{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).3.4. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte. Wie bereits oben festgehalten wurde, verfügt der BF in Österreich über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus Sicht des BVwG war über die bloße rechtskräftige Verurteilung im genannten Ausmaß hinaus auf die Gravidität der vom BF verübten Taten, die angesichts derselben anzunehmende erhebliche kriminelle Energie und seine Geringschätzung für maßgebliche – nicht nur in Österreich gültige – Rechtsvorschriften und die körperliche Integrität Anderer Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie schon das BFA hervorhob, stellt gerade das Delikt der Schlepperei – im Übrigen auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001). Darüber hinaus ist zu den konkreten Tatumständen, ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt seiner Verurteilung, festzuhalten, dass der BF ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet eine hohe Anzahl an Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, über die österreichisch-ungarische Grenze in das Bundesgebiet verbrachte. Dabei versuchte der BF auch, durch abrupte Lenkmanöver ein Polizeifahrzeug von der Straße abzudrängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch seine aggressive und riskante Fahrweise führte er so vorsätzlich eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen, nämlich jedenfalls der 20 Fremden und der beiden Polizeibeamten, herbei. Weiter ist anzumerken, dass er dadurch auch eine potentielle Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer darstellte, zumal er mit einem sichtlich überladenen Fahrzeug bei hohen Verkehrsaufkommen im Baustellenbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Bevor er die jeweiligen Lenkmanöver durchführte um den Streifenwagen abzudrängen, hatte er mit dem Polizeibeamten Blickkontakt, weshalb sich zwanglos ergab, dass er hierbei vorsätzlich handelte und die Gefahr billigend in Kauf nahm. Dieses Verhalten des BF zeugte von einer gewissen Gewaltbereitschaft und einer ihm gänzlich fehlenden Achtung gegenüber dem besonders schützenswerten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit Anderer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon aus der Gravidität dieser Tathandlung war auf eine erhebliche ihm innewohnende kriminelle Energie und sohin auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abzuleiten. Außerdem hinderte er durch seine Fahrmanöver und der merkbaren Erhöhung der zuvor eingehaltenen Geschwindigkeit auch die Amtshandlung der ihn verfolgenden Polizeibeamten, die ihn erkennbar anhalten wollten. Dies verdeutlicht abermals die Geringschätzung des Beschwerdeführers für die österreichische Rechtsordnung. Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich somit auch dadurch, dass die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter – Allgemeininteressen, die reibungslose und objektive staatliche Vollziehung sowie die körperliche Unversehrtheit einer größeren Zahl von Menschen – gerichtet waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie schon das BFA hervorhob, stellt gerade das Delikt der Schlepperei – im Übrigen auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001). Darüber hinaus ist zu den konkreten Tatumständen, ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt seiner Verurteilung, festzuhalten, dass der BF ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet eine hohe Anzahl an Fremden, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, über die österreichisch-ungarische Grenze in das Bundesgebiet verbrachte. Dabei versuchte der BF auch, durch abrupte Lenkmanöver ein Polizeifahrzeug von der Straße abzudrängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch seine aggressive und riskante Fahrweise führte er so vorsätzlich eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen, nämlich jedenfalls der 20 Fremden und der beiden Polizeibeamten, herbei. Weiter ist anzumerken, dass er dadurch auch eine potentielle Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer darstellte, zumal er mit einem sichtlich überladenen Fahrzeug bei hohen Verkehrsaufkommen im Baustellenbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Bevor er die jeweiligen Lenkmanöver durchführte um den Streifenwagen abzudrängen, hatte er mit dem Polizeibeamten Blickkontakt, weshalb sich zwanglos ergab, dass er hierbei vorsätzlich handelte und die Gefahr billigend in Kauf nahm. Dieses Verhalten des BF zeugte von einer gewissen Gewaltbereitschaft und einer ihm gänzlich fehlenden Achtung gegenüber dem besonders schützenswerten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit Anderer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon aus der Gravidität dieser Tathandlung war auf eine erhebliche ihm innewohnende kriminelle Energie und sohin auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abzuleiten. Außerdem hinderte er durch seine Fahrmanöver und der merkbaren Erhöhung der zuvor eingehaltenen Geschwindigkeit auch die Amtshandlung der ihn verfolgenden Polizeibeamten, die ihn erkennbar anhalten wollten. Dies verdeutlicht abermals die Geringschätzung des Beschwerdeführers für die österreichische Rechtsordnung. Die hohe kriminelle Energie des BF zeigt sich somit auch dadurch, dass die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter – Allgemeininteressen, die reibungslose und objektive staatliche Vollziehung sowie die körperliche Unversehrtheit einer größeren Zahl von Menschen – gerichtet waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF handle, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF handle, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der BF zum ersten Mal straffällig wurde, kommt der Art des strafbaren Handelns besonderes Gewicht zu, blickt man etwa auf die Dauer und Art der verhängten Freiheitsstrafe. So belief sich diese nicht nur auf ein Ausmaß von 3 Jahren und 2 Monaten (bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren für Schlepperei bzw. für die vorsätzliche Gemeingefährdung), sondern sah das Strafgericht das Verhalten des BF als derart gravierend an, dass die Freiheitsstrafe ausschließlich in unbedingter Form ausgesprochen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Behauptung in der Beschwerde, es habe sich lediglich um eine spontane Straftat des BF gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Sichtlich bedurfte es schon vor seiner Einreise nach Österreich einer gewissen Vorbereitungszeit und der Vernetzung mit weiteren Kriminellen, um die gegenständlichen Straftaten überhabt begehen zu können. So wurde etwa im Strafurteil des LG Eisenstadt festgestellt, dass der BF wusste, dass die Schleppung im Rahmen eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen durchgeführt wurde, wobei sich diese über einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Wochen zusammengetan hatten, um fortgesetzt Schleppungen arbeitsteilig durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF seine Tat zutiefst bereue, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil er selbst bei der Einvernahme durch das BFA noch keinerlei Reue im Hinblick auf sein Verhalten zeigte. Vielmehr beteuerte er, nicht gewusst zu haben, dass er Flüchtlinge oder illegale Personen mitgehabt habe (vgl. AS 67). Sogar im Strafverfahren stellte