{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022 wurde der BF unter Entfall des Punktes I. 3. der Anklageschrift vom XXXX .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX .2021 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der BF unter Entfall des Punktes römisch eins. 3. der Anklageschrift vom römisch 40 .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (Hinweis VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333 und VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0041) Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist beim BF weder Schuldeinsicht noch Reue erkennbar. Auch ist derzeit – wie unten zum Einreiseverbot ausgeführt – von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hält sich zwar nunmehr seit 18 Jahren im Bundesgebiet auf und leben hier seine Mutter, Schwestern und deren Familien, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass zwischen diesen ein aufrechtes Familienleben besteht, zumal sie seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Auch hat der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen seit seiner Inhaftierung im Juni 2021 bis Dezember 2023 – sohin seit 2 ½ Jahren – lediglich eingeschränkt stattgefunden. Den Angehörigen des BF wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Auch steht es den nahen Verwandten des BF frei, diesen auch im Herkunftsstaat finanziell zu unterstützen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige familiäre und soziale Bindungen durch strafbare Handlungen angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF brachte durch sein massiv strafbares Verhalten in Österreich eindrucksvoll den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie seine Bezugspunkte in Österreich durch sein Handeln, aber auch die bis vor kurzem stattgefundene Anhaltung in Strafhaft eine maßgebliche Schwächung hinnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben festgehalten, hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde massiv straffällig auf. Es ergaben sich im gesamten Verfahren – abgesehen vom Aufenthalt von Angehörigen des BF im Bundesgebiet – keine Aspekte einer Integration in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber wird es dem BF als volljährigem, gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach BiH auszugehen, zumal der BF mehrfach dorthin (zurück-)reiste und seine drei minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und deren Abwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und deren Abwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde ist zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.2. Zur Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. … 3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und den obigen Erwägungen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen eine solche im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ableiten ließe.3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und den obigen Erwägungen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen eine solche im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ableiten ließe.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa \"Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen\" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa \"Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen\" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste er bereits in der Vergangenheit nach BiH und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste er bereits in der Vergangenheit nach BiH und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach BiH für unzulässig erklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Gründen abzuweisen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit den aktuellen, gravierenden Verurteilungen des BF, insbesondere dem sexuellen Missbrauch von Unmündigen begründet.3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und mit den aktuellen, gravierenden Verurteilungen des BF, insbesondere dem sexuellen Missbrauch von Unmündigen begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich.Im gegenständlichen Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2020Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2020 1. den Eintritt in die Wohnstätte seines Schwagers mit Gewalt erzwungen hat, indem er die Eingangstüre eintrat;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>durch die unter 1. Genannte Handlung eine fremde Sache, nämlich besagte Wohnungseingangstüre, beschädigt hat, wobei der Schaden € 675,00 beträgt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd wurden vom Gericht die Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verlängerung der Probezeit erweise sich als nicht ausreichend.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit erweise sich als nicht ausreichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I.römisch eins.