{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als \"Kanonenfutter\"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von \"high profile\"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung \"ausgesöhnt\" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der \"internen und externen Desertion vom Militärdienst\" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023). \"Versöhnungsabkommen\" und Rückkehr von Wehrpflichtigen Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am \"Versöhnungsprozess\" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den \"versöhnten Gebieten\" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die \"Versöhnungsabkommen\" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines \"Versöhnungsabkommens\" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter \"Versöhnungsabkommen\" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber \"wahnsinnig\", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine \"Befreiungsgebühr\" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021). (…) […]“ 1.4.5. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.4.5.1. Frauen 1.4.5.1.1. Allgemeine Informationen „Letzte Änderung: 17.07.2023 Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 12.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023) Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). (…) […]“ 1.4.5.1.2. Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung „Letzte Änderung: 17.07.2023 Wirtschaft Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz (WEF 3.2021). Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht (2022) nicht erfasst (WEF 7.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 %, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 % betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 % der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 % der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 % der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 % stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als ein Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016) Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Frauen geführte Haushalte sind in besonderem Maß von der sozio-ökonomischen Krise betroffen (AA 29.3.2023) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 % der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 % von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Frauen und medizinische Versorgung Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017). (…) […]“ 1.4.5.1.3. Sexuelle Gewalt gegen Frauen und ’Ehrverbrechen’ „Letzte Änderung: 17.07.2023 Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 29.3.2023). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 29.3.2023). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 29.3.2023). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der HTS mischt sich zunehmend in alle Bereiche des zivilen Lebens ein. HTS schränkt z. B. die Bewegungsfreiheit von Frauen ein und hat sogar Kleider- und sogar Frisurvorschriften erlassen (HRW 13.1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien stehen laut Bericht der CoI von September 2022 insbesondere kurdische Aktivistinnen unter erhöhter Gefahr, Opfer von Repressionen durch die SNA zu werden. Zudem sind Frauen besonders vulnerabel bei willkürlichen Enteignungen und können durch bestehende Diskriminierungsmuster nur unter großen Schwierigkeiten Entschädigungen einfordern. Darüber hinaus geht SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen (AA 29.3.2023). Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: siehe auch weiter unten).In den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien stehen laut Bericht der CoI von September 2022 insbesondere kurdische Aktivistinnen unter erhöhter Gefahr, Opfer von Repressionen durch die SNA zu werden. Zudem sind Frauen besonders vulnerabel bei willkürlichen Enteignungen und können durch bestehende Diskriminierungsmuster nur unter großen Schwierigkeiten Entschädigungen einfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus geht SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen (AA 29.3.2023). Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) Anmerkung, siehe auch weiter unten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu 'Ehrenmorden' führen (UNFPA 11.2017). So bleibt die Gefahr von 'Ehrenmorden' durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen (USDOS 20.3.2023). Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017). Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (FH 9.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022) Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes (USDOS 12.4.2022). Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde' (USDOS 20.3.2023). Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (NMFA 5.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Für aktuelle Beispiele hierzu siehe UNFPA vom 28.3.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA 6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass es sich bei einem Mord aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' um einen 'Ehrenmord' handelt, wird aus rechtlicher Sicht seit März 2020 nicht mehr als mildernder Umstand als Motiv für einen Mord oder eine Körperverletzung an der Ehefrau oder nahen weiblichen Verwandten anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 12.1.2023). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre' (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). (…) […]“ 1.4.6. Bewegungsfreiheit: Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen „Letzte Änderung: 13.07.2023(…) „Letzte Änderung: 13.07.2023, (…) Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). (…) Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 % (ÖB Damaskus 12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022). (…) Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). (…)“ 1.4.7. Aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt vom 14.06.2023:</p>\n<p class=\"lf-p\">Generelle Regelungen und Informationen aus der Praxis betreffend das aktuelle Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt am Grenzübergang In seinem Länderinformationsbericht zu Syrien vom Mai 2022 schreibt das niederländische Außenministerium unter Bezugnahme auf eine vertrauliche Quelle Folgendes: Ein Mann, der aus dem Ausland (über den Land- oder Luftweg) nach Syrien zurückkehre und einen Dienst als Reservist abzuleisten habe, werde von Grenzbeamt·innen bei seiner Einreise ins Land darüber informiert. Er müsse sich dann innerhalb von 15 Tagen beim Rekrutierungsbüro melden. Wenn dies nicht erfolge, könne er, etwa an einem Checkpoint oder im Zuge einer Verhaftungskampagne festgenommen werden. Der vertraulichen Quelle zufolge seien zwischen Mai 2021 und Mai 2022 mindestens ein paar Dutzend Rückkehrer als Reservisten rekrutiert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch einer weiteren Quelle seien Fälle von Rückkehrern bekannt, die dazu aufgefordert worden seien, als Reservisten zu dienen oder ihren Wehrdienst abzuleisten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). In einer E-Mail-Auskunft vom 29. Mai 2023 bestätigt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, die 15-Tage-Frist. Al-Mustafa zufolge würden alle Personen, die nach Syrien einreisen und alle, die eine Einberufung zum Reservedienst erhalten hätten, eine Sicherheitsüberprüfung durch syrische Behörden durchlaufen. Männern, die zum Reservedienst einberufen worden seien, würde ein Schriftstück überreicht, das von der für sie zuständigen Rekrutierungsabteilung (AR: Schu’bat al-Tadschnid) innerhalb von 15 Tagen überprüft werden müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolge die Aushändigung des Dokumentes nicht innerhalb dieser Frist, werde der zum Reservedienst Einberufene verhaftet und habe seinen Reservedienst abzuleisten. In manchen Fällen, insbesondere in ländlichen Gebieten, sei es Al-Mustafa zufolge für Reservisten möglich, Soldaten an Checkpoints zu bestechen, um nicht in den Reservedienst eintreten zu müssen (Al-Mustafa, 29. Mai 2023). Auch Jusoor for Studies, eine unabhängige Forschungseinrichtung mit Sitz in der Türkei und ein Think Tank, der sich unter anderem mit Syrien befasst, bestätigte in einer E-Mail-Auskunft vom 6. Juni 2023, dass diese Regelung noch aufrecht sei. Aus dem Ausland nach Syrien einreisenden Reservisten mit aufrechtem Einberufungsbefehl würden an der Grenze die Ausweisdokumente von Grenzbeamt·innen abgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie würden andere Dokumente erhalten und aufgefordert, mit diesen im Rekrutierungsbüro zu erscheinen. Im Rekrutierungsbüro würden sie dann offiziell über die Einberufung zum Reservisten informiert (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023). Unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen erläutert das Danish Immigration Service (DIS) in einem Bericht vom Mai 2020, dass die militärische Einberufung von Individuen an Grenzübergängen erfolge. Beamt·innen an Checkpoints und an der Grenze hätten Zugang zu einer zentralisierten Datenbank mit den Namen aller, nach denen für den Militärdienst gefahndet werde (DIS, Mai 2020, S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Telefonat am 25. Mai 2023 erklärt Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität von Lyon 2, gegenüber ACCORD, dass in Syrien die meisten Männer, die die Wehrpflicht abgeleistet hätten, bis zum Alter von 50 Jahren Reservisten seien. Es gebe hier nur sehr wenige Ausnahmen. Für potentiell reservepflichtige, im Ausland lebende Syrer würde die Einreise nach Syrien immer das Risiko der Einberufung zum Reservedienst bedeuten, solange sie noch im reservepflichtigen Alter seien. Männern, die sich im Ausland befänden und etwa über den Libanon nach Syrien einreisen wollen, sei zu empfehlen, durch eine andere Person an der Grenze überprüfen zu lassen, ob sie für den Reservedienst einberufen worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Würden die Betroffenen selbst am Grenzübergang erscheinen, bestehe die Gefahr, dass sie sofort einberufen würden, sollte ein aufrechter Einberufungsbefehl für den Reservedienst bestehen. An der Grenze könne die vorausgeschickte Person gegen Bezahlung eines Grenzbeamten, elektronisch überprüfen lassen, ob ein Einberufungsbefehl für den Reservedienst bestehe. Sollte ihr Name nicht aufscheinen, könne die betreffende Person das Risiko der Einreise nach Syrien auf sich nehmen. Eine Einreise sei dennoch riskant, denn ein Mann könne an einem der zahlreichen Checkpoints im Land unter dem Vorwand eines bestehenden Einberufungsbefehls oder eines vorhandenen politischen Berichts („political report“; AR: taqrir) zu seiner Person vom syrischen Geheimdienst oder dem Militär festgenommen und inhaftiert zu werden, bis ein Freikauf aus der Haft erfolge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die nicht imstande oder willens seien, sich freizukaufen, würden eine wochenlange Inhaftierung riskieren. Es würden auch oft Fehler passieren. Es könne passieren, dass Personen, deren Namen an den Landesgrenzen nicht für den Reservedienst aufscheinen, in der Heimatstadt vom Militärbüro erfahren, dass durchaus ein offener Einberufungsbefehl zum Reservedienst bestehe. Es sei dem Experten zufolge daher besser, sowohl an der Außengrenze des Landes prüfen zu lassen, ob ein Einberufungsbefehl bestehe, als auch in der Herkunftsstadt/im Herkunftsdorf der jeweiligen Person, etwa indem ein/e dort lebende/r Verwandte/r um Einholung der Auskunft gebeten würde (Balanche, 24. Mai 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Balanche seien viele Beispiele für Männer bekannt, deren Namen nicht in der Reservistenliste am Grenzübergang bei der Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete in Syrien aufgeschienen seien, die nach Einreise ins Land jedoch trotzdem inhaftiert worden seien. Es sei laut Balanche für jeden Mann zwischen 18 und 50 Jahren riskant, nach Syrien einzureisen, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, da nie vorhergesagt werden könne, was passieren werde (Balanche, 24. Mai 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Generelle Regelungen und Informationen aus der Praxis, wonach ein registrierter Reservist unmittelbar bei der Einreise aus dem Ausland in das syrische Staatsgebiet eingezogen und/oder eingesperrt wird Unter Bezugnahme auf Aussagen eines abtrünnigen Obersts [Passage entfernt] erläutert Al-Mustafa, dass Rückkehrer, die vor der Rückkehr zum Reservedienst einberufen worden seien und ohne Angabe von Gründen Syrien verlassen hätten, vor Gericht kommen und sofort verhaftet werden könnten (Al-Mustafa, 29. Mai 2023). Laut Artikel 34 des Gesetzesdekretes 104 von 2011 zum Mobilisierungsgesetz hat jede Person, die im Rahmen des Mobilisierungsplanes mobilisiert wurde und eine Adressänderung vorgenommen hat, die zuständige Division innerhalb von zwei Monaten, wenn sie sich im Ausland befindet, und 15 Tagen, wenn sie sich in Syrien befindet, darüber zu informieren. Zuwiderhandeln wird Artikel 34 zufolge mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Monaten geahndet (Gesetzesdekret Nr. 104 von 2011, Artikel 34).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Artikel 104 des Gesetzesdekretes Nr. 30 von 2007 zur Wehrpflicht hat jeder Reservist, der seinen in der Rekrutierungsabteilung registrierten Wohnort wechselt, dies innerhalb eines Monats nach dem Tag des erfolgten Wechsels zu melden. Zuwiderhandeln werde laut Artikel 104 mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe zweier Monatsgehälter eines Soldaten ersten Grades begegnet. Dieselbe Strafe gilt auch für Reservisten, die verreisen möchten oder sich außerhalb des Landes befinden, wenn sie ihren vorgesehenen Pflichten nicht nachkommen (Gesetzesdekret Nr. 104 von 2011, Artikel 34).</p>\n<p class=\"lf-p\">In zwei Fällen würden registrierte Reservisten bei einer Einreise nach Syrien aus dem Ausland sofort festgenommen, ohne eine Gnadenfrist zu erhalten, so Jusoor for Studies. Der erste Fall trete ein, wenn ein Reservist die Statusregelung an einer syrischen Vertretung nicht abgeschlossen habe, während er sich noch außerhalb Syriens befunden habe. Der zweite Fall trete ein, wenn nach dem Reservisten aus Sicherheitsgründen gefahndet werde. Jusoor for Studies zufolge habe es viele Fälle registrierter Reservisten gegeben, die aus einem dieser zwei Gründe festgenommen worden seien. Überdies würden auch registrierte Reservisten, die den regulären Weg beschritten hätten, die also ihren Status vor Einreise bei einer Auslandsvertretung geregelt hätten und nach denen nicht aus Sicherheitsgründen gefahndet werde, festgenommen, um Geldzahlungen von deren Familien zu erpressen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reservisten, die aus dem Ausland nach Syrien einreisen und gegen die ein Sicherheitsbericht (ein Memorandum der Sicherheitsbehörden auf Grundlage eines schriftlichen Berichts) und eine militärpolizeiliche Meldung vorliegen würden, würden auf Grundlage des Sicherheitsberichts sofort festgenommen, erläutert Jusoor for Studies. Nach Klärung der Angelegenheit („resolving the matter“), würden sie unmittelbar in den Reservedienst überstellt und bekämen nicht die Gelegenheit, Beschwerde einzulegen (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023). Ein Artikel vom April 2023 des oppositionellen, syrischen Nachrichtensenders Syria TV mit Sitz in Istanbul berichtet von der Festnahme zweier junger Männer, die zum Reservedienst einberufen worden seien, am Grenzübergang Masnaa zum Libanon durch den syrischen Geheimdienst, nachdem die beiden aus dem Libanon ausgewiesen worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie seien in eine Haftanstalt in Damaskus gebracht worden (Syria TV, 24. April 2023). In seiner E-Mail-Auskunft erläutert Al-Mustafa, dass ihm in den letzten Jahren keine Fälle bekannt geworden seien, in denen registrierte Reservisten, die aus dem Ausland nach Syrien eingereist seien, unmittelbar festgenommen worden seien oder sofort in den Reservedienst eintreten hätten müssen (Al-Mustafa, 29. Mai 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einreise eines registrierten Reservisten aus dem Ausland in Gebiete, welche von der Syrischen Nationalarmee (SNA)/Freien Syrischen Armee (FSA), den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) bzw. der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrolliert werden, oder in Gebiete, welche unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen Personen, die von der Türkei aus etwa nach Idlib, Afrin oder Dscharabulus[1] reisen würden, könnten Balanche zufolge nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahre. Bei einer Einreise in die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak, erfahre die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden jedoch Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheine. Die syrische Regierung wisse, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es könne auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Als Reservist könne man jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer man betrete von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli oder Al-Hasaka, da beide Städte unter geteilter Kontrolle stünden. In Qamischli gebe es einen Sicherheitsabschnitt („security square“), der unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) kontrolliert werde. In der Nähe des Flughafens befinde sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich sei, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Al-Hasaka sei die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasse. Abgesehen davon sei es für Reservisten in den AANES-kontrollierten Gebieten relativ sicher („quite safe“) (Balanche, 24. Mai 2023). (…)“ 1.4.8. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021 Seite 101 f.: „1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind (Seite 101f.) Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen.456 Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung457 führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person.458 Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter459) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten460;</div>\n<p class=\"lf-p\">Wehrdienstentzieher und Deserteure461; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte462; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten463; Demonstrierende464; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung465; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung466; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte467; Verteidiger der Menschenrechte468 sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler.469 Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden470 der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren.471 Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. 472 Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung473 und Verschwindenlassen474, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen475, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung476 einschließlich sexueller Gewalt477 , Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten478 sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung.479 IICISyria hat seit 2011 dokumentiert, „… wie die syrische Regierung die Verbrechen der Ausrottung, des Mordes, der Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, der Folter und der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit den umfassenden und systematischen Festnahmen von Dissidenten sowie Personen, die als Sympathisanten bewaffneter Gruppen wahrgenommen wurden, begangen hat“.480 Das Einfrieren von Vermögen und die Beschlagnahme von Eigentum von Personen, die als Gegner der Regierung angesehen werden481, ist ebenfalls gemeldet worden und wurde in manchen Fällen auch gegenüber den Familienangehörigen und Bekannten482 der Betroffenen praktiziert.483 Laut IICISyria sind zwischen 2016 und 2018 gegen ca. 70.000 Syrer Entscheidungen des Finanzministeriums ergangen, die das Einfrieren ihres Vermögens anordneten, und diese Praxis wird laut Berichten fortgesetzt.484 Der Erlass zeitlich begrenzter Amnestien seit 2011485 hat Berichten zufolge nur eine eingeschränkte Wirkung in Bezug auf die Freilassung tatsächlicher und vermeintlicher Regierungsgegner, von denen viele aufgrund des Antiterrorgesetzes inhaftiert sind.486</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Umgang mit Familienangehörigen (Seite 108f.) Die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person wird häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehörige besteht die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht werden.487 Was Regierungskritiker betrifft, die in den von der Opposition kontrollierten Gebieten oder im Ausland leben, besteht für ihre Familienangehörigen und manchmal ihre Bekannten Berichten zufolge die Gefahr, dass sie den vorgenannten Maßnahmen zwecks Vergeltung oder mit der Absicht ausgesetzt werden, die gesuchten Personen dazu zu bringen, ihre Aktivitäten einzustellen oder nach Syrien zurückzukehren. 488 Zudem sind die Familienangehörigen politischer Gefangener gefährdet, Opfer von Erpressungs- und Einschüchterungsversuchen zu werden489, und in einigen Fällen kommt es zum rechtswidrigen Einfrieren von Vermögen und der Beschlagnahme von Eigentum zwecks „kollektiver Bestrafung“.490 (…)“ „2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte (Seite 124f.)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wehrdienstentzieher Pflichtwehrdienst und Reservewehrdienst Der Wehrdienst ist für alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren obligatorisch (sofern sie nicht vom Wehrdienst befreit oder ihnen Aufschub gewährt wurde; siehe unten) 555, einschließlich derjenigen, die während eines Auslandsaufenthalts das wehrpflichtige Alter erreichen.556 Nachfahren palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 in Syrien eintrafen und bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert wurden, müssen ebenfalls den Pflichtwehrdienst ableisten.557 Die Gesetze sehen einen Pflichtwehrdienst von 18 oder 21 Monaten vor, je nach Ausbildungsstand.558 Seit 2011 wurden jedoch viele Rekruten gezwungen, über einen längeren Zeitraum zu dienen, der die gesetzlich festgelegte Dauer des Pflichtwehrdienstes überschreitet.559 Nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst werden ehemalige Soldaten automatisch als Reservisten angesehen und können für den Reservedienst eingezogen werden.560 Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist gesetzlich nicht anerkannt, und ein Ersatz- oder Alternativdienst ist nicht vorgesehen.561 Einige angehende Rekruten, Reservisten und Wehrdienstentzieher oder ihre Familien zahlen laut Berichten Bestechungsgelder, um den Wehrdienst zu umgehen, z.</div>\n<p class=\"lf-p\">B. um einen Aufschub zu erhalten, Zusicherungen zu bekommen, dass sie die Kontrollstellen unbehelligt passieren können, oder um eine vorübergehende Streichung ihres Namens aus den Einberufungslisten zu erwirken. 562 Mitglieder der Sicherheits- oder Geheimdienste verhaften laut Berichten Männer, die wegen des Wehrdienstes gesucht sind, um Bestechungsgelder von Verwandten zu erhalten, mit denen die Freilassung der Männer bewirkt wird. 563 Es gibt auch Berichte, nach denen Rekruten Bestechungsgeld bezahlen, um an sicheren Orten ihren Dienst leisten zu können sowie über Offiziere, die Rekruten nutzen, um nichtmilitärische Aufgaben auf den privaten Grundstücken der Offiziere auszuführen. 564 Pflichtwehrdienst für Personen, die nach einem „Versöhnungsabkommen“ ihren „Status geklärt haben“ Auch in zurückeroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Pflichtwehrdienst ableisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl die „Versöhnungsabkommen“ ihnen üblicherweise eine sechsmonatige Schonfrist nach der Klärung ihres Status („taswiyat al-wada”) mit den Sicherheitsbehörden einräumten565 , dokumentieren Berichte die Verhaftung und Zwangsrekrutierung von Personen vor dem Ablauf der Schonfrist.566 Männer in diesen Gebieten haben sich manchmal lokalen oder ausländischen regierungsnahen Truppen angeschlossen, statt den Pflicht- oder Reservewehrdienst bei der regulären Armee abzuleisten.567 OHCHR zufolge wurden die Männer unter Druck gesetzt, sich diesen regierungsnahen Truppen anzuschließen, da ihnen andernfalls vorgeworfen worden wäre, der Opposition anzugehören.568 Zwar hängen Entscheidungen über den Einsatz von Rekruten von einer Vielzahl von Faktoren ab, einschließlich des militärischen Bedarfs und des professionellen Hintergrunds und Sachverstands der betreffenden Personen, und werden zudem willkürlich getroffen, es besteht jedoch für alle Rekruten die potenzielle Gefahr, dass sie für den Kampf an der Front eingesetzt werden.569 Berichte deuten jedoch darauf hin, dass Rekruten aus Gebieten, die sich „versöhnt“ haben, besonders gefährdet sind, innerhalb weniger Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme und mit nur minimalem Training an vorderster Front für den Kampf eingesetzt zu werden570, einschließlich als Bestrafung für ihre vermeintliche Illoyalität.571 Eine Quelle beschrieb die Rekrutierung von Jugendlichen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten als eine Methode, „um Jugendliche aus den Orten, in denen sie leben, zu entfernen und auf diese Weise die Zahl der Personen, die eine Bedrohung für die Stabilität des syrischen Regimes darstellen, kurzfristig zu verringern“.572 Umgang mit Wehrdienstentziehern Das Militärstrafgesetzbuch sieht für Wehrdienstentzug573 eine Gefängnisstrafe vor.574 Personen, die das wehrpflichtige Alter (42 Jahre) überschritten haben, ohne den Pflichtwehrdienst vollendet zu haben, werden mit finanziellen Sanktionen belegt, und ihnen droht die Beschlagnahme ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie Inhaftierung. 575 Viele Wehrdienstentzieher, die sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Syrien aufhalten, verstecken sich und leben in der ständigen Angst, festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden.576 Zudem ist es ihnen nicht möglich, Rechtsgeschäfte oder administrative Handlungen vorzunehmen, wie z. B. Anmietung, Kauf oder Verkauf von Grundeigentum577, Eheschließung oder Beantragung (bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlängerung) von Ausweisdokumenten und Pässen.578 Darüber hinaus müssen Männer zwischen 17 und 42 Jahren eine Erlaubnis von der Rekrutierungsbehörde einholen, wenn sie das Land verlassen möchten.579 Berichten zufolge wurden Regierungsangestellte entlassen, weil sie sich dem Reservewehrdienst entzogen haben.580 Unter Einsatz von Fahndungslisten setzen die Armee und die Sicherheitsbehörden laut Berichten ihre Anstrengungen fort, Wehrdienstentzieher aufzuspüren und unter Zwang zu rekrutieren, vor allem an mobilen und festen Kontrollstellen581, aber auch in staatlichen Einrichtungen wie Universitäten und Krankenhäusern582 , Aufnahmestellen der Regierung583 und bei Hausdurchsuchungen.584 Berichten zufolge gehören Rückkehrer aus dem Ausland zu den Personen, die nach der Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert werden.585 Solche Kampagnen werden aus allen Gebieten gemeldet, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, 586 insbesondere aus den zurückeroberten Gebieten587 , allerdings hat die Regierung wegen lokaler Vereinbarungen588 und ihrer begrenzten Präsenz nur eingeschränkte Möglichkeiten, Wehrdienstentzieher aus bestimmten Gebieten unter Zwang zu rekrutieren.589 In der Praxis droht Wehrdienstentziehern statt einer strafrechtlichen Sanktion und Haftstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch590 mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und kurzfristige Inhaftierung, bevor sie eingezogen werden.591 Wehrdienstentzieher, die für Regierungsgegner gehalten werden, unterliegen laut Berichten dem Risiko einer besonders strengen Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie – nach Einziehung – im Militärdienst rechnen.592 Auch die Familien von Wehrdienstentziehern wurden in einigen Fällen bedroht und misshandelt.593 (…)“„9) Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen (Seite 175 f.)