{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. Der BF besitzt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Ferner verfügte er – abgesehen von den Wohnsitzmeldungen in den JA – zu keiner Zeit über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Deutschland hingegen ist der BF familiär verwurzelt. Er lebte ab 1993 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet im März 2023 in Deutschland. Von 2016 bis 2018 führte er einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und seiner im Jahr XXXX geborenen Tochter. Die Tochter, die Kindesmutter sowie zumindest die Mutter des BF leben nach wie vor in Deutschland. Ferner war der BF in Deutschland erwerbstätig.In Deutschland hingegen ist der BF familiär verwurzelt. Er lebte ab 1993 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet im März 2023 in Deutschland. Von 2016 bis 2018 führte er einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und seiner im Jahr römisch 40 geborenen Tochter. Die Tochter, die Kindesmutter sowie zumindest die Mutter des BF leben nach wie vor in Deutschland. Ferner war der BF in Deutschland erwerbstätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten \"in den Blick\" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" zu berücksichtigen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten \"in den Blick\" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde im Kosovo geboren, im kosovarischen Familienverband sozialisiert und spricht Albanisch. Ab 1993 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2023 war er in Deutschland wohnhaft. Er weist weiterhin Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat auf. So ist davon auszugehen, dass sich der BF in der Vergangenheit wiederholt im Kosovo aufhielt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF eigenen Angaben zu Folge im Jahr 2016 im Heimaturlaub die Mutter seiner Tochter kennenlernte. Weiters ist davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat über einen Bekanntenkreis verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumindest die Mutter, die mj. Tochter des BF sowie die Kindesmutter leben in Deutschland. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass zwischen diesen derzeit ein aufrechtes Familienleben besteht, zumal der BF seit etwa 2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner mj. Tochter lebt und sich nunmehr seit März 2023 (wieder) in Haft befindet. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Familienleben aufs Spiel setzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wird die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK durch die massive Straffälligkeit des BF gemindert:Auch wird die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK durch die massive Straffälligkeit des BF gemindert:</p>\n<p class=\"lf-p\">So brachte der BF durch sein massiv strafbares Verhalten in Österreich und im Schengenraum, eindrucksvoll den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie seine Bezugspunkte in Österreich bzw. im Schengenraum durch sein Handeln, aber auch der aktuell anhaltenden Anhaltung in Strafhaft eine maßgebliche Schwächung hinnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat mit seinem Verhalten nicht nur sein Recht auf Aufenthalt sowie die Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Schengenraum aufs Spiel gesetzt, sondern vielmehr im Rahmen einer kriminellen Organisation massiv, wiederholt und über einen langen Zeitraum hinweg gegen geltende strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen. Insofern vermochten die familiären Bezüge des BF diesen nicht nur nicht von einem strafbaren Verhalten abhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom BF gezeigte Verhalten lässt nicht erkennen, dass er tatsächlich gewillt ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und stellt dieses – wie noch zum Einreiseverbot näher ausgeführt wird – eine schwerwiegende Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF musste auch klar sein, dass eine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Familienleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall ist zudem die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des BF im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des BF in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des BF berücksichtigt werden (EGMR 12.06.2012, Bsw 54131/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wäre er (insbesondere) von seiner im Jahr XXXX geborenen Tochter getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wäre er (insbesondere) von seiner im Jahr römisch 40 geborenen Tochter getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Tochter des BF bereits XXXX Jahre alt ist, schon jetzt seit etwa 2018 – sohin seit rund fünf Jahren – nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt und das Familienleben mit seiner Tochter aufgrund der Straffälligkeiten und der Inhaftierungen des BF in Deutschland und seit März 2023 im Bundesgebiet auf telefonischen Kontakt beschränkt war bzw. ist. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seiner Tochter und seinen weiteren Angehörigen aufrechterhalten. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und über das Telefon wie auch Internet in Verbindung zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Tochter des BF bereits römisch 40 Jahre alt ist, schon jetzt seit etwa 2018 – sohin seit rund fünf Jahren – nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt und das Familienleben mit seiner Tochter aufgrund der Straffälligkeiten und der Inhaftierungen des BF in Deutschland und seit März 2023 im Bundesgebiet auf telefonischen Kontakt beschränkt war bzw. ist. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seiner Tochter und seinen weiteren Angehörigen aufrechterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und über das Telefon wie auch Internet in Verbindung zu bleiben. Abgesehen davon hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF mit seiner im Jahr XXXX geborenen Tochter seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Kontakt des BF zu seiner Tochter war bzw. ist insbesondere auch während seiner wiederholten Inhaftierungen des BF auf Telefongespräche beschränkt. Die Haftstrafen haben sich bereits relativierend auf das bestehende Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ausgewirkt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF mit seiner im Jahr römisch 40 geborenen Tochter seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Kontakt des BF zu seiner Tochter war bzw. ist insbesondere auch während seiner wiederholten Inhaftierungen des BF auf Telefongespräche beschränkt. Die Haftstrafen haben sich