{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. \"First Information Report\", \"Charge Sheet\" oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023 ● DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 6.4.2023 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 6.4.2023 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF sowie die Anhörung des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurden jene Beweismittel, die der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorlegte, berücksichtigt, nämlich zwei Lichtbildkonvolute samt dazugehöriger Kurzstellungnahmen und ein handschriftliches Schreiben des XXXX , datiert mit 04.01.2024.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF sowie die Anhörung des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 14.06.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurden jene Beweismittel, die der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorlegte, berücksichtigt, nämlich zwei Lichtbildkonvolute samt dazugehöriger Kurzstellungnahmen und ein handschriftliches Schreiben des römisch 40 , datiert mit 04.01.2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Beweisanträge oder Beweisanbote des BF sind nicht vorliegend.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die bB stellte die Identität des BF aufgrund der Vorlage entsprechender herkunftsstaatlicher Urkunden fest. Das BVwG sieht sich nicht dazu veranlasst, von den diesbezüglichen behördlichen Feststellungen abzuweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Abstammung des BF und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. und 1.2. beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des BF vor der bB und dem BVwG. Substantielle Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Dem unter Punkt 1.3. festgestellte Sachverhalt wurden die Angaben des BF selbst zugrundegelegt, welcher ausdrücklich anführte, gesund zu sein und keine Medikation zu benötigen. Gegenteilige Hinweise liegen dem BVwG nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF waren folgende Erwägungen entscheidungsrelevant:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Im Wesentlichen legte der BF im Asylverfahren dar, er werde in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt. Der BF befände sich sowohl im Fokus privater Akteure als auch des Staates, da er bei sexuellen Handlungen betreten worden sei. Der BF machte sohin zusammengefasst eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen in Bangladesch geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Vorauszuschicken ist, dass die bB ein einwandfreies Asylverfahren führte, sie dem BF hinreichend Gelegenheiten und Zeit zur Erstattung seines Fluchtvorbringens einräumte, sich mit dem Tatsachenvorbringen umfassend auseinandersetzte und ihre Erwägungen im bekämpften Bescheid übersichtlich und nachvollziehbar darlegte. Verfahrensmängel sind dem Bundesamt nicht vorzuwerfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3. Zur vom BF dargelegten Verfolgung aufgrund der homosexuellen Orientierung bzw. seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen in Bangladesch ist seitens des erkennenden Gerichts vorweg auszuführen, dass es ausgehend von den in ständiger Rechtsprechung definierten Kautelen für die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens primär Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Das BVwG kam aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass der BF (vor allem im erstinstanzlichen Verfahren) seine homosexuelle Lebensweise, insbesondere sein einschlägiges Beziehungsleben überaus vage, unstimmig und detailarm darstellte und – den Erwägungsgründen der bB beitretend – den Eindruck erweckte, ein auswendig gelerntes Konstrukt vorzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen XXXX vermochte an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb das erkennende Gericht zum Schluss kam, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF nicht der Wahrheit entspricht. 2.4.3. Zur vom BF dargelegten Verfolgung aufgrund der homosexuellen Orientierung bzw. seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen in Bangladesch ist seitens des erkennenden Gerichts vorweg auszuführen, dass es ausgehend von den in ständiger Rechtsprechung definierten Kautelen für die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens primär Aufgabe des Asylwerbers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG kam aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass der BF (vor allem im erstinstanzlichen Verfahren) seine homosexuelle Lebensweise, insbesondere sein einschlägiges Beziehungsleben überaus vage, unstimmig und detailarm darstellte und – den Erwägungsgründen der bB beitretend – den Eindruck erweckte, ein auswendig gelerntes Konstrukt vorzutragen. Auch die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen römisch 40 vermochte an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb das erkennende Gericht zum Schluss kam, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF nicht der Wahrheit entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachfolgende Erwägungen waren für diese Einschätzung maßgeblich:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3.1. Vorweg auszuführen ist, dass jene Erwägungsgründe, welche das Bundesamt für die Unglaubwürdigkeit der Person des BF ins Treffen führte, auch nach hg. Überzeugung den Eindruck der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF zu tragen vermögen. So ist schon das Vorbringen der illegalen Ausreise über einen Flughafen (siehe AS 40), welches der BF auch gegenüber dem BVwG aufrechterhielt (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 8 f.), wenig glaubhaft, zumal Flughäfen die aus Sicherheitsgründen am strengsten kontrollierten Verkehrsknotenpunkte darstellen, was die Ausreise unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente üblicherweise erheblich erschwert bis gänzlich verunmöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachvollziehbar ist ebenso der Schluss der bB, die Angabe verschiedener Ausreisekosten wirke sich nachteilig auf die Glaubwürdigkeit des BF aus, zumal der BF gegenüber der Polizei Ausreisekosten in der Höhe von ca. EUR 8.000,-- (siehe AS 15) geltend