanagerin die AJ abgezeichnet hat. Die hat sich aber auf die von B abgezeichneten AJ verlassen. B wurde Im Mai zusätzlich vom Zeugen K, der Kursteilnehmer des XXXX -Lehrganges (der parallel geführt wurde und wo es die Aufgabe des K war unter Aufsicht auszubilden und ein eigenes AJ zu führen) Ende Mai 2018 auf die abweichenden Zeiten in dem von ihm geführten AJ hingewiesen und hat er danach dennoch das unrichtige AJ, das exakt mit den Zeiten und Ausbildungsinhalten des Dienstplanes übereinstimmte, als Grundlage für den Ausbildungsnachweis und die Genehmigung der MDL mit seiner Unterschrift als „sachlich richtig“ akzeptiert, ohne eine Korrektur zu veranlassen oder zumindest die korrekte Führung beim nächsten Kurs im Juli 2018 zu verlangen oder besser zu überwachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Juli 2018 hat er wieder die exakt dem Dienstplan entsprechenden Zeiten akzeptiert und sogar im September 2018, wo er selber jeden Tag beim Kurs als Ausbilder war. Das, obwohl er im September 2018 wusste, dass er und die UO an den angeführten Tagen Dienstleistungen erbracht haben, die nichts mit den im Dienstplan angeführten Ausbildungen und Ausbildungszeiten bei den konkreten Kursen zu tun hatten. Zu B3 war der B zwar nicht ständig vor Ort und nur in der Lage stichprobenartig Dienstaufsicht zu machen. Es hätte ihm aber aufgrund seiner Erfahrung mit römisch 40 lehrgängen und als Qualitätsmanager auffallen müssen, dass die Angaben am AJ exakt dem Dienstplan entsprachen und das eigentlich nicht praxisgerecht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wobei das BVwG nicht verkennt, dass für diese Kurse Frau römisch fünf als Qualitätsmanagerin die AJ abgezeichnet hat. Die hat sich aber auf die von B abgezeichneten AJ verlassen. B wurde Im Mai zusätzlich vom Zeugen K, der Kursteilnehmer des römisch 40 -Lehrganges (der parallel geführt wurde und wo es die Aufgabe des K war unter Aufsicht auszubilden und ein eigenes AJ zu führen) Ende Mai 2018 auf die abweichenden Zeiten in dem von ihm geführten AJ hingewiesen und hat er danach dennoch das unrichtige AJ, das exakt mit den Zeiten und Ausbildungsinhalten des Dienstplanes übereinstimmte, als Grundlage für den Ausbildungsnachweis und die Genehmigung der MDL mit seiner Unterschrift als „sachlich richtig“ akzeptiert, ohne eine Korrektur zu veranlassen oder zumindest die korrekte Führung beim nächsten Kurs im Juli 2018 zu verlangen oder besser zu überwachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Juli 2018 hat er wieder die exakt dem Dienstplan entsprechenden Zeiten akzeptiert und sogar im September 2018, wo er selber jeden Tag beim Kurs als Ausbilder war. Das, obwohl er im September 2018 wusste, dass er und die UO an den angeführten Tagen Dienstleistungen erbracht haben, die nichts mit den im Dienstplan angeführten Ausbildungen und Ausbildungszeiten bei den konkreten Kursen zu tun hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die falsche Führung der AJ ist unbestritten. Alle drei UO und nach den Niederschriften auch weitere Zeugen (Wm XXXX , [Ia/AS 330] und Kpl XXXX [Ia/AS 334] bei ihren Zeugenaussagen am 15.04.2019) haben das bestätigt. Die Zeugen Wachtmeister XXXX und Kpl XXXX gaben bei ihren Zeugeneinvernahmen zusammengefasst an, dass sie das AJ 1:1 nach dem Dienstplan auf Anordnung führen mussten, obwohl es Tage gegeben habe, wo diese früher beendet wurde und sie in der Kaserne Selbststudium machen mussten, was das Kader in dieser Zeit gemacht habe, wüssten sie nicht. Die falsche Führung der AJ ist unbestritten. Alle drei UO und nach den Niederschriften auch weitere Zeugen (Wm römisch 40 , [Ia/AS 330] und Kpl römisch 40 [Ia/AS 334] bei ihren Zeugenaussagen