{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hält sich somit seit etwa vierzehn Jahren im Bundesgebiet auf und besteht der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seither unzweifelhaft in Österreich. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt hat (zur Maßgeblichkeit dieser Erwägungen siehe etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Er reiste im Alter von ca. 27 Jahren erstmals in das Bundesgebiet ein, er ist somit nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen. Darüber hinaus wurde er bereits in der Vergangenheit straffällig, was dem Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 6 StbG 1985 entgegengestanden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hält sich somit seit etwa vierzehn Jahren im Bundesgebiet auf und besteht der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seither unzweifelhaft in Österreich. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen der früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt hat (zur Maßgeblichkeit dieser Erwägungen siehe etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Er reiste im Alter von ca. 27 Jahren erstmals in das Bundesgebiet ein, er ist somit nicht von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen. Darüber hinaus wurde er bereits in der Vergangenheit straffällig, was dem Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, StbG 1985 entgegengestanden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugunsten des Beschwerdeführers ist freilich zu berücksichtigen, dass sein langjähriger Aufenthalt durchwegs als rechtmäßig zu qualifizieren ist und der Verwaltungsgerichtshof bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont jedoch in seiner Entscheidungspraxis gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt in der Judikatur des VwGH somit nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch beispielsweise gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mit Hinweis auf VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262).Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt in der Judikatur des VwGH somit nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch beispielsweise gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 mit Hinweis auf VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich somit zunächst schon aus seiner Aufenthaltsdauer von etwa 14 Jahren. Der langen Aufenthaltsdauer steht jedoch das massiv strafrechtliche Verhalten, welches der Beschwerdeführer zuletzt im Bundesgebiet an den Tag legte, sowie die dadurch bereits verbrachte Zeit in Justizanstalten von insgesamt einem Jahr und neun Monaten, entgegen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass das urteilsmäßige Strafende erst im Mai 2026 erreicht sein wird. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16).Ein Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich somit zunächst schon aus seiner Aufenthaltsdauer von etwa 14 Jahren. Der langen Aufenthaltsdauer steht jedoch das massiv strafrechtliche Verhalten, welches der Beschwerdeführer zuletzt im Bundesgebiet an den Tag legte, sowie die dadurch bereits verbrachte Zeit in Justizanstalten von insgesamt einem Jahr und neun Monaten, entgegen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass das urteilsmäßige Strafende erst im Mai 2026 erreicht sein wird. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz seines langjährigen Aufenthalts konnte der Beschwerdeführer abseits seiner Verwandten im Bundesgebiet keine sozialen Kontakte angeben, die eine besonders tiefgreifend private Beziehung zum Beschwerdeführer pflegen. Er führte zudem an, dass sich seine sozialen Kontakte seit seiner Inhaftierung äußerst vermindert hätten, und diese zumeist an seine künstlerische Tätigkeit anknüpfen. Aufgrund dieser Angaben ist zwar im Gesamten von einem bestehenden Privatleben auszugehen, welches jedoch keine von der Norm abweichende Intensität aufweist. Darüber hinaus mögen seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte, welche sich zumeist aus seinem beruflichen Kontext ergeben, für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, diese sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Kamerun gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.Trotz seines langjährigen Aufenthalts konnte der Beschwerdeführer abseits seiner Verwandten im Bundesgebiet keine sozialen Kontakte angeben, die eine besonders tiefgreifend private Beziehung zum Beschwerdeführer pflegen. Er führte zudem an, dass sich seine sozialen Kontakte seit seiner Inhaftierung äußerst vermindert hätten, und diese zumeist an seine künstlerische Tätigkeit anknüpfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Angaben ist zwar im Gesamten von einem bestehenden Privatleben auszugehen, welches jedoch keine von der Norm abweichende Intensität aufweist. Darüber hinaus mögen seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte, welche sich zumeist aus seinem beruflichen Kontext ergeben, für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, diese sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Kamerun gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer erfuhr naturgemäß während seines langjährigen Aufenthalts eine sprachliche Integration, wobei trotzdem ein Dolmetscher für die mündliche Verhandlung notwendig war. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in zahlreichen Vereinen und haben sich im Laufe des Verfahrens jedenfalls Anhaltspunkte für seine aktive Teilnahme am kulturellen Leben in Österreich ergeben. Nicht verkannt wird überdies, dass der Beschwerdeführer berufliche Integrationsschritte gesetzt hat und in Österreich eine Ausbildung zum Kindergartenassistenten absolviert hat. So ging er seit Oktober 2010 immer wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, wobei auch nicht verkannt wird, dass er zeitweise auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen war. Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zuletzt neben einer unselbständigen Anstellung auch selbständig erwerbstätig war, bleibt überdies festzuhalten, dass die berechtigte Gefahr, dass er bei Wegfall einer Einkommensquelle abermals strafrechtswidrig tätig wird, besteht. So führte er unter anderem befragt nach den Gründen seiner Straffälligkeit an, dass er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt sei und bei seinen strafrechtswidrigen Handlungen einen prozentuellen Anteil in unbestimmter Höhe erhalten wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein grundsätzlich bestehendes Privatleben im Bundesgebiet erfährt jedoch eine maßgebliche Relativierung durch das strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers. So stehen dem aufgezeigten Privatleben sowie dem nicht zu verachtenden Grad der Integration des Beschwerdeführers zwei Verurteilungen von österreichischen Strafgerichten entgegen, wobei die erste Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aus dem Jahr 2018 mittlerweile getilgt ist und nicht mehr im Strafregister des Beschwerdeführers aufscheint. Zuletzt wurde er mit Urteil vom 29.09.2022, rechtskräftig seit 13.03.2023, wegen des Verbrechens der Geldfälschung, der Vergehen des schweren Betrugs und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858). Somit wurde vom erkennenden Gericht auch das gesamte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers in die entsprechende Abwägung nach Art 8 EMRK einbezogen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers auf die Ausführungen unter Punkt II.3.3. verwiesen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858). Somit wurde vom erkennenden Gericht auch das gesamte straffällige Verhalten des Beschwerdeführers in die entsprechende Abwägung nach Artikel 8, EMRK einbezogen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.3. verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikten, kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) betont. Der Beschwerdeführer hat, insbesondere unter Berücksichtigung seines konkreten strafrechtswidrigen Verhaltens, jedenfalls seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht.Der Verhinderung von Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikten, kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) betont. Der Beschwerdeführer hat, insbesondere unter Berücksichtigung seines konkreten strafrechtswidrigen Verhaltens, jedenfalls seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat überdies gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, wenn nicht in der gleichen Intensität bzw. sogar stärkere wie in Österreich. Er spricht die dort übliche Sprache und verfügt überdies über zahlreiche familiäre Kontakte. Im Besonderen hat er im Jahr 2018, sohin während seines legalen Aufenthalts in Österreich, eine kamerunische Staatsangehörige geheiratet und hat das Ehepaar mittlerweile zwei gemeinsame Kinder, wobei seine Ehefrau mit den Kindern nach wie vor in Kamerun lebt. Es besteht täglicher Kontakt zu seiner Familie in Kamerun und strengte der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Nahebeziehung sowie des Wunsches nach einem Zusammenleben bereits in der Vergangenheit eine Familienzusammenführung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dessen wird von besonderes starken Bindungen des Beschwerdeführers zu Kamerun ausgegangen, schließlich besuchte der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2018 ein bis zwei Mal jährlich seine Familie in Kamerun. Zuletzt war er jedenfalls im Jahr 2022 persönlich in Kamerun und wird es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Richters aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit auch möglich sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und ausreichende finanzielle Mittel zu erwirtschaften. Ferner wird es dem Beschwerdeführer und seinem Cousin sowie seinen sonstigen Freunden und Bekannten im Bundesgebiet zumutbar sein, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (WhatsApp, Videotelefonie) aufrecht zu erhalten.Der Beschwerdeführer hat überdies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG Bindungen zu seinem Heimatstaat, wenn nicht in der gleichen Intensität bzw. sogar stärkere wie in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er spricht die dort übliche Sprache und verfügt überdies über zahlreiche familiäre Kontakte. Im Besonderen hat er im Jahr 2018, sohin während seines legalen Aufenthalts in Österreich, eine kamerunische Staatsangehörige geheiratet und hat das Ehepaar mittlerweile zwei gemeinsame Kinder, wobei seine Ehefrau mit den Kindern nach wie vor in Kamerun lebt. Es besteht täglicher Kontakt zu seiner Familie in Kamerun und strengte der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Nahebeziehung sowie des Wunsches nach einem Zusammenleben bereits in der Vergangenheit eine Familienzusammenführung an. Aufgrund dessen wird von besonderes starken Bindungen des Beschwerdeführers zu Kamerun ausgegangen, schließlich besuchte der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2018 ein bis zwei Mal jährlich seine Familie in Kamerun.