machte, während er vor dem Bundesamt behauptete, ihm wären Kosten in der Höhe von Taki 1.600.000,-- erwachsen (entsprach – zwecks einheitlicher Umrechnung - zum Zeitpunkt der polizeilichen Erstbefragung rund EUR 15.900,-- lt. https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/taka_euro). Angemerkt wird, dass er beim BVwG wiederum Reistekosten im Umfang von Taki 800.000,-- (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 8), welche laut https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/taka_euro am Tag der polizeilichen Erstbefragung den damals behaupteten EUR 8.000,-- entsprochen hätten, behauptete. Als feststehend anzunehmen ist aber jedenfalls eine gravierende und logisch nicht nachvollziehbare Divergenz zwischen den verschiedenen Behauptungen des BF im erstinstanzlichen Verfahren, sodass die behördlichen Ausführungen diesbezüglich zutreffend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Eindruck der bB, der BF habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme keine Details hinsichtlich seines Beziehungslebens mit dem (nunmehrigen) Zeugen XXXX vorgebracht, teilt das BVwG nach Lektüre der relevanten Stellen der Niederschrift (siehe insbesondere AS 45) und stach geradezu ins Auge, dass der BF nicht einmal im Stande war, nähere Angaben zum Obgenannten zu machen (ebd.), was eine Liebesbeziehung tendentiell kontraindiziert, da zu erwarten wäre, dass man auf entsprechende Nachfrage zahlreiche Details zu seinem Lebenspartner preisgeben kann, der BF sich jedoch – trotz kurzer Erläuterung der Frage durch den behördlichen Organwalter - lediglich wie folgt äußerte „Er macht einen Job, als wir uns kennen lernten machte er keinen Job, er war nur zu Hause und war auch nicht am Lernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir sind oft miteinander fortgegangen an verschiedenen Orten. Wir waren in Restaurants essen. Ja das wars. Wir beschenkten uns manchmal.“. Nicht zu übersehen ist auch, dass in der – die Amtshandlung penibel dokumendierenden - behördlichen Niederschrift nicht nur oftmals festgehalten wurde, dass der BF Fragen nicht spontan beantwortete, sondern längere Nachdenkpausen für sich beanspruchte, zögerte oder (selbst einfache) Fragen wiederholen ließ, indem er angab, die Frage nicht zu verstehen, (siehe AS 40 f., 43, 45 f.) und teilweise Vorbringen erstattete, indem er schnell sprach und ganze Sätze ohne Pausen wiederholte, oder er einen nervösen Eindruck erweckte (siehe AS 44 f., 49). Insbesondere angesichts des für die Verhältnisse seines Herkunftsstaates sicher gehobenen Bildungshintergrundes des BF erscheint sein Aussageverhalten bemerkenswert und sollte ihm die Fähigkeit, tatsächlich erlebte Ereignisse spontan und prinzipiell flüssig zu erzählen, zugetraut werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das ständige Wiederholen ganzer Sätze dafür spricht, dass eine Person ein auswendig gelerntes Konstrukt vorträgt, entspricht auch den Einschätzungen des erkennenden Richters und ist der bB diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Außer Acht gelassen wird dabei nicht, dass der BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen weitestgehend spontan erstatten konnte, dies ist jedoch wohl darauf zurückzuführen, dass der BF einerseits durchaus die erforderlichen intellektuellen Kapazitäten aufweist, ein (insbesondere auswendig gelerntes) Konstrukt aus dem Gedächtnis zwecks Vorbringenserstattung abzurufen, und ihm andererseits jene Aspekte, die die bB zu seinem Nachteil interpretierte, bekannt waren, sodass er sich gezielt vorbereiten konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Eindruck der bB, der BF habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme keine Details hinsichtlich seines Beziehungslebens mit dem (nunmehrigen) Zeugen römisch 40 vorgebracht, teilt das BVwG nach Lektüre der relevanten Stellen der Niederschrift (siehe insbesondere AS 45) und stach geradezu ins Auge, dass der BF nicht einmal im Stande war, nähere Angaben zum Obgenannten zu machen (ebd.), was eine Liebesbeziehung tendentiell kontraindiziert, da zu erwarten wäre, dass man auf entsprechende Nachfrage zahlreiche Details zu seinem Lebenspartner preisgeben kann, der BF sich jedoch – trotz kurzer Erläuterung der Frage durch den behördlichen Organwalter - lediglich wie folgt äußerte „Er macht einen Job, als wir uns kennen lernten machte er keinen Job, er war nur zu Hause und war auch nicht am Lernen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir sind oft miteinander fortgegangen an verschiedenen Orten. Wir waren in Restaurants essen. Ja das wars. Wir beschenkten uns manchmal.“. Nicht zu übersehen ist auch, dass in der – die Amtshandlung penibel dokumendierenden - behördlichen Niederschrift nicht nur oftmals festgehalten wurde, dass der BF Fragen nicht spontan beantwortete, sondern längere Nachdenkpausen für sich beanspruchte, zögerte oder (selbst einfache) Fragen wiederholen ließ, indem er angab, die Frage nicht zu verstehen, (siehe AS 40 f., 43, 45 f.) und teilweise Vorbringen erstattete, indem er schnell sprach und ganze Sätze ohne Pausen wiederholte, oder er einen nervösen Eindruck erweckte (siehe AS 44 f., 49). Insbesondere angesichts des für die Verhältnisse seines Herkunftsstaates sicher gehobenen Bildungshintergrundes des BF erscheint sein Aussageverhalten bemerkenswert und sollte ihm die Fähigkeit, tatsächlich erlebte Ereignisse spontan und prinzipiell flüssig zu erzählen, zugetraut werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das ständige Wiederholen ganzer Sätze dafür spricht, dass eine Person ein auswendig gelerntes Konstrukt vorträgt, entspricht auch den Einschätzungen des erkennenden Richters und ist der bB diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Außer Acht gelassen wird dabei nicht, dass der BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen weitestgehend spontan erstatten konnte, dies ist jedoch wohl darauf zurückzuführen, dass der BF einerseits durchaus die erforderlichen intellektuellen Kapazitäten aufweist, ein (insbesondere auswendig gelerntes) Konstrukt aus dem Gedächtnis zwecks Vorbringenserstattung abzurufen, und ihm andererseits jene Aspekte, die die bB zu seinem Nachteil interpretierte, bekannt waren, sodass