am 15.04.2019) haben das bestätigt. Die Zeugen Wachtmeister römisch 40 und Kpl römisch 40 gaben bei ihren Zeugeneinvernahmen zusammengefasst an, dass sie das AJ 1:1 nach dem Dienstplan auf Anordnung führen mussten, obwohl es Tage gegeben habe, wo diese früher beendet wurde und sie in der Kaserne Selbststudium machen mussten, was das Kader in dieser Zeit gemacht habe, wüssten sie nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vzlt S verwies bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 04.02.2019 in seinem Disziplinarverfahren ( XXXX – Abweisung der Beschwerde gegen den EB) noch im Wesentlichen auf seine Angaben vom 14.01.2019. Dort hatte er auf die Frage, wonach sich die MDL richten noch schriftlich ausgeführt, „nach dem genehmigten Dienstplan, Ausbildungsnachweis, Ausbildungsjournal oder nachträglich angeforderten Überstunden“ und das Ende der Dienstzeit mit „dem Eintreffen in der Kaserne +15 Minuten“ definiert. Bei seiner Beschuldigteneinvernahme gab er am 21.09.2019 ergänzend ua aber an, dass die AJ von den Kursteilnehmern in seiner Verantwortung, nach einer vorgegebenen Dienstanweisung (einem Formblatt) geführt worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe angeordnet, dass diese teilweise falsch geführt worden seien. Die AJ hätten nicht den tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden entsprochen. Dem B habe er immer gemeldet, dass die im AJ eingetragen Stunden auch die tatsächlich geleisteten gewesen wären. Warum er das so an den B gemeldet habe, könne er sich nicht erklären. Der Hintergrund sei gewesen, dass er und die Mitbeschuldigten F und D Vorschriften bearbeiten konnten. F habe ihn darauf angesprochen und er habe angeordnet die AJ weiter so zu führen. Seit Bekanntwerden würden die AJ nicht mehr analog zu den Dienstplänen geführt, sondern gemäß den tatsächlichen Ausbildungsstunden und –zielen. Es seien zwar nicht immer die im Curriculum gefordert Stunden geleistet worden (auch weil die XXXX ständig kaputt gewesen wären), die Ausbildungsziele seien dennoch erreicht worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das habe er dem B gemeldet. Wenn die Ausbildung früher abgebrochen worden sei, hätten die Kursteilnehmer entweder Dienstschluss oder Selbststudium bzw. Nachbereitung gehabt. Das Kader hätte immer bis zum im Dienstplan vorgesehenen Zeitpunkt Dienst gemacht, sie hätten näher genannten Vorschriften bearbeitet und Argumente für Erprobungsaufträge gesucht und beurteilt. Dem B habe er die Vorschriftenbearbeitung gemeldet, wenn sie die Ausbildung früher als im AJ angegeben beendet hätten. Bei K hätten sie nicht wirklich gewusst, wie dieser organisatorisch einzuordnen gewesen wäre und habe dieser immer mit den Kursteilnehmern Dienstschluss gemacht. Die Angaben des Zeugen XXXX könne er bestätigen. Befehlsausgabe und Ausbildungsende sei regelmäßig am XXXX befohlen worden, vor der Rückverlegung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeuge XXXX hatte angegeben, dass die als Taghabenden eingeteilten Kursteilnehmer, nachdem sie in der ersten Woche das AJ nach den tatsächlich ausgebildeten Inhalten und Zeiten geführt hatten, von den Ausbildnern angewiesen worden seien, dieses neu und ident zum Dienstplan zu führen. Die UO hätten gesagt, ein Vorgesetzter hätte das angeordnet. Sie seien oft wesentlich früher, 1-2 Stunden, in der Unterkunft gewesen und hätten Selbststudium machen müssen, eine Beaufsichtigung durch die UO sei nicht erfolgt.Vzlt S verwies bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 04.02.2019 in seinem Disziplinarverfahren ( römisch 40 – Abweisung der Beschwerde gegen den EB) noch im Wesentlichen auf seine Angaben vom 14.01.2019.