bereits relativierend auf das bestehende Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ausgewirkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl 77036/11, Abs. 76; vgl auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).Auch wenn bei allen Entscheidungen, bei denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen vergleiche EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl 77036/11, Absatz 76,; vergleiche auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159 aus 2017, und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim BF handelt es sich um einen Intensivstraftäter, der wiederholt zu unbedingten Haftstrafen verurteilt wurde. Insgesamt steht daher einem allfälligen Interesse des BF an der Fortführung seines Familienlebens im Schengenraum das Kindeswohl seiner Tochter entschieden entgegen und entspricht seine Außerlandesbringung auch aufgrund der schlechten Vorbildwirkung dem Kindeswohl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Tochter des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit der Tochter dauerhaft zusammenlebt und welche die Hauptbezugsperson der Tochter ist, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Tochter des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit der Tochter dauerhaft zusammenlebt und welche die Hauptbezugsperson der Tochter ist, gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist ein erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der über Schuldbildung verfügt, der albanischen Sprache mächtig ist und im kosovarischen Familienumfeld sozialisiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Schengenraum bzw. Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF jenes am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machten.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF jenes am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.3. Zur Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ 3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in den Kosovo für unzulässig erklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen handelt es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen, dies aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002)Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002) § 53 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert im letzten Satz \"§ 73 StGB gilt.\" Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).Paragraph 53, Absatz 5, FrPolG 2005 normiert im letzten Satz \"§ 73 StGB gilt.\" Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeiten geprägten Gesamtverhaltens als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeiten geprägten Gesamtverhaltens als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes möglich.Im gegenständlichen Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben unter Punkt 1.5. und 1.6. festgestellt und unter 3.2.5. ausführlich dargestellt wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 1. Fall StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weist in Deutschland eine massive, einschlägige Vorstrafenbelastung auf und konnte aufgrund seines Gesamtverhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führte demnach zu Recht aus, dass der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe in Zusammenschau mit seinem Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die die Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 FPG rechtfertigt.Wie bereits oben unter Punkt 1.5. und 1.6. festgestellt und unter 3.2.5. ausführlich dargestellt wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, 1. und 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fall und Absatz 2, 1. Fall StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weist in Deutschland eine massive, einschlägige Vorstrafenbelastung auf und konnte aufgrund seines Gesamtverhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die belangte Behörde führte demnach zu Recht aus, dass der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe in Zusammenschau mit seinem Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die die Verhängung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG rechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten – sohin auch Deutschland – freisteht, den BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen.Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten – sohin auch Deutschland – freisteht, den BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, das organisierte Vorgehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die Menge an Deliktsfakten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die massive Vorstrafenbelastung sowie die ausgesprochene Strafhöhe, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes auf unter zehn Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten in beachtlichen und beharrlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.4. Nur ergänzend ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach das gegenständliche Einreiseverbot in ein nur für Österreich gültiges Aufenthaltsverbot geändert werden solle, auszuführen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige möglich ist. Da der BF keinem dieser Personenkreise angehört, kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht.3.4.4. Nur ergänzend ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach das gegenständliche Einreiseverbot in ein nur für Österreich gültiges Aufenthaltsverbot geändert werden solle, auszuführen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige möglich ist. Da der BF keinem dieser Personenkreise angehört, kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – keiner Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – keiner Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: „§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.5.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)3.5.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig. Dem BF hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gemäß § 60 FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig. Dem BF hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führt unter anderem aus, dass § 60 FPG für die nachträgliche antraggebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrages verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Der BF führt unter anderem aus, dass Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antraggebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrages verwehrt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Anhaltung des BF in Strafhaft, als rechtmäßig erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2282657.1.00</p></div>", "next": 0}