{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist explizit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (siehe dazu etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308).</p>\n<p class=\"lf-p\">In das vom BF gewonnene Persönlichkeitsbild passt schließlich der Umstand, dass er, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, die Termine für seine Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen, sodass der Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Tat minderjährig war, in den Hintergrund tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei davon aus, dass der BF eine Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei davon aus, dass der BF eine Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung Nach der Statusrichtlinie haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 lit. d erfüllen (Flüchtlingsbegriff), ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.Nach der Statusrichtlinie haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Artikel 2, Litera d, erfüllen (Flüchtlingsbegriff), ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu II.3.2.) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gem. § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu römisch zwei.3.2.) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der BF auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der BF auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da den BF nicht einmal eine bedingte Strafnachsicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und er seine Termine zur Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt, sich die ursprüngliche Tat als besonders verwerflich erwiesen hat und der Schutz von Kindern ein besonders großes öffentliches Interesse darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass durch den BF weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst überwiegt daher die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat somit den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Der BF hat somit den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung gem. § 8 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung gem. Paragraph 8, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat, sofern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat, sofern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen (\"in the most extreme cases\") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (\"special distinguishing features\"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen (\"in the most extreme cases\") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (\"special distinguishing features\"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtlich folgt daraus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar. Als Zielort einer allfälligen Rückverbringung des BF ist daher zunächst dessen Herkunftsort in der Provinz Nangarhar zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhand der Ausführungen des COI-CMS Afghanistan ist ersichtlich, dass Nangarhar zwar vollständig unter der Kontrolle der Taliban steht, es allerdings im vergangenen Jahr dennoch regelmäßig zu Anschlägen gekommen ist. Ansonsten sind keine substantiierten Informationen hinsichtlich der Sicherheits- bzw. Versorgungslage in dieser Provinz verfügbar. Den Länderinformationen ist lediglich zu entnehmen, dass es zu Verschärfungen am ohnehin schon angespannten afghanischen Arbeitsmarkt und zu Engpässen bei der Lebensmittelversorgung gekommen ist, die Provinz Nangarhar befindet sich aktuell in IPC-Stufe 4, und befindet sich auch seine Familie im Bundesgebiet. Aus diesem Grund kann nicht mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sicherheits- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versorgungslage als so volatil einzustufen ist, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in diese Provinz ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK drohen könnte.Anhand der Ausführungen des COI-CMS Afghanistan ist ersichtlich, dass Nangarhar zwar vollständig unter der Kontrolle der Taliban steht, es allerdings im vergangenen Jahr dennoch regelmäßig zu Anschlägen gekommen ist. Ansonsten sind keine substantiierten Informationen hinsichtlich der Sicherheits- bzw. Versorgungslage in dieser Provinz verfügbar. Den Länderinformationen ist lediglich zu entnehmen, dass es zu Verschärfungen am ohnehin schon angespannten afghanischen Arbeitsmarkt und zu Engpässen bei der Lebensmittelversorgung gekommen ist, die Provinz Nangarhar befindet sich aktuell in IPC-Stufe 4, und befindet sich auch seine Familie im Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund kann nicht mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sicherheits- bzw. Versorgungslage als so volatil einzustufen ist, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in diese Provinz ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK drohen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF steht auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat offen. So geht EUAA in ihrer Country Guidance vom Jänner 2023 davon aus, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Teil von Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Ebenso hält es UNHCR angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan sowie der ernsten wirtschaftlichen und humanitären Situation im Land nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz unter Verweis auf eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu verwehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF wäre daher an sich, wie auch schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 8 Abs. 3a dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) verurteilt wurde (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005;</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter II.3.1. ausführlich dargelegt, stellt der BF nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Verurteilung durch das LG Wels vom 24.10.2022, wobei 11 unterschiedliche strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter, teilweise unter Anwendung bzw. Androhung massiver Gewalt, darunter auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, begangen wurden, sowie des Umstandes, dass den BF selbst eine bedingte Strafnachsicht nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, da er aktuell im Verdacht steht, unter Drogeneinfluss und ohne die erforderliche Lenkberechtigung mit einem Auto einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, er die Termine für seine Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen, jedenfalls eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter römisch zwei.3.1. ausführlich dargelegt, stellt der BF nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Verurteilung durch das LG Wels vom 24.10.2022, wobei 11 unterschiedliche strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter, teilweise unter Anwendung bzw. Androhung massiver Gewalt, darunter auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, begangen wurden, sowie des Umstandes, dass den BF selbst eine bedingte Strafnachsicht nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, da er aktuell im Verdacht steht, unter Drogeneinfluss und ohne die erforderliche Lenkberechtigung mit einem Auto einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, er die Termine für seine Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen, jedenfalls eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst hat der BF somit den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Zusammengefasst hat der BF somit den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Der BF wurde mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 weist eine Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auf. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist somit erfüllt.Der BF wurde mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, weist eine Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auf. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist somit erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB abzustellen und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen war (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, erstmals festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Während nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB abzustellen und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen war vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, erstmals festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein ähnlicher Tenor findet sich in VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005: Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.Ein ähnlicher Tenor findet sich in VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005: Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine \"schwere Straftat\" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie kann auf die Ausführungen zu Art. 12 Abs. 2 lit. b der Statusrichtlinie verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne der Statusrichtlinie vorliegt, können als Richtschnur die folgenden Kriterien herangezogen werden, wobei jedes dieser Kriterien für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen kann, dass es sich um eine „schwere“ Straftat im Sinne von Artikel 12 Abs. 2 lit. b handelt (siehe dazu EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S 31 f iVm S 50 ff) Zur Auslegung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie kann auf die Ausführungen zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne der Statusrichtlinie vorliegt, können als Richtschnur die folgenden Kriterien herangezogen werden, wobei jedes dieser Kriterien für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen kann, dass es sich um eine „schwere“ Straftat im Sinne von Artikel 12 Absatz 2, Litera b, handelt (siehe dazu EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S 31 f in Verbindung mit S 50 ff) ▪ die Art der Tat: Hier geht es unter anderem um das Ausmaß an Gewalt, die Vorgehensweise, den eventuellen Einsatz einer tödlichen Waffe usw.; ▪ die Bestrafung: Hier könnte auf die Höchststrafe abgehoben werden, die bei einer Verurteilung zu erwarten wäre, oder auf die Länge der Strafe, die tatsächlich verhängt wurde; ▪ der tatsächliche Schaden: Hier muss der tatsächliche Schaden beurteilt werden, der entweder der Person/dem Opfer oder an der Sache entsteht; ▪ die Form des Verfahrens, mit dem die Straftat geahndet wird: Bei diesem Kriterium müssen die anzuwendenden Verfahrensnormen betrachtet werden, z. B. die Frage, ob die Tat als Vergehen oder als Straftat gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist nach VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Es ist von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Allerdings ist nach VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Es ist von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtlich folgt daraus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Schuldspruch verleitete der BF die 12-jährige, sohin unmündige, A. S. dazu, eine digitale Vaginalpenetration, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, an sich selbst vorzunehmen, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders verwerflich ist dabei der Umstand, dass sein Opfer die digitale Vaginalpenetration an sich selbst deshalb vornahm, nachdem der BF via Snapchat sinngemäße geäußert hatte, er werde Nacktfotos von ihr, welche in seinem Besitz seien, vielen Leuten zeigen, wenn sie ihm nicht weiterhin Videos von an sich selbst vorgenommenen digitalen Vaginalpenetrationen schicke. Aus diesem Grund wurde der BF auch zusätzlich wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 3 StGB verurteilt.Besonders verwerflich ist dabei der Umstand, dass sein Opfer die digitale Vaginalpenetration an sich selbst deshalb vornahm, nachdem der BF via Snapchat sinngemäße geäußert hatte, er werde Nacktfotos von ihr, welche in seinem Besitz seien, vielen Leuten zeigen, wenn sie ihm nicht weiterhin Videos von an sich selbst vorgenommenen digitalen Vaginalpenetrationen schicke. Aus diesem Grund wurde der BF auch zusätzlich wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz 3, StGB verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Frage, dass das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 StGB, das die sexuelle Integrität von Kindern schützt, eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie darstellt, zumal es sich dabei sogar um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt. Auch in den Strafbemessungsgründen wurde explizit festgehalten, dass das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend anzusehen bzw. eine diversionelle Vorgehensweise wegen der Begehung einer Vielzahl an Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter innerhalb kurzer Zeit aus spezialpräventiven Gründen gescheitert sei.Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Frage, dass das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, StGB, das die sexuelle Integrität von Kindern schützt, eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie darstellt, zumal es sich dabei sogar um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt. Auch in den Strafbemessungsgründen wurde explizit festgehalten, dass das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend anzusehen bzw. eine diversionelle Vorgehensweise wegen der Begehung einer Vielzahl an Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter innerhalb kurzer Zeit aus spezialpräventiven Gründen gescheitert sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat somit auch den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.Der BF hat somit auch den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenem Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenem Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei. Gegenständlich wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 war es in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt - festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Setzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht (vgl. § 55 Abs. 1 FPG, wonach mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird), weshalb es, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, nicht möglich ist, Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeumfang auszuschließen.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Setzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, FPG, wonach mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird), weshalb es, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, nicht möglich ist, Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeumfang auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2120765.3.00</p></div>", "next": 0}