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dort hatte er auf die Frage, wonach sich die MDL richten noch schriftlich ausgeführt, „nach dem genehmigten Dienstplan, Ausbildungsnachweis, Ausbildungsjournal oder nachträglich angeforderten Überstunden“ und das Ende der Dienstzeit mit „dem Eintreffen in der Kaserne +15 Minuten“ definiert. Bei seiner Beschuldigteneinvernahme gab er am 21.09.2019 ergänzend ua aber an, dass die AJ von den Kursteilnehmern in seiner Verantwortung, nach einer vorgegebenen Dienstanweisung (einem Formblatt) geführt worden seien. Er habe angeordnet, dass diese teilweise falsch geführt worden seien. Die AJ hätten nicht den tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden entsprochen. Dem B habe er immer gemeldet, dass die im AJ eingetragen Stunden auch die tatsächlich geleisteten gewesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum er das so an den B gemeldet habe, könne er sich nicht erklären. Der Hintergrund sei gewesen, dass er und die Mitbeschuldigten F und D Vorschriften bearbeiten konnten. F habe ihn darauf angesprochen und er habe angeordnet die AJ weiter so zu führen. Seit Bekanntwerden würden die AJ nicht mehr analog zu den Dienstplänen geführt, sondern gemäß den tatsächlichen Ausbildungsstunden und –zielen. Es seien zwar nicht immer die im Curriculum gefordert Stunden geleistet worden (auch weil die römisch 40 ständig kaputt gewesen wären), die Ausbildungsziele seien dennoch erreicht worden. Das habe er dem B gemeldet. Wenn die Ausbildung früher abgebrochen worden sei, hätten die Kursteilnehmer entweder Dienstschluss oder Selbststudium bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachbereitung gehabt. Das Kader hätte immer bis zum im Dienstplan vorgesehenen Zeitpunkt Dienst gemacht, sie hätten näher genannten Vorschriften bearbeitet und Argumente für Erprobungsaufträge gesucht und beurteilt. Dem B habe er die Vorschriftenbearbeitung gemeldet, wenn sie die Ausbildung früher als im AJ angegeben beendet hätten. Bei K hätten sie nicht wirklich gewusst, wie dieser organisatorisch einzuordnen gewesen wäre und habe dieser immer mit den Kursteilnehmern Dienstschluss gemacht. Die Angaben des Zeugen römisch 40 könne er bestätigen. Befehlsausgabe und Ausbildungsende sei regelmäßig am römisch 40 befohlen worden, vor der Rückverlegung. Der Zeuge römisch 40 hatte angegeben, dass die als Taghabenden eingeteilten Kursteilnehmer, nachdem sie in der ersten Woche das AJ nach den tatsächlich ausgebildeten Inhalten und Zeiten geführt hatten, von den Ausbildnern angewiesen worden seien, dieses neu und ident zum Dienstplan zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die UO hätten gesagt, ein Vorgesetzter hätte das angeordnet. Sie seien oft wesentlich früher, 1-2 Stunden, in der Unterkunft gewesen und hätten Selbststudium machen müssen, eine Beaufsichtigung durch die UO sei nicht erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim BVwG entschlug sich S der Aussage unter Hinweis auf sein anhängiges Disziplinarverfahren (2. VHS, 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">F gab bei seiner Beschuldigteneinvernahme zum Kurs im Juli 2018 am 23.09.2019 in seinem Disziplinarverfahren (EB, XXXX ) zusammengefasst an, durch den Ausbildungsleiter Vzlt S sei angeordnet worden, dass das AJ analog zum Dienstplan zu führen sei. Er habe, obwohl er gewusst habe, dass die im AJ vermerkten Stunden nicht den tatsächlichen Ausbildungsstunden entsprochen und daher nicht geleistet worden seien, diese dennoch bestätigt. Er habe den Vzlt S auf die ihrer Meinung nach falsch geführten AJ angesprochen. Er habe ihm geantwortet, dass sie trotzdem anhand des Dienstplanes die AJ führen müssten. Anhand