{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese Beurteilung hat nach dem Gesagten derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist., Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass - anders als das Bundesverwaltungsgericht meint - bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen., Dem ist das Bundesverwaltungsgericht aber im Besonderen in Bezug auf die minderjährigen revisionswerbenden Parteien, die alle in Österreich geboren sind und seit ihrer Geburt hier leben, nicht nachgekommen. Die revisionswerbenden Parteien weisen zu Recht darauf hin, dass sie bereits in den an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerden zu den (aktuellen) Lebensverhältnissen aller - vor allem der minderjährigen - revisionswerbenden Parteien in substantiierter Weise ein für die Entscheidungen maßgebliches Vorbringen erstattet hatten. Dem wird der bloße Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, die minderjährigen revisionswerbenden Parteien befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter, nicht gerecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass dies von den revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die im Jänner 2013 und Jänner 2014 geborenen Revisionswerber unter Hinweis auf ihre bisher im Bundesgebiet erfolgte Sozialisierung in Abrede gestellt wird, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet, bloß als einer von mehreren in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Umständen zu berücksichtigen. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung allein schon deswegen, weil sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ohne Bedachtnahme auf den Grad der bisher im Einzelfall erlangten Integration und auf die sonstigen fallbezogen zu Gunsten eines Fremden zu berücksichtigenden Umstände als verhältnismäßig anzusehen wäre, steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang., Es trifft zu, dass dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin der Vorwurf zu machen war, dass die lange Dauer ihres Aufenthalts auf falsche Angaben zu ihrer Identität zurückzuführen war und dies nach der oben dargestellten Rechtslage im Rahmen der sie betreffenden Interessenabwägung in hohem Maß zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach musste trotz der langen Dauer ihres Aufenthalts die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie nicht schon deswegen als unverhältnismäßig angesehen werden, weil sie Merkmale einer Integration aufweisen., Dennoch durfte sich das Bundesverwaltungsgericht auch in ihren Fällen nicht darauf zurückziehen, dass den seit der Erlassung der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidungen eingetretenen Umständen keine Bedeutung beizumessen sei. Im Besonderen erscheint fallbezogen aber beachtlich, dass eine allfällige Unverhältnismäßigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die minderjährigen revisionswerbenden Parteien auch dazu führen könnte, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihre Eltern als nicht statthaft darstellen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der den Entscheidungen zugrunde liegenden Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, es läge kein Eingriff in das Familienleben vor, weil gegen alle Familienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, wäre nämlich in diesem Fall der Boden entzogen., Es ist einzuräumen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus mit Fragen - wie etwa dem Kindeswohl sowie dem Ausmaß der Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens der Eltern an die minderjährigen revisionswerbenden Parteien vergleiche dazu, dass sich Minderjährige die durch die Eltern als gesetzliche Vertreter gemachten falschen Angaben zur Identität und die dadurch bewirkte Vereitelung der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in objektiver Weise zurechnen lassen müssen, VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033, mwN) - befasst hat, denen nach der oben dargestellten Rechtsprechung Bedeutung zukommt., Das hat das Bundesverwaltungsgericht aber in Verkennung der Rechtslage auf der Basis eines unzureichend festgestellten Sachverhalts getan, sodass in die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend alle fallbezogen maßgeblichen Umstände einbezogen werden konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem stützen sich manche Prämissen des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Vermutungen und nicht auf das Ergebnis von Beweisaufnahmen. So wird in den Revisionen zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen (aktuellen) Sachverhalts Ermittlungen hätte vornehmen müssen. Dem nicht von vornherein als unmaßgeblich anzusehenden Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - etwa wonach entgegen den in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Annahmen des Verwaltungsgerichts danach hätte hervorkommen können, dass die minderjährigen revisionswerbenden Parteien sich primär auf Deutsch verständigten und in ihrer Muttersprache nicht alphabetisiert seien - kann fallbezogen die Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden., Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht hätte es zudem wegen der Notwendigkeit, - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in ihren Beschwerden - umfassende und aktuelle Feststellungen zu deren Lebensverhältnissen zu treffen, nicht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen dürfen vergleiche zu den Voraussetzungen nach dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vergleiche weiters dazu, dass von einem geklärten Sachverhalt im Sinn der genannten Bestimmung bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden kann, etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das wird von den revisionswerbenden Parteien zu Recht geltend gemacht., Es ist aber an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien, es hätten in der (rechtswidrig unterbliebenen) Verhandlung die - im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse - neun- und zehnjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber vernommen werden müssen, weil Kindern ein Recht auf persönliche Anhörung zukomme und deren Meinung eingeholt werden müsse, einzugehen. Es bedarf insoweit nämlich einer näheren Betrachtung der Rechtslage und darauf Bezug nehmender Leitlinien, die der bisherigen aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen sind., Paragraph 25, VwGVG sieht (auszugsweise) vor: „Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme § 25. (1) ...Paragraph 25, (1) ... ...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen. ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. ...“Die - gemäß § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden - Bestimmungen des § 46 sowie § 48 bis § 51 AVG lauten:...“, Die - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden - Bestimmungen des Paragraph 46, sowie Paragraph 48 bis Paragraph 51, AVG lauten: „§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Zeugen § 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:Paragraph 48, Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind. § 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:Paragraph 49, (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (Paragraph 36 a,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden.(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen nicht verweigert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden. § 50. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.Paragraph 50, Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. § 51. Vernehmung von BeteiligtenParagraph 51, Vernehmung von Beteiligten Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.“Festzuhalten ist, dass weder das VwGVG noch das AVG ausdrückliche Bestimmungen über die Beweisaufnahme durch Vernehmung von minderjährigen Zeugen oder Beteiligten enthalten.Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.9.2014, 2013/01/0179, mwN).Auch wenn Minderjährigen (in der Regel) keine Prozessfähigkeit zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es nach den Bestimmungen des AVG keineswegs unstatthaft sei, Kinder als Zeugen zu vernehmen. Solche Zeugenaussagen müssten aber mit Rücksicht auf die geringere geistige Reife und die bei Kindern manchmal mitspielende lebhafte Phantasie auf ihre Glaubwürdigkeit besonders geprüft werden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band2, AVG, § 48, E 4, mit Hinweis auf BGH 9.2.1937, A 501/36, in diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass bei dem als Zeugin vernommenen Kind im Alter von zwölf Jahren schon ein höherer Grad von Wahrnehmungsvermögen und Einsicht habe angenommen werden können, und die Aussage dieser Zeugin klar, sachlich und frei von jeglicher Übertreibung gewesen sei, wobei zudem ihre Angaben eine wesentliche Bestätigung in den Angaben anderer Zeugen erfahren hätten).Das hat § 51 AVG zufolge auch für die Vernehmung eines Minderjährigen als Beteiligten zu gelten, wobei es nach § 51 AVG nicht weiter von Belang ist, ob es sich bei dem Beteiligten um eine Partei des Verfahrens oder einen sonstigen Beteiligten im Sinn des § 8 AVG handelt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hengstschläger/Leeb, AVG, § 51, Rn. 2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).Die Paragraphen 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.“, Festzuhalten ist, dass weder das VwGVG noch das AVG ausdrückliche Bestimmungen über die Beweisaufnahme durch Vernehmung von minderjährigen Zeugen oder Beteiligten enthalten., Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten vergleiche VwGH 23.9.2014, 2013/01/0179, mwN)., Auch wenn Minderjährigen (in der Regel) keine Prozessfähigkeit zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es nach den Bestimmungen des AVG keineswegs unstatthaft sei, Kinder als Zeugen zu vernehmen. Solche Zeugenaussagen müssten aber mit Rücksicht auf die geringere geistige Reife und die bei Kindern manchmal mitspielende lebhafte Phantasie auf ihre Glaubwürdigkeit besonders geprüft werden vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band2, AVG, Paragraph 48,, E 4, mit Hinweis auf BGH 9.2.1937, A 501/36, in diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass bei dem als Zeugin vernommenen Kind im Alter von zwölf Jahren schon ein höherer Grad von Wahrnehmungsvermögen und Einsicht habe angenommen werden können, und die Aussage dieser Zeugin klar, sachlich und frei von jeglicher Übertreibung gewesen sei, wobei zudem ihre Angaben eine wesentliche Bestätigung in den Angaben anderer Zeugen erfahren hätten)., Das hat Paragraph 51, AVG zufolge auch für die Vernehmung eines Minderjährigen als Beteiligten zu gelten, wobei es nach Paragraph 51, AVG nicht weiter von Belang ist, ob es sich bei dem Beteiligten um eine Partei des Verfahrens oder einen sonstigen Beteiligten im Sinn des Paragraph 8, AVG handelt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 51,, Rn. 2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung einer Partei nach § 51 AVG dem Zweck der Beweisführung dient, also dazu durch freie Schilderung der eigenen Wahrnehmungen sowie gezielte Fragen des Vernehmenden die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der (insbesondere von ihr selbst im Antrag oder im Rahmen des Parteiengehörs oder von einer Partei mit gegenteiligen Interessen) behaupteten Tatsachen unter Beweis zu stellen. Die gemäß § 51 AVG erfolgte Vernehmung einer Partei ist daher (insbesondere) von Verfahrenshandlungen zu unterscheiden, die der Gewährung von Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG dienen, mit dem der Zweck verfolgt wird, der Partei nach Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu ermöglichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und ein Vorbringen zu erstatten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hengstschläger/Leeb, AVG, § 51, Rn. 3, mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weiterführende Literatur). Die Erstattung einer solchen Stellungnahme stellt eine Verfahrenshandlung dar, die in der Regel mangels Prozessfähigkeit eines Minderjährigen nicht von ihm selbst, sondern seinem gesetzlichen Vertreter - sei es schriftlich, sei es mündlich etwa im Rahmen einer Verhandlung - vorzunehmen ist.In jüngeren Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde ebenfalls (implizit) davon ausgegangen, dass die Vernehmung Minderjähriger grundsätzlich zulässig sei. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, ausgeführt, dass in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung der dortige (damals) elfjährige Zweitrevisionswerber, der nach den Behauptungen der revisionswerbenden Parteien der unmittelbare Empfänger von Chatnachrichten seines Vaters gewesen sei, über die genaueren Umstände des behaupteten Nachrichtenaustausches in kindgerechter Weise hätte vernommen werden müssen (aus dem Zusammenhang ergibt sich: im Verfahren über seinen Antrag als Beteiligter sowie im Verfahren über die Anträge seiner Mutter und seiner Schwester als Zeuge).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, E 1487/2022 u.a., dem Bundesverwaltungsgericht zum Vorwurf gemacht, dass dessen Ermittlungen in den dortigen Fällen in Bezug auf die Aspekte des Kindeswohls unzureichend geblieben seien, weil die dortigen minderjährigen (damals zehn- und zwölfjährigen) Beschwerdeführer in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nicht zu ihrer Situation befragt worden seien und auch die Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführer in der Verhandlung zu diesem Thema nur mangelhaft befragt worden sei.Von der grundsätzlich gegebenen Zulässigkeit der Vernehmung von Minderjährigen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren als Zeugen geht, wie sich aus den in diversen Gesetzen dazu enthaltenen Normen ableiten lässt, auch der jeweils zuständige Gesetzgeber aus.So enthält etwa die ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren in ihrem § 289b allgemeine Vorgaben für die Zulässigkeit und die Durchführung der Vernehmung minderjähriger Personen (sowie weitere spezielle Regelungen in § 289a ZPO, wenn diese Opfer einer Straftat waren).