{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2022, S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2022, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB 30.11.2022, S. 40f.).Gemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Artikel 9,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 30.11.2022, S. 40). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB 30.11.2022, S. 40f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Ausnahme vom Prinzip \"ne bis in idem\", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip \"ne bis in idem\", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.3.2023): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, Zugriff 9.5.2023  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 24.2.2022  CoE – Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 24.2.2022  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 24.2.2022  EU - Europäische Union (24.2.2023): BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES vom 24. Februar 2023, zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1241, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023D0422&amp;qid=1680857637258&amp;from=DE, Zugriff 9.5.2023  Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1nda-ya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medya-payla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1, Zugriff 24.2.2022 (Übersetzung mittels webtran.de)</p>\n<p class=\"lf-p\"> NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 24.2.2022  NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf, Zugriff 24.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 27.3.2023  SCF – Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 24.2.2022  TR-MFA – Republic of Turkey - Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (2022): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 9.5.2023  USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU%CC%88RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugirff 27.3.2023  VB – Verbindungsbeamter des BMI für die Türkei [Österreich] (1.3.2022): Auskunft des VB, per Mail 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und in die im Wege der am 22.01.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden (Sozialversicherungsdatenauszug, datiert mit 18.01.2024; Gehalts- und Arbeitsbestätigung der XXXX , XXXX , XXXX , datiert mit 19.01.2024; Dienstzettel, datiert mit 02.09.2022; Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023; Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 11.10.2022, Zl. XXXX , betreffend XXXX ; Schulnachricht der XXXX in XXXX , XXXX , betreffend XXXX für das Schuljahr 2022/23; Schulbesuchsbestätigung der XXXX , XXXX , XXXX , betreffend XXXX für das Schuljahr 2023/24, datiert mit 20.12.2023;</p>\n<p class=\"lf-p\">Mietanbot der XXXX für die vom BF und seinem Sohn bewohnte Wohnung; Geburtsurkunde des XXXX des Standesamts XXXX , Zl. XXXX , datiert mit 06.09.2022; Staatsbürgerschaftsnachweis des XXXX der XXXX , Zl. XXXX , datiert mit 19.09.2006; Meldebestätigung des XXXX , datiert mit 02.12.2022), die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Anhörung des Sohnes des BF, XXXX , als Zeugen, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.06.2023. 2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und in die im Wege der am 22.01.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden (Sozialversicherungsdatenauszug, datiert mit 18.01.2024; Gehalts- und Arbeitsbestätigung der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , datiert mit 19.01.2024; Dienstzettel, datiert mit 02.09.2022; Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023; Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 11.10.2022, Zl. römisch 40 , betreffend römisch 40 ; Schulnachricht der römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , betreffend römisch 40 für das Schuljahr 2022/23;</p>\n<p class=\"lf-p\">Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , betreffend römisch 40 für das Schuljahr 2023/24, datiert mit 20.12.2023; Mietanbot der römisch 40 für die vom BF und seinem Sohn bewohnte Wohnung; Geburtsurkunde des römisch 40 des Standesamts römisch 40 , Zl. römisch 40 , datiert mit 06.09.2022; Staatsbürgerschaftsnachweis des römisch 40 der römisch 40 , Zl. römisch 40 , datiert mit 19.09.2006; Meldebestätigung des römisch 40 , datiert mit 02.12.2022), die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Anhörung des Sohnes des BF, römisch 40 , als Zeugen, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.06.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seines Sohnes hinausgehenden Beweisanträge. Beiden Anträgen wurde seitens des erkennenden Richters gefolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die unter Punkt 1.1. und Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF, welchem keinerlei Hinweise entgegenstehen und dem sohin zu folgen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den konkreten Zeitpunkt seiner Migration nach Österreich vermochte der BF selbst nicht genau darzustellen, sondern variierten seine Angaben zwischen den Jahren 1986 und 1989 (in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt vom 23.06.2020 gab der BF an, seit 1989 in Österreich aufhältig zu sein, eine am 30.06.2023 eingebrachte Stellungnahme gab das Jahr 1988 als Einreisezeitpunkt an, gegenüber dem BVwG äußerte er sich davon abweichend dahingehend, er halte sich seit 1986 oder 1987 durchgehend in Österreich auf; siehe Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 22.01.2024), was für an und für sich auch nachvollziehbar ist. Unrichtig ist jedenfalls das Vorbringen des rechtsfreundlichen Verterters, der BF wäre im Alter von zwei Jahren nach Österreich zugezogen und von klein auf in Österreich aufgewachsen (siehe Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes), da dieses Vorbringen einerseits im eklatanten Widerspruch zum Parteienvorbringen steht, welchem, da der BF eigene Erlebnisse schildert, jedenfalls einer höhere Glaubhaftigkeit zuzugestehen ist als schriftlichen Ausführungen eines Rechtsvertreters, und andererseits die einschlägige Judikatur unter „von klein auf aufgewachsen“ eine Einreise vor dem Erreichen vierten Lebensjahres versteht (vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 17.09.1998, 96/18/0150). Die (offenkundig faktenwidrigen) anwaltlichen Ausführungen sind wohl dem geschuldet, dass dem BF in seiner Stellungnahme vom 23.07.2020 selbst ein Ziffernsturz unterlief, indem er ausführte (Anm.: statt am XXXX ) am XXXX geboren worden zu sein, und dieses Vorbringen irrtümlich der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung zu Grunde gelegt wurde. Den konkreten Zeitpunkt seiner Migration nach Österreich vermochte der BF selbst nicht genau darzustellen, sondern variierten seine Angaben zwischen den Jahren 1986 und 1989 (in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt vom 23.06.2020 gab der BF an, seit 1989 in Österreich aufhältig zu sein, eine am 30.06.2023 eingebrachte Stellungnahme gab das Jahr 1988 als Einreisezeitpunkt an, gegenüber dem BVwG äußerte er sich davon abweichend dahingehend, er halte sich seit 1986 oder 1987 durchgehend in Österreich auf; siehe Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 22.01.2024), was für an und für sich auch nachvollziehbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unrichtig ist jedenfalls das Vorbringen des rechtsfreundlichen Verterters, der BF wäre im Alter von zwei Jahren nach Österreich zugezogen und von klein auf in Österreich aufgewachsen (siehe Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes), da dieses Vorbringen einerseits im eklatanten Widerspruch zum Parteienvorbringen steht, welchem, da der BF eigene Erlebnisse schildert, jedenfalls einer höhere Glaubhaftigkeit zuzugestehen ist als schriftlichen Ausführungen eines Rechtsvertreters, und andererseits die einschlägige Judikatur unter „von klein auf aufgewachsen“ eine Einreise vor dem Erreichen vierten Lebensjahres versteht vergleiche u.a. VwGH vom 17.09.1998, 96/18/0150). Die (offenkundig faktenwidrigen) anwaltlichen Ausführungen sind wohl dem geschuldet, dass dem BF in seiner Stellungnahme vom 23.07.2020 selbst ein Ziffernsturz unterlief, indem er ausführte Anmerkung, statt am römisch 40 ) am römisch 40 geboren worden zu sein, und dieses Vorbringen irrtümlich der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung zu Grunde gelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum aktuellen Aufenthaltstitel des BF ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Punkt 1.2. getroffenen und den Sohn des BF, XXXX , sowie die Kindsmutter betreffenden Ausführungen finden ihre Grundlage in den vom BF ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln und seinen eigenen plausiblen Angaben. Die unter Punkt 1.2. getroffenen und den Sohn des BF, römisch 40 , sowie die Kindsmutter betreffenden Ausführungen finden ihre Grundlage in den vom BF ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln und seinen eigenen plausiblen Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die berufliche Laufbahn des BF konnte aufgrund des von ihm selbst ins Verfahren eingebrachten Sozialversicherungsdatenauszugs festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hinsichtlich seiner Freizeitgestaltung, seines Freundeskreises und seiner Beziehung zu einer rumänischen Staatsbürgerin verantwortete sich der BF prinzipiell glaubhaft und authentisch, weshalb der erkennende Richter dessen Angaben den Feststellungen zugrundelegen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezugnehmend auf seine Beziehung zu XXXX ist jedoch anzumerken, dass bemerkenswert war, dass der BF weder im Stande war, deren Geburtsdatum noch den Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung (arg. „Wir sind seit 3 oder 4 Monaten zusammen.“) zu nennen. Eine erhebliche wechselseitige emotionale Abhängigkeit ist allein schon aufgrund des kurzen Beziehungszeitraums nicht evident und legt auch sein Aussageverhalten Selbiges nicht nahe. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lebenspartner üblicherweise im Stande sind, persönliche Daten voneinander sowie Jahrestage auf entsprechende Nachfrage spontan preiszugeben. Bezugnehmend auf seine Beziehung zu römisch 40 ist jedoch anzumerken, dass bemerkenswert war, dass der BF weder im Stande war, deren Geburtsdatum noch den Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung (arg. „Wir sind seit 3 oder 4 Monaten zusammen.“) zu nennen. Eine erhebliche wechselseitige emotionale Abhängigkeit ist allein schon aufgrund des kurzen Beziehungszeitraums nicht evident und legt auch sein Aussageverhalten Selbiges nicht nahe. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lebenspartner üblicherweise im Stande sind, persönliche Daten voneinander sowie Jahrestage auf entsprechende Nachfrage spontan preiszugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Im Weiteren wird auf das strafrechtsrelevante Fehlverhalten des BF in Österreich sowie seine persönliche Verantwortung einzugehen und dieses einer gerichtlichen Würdigung unter besonderer Berücksichtigung des hinkünftig zu erwartenden Verhaltens zuzuführen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Die Darstellung der von der BF verwirklichten Straftat sowie die Rechtsfolgen (siehen Punkt 1.3.) wurden den schriftlichen Urteilsausfertigung der Strafgerichte entnommen. Konkret ist Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.07.2001, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens gem. § 27 Abs 1 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.07.2001, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens gem. Paragraph 27, Absatz eins, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider anderen Suchtmittel überlassen hat oder zu überlassen versucht hat, indem er am 08.03.2001 dem abgesondert verfolgten XXXX 1,6 Gramm Haschisch verkaufte und weitere 8,6 Gramm zum Zweck des Verkaufs bereithielt. Ab August 2001 bis 08.03.2001 erwarb und besaß der BF wiederholt Kokain, Ecstasy und Haschisch. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider anderen Suchtmittel überlassen hat oder zu überlassen versucht hat, indem er am 08.03.2001 dem abgesondert verfolgten römisch 40 1,6 Gramm Haschisch verkaufte und weitere 8,6 Gramm zum Zweck des Verkaufs bereithielt. Ab August 2001 bis 08.03.2001 erwarb und besaß der BF wiederholt Kokain, Ecstasy und Haschisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildern berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Tat zum bisherigen Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis. Erschwerend wurde kein Umstand berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.02.2002, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens gem. § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG iVm § 15 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.02.2002, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens gem. Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien bestehenden Vorschriften zuwider in einer großen Menge gewerbsmäßig Suchtgifte in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht hat, indem er in der Zeit von etwa Mitte 2001 bis etwa zum 14.06.2001 insgesamt rund 1,2 Kilogramm Cannabisharz an eine Vielzahl unbekannter Suchtgiftkonsumenten verkaufte und am 14.06.2001 300 Gramm Cannabisharz und 39 Stück Ecstasy-Tabletten zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs bereithielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das volle und reumütige Geständnis, den bisher untadeligen Lebenswandel und dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde kein Umstand berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.05.2002, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.05.2002, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte am 02.12.2000 als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds dadurch, dass XXXX ein Messer gegen die Hüfte des XXXX richtete, wobei XXXX und der BF dabei äußerten: „Das ist ein Überfall“, während der BF, XXXX und XXXX ihn mit körperlicher Gewalt ins WC drängten und dort einschlossen, XXXX und der BF aus der Kassa und Automatenkasse insgesamt ATS 60.000,-- entnahmen und ein Mobiltelefon der Marke Siemens C 25 im Wert von ATS 1.000,-- an sich nahmen, während XXXX dauernd Aufpasserdienste leistete, XXXX mit Gewalt gegen seine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte am 02.12.2000 als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds dadurch, dass römisch 40 ein Messer gegen die Hüfte des römisch 40 richtete, wobei römisch 40 und der BF dabei äußerten: „Das ist ein Überfall“, während der BF, römisch 40 und römisch 40 ihn mit körperlicher Gewalt ins WC drängten und dort einschlossen, römisch 40 und der BF aus der Kassa und Automatenkasse insgesamt ATS 60.000,-- entnahmen und ein Mobiltelefon der Marke Siemens C 25 im Wert von ATS 1.000,-- an sich nahmen, während römisch 40 dauernd Aufpasserdienste leistete, römisch 40 mit Gewalt gegen seine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien in Ansehung des BF das Geständnis, durch welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde sowie die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen die doppelte Qualifikation beim Raub und die Begehung mehrerer Straftaten (Bedachtnahme auf anderes Urteil).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Vom Anklagevorwurf, er habe am 14.12.2009 den XXXX durch die telefonische Drohung „Wenn du zu Gericht kommst, wird es dir schlecht ergehen“, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Aussage als Zeuge, zu nötigen versucht, und hierdurch das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verwirklicht, wurde der BF freigesprochen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2010, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Vom Anklagevorwurf, er habe am 14.12.2009 den römisch 40 durch die telefonische Drohung „Wenn du zu Gericht kommst, wird es dir schlecht ergehen“, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Aussage als Zeuge, zu nötigen versucht, und hierdurch das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB verwirklicht, wurde der BF freigesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 18.08.2009 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX unter Vortäuschung, ihm einen VW Golf verkaufen zu wollen, zur Übergabe von EUR 10.500,-- verleitete, wobei er niemals vorhatte, dem Genannten das Fahrzeug zu übergeben, und wodurch XXXX im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 18.08.2009 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 unter Vortäuschung, ihm einen VW Golf verkaufen zu wollen, zur Übergabe von EUR 10.500,-- verleitete, wobei er niemals vorhatte, dem Genannten das Fahrzeug zu übergeben, und wodurch römisch 40 im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien keinen Umstand, erschwerend jedoch die drei Vorstrafen im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB zur insgesamt sehr schweren Strafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Auch erkannte das Strafgericht, dass angesichts der Vorverurteilungen nach § 28 SMG und wegen schweren Raubes Einschlägigkeit vorlag. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien keinen Umstand, erschwerend jedoch die drei Vorstrafen im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB zur insgesamt sehr schweren Strafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Auch erkannte das Strafgericht, dass angesichts der Vorverurteilungen nach Paragraph 28, SMG und wegen schweren Raubes Einschlägigkeit vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 31.08.2010, Zl. XXXX , einer Berufung der Staatsanwaltschaft Wien Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate. Begründend führte das Instanzgericht im Wesentlichen aus, dass die mehr als dreifache Überschreitung der Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB dem BF zusätzlich erschwerend anzulasten war. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 31.08.2010, Zl. römisch 40 , einer Berufung der Staatsanwaltschaft Wien Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate. Begründend führte das Instanzgericht im Wesentlichen aus, dass die mehr als dreifache Überschreitung der Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB dem BF zusätzlich erschwerend anzulasten war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 21.02.2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 21.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 26.06.2012 in Wien XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er vor Beamten des Stadtpolizeikommandos Liesing, Polizeiinspektion Lehmangasse, behauptete, XXXX habe ohn sein Wissen auf seinen Namen Strom von der XXXX bezogen, wodurch ihm nunmehr ein Schaden in der Höhe von EUR 600,-- entstehe, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war und er selbst telefonisch die Anmeldung bei der Firma XXXX vorgenommen hatte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 26.06.2012 in Wien römisch 40 dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er vor Beamten des Stadtpolizeikommandos Liesing, Polizeiinspektion Lehmangasse, behauptete, römisch 40 habe ohn sein Wissen auf seinen Namen Strom von der römisch 40 bezogen, wodurch ihm nunmehr ein Schaden in der Höhe von EUR 600,-- entstehe, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war und er selbst telefonisch die Anmeldung bei der Firma römisch 40 vorgenommen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd berücksichtigte das Bezirksgericht Liesing die lange Verfahrensdauer, erschwerend zwei Vorstrafen, die auf gleicher schädlicher Neigung (Täuschung) beruhten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.02.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lagen nachfolgend angefürte Tathandlungen zugrunde:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Am 27.12.2015 in Wien hat der BF XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die sie am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe von EUR 4.500,--, genötigt, indem er die Genannte bei einer Hundewiese abpasste, sie aufforderte, zu ihm ins Auto zu steigen, wobei er ihr eine für sie als solche nicht erkennbare Attrappe einer silbernen Pistole an den Bauch hielt und ihr sagte, wenn sie ihm nicht EUR 4.500,-- übergebe, werde er ihren Freund XXXX umbringen, woraufhin sie ihm das Geld am Folgetag übergab. - Am 27.12.2015 in Wien hat der BF römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die sie am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe von EUR 4.500,--, genötigt, indem er die Genannte bei einer Hundewiese abpasste, sie aufforderte, zu ihm ins Auto zu steigen, wobei er ihr eine für sie als solche nicht erkennbare Attrappe einer silbernen Pistole an den Bauch hielt und ihr sagte, wenn sie ihm nicht EUR 4.500,-- übergebe, werde er ihren Freund römisch 40 umbringen, woraufhin sie ihm das Geld am Folgetag übergab.