{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte.Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern eines Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten)., Weiteres stellen im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte., Dass falsche Angaben zur Identität sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und den Eingriff in ausgeprägte Bindungen im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff; vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). In diesem Erkenntnis ging das Gericht davon aus, dass insbesondere auch die minderjährigen bP erhebliche Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre privaten und familiären Bindungen hinzunehmen ungeachtet des zwischenzeitig rechtmäßigen Aufenthalts haben, wenn über die Identität getäuscht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn diesem Erkenntnis ein etwas andere Sachverhalt zu Grunde lag, so ist der im vorangehenden Satz beschriebene Gedanke auch im gegenständlichen Fall anwendbar.Dass falsche Angaben zur Identität sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und den Eingriff in ausgeprägte Bindungen im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff; vergleiche auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). In diesem Erkenntnis ging das Gericht davon aus, dass insbesondere auch die minderjährigen bP erhebliche Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre privaten und familiären Bindungen hinzunehmen ungeachtet des zwischenzeitig rechtmäßigen Aufenthalts haben, wenn über die Identität getäuscht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn diesem Erkenntnis ein etwas andere Sachverhalt zu Grunde lag, so ist der im vorangehenden Satz beschriebene Gedanke auch im gegenständlichen Fall anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte der getroffenen Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und des Verhaltens der bP während dieses Aufenthaltes (insbes. Täuschungshandlungen durch die Vorgabe eine falschen Identität, beharrliches Ignorieren der Ausreiseverpflichtung, wiederholte strafrechtliche Delinquenz) geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP nicht auf dessen Dauer berufen kann. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die bP vorübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Grad der Integration Die bP spricht nach einem 22-jährigen Aufenthalt in Österreich nach eigener Einschätzung lediglich mittelmäßig Deutsch, geht seit 2010 keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde bereits siebenmal strafrechtlich verurteilt und befand sich insgesamt neun Jahre und drei Monate in Haft.</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen– Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte von 1988 oder 1989 bis 2002 in Armenien, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung Armeniens im Jahre 1991 war die bP bereits mehrere Jahre in Armenien und kommt ihr nach armenischem Staatsbürgerschaftsgesetz somit die armenische Staatsbürgerschaft zu. Auch die Lebensgefährtin der bP sowie deren gemeinsamer Sohn befinden sich seit ihrer Abschiebung am 09.05.2023 in Armenien. Andere Angehörige hat die bP nicht. Es deutet nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>strafrechtliche Unbescholtenheit Die bP wurde wegen der bereits genannten Straftaten siebenmal rechtskräftig verurteilt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall zeigt sich die absolute Respektlosigkeit der bP vor fremden Eigentum und ließ sie sich auch durch wiederholte Verurteilungen nicht davon abhalten, wiederholt delinquent zu werden. Zwischendurch setzte sie ihre kriminellen Aktivitäten auch im Bereich des Suchtmittelgesetzes, was sich als sozial besonders verwerflich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst am 22.12.2023 aus der Haft entlassen wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und zeigte sich in der Vergangenheit wiederholt, dass sich die bP durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung ins Leere geht, da die bP auch in jenem Zeitraum delinquent wurde, als sie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die fortgeschrittene Delinquenz der bP nicht ein privilegierter Sachverhalt gem. § 141 StGB angenommen wurde, was im Lichte der Argumentation des Rechtsfreundes naheliegen würde.Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst am 22.12.2023 aus der Haft entlassen wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und zeigte sich in der Vergangenheit wiederholt, dass sich die bP durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung ins Leere geht, da die bP auch in jenem Zeitraum delinquent wurde, als sie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die fortgeschrittene Delinquenz der bP nicht ein privilegierter Sachverhalt gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 141, StGB angenommen wurde, was im Lichte der Argumentation des Rechtsfreundes naheliegen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ganz allgemein sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich die beschriebene Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht delinquent zu werden und die Legalisierung ihres Aufenthaltes nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen anzustreben, wenn sie den Wunsch verspürte, ihr weiteres Leben mit der bereits genannten Frau in Österreich zu verbringen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste in das Bundesgebiet ein, um hier Straftaten zu begehen, weshalb sich ihre Einreise und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig darstellten und sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts verletzte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der bP musste bei der Einreise klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist und die bereits beschriebene Delinquenz der Perspektive auf einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich nicht förderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. -Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP – welcher wie bereits erwähnt als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist – ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.8. Aufgrund der beschriebenen Delinquenz der bP und der festzuhaltenden negativen Zukunftsprognose schließt sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB an, dass die Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt. römisch zwei.3.2.8. Aufgrund der beschriebenen Delinquenz der bP und der festzuhaltenden negativen Zukunftsprognose schließt sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB an, dass die Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.9. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist resümierend davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.römisch zwei.3.2.9. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist resümierend davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.7. Zulässigkeit der Abschiebungrömisch zwei.3.2.7. Zulässigkeit der Abschiebung II.3.2.7.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.römisch zwei.3.2.7.1. