{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\"> Syria Untold (9.1.2020): Men evading military service in southern Syria’s Suwayda feel ‘trapped’, https://syriauntold.com/2020/01/09/men-evading-military-service-in-southern-syrias-suwayda-feel-trapped/, Zugriff 19.5.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091896.html, Zugriff 19.5.2023 Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 17.07.2023 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer \"Befreiungsgebühr\" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt \"ihr Land zu verteidigen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit \"gerettet\" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen \"interner Desertion\" (farar dakhelee) und \"externer Desertion\" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs).</p>\n<p class=\"lf-p\">Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen \"interner Desertion\" (farar dakhelee) und \"externer Desertion\" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel \"Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel \"Grundversorgung und Wirtschaft\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder \"verschwindengelassen\" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder \"verschwindengelassen\" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als \"Kanonenfutter\"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von \"high profile\"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung \"ausgesöhnt\" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der \"internen und externen Desertion vom Militärdienst\" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023). \"Versöhnungsabkommen\" und Rückkehr von Wehrpflichtigen Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am \"Versöhnungsprozess\" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den \"versöhnten Gebieten\" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die \"Versöhnungsabkommen\" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines \"Versöhnungsabkommens\" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter \"Versöhnungsabkommen\" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber \"wahnsinnig\", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine \"Befreiungsgebühr\" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den \"Versöhnungsabkommen\" siehe auch Abschnitt \"Versöhnungsabkommen\" im Kapitel \"Sicherheitslage\", zu Rückkehrern s. auch Kapitel \"Rückkehr\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 12.5.2023  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.1.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Zöllner als Teil des Sicherheitsapparats, Desertion, militärische und polizeiliche Aufgaben von Zöllnern im Krieg [a-11786], https://www.ecoi.net/de/dokument/2067698.html, Zugriff 19.5.2023  Action PAL - Action Group for Palestinians of Syria (3.1.2023): Syrian Regime Deprives Military Service Evaders of Their Property in Yarmouk Camp, https://www.actionpal.org.uk/en/post/13782/news-and-reports/syrian-regime-deprives-military-service-evaders-of-their-property-in-yarmouk-camp, Zugriff 12.5.2023  Alaraby - New Arab, the (11.2.2022): Why protests in Suweida are deeply troubling for the Syrian regime, https://www.newarab.com/analysis/why-protests-suweida-are-troubling-syrian-regime, Zugriff 19.5.2023  AW - Arab Weekly, the (5.12.2022): Syrian regime cracks down on protests in Druze-majority Sweida, https://thearabweekly.com/syrian-regime-cracks-down-protests-druze-majority-sweida, Zugriff 19.5.2023  Balanche, Fabrice - Universität Lyon 2, Washington Institute (13.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  COAR - Center for Operational Analysis and Research (30.9.2020): The Syrian Economy at War, https://coar-global.org/2020/09/30/the-economy-of-war-in-syria-armed-group-mobilization-as-livelihood-and-protection-strategy/, Zugriff 19.5.2023  DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2020): Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut (17-25 February 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf, Zugriff 19.5.2023  DRC/DIS – Danish Refugee Council [Dänemark]/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf?la=da&amp;amp;hash=D5C8D2AB61039CB67C560C07AE47C7F02F16708D, Zugriff 19.5.2023</p>\n<p class=\"lf-p\"> EB – Enab Baladi (2.9.2019): Military Service Exemption Fee: Expensive Return Ticket To Homeland, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/09/military-service-exemption-fee-expensive-return-ticket-to-homeland/, Zugriff 19.5.2023  EUAA - European Union Asylum Agency (9.2022): Syria: Targeting of Individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078321/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Targeting_of_individuals.pdf, Zugriff 17.5.2023  FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 19.5.2023  MED Blog - Middle East Directions Blog (12.12.2022): What’s New About the Sweida Protests in Southern Syria?, https://blogs.eui.eu/medirections/whats-new-about-the-sweida-protests-in-southern-syria/, Zugriff 19.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 19.