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Am 23.01.2016 in Wien hat der BF XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 300,--, weggenommen, dies mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Genannten im Stiegenhaus ihres Wohnhauses auflauerte, sie gegen die Eingangstür drückte, in ihre Jackentasche griff und daraus den angeführten Bargeldbetrag gewaltsam entnahm. Als XXXX sich zur Wehr setzte, packte der BF sie am Hals und schlug ihren Hinterkopf gegen die Eingangstür. - Am 23.01.2016 in Wien hat der BF römisch 40 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 300,--, weggenommen, dies mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Genannten im Stiegenhaus ihres Wohnhauses auflauerte, sie gegen die Eingangstür drückte, in ihre Jackentasche griff und daraus den angeführten Bargeldbetrag gewaltsam entnahm. Als römisch 40 sich zur Wehr setzte, packte der BF sie am Hals und schlug ihren Hinterkopf gegen die Eingangstür.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2015 versuchte der BF XXXX in Wien durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der Beziehung zu ihm und zur Beendigung der Beziehung zu XXXX , zu nötigen, indem er XXXX zumindest eine für sie nicht als solche erkennbare Attrappe einer silbernen Pistole an ihren Kopf hielt, sie aufforderte, sich hinzuknien, und zu ihr sagte „Dein Leben gegen das von deinem Freund“. - Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2015 versuchte der BF römisch 40 in Wien durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Wiederaufnahme der Beziehung zu ihm und zur Beendigung der Beziehung zu römisch 40 , zu nötigen, indem er römisch 40 zumindest eine für sie nicht als solche erkennbare Attrappe einer silbernen Pistole an ihren Kopf hielt, sie aufforderte, sich hinzuknien, und zu ihr sagte „Dein Leben gegen das von deinem Freund“.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Am 27.12.2015 in Wien versuchte der BF XXXX zur Beendigung der Beziehung mit XXXX und zu einem Treffen mit ihm zu nötigen, indem er zu ihr am Telefon sagte „Ihr werdet schon sehen, was passieren wird, wir treffen uns jetzt oder ich bring deinen Freund um!“. - Am 27.12.2015 in Wien versuchte der BF römisch 40 zur Beendigung der Beziehung mit römisch 40 und zu einem Treffen mit ihm zu nötigen, indem er zu ihr am Telefon sagte „Ihr werdet schon sehen, was passieren wird, wir treffen uns jetzt oder ich bring deinen Freund um!“.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von vier Verbrechen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 03.10.2017, Zl. XXXX , Strafberufungen des BF und der Staatsanwaltschaft Wien nicht Folge. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 03.10.2017, Zl. römisch 40 , Strafberufungen des BF und der Staatsanwaltschaft Wien nicht Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.11.2017, Zl. XXXX , wurde die festgesetzte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren gem. § 31a Abs 1 StGB iVm § 410 Abs 1 StPO nachträglich gemildert, indem das Strafmaß auf vier Jahre und zehn Monate reduziert wurde. In casu hatte der BF der Privatbeteiligten XXXX einen Betrag von EUR 5.500,-- übergeben und dadurch den Schaden wieder gut gemacht, sohin nachträglich einen Milderungsgrund verwirklicht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde die festgesetzte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren gem. Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, StPO nachträglich gemildert, indem das Strafmaß auf vier Jahre und zehn Monate reduziert wurde. In casu hatte der BF der Privatbeteiligten römisch 40 einen Betrag von EUR 5.500,-- übergeben und dadurch den Schaden wieder gut gemacht, sohin nachträglich einen Milderungsgrund verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.09.2018 in Wien den Polizeibeamten Insp. XXXX an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme zur Vorführung zum Strafantritt, zu hindern versuchte, indem er dem Genannten mit beiden Armen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam, wobei es beim Versuch blieb, weil er letztlich festgenommen werden konnte, und den Genannten durch den Stoß misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte, indem der Polizeibeamte zu Sturz kam und Abschürfungen am rechten Ellenbogen, am rechten Unterarm sowie am rechten Knie erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.09.2018 in Wien den Polizeibeamten Insp. römisch 40 an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme zur Vorführung zum Strafantritt, zu hindern versuchte, indem er dem Genannten mit beiden Armen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam, wobei es beim Versuch blieb, weil er letztlich festgenommen werden konnte, und den Genannten durch den Stoß misshandelte und dadurch fahrlässig verletzte, indem der Polizeibeamte zu Sturz kam und Abschürfungen am rechten Ellenbogen, am rechten Unterarm sowie am rechten Knie erlitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd berücksichtigte das Gericht das reumütige Geständnis des BF, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Oberlandesgericht Wien gab einer Strafberufung des BF mit Urteil vom 02.07.2019, Zl. XXXX , keine Folge. Das Oberlandesgericht Wien gab einer Strafberufung des BF mit Urteil vom 02.07.2019, Zl. römisch 40 , keine Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Das erkennende Gericht konfrontierte den BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.01.2024 mit dem von ihm verwirklichten Unrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zeigte sich der BF prinzipiell geständig und bestätigte er die Richtigkeit des Strafregisters nach erfolgter Verlesung durch den erkennenden Richter. Weiters äußerte er sich sinngemäß dahingehend, er sei nicht stolz auf seine Taten, könne sie aber auch nicht ungeschehen machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret zu den einzelnen Verurteilungen äußerte sich der BF wie folgt: „RI: Können Sie mir erklären, warum Sie mit Drogen umgehen und Handel treiben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Damals habe ich es 2000 durch den Freundeskreis konsumiert. Durch den Drogenrausch haben wir einen Raubüberfall gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Können Sie mir erklären, warum Sie teils schwere Raubstraftaten begehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nüchtern habe ich das nie gemacht, das war ich unter Drogenrausch. Das zweite, ich habe meiner Freundin 300€ gegeben, sie hat mich danach 5 Stunden bei der Polizei angezeigt, was aber überhaupt nicht stimmt. Ich war 1 Nacht im Wachzimmer, danach hat sie 3 Monate später ihre Aussage widerrufen. 2 Jahre lang war ich auf freien Fuß angeklagt, dann kam es zu dem Urteil.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Können Sie mir erklären, warum Sie schwere Betrugsstraftaten begehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Damals vor Gericht habe ich gelogen. Das war kein Autoankauf. Er hat mich wegen des Autoankaufs angezeigt, er hätte mir Geld gegeben, ich hätte ihm das Auto jedoch nicht gegeben. In Wirklichkeit war das aber ein Drogendeal. Er hat mir die Drogen verkauft, ich habe ihn aber nicht bezahlt. Das ist ja auch Betrug.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Können Sie mir sagen, warum Sie andere verleumden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das ist von meiner Exfrau. Ich bin nicht mit ihr befreundet, deswegen sind wir Ex.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Können Sie mir erklären, warum Sie schwere Nötigungsdelikte und schwere Erpressungen begehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Können Sie mir erklären, warum Sie sich körperlich gegen die Vorführung zum Strafantritt gewehrt und dabei einen Beamten verletzt haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das war eine Reaktion. Er drückte mich gegen die Wand. Als Reaktion drehte ich mich um und stieß ihn. Er fiel zu Boden und verletzte sich das Knie und den Ellbogen. Ich schlug ihn nicht, es war aber trotzdem ein Widerstand.“ Aus dem zitierten beschwerdeführerseitigen Vorbringen ist abzuleiten, dass der BF sich zum von ihm verwirklichten Unrecht zwar – vordergründig – bekennt, er jedoch dazu neigt, die Verantwortung auf äußere Umstände (schlechte Freunde, Suchtgiftkonsum, Exfrau) zu überwälzen bzw. sein Verhalten verharmlost oder partiell gar behauptet, der verurteilte Sachverhalt entspräche nicht der Wahrheit. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, inwiefern die Exfrau des BF an dessen Verleumdungshandlung gegen XXXX beteiligt gewesen oder ihr diese anzulasten sein sollte, wurde die Ehe doch schon am 19.12.2011 geschieden, die Tathandlung jedoch erst im Juni 2012 verwirklicht, weshalb die Verantwortung des BF diesbezüglich jeglicher plausiblen Grundlage entbehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Ausführungen sind sohin als ausschließliche Schutzbehauptung anzusehen. Aus dem zitierten beschwerdeführerseitigen Vorbringen ist abzuleiten, dass der BF sich zum von ihm verwirklichten Unrecht zwar – vordergründig – bekennt, er jedoch dazu neigt, die Verantwortung auf äußere Umstände (schlechte Freunde, Suchtgiftkonsum, Exfrau) zu überwälzen bzw. sein Verhalten verharmlost oder partiell gar behauptet, der verurteilte Sachverhalt entspräche nicht der Wahrheit. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, inwiefern die Exfrau des BF an dessen Verleumdungshandlung gegen römisch 40 beteiligt gewesen oder ihr diese anzulasten sein sollte, wurde die Ehe doch schon am 19.12.2011 geschieden, die Tathandlung jedoch erst im Juni 2012 verwirklicht, weshalb die Verantwortung des BF diesbezüglich jeglicher plausiblen Grundlage entbehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Ausführungen sind sohin als ausschließliche Schutzbehauptung anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bemerkenswert war jedoch, dass er bezugnehmend auf seine Verurteilung wegen schweren Betruges einräumte, dass Grundlage der Straftat zwar eine Betrugshandlung seinerseits war, als Tatobjekt jedoch kein KFZ, sondern Suchtmittel im Spiel waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom BF zunächst geäußerte Tat- und Schuldeinsicht ist daher im Lichte seiner eigenen Ausführungen als in hohem Ausmaß relativiert anzusehen, da er im Grunde hinsichltich kaum einer Straftat vollumfänglich in objektiver und subjektiver Hinsicht die Verantwortung übernahm. Vielmehr schien der BF bestrebt, einerseits offensichtliche Fakten möglichst nicht augenscheinlich abzustreiten und sich dennoch in einem positiv(er)en Licht, welches jedoch mit der durch die Strafurteile objektivierten Wirklichkeit nicht in Einklang zu bringen ist, zu präsentieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. Insgesamt wurde der BF in Österreich zu Freiheitsstrafen, welche kumuliert (und unter Berücksichtigung der nachträglichen Herabsetzung bezugnehmend auf die sechste Verurteilung) zwölf Jahre und elf Monate betragen, verurteilt. Allein daraus lässt sich schon das vom BF ausgehende erhebliche Gefährdungspotential friktionsfrei ableiten. Der BF legte durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten, welches er über einen Zeitraum von beinahe 20 Jahren verwirklichte, eindrucksvoll an den Tag, dass er keinerlei Skrupel hat, gewaltsam (und fallweise unter Verwendung von Waffen) gegen andere Personen, insbesondere Frauen, vorzugehen, sie am Vermögen zu schädigen, mit illegalen Suchtgiften umzugehen bzw. mit diesen zu handeln, andere zu täuschen, seine Mitmenschen in Furcht und Unruhe zu versetzen, um alternativ sich selbst zu bereichern oder seinen Willen durchzusetzen, andere der Gefahr der behördlichen Verfolgung auszusetzen und sogar gegen uniformierte Vertreter des Staates gewaltsam vorzugehen. Der BF wies bzw. weist sohin nicht „bloß“ eine schädliche Neigung auf, sondern verletzte zahlreiche verschiedene Rechtsgüter in üblicherweise erheblicher Intensität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausdrücklich muss festgehalten werden, dass zahlreiche staatliche Interventionsversuche sowie das Verspüren des Haftübels keine mäßigenden Auswirkungen auf den BF entfalteten, sondern sein Verhalten vielmehr regelmäßig eskalierte und er zuletzt auch seine Missachtung staatlicher Vertreter durch einen gewaltsamen Widerstand gegen die Staatsgewalt deutlich zum Ausdruck brachte, welchen er gegenüber dem BVwG zu beschönigen beabsichtigte, indem er die von ihm gesetzte Widerstandshandlung als bloßen Reflex darstellte. Der BF verfügt über eine erhebliche kriminelle Energie sowie Gewaltbereitschaft und begegnete er der Rechtssphäre seiner Mitmenschen mit Gleichgültigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den von ihm dargelegten Relativierungen seines Fehlverhaltens kann angesichts des eindeutigen Tenors der schriftlichen Urteilsausfertigungen nicht gefolgt werden, sondern hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass der BF sich als rücksichts- und skrupelloser Gewohnheitskrimineller erweist, und kontraindiziert sein zitiertes Aussageverhalten eine ernstliche und nachhaltige Selbstreflexion des BF, welche einen dauerhaften Abbau seiner Gefährlichkeit auch nur nahelegen könnte. Insofern dem entgegengehalten wird, dass er zuletzt am 25.09.2018 delinquent wurde, so ist dies zwar faktisch richtig, angesichts des langjährigen und beharrlichen negativen Vorverhaltens des BF ist dies jedoch als vergleichsweise kurzer Zeitraum anzusehen und kann daher daraus nicht geschlossen werden, dass er auch hinkünftig ein Wohlverhalten an den Tag legen und ein straffreies Leben führen wird, vielmehr ist festzuhalten, dass der BF das Erlöschen der von ihm ausgehenden Gefährdung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit argumentierte, er gehe einer Arbeit nach und habe seinen Sohn „bekommen“, auch sei seine gesamte Familie in Österreich aufhältig, was im Lichte dessen, dass der BF bereits seit XXXX Vater ist, er immer wieder (wenn auch bloß fallweise) arbeitete und seine Familie schon zuvor im Bundesgebiet wohnhaft war, ins Leere gehen muss, andernfalls er – seinen eigenen Argumenten folgend – wohl nie hätte delinquent werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sinngemäß Selbiges ist auszuführen, wenn der BF seine wiederholte Straffälligkeit trotz frühen Kontakts mit der Strafjustiz und dem Verspüren des Haftübels damit erklärt, er sei geschieden gewesen und habe kein geregeltes Familienleben gehabt, schließlich verstieß er schon vor Geburt seines Sohnes oftmals und auch während aufrechter Ehe gegen Normen des Strafrechtgesetzbuchs und seiner Nebengesetze. Dass ihm die potentiellen Rechtsfolgen seines Fehlverhaltens stets präsent waren, räumte der BF selbst ein, begründete dies aber damit, er sei „jung, naiv und dumm“ gewesen, was angesichts dessen, dass der BF zwischen seinem 23. und 41. Lebensjahr (sohin keinesfalls in einer „Sturm und Drang“-Phase, in welcher alterstypische (Klein-)Kriminalität zu befürchten ist) mit dem Gesetz in Konflikt geriet, nicht nachvollzogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der BF wörtlich vorbringt, zu glauben, „eine Chance [zu] verdienen“, so wird nochmals explizit auf die zahlreichen Verurteilungen, die Schwere der Straftaten und die langjährigen Gefängnisaufenthalte verwiesen.Den von ihm dargelegten Relativierungen seines Fehlverhaltens kann angesichts des eindeutigen Tenors der schriftlichen Urteilsausfertigungen nicht gefolgt werden, sondern hat der erkennende Richter keinerlei Zweifel daran, dass der BF sich als rücksichts- und skrupelloser Gewohnheitskrimineller erweist, und kontraindiziert sein zitiertes Aussageverhalten eine ernstliche und nachhaltige Selbstreflexion des BF, welche einen dauerhaften Abbau seiner Gefährlichkeit auch nur nahelegen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern dem entgegengehalten wird, dass er zuletzt am 25.09.2018 delinquent wurde, so ist dies zwar faktisch richtig, angesichts des langjährigen und beharrlichen negativen Vorverhaltens des BF ist dies jedoch als vergleichsweise kurzer Zeitraum anzusehen und kann daher daraus nicht geschlossen werden, dass er auch hinkünftig ein Wohlverhalten an den Tag legen und ein straffreies Leben führen wird, vielmehr ist festzuhalten, dass der BF das Erlöschen der von ihm ausgehenden Gefährdung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit argumentierte, er gehe einer Arbeit nach und habe seinen Sohn „bekommen“, auch sei seine gesamte Familie in Österreich aufhältig, was im Lichte dessen, dass der BF bereits seit römisch 40 Vater ist, er immer wieder (wenn auch bloß fallweise) arbeitete und seine Familie schon zuvor im Bundesgebiet wohnhaft war, ins Leere gehen muss, andernfalls er – seinen eigenen Argumenten folgend – wohl nie hätte delinquent werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sinngemäß Selbiges ist auszuführen, wenn der BF seine wiederholte Straffälligkeit trotz frühen Kontakts mit der Strafjustiz und dem Verspüren des Haftübels damit erklärt, er sei geschieden gewesen und habe kein geregeltes Familienleben gehabt, schließlich verstieß er schon vor Geburt seines Sohnes oftmals und auch während aufrechter Ehe gegen Normen des Strafrechtgesetzbuchs und seiner Nebengesetze. Dass ihm die potentiellen Rechtsfolgen seines Fehlverhaltens stets präsent waren, räumte der BF selbst ein, begründete dies aber damit, er sei „jung, naiv und dumm“ gewesen, was angesichts dessen, dass der BF zwischen seinem 23. und 41. Lebensjahr (sohin keinesfalls in einer „Sturm und Drang“-Phase, in welcher alterstypische (Klein-)Kriminalität zu befürchten ist) mit dem Gesetz in Konflikt geriet, nicht nachvollzogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der BF wörtlich vorbringt, zu glauben, „eine Chance [zu] verdienen“, so wird nochmals explizit auf die zahlreichen Verurteilungen, die Schwere der Straftaten und die langjährigen Gefängnisaufenthalte verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erkennende Richter geht sohin – der bB beitretend – von einer aufrechten Gefährdung durch den BF, nicht jedoch von einer nachhaltigen Hinwendung zu den rechtlich geschützten Werten und einer Verinnerlichung der hiesigen Rechts- und Werteordnung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Gesetz normierten Gefährdungsmaßstab (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich), der für den BF aufgrund der Ableitung von Rechten nach dem Assoziierungsabkommen gilt, wird im gegenständlichen Fall nach hg. Überzeugung erreicht, wurde doch auch schon beispielsweise organisierter Drogenhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2009/18/0445) oder eine einzelne Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von (insgesamt) vier Jahren und drei Monaten (vgl. VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291) als dafür ausreichend erachtet, während der BF nicht nur – gemäß seinen eigenen Ausführungen und der objektiven Beweislage – wiederholt mit Suchtgiften handelte, sondern auch gravierende Straftaten gegen die individuelle Freiheit seiner Mitmenschen sowie schwere Eigentumsdelikte unter der Anwendung von Gewalt oder Drohungen (und mitunter unter der Verwendung von Waffen oder Waffenattrappen) verwirklichte, weswegen er mit der Verhängung mehrerer langjähriger Haftstrafen konfrontiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Gesetz normierten Gefährdungsmaßstab (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich), der für den BF aufgrund der Ableitung von Rechten nach dem Assoziierungsabkommen gilt, wird im gegenständlichen Fall nach hg. Überzeugung erreicht, wurde doch auch schon beispielsweise organisierter Drogenhandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vergleiche VwGH vom 22.02.2011, 2009/18/0445) oder eine einzelne Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von (insgesamt) vier Jahren und drei Monaten vergleiche VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291) als dafür ausreichend erachtet, während der BF nicht nur – gemäß seinen eigenen Ausführungen und der objektiven Beweislage – wiederholt mit Suchtgiften handelte, sondern auch gravierende Straftaten gegen die individuelle Freiheit seiner Mitmenschen sowie schwere Eigentumsdelikte unter der Anwendung von Gewalt oder Drohungen (und mitunter unter der Verwendung von Waffen oder Waffenattrappen) verwirklichte, weswegen er mit der Verhängung mehrerer langjähriger Haftstrafen konfrontiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. Abschließend hat sich das erkennende Gericht mit den Auswirkungen der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit der Erlassung eines empfindlichen Einreiseverbots gegen den BF auf sein Privat- und Familienleben, insbesondere auf das Kindeswohl des XXXX , auseinanderzusetzen. 