{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5a)</span>In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schubhaft darf stets nur \"ultima ratio\" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur \"ultima ratio\" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).</p>\n<p class=\"lf-p\">War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497)Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). vergleiche VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497) „Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige \"Erfahrungswerte\" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.“ (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2022/21/0156)„Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige \"Erfahrungswerte\" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.“ vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2022/21/0156) „Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen.“ (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).„Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen.“ vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044) 3.1.4. Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044) Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF verhängt und wird der BF seit XXXX 2024, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF verhängt und wird der BF seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits abgelaufen und kam der BF bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF stellte am 28.12.2023 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, womit jedoch gemäß § 21 Abs. 6 NAG kein Aufenthaltsrecht einhergeht. Vielmehr steht ein solcher Erstantrag gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz NAG der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann im Verfahren nach den FPG auch keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits abgelaufen und kam der BF bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF stellte am 28.12.2023 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, womit jedoch gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG kein Aufenthaltsrecht einhergeht. Vielmehr steht ein solcher Erstantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 6, letzter Satz NAG der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann im Verfahren nach den FPG auch keine aufschiebende Wirkung entfalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhand des ermittelten Sachverhaltes lässt sich nicht feststellen, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr Bestand hätte. Abgesehen davon, dass der BF auf einen weiteren 2 Jahre und 5 Monate andauernden – unrechtmäßigen – Aufenthalt in Österreich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung zurückblicken kann, konnten keine weiteren iSd. Art 8 EMRK relevanten Sachverhaltsänderungen seit des rechtskräftigen Ausspruchs der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gegen den BF festgestellt werden. Der BF vermochte weder seine Vaterschaft und/oder eine aufrechte Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigenden Person noch das Nachgehen rechtmäßiger Erwerbstätigkeiten in Österreich darlegen. Bloße weitere Aufenthaltszeiten allein – insbesondere vor dem Hintergrund, der dabei wiederholt gezeigten Missachtung gültiger Bestimmungen des FSG seitens des BF – begründen jedoch keine berücksichtigungswürde Sachverhaltsänderungen, die einer bereits erlassene Rückkehrentscheidung deren Gültigkeit nehmen kann. (vgl. VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007)Anhand des ermittelten Sachverhaltes lässt sich nicht feststellen, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr Bestand hätte. Abgesehen davon, dass der BF auf einen weiteren 2 Jahre und 5 Monate andauernden – unrechtmäßigen – Aufenthalt in Österreich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung zurückblicken kann, konnten keine weiteren iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8, EMRK relevanten Sachverhaltsänderungen seit des rechtskräftigen Ausspruchs der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gegen den BF festgestellt werden. Der BF vermochte weder seine Vaterschaft und/oder eine aufrechte Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigenden Person noch das Nachgehen rechtmäßiger Erwerbstätigkeiten in Österreich darlegen. Bloße weitere Aufenthaltszeiten allein – insbesondere vor dem Hintergrund, der dabei wiederholt gezeigten Missachtung gültiger Bestimmungen des FSG seitens des BF – begründen jedoch keine berücksichtigungswürde Sachverhaltsänderungen, die einer bereits erlassene Rückkehrentscheidung deren Gültigkeit nehmen kann. vergleiche VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007) Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, in Indien geschlagen worden zu sein und daher nicht zurückkehren zu können, ist auf die abgeschlossenen Asylverfahren des BF zu verweisen. Ferner wurde vom BF bisher kein weiterer Folgeantrag gestellt, sodass mit der bloßen Behauptung des BF geschlagen worden zu sein, kein den Bestand der Rückkehrentscheidung anzweifelnder Sachverhalt aufgezeigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Frist für ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 4 FPG erst mit der Ausreise des BF zu laufen