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 35 Außerstreitgesetz (AußStrG) sind diese Bestimmungen auch in Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.Auch die StPO kennt besondere Vorschriften, die sich auf die Vernehmung von minderjährigen Zeugen beziehen (siehe § 66a, § 165). Diese zielen allerdings im Besonderen darauf ab, jene minderjährigen Zeugen im Rahmen von Vernehmungen zu schützen, die Opfer einer Straftat waren.Weiters finden sich vereinzelt auch in verwaltungsrechtliche Angelegenheiten regelnden Gesetzen Vorschriften, die sich auf die Vernehmung von Minderjährigen beziehen (§ 125b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, § 33 Heeresdisziplinargesetz 2014, § 117 Tiroler Landesbeamtengesetz 1998, § 141 Tiroler Gemeindebeamtengesetz 2022, § 90 Wiener Dienstordnung 1994).Dem AVG ist lediglich insoweit ein - sich nicht nur auf Minderjährige beziehendes, aber auch sie erfassendes - Verbot der Vernehmung von Zeugen zu entnehmen, wenn diese Personen betrifft, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren (§ 48 Z 1 AVG; vgl. etwa auch die insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 320 Z 1 ZPO, des § 170 Z 1 BAO sowie des § 103 lit. a FinStrG; vgl. weiters etwa das Vernehmungsverbot des § 155 Abs. 1 Z 4 StPO in Bezug auf Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben, vgl. ferner dazu, dass im österreichischen Recht die Zeugnisfähigkeit nicht positiv formuliert ist, sondern grundsätzlich von der Fähigkeit ausgegangen wird, über Wahrnehmungen auszusagen, und in verfahrensrechtlichen Vorschriften nur Tatbestände festgelegt sind, wonach eine Zeugnisunfähigkeit anzunehmen ist, Schneider, Der Minderjährige als Zeuge, in Clavora/Garber [Hrsg.], Die Rechtsstellung von wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich Benachteiligten im Zivilverfahren, S 244, dort konkret bezugnehmend auf die Vorschriften der ZPO).Den oben erwähnten, sich ausdrücklich auf die Vernehmung Minderjähriger beziehenden Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie Vorschriften enthalten, die dem Schutz von Minderjährigen dienen, die in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vernommen werden sollen.So halten etwa die Erläuterungen zur Einführung des § 289b ZPO mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 40/2009, ausdrücklich fest, dass mit den (damals in der ZPO neu geschaffenen) Bestimmungen dem besonderen Schutzbedürfnis minderjähriger Personen Rechnung getragen werden soll. Der prozessuale Schutz Minderjähriger vor belastenden Vernehmungssituationen soll immer dann einsetzen, wenn sonst ihr Wohl gefährdet wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl im Einzelfall bedroht sein könnte, seien ihre geistige Reife, der Gegenstand der Vernehmung und ihr Naheverhältnis zu den Prozessparteien als maßgebliche Kriterien heranzuziehen (vgl. IA 271/A 24. GP, 30 f).Zur Erreichung dieses Zweckes legt § 289b ZPO diverse Kriterien fest, unter deren Einhaltung die Vernehmung eines Minderjährigen stattfinden kann, wobei das Gericht auch von der Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen kann, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde.Auch die Erläuterungen zur Schaffung des § 125b BDG 1979 mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 80/2005, sprechen davon, dass damit die besondere Schutzwürdigkeit minderjähriger Zeugen berücksichtigt werden soll. Die Anwendung der darin vorgesehenen Möglichkeiten soll dazu dienen, „ihnen eine gewisse Sicherheit zu geben und die Belastung einer Einvernahme zu reduzieren“ (vgl. RV 953 BlgNR 22. GP, 4).Die dem § 125b BDG 1979 vergleichbare Bestimmungen enthaltenden, oben erwähnten dienstrechtlichen Gesetze verfolgen erkennbar denselben Zweck (vgl. etwa die Materialien zur Änderung des § 33 Heeresdisziplinargesetz 2002 mit dem Verwaltungsgerichts-barkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, BGBl. I Nr. 181/2013, in denen ausgeführt wird, dass die in das BDG 1979 eingeführten speziellen Regelungen zum Schutz von minderjährigen Zeugen „materiell auch in das Heeresdisziplinarrecht übernommen werden“ sollen, RV 2200 BlgNR 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP, 15).Somit gehen sowohl der Bundesgesetzgeber als auch die erwähnten Landesgesetzgeber davon aus, dass jene Situation, in der sich ein Minderjähriger befindet, der in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vernommen werden soll, grundsätzlich als einen Minderjährigen belastend anzusehen ist. Wie die oben erwähnten Vorschriften zeigen, wurde dem nicht nur durch speziell auf den Schutz minderjähriger Opfer in einem Strafverfahren zugeschnittener Vorschriften Rechnung getragen, sondern es wurden auch für andere gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren begleitende Regelungen für die Vernehmungen von Minderjährigen als erforderlich angesehen. Dabei wurde in den Erläuterungen zu erkennen gegeben, dass nicht bloß auf das spezifische Verfahren abgestellt wird, in dessen Kontext die jeweilige Regelung geschaffen wurde, sondern allgemein auf die für Minderjährige belastende Situation, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vernommen zu werden, Bezug genommen (vgl. in diesem Sinn auch Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO13, S 412, wo vom prozessualen Schutz Minderjähriger vor belastenden Vernehmungssituationen gesprochen wird; vgl. weiters zu § 289a und § 289b ZPO, Anzenberger, Vernehmung von Verbrechensopfern und Minderjährigen im Zivilverfahren nach §§ 289a und 289b ZPO, ÖJZ 217/34, dort auch mit dem Ergebnis der Zulässigkeit der Einschränkung von Beweisaufnahmen durch Vernehmung von Minderjährigen aus der verfassungsrechtlichen Perspektive des Art. 6 EMRK).Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht und geht ebenfalls davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind.Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich zudem auch aus den Vorschriften des BFA-VG, des AsylG 2005 und des FPG, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6, § 49 Abs. 1 BFA-VG, § 19 Abs. 5 AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (§ 10 BFA-VG; § 12 FPG) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6 BFA-VG, § 58 Abs. 12 AsylG 2005, § 11 Abs. 8 FPG, § 12 Abs. 3 FPG, § 89 FPG) beziehen.Wie bereits oben erwähnt, dient die Vernehmung von Beteiligten im Sinn des § 51 AVG, ebenso wie jene von Zeugen, der Beweisaufnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei geht es um die Berichte von (physischen) Personen, die mündlich über ihre Wahrnehmungen von einem Vorgang oder einer Tatsache berichten, die sie gemacht haben (siehe in Bezug auf die Beteiligten die oben getätigten Ausführungen; vgl. weiters zu Zeugen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 48, Rn. 2, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; siehe ferner Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, S 221 und 224), nicht aber um die Lösung von Rechtsfragen, Vornahme von Schlussfolgerungen oder die Abgabe von Werturteilen durch diese (vgl. Hengstschläger/Leeb. AVG, § 48, Rn. 3 f, sowie § 51, Rn. 3). Zu letzteren Themen haben Parteien des Verfahrens die Möglichkeit, sich im Rahmen des ihnen gegebenenfalls zu gewährenden Parteiengehörs gesondert zu äußern (wobei dies auch in zulässiger Weise im Rahmen einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgen kann).Wenn nun in den Revisionen verlangt wird, dass die Vernehmung der minderjährigen revisionswerbenden Parteien zum Zweck der Einholung „der Meinung von Kindern“ stattzufinden hätte, ist dies daher schon vom Ansatz her verfehlt (siehe im Übrigen zudem die oben getätigten Ausführungen dazu, dass dem bloßen Wunsch eines Fremden, in Österreich bleiben zu wollen, im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung keine vorrangige oder gar ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist).Eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind (vgl. zum Zweck der Bestimmungen des § 105 AußStrG, wonach die Befragung des Kindes der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Minderjährigen dient, der Minderjährige über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt werden soll, seine unbeeinflusste Meinung eingeholt und der im Zug des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte Kindeswunsch nach Maßgabe seines Alters mitberücksichtigt werden soll, Deixler-Hübner, Kindeswohl und Verfahrensrechte in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer [Hrsg], Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2010, S 227;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kloiber, Die Vernehmung Minderjähriger im Zivilverfahren, Zak 2010/594, 343, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung des OGH), kann weder dem AVG noch den hier maßgeblichen Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden. Auch sämtliche der oben angeführten Bestimmungen stellen auf die (förmliche) Vernehmung des Minderjährigen als Beweismittel ab und betreffen somit die Befragung Minderjähriger zu von ihnen gemachten Wahrnehmungen, nicht aber Äußerungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs.Geht es demnach um Prozesshandlungen selbst nicht prozessfähiger Personen, sind diese - sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich anderes angeordnet ist - von deren gesetzlichen Vertretern für sie vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehört (unter anderem) auch, im Rahmen des Parteiengehörs erforderlichenfalls für den Minderjährigen eine Stellungnahme abzugeben, die sich auch darauf beziehen darf, welche Ansichten zu bestimmten Themen vertreten werden.Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung der Behörde und des Verwaltungsgerichts, ob zur Ergründung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts weitere von Amts wegen zu tätigende Erhebungen erforderlich sind (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/19/0064, mwN).Soweit es Beweisanträge betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in der Unterlassung einer Beweisaufnahme dann kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweisanträge dürfen weiters dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist (vgl. etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/18/0082, mwN).Wie bereits dargestellt, ist davon auszugehen, dass sich Minderjährige, die als Zeugen, Parteien oder sonstige Beteiligte vernommen werden sollen, grundsätzlich in einer besonderen, für sie belastenden Situation befinden, die durch die Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde hervorgerufen wird.Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen jeglicher verfahrensleitender Anordnungen, die der Vernehmung Minderjähriger dienen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind tunlichst aber auch Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden (vgl. in diesem Sinn VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, wo davon gesprochen wird, dass im dort fortzusetzenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmung des minderjährigen Zeugen „in kindgerechter Weise“ vorzunehmen haben wird). Soweit in Bezug auf Vernehmungen von Minderjährigen nicht ohnedies gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, können dabei - wenn dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - jene Vorschriften, die der Gesetzgeber bereits zum Schutz von Minderjährigen in anderen Gesetzen in allgemeiner Weise (also ohne damit einen allein für das dortige Verfahren spezifischen Zweck zu verfolgen) für den Fall deren Vernehmung vorgesehen hat, als Orientierungsmaßstab dienen.Soweit es Beweisanträge auf Vernehmung von Minderjährigen betrifft, ist darin, um der Behörde und dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Minderjährigen zur Beweisführung für die Feststellung bestimmter Tatsachen überhaupt erforderlich ist, präzise anzugeben, welche Tatsachen durch die Vernehmung des Minderjährigen unter Beweis gestellt werden sollen und weshalb sich diese im konkreten Einzelfall als für die Entscheidung - allenfalls im Hinblick auf sonstige bereits unter Beweis gestellte Tatsachen: immer noch - maßgeblich darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bloß pauschale Ausführungen können dem keinesfalls genügen (vgl. etwa dazu, dass es sich bei einem Vorbringen, zwischen Personen bestehe ein Familienleben, nicht um ein Tatsachenvorbringen handelt, sondern die Frage, ob ein Familienleben besteht, eine Rechtsfrage darstellt, die anhand der den jeweiligen Einzelfall betreffenden konkreten Umstände, die die Existenz eines Familienlebens belegen, zu beurteilen ist, wobei dies auch für die Beurteilung der Intensität eines allenfalls vorhandenen Familienlebens gilt, VwGH 29.6.2022, Ra 2022/20/0125). Es ist auch darzulegen, weshalb trotz des jeweils gegebenen Alters vom Minderjährigen erwartet werden kann, für die Eruierung des Sachverhalts zielführende Angaben zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist umso mehr zu fordern, je jünger der Minderjährige ist (siehe in diesem Zusammenhang ferner das - gemäß § 51 AVG auch in Bezug auf Beteiligte geltende, bereits oben erwähnte - Vernehmungsverbot des § 48 Z 1 AVG, wonach Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren, als Zeugen nicht vernommen werden dürfen). Im Beweisantrag ist auch darauf einzugehen, ob in Bezug auf die zu beweisende Tatsache andere Beweismittel existieren, sodass es gegebenenfalls fallbezogen angezeigt erscheinen kann, von der Vernehmung des Minderjährigen Abstand zu nehmen, falls sich die Behörde oder das Gericht bereits auf anderem Weg von der Richtigkeit des Vorbringens überzeugt sieht (es also die zu beweisenden Tatsachen in seiner Entscheidung als gegeben feststellt) oder sie sonst - etwa (ohne sie als gegeben festzustellen, dennoch) als wahr unterstellt - seiner Entscheidung zugrunde legt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist der Behörde oder dem Gericht im Rahmen eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Minderjährigen darzulegen, weshalb nach Ansicht desjenigen, der den Beweisantrag stellt, im Fall einer solchen Beweisführung von keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls auszugehen ist oder weshalb dies fallbezogen im Interesse der Wahrheitsfindung - allenfalls unter Anwendung von der Behörde oder dem Gericht gesetzlich erlaubter (und näher zu konkretisierender) Maßnahmen zur Minimierung der Belastung des Minderjährigen - als unvermeidlich hinzunehmen ist.Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Minderjährigen nachgekommen oder von Amts wegen dessen Vernehmung angeordnet wird, ist zur Wahrung des Kindeswohls von der Behörde und dem Gericht unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ein strenger Maßstab anzulegen.Sollten sohin die revisionswerbenden Parteien im fortzusetzenden Verfahren weiterhin darauf dringen, dass - zumindest die im Jahr 2013 und 2014 geborenen - minderjährigen Parteien im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich - in Bezug auf ihr eigenes Verfahren jeweils als Partei, in Bezug auf die Verfahren der jeweiligen anderen revisionswerbenden Parteien jeweils als Zeuge - vernommen werden, wird der von ihnen zu stellende Beweisantrag den oben dargestellten Anforderungen zu entsprechen haben.Nach dem oben Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine Entscheidungen, mit denen gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, die Rechtslage verkannt und es infolge dessen auch unterlassen, den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt umfänglich festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidungen waren daher ebenso wie die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Es ist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung einer Partei nach Paragraph 51, AVG dem Zweck der Beweisführung dient, also dazu durch freie Schilderung der eigenen Wahrnehmungen sowie gezielte Fragen des Vernehmenden die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der (insbesondere von ihr selbst im Antrag oder im Rahmen des Parteiengehörs oder von einer Partei mit gegenteiligen Interessen) behaupteten Tatsachen unter Beweis zu stellen. Die gemäß Paragraph 51, AVG erfolgte Vernehmung einer Partei ist daher (insbesondere) von Verfahrenshandlungen zu unterscheiden, die der Gewährung von Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG dienen, mit dem der Zweck verfolgt wird, der Partei nach Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu ermöglichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und ein Vorbringen zu erstatten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 51,, Rn. 3, mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weiterführende Literatur).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstattung einer solchen Stellungnahme stellt eine Verfahrenshandlung dar, die in der Regel mangels Prozessfähigkeit eines Minderjährigen nicht von ihm selbst, sondern seinem gesetzlichen Vertreter - sei es schriftlich, sei es mündlich etwa im Rahmen einer Verhandlung - vorzunehmen ist., In jüngeren Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde ebenfalls (implizit) davon ausgegangen, dass die Vernehmung Minderjähriger grundsätzlich zulässig sei. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, ausgeführt, dass in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung der dortige (damals) elfjährige Zweitrevisionswerber, der nach den Behauptungen der revisionswerbenden Parteien der unmittelbare Empfänger von Chatnachrichten seines Vaters gewesen sei, über die genaueren Umstände des behaupteten Nachrichtenaustausches in kindgerechter Weise hätte vernommen werden müssen (aus dem Zusammenhang ergibt sich: im Verfahren über seinen Antrag als Beteiligter sowie im Verfahren über die Anträge seiner Mutter und seiner Schwester als Zeuge).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, E 1487 aus 2022, u.a., dem Bundesverwaltungsgericht zum Vorwurf gemacht, dass dessen Ermittlungen in den dortigen Fällen in Bezug auf die Aspekte des Kindeswohls unzureichend geblieben seien, weil die dortigen minderjährigen (damals zehn- und zwölfjährigen) Beschwerdeführer in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nicht zu ihrer Situation befragt worden seien und auch die Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführer in der Verhandlung zu diesem Thema nur mangelhaft befragt worden sei., Von der grundsätzlich gegebenen Zulässigkeit der Vernehmung von Minderjährigen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren als Zeugen geht, wie sich aus den in diversen Gesetzen dazu enthaltenen Normen ableiten lässt, auch der jeweils zuständige Gesetzgeber aus., So enthält etwa die ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren in ihrem Paragraph 289 b, allgemeine Vorgaben für die Zulässigkeit und die Durchführung der Vernehmung minderjähriger Personen (sowie weitere spezielle Regelungen in Paragraph 289 a, ZPO, wenn diese Opfer einer Straftat waren).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 35, Außerstreitgesetz (AußStrG) sind diese Bestimmungen auch in Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist., Auch die StPO kennt besondere Vorschriften, die sich auf die Vernehmung von minderjährigen Zeugen beziehen (siehe Paragraph 66 a,, Paragraph 165,). Diese zielen allerdings im Besonderen darauf ab, jene minderjährigen Zeugen im Rahmen von Vernehmungen zu schützen, die Opfer einer Straftat waren., Weiters finden sich vereinzelt auch in verwaltungsrechtliche Angelegenheiten regelnden Gesetzen Vorschriften, die sich auf die Vernehmung von Minderjährigen beziehen (Paragraph 125 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Paragraph 33, Heeresdisziplinargesetz 2014, Paragraph 117, Tiroler Landesbeamtengesetz 1998, Paragraph 141, Tiroler Gemeindebeamtengesetz 2022, Paragraph 90, Wiener Dienstordnung 1994)., Dem AVG ist lediglich insoweit ein - sich nicht nur auf Minderjährige beziehendes, aber auch sie erfassendes - Verbot der Vernehmung von Zeugen zu entnehmen, wenn diese Personen betrifft, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren (Paragraph 48, Ziffer eins, AVG; vergleiche etwa auch die insoweit gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 320, Ziffer eins, ZPO, des Paragraph 170, Ziffer eins, BAO sowie des Paragraph 103, Litera a, FinStrG; vergleiche weiters etwa das Vernehmungsverbot des Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Bezug auf Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben, vergleiche ferner dazu, dass im österreichischen Recht die Zeugnisfähigkeit nicht positiv formuliert ist, sondern grundsätzlich von der Fähigkeit ausgegangen wird, über Wahrnehmungen auszusagen, und in verfahrensrechtlichen Vorschriften nur Tatbestände festgelegt sind, wonach eine Zeugnisunfähigkeit anzunehmen ist, Schneider, Der Minderjährige als Zeuge, in Clavora/Garber [Hrsg.], Die Rechtsstellung von wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich Benachteiligten im Zivilverfahren, S 244, dort konkret bezugnehmend auf die Vorschriften der ZPO)., Den oben erwähnten, sich ausdrücklich auf die Vernehmung Minderjähriger beziehenden Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie Vorschriften enthalten, die dem Schutz von Minderjährigen dienen, die in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vernommen werden sollen., So halten etwa die Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 289 b, ZPO mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, ausdrücklich fest, dass mit den (damals in der ZPO neu geschaffenen) Bestimmungen dem besonderen Schutzbedürfnis minderjähriger Personen Rechnung getragen werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der prozessuale Schutz Minderjähriger vor belastenden Vernehmungssituationen soll immer dann einsetzen, wenn sonst ihr Wohl gefährdet wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl im Einzelfall bedroht sein könnte, seien ihre geistige Reife, der Gegenstand der Vernehmung und ihr Naheverhältnis zu den Prozessparteien als maßgebliche Kriterien heranzuziehen vergleiche IA 271/A 24. GP, 30 f)., Zur Erreichung dieses Zweckes legt Paragraph 289 b, ZPO diverse Kriterien fest, unter deren Einhaltung die Vernehmung eines Minderjährigen stattfinden kann, wobei das Gericht auch von der Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen kann, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde., Auch die Erläuterungen zur Schaffung des Paragraph 125 b, BDG 1979 mit der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, sprechen davon, dass damit die besondere Schutzwürdigkeit minderjähriger Zeugen berücksichtigt werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung der darin vorgesehenen Möglichkeiten soll dazu dienen, „ihnen eine gewisse Sicherheit zu geben und die Belastung einer Einvernahme zu reduzieren“ vergleiche Regierungsvorlage 953 BlgNR 22. GP, 4)., Die dem Paragraph 125 b, BDG 1979 vergleichbare Bestimmungen enthaltenden, oben erwähnten dienstrechtlichen Gesetze verfolgen erkennbar denselben Zweck vergleiche etwa die Materialien zur Änderung des Paragraph 33, Heeresdisziplinargesetz 2002 mit dem Verwaltungsgerichts-barkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in denen ausgeführt wird, dass die in das BDG 1979 eingeführten speziellen Regelungen zum Schutz von minderjährigen Zeugen „materiell auch in das Heeresdisziplinarrecht übernommen werden“ sollen, Regierungsvorlage 2200 BlgNR 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP, 15)., Somit gehen sowohl der Bundesgesetzgeber als auch die erwähnten Landesgesetzgeber davon aus, dass jene Situation, in der sich ein Minderjähriger befindet, der in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vernommen werden soll, grundsätzlich als einen Minderjährigen belastend anzusehen ist. Wie die oben erwähnten Vorschriften zeigen, wurde dem nicht nur durch speziell auf den Schutz minderjähriger Opfer in einem Strafverfahren zugeschnittener Vorschriften Rechnung getragen, sondern es wurden auch für andere gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren begleitende Regelungen für die Vernehmungen von Minderjährigen als erforderlich angesehen. Dabei wurde in den Erläuterungen zu erkennen gegeben, dass nicht bloß auf das spezifische Verfahren abgestellt wird, in dessen Kontext die jeweilige Regelung geschaffen wurde, sondern allgemein auf die für Minderjährige belastende Situation, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vernommen zu werden, Bezug genommen vergleiche in diesem Sinn auch Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO13, S 412, wo vom prozessualen Schutz Minderjähriger vor belastenden Vernehmungssituationen gesprochen wird; vergleiche weiters zu Paragraph 289 a und Paragraph 289 b, ZPO, Anzenberger, Vernehmung von Verbrechensopfern und Minderjährigen im Zivilverfahren nach Paragraphen 289 a und 289 b ZPO, ÖJZ 217/34, dort auch mit dem Ergebnis der Zulässigkeit der Einschränkung von Beweisaufnahmen durch Vernehmung von Minderjährigen aus der verfassungsrechtlichen Perspektive des Artikel 6, EMRK)., Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht und geht ebenfalls davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind., Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich zudem auch aus den Vorschriften des BFA-VG, des AsylG 2005 und des FPG, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (Paragraph 10, BFA-VG;</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 12, FPG) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 6, BFA-VG, Paragraph 58, Absatz 12, AsylG 2005, Paragraph 11, Absatz 8, FPG, Paragraph 12, Absatz 3, FPG, Paragraph 89, FPG) beziehen., Wie bereits oben erwähnt, dient die Vernehmung von Beteiligten im Sinn des Paragraph 51, AVG, ebenso wie jene von Zeugen, der Beweisaufnahme. Dabei geht es um die Berichte von (physischen) Personen, die mündlich über ihre Wahrnehmungen von einem Vorgang oder einer Tatsache berichten, die sie gemacht haben (siehe in Bezug auf die Beteiligten die oben getätigten Ausführungen; vergleiche weiters zu Zeugen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 48,, Rn. 2, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; siehe ferner Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, S 221 und 224), nicht aber um die Lösung von Rechtsfragen, Vornahme von Schlussfolgerungen oder die Abgabe von Werturteilen durch diese vergleiche Hengstschläger/Leeb.