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt war er jedenfalls im Jahr 2022 persönlich in Kamerun und wird es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Richters aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit auch möglich sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und ausreichende finanzielle Mittel zu erwirtschaften. Ferner wird es dem Beschwerdeführer und seinem Cousin sowie seinen sonstigen Freunden und Bekannten im Bundesgebiet zumutbar sein, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (WhatsApp, Videotelefonie) aufrecht zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher dem Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. nähere Ausführungen unter Punkt 3.3.) das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Es ist daher dem Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen beizupflichten, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vergleiche nähere Ausführungen unter Punkt 3.3.) das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.Eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung kommt trotz des dargestellten Privatlebens und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung, ist gesund und arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls auch mithilfe seiner dort lebenden Großfamilie.Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung, ist gesund und arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls auch mithilfe seiner dort lebenden Großfamilie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kamerun – auch bei Berücksichtigung der dortigen schwierigen wirtschaftlichen Lage – jedenfalls nicht vor. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kamerun nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kamerun bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kamerun – auch bei Berücksichtigung der dortigen schwierigen wirtschaftlichen Lage – jedenfalls nicht vor. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kamerun nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kamerun bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Kamerun keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Kamerun für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte somit zu keinem Zeitpunkt. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt und bleibt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer lediglich in Nebensätzen anführten Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun mit verschiedenen Problemen konfrontiert zu sein, wobei er auch seine Teilnahme an politischen Bewegungen bzw. die Versorgungslage in Kamerun anführte, festzuhalten, dass durch sein unsubstantiiertes Aussageverhalten keine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung belegt wurde.Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Kamerun für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen sollte, erfolgte somit zu keinem Zeitpunkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt und bleibt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer lediglich in Nebensätzen anführten Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun mit verschiedenen Problemen konfrontiert zu sein, wobei er auch seine Teilnahme an politischen Bewegungen bzw. die Versorgungslage in Kamerun anführte, festzuhalten, dass durch sein unsubstantiiertes Aussageverhalten keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung belegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst liegen keine unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr vor: Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Französisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kamerun an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt möglich sein wird. Der volljährige Beschwerdeführer verbrachte sein überwiegendes Leben in Kamerun und bestehen anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen. Insbesondere heiratete er im Jahr 2018 eine kamerunische Staatsbürgerin, die mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern nach wie vor in Kamerun lebt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, vielmehr reiste er zudem seit dem Jahr 2018 regelmäßig nach Kamerun. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Zudem ist es ihm vor allem in der Anfangszeit zumutbar, auf seinen Familienverband zurückzugreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung ist somit auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist somit auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun erfolgte daher zu Recht, konkrete Hinweise auf eine Unzulässigkeit liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun erfolgte daher zu Recht, konkrete Hinweise auf eine Unzulässigkeit liegen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 zu gelten, „wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zu gelten, „wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 und 3 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Die Aufzählung des Paragraph 53, FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde sich dabei in ihrer Begründung auf § 53 Abs. 3 FPG.