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2014 bis 2016 an der am XXXX geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen XXXX . einem dem Beschlag gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat, indem er mit seiner Hand unter ihre Unterhose fuhr und ihre Vagina intensiv betastete sowie zumindest geringfügig mit einem Finger in diese eindrang, wodurch diese Schmerzen erlitt;1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2014 bis 2016 an der am römisch 40 geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen römisch 40 . einem dem Beschlag gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat, indem er mit seiner Hand unter ihre Unterhose fuhr und ihre Vagina intensiv betastete sowie zumindest geringfügig mit einem Finger in diese eindrang, wodurch diese Schmerzen erlitt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2016 bis 2018 mit der am XXXX geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen XXXX . außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er ihre Hose nach unten zog und ihren Vaginalbereich oberhalb der Unterhose intensiv betastete;2. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2016 bis 2018 mit der am römisch 40 geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen römisch 40 . außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er ihre Hose nach unten zog und ihren Vaginalbereich oberhalb der Unterhose intensiv betastete;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>durch die zu Punkt I. 1. und 2. Angeführten Taten an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat;3. durch die zu Punkt römisch eins. 1. und 2. Angeführten Taten an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat;</div>\n<p class=\"lf-p\">II.römisch zwei.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX 1. am XXXX 2021 außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr eine Kopfnuss sowie mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte und ihr gleichzeitig die Kleider vom Leib riss, bis sie vollständig nackt vor ihm saß und ihr sodann mehrere Schläge gegen ihren entblößten Vaginalbereich versetzte; römisch 40 1. am römisch 40 2021 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr eine Kopfnuss sowie mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte und ihr gleichzeitig die Kleider vom Leib riss, bis sie vollständig nackt vor ihm saß und ihr sodann mehrere Schläge gegen ihren entblößten Vaginalbereich versetzte;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>am XXXX .2021 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr einen wuchtigen Stoß sowie zumindest 3 Faustschläge gegen den Körper versetzte, wodurch die Hämatome am Körper erlitt;2. am römisch 40 .2021 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr einen wuchtigen Stoß sowie zumindest 3 Faustschläge gegen den Körper versetzte, wodurch die Hämatome am Körper erlitt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juni 2021 mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des gemeinsam bewohnten Zimmers in der Notschlafstelle zu nötigen versucht hat, indem er sie an den Armen erfasste und im Begriff war, sie aus dem Zimmer zu ziehen, was durch das Einschreiten des Security-Mitarbeiters verhindert wurde;</div>\n<p class=\"lf-p\">III.römisch drei. am XXXX .2021 eine fremde Sache, nämlich einen PKW, beschädigt hat, indem er eine Glasflasche gegen die Heckscheibe warf, wodurch diese zersprang und dem Zulassungsbesitzer ein Schaden unerhobener, jedoch € 5.000,00 nicht übersteigender Höhe entstand.am römisch 40 .2021 eine fremde Sache, nämlich einen PKW, beschädigt hat, indem er eine Glasflasche gegen die Heckscheibe warf, wodurch diese zersprang und dem Zulassungsbesitzer ein Schaden unerhobener, jedoch € 5.000,00 nicht übersteigender Höhe entstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd wurden vom Gericht der Umstand gewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die im geringen Ausmaß geständige Verantwortung des BF, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und vier Vergehen, die Begebung trotz anhängigem Strafverfahren und die Wiederholung der Vergehen zu Punkt I. 3. gewertet. Mildernd wurden vom Gericht der Umstand gewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die im geringen Ausmaß geständige Verantwortung des BF, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und vier Vergehen, die Begebung trotz anhängigem Strafverfahren und die Wiederholung der Vergehen zu Punkt römisch eins. 3. gewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das LG XXXX führte aus, dass der BF ein Jugendfreund der Mutter der beiden unter Punkt I. genannten Mädchen ist und der BF die beiden wiederholt alleine beaufsichtigte. Im Zuge dieser Beaufsichtigungen der Mädchen kam es in zumindest zwei Fällen zu Übergriffen zum Nachteil der Mädchen. Das LG XXXX hielt weiters fest, dass der BF mit der unter Punkt II. genannten Frau eine sexuelle Beziehung führte. Beide waren zu dieser Zeit obdachlos und nächtigten gemeinsam in einer Notschlafstelle. Zwischen den beiden ist es wiederholt zu teils heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Beide sind im Zeitpunkt der Auseinandersetzungen teilweise erheblich alkoholisiert gewesen. Im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und die hohe Gewaltbereitschaft des BF insbesondere unter Einfluss von Alkohol war auch die bedingte Strafnachsicht zu BG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , zu widerrufen.Das LG römisch 40 führte aus, dass der BF ein Jugendfreund der Mutter der beiden unter Punkt römisch eins. genannten Mädchen ist und der BF die beiden wiederholt alleine beaufsichtigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge dieser Beaufsichtigungen der Mädchen kam es in zumindest zwei Fällen zu Übergriffen zum Nachteil der Mädchen. Das LG römisch 40 hielt weiters fest, dass der BF mit der unter Punkt römisch zwei. genannten Frau eine sexuelle Beziehung führte. Beide waren zu dieser Zeit obdachlos und nächtigten gemeinsam in einer Notschlafstelle. Zwischen den beiden ist es wiederholt zu teils heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Beide sind im Zeitpunkt der Auseinandersetzungen teilweise erheblich alkoholisiert gewesen. Im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und die hohe Gewaltbereitschaft des BF insbesondere unter Einfluss von Alkohol war auch die bedingte Strafnachsicht zu BG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 nicht Folge gegeben.