{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine Rückkehr wird in Ihrem Fall nur gemeinsam mit Ihrer Gattin und Ihren minderjährigen Kindern stattfinden, da in diesem Familienverfahren an alle Angehörigen dieselbe Sachentscheidung ergeht. In Ihrer Heimat Tschetschenien leben Ihre Mutter, eine Ihrer Schwestern sowie ein jüngerer Bruder Ihrerseits. Sie haben auch noch weitere familiäre Bezugspersonen (Tante etc.) in Ihrer Heimat. Sie stehen im 43. LEBENSJAHR, sind körperlich gesund und sind arbeitsfähig. Es besteht für Sie die Möglichkeit, nach Rückkehr im Hause Ihrer Mutter zu leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Reintegration in Ihrer Heimat ist ohne Komplikationen möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben nach Ihrer Rückkehr nicht den Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu befürchten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu Ihrem Privat- und Familienleben: […] In Ihrer Heimat leben Ihre Mutter, Ihre Schwester, Ihr jüngerer Bruder und andere weitschichtigere Angehörige.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vier Schwestern sind in DEUTSCHLAND aufhältig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf Ihre Person sind keine Deutschkenntnisse feststellbar.“ 2.5. Am 02.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Diebstahls von vier Strumpfhosen, einem Kinderpullover und einer Kinderhose – verborgen in der Handtasche –, von einem Paar Ohrringe und zwei Paar Ohrstecker sowie einem Kinderspielball im Kinderwagen im Wert von insgesamt € 70,75 in einem Bekleidungsgeschäft angezeigt. In der Beschuldigteneinvernahme am 30.09.2010 gab sie an, kein Geld zu haben und die Sachen zu benötigen. Die Schadenwiedergutmachung sei dadurch erfolgt, dass die Waren im Geschäft verblieben seien, die Beschwerdeführerin wurde nach Passieren der Kassenzone vom Ladendetektiv angehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Gegen die Bescheide vom 29.09.2010 erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Gatte, ihre Tochter XXXX und ihr Sohn XXXX mit Schriftsatz vom 20.10.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wiederholte der Gatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Weiters wurde vorgebracht, dass nach Art. 8 EMRK eine familiäre Bindung zu Österreich bestehe, weil hier seine Tochter mit ihrem Mann lebe, welche beide den Status als anerkannte Flüchtlinge haben. Sie haben auch einen gemeinsamen Sohn, seinen Enkel. Deshalb sei es für die Tochter als junge Mutter besonders wichtig, dass sie Unterstützung von ihrer Familie bekomme, da es ihr erstes Kind sei und sie ein enges Verhältnis zu ihr haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem sei sein jüngster Sohn in Österreich geboren und seine Tochter XXXX gehe hier zur Schule und spreche perfekt deutsch. Für sie wäre es besonders wichtig, einen Schulabschluss in Österreich zu erreichen, da sie nun schon lange in Österreich seien und es als ihre Heimat verstehen. Somit wäre es für sie besonders wichtig, dass eine Ausweisung auf Grund der familiären Bindung und ihres langzeitigen Aufenthalts in Österreich für unzulässig zu erklären sein werde. Denn die Ausweisung würde mit Sicherheit ein Todesurteil sein, auch für seine Familie.2.6. Gegen die Bescheide vom 29.09.2010 erhoben die Beschwerdeführerin, ihr Gatte, ihre Tochter römisch 40 und ihr Sohn römisch 40 mit Schriftsatz vom 20.10.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darin wiederholte der Gatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Weiters wurde vorgebracht, dass nach Artikel 8, EMRK eine familiäre Bindung zu Österreich bestehe, weil hier seine Tochter mit ihrem Mann lebe, welche beide den Status als anerkannte Flüchtlinge haben. Sie haben auch einen gemeinsamen Sohn, seinen Enkel. Deshalb sei es für die Tochter als junge Mutter besonders wichtig, dass sie Unterstützung von ihrer Familie bekomme, da es ihr erstes Kind sei und sie ein enges Verhältnis zu ihr haben. Außerdem sei sein jüngster Sohn in Österreich geboren und seine Tochter römisch 40 gehe hier zur Schule und spreche perfekt deutsch. Für sie wäre es besonders wichtig, einen Schulabschluss in Österreich zu erreichen, da sie nun schon lange in Österreich seien und es als ihre Heimat verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit wäre es für sie besonders wichtig, dass eine Ausweisung auf Grund der familiären Bindung und ihres langzeitigen Aufenthalts in Österreich für unzulässig zu erklären sein werde. Denn die Ausweisung würde mit Sicherheit ein