er sich gezielt vorbereiten konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angemerkt wird, dass es zwischen den Angaben des BF gegenüber dem Bundesamt und dem BVwG zu einem auffälligen Widerspruch kam, nämlich war er im Zuge der behördlichen Einvernahme im Stande, seinen Primärverfolger als „Foysal“ namhaft zu machen (siehe AS 44, 46), während dem erkennenden Richter schilderte, den Namen des Mannes nicht zu kennen (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 11 f.). Bemerkenswert ist diese Divergenz aufgrund der Tatsache, dass - bei Heranziehung eines lebensnahen Maßstabs aufgrund der Bedeutung, die sich der Anzeiger im eigenen Leben verschafft hat - davon auszugehen ist, dass einer verfolgten Person der Name jenes Menschen, der sie bloß wegen eines individuellen und unverändlichen Merkmals wie der Sexualpräferenz zur Anzeige brachte und damit schlechthin deren bisherigen Lebensentwurf zum Einsturz brachte, jederzeit präsent sein dürfte. Dass dem im gegenständlichen Fall nicht so ist, weckt zumindest Zweifel daran, dass der BF tatsächlich selbst erlebte Ereignisse schilderte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sind die Ausführungen des Bundesamtes hinsichtlich des vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Eintrags in das polizeiliche Tagesjournalbuch („G.D.“) logisch nachvollziehbar und ist ergänzend auszuführen, dass – wie dem aktuellen Länderinformationsblatt zweifelsfrei zu entnehmen ist – in Bangladesch Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet sind und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Dass das Beweismittel lediglich in Kopie vorliegt und folglich eine, wenn auch in Zusammenschau mit obigen Informationen wenig aussagekräftige, kriminalpolizeiliche Überprüfung nicht stattfinden kann, wird angemerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezugnehmend darauf, dass die bB dem BF entgegenhielt, er besäße keine Kenntnis über die Homosexuellenszene in Österreich und Bangladesch (was auch seinen diesbezüglichen Ausführungen entspricht; siehe AS 47), ist am Rande anzumerken, dass dies allenfalls ein Hilfsargument sein kann, jedoch die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers prinzipiell nicht für sich zu tragen vermag. Dies insbesondere aufgrund des relativ jungen Alters des BF und des gesellschaftlichen Klimas in Bangladesch, welches ein Bewegen innerhalb der Szene erschwert bis verunmöglicht. Auch erscheint es zwar prinzipiell plausibel, jedoch nicht zwingend, dass ein homosexueller Asylwerber in Österreich unverzüglich sämtliche sich ihm bietende Gelegenheiten zur Auslebung seiner sexuellen Orientierung nutzt. Aufgrund der zahlreichen weiteren gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechenden (und vom Bundesamt zutreffend beurteilten) Faktoren stellt sich diese Erwägung jedoch als – wenn auch aufgrund der dargelegten Überlegungen vergleichsweise geringfügiges – Indiz dar, welches bereits bestehende gravierende Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu unterstützen vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend berücksichtigt wurde vom Bundesamt auch, dass der BF die Einsichtnahme in sein Mobiltelefon gegenüber dem Bundesamt indirekt verweigerte, indem er angab, er habe sein Passwort vergessen (siehe AS 49). Der erkennde Richter hielt dem BF dieses Argument vor und führte ergänzend ins Treffen, das Vergessen eines Handypasswortes sei eher ungewöhnlich, welches der BF dadurch zu entkräften versuchte, dass er angab, er habe nicht über sein Handypasswort, sondern das Facebook-Passwort gesprochen (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 16). Ein diesbezügliches Missverständnis, welches der BF in den Raum stellte (ebd.), erscheint angesichts folgenden Dialogs (siehe AS 49; Anm.: Tippfehler ausgebessert) bei Zugrundelegung eines realistischen Maßstabs ausgeschlossen, da der BF in diesem selbst eindeutig auf sein Mobiltelefon referenzierte: Zutreffend berücksichtigt wurde vom Bundesamt auch, dass der BF die Einsichtnahme in sein Mobiltelefon gegenüber dem Bundesamt indirekt verweigerte, indem er angab, er habe sein Passwort vergessen (siehe AS 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erkennde Richter hielt dem BF dieses Argument vor und führte ergänzend ins Treffen, das Vergessen eines Handypasswortes sei eher ungewöhnlich, welches der BF dadurch zu entkräften versuchte, dass er angab, er habe nicht über sein Handypasswort, sondern das Facebook-Passwort gesprochen (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 16). Ein diesbezügliches Missverständnis, welches der BF in den Raum stellte (ebd.), erscheint angesichts folgenden Dialogs (siehe AS 49; Anmerkung, Tippfehler ausgebessert) bei Zugrundelegung eines realistischen Maßstabs ausgeschlossen, da der BF in diesem selbst eindeutig auf sein Mobiltelefon referenzierte: „F: Können Sie mir den Chatverlauf auf IMO und Facebook zeigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Das Handy habe ich im Moment nicht hier.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Was ist auf dem Handy, das am Tisch liegt?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Die Chats habe ich gerade nicht hier… F: Sie haben Ihr Handy hier, können Sie einloggen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Es ist nicht so, dass ich es nicht herzeigen möchte, aber ich habe mein Passwort vergessen und der Schlepper sagte, dass ich mein ganzes Handy löschen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Passwort wieder herzustellen, insbesondere über die E-Mail-Adresse via Facebook-Account. Wo Sie sich registriert haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Die Adresse, die ich Ihnen gegeben habe, ist eine neue, diese habe ich nach meiner Ankunft in Österreich eingerichtet. Nachgefragt habe ich die alte E-Mail-Adresse, mit der ich mich auf Facebook registrierte, vergessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Sie wurden aber vorher angehalten, Ihren Facebook-Account-Namen und die registrierte E-Mail-Adresse auf einen Zettel aufzuschreiben. Was stimmt nun?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Das ist doch eine neue E-Mail-Adresse. Mit der ich keinen Facebook-Account erstellt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm. AW wirkt auf die Vorhalte sehr nervös und die Stimme ist lauter als zuvor.