{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Kosovo erkennen ließen, zumal Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Kosovo erkennen ließen, zumal Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Kosovo nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Kosovo nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Kosovo zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf die Begründung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ohne darzutun, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung jedoch nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat sich monatelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten und verfügte über keine Unterkunft. Er war auch nicht bei einer Obdachlosenunterkunft gemeldet und verfügte über keine Zustelladresse. Er ging regelmäßig der Schwarzarbeit nach und verfügte zum Zeitpunkt seiner Betretung nur über EUR 210,00 an Bargeld, aber über kein Bankkonto oder eine Kreditkarte. Angesichts dieser besonders prekären finanziellen Situation bestand die evidente Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wieder untertaucht und für die Behörde nicht mehr greifbar gewesen wäre. Weiters wäre der Beschwerdeführer darauf angewiesen gewesen, weiterhin einer Schwarzarbeit nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, dem Gesamtfehlverhalten und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers lag jedenfalls eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen hingegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, zumal der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, zumal der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde und keine Berechtigung zur Wiedereinreise vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2125069.3.00</p></div>", "next": 0}