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 19.5.2022  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  PAR – Website of the Parliament [Syria] (15.11.2017): القانون رقم /35/ لعام 2017 القاضي بتعديل قانون خدمة العلم الصادر بالمرسوم التشريعي رقم /30/ لعام /2007/ [Gesetz Nr. 35 von 2017 zur Änderung des Militärdienstgesetzes, das durch das Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 verkündet wurde], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&amp;nid=18681&amp;RID=-1&amp;Last=10262&amp;First=0&amp;CurrentPage=0&amp;Vld=-1&amp;Mode=&amp;Service=-1&amp;Loc1=&amp;Key1=&amp;SDate=&amp;EDate=&amp;Year=&amp;Country=&amp;Num=&amp;Dep=-1&amp;, Zugriff 19.5.2023  Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]</p>\n<p class=\"lf-p\"> SANA – Syrian Arab News Agency (8.11.2017): مجلس الشعب يقر مشروع قانون يتعلق بمن تجاوز سن التكليف للخدمة ربط الإلزامية وآخر حول السجل العام للعاملين في الدولة بوزارة التنمية الإدارية [Die Volksversammlung verabschiedet einen Gesetzesentwurf zu Personen, die das Mindestalter für den Pflichtdienst überschritten haben, und einen weiteren Gesetzentwurf zum allgemeinen Register der Arbeitnehmer im Staat beim Ministerium für Verwaltungsentwicklung], http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 19.5.2023  SB Berlin - Botschaft der Syrischen Arabischen Republik Berlin [Syrien] (o.D.): شؤون التجنيد [Rekrutierungsangelegenheiten] http://mofaex.gov.sy/berlin-embassy/ar/pages738/%D8%B4%D8%A4%D9%88%D9%86-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF, Zugriff 19.5.2023  STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.5.2023  Syria Untold (9.1.2020): Men evading military service in southern Syria’s Suwayda feel ‘trapped’, https://syriauntold.com/2020/01/09/men-evading-military-service-in-southern-syrias-suwayda-feel-trapped/, Zugriff 19.5.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091896.html, Zugriff 19.5.2023 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.06.2022. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich beruhen auf seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen (u.a. Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019) sowie diversen Auszügen (ZMR-Auszug, GVS-Auszug und Sozialversicherungsauszug). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen auf einem Strafregisterauszug sowie einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Strafurteil. Dass er selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln und einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF seine Tat gestanden und die Strafe dafür angenommen hat, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019, Zl. 39 Hv 5/19i, und dem Umstand, dass er dieses nicht angefochten hat. Dies (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Haben Sie bei der Polizei gestanden? BF: Am Anfang nicht, später schon. R: Bei Gericht waren Sie von Anfang an geständig? BF: Ja. […] R: Haben Sie ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung erhoben? BF: Nein. Es war aus meiner Sicht in Ordnung, dass ich verurteilt wurde.“) bzw. dass er dem Opfer seiner Straftat eine kleine Entschädigung geleistet und sich persönlich bei ihr entschuldigt bzw. dass sie diese auch angenommen hat (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Dem Opfer wurde zumindest ein kleiner Schadenersatz zugesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wissen Sie, ob der geleistet wurde? BF: Ja, der Schadenersatz wurde von uns allen geleistet. Jeder von uns hat einen Teil beigetragen. Auch ich. R: Gab es jemals eine Entschuldigung beim Opfer? BF: Natürlich! […] R: Was ist da gesagt worden? BF: Ich und ein anderer Freund von mir haben uns ausdrücklich bei ihr entschuldigt, die anderen übrigens nicht. Mir war das auch deswegen wichtig, weil ich sie ja gar nicht gekannt habe. Sie hat die Entschuldigung auch ausdrücklich angenommen.“), ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Aus dem Umstand, dass der BF bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, also nach fünf Monaten und fünfzehn Tagen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich, dass er sich während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt bemüht und wohl verhalten hat und dass die Entscheidungsträger davon ausgegangen sind, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesellschaft (mehr) darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nach seiner Haftentlassung hat sich der BF in der Betreuung ausgesprochen verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend bzw. sehr bemüht gezeigt, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Er wurde von seiner Bewährungshelferin als freundlich, engagiert und zielstrebig beschrieben bzw. konnte er sie im Rahmen einer ausführlichen Besprechung und Reflexion seiner Delinquenz davon überzeugen, dass ihm seine Taten sehr leidtun und dass er den Kontakt zu seinem damaligen „Freundeskreis“ abgebrochen hat (vgl. Schreiben der Bewährungshelferin vom 15.07.2019). Ferner hat er seiner Bewährungshelferin den Eindruck vermittelt, dass die Haft und andere langfristige Konsequenzen seiner Tat merkbar abschreckend auf ihn gewirkt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch vor dem erkennenden Gericht hat er letztlich deutlich gemacht, dass er sich nicht besser darstellen möchte (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Noch einmal meine Frage. Gab es auch Situationen, wo Sie zurecht angehalten wurden und kontrolliert wurden? BF: Ja, zwei Mal wurde ich erwischt mit 0,05g Suchtmittel und einmal mit 0,07g Suchtmittel. Es handelte sich dabei um Marihuana.“) und dass er auch Rückschläge erlitten hat (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Wieso hatten Sie das bei Sich? BF: Manchmal bekomme ich Stress und wenn es mir nicht gut geht oder ich gestresst bin gehe ich mit meinen Freunden raus und wir rauchen „Eine“ zusammen um den Stress abzubauen. Ich mache es nicht täglich, aber vor etwa zwei Monaten habe ich damit aufgehört, es hilft mir überhaupt nicht.“), aber gewillt ist, Unterstützung anzunehmen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Ihre Ehrlichkeit ehrt Sie, aber das bedeutet, dass Sie immerhin auch noch vor zwei Monaten Rauschgift konsumiert haben. BF: Ich muss gestehen, dass es manchmal Träume gibt, aus denen ich ganz aggressiv aufwache, dann muss ich einfach hinaus. Mir ist bewusstgeworden, dass ich Psychotherapeutische Hilfe brauche und ich habe mich auch bereits diesbezüglich umgehört und Kontaktadressen gesammelt. Ich möchte demnächst was aufsuchen. Mir ist auch klar, dass Drogen mir nicht helfen, auch Marihuana nicht.