(…)“, „9) Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen (Seite 175 f.) Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden.786 Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen787 , Folter788, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung789 aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten790, familiären Verbindungen791 , ihres Wohn- oder Heimatorts792 oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. 793 Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt.794 Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder.795 Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution796 sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen.79 Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen798; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz799, u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben800, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden801, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist 802 , und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind.803</p>\n<p class=\"lf-p\">Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Sexuelle Gewalt Sexuelle Gewalt, die durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgeübt wird, ist Berichten zufolge weitverbreitet804 und ereignet sich in den unterschiedlichsten Situationen, einschließlich an Kontrollstellen und bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern805, Zwangs- und Kinderehen806 sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden.807 Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung808 ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden.809 Ehemalige Gefangene sind oft traumatisiert, und Meldungen zufolge haben einige deshalb Suizid begangen.810 Berichten zufolge hat ISIS schwere Menschenrechtsverletzungen sowie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und – im Fall der Jesiden – Völkermord begangen, und Frauen und Mädchen wurden gezielt Opfer von Vergewaltigungen, Zwangsheirat, sexueller Versklavung und anderer Formen sexueller Gewalt.811 Frauen und Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ein Kind zur Welt gebracht haben, sind besonders gefährdet, diskriminiert und marginalisiert zu werden, und unterliegen dem Risiko, einem „Ehrenmord“ zum Opfer zu fallen.812 Zwar stellt das Strafgesetzbuch sowohl Vergewaltigung als auch sexuelle Nötigung außerhalb der Ehe unter Strafe813, doch in der Praxis werden die Strafen für außereheliche Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nicht effektiv durchgesetzt. 814 Die Strafe für außereheliche Vergewaltigung kann herabgesetzt werden, wenn sich der Täter bereit erklärt, das Opfer zu heiraten.815 Abtreibung ist gesetzlich verboten, auch im Fall von Vergewaltigung, es sei denn, das Leben der Frau ist gefährdet.816 Obwohl sexuelle Gewalt weitverbreitet ist, sind Programme zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt nur eingeschränkt möglich.817 Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert.818 Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben.819 Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen820, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen821 und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration. 822</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zwangs- und Kinderehen Durch eine Änderung des Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 59 von 1953) im Februar 2019 wurde das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung sowohl für Männer als auch für Frauen auf 18 Jahre festgelegt823 und das Einverständnis beider Ehepartner vorausgesetzt.824 Nach richterlichem Ermessen kann das Mindestalter auf 15 Jahre gesenkt werden.82 Zwar ist die Praxis der Kinderehe kein neues Phänomen826, doch deuten Berichte darauf hin, dass seit dem Ausbruch des Konflikts immer mehr syrische Mädchen verheiratet werden.827 Mädchen, die erst 13 Jahre alt waren, sind verheiratet worden.828 Die Eheschließungen von Mädchen, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, erfolgen nach religiösen Bräuchen, die offiziell nicht anerkannt sind.829 Mitunter werden Frauen und Mädchen von Familien zwangsverheiratet, da die Familien annehmen, die Ehe schütze die Betroffenen vor der tatsächlichen oder vermeintlichen Gefahr sexueller Gewalt, oder aus wirtschaftlichen Gründen830 oder zur Verheimlichung der „Schande“ einer an den Betroffenen verübten sexuellen Gewalttat.831 Berichten zufolge werden Frauen und Mädchen zwecks sexueller Ausbeutung oder im Rahmen des Menschenhandels gezwungen, „Ehen auf Zeit“ einzugehen.832 Zuletzt wurde von einer neueren Entwicklung berichtet, bei der Familien vorpubertäre Mädchen mit Hormonen behandeln, um den frühzeitigen Beginn der Pubertät einzuleiten und die Mädchen einer Kinderehe zuzuführen oder sexuell auszubeuten. 833 Frauen und Mädchen, die unter Zwang eine Ehe schließen müssen, sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer häuslicher Gewalt zu werden.834 Darüber hinaus wurden Frauen und Mädchen gezwungen, Mitglieder bewaffneter Gruppen in den von ihnen faktisch kontrollierten Gebieten zu heiraten.835</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt, die u. a. durch Ehemänner, Väter, Brüder und Schwäger ausgeübt wird, hat laut Meldungen durch den Bürgerkrieg, Vertreibungen und wirtschaftliche Unsicherheit836 zugenommen und wird in weiten Teilen der Gesellschaft immer noch akzeptiert.837 Es gibt keinen geeigneten gesetzlichen Rahmen, der die Opfer vor häuslicher Gewalt schützt.838 Überlebende häuslicher Gewalt werden oft stigmatisiert und leiden unter schweren psychischen Traumata.839 Insbesondere im Nordwesten lässt sich eine neue Entwicklung beobachten, bei der Frauen in einigen Fällen gezwungen werden, geschlechtsspezifische Abtreibungen vorzunehmen, um die Geburt eines Jungen sicherzustellen.840 Diskriminierende kulturelle und gesetzliche Praktiken, die dazu führen, dass geschiedenen Frauen das Sorgerecht, Unterhaltszahlungen, Zugang zur ehelichen Wohnung und Erbschaftsansprüche vorenthalten werden, sowie die mit einer Scheidung verbundene Stigmatisierung hindern Frauen Berichten zufolge daran, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen.841</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ Frauen, denen vor- oder außereheliche sexuelle Beziehungen vorgeworfen werden, einschließlich infolge von Vergewaltigung oder sonstigen Formen sexueller Gewalt, werden möglicherweise getötet oder erleiden Gewalt, weil sie beschuldigt werden, kulturelle, gesellschaftliche oder religiöse Normen missachtet und somit Schande über ihre Familie gebracht zu haben.842 Zwar ist die Zahl sogenannter „Ehrenmorde“ wegen einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt, doch wird geschätzt, dass jedes Jahr mehrere Hundert Frauen und Mädchen in Syrien getötet werden und diese Zahl seit 2011 zugenommen hat.843 Gewalt im Namen von „Ehrendelikten“ wird in allen Teilen Syriens verübt und ist nicht auf eine bestimmte Region oder Gruppe beschränkt.844 Im Februar 2020 hob das syrische Parlament Artikel 548 des Strafgesetzbuchs auf, der bei Mord ein reduziertes Strafmaß vorsah, wenn der Täter seine Frau oder Verwandte beim Ehebruch oder in einer „verdächtigen Situation“ vorgefunden hatte.845 Allerdings haben Gerichte nach den Artikeln 192 und 242 des Strafgesetzbuchs weiterhin die Möglichkeit, die Strafe zu reduzieren, wenn sich der Angeklagte darauf beruft, in Verteidigung seiner Ehre gehandelt zu haben.846 In der Praxis wird Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ nur selten strafrechtlich verfolgt.847</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert848 und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.84 UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion: a) Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen; b) Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen; c) Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht; d) Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen. Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind.“ 2. Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren. Sowohl der Erstbeschwerdeführer (vgl. BF1 AS 13ff., BF1 AS 61ff., Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) als auch die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. BF2 AS 9ff., Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023), die Drittbeschwerdeführerin (vgl. BF3 AS 13ff., AS 60ff., Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) und die Viertbeschwerdeführerin (BF4 AS 13ff., AS 55ff., Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) machten allesamt über das Verfahren hinweg gleichlautende und übereinstimmende Angaben zu den Identitäten der Beschwerdeführer, der Familiensituation, ihrer Herkunft und den persönlichen Lebensumständen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das BFA traf dieselben Feststellungen betreffend die Familiensituation, Identität und Lebensumstände der Beschwerdeführer (vgl. Seite 8 des angefochtenen Bescheides, BF1 AS 92).Die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren. Sowohl der Erstbeschwerdeführer vergleiche BF1 AS 13ff., BF1 AS 61ff., Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) als auch die Zweitbeschwerdeführerin vergleiche BF2 AS 9ff., Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023), die Drittbeschwerdeführerin vergleiche BF3 AS 13ff., AS 60ff., Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) und die Viertbeschwerdeführerin (BF4 AS 13ff., AS 55ff., Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) machten allesamt über das Verfahren hinweg gleichlautende und übereinstimmende Angaben zu den Identitäten der Beschwerdeführer, der Familiensituation, ihrer Herkunft und den persönlichen Lebensumständen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das BFA traf dieselben Feststellungen betreffend die Familiensituation, Identität und Lebensumstände der Beschwerdeführer vergleiche Seite 8 des angefochtenen Bescheides, BF1 AS 92).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 legte im Verfahren seinen syrischen Personalausweis, gültig ab XXXX , sowie sein Familienbuch, ausgestellt am XXXX , vor (AS 31 ff., AS 65). Die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache sowie das Bekenntnis zum sunnitisch muslimischen Glauben der BF1 bis BF5 ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der BF1 bis BF5 ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben in der Verhandlung (vgl. BF1 bis BF4 Seite 6ff. des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).Der BF1 legte im Verfahren seinen syrischen Personalausweis, gültig ab römisch 40 , sowie sein Familienbuch, ausgestellt am römisch 40 , vor (AS 31 ff., AS 65). Die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache sowie das Bekenntnis zum sunnitisch muslimischen Glauben der BF1 bis BF5 ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der BF1 bis BF5 ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben in der Verhandlung vergleiche BF1 bis BF4 Seite 6ff. des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Familiensituation der Beschwerdeführer, zur Ehe des BF1 und der BF2 sowie zu ihren Kindern, den BF3 bis BF5, ergibt sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden und glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. BF1 AS 19, AS 65, AS 69 Seite 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023 sowie vgl. BF2 AS 61 Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Der BF1 legte im Verfahren vor dem BFA sein Familienbuch, ausgestellt am XXXX , vor. Aus diesem ergibt sich, dass der BF1 mit der BF2 verheiratet ist und die beiden die Eltern der weiteren Beschwerdeführer sind (BF1 AS 31 ff., AS 65). Die BF2 machte im Verfahren übereinstimmende Angaben über ihre vier Töchter, wovon eine mit ihrem Ehemann in Bahrain lebt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2 AS 61). Diese Angaben decken sich auch mit jenen der Tochter BF4 (BF4 AS 13ff., AS 55ff.).Die Feststellungen zur Familiensituation der Beschwerdeführer, zur Ehe des BF1 und der BF2 sowie zu ihren Kindern, den BF3 bis BF5, ergibt sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden und glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche BF1 AS 19, AS 65, AS 69 Seite 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023 sowie vergleiche BF2 AS 61 Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Der BF1 legte im Verfahren vor dem BFA sein Familienbuch, ausgestellt am römisch 40 , vor. Aus diesem ergibt sich, dass der BF1 mit der BF2 verheiratet ist und die beiden die Eltern der weiteren Beschwerdeführer sind (BF1 AS 31 ff., AS 65).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2 machte im Verfahren übereinstimmende Angaben über ihre vier Töchter, wovon eine mit ihrem Ehemann in Bahrain lebt vergleiche BF2 AS 61). Diese Angaben decken sich auch mit jenen der Tochter BF4 (BF4 AS 13ff., AS 55ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die BF3 verheiratet wäre oder Kinder hat (BF3 AS 59, Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Syrien verfügen, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2022 (vgl. BF1 AS 73). Auch die BF2 brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, dass sie in ihrem Herkunftsgebiet keine Familienangehörigen mehr habe, nur ihre Mutter und Geschwister würden am Rande von Damaskus leben (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Die BF2 machte aber klar, dass weder sie, noch ihre Töchter dort leben könnten oder durch ihre Verwandten versorgt werden könnten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Auch die BF3 und die BF4 brachten glaubhaft vor, dass bei einer Rückkehr keine Unterstützung von diesen Angehörigen zu erwarten sei (vgl. BF3 Seite 17 und BF4 Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).Dass die Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Syrien verfügen, ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2022 vergleiche BF1 AS 73). Auch die BF2 brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, dass sie in ihrem Herkunftsgebiet keine Familienangehörigen mehr habe, nur ihre Mutter und Geschwister würden am Rande von Damaskus leben vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2 machte aber klar, dass weder sie, noch ihre Töchter dort leben könnten oder durch ihre Verwandten versorgt werden könnten vergleiche Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Auch die BF3 und die BF4 brachten glaubhaft vor, dass bei einer Rückkehr keine Unterstützung von diesen Angehörigen zu erwarten sei vergleiche BF3 Seite 17 und BF4 Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer machten die BF1 bis BF4 über das Verfahren hinweg gleichlautende und glaubhafte Angaben, weshalb die Feststellung zum Herkunftsgebiet getroffen werden konnte (vgl. BF1 AS 19, BF1 AS 65., Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023, BF2 AS 9ff., AS 57ff., Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023, BF3 Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Die Angaben über die Machtverhältnisse und Entwicklungen im Herkunftsgebiet stimmen auch mit den Länderinformationen zur Provinz Deir ez-Zor überein (vgl. II.1.4.2.1.).Zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer machten die BF1 bis BF4 über das Verfahren hinweg gleichlautende und glaubhafte Angaben, weshalb die Feststellung zum Herkunftsgebiet getroffen werden konnte vergleiche BF1 AS 19, BF1 AS 65., Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023, BF2 AS 9ff., AS 57ff., Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023, BF3 Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Die Angaben über die Machtverhältnisse und Entwicklungen im Herkunftsgebiet stimmen auch mit den Länderinformationen zur Provinz Deir ez-Zor überein vergleiche römisch zwei.1.4.2.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, das Dorf XXXX nördlich der Stadt XXXX im Governement Deir ez-Zor liegt und sich aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com und den hierzu übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, das Dorf römisch 40 nördlich der Stadt römisch 40 im Governement Deir ez-Zor liegt und sich aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com und den hierzu übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF1 und der BF2 bis BF5 ergeben sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der BF1 gab an Blutdruckmedikamente zu nehmen (vgl. Seite 7 und des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) und die BF2 brachte vor Diabetikerin zu sein (vgl. BF1 AS 69, Seite 13 und des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023), ansonsten seien sie gesund. Die BF3 und BF4 gaben an gesund zu sein und keine Medikamente oder ärztliche Behandlung zu benötigen (vgl. BF3 Seite 17 und BF4 Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF1 und der BF2 bis BF5 ergeben sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der BF1 gab an Blutdruckmedikamente zu nehmen vergleiche Seite 7 und des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) und die BF2 brachte vor Diabetikerin zu sein vergleiche BF1 AS 69, Seite 13 und des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023), ansonsten seien sie gesund. Die BF3 und BF4 gaben an gesund zu sein und keine Medikamente oder ärztliche Behandlung zu benötigen vergleiche BF3 Seite 17 und BF4 Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug zu BF1, BF2, BF3 und BF4 vom 13.11.2023 jeweils in OZ/1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG machte der BF1 gleichlautende Angaben betreffend seine Schulbildung, seinen Beruf und sein Leben in Syrien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie zu den Besuchen seiner Familie (BF1 AS 69, AS 73 Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). In der Verhandlung brachte der BF1 glaubhaft vor, er habe bei der letzten Einreise nach Syrien 2020 nur illegal und versteckt einreisen können (BF1 Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Auch die BF2 machte übereinstimmende Angaben betreffend den Aufenthalt ihres Ehemannes in den VAE und ihres eigenen Aufenthaltes dort von 2015 bis 2019 (BF2 Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Dies stimmt auch mit dem Vorbringen der BF3 (BF3 Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023) und dem Vorbringen der BF4 in der Verhandlung überein (BF4 Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1 bis BF5 reisten gemeinsam im Sommer 2021 illegal aus Syrien aus (BF1 AS 21, AS 73, Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Die Angaben zur Ausreise brachten die Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft und gleichlautend vor (vgl. BF1 Seite 7, BF2 Seite 13 und BF3 Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).Die BF1 bis BF5 reisten gemeinsam im Sommer 2021 illegal aus Syrien aus (BF1 AS 21, AS 73, Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Die Angaben zur Ausreise brachten die Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft und gleichlautend vor vergleiche BF1 Seite 7, BF2 Seite 13 und BF3 Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Das Alter des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seinen im Verfahren vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglich durchwegs gleichlautenden Angaben. Auch die belangte Behörde stellte das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers nicht in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem vom BF1 im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Militärdienstbuch ergibt sich, dass der BF1 den Militärdienst von zwei Jahren und sechs Monaten bereits abgeleistet hat. Als Entlassungsdatum ist der XXXX vermerkt (BF1 AS 31 ff., AS 65). Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft vor, dass er seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien von XXXX bis XXXX abgeleistet hat (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Aus dem vom BF1 im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Militärdienstbuch ergibt sich, dass der BF1 den Militärdienst von zwei Jahren und sechs Monaten bereits abgeleistet hat. Als Entlassungsdatum ist der römisch 40 vermerkt (BF1 AS 31 ff., AS 65). Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft vor, dass er seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien von römisch 40 bis römisch 40 abgeleistet hat (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF1 in Syrien bei der Luftwaffe diente und es seine Aufgabe war, die Flugobjekte am Radar zu identifizieren und zu überwachen, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubhaften, detaillierten und widerspruchsfreien Angaben in der mündlichen Verhandlung (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF1 eine Spezialausbildung für seinen Einsatz in der Luftwaffe erhielt und somit über militärisches Spezialwissen verfügt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der BF1 konnte in der Verhandlung seine militärische Ausbildung genau schildern und lebensnah sowie detailgetreu erläutern, was seine konkreten Aufgaben waren. Nach der militärischen Grundausbildung erhielt er eine Spezialausbildung um das Radar lesen zu können, die Flugzeugarten und feindliche Flugzeuge zu identifizieren, diese von Handelsflugzeugen zu unterscheiden und diese Informationen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, dass seine Spezialisierung bei der Armee in Syrien gefragt sei und die Armee jene Personen wieder einberufen hatte, die eine Spezialausbildung in der Luftwaffe haben. Für diesen Einsatz brauche es keine körperliche Leistung, es sei eine Büroarbeit für die der BF1 ausgiebig ausgebildet worden sei (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF1 im Jahr 2013 als Reservist einberufen wurde, seiner Einberufung aber nicht folgte und seit XXXX wegen Fahnenflucht gesucht wird, ergibt sich aus seinem glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen vor allem in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023. In der Beschwerde brachte der BF1 vor, er sei 2013 als Reservist einberufen worden und könne ein Leumundszeugnis (Führungszeugnis) vorlegen, aus welchem hervorgehe, dass er seit XXXX wegen Fahnenflucht gesucht werde (BF1 AS 180, Seite 4ff. der Beschwerde). Der BF1 legte im Verfahren einige Dokumente vor, die sein Fluchtvorbringen bestätigen: sein Militärbuch, ausgestellt am XXXX , seinen Führerschein aus den VAE, gültig ab XXXX (AS 31 ff., AS 65), und das mit der Beschwerde vorgelegte Leumundszeugnis des BF1, aus welchem hervorgeht, dass er seit XXXX wegen Fahnenflucht gesucht wird (BF1 AS 207, Seite 4ff. der Beschwerde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 26.04.2022 legte der BF1 erneut sein Leumundszeugnis im Original sowie das Kuvert des Schriftstückes vor (BF1 OZ/2). Dieses Leumundszeugnis wurde dem in der mündlichen Verhandlung anwesendem Dolmetscher zur Übersetzung vorgelegt (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Entsprechend der Übersetzung stimmen die im Leumundszeugnis vermerkten Personaldaten mit jenen des BF1 überein. Das Leumundszeugnis wurde am XXXX ausgestellt. In der Rubrik „Verurteilungen“ wird folgendes ausgeführt: „Gesucht für die militärische Sicherheitsabteilung wegen des Begehens der Flucht vom Reservedienst mit dem Telegramm Nr. XXXX vom XXXX .“ (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF1 seinen Reservedienst verweigert hat und seit XXXX wegen Fahnenflucht gesucht wird, ergibt sich aus dem im Original vorgelegten Leumundszeugnis des BF1, welches vom erkennenden Richter als unbedenklich und echt angesehen wird. Die widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung stimmen mit dem Dokument überein.Dass der BF1 im Jahr 2013 als Reservist einberufen wurde, seiner Einberufung aber nicht folgte und seit römisch 40 wegen Fahnenflucht gesucht wird, ergibt sich aus seinem glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen vor allem in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023. In der Beschwerde brachte der BF1 vor, er sei 2013 als Reservist einberufen worden und könne ein Leumundszeugnis (Führungszeugnis) vorlegen, aus welchem hervorgehe, dass er seit römisch 40 wegen Fahnenflucht gesucht werde (BF1 AS 180, Seite 4ff. der Beschwerde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 legte im Verfahren einige Dokumente vor, die sein Fluchtvorbringen bestätigen: sein Militärbuch, ausgestellt am römisch 40 , seinen Führerschein aus den VAE, gültig ab römisch 40 (AS 31 ff., AS 65), und das mit der Beschwerde vorgelegte Leumundszeugnis des BF1, aus welchem hervorgeht, dass er seit römisch 40 wegen Fahnenflucht gesucht wird (BF1 AS 207, Seite 4ff. der Beschwerde). Mit Schreiben vom 26.04.2022 legte der BF1 erneut sein Leumundszeugnis im Original sowie das Kuvert des Schriftstückes vor (BF1 OZ/2). Dieses Leumundszeugnis wurde dem in der mündlichen Verhandlung anwesendem Dolmetscher zur Übersetzung vorgelegt (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Entsprechend der Übersetzung stimmen die im Leumundszeugnis vermerkten Personaldaten mit jenen des BF1 überein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Leumundszeugnis wurde am römisch 40 ausgestellt. In der Rubrik „Verurteilungen“ wird folgendes ausgeführt: „Gesucht für die militärische Sicherheitsabteilung wegen des Begehens der Flucht vom Reservedienst mit dem Telegramm Nr. römisch 40 vom römisch 40 .“ (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Die Feststellung, dass der BF1 seinen Reservedienst verweigert hat und seit römisch 40 wegen Fahnenflucht gesucht wird, ergibt sich aus dem im Original vorgelegten Leumundszeugnis des BF1, welches vom erkennenden Richter als unbedenklich und echt angesehen wird. Die widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung stimmen mit dem Dokument überein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 schilderte in der Verhandlung glaubhaft, er habe im Jahr 2019 erfahren, dass er für den Reservedienst gesucht werde, als er seine Familie nach Syrien zurückbringen wollte. Er habe eine Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert und sie beauftragt herauszufinden, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Die Kanzlei habe ihm mitgeteilt, dass er seit 2013 für den Reservedienst gesucht werde (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Dieses Vorbringen deckt sich auch mit den Länderinformationen, wonach an der Grenze vorausgeschickte Personen gegen Bezahlung eines Grenzbeamten elektronisch überprüfen lassen können, ob ein Einberufungsbefehl für den Reservedienst besteht (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung II.1.4.7.