{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter \"Versöhnungsabkommen\" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber \"wahnsinnig\", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine \"Befreiungsgebühr\" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation in Syrien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Umstände der Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Befragung auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war nicht glaubhaft, zumal es zum einen widersprüchlich und vage war. Der Beschwerdeführer führt sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen oberflächlich aus und konkretisierte dies trotz wiederholter Nachfragen zu keinem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, die Antworten entbehrten jedoch weiterhin jeglicher detaillierter Angaben. Weiters bleibt der Beschwerdeführer auch sehr vage in seinen Ausführungen, als er im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, dem Gericht zu schildern, welche Tätigkeit er im Zuge des Grundwehrdienstes ausgeübt hat und wieso er deshalb für das syrische Regime immer noch von Interesse sei. Eine tatsächliche Bedrohung konnte er gar nicht schildern, vielmehr gab er selbst an, dass – trotz vorgebrachter Einberufung im Jahr 2015 – bereits zum damaligen Zeitpunkt keine konkrete Gefahr bestanden hätte, aus der heraus er sofort Syrien hätte verlassen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung Sachverhalte vor, die er weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seiner Beschwerde erwähnte. Abgesehen, davon, dass es sich ganz eindeutig um eine Steigerung seiner Fluchtgeschichte handelt, verstößt er diesbezüglich auch gegen seine Mitwirkungspflicht. Der Behauptung, dass er nicht nach Details gefragt worden sei, kann nicht gefolgt werden, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihn eindeutig darauf hinwies, dass er alles zu erzählen habe, was fluchtrelevant sei und wohl davon auszugehen ist, dass eine Person, die ihre Fluchtgeschichte erzählt, damit im Zusammenhang stehende Geschehnisse auch vollständig berichtet, um ihre Geschichte zu untermauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er im Grundwehrdienst hauptsächlich Sport gemacht hätte und manchmal Militärfahrzeuge bewacht hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erweiterte er die Angaben dahingehend, dass er einen „angehobeneren“ Dienst absolviert hätte und mit Ämtern und Behörden Kontakt gehabt hätte. Darüber hinaus gab er in der niederschriftlichen Einvernahme lediglich an, dass sein Bruder in Syrien leben könne, da er nicht auf der Liste für den Reservedienst gestanden hätte, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gerade auf seine „angehobenere“ Tätigkeit verwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor, dass er bei einem Angriff auf sein Gebiet im Jahr 2017 am Kopf verletzt worden sei. In der Erstbefragung gab er dies noch als alleinigen Fluchtgrund an, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete er damit noch seinen Umzug nach Idlib. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er diese Verletzung nicht mehr und begründete die Flucht 2017 nach Idlib bzw. 2021 aus Syrien ausschließlich mit der drohenden Einberufung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist es – selbst unter Beachtung des Zwecks der Erstbefragung, die nicht primär der Erfassung der Fluchtgründe dient – zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung ein in wesentlichen Teilen – gegenüber den nunmehr geltend gemachten Fluchtgründen – inhaltlich abweichendes Fluchtvorbringen erstattete und lediglich ausführte, dass er aus Angst vor dem Krieg Syrien verlassen habe und nach einer Kopfverletzung im Jahr 2017 durch einen Luftangriff bereits den Beschluss hierzu getroffen habe. Diesen Luftangriff erwähnte er im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer drohenden Einberufung zum Reservedienst:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werde können, aber vornehmlich Männer bis zum Alter von 27 Jahren einberufen werden. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen.Gemäß Artikel 15, des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werde können, aber vornehmlich Männer bis zum Alter von 27 Jahren einberufen werden. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Stand 17.07.2023, Version 9 [LIB Syrien, Stand 17.07.2023]), ist allerdings in dem Kapitel „Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung“ – anders als noch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien mit Stand August 2022, Version 7 (LIB Syrien, Stand 10.08.2022) – nicht mehr davon die Rede, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch bleibt. Vielmehr wird nunmehr stattdessen ausgeführt, dass sich mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten verlangsamt haben, und dass die syrische Regierung im Jahr 2021 damit begonnen hat, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz werde die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches \"Hochfahren\" dieses Systems scheine derzeit [Anm.: Stand 16.09.2022] nicht wahrscheinlich, könne aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte ist zwar festzuhalten, dass sich der nunmehr 35-jährige Beschwerdeführer aktuell noch im wehrpflichtigen Alter befindet. Doch scheint eine dem Beschwerdeführer tatsächlich drohende Einberufung zum Reservedienst des syrischen Militärs unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Länderinformationen insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich ergibt sich, dass der zum Entscheidungszeitpunkt bereits 35-jährige Beschwerdeführer nicht der realen Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Reservedienst ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer verfügt wie festgestellt auch über keine besonderen Qualifikationen, die zu einer Erhöhung der Altersgrenze für den Reservedienst führen könnten. Solche wären beispielsweise die Ausbildung als Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung. Der Beschwerdeführer war einfacher Soldat, welcher teilweise Militärfahrzeuge bewachte. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er keine spezielle Ausbildung erhalten hätte, die Bewachung von Militärausrüstung vor Diebstahl kann von jedem Soldaten durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass seine Tätigkeit im Zuge des Grundwehrdienstes „angehoben“ war und er mit Ämtern und Behörden zu tun gehabt hätte. Hierbei führte er zudem aus, dass er als Polizist tätig war, doch ist dies auf ein Verständigungsproblem zurückzuführen, da das Wort „Wache“ und „Polizist“ in der arabischen Sprache dasselbe ist. Auf explizite Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, dass er tatsächlich als Polizist im syrischen Staatsdienst gearbeitet hätte, er war im Zuge des Grundwehrdienstes ausschließlich in der Bewachung von Militärausrüstung tätig, wobei er hierbei auch widersprüchliche und unzusammenhängende Angaben tätigte, so führte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr seinen Militärdienst absolvierte und anschließend seine Aufgaben als „Polizist“ erledigt hätte, wobei er auch ausführte, dies in Zivilkleidung getan zu haben und dem widersprechend auf Nachfrage ausführte, Polizeikleidung getragen zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf explizite Nachfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, nur einfacher Soldat gewesen zu sein und kein Polizist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit im Grundwehrdienst sind nicht nachvollziehbar, zumal es nicht glaubhaft ist, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeiten „angehoben“ waren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich, wie oben ausgeführt, lediglich ableiten, dass der Beschwerdeführer Militärausrüstung bewacht hätte. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters und mangels Spezialausbildung oder sonstiger vergleichbarer Qualifikation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zum Reservedienst eingezogen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesem Gesichtspunkt erscheint der vorgelegte Einberufungsbefehl umso unglaubhafter, da der Beschwerdeführer diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte und auch vorlegte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er noch aus, dass lediglich eine Liste mit den Namen der einberufenen Personen 2015 in einer Moschee aufgehängt worden wäre, einen förmlichen Einberufungsbefehl erwähnte er nicht. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch erstmalig aus, dass er den mit 27.08.2014 datierten Einberufungsbefehl bereits im Jahr 2015 erhalten hat, umso unglaubhafter ist es, dass er dies in der niederschriftlichen Einvernahme nicht erwähnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt, warum er diesen Einberufungsbefehl in der niederschriftlichen Einvernahme nicht erwähnte, führte er unsubstantiiert aus, dass keine Unterlagen verlangt worden wären. Auf mehrfaches Nachfragen, warum er den Einberufungsbefehl nicht erwähnte, führte er durchgehend aus, dass er diesen noch nicht bei sich hatte, er konnte aber nicht darlegen, warum er nicht zumindest erwähnt hatte, einen formellen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht glaubhaft darlegen, woher er nunmehr den Einberufungsbefehl erhalten hat, gab er nur an, dass eine Person aus Syrien, welche nunmehr in Deutschland lebe, diesen mitgebracht und ihm via Post geschickt habe. Der Beschwerdeführer nannte keine Details zu dieser Person und konnte zudem die Nachfrage, warum diese Person nicht sein Militärbuch auch mitgebracht hätte, nicht nachvollziehbar beantworten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht glaubhaft, dass diese Person zwar den Einberufungsbefehl mitnahm, jedoch aus Angst vor einer Strafe das Militärbuch des Beschwerdeführers nicht aus Syrien mitnehmen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht geht aus den nachfolgenden Gründen zudem davon aus, dass dieser Einberufungsbefehl einen unrichtigen Inhalt aufweist: Auffällig ist zunächst, wie dargelegt, dass der Beschwerdeführer diesen Einberufungsbefehl erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte und davor überhaupt nicht erwähnte. Angeführt wird auf diesem Schreiben lediglich, dass der Beschwerdeführer sich bei der Rekrutierungsstelle in Daraa melden soll, wobei dieser Einberufungsbefehl bereits mit 27.08.2014 datiert ist, sohin zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, nach dem der Beschwerdeführer noch über sieben Jahre in Syrien weiterlebte. Der Beschwerdeführer hätte diesen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erwähnen können. Denn selbst wenn er ihn nicht vorlegen konnte, so hätte er doch von dessen Existenz wissen müssen und ihn deswegen erwähnen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Syrien sehr hoch ist, Syrien liegt auf dem vorletzten Platz, nämlich 179 von 180 untersuchten Ländern. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben in Syrien. Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer. Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung. Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer, etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus kann geschlossen werden, dass es möglich ist, gegen die Bezahlung von entsprechenden Geldern Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen oder sonst an ge- oder verfälschte Beweismittel zu gelangen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte und aufgrund des unglaubhaften Vorbringens und der Unschlüssigkeit darüber, warum der Beschwerdeführer den förmlichen Einberufungsbefehl nicht bereits früher bekannt gegeben hat, davon aus, dass diesen Schreiben kein Glaube zu schenken ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Urkunde ist echt, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen. Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt. Privaturkunden sind insbesondere nicht von einer Behörde oder Person öffentlichen Glaubens verfasste Urkunden. § 294 ZPO (vgl. § 47 AVG) normiert für bestimmte Privaturkunden eine qualifizierte Vermutung der Echtheit. Danach begründen Privaturkunden dann, wenn sie vom Aussteller unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen vom Genannten, also vom Namensträger der Unterschrift herrühren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass die Unterschrift echt ist, wofür es – außer bei \"öffentlich beglaubigten\", daher bei solchen Urkunden, bei denen das Gericht oder ein Notar bestätigen, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden – keine gesetzliche Vermutung gibt, auch der unterschriebene Text als echt gilt. Damit ist über die Richtigkeit der Privaturkunde noch nichts ausgesagt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 47; Stand 1.7.2005, rdb.at). Eine Urkunde ist echt, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen. Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Privaturkunden sind insbesondere nicht von einer Behörde oder Person öffentlichen Glaubens verfasste Urkunden. Paragraph 294, ZPO vergleiche Paragraph 47, AVG) normiert für bestimmte Privaturkunden eine qualifizierte Vermutung der Echtheit. Danach begründen Privaturkunden dann, wenn sie vom Aussteller unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen vom Genannten, also vom Namensträger der Unterschrift herrühren. Das bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass die Unterschrift echt ist, wofür es – außer bei \"öffentlich beglaubigten\", daher bei solchen Urkunden, bei denen das Gericht oder ein Notar bestätigen, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden – keine gesetzliche Vermutung gibt, auch der unterschriebene Text als echt gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist über die Richtigkeit der Privaturkunde noch nichts ausgesagt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47,; Stand 1.7.2005, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Zusammenschau mit den oben angeführten Feststellungen zur Beschaffungsmöglichkeit von Dokumenten jeglicher Art, waren die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, das unplausible, vage und widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einziehung zum Reservedienst glaubhaft zu machen. Das Gericht geht aufgrund der unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten und vermeintlich echten Unterlagen aus Syrien kein Glaube zu schenken ist, da diese inhaltlich unrichtig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn der Beschwerdeführer zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Ausdruck der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums vorlegte, aus dem hervorgeht, dass er „zum Reservedienst gesucht“ wird, kann nicht von einer tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Hätte eine Einberufung zum Reservedienst tatsächlich stattgefunden und hätte der Beschwerdeführer dieser keine Folge geleistet, so hätte er schon einige Jahre früher seinen Herkunftsstaat verlassen oder zumindest seinen Herkunftsort Daraa. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch den Auszug von der Website des Verteidigungsministeriums erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, nachgefragt, warum er diesen erst so spät vorlegte, gab er nur an, es sei erstmalig von seinem Rechtsvertreter verlangt worden. Es kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die Unterlagen, welche sein Fluchtvorbringen untermauern würden, lediglich auf explizite Nachfrage vorlegen würde, zumal eine mit Vernunft begabte Person keine Chance ungenutzt lässt, sein Vorbringen vollständig und mit den notwendigen Unterlagen darzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte – auch unter Zugrundelegung seiner Angaben, dass er bereits im Jahr 2015 einen Einberufungsbefehl erhalten hat bzw. auf einer Liste für Reservisten aufgeschienen sei, wobei das Bundesverwaltungsgericht wie oben ausgeführt von der Unglaubhaftigkeit der Angaben ausgeht – jedenfalls bis 2017 noch in seiner Heimat in Daraa und bis November 2021 in Idlib, sohin noch insgesamt sechs Jahre in Syrien leben. Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer nicht bereits 2015 ausgereist sei, gab er in der mündlichen Verhandlung unschlüssig an, dass es Krieg gegeben habe, er und seine Familie nicht in Sicherheit gewesen seien, er aber nicht gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre in seiner Heimatstadt weiterleben hätte können, wenn er zum Reservedienst einberufen worden wäre und wäre ihm eine Reise nach Idlib, sohin fast quer durch das gesamte syrische Staatsgebiet, nicht möglich gewesen, ohne bei einem Checkpoint aufgehalten zu werden. Dass er schlepperunterstützt nach Idlib gereist sei, vermag nicht zu überzeugen, dass dadurch die Gefahr einer Kontrolle durch das syrische Regime an Checkpoints nicht mehr bestanden hätte. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt zudem nach wie vor in Syrien, nunmehr auch wieder in Daraa und hatte keine Probleme mit dem syrischen Regime und wurde nicht zum Reservedienst einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben, dass dieser eine weniger wichtige Tätigkeit im Zuge des Grundwehrdienstes ausübte, ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer auch lediglich Militärfahrzeuge bewachte, was jeder Soldat machen kann. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen werden sollte und ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig anzusehen, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen, dass er über militärisch wertvolle Qualifikationen verfügt, die ihn für eine erneute Rekrutierung durch das syrische Regime attraktiv erscheinen lassen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass - selbst wenn eine Einberufung zum Reservedienst tatsächlich bestünde, dem Beschwerdeführer nach den vorliegenden Länderinformationen zu Syrien jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich als im Ausland aufhältiger Reservist gegen Barzahlung eines festgelegten Geldbetrages – ohne Angaben von Gründen – befreien zu lassen. Nach den Länderberichten besteht eine Befreiungsmöglichkeit gegen Barzahlung einer bestimmten Summe. Nach den oa. Länderberichten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, als außerhalb Syriens lebende und als Reservist einberufene Person eine Befreiung erhalten zu können, indem er 5.000 USD bezahlt. Dass der Beschwerdeführer dieserart einen konkreten Versuch einer allgemeinen Befreiung vorgenommen hat, verneinte er. Andererseits hat er eine diese Befreiungsgebühr übersteigende Summe für die bewusste schlepperunterstützte illegale Reise in einem von ihm selbst beliebig bestimmten europäischen Zielstaat aufgewendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedoch erst im Mai 2022 in Österreich eingereist ist. Dem Beschwerdeführer war es zu diesem Zeitpunkt möglich, die für syrische Verhältnisse überaus hohe Summe von etwa EUR 6.000.- für die bewusste illegale Schleppung nach Österreich aufzubringen. Es erscheint daher befremdlich, dass er einen Freikauf nicht einmal versucht hat. Ausreichende Gründe, warum dem Beschwerdeführer ein solcherart Freikauf nicht möglich gewesen sein sollte oder dieser trotz eines Freikaufes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dennoch zum Wehr- bzw. Reservedienst eingezogen werden würde, hat der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Herkunft aus Daraa:</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der Abstammung aus einem als ehemalig oppositionell angesehenen Gebiet jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beschwerde vorgebrachte drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund seiner Herkunft aus einer (ehemals) oppositionellen Region, wurde nicht näher begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht klar definiert ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise auch willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden. Aus dem Blickwinkel der Länderfeststellungen erscheint die Situation in Syrien aber dennoch nicht derart zugespitzt, dass mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass Rückkehrer allein aufgrund der Tatsache, dass sie aus einem als ehemalig oppositionell angesehenen Gebiet stammen seitens des syrischen Regimes ohne weiteres generell als oppositionell bzw. regierungsfeindlich eingeschätzt und verfolgt würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch das syrische Regime aufgrund der Herkunft aus Daraa in einem asylrelevanten Ausmaß verfolgt zu werden, erscheint im Fall des Beschwerdeführers als nicht wahrscheinlich. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass Daraa zwar als Hochburg der Opposition galt, es jedoch zu Versöhnungsabkommen gekommen ist, den Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit geboten aktiv zu bleiben, sie mussten lediglich das syrische Regime akzeptieren, sie bekamen zudem die Möglichkeit, in andere oppositionelle Gebiete zu ziehen. Auch wenn es teilweise wieder zu Verschärfungen kommt, führte der Beschwerdeführer selbst an, dass sowohl seine Frau und Kinder als auch sein Bruder wieder zurück nach Daraa gezogen sind und ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass diese mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert sind, besucht sein Sohn auch die Schule.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt konnte der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen keine konkrete und aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung darlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seines (langen) Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzig in der Beschwerde wird eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache behauptet, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei und einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und ihm insofern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden gemäß § 33 BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist.Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden gemäß Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer drohen allein aufgrund seiner Ausreise keine Sanktionen. Es gibt zudem auch keine Gründe anzunehmen, bzw. hat der Beschwerdeführer es nicht ausreichend konkret dargelegt, dass er als oppositionell zum syrischen Regime eingestuft wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar kommt es vor, dass Personen ohne Grund bei der Einreise verhaftet werden, ein reales Risiko ist im gegenständlichen Fall diesbezüglich nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise, festgenommen, angehalten und gefoltert/getötet wird, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es kann allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles nicht davon ausgegangen werden, dass dies wahrscheinlich eintreten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie, dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass allgemeine Berichte und die darauf basierenden Gefährdungsmomente im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers anzuwenden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es finden sich insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der 35-jährige Beschwerdeführer unmittelbar und konkret persönlich gefährdet ist, in ganz Syrien unmittelbar und konkret in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten und von dieser etwa wegen einer ihn zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung asylrelevant verfolgt zu werden. Auch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen beruhen auf allgemeinen Annahmen des Bestehens einer möglichen Gefährdung. Das konkrete und unmittelbare aktuelle Vorliegen einer solchen Gefährdung konnte der Beschwerdeführer insgesamt ausreichend konkret nicht darlegen, bzw. insgesamt nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Berichten hinsichtlich einzelner Übergriffe auf Personen bei einer Rückkehr ist das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung nicht aufgezeigt worden. Dem Bestehen dieser allgemeinen Gefährdung ist bereits durch die Zuerkennung eines Schutzes gemäß § 8 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rechnung getragen worden. Die Einholung ergänzender Informationen hierzu war fallgegenständlich nicht indiziert, da das vorliegende Informationsmaterial aus den Länderinformationen bereits eine ausreichend aktuelle und valide Entscheidungsgrundlage bietet. Mit Berichten hinsichtlich einzelner Übergriffe auf Personen bei einer Rückkehr ist das Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung nicht aufgezeigt worden. Dem Bestehen dieser allgemeinen Gefährdung ist bereits durch die Zuerkennung eines Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rechnung getragen worden. Die Einholung ergänzender Informationen hierzu war fallgegenständlich nicht indiziert, da das vorliegende Informationsmaterial aus den Länderinformationen bereits eine ausreichend aktuelle und valide Entscheidungsgrundlage bietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und / oder der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, bzw. dieser eine allgemein asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr zu befürchten hätte (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere konkrete Gründe oder etwaige Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht geht folglich angesichts des sehr oberflächlich gehaltenem Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung durch eine Rekrutierung in den Reservedienst tatsächlich nicht besteht. Es kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er als 35-jähriger Mann, welcher lediglich Militärfahrzeuge bewacht hätte, zum Reservedienst einberufen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen ist. Primär begehrt der Beschwerdeführer den Asylstatus, da dieser ihm die Familienzusammenführung erleichtert.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Syrien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich \"aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.\" (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich \"aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.\" vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 12.6.2010, U 613/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund einer Weigerung der Ableistung des Reservedienstes nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307 aus 2022,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Beim Beschwerdeführer ist aber nicht näher zu prüfen, welcher seiner früheren Wohnorte als prüfungsrelevante Heimatregion anzusehen ist, da eine tatsächliche Einberufung zum Reservedienst vom Regime nicht als maßgeblich wahrscheinlich erscheint. Die bloße Möglichkeit für eine Einberufung reicht nicht aus, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen (VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0206, 06.10.2022, Ra 2022/01/0121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. dazu nochmals VwGH Ra 2023/20/0027, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. auch dazu VwGH Ra 2023/20/0027, mwN, VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vgl. überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; siehe auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend auch VfGH 22.09.2022, E 1138/2022 und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria, 2023, 74 f;</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2021, 138).