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 nicht Folge gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 beim OGH. Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 beim OGH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des OGH vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt I.) 3.) des Urteils des LG XXXX vom XXXX 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX zurückverwiesen. Mit Urteil des OGH vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt römisch eins.) 3.) des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 zurückverwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes I. 3. der Anklageschrift vom XXXX .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes römisch eins. 3. der Anklageschrift vom römisch 40 .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das LG XXXX führte dazu aus, dass aufgrund der neuerlichen und wiederholten einschlägigen Delinquenz dem BF die zu BG XXXX vom XXXX .2020 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen war. Dies ist spezialpräventiv unumgänglich und zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung erforderlich, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Offensichtlich war nämlich die ihm gewährte Rechtswohltat nicht geeignet, ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.Das LG römisch 40 führte dazu aus, dass aufgrund der neuerlichen und wiederholten einschlägigen Delinquenz dem BF die zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen war. Dies ist spezialpräventiv unumgänglich und zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung erforderlich, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Offensichtlich war nämlich die ihm gewährte Rechtswohltat nicht geeignet, ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd wurden vom Gericht die geständige Verantwortung des BF zur begangenen Sachbeschädigung (Punkt III.), die Beschränkung der Nötigung auf den Versuch (Punkt II. 3.) sowie der Umstand, dass die Taten teilweise im Verhältnis §§ 31, 40 StGB zur Verurteilung des BF durch BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX XXXX stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die teilweise Behebung der Taten während anhängigen Strafverfahren sowie während offener Probezeit gewertet.Als mildernd wurden vom Gericht die geständige Verantwortung des BF zur begangenen Sachbeschädigung (Punkt römisch drei.), die Beschränkung der Nötigung auf den Versuch (Punkt römisch zwei. 3.) sowie der Umstand, dass die Taten teilweise im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB zur Verurteilung des BF durch BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 römisch 40 stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die teilweise Behebung der Taten während anhängigen Strafverfahren sowie während offener Probezeit gewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (Hinweis VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333). (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041) Auch besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, hielt der VwGH fest, dass es sich beim (auch) durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel, Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dabei stützt sich der VwGH auf die Rechtsansicht des EuGH in dessen Urteil vom 13.07.2017, C-193/16, wonach zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten wurde, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Der VwGH sprach weiters aus, dass die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsguts somit dazu führt, dass typischerweise von einem \"besonders schweren Verbrechen\" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist.“In seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, hielt der VwGH fest, dass es sich beim (auch) durch Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel, Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dabei stützt sich der VwGH auf die Rechtsansicht des EuGH in dessen Urteil vom 13.07.2017, C-193/16, wonach zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten wurde, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH sprach weiters aus, dass die Verletzung des von Paragraph 207, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsguts somit dazu führt, dass typischerweise von einem \"besonders schweren Verbrechen\" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.