{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde in den Jahren 2019 bis 2022 mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen diverse Rechtsgüter verurteilt. Erstmals sprach ihn das Landesgericht XXXX als Schöffengericht am 13.05.2019 des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um lange Deliktszeiträume handelt. Das Strafgericht führt diesen Umstand in seinem Urteil auch als Erschwerungsgrund an. Die strafbaren Handlungen ereigneten sich zu teilweise nicht näher bekannten Zeitpunkten im Schuljahr 2017/2018, zwischen Mai 2017 und Juni 2018, zu Anfang des Jahres 2018, Mitte Februar 2018, Mai 2018, am 29.06.2018, am 02.01.2019 und am 04.01.2019. Die verwirklichten Delikte sind als strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Freiheit einzuordnen. Neuerlich wurde der BF durch das Landesgericht XXXX am 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall teils iVm Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafgericht hat vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im vorangehenden Urteil vom 13.05.2020 zwar abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert. Auffallend, dass wiederum ein langer Deliktszeitraum und zwar von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 vorliegt. Durch das Suchtmittelgesetz (SMG) wird wie bereits ausgeführt der Schutz der „Volksgesundheit“ bezweckt. Bereits am 16.08.2022 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF erneut aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei nur noch ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt zu verbüßende Strafteil 3 Monate betrug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gefährliche Drohung tätigte der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2022. Die Vornahme der Nötigung bzw. eines Nötigungsversuchs, die Verletzungshandlungen und eine weitere gefährliche Drohung erfolgten am 27.05.2022. Sohin setzte der BF binnen zweier offener Probezeiten und innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von nicht einmal 3 Jahren nach seiner (diesbezüglich einschlägigen) Erstverurteilung am 13.05.2020 und etwa 2 Jahre nach seiner Verurteilung vom 18.05.2020 aufgrund von Delikten des Suchtmittelgesetzes erneut strafbare Handlungen. Der BF wurde in den Jahren 2019 bis 2022 mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen diverse Rechtsgüter verurteilt. Erstmals sprach ihn das Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht am 13.05.2019 des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Z1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um lange Deliktszeiträume handelt. Das Strafgericht führt diesen Umstand in seinem Urteil auch als Erschwerungsgrund an. Die strafbaren Handlungen ereigneten sich zu teilweise nicht näher bekannten Zeitpunkten im Schuljahr 2017 aus 2018,, zwischen Mai 2017 und Juni 2018, zu Anfang des Jahres 2018, Mitte Februar 2018, Mai 2018, am 29.06.2018, am 02.01.2019 und am 04.01.2019. Die verwirklichten Delikte sind als strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Freiheit einzuordnen. Neuerlich wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 am 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafgericht hat vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im vorangehenden Urteil vom 13.05.2020 zwar abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert. Auffallend, dass wiederum ein langer Deliktszeitraum und zwar von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 vorliegt. Durch das Suchtmittelgesetz (SMG) wird wie bereits ausgeführt der Schutz der „Volksgesundheit“ bezweckt. Bereits am 16.08.2022 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den BF erneut aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei nur noch ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt zu verbüßende Strafteil 3 Monate betrug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gefährliche Drohung tätigte der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2022. Die Vornahme der Nötigung bzw. eines Nötigungsversuchs, die Verletzungshandlungen und eine weitere gefährliche Drohung erfolgten am 27.05.2022. Sohin setzte der BF binnen zweier offener Probezeiten und innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von nicht einmal 3 Jahren nach seiner (diesbezüglich einschlägigen) Erstverurteilung am 13.05.2020 und etwa 2 Jahre nach seiner Verurteilung vom 18.05.2020 aufgrund von Delikten des Suchtmittelgesetzes erneut strafbare Handlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das sich ergebende Persönlichkeitsbild ist daher festzuhalten, dass der BF binnen weniger Jahre und über längere Zeiträume hinweg strafbare Handlungen, unter anderem dieselben Delikte bzw. Delikte derselben Deliktsgruppe, verwirklichte. Auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht im Rahmen der ersten beiden Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX und die damit einhergehende Probezeit bzw. Verlängerung der Probezeit konnten eine weitere Delinquenz des BF nicht hintanhalten, sodass sich auch das Strafgericht im Urteil vom 16.08.2022 zur Verhängung einer nur noch teilbedingten Freiheitsstrafe gezwungen sah. Zwar legte der BF in den Hauptverhandlungen vom 13.05.2019 und 16.08.2022 teilweise Geständnisse und am 18.05.2020 ein gänzliches Geständnis ab, doch vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass strafrechtliche Sanktionen der weiteren Begehung strafbarer Handlungen nicht entgegenwirken konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 24.08.2022 mitteilte ein Ermittlungsverfahren zu XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) eingestellt zu haben. Die Staatsanwaltschaft XXXX informierte hingegen mit Schreiben vom 19.12.2022 über eine zu XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) erhobenen Anklage. Im Hinblick auf das sich ergebende Persönlichkeitsbild ist daher festzuhalten, dass der BF binnen weniger Jahre und über längere Zeiträume hinweg strafbare Handlungen, unter anderem dieselben Delikte bzw. Delikte derselben Deliktsgruppe, verwirklichte. Auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht im Rahmen der ersten beiden Verurteilungen durch das Landesgericht römisch 40 und die damit einhergehende Probezeit bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlängerung der Probezeit konnten eine weitere Delinquenz des BF nicht hintanhalten, sodass sich auch das Strafgericht im Urteil vom 16.08.2022 zur Verhängung einer nur noch teilbedingten Freiheitsstrafe gezwungen sah. Zwar legte der BF in den Hauptverhandlungen vom 13.05.2019 und 16.08.2022 teilweise Geständnisse und am 18.05.2020 ein gänzliches Geständnis ab, doch vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass strafrechtliche Sanktionen der weiteren Begehung strafbarer Handlungen nicht entgegenwirken konnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom 24.08.2022 mitteilte ein Ermittlungsverfahren zu römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) eingestellt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft römisch 40 informierte hingegen mit Schreiben vom 19.12.2022 über eine zu römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) erhobenen Anklage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist vor allem im persönlichen Verhalten des BF zu erblicken, welches der zuvor genannten strafgerichtlichen Verurteilung vom 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall, teils iVm Abs. 2 SMG zugrunde liegt. Diese beruht nicht auf einer einzelnen Tathandlung. Der BF hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets an eine Vielzahl von Abnehmern eine Gesamtmenge von zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältigem Marihuana teils unentgeltlich zum Konsum überlassen, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im genannten Zeitraum hat der BF an 8 namentlich bekannte Personen in bekannter Menge und an eine weitere namenlich bekannte Person in unbekannter Menge, zudem auch an weitere nicht bekannte Personen in nicht näher bekannten Mengen Suchtgift übergeben. Darüber hinaus hat er weiteres Suchtgift teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen angeboten, indem er in wiederholten Angriffen Delta-9-THC-hältiges Marihuana und MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums sowie der Lagerung tatsächlich innehatte; sowie einer abgesondert verfolgten Person zum Kauf anbot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist vor allem im persönlichen Verhalten des BF zu erblicken, welches der zuvor genannten strafgerichtlichen Verurteilung vom 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG zugrunde liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese beruht nicht auf einer einzelnen Tathandlung. Der BF hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets an eine Vielzahl von Abnehmern eine Gesamtmenge von zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältigem Marihuana teils unentgeltlich zum Konsum überlassen, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkauft. Im genannten Zeitraum hat der BF an 8 namentlich bekannte Personen in bekannter Menge und an eine weitere namenlich bekannte Person in unbekannter Menge, zudem auch an weitere nicht bekannte Personen in nicht näher bekannten Mengen Suchtgift übergeben. Darüber hinaus hat er weiteres Suchtgift teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen angeboten, indem er in wiederholten Angriffen Delta-9-THC-hältiges Marihuana und MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums sowie der Lagerung tatsächlich innehatte; sowie einer abgesondert verfolgten Person zum Kauf anbot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF auf die Frage hin, wie er heute über seine Verurteilungen denke, „Blöd“ an und meinte auch, dass er seine Taten auf jeden Fall bereue. Befragt zu den Gründen für seine Straftaten antwortete er „Blödsein, ich habe selber Drogen konsumiert. Ich stehe dazu, ich habe mich falsch verhalten“ (VH-Protokoll S. 7). Er sei jung und dumm gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe Fehler gemacht und stehe zu diesen Fehlern. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BF seine Reue betreffend eher karg und vage geblieben sind und das BVwG aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht von einer derart tiefgreifenden Reue ausgeht, die die Bescheinigung einer positiven Zukunftsprognose erlaubt und zwar selbst dann nicht, wenn die Begehung der strafbaren Handlungen, wie der BF vorbrachte, auch auf den Suchtmittelkonsum, zurückzuführen wäre. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich der BF in regelmäßigen Abständen Drogentests bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu unterziehen hatte (offenbar gesundheitsbezogene Maßnahme nach dem Suchtmittelgesetz), sich jedoch nicht in Drogen- und Suchttherapie begab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab an, dass sein Drogenkonsum in den Jahren 2018, 2019 begonnen habe. Seit der Haftentlassung nehme er keine Drogen mehr, da er in der Haft einen Entzug gemacht habe. Dort habe er einen Tee bekommen zum Schlafen. Diesen Tee trinke er nach wie vor. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF auf die Frage hin, wie er heute über seine Verurteilungen denke, „Blöd“ an und meinte auch, dass er seine Taten auf jeden Fall bereue.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt zu den Gründen für seine Straftaten antwortete er „Blödsein, ich habe selber Drogen konsumiert. Ich stehe dazu, ich habe mich falsch verhalten“ (VH-Protokoll S. 7). Er sei jung und dumm gewesen. Er habe Fehler gemacht und stehe zu diesen Fehlern. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BF seine Reue betreffend eher karg und vage geblieben sind und das BVwG aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht von einer derart tiefgreifenden Reue ausgeht, die die Bescheinigung einer positiven Zukunftsprognose erlaubt und zwar selbst dann nicht, wenn die Begehung der strafbaren Handlungen, wie der BF vorbrachte, auch auf den Suchtmittelkonsum, zurückzuführen wäre. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich der BF in regelmäßigen Abständen Drogentests bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zu unterziehen hatte (offenbar gesundheitsbezogene Maßnahme nach dem Suchtmittelgesetz), sich jedoch nicht in Drogen- und Suchttherapie begab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab an, dass sein Drogenkonsum in den Jahren 2018, 2019 begonnen habe. Seit der Haftentlassung nehme er keine Drogen mehr, da er in der Haft einen Entzug gemacht habe. Dort habe er einen Tee bekommen zum Schlafen. Diesen Tee trinke er nach wie vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist auch, dass bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der BF über keinerlei Berufsausbildung verfügt. Zwar hat er eine Lehrausbildung begonnen, diese jedoch nicht beendet. Zum Zeitpunkt des Berichts des Vereins Neustart ist der BF beim AMS arbeitssuchend gemeldet, bezieht Notstandshilfe iHv EUR 1.000,- und Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 270,-. Auch wenn er seitens der Personalleasingfirma „ XXXX “ eine Einstellungszusage bei der Firma „ XXXX “ in XXXX ab 08.01.2024 erhalten hat, wird der BF seinen eigenen Angaben nach lediglich ein Gehalt zwischen 1.700,- und 1.800,- Euro erzielen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies begründet er damit, dass er wegen seiner Freundin und seines Kindes nur noch in der Frühschicht arbeite. Zuvor habe er in drei Schichten gearbeitet und dafür ein Monatsgehalt von 2.200 oder 2.300 Euro erhalten. Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung ist jedenfalls festzuhalten, dass der BF in seinen Erwerbsaussichten stark eingeschränkt ist und angesichts dessen sowie den finanziellen Verpflichtungen, die mit der Geburt seines Kindes einhergehen, scheint fraglich ob er auch künftig im Bereich des Suchtmittelhandels nicht neuerlich delinquent wird. Festzuhalten ist auch, dass bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der BF über keinerlei Berufsausbildung verfügt. Zwar hat er eine Lehrausbildung begonnen, diese jedoch nicht beendet. Zum Zeitpunkt des Berichts des Vereins Neustart ist der BF beim AMS arbeitssuchend gemeldet, bezieht Notstandshilfe iHv EUR 1.000,- und Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 270,-. Auch wenn er seitens der Personalleasingfirma „ römisch 40 “ eine Einstellungszusage bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 ab 08.01.2024 erhalten hat, wird der BF seinen eigenen Angaben nach lediglich ein Gehalt zwischen 1.700,- und 1.800,- Euro erzielen. Dies begründet er damit, dass er wegen seiner Freundin und seines Kindes nur noch in der Frühschicht arbeite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuvor habe er in drei Schichten gearbeitet und dafür ein Monatsgehalt von 2.200 oder 2.300 Euro erhalten. Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung ist jedenfalls festzuhalten, dass der BF in seinen Erwerbsaussichten stark eingeschränkt ist und angesichts dessen sowie den finanziellen Verpflichtungen, die mit der Geburt seines Kindes einhergehen, scheint fraglich ob er auch künftig im Bereich des Suchtmittelhandels nicht neuerlich delinquent wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Die bedingte Haftentlassung des BF erfolgte am 31.08.2022. Laut dem Bericht des Vereins Neustart wird der BF seit 30.01.2019 betreut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der bedingten Haftentlassung am 31.08.2022 sei ihm die Weisung zur Absolvierung eines AntiGewaltTrainings (AGT) erteilt worden. Der BF sei dieser Weisung verlässlich nachgekommen und befinde sich im zweiten von drei Modulen, welches er im Jänner 2024 beenden wolle. Termine im Rahmen der Bewährungshilfe habe er immer verlässlich und pünktlich eingehalten, ebenso die erteilten Weisungen zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zum AGT. Er arbeite bei der Deliktsverarbeitung konstruktiv mit