“Anmerkung AW wirkt auf die Vorhalte sehr nervös und die Stimme ist lauter als zuvor.“ Auch ist aus den obzitierten Passagen des Protokolls zweifelsfrei abzuleiten, dass der BF eine bemerkenswerte Kooperationsunbereitschaft im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zu elektronischen Geräten an den Tag legte. Die vom BF aufgestellten Behauptungen widersprechen im erheblichen Ausmaß der allgemeinen Lebenserfahrung und mag es zwar fallweise zum Vergessen einzelner unwichtiger Passwörter kommen, bedeutende Zugangsdaten, insbesondere zum eigenen Mobiltelefon, sowie eigene E-Mail-Adressen sind einem durchschnittlich begabten Menschen aber jedenfalls bekannt. Eine bloß unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung ist im Fall des BF nicht indiziert. Dies lässt nach Ansicht des erkennenden Richters den Schluss zu, dass der BF in Wahrheit kein Interesse daran hatte, den Inhalt seines mobilen Endgeräts im Allgemeinen und seine elektronische Kommunikation im Besonderen dem Bundesamt offenzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Aussagen des Zeugen XXXX , welche bei Gesamtschau des im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.01.2024 erstatteten Vorbringens die Erzählungen des BF grundsätzlich zu stützen vermögen, ist Folgendes anzuführen: Vorauszuschicken ist, dass zwar nicht übersehen werden kann, dass sich die Aussagen des BF und des Zeugen decken, dies jedoch angesichts der Tatsache, dass der BF hinreichend Gelegenheit hatte, sein gegenüber dem Bundesamt erstattetes Vorbringen auszuschmücken und dem Zeugen näherzubringen, keinen Beweis im Sinne des BF, sondern lediglich ein Indiz darstellt, und im Übrigen erheblich gegen die Glaubwürdigkeit des BF sowie des Zeugen (der klarerweise ein erhebliches persönliches Interesse am Verfahrensausgang hegt, hängt doch sein Beschwerdeverfahren unmittelbar mit dem gegenständlichen Verfahren zusammen, was jedoch ausdrücklich keineswegs für sich als Grundlage der grundsätzlichen Annahme seiner Unglaubwürdigkeit heranzuziehen ist) sprach, dass die Äußerungen der genannten Personen nicht nur dem Inhalt nach gleichlautend waren (was im Allgemeinen eher ein Indiz für die Glaubwürdigkeit von Verfahrensbeteiligten sein könnte), sondern in weiten Teilen wortident erfolgten (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 9 f., 18), wodurch sich der Eindruck, man präsentiere eine auswendig gelernte Geschichte, erheblich verstärkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der beigezogene Dolmetscher der einzige gerichtlich beeidete Dolmetscher für die Sprache Bengali im österreichischen Bundesgebiet ist und größten Wert darauf legt, nicht zusammenfassend zu übersetzen, sondern tatsächlich wörtliche Übersetzungen durchzuführen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diesem Umstand eine Zusammenfassungstendenz des Dolmetschers zugrunde gelegen hätte. Dass auch Fragen über das „Beziehungsleben“ in Österreich übereinstimmend beantwortet wurden (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 14 f., 19 f.) und diese – anders als Schilderungen über Erlebnisse im Herkunftsstaat - kaum vorbereitet werden hätten können, ist zwar ebenfalls nicht zu übersehen, diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der erkennende Richter – entsprechend seiner sich aus der Judikatur des EuGH und des VfGH ergebenden Obliegenheit – keine Fragen zum Geschlechts- und Intimleben, sondern lediglich Fragen allgemeiner Natur stellte, welche prinzipiell auch im Falle eines Zusammenlebens im Rahmen einer Wohngemeinschaft (was im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vorliegt) beantwortet werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Aussagen des Zeugen römisch 40 , welche bei Gesamtschau des im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.01.2024 erstatteten Vorbringens die Erzählungen des BF grundsätzlich zu stützen vermögen, ist Folgendes anzuführen: Vorauszuschicken ist, dass zwar nicht übersehen werden kann, dass sich die Aussagen des BF und des Zeugen decken, dies jedoch angesichts der Tatsache, dass der BF hinreichend Gelegenheit hatte, sein gegenüber dem Bundesamt erstattetes Vorbringen auszuschmücken und dem Zeugen näherzubringen, keinen Beweis im Sinne des BF, sondern lediglich ein Indiz darstellt, und im Übrigen erheblich gegen die Glaubwürdigkeit des BF sowie des Zeugen (der klarerweise ein erhebliches persönliches Interesse am Verfahrensausgang hegt, hängt doch sein Beschwerdeverfahren unmittelbar mit dem gegenständlichen Verfahren zusammen, was jedoch ausdrücklich keineswegs für sich als Grundlage der grundsätzlichen Annahme seiner Unglaubwürdigkeit heranzuziehen ist) sprach, dass die Äußerungen der genannten Personen nicht nur dem Inhalt nach gleichlautend waren (was im Allgemeinen eher ein Indiz für die Glaubwürdigkeit von Verfahrensbeteiligten sein könnte), sondern in weiten Teilen wortident erfolgten (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 9 f., 18), wodurch sich der Eindruck, man präsentiere eine auswendig gelernte Geschichte, erheblich verstärkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der beigezogene Dolmetscher der einzige gerichtlich beeidete Dolmetscher für die Sprache Bengali im österreichischen Bundesgebiet ist und größten Wert darauf legt, nicht zusammenfassend zu übersetzen, sondern tatsächlich wörtliche Übersetzungen durchzuführen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass diesem Umstand eine Zusammenfassungstendenz des Dolmetschers zugrunde gelegen hätte. Dass auch Fragen über das „Beziehungsleben“ in Österreich übereinstimmend beantwortet wurden (siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 14 f., 19 f.) und diese – anders als Schilderungen über Erlebnisse im Herkunftsstaat - kaum vorbereitet werden hätten können, ist zwar ebenfalls nicht zu übersehen, diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der erkennende Richter – entsprechend seiner sich aus der Judikatur des EuGH und des VfGH ergebenden Obliegenheit – keine Fragen zum Geschlechts- und Intimleben, sondern lediglich Fragen allgemeiner Natur stellte, welche prinzipiell auch im Falle eines Zusammenlebens im Rahmen einer Wohngemeinschaft (was im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vorliegt) beantwortet werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der vom BF geschilderten – seiner vermeintlichen Beziehung mit dem Zeugen vorangegangenen – Sexualkontakte in Bangladesch ist anzumerken, dass die Schilderungen des BF lediglich im Hinblick darauf, dass ein Hausdiener seines Onkels sein Sexualpartner gewesen wäre, stringent waren, er jedoch sowohl die Häufigkeit der geschlechtlichen Begegnungen („viele Tage“, siehe AS 45, vs. „zwei Mal“, siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 13) als auch den Grund für die Beendigung („Dann ist der Mann weggezogen, dann habe ich keinen Partner gefunden, um mich zu befriedigen.