“ Wie beweiswürdigend ausgeführt, fehlt es beim BF an jeglicher Schuldeinsicht und Reue. So gab er im Laufe des Verfahrens wiederholt an, er sei betreffend den sexuellen Missbrauch von Unmündigen freigesprochen worden. Auch der Umstand, dass der BF seinen Familienangehörigen nichts vom Inhalt seiner Verurteilungen erzählt hat, weist auf das Fehlen einer reflektierenden Auseinandersetzung mit seinen strafbaren Handlungen hin. Weiters legt der vom BF abgelehnte Therapiebesuch nahe, dass er kein Interesse an einer Verhaltensänderung hegt. Überdies ist auch der Umstand, dass er insbesondere unter Alkoholeinfluss zu einer hohen Gewaltbereitschaft neigt – was vor allem auch in der mündlichen Verhandlung von der Mutter des BF bestätigt wurde – zu berücksichtigen. Der BF konsumierte auch während seines Strafvollzuges Alkohol. So hat er eigenen Angaben zu Folge seinen Freigang einmal um zwei Tage überzogen und wurde mit 0,63 Promille Alkohol im Blut betreten. Überdies ist weiters zu beachten, dass der BF wiederholt und während offener Probezeiten wegen Gewaltdelikten (Körperverletzung) verurteilt wurde. Er schreckte nicht davor zurück, an einem sechs- bis achtjährigem sowie einem fünf- bis siebenjährigem Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Auch übte der BF wiederholt massive (sexuelle) Gewalt gegen seine damalige Freundin/Bekannte aus. Aus den Verurteilungen des BF ist sohin ein großes Gewaltpotential erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass ein die Erlassung eines Einreiseverbotes Art. 8 EMRK verletzte, weil die Familie des BF in Österreich lebe, übersieht das Rechtsmittel, dass der BF durch seine Straftraten und der deswegen erhaltenen Haftstrafe jedenfalls sein Familienleben selbst zerrüttet hat. Auch können die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden. So musste ihm bewusst sein, durch sein strafrechtliche Verhalten seine Aufenthaltsrecht aufs Spiel zu setzen. Vor diesem Hintergrund kann sohin nicht erkannt werden, wie ihn allfällige zukünftige Erwerbstätigkeiten und familiäre Bezugspunkte in Österreich an einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten vermögen, weswegen es dem diesbezüglichen Vorbringen des BF an Nachvollziehbarkeit mangelt, zumal diese Umstände den BF schon zuvor nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten.Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass ein die Erlassung eines Einreiseverbotes Artikel 8, EMRK verletzte, weil die Familie des BF in Österreich lebe, übersieht das Rechtsmittel, dass der BF durch seine Straftraten und der deswegen erhaltenen Haftstrafe jedenfalls sein Familienleben selbst zerrüttet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch können die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden. So musste ihm bewusst sein, durch sein strafrechtliche Verhalten seine Aufenthaltsrecht aufs Spiel zu setzen. Vor diesem Hintergrund kann sohin nicht erkannt werden, wie ihn allfällige zukünftige Erwerbstätigkeiten und familiäre Bezugspunkte in Österreich an einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten vermögen, weswegen es dem diesbezüglichen Vorbringen des BF an Nachvollziehbarkeit mangelt, zumal diese Umstände den BF schon zuvor nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen, dem Schutz von Minderjährigen dienlichen strafgerichtlichen Normen (siehe dazu VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333: wonach die gesetzliche Strafnorm des sexuellen Missbrauchs dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen diene, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumesse), zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bestünde, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstelle (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041; 02.09.2008, 2006/18/0333).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen, dem Schutz von Minderjährigen dienlichen strafgerichtlichen Normen (siehe dazu VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333: wonach die gesetzliche Strafnorm des sexuellen Missbrauchs dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen diene, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumesse), zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bestünde, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstelle vergleiche VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041; 02.09.2008, 2006/18/0333).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständliche Fall befand sich der BF bis XXXX .2023 in Haft, sodass nur ein geringer Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständliche Fall befand sich der BF bis römisch 40 .2023 in Haft, sodass nur ein geringer Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG als gegeben angenommen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG als gegeben angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann unbefristet erlassen werden. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG kann unbefristet erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine objektivierbare, längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, weil sich der BF noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall erweist sich – unter Zugrundelegung der vom BF verübten Taten –das vom BFA verhängte unbefristete Einreiseverbot als angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: „§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.5.2. Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Anhaltung des BF in Strafhaft, als rechtmäßig erkannt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2276492.1.00</p></div>", "next": 0}