und sei bereit, alternative deliktfreie Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF bisher wohlverhalten hat und ihm seitens der Bewährungshilfe auch eine konstruktive und verlässliche Mitarbeit attestiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt wurde der BF in der Vergangenheit über lange Deliktszeiträume mehrfach straffällig. Insofern hat sich seine Gefährlichkeit auch entsprechend fest manifestiert, sodass der gegenständlich vorliegende Beobachtungszeitraum von etwa eineinhalb Jahren noch nicht zureichend ist, um aufgrund seines Verhaltens in Freiheit nach Verbüßung der Strafhaft einen nachhaltigen Gesinnungswandel zu erkennen und ihm in diesem Zusammenhang eine positive Zukunftsprognose zu bescheinigen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der zuletzt von der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilten Anklageerhebung bezüglich des Delikts der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB noch keine Informationen über den Verfahrensausgang vorliegen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Die bedingte Haftentlassung des BF erfolgte am 31.08.2022. Laut dem Bericht des Vereins Neustart wird der BF seit 30.01.2019 betreut. Mit der bedingten Haftentlassung am 31.08.2022 sei ihm die Weisung zur Absolvierung eines AntiGewaltTrainings (AGT) erteilt worden. Der BF sei dieser Weisung verlässlich nachgekommen und befinde sich im zweiten von drei Modulen, welches er im Jänner 2024 beenden wolle. Termine im Rahmen der Bewährungshilfe habe er immer verlässlich und pünktlich eingehalten, ebenso die erteilten Weisungen zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zum AGT.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er arbeite bei der Deliktsverarbeitung konstruktiv mit und sei bereit, alternative deliktfreie Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF bisher wohlverhalten hat und ihm seitens der Bewährungshilfe auch eine konstruktive und verlässliche Mitarbeit attestiert wird. Wie bereits ausgeführt wurde der BF in der Vergangenheit über lange Deliktszeiträume mehrfach straffällig. Insofern hat sich seine Gefährlichkeit auch entsprechend fest manifestiert, sodass der gegenständlich vorliegende Beobachtungszeitraum von etwa eineinhalb Jahren noch nicht zureichend ist, um aufgrund seines Verhaltens in Freiheit nach Verbüßung der Strafhaft einen nachhaltigen Gesinnungswandel zu erkennen und ihm in diesem Zusammenhang eine positive Zukunftsprognose zu bescheinigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der zuletzt von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilten Anklageerhebung bezüglich des Delikts der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB noch keine Informationen über den Verfahrensausgang vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs ausgeht. Es liegen mehrfache Verurteilungen des BF binnen weniger Jahre und lange Deliktszeiträume vor. Da auch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen den BF nicht von der Setzung weiteren strafrechtlichen Fehlverhaltens abhalten konnten, sei dies nun im Suchtmittelbereich oder im Bereich strafbarer Handlungen gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben, sohin gegen die psychische und körperliche Integrität anderer Menschen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs ausgeht. Es liegen mehrfache Verurteilungen des BF binnen weniger Jahre und lange Deliktszeiträume vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da auch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen den BF nicht von der Setzung weiteren strafrechtlichen Fehlverhaltens abhalten konnten, sei dies nun im Suchtmittelbereich oder im Bereich strafbarer Handlungen gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben, sohin gegen die psychische und körperliche Integrität anderer Menschen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des BF ist § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt II. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Im Fall des BF ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt römisch zwei. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet (auszugsweise): „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. … ...“ 3.3.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom Beschwerdeführer weder behauptet wurden noch amtswegig hervorgekommen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über § 57 AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG IVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über Paragraph 57, AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG römisch vier m Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">AsylG 2005: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. ... … 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>... ...“ Fremdenpolizeigesetz (FPG): „Rückkehrentscheidung § 52 (1) ... Paragraph 52, (1) ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. ... ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>... ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>... ...“ 3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). 3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff).</div>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden. Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2270248.1.00</p></div>", "next": 0}