</p>\n<p class=\"lf-p\">AVG, Paragraph 48,, Rn. 3 f, sowie Paragraph 51,, Rn. 3). Zu letzteren Themen haben Parteien des Verfahrens die Möglichkeit, sich im Rahmen des ihnen gegebenenfalls zu gewährenden Parteiengehörs gesondert zu äußern (wobei dies auch in zulässiger Weise im Rahmen einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgen kann)., Wenn nun in den Revisionen verlangt wird, dass die Vernehmung der minderjährigen revisionswerbenden Parteien zum Zweck der Einholung „der Meinung von Kindern“ stattzufinden hätte, ist dies daher schon vom Ansatz her verfehlt (siehe im Übrigen zudem die oben getätigten Ausführungen dazu, dass dem bloßen Wunsch eines Fremden, in Österreich bleiben zu wollen, im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung keine vorrangige oder gar ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist)., Eine dem Paragraph 105, AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind vergleiche zum Zweck der Bestimmungen des Paragraph 105, AußStrG, wonach die Befragung des Kindes der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Minderjährigen dient, der Minderjährige über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt werden soll, seine unbeeinflusste Meinung eingeholt und der im Zug des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte Kindeswunsch nach Maßgabe seines Alters mitberücksichtigt werden soll, Deixler-Hübner, Kindeswohl und Verfahrensrechte in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer [Hrsg], Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 2010, S 227;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kloiber, Die Vernehmung Minderjähriger im Zivilverfahren, Zak 2010/594, 343, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung des OGH), kann weder dem AVG noch den hier maßgeblichen Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden. Auch sämtliche der oben angeführten Bestimmungen stellen auf die (förmliche) Vernehmung des Minderjährigen als Beweismittel ab und betreffen somit die Befragung Minderjähriger zu von ihnen gemachten Wahrnehmungen, nicht aber Äußerungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs., Geht es demnach um Prozesshandlungen selbst nicht prozessfähiger Personen, sind diese - sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich anderes angeordnet ist - von deren gesetzlichen Vertretern für sie vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehört (unter anderem) auch, im Rahmen des Parteiengehörs erforderlichenfalls für den Minderjährigen eine Stellungnahme abzugeben, die sich auch darauf beziehen darf, welche Ansichten zu bestimmten Themen vertreten werden., Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen., Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung der Behörde und des Verwaltungsgerichts, ob zur Ergründung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts weitere von Amts wegen zu tätigende Erhebungen erforderlich sind vergleiche etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/19/0064, mwN)., Soweit es Beweisanträge betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in der Unterlassung einer Beweisaufnahme dann kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweisanträge dürfen weiters dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist vergleiche etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2023/18/0082, mwN)., Wie bereits dargestellt, ist davon auszugehen, dass sich Minderjährige, die als Zeugen, Parteien oder sonstige Beteiligte vernommen werden sollen, grundsätzlich in einer besonderen, für sie belastenden Situation befinden, die durch die Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde hervorgerufen wird., Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen jeglicher verfahrensleitender Anordnungen, die der Vernehmung Minderjähriger dienen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind tunlichst aber auch Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden vergleiche in diesem Sinn VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, wo davon gesprochen wird, dass im dort fortzusetzenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmung des minderjährigen Zeugen „in kindgerechter Weise“ vorzunehmen haben wird). Soweit in Bezug auf Vernehmungen von Minderjährigen nicht ohnedies gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, können dabei - wenn dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - jene Vorschriften, die der Gesetzgeber bereits zum Schutz von Minderjährigen in anderen Gesetzen in allgemeiner Weise (also ohne damit einen allein für das dortige Verfahren spezifischen Zweck zu verfolgen) für den Fall deren Vernehmung vorgesehen hat, als Orientierungsmaßstab dienen., Soweit es Beweisanträge auf Vernehmung von Minderjährigen betrifft, ist darin, um der Behörde und dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Minderjährigen zur Beweisführung für die Feststellung bestimmter Tatsachen überhaupt erforderlich ist, präzise anzugeben, welche Tatsachen durch die Vernehmung des Minderjährigen unter Beweis gestellt werden sollen und weshalb sich diese im konkreten Einzelfall als für die Entscheidung - allenfalls im Hinblick auf sonstige bereits unter Beweis gestellte Tatsachen: immer noch - maßgeblich darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bloß pauschale Ausführungen können dem keinesfalls genügen vergleiche etwa dazu, dass es sich bei einem Vorbringen, zwischen Personen bestehe ein Familienleben, nicht um ein Tatsachenvorbringen handelt, sondern die Frage, ob ein Familienleben besteht, eine Rechtsfrage darstellt, die anhand der den jeweiligen Einzelfall betreffenden konkreten Umstände, die die Existenz eines Familienlebens belegen, zu beurteilen ist, wobei dies auch für die Beurteilung der Intensität eines allenfalls vorhandenen Familienlebens gilt, VwGH 29.6.2022, Ra 2022/20/0125). Es ist auch darzulegen, weshalb trotz des jeweils gegebenen Alters vom Minderjährigen erwartet werden kann, für die Eruierung des Sachverhalts zielführende Angaben zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist umso mehr zu fordern, je jünger der Minderjährige ist (siehe in diesem Zusammenhang ferner das - gemäß Paragraph 51, AVG auch in Bezug auf Beteiligte geltende, bereits oben erwähnte - Vernehmungsverbot des Paragraph 48, Ziffer eins, AVG, wonach Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren, als Zeugen nicht vernommen werden dürfen). Im Beweisantrag ist auch darauf einzugehen, ob in Bezug auf die zu beweisende Tatsache andere Beweismittel existieren, sodass es gegebenenfalls fallbezogen angezeigt erscheinen kann, von der Vernehmung des Minderjährigen Abstand zu nehmen, falls sich die Behörde oder das Gericht bereits auf anderem Weg von der Richtigkeit des Vorbringens überzeugt sieht (es also die zu beweisenden Tatsachen in seiner Entscheidung als gegeben feststellt) oder sie sonst - etwa (ohne sie als gegeben festzustellen, dennoch) als wahr unterstellt - seiner Entscheidung zugrunde legt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist der Behörde oder dem Gericht im Rahmen eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Minderjährigen darzulegen, weshalb nach Ansicht desjenigen, der den Beweisantrag stellt, im Fall einer solchen Beweisführung von keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls auszugehen ist oder weshalb dies fallbezogen im Interesse der Wahrheitsfindung - allenfalls unter Anwendung von der Behörde oder dem Gericht gesetzlich erlaubter (und näher zu konkretisierender) Maßnahmen zur Minimierung der Belastung des Minderjährigen - als unvermeidlich hinzunehmen ist., Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Minderjährigen nachgekommen oder von Amts wegen dessen Vernehmung angeordnet wird, ist zur Wahrung des Kindeswohls von der Behörde und dem Gericht unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ein strenger Maßstab anzulegen., Sollten sohin die revisionswerbenden Parteien im fortzusetzenden Verfahren weiterhin darauf dringen, dass - zumindest die im Jahr 2013 und 2014 geborenen - minderjährigen Parteien im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich - in Bezug auf ihr eigenes Verfahren jeweils als Partei, in Bezug auf die Verfahren der jeweiligen anderen revisionswerbenden Parteien jeweils als Zeuge - vernommen werden, wird der von ihnen zu stellende Beweisantrag den oben dargestellten Anforderungen zu entsprechen haben., Nach dem oben Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine Entscheidungen, mit denen gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, die Rechtslage verkannt und es infolge dessen auch unterlassen, den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt umfänglich festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Entscheidungen waren daher ebenso wie die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. …“ I.2.8. Im fortgesetzten Verfahren wurden die bP mit Schreiben seitens des ho. Gerichts vom 29.11.2023 zum noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Verfahren eingeladen, eine Stellungnahme - insbesondere im Hinblick auf die mitübermittelten Länderberichte (ua. Rückkehrsituation [soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch relevant ist], Versorgungslage, Berufsbildungssystem uvm.) und den privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet – abzugeben.römisch eins.2.8. Im fortgesetzten Verfahren wurden die bP mit Schreiben seitens des ho. Gerichts vom 29.11.2023 zum noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Verfahren eingeladen, eine Stellungnahme - insbesondere im Hinblick auf die mitübermittelten Länderberichte (ua. Rückkehrsituation [soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch relevant ist], Versorgungslage, Berufsbildungssystem uvm.) und den privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet – abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zeitgleich ordnete das ho. Gericht für den 12.12.2023 eine Beschwerdeverhandlung an und wurden die bP mit verfahrensleitender Anordnung eingeladen, durch die Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Identitätsbescheinigung, die aktuellen Rückkehrhindernisse sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Aufforderung, Bemühungen anzustreben die Identität und Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat durch ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument (zB durch Reisepass, Personalausweis, etc.) nachzuweisen, wurden folgende Fragen an die bP gerichtet: „…</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Geben Sie an, ob sie die Integrationsprüfung ablegten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9)</span>Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10)</span>Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11)</span>Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12)</span>Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen. …“ I.2.9. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP äußerte sich dahingehend mit Schriftsatz vom 05.12.2023 (samt einem Konvolut an ua. Beweismitteln im Hinblick auf die Integration der bP) wie folgt: römisch eins.2.9. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP äußerte sich dahingehend mit Schriftsatz vom 05.12.2023 (samt einem Konvolut an ua. Beweismitteln im Hinblick auf die Integration der bP) wie folgt: „… Vorgelegt werden beiliegend:</div>\n<p class=\"lf-p\">Beilage ./A Empfehlungsschreiben XXXX , 17.11.2023Beilage ./A Empfehlungsschreiben römisch 40 , 17.11.2023 Beilage ./B Empfehlungsschreiben XXXX , 20.11.2023Beilage ./B Empfehlungsschreiben römisch 40 , 20.11.2023 Beilage ./C Empfehlungsschreiben XXXX ( XXXX ), 17.11.2023Beilage ./C Empfehlungsschreiben römisch 40 ( römisch 40 ), 17.11.2023 Beilage ./D Empfehlungsschreiben XXXX (Vermieter), 21.11.2023Beilage ./D Empfehlungsschreiben römisch 40 (Vermieter), 21.11.2023 Beilage ./E Empfehlungsschreiben XXXX , November 2023Beilage ./E Empfehlungsschreiben römisch 40 , November 2023 Beilage ./F Empfehlungsschreiben XXXX , 15.11.2023Beilage ./F Empfehlungsschreiben römisch 40 , 15.11.2023 Beilage ./G Empfehlungsschreiben XXXX , 27.11.2023Beilage ./G Empfehlungsschreiben römisch 40 , 27.11.2023 Beilage ./H Bestätigung Institut XXXX , 16.11.2023Beilage ./H Bestätigung Institut römisch 40 , 16.11.2023 Beilage ./I Schulzeugnisse BF 3 und BF 4 Beilage ./J Urkunde Kinderlandtag BF 3, 15.09.2022 Beilage ./K XXXX -Urkunden BF 3 und BF 4Beilage ./K römisch 40 -Urkunden BF 3 und BF 4 Beilage ./L Einstellungszusage BF 1, 10.11.2023 Beilage ./M Einstellungszusage BF 2, 09.11.2023 Angesichts des Umfanges der vorzulegenden Dokumente müssen diese mit zwei separaten Web-ERV-Eingaben eingebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die gesamte Familie in die Gemeinde XXXX in sozialer Hinsicht bestens integriert ist, was unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens nach § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die gesamte Familie in die Gemeinde römisch 40 in sozialer Hinsicht bestens integriert ist, was unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In besonders engem Kontakt stehen die BF mit ihren Taufpat:innen XXXX . Diese beschreiben insbesondere die minderjährigen BF als in ihrem gesellschaftlichen Umfeld sehr gut sozialisierend, lebenslustig und interessiert und loben vor allem die freundschaftlichen Kontakte der Kinder in Schule, Kindergarten, Wohnort und Sportverein sowie deren Deutschkenntnisse. Die minderjährigen BF werden als „in ihrem Lebensumfeld voll integriert“ bezeichnet. Dass die BF in ihrem Wohnort hervorragend integriert und beliebt sind, bestätigen darüber hinaus auch alle weiteren Verfasser der beiliegenden Empfehlungsschreiben.In besonders engem Kontakt stehen die BF mit ihren Taufpat:innen römisch 40 . Diese beschreiben insbesondere die minderjährigen BF als in ihrem gesellschaftlichen Umfeld sehr gut sozialisierend, lebenslustig und interessiert und loben vor allem die freundschaftlichen Kontakte der Kinder in Schule, Kindergarten, Wohnort und Sportverein sowie deren Deutschkenntnisse. Die minderjährigen BF werden als „in ihrem Lebensumfeld voll integriert“ bezeichnet. Dass die BF in ihrem Wohnort hervorragend integriert und beliebt sind, bestätigen darüber hinaus auch alle weiteren Verfasser der beiliegenden Empfehlungsschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der XXXX -Trainer der beiden minderjährigen BF 3 und 4 beschreibt seine Schüler als „gut erzogene, positiv-gestimmte, soziale und disziplinierte Burschen“. Im Training seien sie stets hilfsbereit und ausgesprochen respektvoll. Sie seien Vorbilder für die Anfängerschüler und der Trainer rechne damit, dass sie „sehr bald zu unseren wichtigen Nachwuchstrainern gehören werden.“Der römisch 40 -Trainer der beiden minderjährigen BF 3 und 4 beschreibt seine Schüler als „gut erzogene, positiv-gestimmte, soziale und disziplinierte Burschen“. Im Training seien sie stets hilfsbereit und ausgesprochen respektvoll. Sie seien Vorbilder für die Anfängerschüler und der Trainer rechne damit, dass sie „sehr bald zu unseren wichtigen Nachwuchstrainern gehören werden.“ Der Rektor des Institutes XXXX bestätigt in dem als Beilage ./H vorgelegten Schreiben, dass die BF mit seinem Institut in „enger und herzlicher Verbundenheit“ stehen. Die minderjährigen BF würden im Umfeld des Institutes aufwachsen, seien gut erzogen und würden sich in der Gemeinschaft zu Hause fühlen. Seiner Wahrnehmung nach habe die Familie in XXXX „eine neue Heimat“ gefunden.Der Rektor des Institutes römisch 40 bestätigt in dem als Beilage ./H vorgelegten Schreiben, dass die BF mit seinem Institut in „enger und herzlicher Verbundenheit“ stehen. Die minderjährigen BF würden im Umfeld des Institutes aufwachsen, seien gut erzogen und würden sich in der Gemeinschaft zu Hause fühlen. Seiner Wahrnehmung nach habe die Familie in römisch 40 „eine neue Heimat“ gefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den als Beilage ./I vorgelegten Zeugnissen sind die sehr guten schulischen Leistungen der minderjährigen BF 3 und 4 ersichtlich. Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass der BF 3 die Volksschule bereits erfolgreich abgeschlossen hat und nunmehr die berufsorientierte Mittelschule in XXXX besucht. Der BF 3 hat somit seine gesamte schulische Grundbildung in Österreich absolviert und ist nun bereits dabei, sich – auf Basis dieser Grundbildung – auf eine Berufsausbildung vorzubereiten. Dieser Umstand ist für das gegenständliche Verfahren insbesondere dahingehend von Relevanz, als der Besuch von Bildungseinrichtungen in Österreich einen Aspekt des Privatlebens iSd Art 8 EMRK darstellen und bei der Beurteilung des Kriteriums nach § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG in Hinblick auf Kinder auch die Frage Beachtung zu finden hat, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028).Aus den als Beilage ./I vorgelegten Zeugnissen sind die sehr guten schulischen Leistungen der minderjährigen BF 3 und 4 ersichtlich. Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass der BF 3 die Volksschule bereits erfolgreich abgeschlossen hat und nunmehr die berufsorientierte Mittelschule in römisch 40 besucht. Der BF 3 hat somit seine gesamte schulische Grundbildung in Österreich absolviert und ist nun bereits dabei, sich – auf Basis dieser Grundbildung – auf eine Berufsausbildung vorzubereiten. Dieser Umstand ist für das gegenständliche Verfahren insbesondere dahingehend von Relevanz, als der Besuch von Bildungseinrichtungen in Österreich einen Aspekt des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen und bei der Beurteilung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG in Hinblick auf Kinder auch die Frage Beachtung zu finden hat, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2022/19/0028).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den als Beilage ./L und ./M vorgelegten Einstellungszusagen zu entnehmen ist, könnten der BF 1 und die BF 2 bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung unmittelbar jeweils Erwerbstätigkeiten aufnehmen könnten, sodass ihr Aufenthalt auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der BF 1 absolvierte bereits mit Erfolg die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, weshalb ihm für den Fall, dass die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden sollte, eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ nach § 55 Abs 1 AsylG erteilt werden kann, mit welcher er freien Arbeitsmarktzugang hätte und die in Aussicht gestellte Tätigkeit auch tatsächlich antreten könnte. Das kollektivvertragliche Gehalt für Hilfskräfte im Baugewerbe beträgt im 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jahr € 2.083,00 brutto. Die BF 2 würde – allenfalls durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung – eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Reinigungsunternehmen antreten. Der kollektivvertragliche Stundenlohn beträgt für Reinigungskräfte im Jahr 2023 € 10,98 brutto. Die BF 2 würde eine Tätigkeit von 40 Wochenstunden antreten, was einem monatlichen Bruttogehalt von rund € 1.756,80 entspricht. Die BF wären daher in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen und würden keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die BF mit einer „Aufenthaltsberechtigung (Plus)“ auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten und somit eine Belastung einer Gebietskörperschaft ohnedies von Vornherein nicht zu erwarten ist.Wie den als Beilage ./L und ./M vorgelegten Einstellungszusagen zu entnehmen ist, könnten der BF 1 und die BF 2 bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung unmittelbar jeweils Erwerbstätigkeiten aufnehmen könnten, sodass ihr Aufenthalt auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF 1 absolvierte bereits mit Erfolg die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, weshalb ihm für den Fall, dass die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden sollte, eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt werden kann, mit welcher er freien Arbeitsmarktzugang hätte und die in Aussicht gestellte Tätigkeit auch tatsächlich antreten könnte. Das kollektivvertragliche Gehalt für Hilfskräfte im Baugewerbe beträgt im 1. Jahr € 2.083,00 brutto. Die BF 2 würde – allenfalls durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung – eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Reinigungsunternehmen antreten. Der kollektivvertragliche Stundenlohn beträgt für Reinigungskräfte im Jahr 2023 € 10,98 brutto.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF 2 würde eine Tätigkeit von 40 Wochenstunden antreten, was einem monatlichen Bruttogehalt von rund € 1.756,80 entspricht. Die BF wären daher in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen und würden keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die BF mit einer „Aufenthaltsberechtigung (Plus)“ auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten und somit eine Belastung einer Gebietskörperschaft ohnedies von Vornherein nicht zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich wird als Beilage ./N eine Stellungnahme der österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie betreffend den Begriff des anpassungsfähigen Alters in Vorlage gebracht. Aus dieser ergibt sich im Wesentlichen, dass es in der kindlichen Entwicklung „keine allgemein definierbaren altersbezogenen Phasen höherer oder geringerer Anpassungsfähigkeit“ gibt. Die Entscheidung über die Anpassungsfähigkeit auf Basis einer allgemein definierten Altersperiode ist daher zurückzuweisen, da sie „nicht durch empirische Evidenz gestützt“ ist. Der BF 3 wird in weniger als 2 Monaten elf Jahre alt und wäre damit – selbst wenn man von einer allgemein definierten Altersperiode, während welcher eine Anpassungsfähigkeit grundsätzlich gegeben wäre, ausgehen möchte – nicht mehr im anpassungsfähigen Alter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF 4 wird ebenfalls im Jänner 2024 zehn Jahre alt. Beide Kinder verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben ausschließlich in Österreich, wo sie auch ihre gesamte Schullaufbahn absolvierten und wo sich ihr gesamter Freundeskreis und all ihre engen Bezugs- und Vertrauenspersonen (wie beispielsweise Lehrerinnen und ihr XXXX -Trainer) befinden.Schließlich wird als Beilage ./N eine Stellungnahme der österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie betreffend den Begriff des anpassungsfähigen Alters in Vorlage gebracht. Aus dieser ergibt sich im Wesentlichen, dass es in der kindlichen Entwicklung „keine allgemein definierbaren altersbezogenen Phasen höherer oder geringerer Anpassungsfähigkeit“ gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung über die Anpassungsfähigkeit auf Basis einer allgemein definierten Altersperiode ist daher zurückzuweisen, da sie „nicht durch empirische Evidenz gestützt“ ist. Der BF 3 wird in weniger als 2 Monaten elf Jahre alt und wäre damit – selbst wenn man von einer allgemein definierten Altersperiode, während welcher eine Anpassungsfähigkeit grundsätzlich gegeben wäre, ausgehen möchte – nicht mehr im anpassungsfähigen Alter. Der BF 4 wird ebenfalls im Jänner 2024 zehn Jahre alt. Beide Kinder verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben ausschließlich in Österreich, wo sie auch ihre gesamte Schullaufbahn absolvierten und wo sich ihr gesamter Freundeskreis und all ihre engen Bezugs- und Vertrauenspersonen (wie beispielsweise Lehrerinnen und ihr römisch 40 -Trainer) befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die minderjährigen BF 3 und 4 wachsen seit mehr als sieben Jahren in der Gemeinde XXXX auf. Es handelt sich bei ihnen um die einzige aserbaidschanische Familie in der Gemeinde. Die minderjährigen BF unterhalten sich miteinander auf Deutsch, all ihre Freund:innen sind deutschsprachig. Alle BF sind zudem Christ:innen und stehen als solche in engem Kontakt mit dem Institut XXXX sowie mit ihren Taufpat:innen XXXX und XXXX . Die minderjährigen BF wuchsen somit in einem österreichischen und christlich geprägten Umfeld auf – somit gänzlich anders als in Aserbaidschan oder beispielsweise in einem islamisch geprägten Umfeld aufwachsende Kinder. Die BF 1 und 2 beantragten u.a. aufgrund der religiösen und kulturellen Gegebenheiten in Aserbaidschan (in Zusammenhang mit ihrer Konversion zum Christentum) internationalen Schutz und ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass sie ihre Kinder nicht nach aserbaidschanischen Traditionen erziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die minderjährigen BF haben zu ihrem Herkunftsstaat somit keinerlei Bindungen.Die minderjährigen BF 3 und 4 wachsen seit mehr als sieben Jahren in der Gemeinde römisch 40 auf. Es handelt sich bei ihnen um die einzige aserbaidschanische Familie in der Gemeinde. Die minderjährigen BF unterhalten sich miteinander auf Deutsch, all ihre Freund:innen sind deutschsprachig. Alle BF sind zudem Christ:innen und stehen als solche in engem Kontakt mit dem Institut römisch 40 sowie mit ihren Taufpat:innen römisch 40 und römisch 40 . Die minderjährigen BF wuchsen somit in einem österreichischen und christlich geprägten Umfeld auf – somit gänzlich anders als in Aserbaidschan oder beispielsweise in einem islamisch geprägten Umfeld aufwachsende Kinder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF 1 und 2 beantragten u.a. aufgrund der religiösen und kulturellen Gegebenheiten in Aserbaidschan (in Zusammenhang mit ihrer Konversion zum Christentum) internationalen Schutz und ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass sie ihre Kinder nicht nach aserbaidschanischen Traditionen erziehen. Die minderjährigen BF haben zu ihrem Herkunftsstaat somit keinerlei Bindungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach den Fragen, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache ihres Herkunftsstaates sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zukommt (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125), erweisen sich die Rückkehrentscheidungen jedenfalls gegen die minderjährigen BF – und damit auch gegen die BF 1 und 2 – als unzulässig.Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach den Fragen, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache ihres Herkunftsstaates sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zukommt vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125), erweisen sich die Rückkehrentscheidungen jedenfalls gegen die minderjährigen BF – und damit auch gegen die BF 1 und 2 – als unzulässig. … Gleichzeitig darf festgehalten werden, dass die BF sich (angesichts des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung offenen Ermittlungsverfahrens) vorbehalten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusätzliche Beweismittel in Vorlage zu bringen, wenngleich sie sich selbstverständlich bemüht haben, alle vorhandenen Beweismittel möglichst umfassend schon vorab dem Gericht vorzulegen. a. Zunächst geben die BF bekannt, dass sie über keine Reisedokumente aus Aserbaidschan verfügen. Die BF 1 und 2 bringen jedoch zum Nachweis ihrer umseits rubrizierten Identitäten beiliegend unter ./O ihre ihre Heiratsurkunde in Vorlage. Das Original wird zur mündlichen Verhandlung mitgenommen und in Vorlage gebracht werden. b. Die mit der Ladung übermittelten Fragen werden wie folgt beantwortet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Die BF haben keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Der BF 1 hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert (aktenkundig). Am 27.12.2023 wird er die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 antreten. Diese hatte er zuvor bereits abgelegt und in den meisten Kategorien bestanden, einzig in der Kategorie Schreiben fehlte ihm ein Punkt zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung (aktenkundig). Der BF 1 machte zudem in Österreich den Staplerführerschein (Beilage ./P).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die BF 2 hat am 28.11.2023 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt, jedoch hier-über noch kein Ergebnis erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die minderjährigen BF 3 und 4 wurden bereits Schulnachrichten in Vorlage gebracht. Un-ter ./I werden sämtliche Zeugnisse gesammelt in Vorlage gebracht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Für den BF 1 wurden in der Vergangenheit zwei Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt: am 22.07.2019 für eine Tätigkeit als Erntehelfer sowie am 27.09.2019 für eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (aktenkundig). Er verfügte in der Vergangenheit auch über eine Gewerbeberechtigung (aktenkundig). Remunerationsarbeiten wurden durch die BF keine durchgeführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die BF waren nicht ehrenamtlich tätig, stehen jedoch in der Gemeinde XXXX und für das Institut XXXX stets hilfsbereit für Tätigkeiten zur Verfügung, für welche sie selbstverständlich keine Vergütung erhalten.4) Die BF waren nicht ehrenamtlich tätig, stehen jedoch in der Gemeinde römisch 40 und für das Institut römisch 40 stets hilfsbereit für Tätigkeiten zur Verfügung, für welche sie selbstverständlich keine Vergütung erhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die BF bezogen bis Mai 2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Seither bestreiten sie ih-ren Lebensunterhalt überwiegend durch Spenden, die ihnen vom Institut XXXX zur Ver-fügung gestellt werden. Teilweise trug der BF 1 auch im Rahmen seiner rechtlichen Möglich-keiten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bei (siehe Punkt 3).5) Die BF bezogen bis Mai 2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Seither bestreiten sie ih-ren Lebensunterhalt überwiegend durch Spenden, die ihnen vom Institut römisch 40 zur Ver-fügung gestellt werden. Teilweise trug der BF 1 auch im Rahmen seiner rechtlichen Möglich-keiten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bei (siehe Punkt 3).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Diesbezüglich darf auf die Ausführungen unter Punkt I. in Zusammenschau mit den Beilagen ./L und ./M verwiesen werden.6) Diesbezüglich darf auf die Ausführungen unter Punkt römisch eins. in Zusammenschau mit den Beilagen ./L und ./M verwiesen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Siehe Punkt 5).