dieser AJ habe Vzlt S die MDL-Abrechnung im PAAN (Überstundenabrechnungsprogramm) für alle eingesetzten Kadersoldaten durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Ausbildung früher abgebrochen worden sei, hätten die Kursteilnehmer entweder Dienstschluss oder Selbststudium gehabt. Das Kader habe immer bis zum befohlenen Dienstschluss Dienst gemacht und im Auftrag von S Vorschriften überarbeitet und Erprobungen XXXX besprochen. Im Mai hätten sie die XXXX -Vorschrift und im September die Vorschriften für das XXXX bzw. XXXX bearbeitet.F gab bei seiner Beschuldigteneinvernahme zum Kurs im Juli 2018 am 23.09.2019 in seinem Disziplinarverfahren (EB, römisch 40 ) zusammengefasst an, durch den Ausbildungsleiter Vzlt S sei angeordnet worden, dass das AJ analog zum Dienstplan zu führen sei. Er habe, obwohl er gewusst habe, dass die im AJ vermerkten Stunden nicht den tatsächlichen Ausbildungsstunden entsprochen und daher nicht geleistet worden seien, diese dennoch bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe den Vzlt S auf die ihrer Meinung nach falsch geführten AJ angesprochen. Er habe ihm geantwortet, dass sie trotzdem anhand des Dienstplanes die AJ führen müssten. Anhand dieser AJ habe Vzlt S die MDL-Abrechnung im PAAN (Überstundenabrechnungsprogramm) für alle eingesetzten Kadersoldaten durchgeführt. Wenn die Ausbildung früher abgebrochen worden sei, hätten die Kursteilnehmer entweder Dienstschluss oder Selbststudium gehabt. Das Kader habe immer bis zum befohlenen Dienstschluss Dienst gemacht und im Auftrag von S Vorschriften überarbeitet und Erprobungen römisch 40 besprochen. Im Mai hätten sie die römisch 40 -Vorschrift und im September die Vorschriften für das römisch 40 bzw. römisch 40 bearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeuge D gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 13.02.2019 bzw der dabei vorgelegten Stellungnahme in seinem Disziplinarverfahren XXXX an, dass während der Zeit in der die Kursteilnehmer mit Selbststudium beschäftigt gewesen wären, das Lehrpersonal für Fragen zur Verfügung gestanden sei und näher dargestellte Grundlagenarbeit geleitstet habe. K sei ermöglicht worden, direkt vom Übungsplatz aus den Dienst anzutreten und zu beenden. Ihm seien keine markanten Dienstplanänderungen erinnerlich und wenn es diese gegeben hätte, dann wären die im Ausbildungsjournal einzutragen gewesen. Später gab er bei seiner Beschuldigteneinvernahme zum Kurs im Juli am 23.09.2019 zusammengefasst an, durch den Ausbildungsleiter Vzlt S sei angeordnet worden, dass das AJ analog zum Dienstplan zu führen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe, obwohl er gewusst habe, dass die im AJ vermerkten Stunden nicht den tatsächlichen Ausbildungsstunden entsprechen und daher nicht geleistet worden seien, diese dennoch bestätigt. OStv F habe den Vzlt S auf die ihrer Meinung nach falsch geführten AJ angesprochen. Was dieser gesagt habe, wisse er nicht und habe er selbst ihn auch nicht darauf angesprochen. Anhand dieser AJ habe Vzlt S die MDL-Abrechnung im PAAN für alle eingesetzten Kadersoldaten durchgeführt.Der Zeuge D gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 13.02.2019 bzw der dabei vorgelegten Stellungnahme in seinem Disziplinarverfahren römisch 40 an, dass während der Zeit in der die Kursteilnehmer mit Selbststudium beschäftigt gewesen wären, das Lehrpersonal für Fragen zur Verfügung gestanden sei und näher dargestellte Grundlagenarbeit geleitstet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">K sei ermöglicht worden, direkt vom Übungsplatz aus den Dienst anzutreten und zu beenden. Ihm seien keine markanten Dienstplanänderungen erinnerlich und wenn es diese