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu nochmals VwGH Ra 2023/20/0027, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche auch dazu VwGH Ra 2023/20/0027, mwN, VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht; vergleiche überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; siehe auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend auch VfGH 22.09.2022, E 1138 aus 2022, und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria, 2023, 74 f;</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 2021, 138).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd sowie EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs.</p>\n<p class=\"lf-p\">EZ).Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,); Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd sowie EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs.</p>\n<p class=\"lf-p\">EZ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Die Verweigerung des Wehrdienstes muss das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a Statusrichtlinie zu entgehen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 1138/2022, unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, schließt daher jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie aus, sofern er nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd, Rn. 45 f).Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Die Verweigerung des Wehrdienstes muss das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Litera a, Statusrichtlinie zu entgehen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 1138 aus 2022,, unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, schließt daher jeden Schutz nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie aus, sofern er nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand vergleiche EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Shepherd, Rn. 45 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit eine dem Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer drohende asylrelevante Verfolgungshandlung nicht zu prognostizieren ist, konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen besteht (vgl. dazu VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 29), unterbleiben.Da somit eine dem Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer drohende asylrelevante Verfolgungshandlung nicht zu prognostizieren ist, konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen besteht vergleiche dazu VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 29), unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst des syrischen Militärs drohen würde. Auch eine Verfolgung aufgrund der behaupteten Weigerung, dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, und eine ihm hierdurch allenfalls unterstellte oppositionelle politische Gesinnung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den IS oder die HTS (ehemals Al-Nusra-Front) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden \"Gruppenverfolgung\" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden \"Gruppenverfolgung\" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, , Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der volljährige Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass – ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen – Sunniten häufig als Oppositionelle betrachtet werden und die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch ist. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Den Länderfeststellungen lassen sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer systematischen und spezifischen Verfolgung aller Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft oder der arabischen Volksgruppe entnehmen. Ebenso ist dem von EASO erstellten „Country Guidance: Syria“ vom November 2021 (dieser wird in den hier entscheidungsrelevanten Teilen durch die mittlerweile aktualisierte Version vom Februar 2023 bestätigt), dem nach der Rechtsprechung des VwGH Indizwirkung zukommt, zu entnehmen, dass der Umstand, dass eine Person sunnitischer Araber ist, für sich alleine nicht ausreicht, damit eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist noch auszuführen, dass nicht alle Rückkehrer nach Syrien bzw. nicht alle Personen, die aus einem oppositionellen Gebiet stammen, einer realen Gefahr ausgesetzt sind, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Dem von EASO erstellten „Country Guidance: Syria“ vom November 2021, dem nach der Rechtsprechung des VwGH Indizwirkung zukommt, ist zu entnehmen, dass der Umstand, Syrien verlassen zu haben, bzw. der Umstand, dass eine Person aus einem Gebiet stammt, das mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht wird, allein normalerweise nicht zu einem Verfolgungsrisiko wie gegenständlich erforderlich führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222).Es ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben (VwGH 24.11.2022, , Ra 2022/18/0222).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als bereits abstrakt nicht asylrelevant und hinsichtlich der behaupteten Verfolgungshandlungen in Syrien auch als nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Fluchtgründe aus einer Gesamtschau der Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufes und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a).Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2269627.1.00</p></div>", "next": 0}