er noch in Abrede, andere Personen vorsätzlich gefährdet und Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben (vgl. AS 100). Demzufolge konnte bei der Strafzumessung neben dem bisher ordentlichen Lebenswandel und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers lediglich ein Teilgeständnis mildernd berücksichtigt werden. Dass der BF seine Tat zutiefst bereue, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil er selbst bei der Einvernahme durch das BFA noch keinerlei Reue im Hinblick auf sein Verhalten zeigte. Vielmehr beteuerte er, nicht gewusst zu haben, dass er Flüchtlinge oder illegale Personen mitgehabt habe vergleiche AS 67). Sogar im Strafverfahren stellte er noch in Abrede, andere Personen vorsätzlich gefährdet und Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben vergleiche AS 100). Demzufolge konnte bei der Strafzumessung neben dem bisher ordentlichen Lebenswandel und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers lediglich ein Teilgeständnis mildernd berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des BF in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des BF in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt war gerade aus der Schwere seiner Straftat und dem Fehlen eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und war sohin der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie auch vom BFA zurecht aufgegriffen wurde, erfolgte die Einreise des BF nur zwecks Begehung des Tatbestandes der Schlepperei, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sowie des Umstandes, dass er zuletzt arbeitslos war, über kein nennenswertes Vermögen verfügt und Schulden von ca. 10.000 Euro hat, war daher richtigerweise von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. In der Beschwere fanden sich keine dieser Einschätzung entgegenstehenden substantiierten Einwendungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.3.6. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nur bei Erfüllung der Tatbestände der Z 5 bis 9 des § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist und die Z 5 leg. cit. im gg. Fall erfüllt sind, war auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes in dieser Dauer grundsätzlich zulässig.Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nur bei Erfüllung der Tatbestände der Ziffer 5 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerechtfertigt ist und die Ziffer 5, leg. cit. im gg. Fall erfüllt sind, war auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes in dieser Dauer grundsätzlich zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar stellt die unbefristete Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes das gesetzliche Höchstmaß dar, dem war jedoch ebenso mit Blick auf die besondere Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen, nicht entgegenzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte der erheblichen Schwere des dem BF in Österreich zur Last gelegten Delikts sowie des Umstands, dass diese Verurteilung erst ca. ein halbes Jahr zurück liegt und er sich damit seither noch nicht über einen ausreichend langen Zeitraum in Freiheit wohlverhalten hat, sowie in Ermangelung maßgeblicher familiärer oder privater Interessen im österr. Bundesgebiet, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen waren, sah sich das BVwG daher angehalten, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum zu prognostizieren und war daher die Dauer des gegen ihn verhängten unbefristeten Einreiseverbots auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu bestätigen.Im Lichte der erheblichen Schwere des dem BF in Österreich zur Last gelegten Delikts sowie des Umstands, dass diese Verurteilung erst ca. ein halbes Jahr zurück liegt und er sich damit seither noch nicht über einen ausreichend langen Zeitraum in Freiheit wohlverhalten hat, sowie in Ermangelung maßgeblicher familiärer oder privater Interessen im österr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bundesgebiet, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen waren, sah sich das BVwG daher angehalten, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum zu prognostizieren und war daher die Dauer des gegen ihn verhängten unbefristeten Einreiseverbots auf der Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.3.7. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1. § 18 BFA-VG idgF lautet:4.1. Paragraph 18, BFA-VG idgF lautet: „(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>– (4) [...]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 4.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. 4.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt auszuführen, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Auch sei ignoriert worden, dass das Recht auf Privat- und Familienleben des BF verletzt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gg. Fall wurde das Fehlverhalten des BF – auch im angefochten Bescheid – bereits ausführlich beschrieben. In Anbetracht der bereits genannten Straffälligkeit des BF ist die belangte Behörde zurecht von der Annahme ausgegangen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe daher erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nach der hg. Judikatur verlangte und im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ keine Interessen des BF erkennen, die das große öffentliche Interesse – gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom BF ausgeht – an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ergaben sich auch sonst keine stichhaltigen Hinweise aus dem Akteninhalt, die das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Gründe begründet hätten.Es ergaben sich auch sonst keine stichhaltigen Hinweise aus dem Akteninhalt, die das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Gründe begründet hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3. Die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG war daher aus Sicht des BVwG gerechtfertigt. 4.3. Die Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG war daher aus Sicht des BVwG gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.1. § 55 Abs. 4 FPG lautet:5.1. Paragraph 55, Absatz 4, FPG lautet: „(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.“„(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.“ Folglich hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.5.2 Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen. Folglich hat das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen., 5.2 Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</div>\n<p class=\"lf-p\">In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0364-5 mwN). In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0364-5 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und ein eindeutiger Fall sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach § 53 Abs. 3 FPG als auch in Bezug auf die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorlag. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und ein eindeutiger Fall sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG als auch in Bezug auf die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vorlag.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.</div>\n<p class=\"lf-p\">B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2282210.1.00</p></div>", "next": 0}