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde sich dabei in ihrer Begründung auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seiner jüngsten Verurteilung wegen Geldfälschung, schweren Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren überschritt er hierbei die von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das 16-Fache. Somit hat der Beschwerdeführer einen in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierten Tatbestand zweifellos erfüllt. Das Vorliegen solcher, in § 53 FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.Mit seiner jüngsten Verurteilung wegen Geldfälschung, schweren Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren überschritt er hierbei die von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG geforderte Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das 16-Fache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit hat der Beschwerdeführer einen in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG normierten Tatbestand zweifellos erfüllt. Das Vorliegen solcher, in Paragraph 53, FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhinderung von Straftaten kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Auch ist bei Verurteilungen nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wie bereits erwähnt indiziert (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).Der Verhinderung von Straftaten kommt ein großes öffentliches Interesse zu und hat das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt. Auch ist bei Verurteilungen nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wie bereits erwähnt indiziert (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen, unter anderem gegen das Eigentum, zu verhindern. Der Beschwerdeführer beging im Bundesgebiet letztlich mehrere Straftaten, aufgrund derer er letztlich zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 51 Monate, wovon 48 Monate unbedingt und 3 Monate bedingt ausgesprochen wurden, entgegenblickte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dahingehend bleibt überdies festzuhalten, dass auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere, wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Dahingehend bleibt überdies festzuhalten, dass auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere, wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei seiner jüngsten Verurteilung wurde bei der Strafbemessung – lediglich aufgrund Zeitablaufs während des Verfahren vor dem Oberlandesgericht – der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers neben seinem teilweise reumütigen Geständnis, der Sicherstellung des Falschgeldes sowie dem Umstand, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend fielen jedoch das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB sowie die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens ins Gewicht. Bei seiner jüngsten Verurteilung wurde bei der Strafbemessung – lediglich aufgrund Zeitablaufs während des Verfahren vor dem Oberlandesgericht – der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers neben seinem teilweise reumütigen Geständnis, der Sicherstellung des Falschgeldes sowie dem Umstand, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend fielen jedoch das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB sowie die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens ins Gewicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers war insbesondere durch das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze im Rahmen des Betruges sowie den hohen Betrag an gefälschtem Geld gekennzeichnet, schließlich stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten im Wert von über EUR 1,5 Millionen her, wobei er auch den Vorsatz aufwies, dass das Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird. Die Tatausführung ist daher in Zusammenhang mit dem intendierten Gewinn und der abzuleitenden niedrigen Hemmschwelle des Beschwerdeführers zur Begehung von Geldfälschereidelikten in einem derart großen Umfang im Rahmen der gegenständlichen Abwägung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er verletzte schließlich massiv das geschützte Rechtsgut der Gewährschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels Geld und damit das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs (Schroll in WK2 §232 Rz 3; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Vor 13. Abschnitt Rz1), weshalb auch das Oberlandesgericht XXXX in Zusammenschau mit spezial- und generalpräventiven Argumenten keine weitere Herabsetzung der Freiheitsstrafe für notwendig erachtete. Auch hat der Beschwerdeführer trotz der sozialen Integration im Bundesgebiet ohne erkennbare Skrupel an der Begehung mehrerer, teilweise gewichtiger strafbarer Handlungen hinreißen lassen (vgl. OLG XXXX zu XXXX ). Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers war insbesondere durch das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze im Rahmen des Betruges sowie den hohen Betrag an gefälschtem Geld gekennzeichnet, schließlich stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten im Wert von über EUR 1,5 Millionen her, wobei er auch den Vorsatz aufwies, dass das Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatausführung ist daher in Zusammenhang mit dem intendierten Gewinn und der abzuleitenden niedrigen Hemmschwelle des Beschwerdeführers zur Begehung von Geldfälschereidelikten in einem derart großen Umfang im Rahmen der gegenständlichen Abwägung zu berücksichtigen. Er verletzte schließlich massiv das geschützte Rechtsgut der Gewährschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels Geld und damit das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs (Schroll in WK2 §232 Rz 3; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Vor 13. Abschnitt Rz1), weshalb auch das Oberlandesgericht römisch 40 in Zusammenschau mit spezial- und generalpräventiven Argumenten keine weitere Herabsetzung der Freiheitsstrafe für notwendig erachtete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hat der Beschwerdeführer trotz der sozialen Integration im Bundesgebiet ohne erkennbare Skrupel an der Begehung mehrerer, teilweise gewichtiger strafbarer Handlungen hinreißen lassen vergleiche OLG römisch 40 zu römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer beim Zugriff durch Polizeibeamte im Jahr 2022 versucht hat, durch die Vorlage eines gefälschten französischen Personaldokumentes seine Identität zu verschleiern und