“) und seinen bisherigen Weg, straffrei zu bleiben und sich in die Gesellschaft zu integrieren, weitergehen möchte. Schließlich konnte er glaubhaft vermitteln, dass er mittlerweile eine Lebenspartnerin gefunden und den Kontakt zu seinen früheren „Freunden“ gänzlich abgebrochen hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Sie können gerne Ihr weiteres Umfeld beschreiben. Gerne auch außerhalb der Arbeit. BF: Ich habe wie gesagt, eine Freundin seit fünf Monaten. Ich habe sie im 1. Bezirk kennengelernt. Wir tauschten unsere Kontaktdaten aus. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“). Neben seiner Freundin und seinen beruflichen Tätigkeiten bereitet er sich gerade auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor, welche ihm eine Zukunftsperspektive gibt und welche neben seiner Mitgliedschaft in einem Fitnessclub sein Leben ausfüllt und ein weiterer Garant dafür ist, dass er hinkünftig nicht erneut straffällig wird. Dies wird letztlich auch durch seine mit ihm gemeinsam lebenden Familienangehörigen sichergestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.06.2022. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich beruhen auf seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen (u.a. Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019) sowie diversen Auszügen (ZMR-Auszug, GVS-Auszug und Sozialversicherungsauszug). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen auf einem Strafregisterauszug sowie einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Strafurteil. Dass er selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln und einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF seine Tat gestanden und die Strafe dafür angenommen hat, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019, Zl. 39 Hv 5/19i, und dem Umstand, dass er dieses nicht angefochten hat. Dies vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Haben Sie bei der Polizei gestanden? BF: Am Anfang nicht, später schon. R: Bei Gericht waren Sie von Anfang an geständig? BF: Ja. […] R: Haben Sie ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung erhoben? BF: Nein. Es war aus meiner Sicht in Ordnung, dass ich verurteilt wurde.“) bzw. dass er dem Opfer seiner Straftat eine kleine Entschädigung geleistet und sich persönlich bei ihr entschuldigt bzw. dass sie diese auch angenommen hat vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Dem Opfer wurde zumindest ein kleiner Schadenersatz zugesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wissen Sie, ob der geleistet wurde? BF: Ja, der Schadenersatz wurde von uns allen geleistet. Jeder von uns hat einen Teil beigetragen. Auch ich. R: Gab es jemals eine Entschuldigung beim Opfer? BF: Natürlich! […] R: Was ist da gesagt worden? BF: Ich und ein anderer Freund von mir haben uns ausdrücklich bei ihr entschuldigt, die anderen übrigens nicht. Mir war das auch deswegen wichtig, weil ich sie ja gar nicht gekannt habe. Sie hat die Entschuldigung auch ausdrücklich angenommen.“), ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen vor dem erkennenden Gericht. Aus dem Umstand, dass der BF bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, also nach fünf Monaten und fünfzehn Tagen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich, dass er sich während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt bemüht und wohl verhalten hat und dass die Entscheidungsträger davon ausgegangen sind, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesellschaft (mehr) darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nach seiner Haftentlassung hat sich der BF in der Betreuung ausgesprochen verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend bzw. sehr bemüht gezeigt, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Er wurde von seiner Bewährungshelferin als freundlich, engagiert und zielstrebig beschrieben bzw. konnte er sie im Rahmen einer ausführlichen Besprechung und Reflexion seiner Delinquenz davon überzeugen, dass ihm seine Taten sehr leidtun und dass er den Kontakt zu seinem damaligen „Freundeskreis“ abgebrochen hat vergleiche Schreiben der Bewährungshelferin vom 15.07.2019). Ferner hat er seiner Bewährungshelferin den Eindruck vermittelt, dass die Haft und andere langfristige Konsequenzen seiner Tat merkbar abschreckend auf ihn gewirkt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch vor dem erkennenden Gericht hat er letztlich deutlich gemacht, dass er sich nicht besser darstellen möchte vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Noch einmal meine Frage. Gab es auch Situationen, wo Sie zurecht angehalten wurden und kontrolliert wurden? BF: Ja, zwei Mal wurde ich erwischt mit 0,05g Suchtmittel und einmal mit 0,07g Suchtmittel. Es handelte sich dabei um Marihuana.“) und dass er auch Rückschläge erlitten hat vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Wieso hatten Sie das bei Sich? BF: Manchmal bekomme ich Stress und wenn es mir nicht gut geht oder ich gestresst bin gehe ich mit meinen Freunden raus und wir rauchen „Eine“ zusammen um den Stress abzubauen. Ich mache es nicht täglich, aber vor etwa zwei Monaten habe ich damit aufgehört, es hilft mir überhaupt nicht.“), aber gewillt ist, Unterstützung anzunehmen vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Ihre Ehrlichkeit ehrt Sie, aber das bedeutet, dass Sie immerhin auch noch vor zwei Monaten Rauschgift konsumiert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich muss gestehen, dass es manchmal Träume gibt, aus denen ich ganz aggressiv aufwache, dann muss ich einfach hinaus. Mir ist bewusstgeworden, dass ich Psychotherapeutische Hilfe brauche und ich habe mich auch bereits diesbezüglich umgehört und Kontaktadressen gesammelt. Ich möchte demnächst was aufsuchen. Mir ist auch klar, dass Drogen mir nicht helfen, auch Marihuana nicht.