2.3.4. Abschließend hat sich das erkennende Gericht mit den Auswirkungen der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit der Erlassung eines empfindlichen Einreiseverbots gegen den BF auf sein Privat- und Familienleben, insbesondere auf das Kindeswohl des römisch 40 , auseinanderzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Privat- und Familienleben ist anzuführen, dass dieses durch das eigene Fehlverhalten des BF in erheblichster Weise getrübt worden war. Der BF hatte stets die Möglichkeit, im Familienverband eingeglieder zu sein und ein straffreies Leben im Kreise seiner Angehörigen zu führen, entschied sich jedoch – wider besseren Wissens – beharrlich dagegen, indem er gravierende Rechtsbrüche realisierte. Er stellte sohin selbst eindrucksvoll unter Beweis, dass ihm nicht nur seine Freiheit, sondern auch die Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis (und damit einhergehend der Schutz der Familieneinheit) gleichgültig ist. Auch sind die Angehörigen des BF – wie auch seine Freunde und anderen Sozialkontakte – oftmalige Trennungen haftbedingt gewöhnt und sind diese daher durch eine Außerlandesbringung des BF mit keiner ihnen gänzlich unbekannten Situation konfrontiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Auswirkungen der gegenständlichen Entscheidung auf den Sohn des BF, XXXX (und damit verbunden auf das Kindeswohl des Genannten), ist vorausschickend anzumerken, dass nicht nur der BF, sondern auch der Minderjährige vom erkennenden Richter angehört wurde. Sowohl der BF als auch sein Sohn als Zeuge gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass es keine gravierenden Konflikte zwischen XXXX und der Kindsmutter gegeben hat. Der Zeuge lebte bis zum 13.08.2020 bei seiner Mutter und pflegt auch zum jetzigen Zeitpunkt unregelmäßigen Kontakt mit ihr, primär, wenn er seine Schwestern in der Wohnung der Kindsmutter besucht. Auch wohnen zum jetzigen Zeitpunkt ebensoviele Personen in der Wohnung der Kindsmutter wie es vor dem Auszug des Zeugen der Fall war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt folglich keine erkennbaren Gründe warum es entweder objektiv unmöglich oder dem Sohn des BF subjektiv unzumutbar sein sollte, neuerlich einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter zu begründen, mag dies auch nicht den persönlichen Wünschen des Zeugen (oder seiner Mutter) entsprechen. Dass die Obsorge laut gerichtlichem Beschluss zwischen den Eltern geteilt ist, wenn der Zeuge auch beim BF wohnt, wird an dieser Stelle ausdrücklich angemerkt. Im Übrigen vollendet XXXX im XXXX , sohin in rund XXXX Monaten, das 18. Lebensjahr und ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig. Auch steht es dem Zeugen – spätestens ab diesem Zeitpunkt – offen, den BF als Tourist in dessen künftigen Aufenthaltsstaat zu besuchen oder ihn in Drittstaaten zu treffen, und ist es beiden jederzeit und leicht möglich, über soziale Netzwerke, fernmündlich oder brieflich den Kontakt – wenn auch auf geminderte Weise – aufrechtzuerhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Entscheidung geht daher zwar selbstverständlich mit einer Relativierung des persönlichen Bezugs einher, dieser Eingriff wird jedoch durch die zahlreichen Möglichkeiten der Weiterführung des Kontakts kompensiert. Darauf, dass der BF und sein Sohn während der BF seine Haftstrafen verbüßte, gar keinen Kontakt pflegten, wird am Rande hingewiesen. Der gegenständliche Eingriff in die persönliche Vater-Sohn-Beziehung – den im Übrigen der BF selbst alleine und vollumfänglich zu vertreten hat - erweist sich daher als nicht gravierend, sondern ist von beiden Personen hinzunehmen. Betreffend die Auswirkungen der gegenständlichen Entscheidung auf den Sohn des BF, römisch 40 (und damit verbunden auf das Kindeswohl des Genannten), ist vorausschickend anzumerken, dass nicht nur der BF, sondern auch der Minderjährige vom erkennenden Richter angehört wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl der BF als auch sein Sohn als Zeuge gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass es keine gravierenden Konflikte zwischen römisch 40 und der Kindsmutter gegeben hat. Der Zeuge lebte bis zum 13.08.2020 bei seiner Mutter und pflegt auch zum jetzigen Zeitpunkt unregelmäßigen Kontakt mit ihr, primär, wenn er seine Schwestern in der Wohnung der Kindsmutter besucht. Auch wohnen zum jetzigen Zeitpunkt ebensoviele Personen in der Wohnung der Kindsmutter wie es vor dem Auszug des Zeugen der Fall war. Es gibt folglich keine erkennbaren Gründe warum es entweder objektiv unmöglich oder dem Sohn des BF subjektiv unzumutbar sein sollte, neuerlich einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter zu begründen, mag dies auch nicht den persönlichen Wünschen des Zeugen (oder seiner Mutter) entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Obsorge laut gerichtlichem Beschluss zwischen den Eltern geteilt ist, wenn der Zeuge auch beim BF wohnt, wird an dieser Stelle ausdrücklich angemerkt. Im Übrigen vollendet römisch 40 im römisch 40 , sohin in rund römisch 40 Monaten, das 18. Lebensjahr und ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr minderjährig. Auch steht es dem Zeugen – spätestens ab diesem Zeitpunkt – offen, den BF als Tourist in dessen künftigen Aufenthaltsstaat zu besuchen oder ihn in Drittstaaten zu treffen, und ist es beiden jederzeit und leicht möglich, über soziale Netzwerke, fernmündlich oder brieflich den Kontakt – wenn auch auf geminderte Weise – aufrechtzuerhalten. Die gegenständliche Entscheidung geht daher zwar selbstverständlich mit einer Relativierung des persönlichen Bezugs einher, dieser Eingriff wird jedoch durch die zahlreichen Möglichkeiten der Weiterführung des Kontakts kompensiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darauf, dass der BF und sein Sohn während der BF seine Haftstrafen verbüßte, gar keinen Kontakt pflegten, wird am Rande hingewiesen. Der gegenständliche Eingriff in die persönliche Vater-Sohn-Beziehung – den im Übrigen der BF selbst alleine und vollumfänglich zu vertreten hat - erweist sich daher als nicht gravierend, sondern ist von beiden Personen hinzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt vermögen auch die – angesichts des langjährigen Aufenthalts zweifelsohne gegebenen – Bindungen des BF zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder österreichsichen Staatsangehörigen sowie seine durch die Aufenthaltsdauer bedingten privaten Interessen den erkennenden Richter nicht zu einem für den BF positiveren Schluss zu gelangen, stehen seinen Interessen doch erhebliche Straftaten des BF gegenüber, welche ein insgesamt außerordentlich negatives Licht auf den BF werfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.5. Zusammengefasst erweist sich der weitere Aufenthalt des BF als nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Repulik Österreich, sieht sich der erkennende Richter außer Stande, ein künftiges Wohlverhalten zu prognostizieren, und sprechen auch keine persönlichen Gründe (insbesondere das Kindeswohl des XXXX ) dafür, von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen. 2.3.5. Zusammengefasst erweist sich der weitere Aufenthalt des BF als nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Repulik Österreich, sieht sich der erkennende Richter außer Stande, ein künftiges Wohlverhalten zu prognostizieren, und sprechen auch keine persönlichen Gründe (insbesondere das Kindeswohl des römisch 40 ) dafür, von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Eine allfällige Rückkehrgefährdung wurde seitens des BF nicht substantiiert behauptet, sondern legte er wiederholt und ohne näher darauf einzugehen dar, in der Türkei müsse er die Wehrpflicht ableisten und es läge deshalb ein Haftgrund gegen ihn vor. Weder behauptete der BF konkret, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestünde, noch ist für den erkennenden Richter plausibel nachvollziehbar, warum der BF mehrmals und zuletzt drei Monate vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung in die Türkei reisen und problemfrei nach Österreich zurückkehren hätte können, wenn gegen ihn ein solcher Haftbefehl bestünde. Das Vorbringen des BF ist – völlig unbeschadet dessen, dass jedem Staat, so auch der Türkei, das Recht zukommt, seine Bürger zur Ableistung des Wehrdienstes zu verpflichten - folglich schon aus diesen Erwägungen lebensfremd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ergibt sich aus den landeskundlichen Feststellungen, dass türkische Staatsbürger männlichen Geschlechts zwischen dem 20. und dem 41. Lebensjahr wehrpflichtig sind. Der BF vollendete am XXXX bereits das XXXX . Lebensjahr. Er unterliegt folglich (außer im Falle einer Mobilmachung) nicht mehr der türkischen Wehrpflicht. Andere evidente Gründe, welche eine Gefährdung seiner Person im Rückkehrfall nahelegen würden, relevierte der BF nicht. 2.4. Eine allfällige Rückkehrgefährdung wurde seitens des BF nicht substantiiert behauptet, sondern legte er wiederholt und ohne näher darauf einzugehen dar, in der Türkei müsse er die Wehrpflicht ableisten und es läge deshalb ein Haftgrund gegen ihn vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder behauptete der BF konkret, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestünde, noch ist für den erkennenden Richter plausibel nachvollziehbar, warum der BF mehrmals und zuletzt drei Monate vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung in die Türkei reisen und problemfrei nach Österreich zurückkehren hätte können, wenn gegen ihn ein solcher Haftbefehl bestünde. Das Vorbringen des BF ist – völlig unbeschadet dessen, dass jedem Staat, so auch der Türkei, das Recht zukommt, seine Bürger zur Ableistung des Wehrdienstes zu verpflichten - folglich schon aus diesen Erwägungen lebensfremd. Im Übrigen ergibt sich aus den landeskundlichen Feststellungen, dass türkische Staatsbürger männlichen Geschlechts zwischen dem 20. und dem 41.