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Die BF verbringen ihre gemeinsame Zeit mit Familienaktivitäten und unternehmen etwa Ausflüge mit dem Fahrrad. Regelmäßig besuchen sie Freund:innen in XXXX . Der BF 3 und der BF 4 betätigen sich im Sport XXXX (siehe Beilage ./C und ./K) und verbringen Zeit mit Schulfreund:innen. Die BF 1 und 2 stehen auch in der Gemeinde für ihre Bekannten stets zur Verfügung, sollten diese Hilfe benötigen. In engem Kontakt stehen sie zudem mit dem Institut XXXX – wo sie ebenfalls bei Tätigkeiten aller Art aushelfen, etwa bei der Vorbereitung von Messen oder sonstigen Aktivitäten – und ihrem Taufpaten Herrn XXXX (siehe Beilagen ./A und ./H).8) Die BF verbringen ihre gemeinsame Zeit mit Familienaktivitäten und unternehmen etwa Ausflüge mit dem Fahrrad. Regelmäßig besuchen sie Freund:innen in römisch 40 . Der BF 3 und der BF 4 betätigen sich im Sport römisch 40 (siehe Beilage ./C und ./K) und verbringen Zeit mit Schulfreund:innen. Die BF 1 und 2 stehen auch in der Gemeinde für ihre Bekannten stets zur Verfügung, sollten diese Hilfe benötigen. In engem Kontakt stehen sie zudem mit dem Institut römisch 40 – wo sie ebenfalls bei Tätigkeiten aller Art aushelfen, etwa bei der Vorbereitung von Messen oder sonstigen Aktivitäten – und ihrem Taufpaten Herrn römisch 40 (siehe Beilagen ./A und ./H).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9)</span>Die BF 2 wurde einmal beim „Schwarzfahren“ erwischt und bezahlte die Strafe. Ansonsten wurde keine:r der BF gerichtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft.</div>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die BF 1 und 2 geführte Strafverfahren wegen § 228 Abs 1 StGB wurde am 16.08.2023 nach §§ 198 iVm 203 Abs 1 StPO von der Verfolgung unter Setzung einer Probe-zeit zurückgetreten. Dieselben Verfahren wurden am selben Tag hinsichtlich § 119 FPG nach § 190 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestand.Betreffend die BF 1 und 2 geführte Strafverfahren wegen Paragraph 228, Absatz eins, StGB wurde am 16.08.2023 nach Paragraphen 198, in Verbindung mit 203 Absatz eins, StPO von der Verfolgung unter Setzung einer Probe-zeit zurückgetreten. Dieselben Verfahren wurden am selben Tag hinsichtlich Paragraph 119, FPG nach Paragraph 190, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit (Beilage ./Q)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens (Beilage ./R) Die BF 1 und 2 legten den Umstand, dass sie in Österreich zunächst unrichtige Identitäten angaben, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, aus eigenem offen und bereuen ihr Verhalten aufrichtig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10)</span>Die BF halten sich seit ihrer Einreise in Österreich durchgehend im Bundesgebiet auf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11)</span>Die BF 1 und 2 sind nicht in Kenntnis über den Verbleib ihrer Reisepässe. Die minderjährigen BF verfügten nie über Reisepässe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12)</span>Hierzu darf auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden.12) Hierzu darf auf die Ausführungen unter römisch eins. verwiesen werden. …“ Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung zweier Klassenlehrerinnen (ehemalige Klassenlehrerin der bP3 und aktuelle Klassenlehrerin der bP4) und des Rektors des Institutes XXXX gestellt um zu bezeugen, dass die gesamte Familie im Bundesgebiet kulturell, sozial und schulisch herausragend integriert sei und sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht statthaft erweise. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung zweier Klassenlehrerinnen (ehemalige Klassenlehrerin der bP3 und aktuelle Klassenlehrerin der bP4) und des Rektors des Institutes römisch 40 gestellt um zu bezeugen, dass die gesamte Familie im Bundesgebiet kulturell, sozial und schulisch herausragend integriert sei und sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht statthaft erweise.</div>\n<p class=\"lf-p\">I.2.10. Am 12.12.2023 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentlicher Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:römisch eins.2.10. Am 12.12.2023 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentlicher Inhalt wie folgt wiedergegeben wird: „… [Anm: Am Beginn der Verhandlung wird der bisherige Verfahrenshergang erörtert] RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Es ist so, wie wir es bekanntgegeben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch weitere Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Wir haben niemanden in Österreich. Familienfreunde und Bekannte haben wir, aber keine Verwandte in Österreich. Wir leben seit 11 Jahre hier, deshalb haben wir Bekannte und Freunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI wiederholt Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ob wir Verwandte in anderen Ländern haben, kann ich nicht sagen. Das weiß ich nicht. Wir haben wenig Kontakt zu Verwandten.</p>\n<p class=\"lf-p\">P2: Ob wir in andere Länder Verwandten haben, weiß ich nicht. Ich habe mich in diesen 11 Jahren nur um die Familie gekümmert.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie sonst irgendwelche nennenswerten Anknüpfungspunkte außerhalb von Österreich oder Aserbaidschan?</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Ich habe ein paar Freunde in anderen Ländern, mit denen ich manchmal telefonischen Kontakt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV legt Heiratsurkunde im Original vor.Regierungsvorlage legt Heiratsurkunde im Original vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein. Ich teile alle meiner Geheimnisse mit meiner Frau.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sie beantragten in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu welchem konkreten Zweck beantragten Sie diese?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Der Zweck meiner Antragstellung ist, dass wir hier bleiben können, meine Familie und Kinder glücklich sind. Meine Kinder sind in Österreich geboren. Sie gehen in die Schule, in den Kindergarten. Sie haben die österreichische Kultur und Mentalität bereits erlangt. Seit 11 Jahren bin ich bestrebt, den legalen Aufenthalt in Österreich zu bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie unterscheidet sich Ihrer Ansicht nach die österreichische von der aserbaidschanischen Kultur und Mentalität?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Es gibt viele Unterschiede, unter anderem die Religion. In Aserbaidschan ist Islam und hier ist Christentum.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich heiße XXXX , ich wohne in XXXX , XXXX , XXXX und wir haben eine kleine Wohnung, 47 Quadratmeter, wir wohnen die ganze Familie in der Wohnung.P: Ich heiße römisch 40 , ich wohne in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und wir haben eine kleine Wohnung, 47 Quadratmeter, wir wohnen die ganze Familie in der Wohnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Gestern ich war zuhause und in der Früh ich habe aufgestanden, meine Kinder, meine beiden Töchter in den Kindergarten gebracht und zurückgekommen. Zuhause mit meiner Frau geredet, Frühstück gehabt. Nach dem Frühstück ich bin gefahren Institut XXXX (Bei Rückübersetzung: es heißt XXXX ) und ich habe bisschen mit meinem Taufpaten geredet und gesprochen. Und organisieren wir heute nach Linz gekommen.P: Gestern ich war zuhause und in der Früh ich habe aufgestanden, meine Kinder, meine beiden Töchter in den Kindergarten gebracht und zurückgekommen. Zuhause mit meiner Frau geredet, Frühstück gehabt. Nach dem Frühstück ich bin gefahren Institut römisch 40 (Bei Rückübersetzung: es heißt römisch 40 ) und ich habe bisschen mit meinem Taufpaten geredet und gesprochen. Und organisieren wir heute nach Linz gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wir sind mit Auto gekommen. (Fortsetzung mit Dolmetscher) RI: Welche Verwandte/Bekannte leben noch in Aserbaidschan?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Meine Tante lebt in Aserbaidschan. Mein Onkel ist bereits verstorben aber seine Kinder leben in Aserbaidschan. Mein Onkel mütterlicherseits und seine Kinder leben dort. Vater, Mutter, die Schwiegereltern wobei der Schwiegervater vor kurzem verstorben ist. Und ich habe noch Schulfreunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Mit wem stehen Sie noch in Kontakt in Aserbaidschan?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Mit meinen Freunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Seitens der belangten Behörde wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung als zulässig erklärt. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der nicht eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich denke an meine Kinder und meiner Familie. Ich denke an die Zukunft meiner Familie. Meine Kinder sind hier geboren, sie sprechen Deutsch, gehen hier in die Schule und Kindergarten. Sie können nicht richtig aserbaidschanisch sprechen. Ich würde große Probleme erleben, wenn wir nach Aserbaidschan zurückreisen. Es wird uns dort sehr schlecht gehen. Ich will nicht, dass es meinen Kindern schlecht geht. Ich habe sie unter schwierigen Umständen aufgezogen. Wir leben seit 7 Jahren in einer kleinen Wohnung, zu sechst. Ich habe viel Geduld und auch die Hoffnung, dass uns die Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Ich will die Bedürfnisse meiner Familie und der Kinder erfüllen können. Ich muss sie sogar manchmal anlügen, wenn ich ihre Wünsche nicht erfüllen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich möchte sie nicht mehr anlügen. Ich schäme mich dafür. Meine Kinder gehen manchmal zum Training. Sie gehen jede Woche 5 Tage zum Training. Es gibt Turniere im Ausland, an denen meine Kinder nicht teilnehmen können, weil wir keinen Aufenthaltstitel haben. Sie fragen mich warum sie da nicht teilnehmen können, wenn alle anderen mitfahren können. Sie erleben auch einen Stress dadurch. Sie fragen mich schon wie lange das noch andauern wird, diese Situation. Als Beispiel möchte ich anführen, dass meine Kinder nach deren Sommerferien von ihren Lehrern gefragt werden wo sie waren und wo sie Urlaub gemacht haben. Während die anderen Schülern ihre Urlaubsorte mit Türkei oder Griechenland bekanntgeben, müssen meine Kinder schweigen, weil sie zuhause geblieben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie fragen mich deshalb immer wieder, wann wir endlich mal ein normales Leben leben werden. Der ältere Sohn fragt mich warum ich immer zuhause bin und nicht arbeite. Ich habe ihm erzählt, dass ich erst nach erlangen des Aufenthaltstitels arbeiten könne. Er weiß natürlich nicht, was ein Aufenthaltstitel ist. Wir haben einen Raum, wo wir zu sechst zuhause schlafen. Der ältere Sohn versteht schon sehr viel. Nachdem er die Kinderzimmer seiner Freunde gesehen hat, hat er mich gefragt, ob er auch einmal ein Kinderzimmer für sich selbst haben werde. Eines möchte ich noch sagen: Ich schäme mich dafür, dass ich das sage: Meine Frau, die jüngere Tochter und die ältere Tochter und ich schlafen in einem Bett, wobei dies seit 5 Jahren mit der älteren Tochter und seit 3 Jahren mit beiden Töchtern stattfindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Aus dem erörterten Verfahrensgang ergibt sich, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich wiederholt verpflichtet waren, das Bundesgebiet aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes zu verlassen. Warum kamen Sie dieser Verpflichtung nicht nach?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wir betrachten Österreich als unsere Heimat. Für meine Kinder ist hier die Heimat. Sie haben keinen Kontakt zu Aserbaidschan. Wir sind hier integriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum gaben sie ursprünglich eine andere Identität im Verfahren an?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Der Schlepper hat uns das eingeredet. Er hat uns in die Irre geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sie gaben anfangs an, sich seit 11 Jahren um einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Wie hätten Sie das mit falscher Identität machen wollen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich möchte mich dafür entschuldigen. Erst jetzt habe ich es verstanden. Ich habe erfahren, dass man mit Lügen nicht weiterkommt. Irgendwann ist der Weg vor dir gesperrt. Ich denke an die Zukunft meiner Kinder, meiner Familie. Es wird passieren, was passieren muss. Gott weiß es besser.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum haben Sie fast 9 Jahre gebraucht, um Ihre Identität zu berichtigen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wir hatten große Angst und ich auch. Meine Frau hat die größte Angst vor der Rückreise.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wovor konkret hatten Sie große Angst?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wir haben uns alle an das Leben hier gewöhnt. Auch mit Schwierigkeiten. Sollten wir in ein anderes Land reisen müssen, müssten wir von Null anfangen, und diese Kraft haben wir nicht. Wir sind hier glücklicher.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Welche konkreten Versuche –bitte schildern Sie auch die erfolglosen Versuche- haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich unternommen, um Ihre Identität durch ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument nachweisen zu können?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe es versucht, aber erfolglos. Ich habe versucht unseren Reisepass hierher zurückzubekommen, aber ohne meiner Anwesenheit geht das nicht. Zuletzt habe ich nur die Heiratsurkunde herbringen können. Ich bin bestrebt danach, aber ich müsste dort anwesend sein. Ich muss persönlich unterschreiben, Fotos machen. Nachdem ich hier bin, ist das nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was sagen Sie zum Umstand, dass sich Ihr Aufenthalt in Österreich auf weniger als 3 Jahre erstreckt hätte, wenn Sie sich vom Anfang an rechtskonform verhalten hätten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich möchte mich noch einmal wegen meiner Lügen entschuldigen. Hätte mich der Schlepper nicht in die Irre geführt, wäre der Verlauf vielleicht ein ganz anderer gewesen. Ich verspreche, dass ich nichts Illegales machen werde, wenn ich hier ein Bleiberecht bekomme. Ich lebe seit 11 Jahren hier, ich hatte nicht einmal ein Raufhandel, ich habe keine Kriminalität begangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum gehen Sie davon aus, dass ich ihr rechtswidriges Verhalten in Bezug auf unterbliebene Ausreise und die ursprüngliche Antragstellung unter falscher Identität, sowie die wiederholte Antragstellung nunmehr zum Vorteil in dem Sinne gereichen sollen, dass Sie hieraus ein Aufenthaltsrecht lukrieren können?