schreckte er zuvor auch nicht vor der Benutzung einer ungedeckten Kreditkarte zurück. Er versuchte letztlich mit allen Mitteln, sich durch strafrechtswidriges Verhaltens den größtmöglichen finanziellen Vorteil zu sichern, wobei ihn auch sein langjähriger Aufenthalt in Österreich bzw. das Gründen einer Familie in Kamerun nicht von massiver Straffälligkeit abgehalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verantwortung des im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Geldwäsche, wonach „dass es schade sei, dass er in eine derartige Situation geraten sei“, zeugt darüber hinaus nicht von einer gegenwärtigen geständigen Verantwortung und lässt eine beachtliche Reue für sein an den Tag gelegtes Verhalten vermissen. Zudem führte er hinsichtlich seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2018 an: „Zuvor hatte mich bereits ein Freund eines Freundes um Hilfe gebeten und wollte wissen, wie er sich Drogen beschaffen kann. Obwohl ich damit nichts zu tun hatte, wurde ich hineingezogen. Heute weiß ich, dass das nicht mein Bereich ist und ich das nicht mehr wiederholen werde.“. Auch aus diesen Ausführungen kann von einem besonderen Gewinnungswandel, der durch ein Erkennen eigener Fehlentscheidungen bedingt wird, nicht ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer befindet sich ob seiner gravierenden Straffälligkeit zurzeit in Strafhaft. Es bleibt dahingehend festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer sich noch bis voraussichtlich 13.05.2026 in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht, woran auch seine Eigenschaft als Freigänger nichts zu ändern vermag (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Daher ist auch nicht gewährleistet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt. Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Der Beschwerdeführer befindet sich ob seiner gravierenden Straffälligkeit zurzeit in Strafhaft. Es bleibt dahingehend festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer sich noch bis voraussichtlich 13.05.2026 in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht, woran auch seine Eigenschaft als Freigänger nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Daher ist auch nicht gewährleistet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellt. Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Interessenabwägung wird im Einzelnen auf die obigen Ausführungen betreffend die Rückkehrentscheidung unter Punkt 3.1. verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht, dies jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und ein allfälliges Zuwiderhandeln einem geordneten gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat, und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendig zu erachten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht, dies jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und ein allfälliges Zuwiderhandeln einem geordneten gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat, und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendig zu erachten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von acht Jahren bei einem an sich möglichen Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheint angesichts des Umstandes, dass der in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG beschriebene Tatbestand der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mehrfach erfüllt ist, der gegebenen Tatwiederholungsgefahr aufgrund der bestehenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der damit per se verbundenen Rückfallwahrscheinlichkeit, dem erkennenden Gericht in jedem Fall als angemessen. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass es der belangten Behörde angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch offen gestanden wäre, das Höchstmaß in Form eines unbefristeten Einreiseverbotes auszuschöpfen.Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von acht Jahren bei einem an sich möglichen Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheint angesichts des Umstandes, dass der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG beschriebene Tatbestand der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mehrfach erfüllt ist, der gegebenen Tatwiederholungsgefahr aufgrund der bestehenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der damit per se verbundenen Rückfallwahrscheinlichkeit, dem erkennenden Gericht in jedem Fall als angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr bleibt festzuhalten, dass es der belangten Behörde angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch offen gestanden wäre, das Höchstmaß in Form eines unbefristeten Einreiseverbotes auszuschöpfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der verfehlten Angabe in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 0 FPG erlassen wird, war dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen wird.Aufgrund der verfehlten Angabe in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0 FPG erlassen wird, war dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das auf die Dauer von acht Jahren befristete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit Teilerkenntnis vom 25.08.2023 stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit Teilerkenntnis vom 25.08.2023 stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 18, BFA-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkennt die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.Erkennt die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dementsprechend eine Ausreisefrist festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2276887.1.00</p></div>", "next": 0}