begonnen hätte, der BF das Bundesgebiet jedoch bisher nicht verlassen hat, liegt im vorliegenden Fall eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Da die Frist für ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst mit der Ausreise des BF zu laufen begonnen hätte, der BF das Bundesgebiet jedoch bisher nicht verlassen hat, liegt im vorliegenden Fall eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA begründete die Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG. Das BFA begründete die Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt gewesen sei, weil gegen den BF ein rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen wurde und der BF von der indischen Botschaft als XXXX positiv identifiziert wurde, weshalb anzunehmen sei, dass sich der BF der Abschiebung entziehen werde. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die belangte Behörde stellte selbst fest, dass der BF über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei unterließ es die belangte Behörde jedoch festzustellen und zu würdigen, dass der BF bereits seit 09.06.2017, sohin seit mittlerweile sechs Jahren und 8 Monaten, stets mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet und dort – abgesehen von ebenfalls gemeldeten behördlichen- und gerichtlichen Anhaltungen – auch wohnhaft und so für die Behörden jederzeit greifbar war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF die Wohnsitzmeldung unter einem Alias-Namen vorgenommen hat, zumal dem BFA die besagte Alias-Identität bekannt war, was dadurch ersichtlich ist, dass sie den BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren unter dieser Alias-Identität geführt hat. Selbst der am XXXX 2023 ergangene Ladungsbescheid des BFA war auf die Alias-Identität des BF, konkret XXXX ausgestellt und wurde dessen Zustellung an seine Meldeadresse seitens des BFA veranlasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus gab der BF bereits am XXXX 2019, sohin noch vor Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung seine wahre Identität bekannt und füllte die erforderlichen Formblätter zur Beantragung eines HRZ aus und unterschrieb diese letztlich, was von der belangten Behörde im gegenständlichen Schubhaftbescheid weder festgestellt noch berücksichtigt wurde. In weiterer Folge – ebenfalls im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und berücksichtigt – kam der BF der mit Bescheid vom XXXX 2023 auferlegten Pflicht sich einem Interview vor Vertretern des indischen Staates zu stellen nach und konnte aufgrund dessen von den indischen Behörden auch am XXXX 2024 identifiziert werden. Der BF hat damit letztlich an seiner Identifizierung mitgewirkt und seinen anfänglichen Unwillen dahingehend aufgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen des BFA in ihrer Stellungnahme, dass davon auszugehen gewesen sei, dass der BF sich aufgrund seiner falschen Angaben zu seiner Person seines Aufenthaltes in Österreich sicher fühlte und davon ausgegangen sei, nicht abgeschoben werden zu können, ist entgegenzuhalten, dass der BF seit Bekanntgabe seiner wahren Identität am XXXX 2019 seine Identifizierung durch indische Behörden letztlich ermöglicht hat, und sohin seither keinesfalls von der Unmöglichkeit seiner Abschiebung ausgegangen sein konnte. Sofern das BFA zudem ausführte, dass der BF sich illegal in Österreich aufhielt und illegal einreiste ist dies nicht geeignet eine Fluchtgefahr des BF zu begründen. Sofern das BFA auch ausführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lassen sich konkrete Umstände, dass eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, dem angefochtenen Bescheid – unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten – jedoch nicht entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausreiseunwilligkeit stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch kein Umgehen oder Behinderung der Abschiebung dar, was auch für strafgerichtliche und/oder verwaltungsstrafrechtliche Belangungen gilt. (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282) Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt gewesen sei, weil gegen den BF ein rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen wurde und der BF von der indischen Botschaft als römisch 40 positiv identifiziert wurde, weshalb anzunehmen sei, dass sich der BF der Abschiebung entziehen werde. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde stellte selbst fest, dass der BF über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt. Dabei unterließ es die belangte Behörde jedoch festzustellen und zu würdigen, dass der BF bereits seit 09.06.2017, sohin seit mittlerweile sechs Jahren und 8 Monaten, stets mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet und dort – abgesehen von ebenfalls gemeldeten behördlichen- und gerichtlichen Anhaltungen – auch wohnhaft und so für die Behörden jederzeit greifbar war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF die Wohnsitzmeldung unter einem Alias-Namen vorgenommen hat, zumal dem BFA die besagte Alias-Identität bekannt war, was dadurch ersichtlich ist, dass sie den BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren unter dieser Alias-Identität geführt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst der am römisch 40 2023 ergangene Ladungsbescheid des BFA