“) und seinen bisherigen Weg, straffrei zu bleiben und sich in die Gesellschaft zu integrieren, weitergehen möchte. Schließlich konnte er glaubhaft vermitteln, dass er mittlerweile eine Lebenspartnerin gefunden und den Kontakt zu seinen früheren „Freunden“ gänzlich abgebrochen hat vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „R: Sie können gerne Ihr weiteres Umfeld beschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerne auch außerhalb der Arbeit. BF: Ich habe wie gesagt, eine Freundin seit fünf Monaten. Ich habe sie im 1. Bezirk kennengelernt. Wir tauschten unsere Kontaktdaten aus. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“). Neben seiner Freundin und seinen beruflichen Tätigkeiten bereitet er sich gerade auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor, welche ihm eine Zukunftsperspektive gibt und welche neben seiner Mitgliedschaft in einem Fitnessclub sein Leben ausfüllt und ein weiterer Garant dafür ist, dass er hinkünftig nicht erneut straffällig wird. Dies wird letztlich auch durch seine mit ihm gemeinsam lebenden Familienangehörigen sichergestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF konnte das erkennende Gericht daher davon überzeugen, dass er durch seine Überstellung nach Vorarlberg in eine „schlechte Gesellschaft“ geraten ist und dass er durch die Einnahme einer ihm von seinen „Freunden“ aufgedrängte Tablette letztlich alle seine Hemmungen verloren und Handlungen gesetzt hat, die er ohne deren Einfluss nie begangen hätte (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Diese Freunde haben sich als schlechte Freunde herausgestellt. […] Sie forderten mich auch auf eine bestimmte Tablette einzunehmen. Es würde mir dann auch gut gehen, sie selbst hätten die Tablette bereits eingenommen. Ich habe diese Tablette dann auch eingenommen, zum ersten Mal in meinem Leben. Ich hatte mich nicht wirklich unter Kontrolle, ich hatte das Gefühl es sei alles egal.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wurde ihm letztlich auch eine Waffe in die Hand gedrückt (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Einer von uns hatte eine Waffe bei sich, diese hat er mir gegeben. […] Es war eine Gaspistole, das habe ich aber zuerst nicht gewusst. Ich wusste auch nicht, dass überhaupt eine Waffe im Spiel sein wird.“). Er hat das Unrecht seiner Taten offenkundig eingesehen, dafür Verantwortung gezeigt und sich von seinen ehemaligen „Freunden“ getrennt (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“). Stattdessen hat er nunmehr seine Familie in seiner Nähe, mittlerweile eine Freundin gefunden und bereitet sich neben seinen Arbeitstätigkeiten auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl er zwischenzeitig auch Rückschläge erlitten hat, wozu u.a. auch einzelne Verwaltungsübertretungen gehören, ist er auch nach Ansicht des erkennenden Richters auf einem guten Weg. Der BF konnte das erkennende Gericht daher davon überzeugen, dass er durch seine Überstellung nach Vorarlberg in eine „schlechte Gesellschaft“ geraten ist und dass er durch die Einnahme einer ihm von seinen „Freunden“ aufgedrängte Tablette letztlich alle seine Hemmungen verloren und Handlungen gesetzt hat, die er ohne deren Einfluss nie begangen hätte vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Diese Freunde haben sich als schlechte Freunde herausgestellt. […] Sie forderten mich auch auf eine bestimmte Tablette einzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es würde mir dann auch gut gehen, sie selbst hätten die Tablette bereits eingenommen. Ich habe diese Tablette dann auch eingenommen, zum ersten Mal in meinem Leben. Ich hatte mich nicht wirklich unter Kontrolle, ich hatte das Gefühl es sei alles egal.“). Dabei wurde ihm letztlich auch eine Waffe in die Hand gedrückt vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Einer von uns hatte eine Waffe bei sich, diese hat er mir gegeben. […] Es war eine Gaspistole, das habe ich aber zuerst nicht gewusst. Ich wusste auch nicht, dass überhaupt eine Waffe im Spiel sein wird.“). Er hat das Unrecht seiner Taten offenkundig eingesehen, dafür Verantwortung gezeigt und sich von seinen ehemaligen „Freunden“ getrennt vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen früheren Freunden.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Stattdessen hat er nunmehr seine Familie in seiner Nähe, mittlerweile eine Freundin gefunden und bereitet sich neben seinen Arbeitstätigkeiten auf eine Ausbildung zum Metalltechniker vor. Obwohl er zwischenzeitig auch Rückschläge erlitten hat, wozu u.a. auch einzelne Verwaltungsübertretungen gehören, ist er auch nach Ansicht des erkennenden Richters auf einem guten Weg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie aus den glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung beim BVwG am 27.06.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den vom BFA angeführten Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2016 ergeben sich letztlich die Gründe für die mit Bescheid vom 13.04.2016 erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF. So lässt sich dieser Befragung insbesondere entnehmen, dass der BF glaubhaft gemacht hat, dass er in seiner Heimat gezwungen worden wäre, zum Militär zu gehen bzw. dass er (unfreiwillig) dorthin gebracht worden wäre. Er sei geflüchtet, weil er nicht zum Militär wollte. Bei einer Rückkehr hätte er große Angst, zum Militär gezwungen zu werden. Er möchte nicht auf Leute schießen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wurde ausgeschlossen. Es wurde ausgeführt, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der nunmehr getroffenen Feststellung, dass der BF in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt ist, ist auszuführen, dass aus Sicht des erkennenden Richters keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, dass dem BF objektiv keine asylrechtlich relevante Verfolgung mehr droht. Evident ist, dass der BF aus den von ihm vorgebrachten, und in der Verhandlung am 27.06.2022 wiederholten, Fluchtgründen nach wie vor eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten hat, dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die syrischen Streitkräfte nach wie vor Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten haben und der BF als Mann im wehrpflichtigen Alter seinen Wehrdienst leisten müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies möchte er jedoch nicht (vgl. Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich würde sicher zum Militär müssen, ich bin 23 Jahre alt und habe keinen Militärdienst geleistet. Ich bin aber wehrpflichtig und müsste einrücken. Das möchte ich auf keinen Fall. Ich würde gegen Leute kämpfen, die aus meinem eigenen Land stammen, und denen ich nichts Böses möchte.“). Es haben sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgung (mehr) drohen würde. Hinsichtlich der nunmehr getroffenen Feststellung, dass der BF in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt ist, ist auszuführen, dass aus Sicht des erkennenden Richters keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, dass dem BF objektiv keine asylrechtlich relevante Verfolgung mehr droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Evident ist, dass der BF aus den von ihm vorgebrachten, und in der Verhandlung am 27.06.2022 wiederholten, Fluchtgründen nach wie vor eine Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten hat, dies insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die syrischen Streitkräfte nach wie vor Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten haben und der BF als Mann im wehrpflichtigen Alter seinen Wehrdienst leisten müsste. Dies möchte er jedoch nicht vergleiche Verhandlung vom 27.06.2022: „Ich würde sicher zum Militär müssen, ich bin 23 Jahre alt und habe keinen Militärdienst geleistet. Ich bin aber wehrpflichtig und müsste einrücken. Das möchte ich auf keinen Fall. Ich würde gegen Leute kämpfen, die aus meinem eigenen Land stammen, und denen ich nichts Böses möchte.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es haben sich daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgung (mehr) drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der dargelegten Umstände ergibt sich, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten geführt haben, zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation generiert am 30.09.2023, (Version 9), das dem aktuellen Stand entspricht. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wesentlichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. § 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ 3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 darf das Bundesamt einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 darf das Bundesamt einem unbescholtenen anerkannten Flüchtling den Status des Asylberechtigten fünf Jahre nach dessen Zuerkennung nicht mehr aberkennen, sofern er seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist der BF jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, straffällig iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 AsylG geworden, weshalb eine Asylaberkennung fallgegenständlich grundsätzlich auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung möglich wäre. Im vorliegenden Fall ist der BF jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG geworden, weshalb eine Asylaberkennung fallgegenständlich grundsätzlich auch nach Ablauf von fünf Jahren nach der Zuerkennung möglich wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Das BFA stützt seine Entscheidung, mit der dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, im Wesentlichen auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm dem in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genannten Ausschlussgrund. 3.1.2. Das BFA stützt seine Entscheidung, mit der dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, im Wesentlichen auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genannten Ausschlussgrund.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für den Aberkennungsgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist das Vorliegen zumindest eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB (vgl. VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Voraussetzung für den Aberkennungsgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist das Vorliegen zumindest eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB vergleiche VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das im vorliegenden Fall herangezogene Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 StGB ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst. Das im vorliegenden Fall herangezogene Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, StGB ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht allein auf die Strafdrohung ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer\" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ra 2018/19/0522 mwN).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht allein auf die Strafdrohung ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer\" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH Ra 2018/19/0522 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist aufgrund der seitens des BF angewendeten Gewalt, der Verwendung einer Waffe und der gefährlichen Drohung gegenüber dem Opfer (vgl. Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019: „[…] sie von hinten erfasste, sie zu Boden brachte, eine Gaspistole Walther P9 gegen ihren Kopf richtete und zu ihr sagte, sie solle das Geld hergeben, sonst schlage er sie oder drücke ab, sowie sie mit Körperkraft am Boden hielt;“) grundsätzlich von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen (ähnlich VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Die verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten liegt im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren); in Anbetracht der bestimmenden Rolle bei der Tatbegehung und der Begehung mit Mittätern unter zahlenmäßiger Überlegenheit ist jedoch dennoch vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist aufgrund der seitens des BF angewendeten Gewalt, der Verwendung einer Waffe und der gefährlichen Drohung gegenüber dem Opfer vergleiche Urteil des LG Feldkirch vom 15.02.2019: „[…] sie von hinten erfasste, sie zu Boden brachte, eine Gaspistole Walther P9 gegen ihren Kopf richtete und zu ihr sagte, sie solle das Geld hergeben, sonst schlage er sie oder drücke ab, sowie sie mit Körperkraft am Boden hielt;“) grundsätzlich von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen (ähnlich VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Die verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten liegt im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren); in Anbetracht der bestimmenden Rolle bei der Tatbegehung und der Begehung mit Mittätern unter zahlenmäßiger Überlegenheit ist jedoch dennoch vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gemeingefährlichkeit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend das zweite Erfordernis für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – die Gemeingefährlichkeit – erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vormals § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997) gestützten Entscheidung eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen ist, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (siehe etwa VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ist ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer \"Gefahr für die Gemeinschaft\" nicht ausreichend ungünstige Prognose (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Betreffend das zweite Erfordernis für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – die Gemeingefährlichkeit – erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (vormals Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997) gestützten Entscheidung eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen ist, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (siehe etwa VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ist ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer \"Gefahr für die Gemeinschaft\" nicht ausreichend ungünstige Prognose (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist der BF seit Ende Juni 2015 in Österreich aufhältig und in dieser Zeit (nur) einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde Anfang 2019 aus der Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, was eine positive Zukunftsprognose des BF nahelegt. Auch zeigt sich der BF seit seiner Entlassung überaus bestrebt, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und war nahezu ununterbrochen berufstätig. Zuletzt war der BF Lagermitarbeiter bei der Firma XXXX GmbH sowie als Paketzusteller bei der Firma XXXX beschäftigt. Er war offenkundig stets bemüht selbsterhaltungsfähig zu sein. Darüber hinaus äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung den Wunsch, eine Ausbildung zum Metalltechniker machen zu wollen, welchen er mit einer Schulung beim Projekt „Get Started“ als Vorbereitung weiterverfolgt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Haftentlassung lebte er in einer privaten Wohngemeinschaft mit drei weiteren Mitbewohnern in 1210 Wien, mittlerweile lebt er gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern ebenfalls in 1210 Wien. Zudem verfügt der BF über gute Deutschkenntnisse und legte bereits die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 ab. Im vorliegenden Fall ist der BF seit Ende Juni 2015 in Österreich aufhältig und in dieser Zeit (nur) einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde Anfang 2019 aus der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt entlassen, was eine positive Zukunftsprognose des BF nahelegt. Auch zeigt sich der BF seit seiner Entlassung überaus bestrebt, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und war nahezu ununterbrochen berufstätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt war der BF Lagermitarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH sowie als Paketzusteller bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Er war offenkundig stets bemüht selbsterhaltungsfähig zu sein. Darüber hinaus äußerte der BF in der mündlichen Verhandlung den Wunsch, eine Ausbildung zum Metalltechniker machen zu wollen, welchen er mit einer Schulung beim Projekt „Get Started“ als Vorbereitung weiterverfolgt hat. Nach der Haftentlassung lebte er in einer privaten Wohngemeinschaft mit drei weiteren Mitbewohnern in 1210 Wien, mittlerweile lebt er gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern ebenfalls in 1210 Wien. Zudem verfügt der BF über gute Deutschkenntnisse und legte bereits die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies legte er ein Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019 vor, in welchem diese den BF als verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend beschrieb und weiter ausführte, dass er vom Charakter her freundlich, engagiert sowie zielstrebig und sehr bemüht sei, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Seine Delinquenz sei ausführlich besprochen und reflektiert bzw. Risikofaktoren seien bearbeitet sowie die Ressourcen des BF seien zu stärken versucht worden. Er habe sich nach seiner bedingten Entlassung sehr bemüht eine Arbeitsstelle oder eine Ausbildung zu finden. Neben einer Beschäftigung in einer Securityfirma machte er zunächst ein Praktikum in einem