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Länderinformationen seien viele Beispiele für Männer bekannt, deren Namen nicht in der Reservistenliste am Grenzübergang bei der Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete in Syrien aufgeschienen seien, die nach Einreise ins Land jedoch trotzdem inhaftiert worden seien. Es sei laut ACCORD Anfragebeantwortung für jeden Mann zwischen 18 und 50 Jahren riskant, nach Syrien einzureisen, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, da nie vorhergesagt werden könne, was passieren werde (Balanche, 24. Mai 2023 in ACCORD Anfragebeantwortung II.1.4.7.).Der BF1 schilderte in der Verhandlung glaubhaft, er habe im Jahr 2019 erfahren, dass er für den Reservedienst gesucht werde, als er seine Familie nach Syrien zurückbringen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe eine Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert und sie beauftragt herauszufinden, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Die Kanzlei habe ihm mitgeteilt, dass er seit 2013 für den Reservedienst gesucht werde (BF1 Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Dieses Vorbringen deckt sich auch mit den Länderinformationen, wonach an der Grenze vorausgeschickte Personen gegen Bezahlung eines Grenzbeamten elektronisch überprüfen lassen können, ob ein Einberufungsbefehl für den Reservedienst besteht vergleiche ACCORD Anfragebeantwortung römisch zwei.1.4.7.). Laut Länderinformationen seien viele Beispiele für Männer bekannt, deren Namen nicht in der Reservistenliste am Grenzübergang bei der Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete in Syrien aufgeschienen seien, die nach Einreise ins Land jedoch trotzdem inhaftiert worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei laut ACCORD Anfragebeantwortung für jeden Mann zwischen 18 und 50 Jahren riskant, nach Syrien einzureisen, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, da nie vorhergesagt werden könne, was passieren werde (Balanche, 24. Mai 2023 in ACCORD Anfragebeantwortung römisch zwei.1.4.7.).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF1 glaubhaft, er befürchte bei einer Rückkehr aufgrund seiner Weigerung der Einberufung zum Reservedienst Folge zu leisten, ins Gefängnis gebracht und getötet zu werden (BF1 Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den glaubhaften Schilderungen des BF1 in der Verhandlung (BF1 Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023), in Übereinstimmung mit dem im Original vorgelegten Leumundszeugnis (BF1 OZ/2) ergibt sich die Feststellung, dass der BF1 2013 zum Reservedienst einberufen wurde, diesen aber nicht absolvierte und dass der BF1 seit XXXX wegen Fahnenflucht gesucht wird. Er verließ Syrien 2021 ohne den Reservedienst abgeleistet zu haben. Auch die Ehefrau des BF1, die BF2, schilderte in der Verhandlung glaubhaft, ihr Ehemann sei in Syrien gesucht, und es seien immer wieder Menschen zu ihr nach Hause gekommen, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Vier bis fünf Mal sei bei ihr nach dem BF1 nachgefragt worden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF2 Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Gleichlautend brachte die Tochter des BF1, die BF4, in der Verhandlung vor, die Familie könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil der Vater gesucht werde. Sie seien immer wieder gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt und die Familie habe Angst gehabt, dass ein Familienmitglied als Druckmittel mitgenommen werde, damit ihr Vater sich stelle (BF4 Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).Aus den glaubhaften Schilderungen des BF1 in der Verhandlung (BF1 Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023), in Übereinstimmung mit dem im Original vorgelegten Leumundszeugnis (BF1 OZ/2) ergibt sich die Feststellung, dass der BF1 2013 zum Reservedienst einberufen wurde, diesen aber nicht absolvierte und dass der BF1 seit römisch 40 wegen Fahnenflucht gesucht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er verließ Syrien 2021 ohne den Reservedienst abgeleistet zu haben. Auch die Ehefrau des BF1, die BF2, schilderte in der Verhandlung glaubhaft, ihr Ehemann sei in Syrien gesucht, und es seien immer wieder Menschen zu ihr nach Hause gekommen, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Vier bis fünf Mal sei bei ihr nach dem BF1 nachgefragt worden vergleiche BF2 Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Gleichlautend brachte die Tochter des BF1, die BF4, in der Verhandlung vor, die Familie könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil der Vater gesucht werde. Sie seien immer wieder gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt und die Familie habe Angst gehabt, dass ein Familienmitglied als Druckmittel mitgenommen werde, damit ihr Vater sich stelle (BF4 Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Befürchtungen des BF1 decken sich auch mit den Länderinformationen. Laut Artikel 104 des Gesetzesdekretes Nr. 30 von 2007 zur Wehrpflicht hat jeder Reservist, der seinen in der Rekrutierungsabteilung registrierten Wohnort wechselt, dies innerhalb eines Monats nach dem Tag des erfolgten Wechsels zu melden. Zuwiderhandeln werde laut Artikel 104 mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe zweier Monatsgehälter eines Soldaten ersten Grades begegnet. Dieselbe Strafe gilt auch für Reservisten, die verreisen möchten oder sich außerhalb des Landes befinden, wenn sie ihren vorgesehenen Pflichten nicht nachkommen (vgl. Gesetzesdekret Nr. 104 von 2011, Artikel 34 sowie ACCORD Anfragebeantwortung II.1.4.7.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt vom 14.06.2023 werden Reservisten die sich außerhalb Syriens befinden und nach denen gefahndet wird, bei einer Einreise sofort festgenommen (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung II.1.4.7.).Die Befürchtungen des BF1 decken sich auch mit den Länderinformationen. Laut Artikel 104 des Gesetzesdekretes Nr. 30 von 2007 zur Wehrpflicht hat jeder Reservist, der seinen in der Rekrutierungsabteilung registrierten Wohnort wechselt, dies innerhalb eines Monats nach dem Tag des erfolgten Wechsels zu melden. Zuwiderhandeln werde laut Artikel 104 mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe zweier Monatsgehälter eines Soldaten ersten Grades begegnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Strafe gilt auch für Reservisten, die verreisen möchten oder sich außerhalb des Landes befinden, wenn sie ihren vorgesehenen Pflichten nicht nachkommen vergleiche Gesetzesdekret Nr. 104 von 2011, Artikel 34 sowie ACCORD Anfragebeantwortung römisch zwei.1.4.7.). Entsprechend der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt vom 14.06.2023 werden Reservisten die sich außerhalb Syriens befinden und nach denen gefahndet wird, bei einer Einreise sofort festgenommen vergleiche ACCORD Anfragebeantwortung römisch zwei.1.4.7.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den glaubhaften Angaben des BF1 in Übereinstimmung mit den Länderinformationen ergibt sich, dass der BF1 bei einer Rückkehr Bestrafung aufgrund seines verweigerten Reservedienstes und seiner Ausreise droht. Zudem droht ihm eine Zwangsrekrutierung zum Reservedienst aufgrund seines Spezialwissens und bei Weigerung die Festnahme und Folter bis hin zum Tod.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 brachte bereits bei der Erstbefragung vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen (BF1 AS 25). Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2022 gab er an, er habe Syrien aus Angst um sein Leben und das seiner Familie verlassen. In ihrem Herkunftsgebiet habe es verschiedene Milizen gegeben und wenn man nicht akzeptiert habe eine Waffe zu tragen und an Kampfhandlungen teilzunehmen, würden sie einen umbringen (BF1 AS 73 ff.). Der BF1 brachte in der Einvernahme weiter vor, er sei zuletzt 2020 illegal auf dem Landweg vom Irak nach Syrien eingereist und habe dabei befürchtet, entführt oder inhaftiert zu werden. Er habe befürchtet von den Streitkräften gezwungen zu werden, eine Waffe zu tragen und an Kriegshandlungen teilzunehmen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF1 AS 74 ff.). Der BF1 brachte in der Einvernahme außerdem vor, er habe Angst davor gehabt, eingezogen zu werden (BF1 AS 75).Der BF1 brachte bereits bei der Erstbefragung vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen (BF1 AS 25). Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2022 gab er an, er habe Syrien aus Angst um sein Leben und das seiner Familie verlassen. In ihrem Herkunftsgebiet habe es verschiedene Milizen gegeben und wenn man nicht akzeptiert habe eine Waffe zu tragen und an Kampfhandlungen teilzunehmen, würden sie einen umbringen (BF1 AS 73 ff.). Der BF1 brachte in der Einvernahme weiter vor, er sei zuletzt 2020 illegal auf dem Landweg vom Irak nach Syrien eingereist und habe dabei befürchtet, entführt oder inhaftiert zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe befürchtet von den Streitkräften gezwungen zu werden, eine Waffe zu tragen und an Kriegshandlungen teilzunehmen vergleiche BF1 AS 74 ff.). Der BF1 brachte in der Einvernahme außerdem vor, er habe Angst davor gehabt, eingezogen zu werden (BF1 AS 75).