war auf die Alias-Identität des BF, konkret römisch 40 ausgestellt und wurde dessen Zustellung an seine Meldeadresse seitens des BFA veranlasst. Darüber hinaus gab der BF bereits am römisch 40 2019, sohin noch vor Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung seine wahre Identität bekannt und füllte die erforderlichen Formblätter zur Beantragung eines HRZ aus und unterschrieb diese letztlich, was von der belangten Behörde im gegenständlichen Schubhaftbescheid weder festgestellt noch berücksichtigt wurde. In weiterer Folge – ebenfalls im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und berücksichtigt – kam der BF der mit Bescheid vom römisch 40 2023 auferlegten Pflicht sich einem Interview vor Vertretern des indischen Staates zu stellen nach und konnte aufgrund dessen von den indischen Behörden auch am römisch 40 2024 identifiziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat damit letztlich an seiner Identifizierung mitgewirkt und seinen anfänglichen Unwillen dahingehend aufgegeben. Dem Vorbringen des BFA in ihrer Stellungnahme, dass davon auszugehen gewesen sei, dass der BF sich aufgrund seiner falschen Angaben zu seiner Person seines Aufenthaltes in Österreich sicher fühlte und davon ausgegangen sei, nicht abgeschoben werden zu können, ist entgegenzuhalten, dass der BF seit Bekanntgabe seiner wahren Identität am römisch 40 2019 seine Identifizierung durch indische Behörden letztlich ermöglicht hat, und sohin seither keinesfalls von der Unmöglichkeit seiner Abschiebung ausgegangen sein konnte. Sofern das BFA zudem ausführte, dass der BF sich illegal in Österreich aufhielt und illegal einreiste ist dies nicht geeignet eine Fluchtgefahr des BF zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern das BFA auch ausführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lassen sich konkrete Umstände, dass eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, dem angefochtenen Bescheid – unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten – jedoch nicht entnehmen. Eine Ausreiseunwilligkeit stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch kein Umgehen oder Behinderung der Abschiebung dar, was auch für strafgerichtliche und/oder verwaltungsstrafrechtliche Belangungen gilt. vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282) Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bezüge, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines festen Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA führt dazu aus, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und nicht davon auszugehen sei, dass der Grad der familiären und sozialen Verankerung so tief sei, dass dieser eine Greifbarkeit garantiere. Ferner habe der BF nicht nachweisen können, dass seine finanziellen Mittel aus legalen Quellen stammten. Zudem wurde trotz Feststellung einer aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich ausgeführt, dass sich aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens vom Bestehen eines beträchtlichen Risikos für ein Untertauchen des BF auszugehen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ließ dabei nicht nur außer Acht, dass der BF sich bereits seit 18 Jahren in Österreich aufhält und demzufolge allein schon aufgrund dieses Umstandes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, – wie vom BF bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 behauptet – vom Bestehen von berücksichtigungswürden sozialen Bezugspunkten des BF in Österreich auszugehen ist, sondern unterließ es zudem dies festzustellen. Darüber hinaus lässt das BFA außer Acht, dass ein fester Wohnsitz ein wesentliches Kriterium des Tatbestandes des § 79 Abs. 3 Z 9 FPG darstellt und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der BF an der gemeldeten Adresse nicht aufhältig war. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bezüge, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines festen Wohnsitzes zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA führt dazu aus, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und nicht davon auszugehen sei, dass der Grad der familiären und sozialen Verankerung so tief sei, dass dieser eine Greifbarkeit garantiere. Ferner habe der BF nicht nachweisen können, dass seine finanziellen Mittel aus legalen Quellen stammten. Zudem wurde trotz Feststellung einer aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich ausgeführt, dass sich aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens vom Bestehen eines beträchtlichen Risikos für ein Untertauchen des BF auszugehen sei. Das BFA ließ dabei nicht nur außer Acht, dass der BF sich bereits seit 18 Jahren in Österreich aufhält und demzufolge allein schon aufgrund dieses Umstandes mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, – wie vom BF bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2024 behauptet – vom Bestehen von berücksichtigungswürden sozialen Bezugspunkten des BF in Österreich auszugehen ist, sondern unterließ es zudem dies festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus lässt das BFA außer Acht, dass ein fester Wohnsitz ein wesentliches Kriterium des Tatbestandes des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, FPG darstellt und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der BF an der gemeldeten Adresse