gegeben hätte, dann wären die im Ausbildungsjournal einzutragen gewesen. Später gab er bei seiner Beschuldigteneinvernahme zum Kurs im Juli am 23.09.2019 zusammengefasst an, durch den Ausbildungsleiter Vzlt S sei angeordnet worden, dass das AJ analog zum Dienstplan zu führen sei. Er habe, obwohl er gewusst habe, dass die im AJ vermerkten Stunden nicht den tatsächlichen Ausbildungsstunden entsprechen und daher nicht geleistet worden seien, diese dennoch bestätigt. OStv F habe den Vzlt S auf die ihrer Meinung nach falsch geführten AJ angesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was dieser gesagt habe, wisse er nicht und habe er selbst ihn auch nicht darauf angesprochen. Anhand dieser AJ habe Vzlt S die MDL-Abrechnung im PAAN für alle eingesetzten Kadersoldaten durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeuge Olt K gab bei seiner Niederschrift am 01.02.2019 sinngemäß an, dass er bei den beiden Kursen im Mai und im September 2018 das Ausbildungsjournal und die MDL genauso geschrieben habe, wie die Ausbildung stattgefunden hätten. Er habe ein eigenes Ausbildungsjournal führen müssen, weil er gleichzeitig als Ausbilder eingeteilt gewesen wäre und Kursteilnehmer für den XXXX und er unter Aufsicht der Unteroffiziere ausgebildet habe. Der Ausbildungsleiter Vzlt S habe, als er ihn im Mai auf die Abweichungen zwischen den MDL und der tatsächlichen Ausbildung angesprochen habe, verärgert reagiert und gemeint, dass gemäß Dienstplan geschrieben werden müsse, weil das im Curriculum des Kurses so festgelegt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der S habe auch gemeint, dass die Überstunden für die anstrengende Tätigkeit am XXXX gerechtfertigt seien, auch wenn sie dort nicht geleistet würden. Im September sei er (K) aber mehrfach direkt am Übungsplatz vom Dienst abgetreten, weil dieser in XXXX gewesen sei und habe er daher nicht wissen können, ob und welche Dienstleistungen in der Kaserne durch die drei UO und den B erbracht worden seien. Der Zeuge Olt K gab bei seiner Niederschrift am 01.02.2019 sinngemäß an, dass er bei den beiden Kursen im Mai und im September 2018 das Ausbildungsjournal und die MDL genauso geschrieben habe, wie die Ausbildung stattgefunden hätten. Er habe ein eigenes Ausbildungsjournal führen müssen, weil er gleichzeitig als Ausbilder eingeteilt gewesen wäre und Kursteilnehmer für den römisch 40 und er unter Aufsicht der Unteroffiziere ausgebildet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausbildungsleiter Vzlt S habe, als er ihn im Mai auf die Abweichungen zwischen den MDL und der tatsächlichen Ausbildung angesprochen habe, verärgert reagiert und gemeint, dass gemäß Dienstplan geschrieben werden müsse, weil das im Curriculum des Kurses so festgelegt sei. Der S habe auch gemeint, dass die Überstunden für die anstrengende Tätigkeit am römisch 40 gerechtfertigt seien, auch wenn sie dort nicht geleistet würden. Im September sei er (K) aber mehrfach direkt am Übungsplatz vom Dienst abgetreten, weil dieser in römisch 40 gewesen sei und habe er daher nicht wissen können, ob und welche Dienstleistungen in der Kaserne durch die drei UO und den B erbracht worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Niederschrift, die von Obstlt XXXX von der XXXX mit dem K gemacht wurde, sind die in der Tabelle im Spruch angeführten abweichenden Zeiten nach dem AJ des K zu entnehmen. Hier ist der BDB ein Übertragungsfehler unterlaufen, weil beim 15.05.2018, 22:45 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt wurde, was aber nicht den Angaben des K entspricht, der 23:35 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt hatte. 