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr wehrpflichtig sind. Der BF vollendete am römisch 40 bereits das römisch 40 . Lebensjahr. Er unterliegt folglich (außer im Falle einer Mobilmachung) nicht mehr der türkischen Wehrpflicht. Andere evidente Gründe, welche eine Gefährdung seiner Person im Rückkehrfall nahelegen würden, relevierte der BF nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er keine Kontakte zu seinen in der Türkei aufhältigen Angehörigen pflegt, mag stimmen, der BF, der Türkisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, ist jedoch selbsterhaltungsfähig und verfügt sowohl über schulische Bildung als auch über Berufserfahrung und steht es ihm daher frei, am türkischen Arbeitsmarkt zu partizipieren. Auch gibt es in der Türkei ein grundlegendes Sozialsystem, das bei der Deckung des notwendigen Unterhalts Unterstützung bietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen (aktuelles Länderinformationsblatt zur Türkei), die dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der BF ist den ihm übermittelten Berichten nicht entgegengetreten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Exkurs zur Anwendbarkeit des ARB 1/80 (Assoziierungsabkommen EWG – Türkei):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das \"Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation\" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: „Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat ● nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; ● nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; ● nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“ Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: „Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“ Art. 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet: „Abs 1: Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, ● haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; ● haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs 2: Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“Absatz 2 :, Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“ Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 14 ARB 1/80 lautet: Artikel 14, ARB 1/80 lautet: „(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen.“ 3.1.2. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Wie die Beschwerde moniert handelt es sich beim BF um einen türkischen Staatsbürger der Rechte aus dem Assoziierungsabkommen geltend machen kann, da er – jedenfalls – in das Regime des Art. 7 ARB 1/80 fällt. Auch das Bundesamt hat dies jedoch prinzipiell zutreffend erkannt, stellte es doch auf Seite 13 des Bescheides ausdrücklich fest, das Verhalten des BF stelle eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ dar. Diese Formulierung bezieht sich unzweifelhaft auf den im Falle des BF – trotz Anwendbarkeit der §§ 52 f FPG - aufgrund seiner erworbenen Rechtsstellung anwendbaren Gefährdungsmaßstab iSd § 67 Abs 1 FPG (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Abweichend von der bB geht der erkennende Richter jedoch aufgrund der Dauer des Aufenthalts des BF im österreichischen Bundesgebiet davon aus, dass der Gefährdungsmaßstab nicht nach dem zweiten Satz leg.cit. zu beruteilen ist, sondern ein dem gegenüber erhöhter Maßstab im Sinne des Abs 1 fünften Satzes leg.cit., sohin, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF „nachhaltig und maßgeblich“ gefährdet würde, heranzuziehen ist. 3.1.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Beschwerde moniert handelt es sich beim BF um einen türkischen Staatsbürger der Rechte aus dem Assoziierungsabkommen geltend machen kann, da er – jedenfalls – in das Regime des Artikel 7, ARB 1/80 fällt. Auch das Bundesamt hat dies jedoch prinzipiell zutreffend erkannt, stellte es doch auf Seite 13 des Bescheides ausdrücklich fest, das Verhalten des BF stelle eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ dar. Diese Formulierung bezieht sich unzweifelhaft auf den im Falle des BF – trotz Anwendbarkeit der Paragraphen 52, f FPG - aufgrund seiner erworbenen Rechtsstellung anwendbaren Gefährdungsmaßstab iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von der bB geht der erkennende Richter jedoch aufgrund der Dauer des Aufenthalts des BF im österreichischen Bundesgebiet davon aus, dass der Gefährdungsmaßstab nicht nach dem zweiten Satz leg.cit. zu beruteilen ist, sondern ein dem gegenüber erhöhter Maßstab im Sinne des Absatz eins, fünften Satzes leg.cit., sohin, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF „nachhaltig und maßgeblich“ gefährdet würde, heranzuziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass (auch) der schwerwiegendere Gefährdungsmaßstab erfüllt ist, ist den Ausführungen zu den Punkten 2.3. und 3.3. zu entnehmen. Die Anwendbarkeit des Art. 14 ARB 1/80 ergibt sich u.a. aus folgender Judikaturlinie des VwGH: Dass (auch) der schwerwiegendere Gefährdungsmaßstab erfüllt ist, ist den Ausführungen zu den Punkten 2.3. und 3.3. zu entnehmen. Die Anwendbarkeit des Artikel 14, ARB 1/80 ergibt sich u.a. aus folgender Judikaturlinie des VwGH:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufung auf den Beschluss Nr 1/80 des auf Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden türkischer Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht zielführend. Art 14 Abs 1 dieses Beschlusses („Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind“) macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es aus den genannten Gründen gerechtfertigt ist (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ließ das persönliche Verhalten des Fremden auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließen, sodass der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, auch im Licht des Urteils des EuGH vom 10.2.2000 (Rechtssache Nazli, C-340/97) unbedenklich erscheint. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob für den Fremden die Regelungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem genannten Assoziationsratsbeschluss tatsächlich zum Tragen kommen. (Hier: Verurteilung des Fremden ua nach § 207 Abs 1, § 212 Abs 1, § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB im Oktober 1998 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und nach § 146 und § 147 Abs 2 StGB im Dezember 1998 zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten). (VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291)Die Berufung auf den Beschluss Nr 1/80 des auf Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden türkischer Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht zielführend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 14, Absatz eins, dieses Beschlusses („Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind“) macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels römisch zwei des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es aus den genannten Gründen gerechtfertigt ist (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033). Im gegenständlichen Fall ließ das persönliche Verhalten des Fremden auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließen, sodass der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, auch im Licht des Urteils des EuGH vom 10.2.2000 (Rechtssache Nazli, C-340/97) unbedenklich erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt ungeachtet der Frage, ob für den Fremden die Regelungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem genannten Assoziationsratsbeschluss tatsächlich zum Tragen kommen. (Hier: Verurteilung des Fremden ua nach Paragraph 207, Absatz eins,, Paragraph 212, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB im Oktober 1998 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und nach Paragraph 146 und Paragraph 147, Absatz 2, StGB im Dezember 1998 zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten). (VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291) 3.2. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der BF ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat die BF auch nicht behauptet, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.2.1. Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der BF ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat die BF auch nicht behauptet, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird daher abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Wie sich aus Punkt 3.1.3. ergibt unterliegt der BF als assoziationsberechtigter türkischer Staatsbürger prinzipiell den Bestimmungen des § 52 FPG, wenn auch ein erhöhter Gefährdungsmaßstab bei der Beurteilung seiner – eine Rückkehrentscheidung begründende – Gefährlichkeit heranzuziehen ist. 3.3.1. Wie sich aus Punkt 3.1.3. ergibt unterliegt der BF als assoziationsberechtigter türkischer Staatsbürger prinzipiell den Bestimmungen des Paragraph 52, FPG, wenn auch ein erhöhter Gefährdungsmaßstab bei der Beurteilung seiner – eine Rückkehrentscheidung begründende – Gefährlichkeit heranzuziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Bundesamt gewählte Vorgangsweise, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 4 FPG zu erlassen, erweist sich daher als rechtskonform. Die vom Bundesamt gewählte Vorgangsweise, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu erlassen, erweist sich daher als rechtskonform.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. § 52 Abs 4 FPG lautet: 3.3.2. Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet: „(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn 1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, 2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und 4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn 1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder 2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ § 11 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: „(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;</div>\n<p class=\"lf-p\">2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“ 3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegen – wie die bB zutreffend festhielt – die Voraussetzungen des § 52 Abs 4 Z 1 FPG grundsätzlich vor, da der BF mehrmals wegen gravierender Straftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurde. 3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegen – wie die bB zutreffend festhielt – die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG grundsätzlich vor, da der BF mehrmals wegen gravierender Straftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.1. Festzuhalten ist ausdrücklich, dass zwar die letzte Verurteilung im Jahr 2019 erfolgte und dem BF im Februar 2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von der MA35 erteilt wurde, diesem Rechtsakt jedoch eine Rückstufung gem. § 28 NAG voranging. Im Zuge des Rückstufungsverfahrens holte die MA35 beim Bundesamt mit Schreiben vom 21.01.2021 eine Stellungnahme wegen beabsichtigter Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, wobei im niederlassungsbehördlichen Schriftsatz explizit auf § 28 NAG Bezug genommen wurde. Die bB teilte mit Rückantwort vom 08.03.2021 mit, dass sie beabsichtige, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (konkret eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bB brachte ihren Willen gegenüber der MA35 sohin klar zum Ausdruck, was diese jedoch (augenscheinlich) nicht davon abhielt, in weiterer Folge und entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes eine Rückstufung iSd § 28 NAG durchzuführen. 3.3.3.1. Festzuhalten ist ausdrücklich, dass zwar die letzte Verurteilung im Jahr 2019 erfolgte und dem BF im Februar 2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von der MA35 erteilt wurde, diesem Rechtsakt jedoch eine Rückstufung gem. Paragraph 28, NAG voranging. Im Zuge des Rückstufungsverfahrens holte die MA35 beim Bundesamt mit Schreiben vom 21.01.2021 eine Stellungnahme wegen beabsichtigter Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, wobei im niederlassungsbehördlichen Schriftsatz explizit auf Paragraph 28, NAG Bezug genommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bB teilte mit Rückantwort vom 08.03.2021 mit, dass sie beabsichtige, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (konkret eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) zu erlassen. Die bB brachte ihren Willen gegenüber der MA35 sohin klar zum Ausdruck, was diese jedoch (augenscheinlich) nicht davon abhielt, in weiterer Folge und entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes eine Rückstufung iSd Paragraph 28, NAG durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich stellt sich daher die Frage der wechselseitigen Bindungswirkung rechtskräfiger verwaltungsbehördlicher Entscheidungen bzw. der Grenze der Bindungswirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Niederlassungsbehörde ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine „Rückstufung“ nicht an die Begründung des VwG in seinem Erkenntnis, mit dem es die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden. War Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden zulässig ist oder nicht, so war dafür (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 zu einem für den Fremden günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der - aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden auszugehen hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht). Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen. Es hat daher auch in diesem Fall dabei zu bleiben, dass für das VwG keine bestimmte „Prüfreihenfolge“ besteht und nichts dagegen spricht, das etwa strittige Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Es begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig entnehmen lässt, aus welchem Grund das VwG in tragender Weise von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden ausgegangen ist. (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067)Die Niederlassungsbehörde ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine „Rückstufung“ nicht an die Begründung des VwG in seinem Erkenntnis, mit dem es die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden. War Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden zulässig ist oder nicht, so war dafür (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu einem für den Fremden günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der - aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden auszugehen hat vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen. Es hat daher auch in diesem Fall dabei zu bleiben, dass für das VwG keine bestimmte „Prüfreihenfolge“ besteht und nichts dagegen spricht, das etwa strittige Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Es begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig entnehmen lässt, aus welchem Grund das VwG in tragender Weise von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden ausgegangen ist. (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) Diese Überlegungen gehen schon deshalb ins Leere, weil die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine „Rückstufung“ nicht an die Begründung des BVwG in seinem Erkenntnis, mit dem sie die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden ist. Im Verfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses führte, war Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten zulässig ist oder nicht. Hierfür war (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach § 9 BFA-VG zu einem für den Mitbeteiligten günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der - aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auszugehen hat (vgl. etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, Punkt C.3.2.2. der Entscheidungsgründe, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd § 52 Abs. 5 FPG (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen. (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067 Rz 18)Diese Überlegungen gehen schon deshalb ins Leere, weil die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine „Rückstufung“ nicht an die Begründung des BVwG in seinem Erkenntnis, mit dem sie die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden ist. Im Verfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses führte, war Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten zulässig ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür war (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG zu einem für den Mitbeteiligten günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der - aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auszugehen hat vergleiche etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, Punkt C.3.2.2. der Entscheidungsgründe, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht). Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen. (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067 Rz 18) Der VwGH geht sohin erkennbar (und zutreffend) davon aus, dass nicht zwei unterschiedlichen Behörden die Kompetenz für die Klärung derselben Hauptfrage zukommen kann, was einerseits den Gesetzen juristischer Logik entspricht und auch dem Gesetzgeber als Willen zu unterstellen ist, andernfalls es geradezu zu „Kompetenzwettläufen“ zwischen verschiedenen Behörden bzw. Gerichten kommen könnte, was der Rechtssicherheit erheblich abträglich wäre. Aus der zitierten Entscheidung geht zweifelsohne hervor, dass die Zuständigkeit in der Hauptfrage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dem Bundesamt (bzw. im Instanzenzug dem BVwG) zukommt und diese von den Niederlassungsbehörden allenfalls als Vorfrage zu klären ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis hat die Niederlassungsbehörde im vorliegenden Fall (trotz Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Behörde) eine in den ausschließlichen Kompetenzbereich des Bundesamtes (bzw. des BVwG) fallende Vorfrage vorauseilend und von der zuständigen Behörde abweichend gelöst.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.4.2021, rdb.at), Rz 35 bis 38, führt (mwN) Folgendes aus: 3.3.3.2. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, (Stand 1.4.2021, rdb.at), Rz 35 bis 38, führt (mwN) Folgendes aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beantwortung der Vorfrage gem § 38 AVG kann mangels eigenständiger normativer Qualität (als Bescheid bzw Erkenntnis oder Beschluss [vgl Rz 33 f]) auch nicht gesondert bekämpft werden (zB mittels Beschwerde an das VwG bzw an den VfGH [VfSlg 1375/1931; vgl auch VfSlg 2871/1955]), sondern nur gemeinsam mit der in der Sache ergehenden Entscheidung (Hengstschläger/​Leeb6 Rz 294).Die Beantwortung der Vorfrage gem Paragraph 38, AVG kann mangels eigenständiger normativer Qualität (als Bescheid bzw Erkenntnis oder Beschluss [vgl Rz 33 f]) auch nicht gesondert bekämpft werden (zB mittels Beschwerde an das VwG bzw an den VfGH [VfSlg 1375 aus 1931,; vergleiche auch VfSlg 2871/1955]), sondern nur gemeinsam mit der in der Sache ergehenden Entscheidung (Hengstschläger/​Leeb6 Rz 294).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern unterliegt die Vorfragenbeurteilung letztlich insb der Kontrolle des VwGH (VwSlg 3974 A/1956; VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106; vgl etwa auch VwGH 26. 5. 1999, 98/12/0505; 18. 3. 2003, 2002/11/0095). Dieser kann grundsätzlich nicht nur prüfen, ob die selbständige Beurteilung der Vorfrage überhaupt zulässig war (also weder eine bindende Entscheidung vorlag [vgl VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106; Rz 27 ff], noch eine Verpflichtung zur Aussetzung bestand [vgl VwSlg 13.578 A/1992; Rz 66]; vgl auch Rz 63), sondern auch, ob der Sachverhalt diesbezüglich ordnungsgemäß ermittelt und die Vorfrage richtig beurteilt wurde (VwSlg 3974 A/1956; VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106; 26. 5. 1999, 98/12/0505; Loebenstein, JBl 1978, 235).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage hat – definitionsgemäß (vgl VwSlg 13.399 A/1991; Rz 1) – die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge (VwSlg 3974 A/1956; 13.399 A/1991; VwGH 26. 