nicht aufhältig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis wurde letztlich im angefochtenen Bescheid die Erfüllung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG nicht nachvollziehbar begründet, womit dieser an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet und demzufolge die verhängte Schubhaft – aus damaliger Sicht – nicht zu tragen vermochte. Im Ergebnis wurde letztlich im angefochtenen Bescheid die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG nicht nachvollziehbar begründet, womit dieser an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet und demzufolge die verhängte Schubhaft – aus damaliger Sicht – nicht zu tragen vermochte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet dessen kommt das erkennenden Gericht unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten, insbesondere der vom BF gezeigten Mitwirkung zu seiner Identifizierung, seinem seit 09.06.2017 aufrecht gemeldeten festen Wohnsitz sowie seiner sozialen Kontakte im Bundesgebiet zur Erkenntnis, dass im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Fluchtgefahr unter Zugrundelegung von § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG nicht angenommen werden hätte können. Unbeschadet dessen kommt das erkennenden Gericht unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten, insbesondere der vom BF gezeigten Mitwirkung zu seiner Identifizierung, seinem seit 09.06.2017 aufrecht gemeldeten festen Wohnsitz sowie seiner sozialen Kontakte im Bundesgebiet zur Erkenntnis, dass im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Fluchtgefahr unter Zugrundelegung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG nicht angenommen werden hätte können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2024 ist daher rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2024 ist daher rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.7. Der Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2024, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024, XXXX Uhr, war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.7. Der Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 2024, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzungsausspruch): , 3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Der BF wird zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor in Schubhaft angehalten, weshalb gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein Fortsetzungsausspruch zu fällen ist. 3.2.2. Der BF wird zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor in Schubhaft angehalten, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ein Fortsetzungsausspruch zu fällen ist. , Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den BF besteht – wie bereits oben ausgeführt wurde – eine rechtskräftige, durchsetz- und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass aktuell von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG ausgegangen werden kann: Gegen den BF besteht – wie bereits oben ausgeführt wurde – eine rechtskräftige, durchsetz- und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass aktuell von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG ausgegangen werden kann:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wenn der BF – wie bereits oben ausgeführt – durch Bekanntgabe seiner wahren Identität, Befolgung der Anordnung zur Teilnahme an einem Interview vor Vertreten der indischen Auslandsvertretungsbehörde zum Zwecke seiner Identifizierung und durchgehenden Wohnsitzmeldung in Österreich seit 09.06.2017 am Verfahren vor dem BFA mitgewirkt hat, lässt dass vom BF nunmehr in der Schubhaft gezeigte Verhalten, nicht mehr erkennen, dass der BF gewillt ist sich den Behörden zum Zwecke seiner Außerlandesbringung zur Verfügung zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF trat am XXXX 2024 einen Hungerstreik an, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF setzt seinen Hungerstreik auch aktuell beharrlich fort, was keine Bereitschaft des BF erkennen lässt, sich dem Verfahren seiner Abschiebung stellen zu wollen. Zudem zeigt sich der BF aktuell nicht rückkehrwillig und ließ – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht erkennen sich den Behörden für seine Abschiebung bereit zu halten. Trotz wiederholt konkretem Befragens, äußerte der BF nicht sich seiner Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Vielmehr gab er wiederholt an nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Angesichts dessen ist von einer aktuellen Verwirklichung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG auszugehen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der BF – wie bereits oben ausgeführt – durch Bekanntgabe seiner wahren Identität, Befolgung der Anordnung zur Teilnahme an einem Interview vor Vertreten der indischen Auslandsvertretungsbehörde zum Zwecke seiner Identifizierung und durchgehenden Wohnsitzmeldung in Österreich seit 09.06.2017 am Verfahren vor dem BFA mitgewirkt hat, lässt dass vom BF nunmehr in der Schubhaft gezeigte Verhalten, nicht mehr erkennen, dass der BF gewillt ist sich den Behörden zum Zwecke seiner Außerlandesbringung zur Verfügung zu halten. Der BF trat am römisch 40 2024 einen Hungerstreik an, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF setzt seinen Hungerstreik auch