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.7.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.römisch zwei.3.2.7.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.7.3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.2.7.3. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.7.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.3.2.7.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.7.5. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.römisch zwei.3.2.7.5. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.7.6. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies im Lichte des hier vorliegenden Verfahrensgegenstandes sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234).römisch zwei.3.2.7.6. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies im Lichte des hier vorliegenden Verfahrensgegenstandes sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.8. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht und liegen im gegenständlichen Fall keine exzeptionellen Umstände für eine gegenteilige Feststellung vor.römisch zwei.3.2.8. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht und liegen im gegenständlichen Fall keine exzeptionellen Umstände für eine gegenteilige Feststellung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Einreiseverbotrömisch zwei.3.3. Einreiseverbot § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet: „Einreiseverbot § 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>(durch den VfGH aufgehoben);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- \"jedenfalls\" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: \"kann\") in Widerspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- \"jedenfalls\" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: \"kann\") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise (19.01.2002) erstmals wegen der bereits beschriebenen Straftaten (10.04.2002) und in weiterer Folge noch zusätzlich sechsmal zu insgesamt neun Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt. Alle sieben Verurteilungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich den qualifizierten Unwillen der bP fremdes Eigentum zu respektieren und dem Bestreben, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen ein fortwährendes Einkommen zu verschaffen. Ebenso wurde die bP im Bereich der Suchtmittelkriminalität, welche sich als besonders sozialschädlich (In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als \"Geißel der Menschheit\" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als \"gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor\" [vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95], der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben [vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich {GK}]). darstellt, delinquent . Damit ist sowohl der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten als auch mindestens einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt (vgl. hierzu die rechtskräftigen Verurteilungen, welche hier gem. § 53 Abs. 5 Satz 2 durch den Verweis auf § 73 StGB [zur Bindung des ho. Gerichts an den Schuldspruch des Strafgerichts siehe VwGH 26.6.2014, 2012/03/0021]) zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Die bP wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise (19.01.2002) erstmals wegen der bereits beschriebenen Straftaten (10.04.2002) und in weiterer Folge noch zusätzlich sechsmal zu insgesamt neun Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt. Alle sieben Verurteilungen beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich den qualifizierten Unwillen der bP fremdes Eigentum zu respektieren und dem Bestreben, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen ein fortwährendes Einkommen zu verschaffen. Ebenso wurde die bP im Bereich der Suchtmittelkriminalität, welche sich als besonders sozialschädlich (In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als \"Geißel der Menschheit\" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als \"gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor\" [vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95], der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben [vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich {GK}]). darstellt, delinquent . Damit ist sowohl der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten als auch mindestens einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt vergleiche hierzu die rechtskräftigen Verurteilungen, welche hier gem. Paragraph 53, Absatz 5, Satz 2 durch den Verweis auf Paragraph 73, StGB [zur Bindung des ho. Gerichts an den Schuldspruch des Strafgerichts siehe VwGH 26.6.2014, 2012/03/0021]) zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Tatsachen alleine indizieren bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Formulierung des § 53 Abs. 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist (\"Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn\"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist (\"Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn\"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: \"Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen\") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, \"das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen\" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: \"Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.\"), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, \"Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen\") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, \"das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen\" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: \"Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.\"), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine relevante Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dessen, dass die bP erst am 22.12.2023 aus der Haft entlassen wurde und bereits zuvor wiederholt straffällig wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose getroffen werden (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen vergleiche etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine relevante Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst am 22.12.2023 aus der Haft entlassen wurde und bereits zuvor wiederholt straffällig wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose getroffen werden vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von den bereits beschriebenen Ausführungen in Bezug auf den fremdenrechtlichen Unrechtsgehalt der bP ist bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, nämlich, dass die bP das einschlägige Grunddelikt des Diebstahls wiederholt und zeitnah zur Einreise begangen hat, diese Taten – dem Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit entsprechend – darauf ausgerichtet waren, der bP eine fortwährende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, ferner in Bezug auf die bP bereits mehrere einschlägige Vorstrafen vorliegen sowie von einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe abgesehen wurde und auch im Bereich der Suchtmittelkriminalität delinquent wurde, und aufgrund der nach Maßgabe des persönlichen Fehlverhaltens sowie der individuellen Lebensumstände der bP getroffenen Gefährdungsprognose davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall spricht die Chronologie der Verurteilungen für sich und bedürfen keiner weitergehenden Ausführungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. Aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist neuerlich festzuhalten, dass im konkreten Fall von keinem qualifizierten Privat- und Familienleben ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die vorgebrachten Bindungen die bP letztlich auch nicht davon abbringen konnten, wie beschrieben straffällig zu werden und die Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn bereits nach Armenien abgeschoben wurden und die bP über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre, um von einer anderen Prognose ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist neuerlich festzuhalten, dass im konkreten Fall von keinem qualifizierten Privat- und Familienleben ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die vorgebrachten Bindungen die bP letztlich auch nicht davon abbringen konnten, wie beschrieben straffällig zu werden und die Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn bereits nach Armenien abgeschoben wurden und die bP über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungs-prognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der bP verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da die bP erst am 22.12.2023 aus der Haft entlassen wurde, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ist in Bezug auf Vermögensdelikte festzuhalten, dass diese gemäß kriminalstatistischer Evidenz zu den häufigsten Delikten überhaupt zählen und demgemäß ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht. In Bezug auf die Sozialschädlichkeit der Suchtmittelkriminalität wird auf die bereits getroffenen Ausführunen verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von zehn Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts nicht als unangemessen zu betrachten, da kumulativ zumindest 2 Tatbestände vorliegen (§ 53 Abs. 3 Z 1 1. und 3. Fall), wo jeder für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes bis zu einer Dauer von 10 ermöglichen würde und erscheint daher auch als dem persönlichen Fehlverhalten der bP, wobei ein weiteres Mal auf die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des § 53 Abs. 3 FPG durch die bP hingewiesen sei, sowie dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Aus den oa. Erwägungen ist die Dauer des von der bB gegenüber der bP verhängten Einreiseverbots im Ausmaß von zehn Jahren aus der Sicht des ho. Gerichts nicht als unangemessen zu betrachten, da kumulativ zumindest 2 Tatbestände vorliegen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 1. und 3. Fall), wo jeder für sich die Erlassung eines Einreiseverbotes bis zu einer Dauer von 10 ermöglichen würde und erscheint daher auch als dem persönlichen Fehlverhalten der bP, wobei ein weiteres Mal auf die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG durch die bP hingewiesen sei, sowie dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die entsprechenden Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ließ der Akt erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde das seitens der bP erstattete Vorbringen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in seinem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall – unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.3.5. Das ho. Gericht weist im gegenständlichen Fall nochmals darauf hin, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Herkunftsstaat Armenien bis dato aufgrund des Verhaltens der bP sich außerstande sah, für die bP ein Ersatzreisedokument für die freiwillige Ausreise auszustellen, die bP zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.römisch eins.3.5. Das ho. Gericht weist im gegenständlichen Fall nochmals darauf hin, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Herkunftsstaat Armenien bis dato aufgrund des Verhaltens der bP sich außerstande sah, für die bP ein Ersatzreisedokument für die freiwillige Ausreise auszustellen, die bP zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG vergleiche Paragraph 46, leg. cit) bzw. des VVG vergleiche etwa Paragraph 5, leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG letzter Satz, Paragraph 12, VVG), durchzusetzen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche mit den dort genannten Zwangsmitteln durchzusetzen ist. Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsreicht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd Paragraph 5, VVG handelt, welche mit den dort genannten Zwangsmitteln durchzusetzen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsreicht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt vergleiche auch Paragraph 12, VVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesemals Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, fällt gem. Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesemals Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren liegt im gegenständlichen Fall im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentlicher Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungsverfahren diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren liegt im gegenständlichen Fall im öffentlichen Interesse (Paragraph eins a, VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentlicher Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungsverfahren diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungserkenntnis (Anm: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungserkenntnis Anmerkung, bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. Paragraph 55, FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. Paragraph 4, VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. Paragraph 5, VVG zu vollstrecken ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch gem. Paragraph 5, VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 2 und Abs 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schluss des Ermittlungsverfahrens:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm 39 Abs. 3 AVG kann das ho. Gericht das Ermittlungsverfahren durch verfahrensleitenden Beschluss schließen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Diese Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.Gem. Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit 39 Absatz 3, AVG kann das ho. Gericht das Ermittlungsverfahren durch verfahrensleitenden Beschluss schließen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Diese Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Schließung des Ermittlungs-versfahrens im genannten Umfang vorliegen, ergeht seitens des ho. Gericht der gegen-ständliche verfahrensleitende Beschluss.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2284665.1.01</p></div>", "next": 0}