“, siehe AS 45, vs. „Als ich verstand, dass er nicht so ein Mann ist wie ich, habe ich ihn nicht mehr gezwungen und habe nach jemanden anderen gesucht.“, siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 13) divergierend schilderte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angemerkt wird auch, dass der BF gegenüber dem BVwG erstmals vorbrachte, der betroffene Hausdiener sei nicht homosexuell orientiert gewesen und habe den Geschlechtsakt mit ihm lediglich deshalb vollzogen, weil der BF ihm bei Verweigerung den Verlust seines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte (ebd.), wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass, wäre dem BF hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung und damit auch hinsichtlich des diesbezüglich auch nach Rückfragen ausdrücklich aufrechterhaltenen Vorbringens Glauben zu schenken gewesen, die Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes wegen Verwirklichung des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung iSd § 202 StGB zu prüfen gewesen wäre. Im Übrigen ist es notorisch, dass in manchen in ihrer Sexualmoral konservativen bis repressiven Kulturen der Geschlechtsverkehr unter heterosexuellen Männern, wenn auch tabuisiert, so nicht gänzlich unüblich ist, insbesondere, da der Kontakt zwischen den Geschlechtern außerhalb der eigenen Familie nahezu verunmöglicht wird, sodass, selbst in diesen Fällen eine gefestigte homosexuelle Orientierung zu verneinen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der vom BF geschilderten – seiner vermeintlichen Beziehung mit dem Zeugen vorangegangenen – Sexualkontakte in Bangladesch ist anzumerken, dass die Schilderungen des BF lediglich im Hinblick darauf, dass ein Hausdiener seines Onkels sein Sexualpartner gewesen wäre, stringent waren, er jedoch sowohl die Häufigkeit der geschlechtlichen Begegnungen („viele Tage“, siehe AS 45, vs. „zwei Mal“, siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 13) als auch den Grund für die Beendigung („Dann ist der Mann weggezogen, dann habe ich keinen Partner gefunden, um mich zu befriedigen.“, siehe AS 45, vs. „Als ich verstand, dass er nicht so ein Mann ist wie ich, habe ich ihn nicht mehr gezwungen und habe nach jemanden anderen gesucht.“, siehe Verhandlungsschrift vom 05.01.2024, S. 13) divergierend schilderte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angemerkt wird auch, dass der BF gegenüber dem BVwG erstmals vorbrachte, der betroffene Hausdiener sei nicht homosexuell orientiert gewesen und habe den Geschlechtsakt mit ihm lediglich deshalb vollzogen, weil der BF ihm bei Verweigerung den Verlust seines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte (ebd.), wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass, wäre dem BF hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung und damit auch hinsichtlich des diesbezüglich auch nach Rückfragen ausdrücklich aufrechterhaltenen Vorbringens Glauben zu schenken gewesen, die Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes wegen Verwirklichung des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung iSd Paragraph 202, StGB zu prüfen gewesen wäre. Im Übrigen ist es notorisch, dass in manchen in ihrer Sexualmoral konservativen bis repressiven Kulturen der Geschlechtsverkehr unter heterosexuellen Männern, wenn auch tabuisiert, so nicht gänzlich unüblich ist, insbesondere, da der Kontakt zwischen den Geschlechtern außerhalb der eigenen Familie nahezu verunmöglicht wird, sodass, selbst in diesen Fällen eine gefestigte homosexuelle Orientierung zu verneinen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Schreiben des XXXX ist festzuhalten, dass aus diesem kein Tatsachensubstrat destilliert werden kann, welches den Prozessstandpunkt des BF zu unterstützen vermag, da dem Beweismittel keinerlei Informationen zum BF bzw. dessen Fluchtgrund entnommen werden können, sondern sich aus diesem ausschließlich ergibt, dass der Ersteller dem BF und dem Zeugen persönlich nahesteht und hofft, diese mögen ein „sicheres und freies Leben“ führen. Zum Schreiben des römisch 40 ist festzuhalten, dass aus diesem kein Tatsachensubstrat destilliert werden kann, welches den Prozessstandpunkt des BF zu unterstützen vermag, da dem Beweismittel keinerlei Informationen zum BF bzw. dessen Fluchtgrund entnommen werden können, sondern sich aus diesem ausschließlich ergibt, dass der Ersteller dem BF und dem Zeugen persönlich nahesteht und hofft, diese mögen ein „sicheres und freies Leben“ führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt ist auf die von der Rechtsvertretung eingebrachten Äußerungen samt Lichtbildern (OZ 6 und 7) einzugehen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Lichtbilder der OZ 6 den BF gemeinsam mit dem Zeugen in körperlichem Naheverhältnis in einem Park sowie in einer Wohnung zeigen. Diese Lichtbilder können leicht zwischen sämtlichen Personen aufgenommen werden und kommt diesen keinerlei erkennbarer Beweiswert zu, allenfalls, dass der BF und der Zeuge befreundet wären. Zu den Lichtbildern der OZ 7 ist auszuführen, dass diese den BF und den Zeugen alleine bzw. mit einer größeren Gruppe an Personen zeigen, dies, wenn man den Ausführungen im Schriftsatz Glauben schenken will, bei einer Feier in der Rosa Lila Villa.