aktuell beharrlich fort, was keine Bereitschaft des BF erkennen lässt, sich dem Verfahren seiner Abschiebung stellen zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem zeigt sich der BF aktuell nicht rückkehrwillig und ließ – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht erkennen sich den Behörden für seine Abschiebung bereit zu halten. Trotz wiederholt konkretem Befragens, äußerte der BF nicht sich seiner Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Vielmehr gab er wiederholt an nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Angesichts dessen ist von einer aktuellen Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits wiederholt ausgeführt besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und ist seine Abschiebung bereits für XXXX 2024 geplant und vorbereitet, weshalb aktuell auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist. Wie bereits wiederholt ausgeführt besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und ist seine Abschiebung bereits für römisch 40 2024 geplant und vorbereitet, weshalb aktuell auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland zwar über – lose – familiäre Beziehungen, nämlich zwei Onkel, soziale Anknüpfungspunkte und über einen festen Wohnsitz, doch ist aufgrund des vom BF zuletzt gezeigten Verhalten seit der Inschubhaftnahme nicht zu erwarten, dass er durch diese Anknüpfungspunkte vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF auch nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, er vielmehr mit einem Hungerstreik versucht, einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am XXXX 2024 durch erzwingen seiner Entlassung zu entgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF geht auch weiterhin keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden – legal erworbenen – Mittel zur Existenzsicherung. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nunmehr ebenso erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland zwar über – lose – familiäre Beziehungen, nämlich zwei Onkel, soziale Anknüpfungspunkte und über einen festen Wohnsitz, doch ist aufgrund des vom BF zuletzt gezeigten Verhalten seit der Inschubhaftnahme nicht zu erwarten, dass er durch diese Anknüpfungspunkte vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF auch nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, er vielmehr mit einem Hungerstreik versucht, einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am römisch 40 2024 durch erzwingen seiner Entlassung zu entgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF geht auch weiterhin keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden – legal erworbenen – Mittel zur Existenzsicherung. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nunmehr ebenso erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl sein zuletzt gezeigtes Verhalten, bei dem er im Stande der Schubhaft einen Hungerstreik antrat um seine Entlassung zu erzwingen, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben zumal die Abschiebung des BF bereits für den XXXX 2023 geplant ist und damit unmittelbar bevorsteht. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.Sowohl sein zuletzt gezeigtes Verhalten, bei dem er im Stande der Schubhaft einen Hungerstreik antrat um seine Entlassung zu erzwingen, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben zumal die Abschiebung des BF bereits für den römisch 40 2023 geplant ist und damit unmittelbar bevorsteht. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine berücksichtigungswürde familiäre und soziale Verankerung, die ihn in diesem Verfahrensstadium vor einem Untertauchen bewahren würde. Zudem geht er keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – aus legaler Quelle stammenden – Mittel zu seiner Existenzsicherung Aktuell sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Vielmehr erfährt der BF in Schubhaft eine erfolgreiche medizinische Behandlung und erweist sich der BF trotz aufrechten Hungerstreiks aktuell in einem guten Allgemeinzustand. Anhand des amtsärztliche festgestellten Gesundheits- und Allgemeinzustandes des BF und den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die nahelegen, dass der BF durch seine Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre. Vielmehr lässt der amtsärztlich feststellte Gesundheitszustand des BF nicht feststellen, dass der BF durch seine Inhaftierung einer über das normale Maß hinausgehende – seine Gesundheit beeinträchtigende – besondere psychische und/oder physische Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt nach wie vor bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle. Eine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der mündlichen Verhandlung wurde zudem bis dato nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet und sein Aufenthalt aufgrund seines bezeigten Verhaltens eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF wiederholt, insgesamt 7-mal rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem missachtete der BF wiederholt gültige Bestimmungen im Hinblick auf die Berechtigung des Lenkens von Kraftfahrzeugen iSd. FSG, und zeigte sich letztlich weder zu seinen verwaltungsstrafrechtlich noch seinen gerichtlich strafbaren Verhalten einsichtig. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich und seiner wiederholten Missachtung gültiger Verwaltungsbestimmungen jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474: hinsichtlich eines großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten; § 53 Abs. 2 Z 1 FPG Hinsichtlich der grundsätzlichen Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen durch Verstöße gegen das FSG). Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet und sein Aufenthalt aufgrund seines bezeigten Verhaltens eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF wiederholt, insgesamt 7-mal rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem missachtete der BF wiederholt gültige Bestimmungen im Hinblick auf die Berechtigung des Lenkens von Kraftfahrzeugen iSd. FSG, und zeigte sich letztlich weder zu seinen verwaltungsstrafrechtlich noch seinen gerichtlich strafbaren Verhalten einsichtig. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich und seiner wiederholten Missachtung gültiger Verwaltungsbestimmungen jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474: hinsichtlich eines großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten; Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Hinsichtlich der grundsätzlichen Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen durch Verstöße gegen das FSG). Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit XXXX 2024 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist. 3.2.4. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit römisch 40 2024 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits festgehalten, wird der BF seit XXXX 2024 in Schubhaft angehalten. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX 2024 geplant und wurde für den BF bereits ein Flug gebucht. Zudem wurde der BF von den indischen Behörden bereits identifiziert und wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF am XXXX 2024 zugesichert. Das BFA hat daher bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd. § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Wie bereits festgehalten, wird der BF seit römisch 40 2024 in Schubhaft angehalten. Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 2024 geplant und wurde für den BF bereits ein Flug gebucht. Zudem wurde der BF von den indischen Behörden bereits identifiziert und wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF am römisch 40 2024 zugesichert. Das BFA hat daher bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd. Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF am XXXX 2024 realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF für XXXX 2024 zugesichert und wurden auch in der Vergangenheit bereits HZR von den indischen Vertretungsbehörden ausgestellt und Abschiebungen nach Indien realisiert. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF am römisch 40 2024 realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF für römisch 40 2024 zugesichert und wurden auch in der Vergangenheit bereits HZR von den indischen Vertretungsbehörden ausgestellt und Abschiebungen nach Indien realisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhaftdauer ist aktuell jedenfalls auszugehen (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378)Von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhaftdauer ist aktuell jedenfalls auszugehen vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378) Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person deutlich überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Zu prüfen ist schließlich, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.3.2.5. Zu prüfen ist schließlich, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung sowie des vom BF seit seiner Inschubhaftnahme gezeigten Verhaltens, bei dem der BF durch Hungerstreik versucht, seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen um sich seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung entziehen zu können, nicht zur Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls, die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Daran vermögen weder seine losen familiären Verhältnisse, noch das Bestehen von sozialen Bezugspunkten und eines Wohnsitzes etwas zu ändern, zumal der BF auch selbst keineswegs ausreisewillig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ § 1 BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet auszugsweise:Paragraph eins, BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet auszugsweise: „[...]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. […]“ § 2 BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet:Paragraph 2, BulVwG-Eingabengebührverordnung lautet: „§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.“ 3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes sowie eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF beantragte den Zuspruch des Aufwandersatzes im Umfang der Barauslagen, konkret in Höhe der Eingabegebühr, für jene der BF aufzukommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch die Behörde sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).3.3.4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch die Behörde sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher waren keine Kosten zuzusprechen und die Kostenanträge abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W600.2286689.1.00</p></div>", "next": 0}