5. 1999, 98/12/0505; idS etwa auch VwGH 18. 3. 2003, 2002/11/0095; Herrnritt 29). Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist eine Revision gegen Entscheidungen des VwG allerdings nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang betont der VwGH, dass ihm bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt. Er sei zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG begründen kann, solange dem VwG dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn das VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rsp des OGH gelöst hat (VwSlg 19.366 A/2016; VwGH 28. 5. 2020, Ra 2019/07/0081; 3. 7. 2020, Ra 2020/14/0006). Das Gleiche muss naturgemäß auch für die Auslegung von Normen des gerichtlichen Strafrechts bzw für Vorfragen gelten, die von den (ordentlichen) Strafgerichten zu entscheiden sind.Insofern unterliegt die Vorfragenbeurteilung letztlich insb der Kontrolle des VwGH (VwSlg 3974 A/1956; VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106; vergleiche etwa auch VwGH 26. 5. 1999, 98/12/0505; 18. 3. 2003, 2002/11/0095). Dieser kann grundsätzlich nicht nur prüfen, ob die selbständige Beurteilung der Vorfrage überhaupt zulässig war (also weder eine bindende Entscheidung vorlag [vgl VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106;</p>\n<p class=\"lf-p\">Rz 27 ff], noch eine Verpflichtung zur Aussetzung bestand [vgl VwSlg 13.578 A/1992; Rz 66]; vergleiche auch Rz 63), sondern auch, ob der Sachverhalt diesbezüglich ordnungsgemäß ermittelt und die Vorfrage richtig beurteilt wurde (VwSlg 3974 A/1956; VwGH 19. 2. 1993, 92/09/0106; 26. 5. 1999, 98/12/0505; Loebenstein, JBl 1978, 235). Eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage hat – definitionsgemäß vergleiche VwSlg 13.399 A/1991; Rz 1) – die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge (VwSlg 3974 A/1956; 13.399 A/1991; VwGH 26. 5. 1999, 98/12/0505; idS etwa auch VwGH 18. 3. 2003, 2002/11/0095; Herrnritt 29). Gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision gegen Entscheidungen des VwG allerdings nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang betont der VwGH, dass ihm bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt. Er sei zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen kann, solange dem VwG dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn das VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rsp des OGH gelöst hat (VwSlg 19.366 A/2016; VwGH 28. 5. 2020, Ra 2019/07/0081; 3. 7. 2020, Ra 2020/14/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche muss naturgemäß auch für die Auslegung von Normen des gerichtlichen Strafrechts bzw für Vorfragen gelten, die von den (ordentlichen) Strafgerichten zu entscheiden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen kann durch die unrichtige Beurteilung einer Vorfrage – für die Sachentscheidung (vgl VfSlg 13.211/1992; 13.280/1992; 13.530/1993; Rz 1) – das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG nicht verletzt werden, weil die Behörde (das VwG) dabei nicht „durch die sonst ihrer Zuständigkeit gezogenen Grenzen“ beschränkt ist (VfSlg 2467/1953) bzw – anders gewendet – weil die Behörde (das VwG) damit mangels einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung (Rz 33 f) überhaupt keine Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl VfSlg 3012/1956; 4610/1963; Loebenstein, JBl 1978, 235 f; Schopf, Recht 114, 123 f; Spitzer, ÖJZ 2003, 53 f; idS auch AB 1925, 15; VwSlg 13.461 A/1991; VwGH 29. 1. 1996, 94/10/0064;</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrnritt 29; Krzizek, JBl 1952, 126).Hingegen kann durch die unrichtige Beurteilung einer Vorfrage – für die Sachentscheidung vergleiche VfSlg 13.211 aus 1992,; 13.280 aus 1992,; 13.530 aus 1993,; Rz 1) – das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem Artikel 83, Absatz 2, B-VG nicht verletzt werden, weil die Behörde (das VwG) dabei nicht „durch die sonst ihrer Zuständigkeit gezogenen Grenzen“ beschränkt ist (VfSlg 2467 aus 1953,) bzw – anders gewendet – weil die Behörde (das VwG) damit mangels einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung (Rz 33 f) überhaupt keine Zuständigkeit in Anspruch nimmt vergleiche VfSlg 3012 aus 1956,; 4610 aus 1963,; Loebenstein, JBl 1978, 235 f; Schopf, Recht 114, 123 f;</p>\n<p class=\"lf-p\">Spitzer, ÖJZ 2003, 53 f; idS auch Ausschussbericht 1925, 15; VwSlg 13.461 A/1991; VwGH 29. 1. 1996, 94/10/0064; Herrnritt 29; Krzizek, JBl 1952, 126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem zuletzt genannten Argument hat der VfGH auch (zunächst) die Auffassung vertreten, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht durch eine Vorfragenbeurteilung „überhaupt nicht“ verletzt werden kann (VfSlg Anh 1956/12). Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Zurückweisungsbeschlusses mangels Legitimation sowie aus der Folgejud des VfGH ergibt sich aber, dass damit nur gemeint sein kann, dass eine Person (der mögliche neue Eigentümer) nicht durch eine Entscheidung (die Genehmigung eines Kaufvertrags zwischen dem bisherigen Eigentümer und einem Dritten betreffend) in diesem Grundrecht verletzt sein kann, die ihre Rechtssphäre nur im Zusammenhang mit der Vorfragenbeurteilung berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung selbst in ihr Grundrecht auf Eigentum eingreift. Auch diesfalls verstößt die Entscheidung aber nur dann gegen Art 5 StGG, wenn sie sich nicht nur auf eine bloß unrichtige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts oder die bloß rechtswidrige Beurteilung der Vorfrage, sondern auf eine denkunmögliche Anwendung verfahrens- oder materiellrechtlicher Vorschriften gründet (vgl auch VfSlg 4610/1963), also etwa in Wahrheit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden hat (VfSlg 10.233/1984; vgl auch § 37 Rz 10).Mit dem zuletzt genannten Argument hat der VfGH auch (zunächst) die Auffassung vertreten, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht durch eine Vorfragenbeurteilung „überhaupt nicht“ verletzt werden kann (VfSlg Anh 1956/12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Zurückweisungsbeschlusses mangels Legitimation sowie aus der Folgejud des VfGH ergibt sich aber, dass damit nur gemeint sein kann, dass eine Person (der mögliche neue Eigentümer) nicht durch eine Entscheidung (die Genehmigung eines Kaufvertrags zwischen dem bisherigen Eigentümer und einem Dritten betreffend) in diesem Grundrecht verletzt sein kann, die ihre Rechtssphäre nur im Zusammenhang mit der Vorfragenbeurteilung berührt. Dies setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung selbst in ihr Grundrecht auf Eigentum eingreift. Auch diesfalls verstößt die Entscheidung aber nur dann gegen Artikel 5, StGG, wenn sie sich nicht nur auf eine bloß unrichtige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts oder die bloß rechtswidrige Beurteilung der Vorfrage, sondern auf eine denkunmögliche Anwendung verfahrens- oder materiellrechtlicher Vorschriften gründet vergleiche auch VfSlg 4610 aus 1963,), also etwa in Wahrheit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden hat (VfSlg 10.233 aus 1984,; vergleiche auch Paragraph 37, Rz 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen wird die in der Hauptsache ergehende Entscheidung (Bescheid bzw Erkenntnis oder Beschluss) dadurch, dass die Vorfrage iSd § 38 AVG nach ihrer Rechtskraft von der hiefür zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) rechtskräftig und in wesentlichen Punkten als Hauptfrage anders entschieden wurde, nicht unmittelbar beeinträchtigt (vgl auch Leeb, Bescheidwirkungen 283 f). Allerdings kommt diesfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG bzw § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG in Betracht (vgl AB 1925, 15; Hengstschläger/​Leeb6 Rz 295, 581; ferner etwa VwGH 30. 6. 1998, 98/08/0129).Hingegen wird die in der Hauptsache ergehende Entscheidung (Bescheid bzw Erkenntnis oder Beschluss) dadurch, dass die Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG nach ihrer Rechtskraft von der hiefür zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) rechtskräftig und in wesentlichen Punkten als Hauptfrage anders entschieden wurde, nicht unmittelbar beeinträchtigt vergleiche auch Leeb, Bescheidwirkungen 283 f). Allerdings kommt diesfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG in Betracht vergleiche Ausschussbericht 1925, 15; Hengstschläger/​Leeb6 Rz 295, 581; ferner etwa VwGH 30. 6. 1998, 98/08/0129).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.3. Bei Anwendung der höchstgerichtlichen Judikatur sowie Beachtung der einschlägigen Literatur ergibt sich im gegenständlichen Fall daher zweifelsohne, dass die Niederlassungsbehörde eine Vorfrage schlichtweg abweichend von der für jene Vorfrage als Hauptfrage zuständigen Bundesbehörde (bzw. dem zuständigen Gericht) gelöst hat. Eine Bindungswirkung auf das gegenständliche Verfahren wird dadurch jedoch nicht entfaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich hätte die gegenständliche Entscheidung auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die niederlassungsbehördliche Entscheidung, sondern käme lediglich eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, im Regime des Fremdenrechts werden jedoch aufrechte Aufenthaltstitel duch rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen derogiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Das Gericht hat sich sohin mit der Zulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Lichte der Rechte der BF nach Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen: 3.3.4. Das Gericht hat sich sohin mit der Zulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Lichte der Rechte der BF nach Artikel 8, EMRK auseinanderzusetzen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.3.4.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt ist zweifelsohne eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 52 Abs 4 FPG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist zweifelsohne eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 52, Absatz 4, FPG gesetzlich vorgesehen.</p></div>", "next": 239740}