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich kann mich nur entschuldigen. Wenn ich ein Bleiberecht bekomme, wird so etwas nie mehr passieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten (RI weist darauf hin, dass sich diese Frage auf den Umfang des noch offenen Beschwerdeverfahren bezieht)?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Bei einer Rückreise in unserer Heimat würde unser Leben sehr erschütternd sein. Ich habe dort keinen Ort, wo ich mich aufhalten kann. Eines meiner Kinder geht in die Mittelschule, ein anderes Kind wird mit dem Gymnasium beginnen. Sie können ihre Muttersprache aserbaidschanisch nicht und sie müssten sich neuerlich dort integrieren. Die Ausbildung dort ist miserabel. Sie bekommen hier eine sehr gute Ausbildung. Es gibt dort auch in der Schule Schmiergeld, die Kinder werden dort nicht gut behandelt bzw. bekommen keine gute Ausbildung, wenn man den Lehrern kein Geld gibt. Das Bildungssystem ist nicht so wie hier, ohne Schmiergeld geht dort gar nichts. Ich habe in Österreich nie gehört, dass jemand Schmiergeld angenommen hätte. Aserbaidschan ist anders, ohne Schmiergeld geht nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Mit den Kindern rede ich Deutsch, mit den Töchtern halb Aserbaidschanisch und halb Deutsch. Sie sind noch sehr klein, die Töchter. Sie müssen zuerst einmal lernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie sprechen Sie mit Ihrer Frau?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: In beiden Sprachen. Aserbaidschanisch und Deutsch. Ich versuche ihr Deutsch beizubringen. Meine Söhne sprechen perfekt Deutsch. Auch sie reden mit der Mutter immer Deutsch, damit sie ihre Deutschkenntnisse erweitert.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie spricht die Mutter mit den Kindern?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Gemischt. Aserbaidschanisch und Deutsch. Sie versucht in Deutsch zu antworten und dort wo sie stecken bleibt, wechselt sie auf Aserbaidschanisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie Zugang zu Medien aus Ihrem Herkunftsstaat?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Über Fernseher nicht, aber übers Internet ja. Wir haben 150 Deutsche Kanäle, sonst nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Auf welche Sprache unterhalten sich Ihre Söhne untereinander?Regierungsvorlage, Auf welche Sprache unterhalten sich Ihre Söhne untereinander?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Auf Deutsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Haben Ihre Kinder auch Freunde aus Aserbaidschan, die in Österreich leben?Regierungsvorlage, Haben Ihre Kinder auch Freunde aus Aserbaidschan, die in Österreich leben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein. Dort gibt es keine Aserbaidschaner. Sie habe nur österreichische Freunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragung der P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sie beantragten in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu welchem konkreten Zweck beantragten Sie diese?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich halte mich seit 11 Jahren hier auf. Mein Wunsch ist, dass meine Kinder hier aufwachsen. Ich habe sonst niemanden hier, keine Angehörige. Ich habe keine Versicherung. Ich bin an Bronchitis erkrankt, ich will zum Arzt gehen, es geht aber nicht. Wir leben auf engstem Raum und schlafen zu viert in einem Bett. Das müsste man gesehen haben, wir liegen schon übereinander, die Kinder fragen mich schon, warum ich sie überhaupt auf die Welt gebracht habe. Die Kinder ziehen immer wieder in dem Vergleich mit anderen Kindern und fragen warum sie vieles nicht haben, was die anderen haben, wie Versicherung. Wir bekommen keine Unterstützung und versuchen uns selbst zu erhalten. Ich habe schon des Öfteren an den Tod gedacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich nach Aserbaidschan zurückkehren müsste, haben wir dort keine Wohnung, einfach nichts. Ich habe schlaflose Nächte. Dort gibt es zwar auch Schule, aber man muss dort jeden schmieren, man muss auch für die Schule Geld bezahlen. Meine Kinder sind hier voll integriert. Sie sagen sogar, dass ich zurückreisen könne, aber sie wollen hier bleiben. Sie sagen, dass sie hier geboren sind. Mein Vater hat seit 11 Jahren meine Kinder nicht einmal sehen können. Ich habe keine Lust mehr zu leben. Ich weiß nicht was ich tun soll, bitte helfen Sie uns. Seit Tagen habe ich schlaflose Nächte, ich habe so viel Angst. Ich muss normal sein, damit meine Kinder auch normal aufwachsen können. Es ist sehr schwierig für mich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich weiß nicht wo ich anfangen soll. Ich habe große Verantwortung gegenüber den Kindern, ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe und gelogen habe. Ich bereue es. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen Verwandten, ich habe nur hier meine Freunde, mit denen ich in Kontakt bin. In Aserbaidschan gibt es keinerlei Unterstützungen. Wenn die Kinder 18 Jahre alt sind, müssen sie sofort zum Wehrdienst. Beim Wehrdienst werden sie nach Karabakh geschickt und dort sterben viele Soldaten. Es gibt Zeiten wo 2 bis 3 Jahre ruhig ist, aber danach entfacht Unfrieden wieder. Sie machen die Psyche des Menschen so richtig kaputt. Es gibt krasse Unterschiede im sozialen Leben. Es gibt sehr reiche aber auch sehr arme Menschen dort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Kind im Wehrdienst stirbt, kriegt man einen kleinen Betrag als Blutabgeltung. Ich bitte Sie, geben Sie meine Kinder die Möglichkeit, hier zu bleiben. Machen Sie mit mir was Sie wollen, auch wenn ich hier sterben muss. Aber ich will, dass meine Kinder hier weiterleben. Pater XXXX unterstützt uns, wir bekommen 600 Euro im Monat. Damit müssen wir auskommen. Wie das geht, fragen Sie mich nicht. Ich beziehe seit 8 Jahren keine Unterstützung. P: Ich halte mich seit 11 Jahren hier auf. Mein Wunsch ist, dass meine Kinder hier aufwachsen. Ich habe sonst niemanden hier, keine Angehörige. Ich habe keine Versicherung. Ich bin an Bronchitis erkrankt, ich will zum Arzt gehen, es geht aber nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir leben auf engstem Raum und schlafen zu viert in einem Bett. Das müsste man gesehen haben, wir liegen schon übereinander, die Kinder fragen mich schon, warum ich sie überhaupt auf die Welt gebracht habe. Die Kinder ziehen immer wieder in dem Vergleich mit anderen Kindern und fragen warum sie vieles nicht haben, was die anderen haben, wie Versicherung. Wir bekommen keine Unterstützung und versuchen uns selbst zu erhalten. Ich habe schon des Öfteren an den Tod gedacht. Wenn ich nach Aserbaidschan zurückkehren müsste, haben wir dort keine Wohnung, einfach nichts. Ich habe schlaflose Nächte. Dort gibt es zwar auch Schule, aber man muss dort jeden schmieren, man muss auch für die Schule Geld bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meine Kinder sind hier voll integriert. Sie sagen sogar, dass ich zurückreisen könne, aber sie wollen hier bleiben. Sie sagen, dass sie hier geboren sind. Mein Vater hat seit 11 Jahren meine Kinder nicht einmal sehen können. Ich habe keine Lust mehr zu leben. Ich weiß nicht was ich tun soll, bitte helfen Sie uns. Seit Tagen habe ich schlaflose Nächte, ich habe so viel Angst. Ich muss normal sein, damit meine Kinder auch normal aufwachsen können. Es ist sehr schwierig für mich. Ich weiß nicht wo ich anfangen soll. Ich habe große Verantwortung gegenüber den Kindern, ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe und gelogen habe. Ich bereue es. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen Verwandten, ich habe nur hier meine Freunde, mit denen ich in Kontakt bin.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Aserbaidschan gibt es keinerlei Unterstützungen. Wenn die Kinder 18 Jahre alt sind, müssen sie sofort zum Wehrdienst. Beim Wehrdienst werden sie nach Karabakh geschickt und dort sterben viele Soldaten. Es gibt Zeiten wo 2 bis 3 Jahre ruhig ist, aber danach entfacht Unfrieden wieder. Sie machen die Psyche des Menschen so richtig kaputt. Es gibt krasse Unterschiede im sozialen Leben. Es gibt sehr reiche aber auch sehr arme Menschen dort. Wenn das Kind im Wehrdienst stirbt, kriegt man einen kleinen Betrag als Blutabgeltung. Ich bitte Sie, geben Sie meine Kinder die Möglichkeit, hier zu bleiben. Machen Sie mit mir was Sie wollen, auch wenn ich hier sterben muss. Aber ich will, dass meine Kinder hier weiterleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pater römisch 40 unterstützt uns, wir bekommen 600 Euro im Monat. Damit müssen wir auskommen. Wie das geht, fragen Sie mich nicht. Ich beziehe seit 8 Jahren keine Unterstützung.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. (Frage wird 2 Mal langsam wiederholt) P: Nicht verstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Gestern zusammen spazieren gehen bisschen mit Kinder. Alles Kinder, alles zuhause bleiben, Kindergarten abholen. Spazieren gehen, Fahrrad fahren. Zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja. (Fortsetzung mit Dolmetscher) RI: Welche Verwandte leben noch in Aserbaidschan?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Alle.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie noch mit irgendwelchen Verwandten oder Bekannten Kontakt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich weiß es nicht. Sie haben uns einfach weggestrichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Hat Ihr Mann noch zu irgendjemanden in Aserbaidschan Kontakt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein. Ich wüsste nicht. Ich kann für m ich sprechen, aber nicht für ihn. Da müssen Sie ihn selbst fragen. Ich kontrolliere ihn nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Seitens der belangten Behörde wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung als zulässig erklärt. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der nicht eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe das schon vorhin erklärt. Ich habe diese Kinder unter sehr schwierigen Umständen aufgezogen. Ich habe Ihnen die Situation in Aserbaidschan erklärt. Ich will nicht zurückkehren. Ich würde mir lieber Benzin übergießen und mich anzünden. Es reicht mir. Seit 11 Jahre. Wie lange sollen diese Schwierigkeiten noch andauern? Was habe ich Ihnen angetan. Ich verstehe, dass ich gelogen habe und dass es ein Fehler war. Ich habe immer Respekt gezeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Ist es Ihnen bekannt, dass man sich um sich in einem Land niederzulassen, zuerst die Einreiseniederlassungsbestimmung zu erfüllen hat und nicht, „auf gut Glück“ einreist?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe größten Respekt vor den Gesetzen, aber ich muss sagen, dass wir benachteiligt wurden, uns wurde das Kindergeld aberkannt. Wir sind nicht versichert, bekommen keine Unterstützung. Ich bin schließlich seit 11 Jahren hier, meine Psyche leidet schon sehr darunter. Mein Kopf ist total durcheinander. Ich habe zwar Ihre Fragen gehört, aber konnte mich auf die Frage gar nicht konzentrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Aus dem erörterten Verfahrensgang ergibt sich, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich wiederholt verpflichtet waren, das Bundesgebiet aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes zu verlassen. Warum kamen Sie dieser Verpflichtung nicht nach?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe mich hier gewöhnt. Meine Kinder noch mehr, sie sind voll integriert. Sie haben einen Freundeskreis hier, ich will sie nicht von hier wegreißen. Sie sind hier geboren, wenn sie mich in ein anderes Land schicken, sei es ein deutsches Land, können Sie uns dort schicken aber schicken sie uns nicht zurück. Meine Kinder sprechen Deutsch und können sich im deutschsprachigen Raum besser integrieren als zuhause.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Es müssten 2 Kinder gewesen sein, als ich das erste Mal ausreisepflichtig war. Meine Kinder sind hier auf die Welt gekommen, nicht in Aserbaidschan. Kinder, die deportiert werden, werden in Aserbaidschan sehr schlecht behandelt. Was kann ich jetzt tun?</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Woher wissen Sie, dass abgeschobene Kinder in Aserbaidschan schlecht behandelt werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Anfangs hatten wir Kontakt mit Bekannten in der Heimat. Diese haben uns über Probleme von zurückgekehrten Kindern erzählt, dass sie zum Bsp. in der Schule nicht aufgenommen werden. Wir würden dort Vorwürfe bekommen, warum wir zum Christentum konvertiert sind, warum wir 4 Kinder im Ausland geboren haben, würde uns vorgeworfen werden und so weiter. Bei uns werden Gesetze nicht respektiert wie hier, man wird dort ohne einen Grund zu haben, inhaftiert. Die Behörden arbeiten dort sehr willkürlich, es gibt ein geringes Einkommen. Ich will ein letztes Mal, das, was sich aufgestaut hat, hier erzählen. Eine weitere Chance werde ich nicht mehr bekommen, das weiß ich. Es ist sehr schwierig für mich. Ich weiß nicht, wie ich Sie überzeugen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum gaben sie ursprünglich eine andere Identität im Verfahren an?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich hatte Angst, ich habe auch jetzt Angst. Ich habe schlaflose Nächte.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum haben Sie 9 Jahre gebraucht, um diese Angst abzulegen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Es wurde uns das so eingeredet, sonst würden sie uns innerhalb kurzer Zeit zurückschicken, wurde uns gesagt. Ich wusste die Umstände nicht und ich habe das geglaubt. Ich schäme mich vor mir selbst, weil ich gelogen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Welche konkreten Versuche –bitte schildern Sie auch die erfolglosen Versuche- haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich unternommen, um Ihre Identität durch ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument nachweisen zu können?