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweifel an den Ortsangaben hegt der erkennende Richter nicht, jedoch ist – analog oben Dargelegtem – nicht zu übersehen, dass vergleichbares Lichtbildmaterial grundsätzlich von jedermann zum Zwecke der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen produziert werden könnte, sodass zwar eine gewisse Indizienwirkung nicht zu verkennen ist, der tatsächliche Beweiswert aber dennoch als außerordentlich gering zu qualifizieren ist; dies deshalb, da keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass heterosexuell orientierte Asylwerber zum Zwecke der Untermauerung vermeintlicher Homosexualität an Veranstaltungen der queeren Szene teilnehmen oder sich in dieser bewegen und der bloße Aufenthalt in Räumlichkeiten oder auf Veranstaltungen der homosexuellen Szene noch keinen zwingenden Schluss auf die sexuelle Orientierung anwesender Personen zulässt, wie sich auch immer wieder moslemische Asylwerber im Nahebezug zu christlichen Gemeinden bewegen, um eine (asylrelevante) Konversion behaupten zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen fall geht der erkennende Richter aufgrund obiger Erwägungen davon aus, dass sich der BF (und wohl auch der Zeuge) lediglich als homosexuell orientiert ausgeben und entsprechende Vereine und deren Events besuchen, um ihr (konstruiertes) Fluchtvorbringen zu untermauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3.2. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der BF somit seine homosexuelle Ausrichtung und die daran anknüpfenden Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft dargelegt und ist auf dieser Grundlage damit nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Dass dem BF in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung der Todesstrafe droht, war problemlos daraus abzuleiten, dass er nicht Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen ist. Dafür, dass dem BF bei Rückkehr eine Verletzung seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen keine Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der in Bangladesch lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden. Dass dem BF keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Herkunftsstaates oder Dritter drohen, gründet sich auf der o.a. Beweiswürdigung (Punkte 2.4. bis 2.4.3.2.). Nachdem ihm schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen drohten, geht das erkennende Gericht begründeter Weise nicht davon aus, dass ihm solche nach Rückkehr drohen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Herkunftsregion ergibt sich zweifelsohne daraus, dass in Bangladesch keinerlei nennenswerte sicherheitsrelevante Vorfälle, die den grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen öffentlichen Verkehr beeinträchtigen würden, stattfinden. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen zur (nicht sicherheitsrelevanten) Rückkehrsituation des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen diesbezüglichen Angaben des BF. Auf die Integration des BF in der herkunftsstaatlichen Gesellschaft war aufgrund seiner Geburt und seines Aufwachsens in Bangladesch zu schließen. Seine familiäre Verwurzelung erschließt sich aus den stringenten Angaben des BF und wird es ihm nach erfolgter Rückkehr selbstverständlich möglich sein, in der von ihm angeführten Mietwohnung seiner Familie, bei welcher er auch vor seiner Ausreise wohnte, Unterkunft zu nehmen und zumindest kurzfristig die Unterstützung seiner Verwandten zu beanspruchen. Auch ist die Familie des BF wirtschaftlich sowie im Hinblick auf Wohnraum abgesichert, verfügen sie doch über Arbeit und eine gesicherte Unterkunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF würde insoweit jedenfalls eine für ihn kostenlose Unterkunft in Bangladesch vorfinden, was die ökonomische Lage im Rückkehrfall insoweit entspannen würde, als vom individuellen Einkommen keine Ausgaben für Wohnraum bestritten werden müssten. Aufgrund der familiären und sozialen Vernetzung sowie der überdurchschnittlichen Ausbildung des BF hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass es ihm friktionsfrei möglich sein wird, sich binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte, wenn auch allenfalls bescheidene Existenz in Bangladesch aufzubauen, indem er am Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates partizipiert oder alternativ – gleichsam seinem Vater – als Gastarbeiter ins Ausland geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wird die Zurverfügungstellung von Wohnraum kein Problem darstellen und ihm sohin keinesfalls die Unterstandslosigkeit drohen. Angesichts der engen familiären Bande in der Herkunftskultur des BF ist nämlich keinesfalls zu erwarten, dass seine Angehörigen seine Unterstandslosigkeit in Kauf nehmen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist eine Wiedereingliederung in die bengalische Gesellschaft und den bengalischen Arbeitsmarkt sohin im Ergebnis aus eigener Kraft ohnedies möglich und zumutbar und kann er dabei auch auf die tatkräftige Unterstützung durch seine Familie vertrauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angemerkt wird, dass, wenn der BF moniert, seine Familie müsse sich aufgrund seiner Fluchtgründe verbergen, zu entgegnen ist, dass das Fluchtvorbringen des BF für unglaubhaft befunden wurde und daraus resultiert, dass auch seine Familie konsequenterweise nicht mit allfälligen Problemen konfrontiert ist, sondern sein diesbezügliches Vorbringen sich ebenfalls als reines Konstrukt seiner Phantasie erweist. Dem BF steht es sohin offen, die Unterstützung seiner Angehörigen in Anspruch zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, seinen Aktivitäten und Integrationsbemühungen, gründen sich auf die bezughabenden Darlegungen in den Verfahren vor dem Bundesamt und dem BVwG, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Zweifel an seinen Angaben bestehen prinzipiell nicht. Die Feststellung zu den Kenntnissen der deutschen Sprache beruht auf den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, wo festgestellt werden konnte, dass der BF nicht einmal auf Elementarniveau kommunizieren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.2.8. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.9. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen (aktuelles Länderinformationsblatt zu Bangladesch), die dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der BF ist den ihm übermittelten Berichten ebenfalls nicht entgegengetreten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht. § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die \"Beweislast\", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum). (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der \"Glaubhaftmachung\" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter \"parater\" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). (AsylGH 22.10.2008, E2 221.979-0/2008)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der \"Glaubhaftmachung\" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter \"parater\" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). (AsylGH 22.10.2008, E2 221.979-0/2008) Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ein bei der Einvernahme gewonnener unmittelbarer Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen muss in der Bescheidbegründung in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nachvollziehbaren Art und Weise seinen Niederschlag finden (VwGH 16.5.2007, 2007/01/0151).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380) 3.1.3. Das BVwG qualifizierte das Vorbringen des BF als unwahr und von ihm zwecks Legalisierung seines Aufenthalts in einem ihm genehmen Mitgliedsstaats der EU konstruiert. Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen den BF, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten nicht ans Licht und drohen ihm solche auch im Rückkehrfall nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Dem Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingsstellung war sohin kein Erfolg zu bescheiden und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des BF nach Bangladesch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des BF nach Bangladesch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung des BF nicht gegeben:3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 sind in Ansehung des BF nicht gegeben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen – also im Fall der Abschiebung dort gegebenen – durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 51, FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen – also im Fall der Abschiebung dort gegebenen – durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 15 StatusRL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:Gemäß Artikel 15, StatusRL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94).Eine in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der BF in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der BF in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19). 3.2.3. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verkannt wird zwar nicht, dass die Versorgungs- und Wirtschaftslage in Bangladesch sich teilweise als herausfordernd darstellt, eine pauschale Gefährdung von Rückkehrern iSd obigen Judikatur und Literatur kann jedoch keineswegs erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit schulischer Ausbildung. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in Bangladesch vertraut und wird folglich im Rückkehrfall in der Lage, sein Auskommen als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zu bestreiten. Ferner ist davon auszugehen, dass der BF bei seinen in Bangladesch lebenden Angehörigen sozialen Anschluss und Unterstützung im Wege der zumindest anfänglichen Zurverfügungstellung von Grundnahrungsmitteln und einer Unterkunft vorfinden wird, wobei eine solche Unterstützung angesichts des persönlichen Hintergrundes des BF, welcher nicht indiziert, dass er ohne Unterstützung in eine aussichtslose Lage geraten würde, nicht als zwingende Rückkehrvoraussetzung angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation droht dem BF durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat ansich keinerlei Gefährdung seiner Person. Dass er in der Lage sein wird, sich erneut eine Existenz aufzubauen, wurde ebenso unter Hinweis auf sein Alter, seine (Aus)Bildung und seine Erwerbsfähigkeit sowie seine familiäre und soziale Vernetzung bewiesen. 3.2.5. Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Artikel 3, EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation droht dem BF durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat ansich keinerlei Gefährdung seiner Person. Dass er in der Lage sein wird, sich erneut eine Existenz aufzubauen, wurde ebenso unter Hinweis auf sein Alter, seine (Aus)Bildung und seine Erwerbsfähigkeit sowie seine familiäre und soziale Vernetzung bewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.3.3.3. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Die Einreise des BF in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war bislang als Asylweber gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.4.1. Die Einreise des BF in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war bislang als Asylweber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:3.4.2. Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Privatleben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).</p>\n<p class=\"lf-p\">Familienleben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des \"Familienlebens\" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des \"Familienlebens\" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518);</p>\n<p class=\"lf-p\">EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das wirtschaftliche Wohl des Landes;</div>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes):</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wirtschaftliches Wohl:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfügt der BF über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den beschwerdeführenden Parteien bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den beschwerdeführenden Parteien bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.4. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.4.4. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst ab Zulassung seines Antrages auf internationalen Schutz hatte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtliche Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim BVwG für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kam nicht hervor, dass der BF zu irgendeiner Zeit versucht hätte, unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt des BF durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid vom 07.06.2023 abgewiesen. Weiters kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser letztlich als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde, die Asylinstanzen zu täuschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der erstinstanzlichen Entscheidung am 07.06.2023 war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Grad der Integration:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hält sich seit dem 03.10.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Seinen Aufenthalt konnte er lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Er war bis dato niemals selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt in Österreich und dem restlichen Unionsgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Deutschkenntnisse sind bloß marginal ausgebildet, er hat bislang keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse ergriffen. Der BF hat keine Freunde, ist in keinem Verein Mitglied und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes auch nicht ehrenamtlich.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bindungen zum Herkunftsstaat:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde in Bangladesch geboren, hat dort die prägendsten Abschnitte seiner Sozialisation erfahren, kann sich im Herkunftsstaat in der (auch in seiner Herkunftsregion) vorherrschenden bengalischen Landessprache in Wort und Schrift verständigen und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch zugebracht. Der BF genoss Schulbildung und schloss diese erfolgreich mit Reifeprüfung (Matura) ab. Sein Lebensunterhalt in Bangladesch wurde bislang von seiner Familie bestritten. Der BF verfügt in Bangladesch bzw. in seiner Herkunftsregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und sein Bruder leben im Distrikt Dhaka, der Vater des BF hält sich als Gastarbeiter in Dubai auf. Zu seiner Familie in Bangladesch hat er laut eigenen Angaben regelmäßigen Kontakt. Der BF hält sich seit Ende September 2022, sohin seit rund 16 Monaten nicht mehr in Bangladesch auf. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinem Herkunftsstaat völlig entwurzelt wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>strafrechtliche Unbescholtenheit:</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Er legalisierte seinen Aufenthalt erst durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Der BF verletzte durch die nicht wahrheitsgemäße Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.Der BF reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Er legalisierte seinen Aufenthalt erst durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Der BF verletzte durch die nicht wahrheitsgemäße Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:</div>\n<p class=\"lf-p\">Das erstinstanzliche Verfahren wurde zwar nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, jedoch in dieser Frist bloß geringfügig überschreitenden Dauer durchgeführt und sind keine dem Bundesamt anzulastenden Verzögerungen zu erkennen. Selbiges ist zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren auszuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF kaum in die österreichische Gesellschaft integriert hat und die vorhandenen Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus des BF stets ungewiss war, was dem BF auch bewusst sein musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Bangladesch gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. So stünde es dem BF frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF – so wie jedem anderen Fremden auch – frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Bangladesch gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. So stünde es dem BF frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es dem BF – so wie jedem anderen Fremden auch – frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind auch ansonsten keine besonderen zu Gunsten des BF sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der BF weist nicht einmal elementare Deutschkenntnisse auf und vermag sich in dieser Sprache – selbst bei stark vereinfachter Kommunikationsführung – kaum zu verständigen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Dahingehende Bemühungen müssen dem BF nahezu zur Gänze abgesprochen werden. Der BF hat in Österreich auch keine Schul- oder anderweitige Ausbildung absolviert und ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Unterstützungsschreiben konnte der BF ebenso wenig vorlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren kam ansonsten nicht hervor, dass er tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert wäre. Es liegen daher keine – über das gewöhnliche Maß einer durch den bloßen Aufenthalt vermittelten Verfestigung – besonderen Integrationsmerkmale in Bezug auf den BF vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass dem BF schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Es besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass dem BF schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bindungen zum Heimatstaat des BF sind deutlich stärker ausgeprägt. Der BF wurde in Bangladesch geboren, dort sozialisiert, kann sich in seiner Herkunftsregion in der dort vorherrschenden Landessprache Bengali auf dem Niveau der Muttersprache verständigen und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in diesem Staat zugebracht. Der BF genoss Schulbildung und schloss diese erfolgreich mit Reifeprüfung (Matura) ab. Der BF verfügt in Bangladesch bzw. in seiner Herkunftsregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und sein Bruder leben im Distrikt Dhaka. Zu seiner Familie in Bangladesch hat er laut eigenen Angaben regelmäßigen Kontakt. Überdies kann in Ansehung des persönlichen Hintergrundes des BF angenommen werden, dass einer Aufnahme einer Beschäftigung keine Hindernisse entgegenstehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Im Vergleich ist gegenständlich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu Bangladesch auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).</p></div>", "next": 239434}