Todesurteil sein, auch für seine Familie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Beschwerdeführerin wurde kein Vorbringen erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2010, brachte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zur Kenntnis, dass ihre Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde und räumte ihnen Parteiengehör ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Stellungnahme vom 11.11.2010 gaben die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder u.a. an, den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes „ganz genau“ am 06.10.2010 erhalten zu haben. In der Folge habe der Gatte der Beschwerdeführerin mit dem Postzusteller gesprochen und um eine Bestätigung der Zustellung am 06.10.2010 ersucht. Der Zusteller habe darauf erwidert, dass er eine „solche Information nicht hat“ und es sein könne, dass er den Brief am 06.10.2010 gebracht habe. Auch habe er dem Beschwerdeführer gegenüber gemeint, dass der Unterschied von einem Tag wohl kein Problem darstellen könne und noch viel Zeit sei, die Beschwerde abzuschicken. Sodann habe der Beschwerdeführer das zuständige Postamt aufgesucht, um nachzufragen, weshalb das in Rede stehende Poststück „einen Tag später gekommen ist“. Am Postamt habe man ihm eine Telefonnummer mit dem Hinweis gegeben, das Problem mit dem „Chef“ zu klären. Die Beschwerde habe er am 11.10.2010 bei einer karitativen Flüchtlingshilfsorganisation abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erhebungen zum Zustellvorgang, auf Grund derer feststand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten nicht zutraf und die angefochtenen Bescheide bereits am 05.12.2010 zugestellt worden waren. wies der Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom 01.12.2010, der Beschwerdeführerin zugestellt am 02.12.2010, die Beschwerde als verspätet zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine der Parteien erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Am 14.01.2011 stellten die Beschwerdeführerin, ihr Gatte, ihre Tochter XXXX und ihr Sohn XXXX ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.3. Am 14.01.2011 stellten die Beschwerdeführerin, ihr Gatte, ihre Tochter römisch 40 und ihr Sohn römisch 40 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. In der Erstbefragung am 14.01.2011 gab der Gatte der Beschwerdeführerin an, russisch und tschetschenisch zu sprechen. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe sich seit der zweiten Asylantragstellung ständig in Österreich aufgehalten und sei amtlich gemeldet. In seine Heimat sei er nicht zurückgekehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Im Frühjahr 2010 habe er vom Asylgerichtshof einen negativen Bescheid und die Aufforderung erhalten, das Land innerhalb von 14 Tagen zu verlassen. Daher sei er mit seiner Familie nach DÄNEMARK gefahren und habe dort am 06.05.2010 einen Asylantrag gestellt. Dort sei er für einen Monat in Schubhaft gekommen und im Juni 2010 nach Österreich abgeschoben worden. Er habe am 17.06.2010 in Österreich einen Asylantrag gestellt und nach 14 Tagen wieder einen negativen Bescheid bekommen. Vor sechs Wochen habe er vom Asylgerichtshof die Aufforderung bekommen, Österreich zu verlassen. Am Tag der Erstbefragung sei der letzte Tag der Frist. Er werde nach wie vor in der Heimat von den KADYROW-Leuten gesucht. Sie seien wieder bei ihm im Haus gewesen, wo sie früher gewohnt haben. Sie haben da nach ihm gesucht. Dies habe ihm die Schwester vor einer Woche gesagt. Er rufe nämlich jede Woche zu Hause an. Die neuen Gründe seien, dass er immer noch gesucht werde. Im Falle der Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden. Im Falle der Rückkehr habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Änderungen des Fluchtvorbringens kenne er seit ca. 1 Woche. Er stelle den neuerlichen Asylantrag erst jetzt, weil sie ein kleines Kind haben und erst an diesem Tag von XXXX nach XXXX kommen haben können, es sei für sie auch nicht so einfach. Der vorgesehene Abschiebetermin sei ihm vor sechs Wochen mitgeteilt worden.Die Änderungen des Fluchtvorbringens kenne er seit ca. 1 Woche. Er stelle den neuerlichen Asylantrag erst jetzt, weil sie ein kleines Kind haben und erst an diesem Tag von römisch 40 nach römisch 40 kommen haben können, es sei für sie auch nicht so einfach. Der vorgesehene Abschiebetermin sei ihm vor sechs Wochen mitgeteilt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am 14.01.2011 an, dass sie wegen der Probleme ihres Gatten auch immer noch gesucht werde. Von der Schwester ihres Mannes haben sie vor kurzem erfahren, dass die KADYROW-Leute noch immer nach ihrem Mann suchen und ihr Haus durchsucht haben. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann umgebracht werde. Sie selbst habe im Falle der Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen. Für ihren Sohn XXXX gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie, daher stelle sie auch für ihn einen Asylantrag. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin dieselben Angaben wie ihr Gatte.Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung am 14.01.2011 an, dass sie wegen der Probleme ihres Gatten auch immer noch gesucht werde. Von der Schwester ihres Mannes haben sie vor kurzem erfahren, dass die KADYROW-Leute noch immer nach ihrem Mann suchen und ihr Haus durchsucht haben. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann umgebracht werde. Sie selbst habe im Falle der Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen. Für ihren Sohn römisch 40 gelten dieselben Fluchtgründe wie für sie, daher stelle sie auch für ihn einen Asylantrag. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin dieselben Angaben wie ihr Gatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsätzen vom 20.01.2011 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen mit, dass das Bundesasylamt beabsichtige, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege, die 20-Tages-Frist im Zulassungsverfahren nicht gelte und das Ausweisungsverfahren als eingeleitet gelte.Mit Schriftsätzen vom 20.01.2011 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen mit, dass das Bundesasylamt beabsichtige, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege, die 20-Tages-Frist im Zulassungsverfahren nicht gelte und das Ausweisungsverfahren als eingeleitet gelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Am 27.01.2011 vernahm das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin und ihren Gatten niederschriftlich ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei gab der Gatte der Beschwerdeführerin Folgendes an: „F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Wie fühlen Sie sich?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Es geht mir gut und ich bin in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, […] F: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein, ich habe auch keine Versicherung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erklärung: Laut EKIS-Eintragung sind Sie aufrecht in der GVS STEIERMARK gemeldet. […] A: Ich bekomme drei Spritzen im Monat und muss alle drei Monate zu einer Blutuntersuchung gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Bekommen Sie die Spritzen noch?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit etwa einem halben Jahr weder Spritzen noch eine Blutuntersuchung bekomme. Ich leide an SYPHILIS. […] F: Seit wann leiden Sie an dieser Krankheit?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Im Jahr 2005 wurde das in Tschechien festgestellt. Nein, es war 2004. […] F: Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja. Die Situation, in der ich mich befinde, ist für mich eine große Belastung. Ich bin in einem Stresszustand. Oft vergesse ich Vieles und weiß dann nicht mehr, was ich gesagt habe. Beim UBAS habe ich mich zum Beispiel bei der Befragung mich an Vieles nicht erinnern können, was vor 2004 war.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem letzten dem Verfahren geändert?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Es geht um die Blutrache. Die Leute suchen mich noch immerzuhause.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Die Frage wird wiederholt.Anmerkung, Die Frage wird wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Dieser eine Grund ist der neue Grund. Diese Personen, die Blutrache gegen mich geschworen haben, werden entweder mich töten oder sie haben Angst, dass ich sie töten könnte. Ich will aber keine Rache ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Diese Probleme wurden bereits in beiden Vorverfahren behandelt. Gab es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Verfahrens irgendwelche Vorfälle, die Sie persönlich betreffen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Neu ist, dass diese Männer nach wie vor zu mir nach Hause kommen. Die KADYROV-Leute sind auf der Suche nach Erfolgen. Wenn einer wie ich aus dem Ausland zurückkommt, werden sie mich töten und sagen, dass das wieder ein Erfolg sei. Die, die mich getötet haben, bekommen eine Belohnung. Fast wöchentlich kommen Leute in mein Haus und suchen mich in Tschetschenien. Sie haben meine Schwester erpresst und bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Seit wann werden Sie gesucht?