23:35 Uhr findet sich auch in der 1. Disziplinaranzeige für diesen Tag (Ia/AS 4). Zum 05.07.2018 ist der BDB ein Rechenfehler unterlaufen, da dort bei einem Zeitraum von 16:00 bis 18:30 Uhr nur 1:30 Stunden angeführt ist, obwohl es 2:30 Stunden heißen müsste. Diesbezüglich hat das BVwG im Spruch nunmehr die korrekte Zeit angeführt.Der Niederschrift, die von Obstlt römisch 40 von der römisch 40 mit dem K gemacht wurde, sind die in der Tabelle im Spruch angeführten abweichenden Zeiten nach dem AJ des K zu entnehmen. Hier ist der BDB ein Übertragungsfehler unterlaufen, weil beim 15.05.2018, 22:45 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt wurde, was aber nicht den Angaben des K entspricht, der 23:35 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt hatte. 23:35 Uhr findet sich auch in der 1. Disziplinaranzeige für diesen Tag (Ia/AS 4). Zum 05.07.2018 ist der BDB ein Rechenfehler unterlaufen, da dort bei einem Zeitraum von 16:00 bis 18:30 Uhr nur 1:30 Stunden angeführt ist, obwohl es 2:30 Stunden heißen müsste. Diesbezüglich hat das BVwG im Spruch nunmehr die korrekte Zeit angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der B anführt, K habe ihn nur auf die Abweichungen hinsichtlich der Überstunden hingewiesen und nicht auch auf das falsch geführte AJ, ist das vor dem Hintergrund der Aussage des K, aber auch des S, nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von vornherein ins Leere geht dieses Argument bei den AJ vom September, wo der B dabei war. Hier verantwortete er sich mit seiner Überarbeitung (1. VHS,15). Diese ist nach den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des B hinsichtlich der Umstände tatsächlich vorgelegen. Von einem Offizier und Lehrgangskommandanten ist jedoch zu erwarten, dass er auch liest, was er unterschreibt. Bei den von ihm unterschriebenen AJ ist die Uhrzeit zur Rückverlegung in die Kaserne in allen drei vorgeworfenen Fällen um mehrere Stunden zu spät angeführt, was dem B auffallen musste (Ia/AS 201-203). Der S hat sogar ausgesagt, dass er den B auf die Vorschriftenbearbeitung hingewiesen hat und hat der B selbst das ja auch eingeräumt (1. VHS, 15). Auch der Zeuge K hat beim BVwG ausgesagt, dass er – nachdem er vom MDL-Prüfer Vzlt H auf die abweichenden Überstunden im Mai hingewiesen wurde – dem B gemeldet habe, dass die Stunden in seinem AJ nicht mit den MDL im PAAN übereingestimmt hätten (1. VHS, 18 und 2. VHS, 34, 35).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der B noch in seiner Protokollanmerkung zur 3. Verhandlung vor dem BVwG (OZ 30, 1) anführt, dass bei den von ihm 2018 geführten Lehrgängen kein AJ zu führen gewesen wärr, weil aus dem QM-Handbuch hervorgehe, dass dies erst mit 01.07.2019 befohlen gewesen wäre und ein Probebetrieb am XXXX nur für die XXXX ab 20.07.2015 angeordnet gewesen wäre, ignoriert er, dass die AJ unstrittig geführt wurden und unrichtige Angaben enthielten, die er als sachlich richtig abgezeichnet hat. Sofern der B noch in seiner Protokollanmerkung zur 3. Verhandlung vor dem BVwG (OZ 30, 1) anführt, dass bei den von ihm 2018 geführten Lehrgängen kein AJ zu führen gewesen wärr, weil aus dem QM-Handbuch hervorgehe, dass dies erst mit 01.07.2019 befohlen gewesen wäre und ein Probebetrieb am römisch 40 nur für die römisch 40 ab 20.07.2015 angeordnet gewesen wäre, ignoriert er, dass die AJ unstrittig geführt wurden und unrichtige Angaben enthielten, die er als sachlich richtig abgezeichnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegten Unterlagen zu OZ 30 (Ordner) bestätigen im Übrigen die Notwendigkeit der Führung von AJ (vgl 4. VHS, 3). Die vorgelegten Unterlagen zu OZ 30 (Ordner) bestätigen im Übrigen die Notwendigkeit der Führung von AJ vergleiche 4. VHS, 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der „Prozessbeschreibung vom 15.07.2015: Durchführung von Lehrgängen, Seminaren und EVb 30.1“ Pkt 16 ist angeführt: „Das AJ wird von den Teilnehmern geführt, von dem Ausbildungsleiter abgezeichnet, und vom Lehrgangskommandanten unterschrieben. Das AJ hat gemeinsam mit dem Ausbildungsnachweis bis am Montag der Folgewoche nach der Ausbildungswoche bei dem SB QM abgegeben zu werden. Beilage: AJ.