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt stellt im angefochtenen Bescheid fest, die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen. Mangels Vorbringens sei nicht festgestellt worden, dass eine Gefahr bestehe, dass der BF1 als Reservist zum syrischen Militär eingezogen werde. Er habe den verpflichtenden Militärdienst als einfacher Soldat bereits abgeleistet uns sei 49 Jahre alt. Er habe keinen Einberufungsbefehl als Reservist vom syrischen Regime erhalten (BF1 AS 92, Seite 8 des angefochtenen Bescheides).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Argumentation des BFA, der BF1 sei bei der Einvernahme „mit keinem einzigen Wort“ auf eine Gefahr der Einberufung zum Reservedienst eingegangen (BF1 AS 152, Seite 68 des angefochtenen Bescheides) ist entgegenzuhalten, dass der BF1 eben bei der Einvernahme – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid auch selbst erwähnt – vorgebracht hat Angst gehabt zu haben, von den verschiedenen bewaffneten Milizen gezwungen zu werden, eine Waffe zu tragen und an Kriegshandlungen teilzunehmen (vgl. BF1 AS 73 ff.).Der Argumentation des BFA, der BF1 sei bei der Einvernahme „mit keinem einzigen Wort“ auf eine Gefahr der Einberufung zum Reservedienst eingegangen (BF1 AS 152, Seite 68 des angefochtenen Bescheides) ist entgegenzuhalten, dass der BF1 eben bei der Einvernahme – wie vom BFA im angefochtenen Bescheid auch selbst erwähnt – vorgebracht hat Angst gehabt zu haben, von den verschiedenen bewaffneten Milizen gezwungen zu werden, eine Waffe zu tragen und an Kriegshandlungen teilzunehmen vergleiche BF1 AS 73 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF1 sei bei der Einvernahme durch das BFA nicht genau zur Einziehung zum Reservedienst befragt worden, obwohl der BF1 zur Zielgruppe gehöre. Dem BFA hätte bekannt sein müssen, dass trotz der offiziellen Altersgrenze von 42 Jahren in der Praxis auch Männer im Alter von bis zu 55 Jahren einberufen würden (BF1 AS 183, Seite 7 der Beschwerde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF sei mit seinen 49 Jahren nicht mehr im wehrfähigen Alter. Es lasse sich auch aus der Berufstätigkeit des BF1 als LKW-Fahrer nicht ableiten, dass er für eine erneute Musterung besonders interessant wäre. Daraus ergebe sich keine wahrscheinlich drohende Einberufung als Reservist (vgl. BF1 AS 152, Seite 68 des angefochtenen Bescheides). Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF1 wie oben ausgeführt, über eine Spezialausbildung und militärisches Spezialwissen in der Luftwaffe verfügt, was ihn für eine Rekrutierung als Reservist besonders interessant macht. Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF sei mit seinen 49 Jahren nicht mehr im wehrfähigen Alter. Es lasse sich auch aus der Berufstätigkeit des BF1 als LKW-Fahrer nicht ableiten, dass er für eine erneute Musterung besonders interessant wäre. Daraus ergebe sich keine wahrscheinlich drohende Einberufung als Reservist vergleiche BF1 AS 152, Seite 68 des angefochtenen Bescheides). Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF1 wie oben ausgeführt, über eine Spezialausbildung und militärisches Spezialwissen in der Luftwaffe verfügt, was ihn für eine Rekrutierung als Reservist besonders interessant macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 schilderte bereits in der Einvernahme vor dem BFA, dass das syrische Regime in seiner Herkunftsregion viele junge Männer entführt habe und einige seiner Cousins und Bekannten entführt worden seien (BF1 AS 73). Die von ihm im Verfahren vorgebrachte Befürchtung der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime stellt sich als glaubwürdig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime droht, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen in Übereinstimmung mit dem Länderinformationsblatt (vgl. II.1.4.4.1.). Die Feststellung, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime droht, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen in Übereinstimmung mit dem Länderinformationsblatt vergleiche römisch zwei.1.4.4.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Beschwerdeführers, über die aktuelle Bedrohung der Rekrutierung zum Reservedienst durch das syrische Regime, deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (vgl. II.1.4.4.1.).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, über die aktuelle Bedrohung der Rekrutierung zum Reservedienst durch das syrische Regime, deckt sich auch mit den Länderinformationen zu Syrien. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein vergleiche römisch zwei.1.4.4.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (vgl. II.1.4.4.1.). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Eine solche besondere Qualifikation ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben, da er in der Luftwaffe am Radar ausgebildet wurde.Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden vergleiche römisch zwei.1.4.4.1.). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Eine solche besondere Qualifikation ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben, da er in der Luftwaffe am Radar ausgebildet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Den Länderinformationen zufolge wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein (vgl. II.1.4.4.1.).Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Den Länderinformationen zufolge wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein vergleiche römisch zwei.1.4.4.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als ehemaliges Luftwaffenpersonal besteht für den BF1 eine erhöhte Gefahr der Einberufung zum Reservedienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Pkt. 1.2. getroffenen Feststellungen zur Gefahr der Einziehung des BF1 zum Reservedienst der syrischen Armee bei einer Rückkehr basieren auf dem Inhalt des Länderinformationsblatts der BFA-Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023, der wiederum durch eine Vielzahl von unterschiedlichen aktuellen Quellen getragen ist. Sie sind um den Inhalt einer – in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten und den Parteien auf diesem Wege vorgehaltenen – Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.06.2023 zu Syrien, zu Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt ergänzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 wurde in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu seinen Fluchtgründen und zu der im Verfahren vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung befragt (vgl. BF1 Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Dabei brachte er vor, er wolle nicht für das Militär kämpfen und würde eine Zwangsrekrutierung ablehnen. Bereits bei der Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 an, keine Waffe tragen und nicht an Kampfhandlungen teilnehmen zu wollen (vgl. BF1 AS 75). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren somit glaubhaft und gleichlautend vor, einen Reservedienst bei der syrischen Armee abzulehnen. So brachte er zum Ausdruck, dass er den Umgang des syrischen Militärs mit Zivilpersonen sowie die vom syrischen Militär verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit ablehnt und sich deshalb weigert, an den Kämpfen des syrischen Militärs teilzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er tat in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 für den erkennenden Richter hinreichend klar dar, dass er aus eigener Motivation keine Waffe führen und andere Menschen umbringen will, weshalb er jegliche Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien generell ablehnt. Der BF1 wurde in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu seinen Fluchtgründen und zu der im Verfahren vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung befragt vergleiche BF1 Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 13.11.2023). Dabei brachte er vor, er wolle nicht für das Militär kämpfen und würde eine Zwangsrekrutierung ablehnen. Bereits bei der Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 an, keine Waffe tragen und nicht an Kampfhandlungen teilnehmen zu wollen vergleiche BF1 AS 75).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren somit glaubhaft und gleichlautend vor, einen Reservedienst bei der syrischen Armee abzulehnen. So brachte er zum Ausdruck, dass er den Umgang des syrischen Militärs mit Zivilpersonen sowie die vom syrischen Militär verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit ablehnt und sich deshalb weigert, an den Kämpfen des syrischen Militärs teilzunehmen. Er tat in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 für den erkennenden Richter hinreichend klar dar, dass er aus eigener Motivation keine Waffe führen und andere Menschen umbringen will, weshalb er jegliche Beteiligung an Kampfhandlungen in Syrien generell ablehnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt stellte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und durchwegs gleichlautend dar. Nach Vorlage des Leumundszeugnisses und der Erläuterungen in der Verhandlung, warum er dieses nicht eher vorgebracht und vorgelegt hat, stellte sich auch dieses als glaubhaft dar. Insgesamt entstand bei dem erkennenden Richter sohin nicht der Eindruck, es könnte sich bei den unmittelbar die Flucht auslösenden Ereignissen und der Bedrohung um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen (vgl.</p></div>", "next": 238765}