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Seit 2001.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Seit wann wird Ihre Schwester erpresst und bedroht?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Seit etwa einem Jahr. Das habe ich im letzten Verfahren nicht angegeben, weil man mir gesagt hat, dass ich nur das angeben solle, was mich betrifft. Ich wollte über meine Schwester erzählen. Da hat man mir aber gesagt, dass die Schwester nicht wichtig sei sondern ich nur erzählen solle, was mir passiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Meine Frau und meine Kinder befinden sich hier. Außerdem leben eine Tochter und deren Kind hier in Österreich. Sie ist außerdem wieder schwanger und bekommt bald ihr zweites Kind.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein. ]…} A: Ich kann auf keinen Fall in die Heimat zurück, ich werde ganz sicher getötet. Sie schicken mich direkt in den Tod. […] A: Kadyrov hat öffentlich erklärt, dass jeder, der ins Ausland geflüchtet ist und dabei ausdrücklich jene, die nach Österreich geflüchtet sind, im Falle seiner Rückkehr in seine Hände geraten wird. Er wird diese aus Österreich und DEUTSCHLAND entsprechend behandeln. Das heißt, sie vernichten. Das ist deswegen, weil DEUTSCHLAND und Österreich KADYROV als Terroristen betrachten. Im Falle seiner Einreise würde er in diesen Ländern festgenommen werden. Deswegen gelten alle tschetschenischen Flüchtlinge in DEUTSCHLAND und Österreich als Verräter.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Wollen Sie noch etwas angeben, dass Sie persönlich betrifft?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Von meiner Schwester habe ich noch eine Information, dass jene, die zuhause nach mir gefragt haben, ihr gegenüber mitgeteilt haben, dass ich angeblich der Mörder meines Vaters sei und deswegen gesucht werde. Meine Schwester muss monatlich USD 1.000,-- bezahlen, solange sie meinen Aufenthaltsort nicht verrät bzw. bis ich zurückkehre.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja.“ Der Gatte der Beschwerdeführerin legte erneut die Ladung aus dem Jahr 2006 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme am 27.01.2011 Folgendes an: „F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Wie fühlen Sie sich?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Es geht mir gut und ich bin in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. […] F: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Wollen Sie heute Dokumente oder Unterlagen vorlegen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein. Ich habe eine Ladung mit, die ich jedoch schon im zweiten Verfahren vorgelegt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Kopie wird zum Akt genommen.Anmerkung, Kopie wird zum Akt genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem letzten dem Verfahren geändert?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ich bin wegen den Gründen meines Gatten hier. Wegen seinen Problemen, ist auch meine Sicherheit in Gefahr. Ich war Augenzeugin, als mein Schwiegervater getötet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Das letzte Verfahren wurde am 02.12.2010 rechtskräftig negativ entschieden. Gab es seitdem irgendwelche Vorfälle, die Sie persönlich betroffen haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Wir haben Zeugen aus der Nachbarschaft, die hier in Österreich leben, die die Richtigkeit unserer Angaben bestätigen können. Diese Zeugen wurden bisher nicht angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Die Frage wird wiederholt.Anmerkung, Die Frage wird wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Als neuen Grund möchte ich anführen, dass die Schwester meines Ehegatten zur Polizei nach XXXX gebracht wurde. Sie wurde verhört und aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Bruders bekannt zu geben. Das war bei der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten. Die Befrager sagten meiner Schwägerin: „Wenn du uns nicht in kürzester Zeit seinen Aufenthaltsort bekannt gibst, wirst du für jeden Monat USD 1.000,-- zahlen. Bis du seine Adresse bekannt gegeben hast.