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Wir haben heute Papiere hier abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Die Heiratsurkunde ist kein Identitätsdokument.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Diese Dokumente sind beim Schlepper geblieben. Der Reisepass ist uns abgenommen worden. Ich weiß nur, dass dieser Reisepass beim Schlepper verblieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie kamen Sie in Österreich im Besitz der Heiratsurkunde?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Über Freundesfreunde. Das hat alles mein Mann erledigt, ich weiß darüber keine Einzelheiten. Nachgefragt gebe ich an, dass wir sie im Oktober bekamen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was sagen Sie zum Umstand, dass sich Ihr Aufenthalt in Österreich auf weniger als 3 Jahre erstreckt hätte, wenn Sie sich vom Anfang an rechtskonform verhalten hätten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich weiß, dass ich Sünden begangen habe. Ich verstehe meine Schuld. Das verstehe ich.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Warum gehen Sie davon aus, dass ich ihr rechtswidriges Verhalten in Bezug auf unterbliebene Ausreise und die ursprüngliche Antragstellung unter falscher Identität, sowie die wiederholte Antragstellung nunmehr zum Vorteil in dem Sinne gereichen sollen, dass Sie hieraus ein Aufenthaltsrecht lukrieren können?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich will natürlich nicht, dass ich dafür belohnt werde. Ich kann diesbezüglich nichts sagen. Sie werden entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung RV: Die minderjährigen Beschwerdeführer setzten zu keinem Zeitpunkt ein Fehlverhalten, sie müssen sich das Verhalten ihrer Eltern zwar bis zu einem gewissen Grad zurechnen lassen, diesem Umstand ist aber nach der Judikatur des VwGH im Vergleich zu den anderen in ihrem Interesse zu wertenden Kriterien weniger Gewicht beizumessen.Anmerkung Regierungsvorlage, Die minderjährigen Beschwerdeführer setzten zu keinem Zeitpunkt ein Fehlverhalten, sie müssen sich das Verhalten ihrer Eltern zwar bis zu einem gewissen Grad zurechnen lassen, diesem Umstand ist aber nach der Judikatur des VwGH im Vergleich zu den anderen in ihrem Interesse zu wertenden Kriterien weniger Gewicht beizumessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten (RI weist darauf hin, dass sich diese Frage auf den Umfang des noch offenen Beschwerdeverfahren bezieht)?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Es erwartet uns nichts Gutes. Wenn die Kinder dort geboren worden wären, dann würden sie dort besser behandelt werden. Wenn sie im Ausland geboren sind, wird gesagt, dass man sich seine Rechte auch im Ausland holen soll. Ich will nicht, dass meine Kinder dort aufwachsen. Es gibt manche Sachen, die ich Ihnen noch erzählen möchte, aber ich würde mich schämen und kann darüber nicht reden. Aber wenn ich meine Kinder von ihren Wurzeln in Österreich entreißen würde, könnte sie sich zuhause nicht integrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Die Kinder sprechen untereinander Deutsch, sie beherrschen die aserbaidschanische Sprache nur sehr wenig. Sie sind hier in den Kindergarten und in die Schule.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Ihre Deutschkenntnisse stellten sich heute als sehr überschaubar dar. In welche Sprache kommunizieren Sie mit Ihren Kindern?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich kann mit einer Person viel besser Deutsch sprechen, aber hier hat die Aufregung eine Rolle gespielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich spreche mit ihnen gemischt, aber die Kinder sprechen vermehrt Deutsch. Ich tue mich beim Lernen ein bisschen schwer. Ich bin bestrebt, hier die Religion kennenzulernen, die Sprache kennenzulernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zuhause mit Ihrem Gatten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: In der Muttersprache, aber er spricht mit mir manchmal auf Deutsch. Die Kinder untereinander nur Deutsch, weil auch im Freundeskreis sprechen sie Deutsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie Zugang zu Medien Ihres Herkunftsstaates?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich schaue mir nichts an, es interessiert mich nicht. Das ist ein Land, wo die Gesetze nicht respektiert werden und jeden Tag gibt es Vorfälle. Ich versuche neue Sachen zu lernen, zum Bsp. die Speisen, die Küche. Ich fühle mich nicht Aserbaidschan zugehörig. Ich habe auch kein Interesse an Medien. Die Medien informieren die Menschen auch falsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragung der P3 im Beisein der gesetzlichen Vertretung Der P wird kindgerecht erklärt, was nunmehr auf sie zukommt und sie jedenfalls keine Angst haben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Soll ich siezen oder duzen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Per Du.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Erzähle mir über dein Leben in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich mag es mit Freunden zu sein. Ich gehe öfter ins Training, ich spiele gerne mit den Freunden. Sie gehen in verschiedenen Camps wo ich nicht gehen kann. Ich gehe Fußballspielen, manchmal gehe ich Freunde besuchen. Ich lerne für die Schule, für Tests, Wiederholungen. Ich mag mit Freunden zusammen zu sein, für Schularbeiten lernen, wir machen verschieden Reisen. Wir waren an technischen Museum in Wien. In Winter machen wir eine Schiwoche in der Schule, wir gehen ganz speziell hinaus, wenn es schneit. Das war’s.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Bist du in Österreich schon einmal von einem Ort zum anderen umgezogen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja, ich habe mal in XXXX gelebt. Jetzt wohne ich in XXXX .P: Ja, ich habe mal in römisch 40 gelebt. Jetzt wohne ich in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie alt warst du?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich war damals 5 oder so.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Hast du schon mal den Kindergarten oder die Schule gewechselt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Kennst du Leute –zumindest vom Hörensagen- die in Aserbaidschan leben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Habt Ihr noch nie über die Großeltern, Onkel und Tanten gesprochen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Hast du noch nie deine Eltern darüber gefragt?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was würde sich in deinem Leben ändern, wenn du mit der Familie nach Aserbaidschan gehen würdest?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich müsste ein neues Leben starten, eine neue Schule suchen und neue Freunde. Es wird schwierig werden. Hier ist es besser.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was würdest du machen, wenn sich deine Eltern entschließen, dass sie nach Aserbaidschan zurückkehren?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Hier ist es besser. Ich kann die Sprache nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: In welcher Sprache sprechen deine Eltern mit dir?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Auf Deutsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Auch die Mutter?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja. (P2 flüstert wiederholt P3 zu. Diese wird wiederholt gemahnt, dies zu unterlassen) RI: Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ua. eine Rückkehrentscheidung (der Begriff wird erklärt) erlassen und die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt. Verstehen du was das bedeutet?</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Es wäre schlecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was würde dich nach deiner Einschätzung in deinem Herkunftsstaat konkret erwarten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich werde Probleme kriegen und es wird ein schweres Leben. Hier ist es am besten.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was glauben Sie, dass Sie in Aserbaidschan nicht mehr machen könnten, was du aktuell in Österreich machen kannst?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: In die Schule gehen, ich muss neue Freunde suchen. Ich müsste die Sprache lernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Hast du Zugang zu aserbaidschanischen Medien, zum Beispiel zu aserbaidschanischem Fernsehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fragen der P1: keine Fragen der P2: Willst du hier bleiben oder zurück in deiner Heimat? (Frage auf AZ gestellt, Dolmetsch übersetzt).</p>\n<p class=\"lf-p\">P3: Ich will hier bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">P gibt an, die Unterhaltung zwischen der P2 und den D nicht verstanden zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fragen der RV: Welche Religion hast du?Fragen der Regierungsvorlage, Welche Religion hast du?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Römisch-Katholisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Kennst du dich in Islam auch aus? Zum Bsp die Feiertage, wie man in der Moschee betet?Regierungsvorlage, Kennst du dich in Islam auch aus? Zum Bsp die Feiertage, wie man in der Moschee betet?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: In welcher Sprache sprichst du mit deinem Bruder?Regierungsvorlage, In welcher Sprache sprichst du mit deinem Bruder?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Deutsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Hast du auch irgendwelche Freunde aus Aserbaidschan?Regierungsvorlage, Hast du auch irgendwelche Freunde aus Aserbaidschan?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Was für Pläne hast du für die Zukunft?Regierungsvorlage, Was für Pläne hast du für die Zukunft?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Anwalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Du hast vorher gesagt, du würdest dich in einer Schule in Aserbaidschan sehr schwer tun. Was meinst du damit? Kannst du die Schrift lesen, kennst du die Grammatik?Regierungsvorlage, Du hast vorher gesagt, du würdest dich in einer Schule in Aserbaidschan sehr schwer tun. Was meinst du damit? Kannst du die Schrift lesen, kennst du die Grammatik?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Du bist sehr oft bei den Trainings. Wie ist die Beziehung zu deinem Trainer, ist das eine wichtige Person für dich?Regierungsvorlage, Du bist sehr oft bei den Trainings. Wie ist die Beziehung zu deinem Trainer, ist das eine wichtige Person für dich?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Es ist mein Trainer.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragung der P4 im Beisein der gesetzlichen Vertretung Der P wird kindgerecht erklärt, was nunmehr auf sie zukommt und sie jedenfalls keine Angst haben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Soll ich siezen oder duzen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Per Du.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Erzähle mir über dein Leben in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Es ist in Österreich sehr gut. Was ich gerne mache, ist dass ich mit meiner Schwester spiele und vieles mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Gehst du in die Schule oder in einen Kindergarten?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich gehe in die Schule. Es gefällt mir dort sehr gut.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was ist dein Lieblingsgegenstand?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe keinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Welches Fach magst du überhaupt nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich glaube Deutsch, aber Mathematik mag ich am besten.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Kennst du Leute –zumindest vom Hörensagen- die in Aserbaidschan leben?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Weißt du, dass deine Eltern aus dem Aserbaidschan kommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Deine Eltern kommen aus einem anderen Land. Was würde sich in deinem Leben ändern, wenn du mit deinen Eltern in dieses Land gehen würdest?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich weiß es nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: In welcher Sprachen sprecht ihr zu Hause im Familienkreis?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Deutsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Auch mit der Mama?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Sprichst du nur Deutsch mit Ihr?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ja, nur Deutsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fragen der P2: (P2 will auf Aserbaidschanisch fragen, RI fordert sie auf, auf Deutsch zu fragen, zumal sie auf Deutsch zuhause kommunizieren, worauf die P2 auf Aserbaidschanisch meint, die P1 solle die Fragen stellen.) Fragen der P1: Was willst du in der Zukunft sein?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Polizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">P1: Du hast gesagt du gehst ins Training, welche Medaille hast du?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Ich habe den ersten Platz und ich glaube 4 Mal den zweiten Platz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mutter zeigt verschiedene Pokale und Medaillen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fragen der RV: keine Fragen.Fragen der Regierungsvorlage, keine Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die P3 und P4 wurden ohne die Beiziehung des Dolmetschers befragt. RI führt im Einvernehmen mit der P aus, dass aufgrund des geringen Alters der P5 und P6 deren Befragung unterbleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere gemeinsame Befragung der P1 und P2 RI: Wollen Sie sich zu den Angaben Ihrer Kinder äußern?</p>\n<p class=\"lf-p\">P: Meine Kinder machen zum zweiten Mal eine Aussage vor einer Behörde. Sie sind ein bisschen zurückhaltend.</p></div>", "next": 239610}