“ B selbst (als eingeteilter Prozessverantwortlicher) hat am 09.07.2015 iV des XXXX leiters einen Probetrieb angeordnet XXXX /2015, der von 03.08.-12.10.2015 lief. Nachdem sich dieser bewährt hat, wurden die entsprechenden Dokumente, darunter das AJ, von T schon am 09.09.2015 ( XXXX /2015) der XXXX zur „internen Verfügung“ vorgelegt. Dem Schreiben des Kdt XXXX (iV XXXX ) vom 09.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Probebetrieb an der gesamten XXXX ab 01.12.2015 geplant war ( XXXX /2015). Mit Befehl des Bgdr Y, GZ XXXX /2016(1,) vom 04.03.2016, wurde angeordnet, dass der Probebetrieb fortzusetzen ist und ergibt sich daraus auch, dass die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Lehrgängen und Seminaren vom Probebetrieb erfasst ist.B selbst (als eingeteilter Prozessverantwortlicher) hat am 09.07.2015 iV des römisch 40 leiters einen Probetrieb angeordnet römisch 40 aus 2015,, der von 03.08.-12.10.2015 lief.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem sich dieser bewährt hat, wurden die entsprechenden Dokumente, darunter das AJ, von T schon am 09.09.2015 ( römisch 40 aus 2015,) der römisch 40 zur „internen Verfügung“ vorgelegt. Dem Schreiben des Kdt römisch 40 (iV römisch 40 ) vom 09.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Probebetrieb an der gesamten römisch 40 ab 01.12.2015 geplant war ( römisch 40 aus 2015,). Mit Befehl des Bgdr Y, GZ römisch 40 /2016(1,) vom 04.03.2016, wurde angeordnet, dass der Probebetrieb fortzusetzen ist und ergibt sich daraus auch, dass die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Lehrgängen und Seminaren vom Probebetrieb erfasst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem vom B angeführten GStk, GZ XXXX /2019 (1), vom 12.06.2019 des Kdt XXXX ist zu entnehmen, dass es einen Probebetrieb von 07.03.2016 bis Ende 2018 mit ausgewählten Prozessen gab, dieser weiterzuführen gewesen ist und eine Evaluierung des gesamten QMS 2019 geplant gewesen ist.Dem vom B angeführten GStk, GZ römisch 40 aus 2019, (1), vom 12.06.2019 des Kdt römisch 40 ist zu entnehmen, dass es einen Probebetrieb von 07.03.2016 bis Ende 2018 mit ausgewählten Prozessen gab, dieser weiterzuführen gewesen ist und eine Evaluierung des gesamten QMS 2019 geplant gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schlussfolgerung des B in der Protokollanmerkung (OZ 30), dass folglich zu den Lehrgängen 2018 keine AJ zu führen waren, ist vor diesem Hintergrund und dass tatsächlich welche geführt wurden – nur eben falsch – , nicht nachzuvollziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der B nicht nur im September, sondern auch im Mai und Juli 2018 die bewusst falsche Führung der AJ zumindest toleriert hat, weil damit sichergestellt war, dass die Curricula erfüllt werden und so auch der Verwaltungsaufwand geringgehalten werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der B die falsche Führung der AJ befohlen hat, konnte hingegen nicht bewiesen werden. Es liegen rechtskräftige Urteile des BVwG (zB XXXX ) vor, in denen sinngemäß festgestellt wurde, dass die UO zwar nicht das gemacht haben, was im AJ stand, aber doch eine Dienstleistung erbracht und somit die monetäre Abgeltung der MDL gerechtfertigt erfolgt ist. Dass der B