Supermarkt, um auch dort eine Anstellung zu finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war nach Ansicht der Bewährungshelferin jedenfalls sehr motiviert, ein geregeltes Leben zu führen. Nach der positiven Absolvierung des B1-Deutschkurses wurde mit dem Jugendcoaching vereinbart, dass der BF nach Abschluss der Hauptschule weitere Deutschkurse besuchen wird. Er lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen und lebt mittlerweile mit seiner ebenfalls in Wien lebenden Familie zusammen, zu der er schon immer einen sehr guten persönlichen Kontakt hatte. Auffallend ist demnach gewesen, dass der BF von Anfang an äußerst bemüht gewesen ist, eine Arbeitsstelle zu finden. Er hat sich demnach während des gesamten Betreuungszeitraumes bereit gezeigt, Unterstützung anzunehmen, aber auch selbst aktiv zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist als sehr bemühter, verlässlicher und motivierter Klient von der Bewährungshelferin erlebt worden. Seine Bewährungshelferin bescheinigt ihm insgesamt eine positive Entwicklung. Der BF ist nach ihrer Ansicht sehr engagiert sein Leben straffrei zu leben. Seit dem damaligen Delikt hat er keine strafrechtliche Anzeige mehr erhalten. Aus sozialarbeiterischer Sicht konnte seit Betreuungsbeginn daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden (vgl. Schreiben vom 28.04.2021). Überdies legte er ein Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 15.07.2019 vor, in welchem diese den BF als verlässlich, kooperativ und Unterstützung annehmend beschrieb und weiter ausführte, dass er vom Charakter her freundlich, engagiert sowie zielstrebig und sehr bemüht sei, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Delinquenz sei ausführlich besprochen und reflektiert bzw. Risikofaktoren seien bearbeitet sowie die Ressourcen des BF seien zu stärken versucht worden. Er habe sich nach seiner bedingten Entlassung sehr bemüht eine Arbeitsstelle oder eine Ausbildung zu finden. Neben einer Beschäftigung in einer Securityfirma machte er zunächst ein Praktikum in einem Supermarkt, um auch dort eine Anstellung zu finden. Der BF war nach Ansicht der Bewährungshelferin jedenfalls sehr motiviert, ein geregeltes Leben zu führen. Nach der positiven Absolvierung des B1-Deutschkurses wurde mit dem Jugendcoaching vereinbart, dass der BF nach Abschluss der Hauptschule weitere Deutschkurse besuchen wird. Er lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen und lebt mittlerweile mit seiner ebenfalls in Wien lebenden Familie zusammen, zu der er schon immer einen sehr guten persönlichen Kontakt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffallend ist demnach gewesen, dass der BF von Anfang an äußerst bemüht gewesen ist, eine Arbeitsstelle zu finden. Er hat sich demnach während des gesamten Betreuungszeitraumes bereit gezeigt, Unterstützung anzunehmen, aber auch selbst aktiv zu werden. Er ist als sehr bemühter, verlässlicher und motivierter Klient von der Bewährungshelferin erlebt worden. Seine Bewährungshelferin bescheinigt ihm insgesamt eine positive Entwicklung. Der BF ist nach ihrer Ansicht sehr engagiert sein Leben straffrei zu leben. Seit dem damaligen Delikt hat er keine strafrechtliche Anzeige mehr erhalten. Aus sozialarbeiterischer Sicht konnte seit Betreuungsbeginn daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden vergleiche Schreiben vom 28.04.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Umstände gelangt der erkennende Richter zu der Auffassung, dass nicht von einer weiterhin gegebenen Gemeingefährlichkeit des BF ausgegangen werden kann; daher ist gegenständlich bereits diese Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ([...] und wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet) nicht erfüllt. Aufgrund dieser Umstände gelangt der erkennende Richter zu der Auffassung, dass nicht von einer weiterhin gegebenen Gemeingefährlichkeit des BF ausgegangen werden kann; daher ist gegenständlich bereits diese Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ([...] und wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet) nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wäre im Rahmen der sodann vorzunehmenden Interessensabwägung zu beachten, dass sich der BF insbesondere den syrischen Streitkräften, aber auch den anderen Streitparteien seines Heimatlandes nicht anschließen wollte und somit seine Unterstützung verweigerte. Im Hinblick auf die Länderberichte, wonach das syrische Regime weiterhin enorme Schwierigkeiten hat, Nachschub für gefallene oder desertierte Soldaten zu bekommen, liefe der BF daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen zu werden und einer lebensbedrohlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Es sind demnach (auch) die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat als überwiegend gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung zu werten, weshalb auch diese Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wäre im Rahmen der sodann vorzunehmenden Interessensabwägung zu beachten, dass sich der BF insbesondere den syrischen Streitkräften, aber auch den anderen Streitparteien seines Heimatlandes nicht anschließen wollte und somit seine Unterstützung verweigerte. Im Hinblick auf die Länderberichte, wonach das syrische Regime weiterhin enorme Schwierigkeiten hat, Nachschub für gefallene oder desertierte Soldaten zu bekommen, liefe der BF daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen zu werden und einer lebensbedrohlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Es sind demnach (auch) die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat als überwiegend gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung zu werten, weshalb auch diese Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht vor. Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Zum Vorliegen allfälliger weiterer Aberkennungsgründe:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestandes zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestandes zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall ist der BF straffällig geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist – wie bereits dargelegt – einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist – wie bereits dargelegt – einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK findet dies auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.3.1.3.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK findet dies auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.2. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise. 3.1.3.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 3.1.3.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […].</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. 3.1.3.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fraglich ist daher zunächst, inwieweit der BF den Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv verwirklichte, nämlich wenn die Umstände, auf Grund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen. Fraglich ist daher zunächst, inwieweit der BF den Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv verwirklichte, nämlich wenn die Umstände, auf Grund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe des Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe des Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Änderung der Umstände muss sich jedoch nicht zwangsläufig nur auf eine (objektive) Veränderung der Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern umfasst auch eine allfällige erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung jener persönlichen Umstände des anerkannten Flüchtlings, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, wie etwa die Abkehr von einer im Heimatland verfolgten Religion oder politischen Gesinnung, sofern damit nach den objektiven Umständen im Herkunftsstaat eine gefahrlose Rückkehr möglich ist. Der bloße Wegfall subjektiv empfundener Furcht reicht hingegen nicht für den Eintritt des Endigungsgrunds des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014 mit Hinweis auf VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Änderung der Umstände muss sich jedoch nicht zwangsläufig nur auf eine (objektive) Veränderung der Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern umfasst auch eine allfällige erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung jener persönlichen Umstände des anerkannten Flüchtlings, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, wie etwa die Abkehr von einer im Heimatland verfolgten Religion oder politischen Gesinnung, sofern damit nach den objektiven Umständen im Herkunftsstaat eine gefahrlose Rückkehr möglich ist. Der bloße Wegfall subjektiv empfundener Furcht reicht hingegen nicht für den Eintritt des Endigungsgrunds des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014 mit Hinweis auf VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Abs. 6 f). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Absatz 6, f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Wegfall der fluchtrelevanten Umstände wird im angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Wie bereits ausgeführt, kann der erkennende Richter nicht erkennen und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht aufgezeigt, welche nachhaltigen und wesentlichen Änderungen der rechtskräftig und glaubwürdig durch das Bundesamt selbst festgestellten asylrelevanten Situation des BF eingetreten sein sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits dargelegt, konnte festgestellt werden, dass der BF in Syrien zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Es haben sich im Verfahren auch keine grundlegenden objektiven Veränderungen in Syrien ergeben, die Anlass für die Annahme geben würden, dass die – begründete – Furcht vor Verfolgung (durch das syrische Regime) nicht mehr länger besteht. Es ist angesichts der vorliegenden Länderberichte nach wie vor von einer akuten Verfolgungsgefahr – vor allem in Hinblick auf die weiterhin vorliegenden Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten sowie dem Umstand, dass sich der BF weiterhin im wehrpflichtigen Alter befinden und seinen verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat – auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK ist somit ebenfalls nicht erfüllt.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK ist somit ebenfalls nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.5. Im gesamten Verfahren sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe des § 7 Abs. 1 Z 2, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen.3.1.3.5. Im gesamten Verfahren sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.6. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten schließlich abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit Mitte 2015 durchgehend in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich somit jedenfalls in Österreich.3.1.3.6. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten schließlich abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit Mitte 2015 durchgehend in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich somit jedenfalls in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Da der BF somit keinen der in den §§ 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht hat, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (unverändert) vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.3.1.4. Da der BF somit keinen der in den Paragraphen 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht hat, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (unverändert) vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2242182.1.00</p></div>", "next": 0}