die falsche Führung der AJ befohlen hat, konnte hingegen nicht bewiesen werden. Es liegen rechtskräftige Urteile des BVwG (zB römisch 40 ) vor, in denen sinngemäß festgestellt wurde, dass die UO zwar nicht das gemacht haben, was im AJ stand, aber doch eine Dienstleistung erbracht und somit die monetäre Abgeltung der MDL gerechtfertigt erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der B hat zwar alle im Spruch genannten AJ als Kurskommandant abgezeichnet und damit als sachlich richtig bestätigt, er war jedoch nachweislich im Zeitraum vom 07.05.2018 bis 25.05.2018 (er hat die MDL in diesem Zeitraum gem den im Akt einliegenden Auszügen aus dem PAAN [Ia/ AS 302-311] dennoch genehmigt) und 04.06. bis 27.07.2018 nicht Leiter XXXX , dies war T; und Im Zeitraum von 18.09.2018 bis 20.09.2018 war dies Obst O, das ergibt sich unstrittig aus der schon erwähnten Darstellung in OZ 32, die aufgrund des Beweisantrages des B vom 02.10.2023 (OZ 31) vorgelegt wurde. Es liegen zu den Zeiträumen 04.07.2018 bis 24.07.2018 und 18.09.2018 bis 20.09.2018 auch keine PAAN-Auszüge im Akt, die belegen würden, dass der B dazu auch die MDL-Abrechnungen genehmigt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was letztlich aber keine Rolle spielt, weil die Abzeichnung der unrichtigen AJ (die die Grundlage für die MDL bildeten) bewiesen ist. Der Spruch ist jedoch zu korrigieren. Der B hat zwar alle im Spruch genannten AJ als Kurskommandant abgezeichnet und damit als sachlich richtig bestätigt, er war jedoch nachweislich im Zeitraum vom 07.05.2018 bis 25.05.2018 (er hat die MDL in diesem Zeitraum gem den im Akt einliegenden Auszügen aus dem PAAN [Ia/ AS 302-311] dennoch genehmigt) und 04.06. bis 27.07.2018 nicht Leiter römisch 40 , dies war T; und Im Zeitraum von 18.09.2018 bis 20.09.2018 war dies Obst O, das ergibt sich unstrittig aus der schon erwähnten Darstellung in OZ 32, die aufgrund des Beweisantrages des B vom 02.10.2023 (OZ 31) vorgelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen zu den Zeiträumen 04.07.2018 bis 24.07.2018 und 18.09.2018 bis 20.09.2018 auch keine PAAN-Auszüge im Akt, die belegen würden, dass der B dazu auch die MDL-Abrechnungen genehmigt hat. Was letztlich aber keine Rolle spielt, weil die Abzeichnung der unrichtigen AJ (die die Grundlage für die MDL bildeten) bewiesen ist. Der Spruch ist jedoch zu korrigieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beweisantrag der belangten Behörde (4. VHS, 8) auf Befragung des Obst O, ob er damals einen Rahmenauftrag erteilt hat, dass außerhalb der konkreten XXXX ausbildungen Vorschriften zu bearbeiten sind etc., weil der B ja selbst auch die MDL abweichend vom AJ gelegt hat, wird abgewiesen, weil die Anordnung und Genehmigung der MDL durch Obst O für die XXXX ausbildung unstrittig ist und es auch beim Vorwurf gegen den B selbst in B4, um die Legung von MDL trotz unrichtig geführter AJ geht, was erwiesen ist, und nicht darum, ob er tatsächlich gearbeitet hat oder nicht. Dass das nicht der Fall war, war nicht beweisbar.Der Beweisantrag der belangten Behörde (4. VHS, 8) auf Befragung des Obst O, ob er damals einen Rahmenauftrag erteilt hat, dass außerhalb der konkreten römisch 40 ausbildungen Vorschriften zu bearbeiten sind etc., weil der B ja selbst auch die MDL abweichend vom AJ gelegt hat, wird abgewiesen, weil die Anordnung und Genehmigung der MDL durch Obst O für die römisch 40 ausbildung unstrittig ist und es auch beim Vorwurf gegen den B selbst in B4, um die Legung von MDL trotz unrichtig geführter AJ geht, was erwiesen ist, und nicht darum, ob er tatsächlich gearbeitet hat oder nicht. Dass das nicht der Fall war, war nicht beweisbar.</p></div>", "next": 238574}