“ Solche Beträge hat aber meine Schwägerin nicht. Sie kann das Geld nicht bezahlen.A: Als neuen Grund möchte ich anführen, dass die Schwester meines Ehegatten zur Polizei nach römisch 40 gebracht wurde. Sie wurde verhört und aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Bruders bekannt zu geben. Das war bei der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten. Die Befrager sagten meiner Schwägerin: „Wenn du uns nicht in kürzester Zeit seinen Aufenthaltsort bekannt gibst, wirst du für jeden Monat USD 1.000,-- zahlen. Bis du seine Adresse bekannt gegeben hast.“ Solche Beträge hat aber meine Schwägerin nicht. Sie kann das Geld nicht bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Wann haben Sie davon erfahren, dass Ihre Schwägerin bei der Polizei war?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Anfang Jänner, als wir zuhause angerufen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben Sie in Österreich gearbeitet?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein. Ohne Papiere darf man nicht arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: SC negativ.Anmerkung, SC negativ.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Mein Mann und meine Kinder befinden sich hier in Österreich. Außerdem lebt meine Tochter XXXX , XXXX und ihr Kind hier in Österreich. Sie ist wieder schwanger und bekommt demnächst ihr zweites Kind.A: Mein Mann und meine Kinder befinden sich hier in Österreich. Außerdem lebt meine Tochter römisch 40 , römisch 40 und ihr Kind hier in Österreich. Sie ist wieder schwanger und bekommt demnächst ihr zweites Kind.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Seit wann ist die Tochter in Österreich?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Sie kam mit uns mit. Das war im MÄRZ 2004.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gern. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gern. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ich möchte dazu nur sagen, dass es ausgeschlossen ist, dass mein Mann in die Heimat zurückfährt. Sein Leben ist dort in Gefahr. Woher die Behörde die Informationen hat, dass seine Ausweisung zulässig ist, weiß ich nicht. Als er nach seiner Inhaftierung freigekauft wurde, musste er anlässlich der Enthaftung mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er für die KADIROV-Leute arbeiten wird. Dazu haben sie ihn nämlich gezwungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein, wir bekamen keinen Kurs.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Verstehen Sie Deutsch (direkte Frage)?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ein bisschen (antwortet auf Deutsch).</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Wollen Sie bezüglich des Kindes etwas angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein. Er ist gesund. […] F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Eines möchte ich ergänzen. Seit den negativen Bescheiden lebt mein Mann ständig in Angst und Panik. Diese Angstzustände haben sich auf die ganze Familie ausgewirkt. Ich verstehe nicht, warum man uns hier nicht glaubt, wir leiden psychisch unter dieser Angst, dass wir hier nicht bleiben können. Den dritten Asylantrag haben wir gestellt, weil wir die Frist (Anm.: Beschwerdefrist) versäumt haben.A: Eines möchte ich ergänzen. Seit den negativen Bescheiden lebt mein Mann ständig in Angst und Panik. Diese Angstzustände haben sich auf die ganze Familie ausgewirkt. Ich verstehe nicht, warum man uns hier nicht glaubt, wir leiden psychisch unter dieser Angst, dass wir hier nicht bleiben können. Den dritten Asylantrag haben wir gestellt, weil wir die Frist Anmerkung, Beschwerdefrist) versäumt haben. […] Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.“ Am 27.01.2011 legte der Gatte der Beschwerdeführerin eine „Arbeitsbestätigung“ bezeichnete Einstellungszusage einer Hausmeisterei in XXXX auf Grund der Empfehlung von XXXX , dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, vor, ein Unterstützungsschreiben, wonach die Familie XXXX aus der Zeit in XXXX bekannt und eine gute Familie sei und um ein Bleiberecht für diese gebeten werde – diesfalls könne auch eine Arbeitshilfe gegeben werden – sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben betreffend die Zeit in XXXX , demzufolge die Familie äußerst angenehm in Erscheinung getreten sei. Bei den geschilderten Umständen über die Flucht aus TSCHETSCHENIEN erscheine eine Rückkehr lebensbedrohlich. Der Unterstützer spreche sich dafür aus, dass die Familie einen Aufenthaltstitel bekomme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Familie eine weitere Aufenthaltserlaubnis bekomme, werde er sie bei der Arbeitssuche unterstützen.Am 27.01.2011 legte der Gatte der Beschwerdeführerin eine „Arbeitsbestätigung“ bezeichnete Einstellungszusage einer Hausmeisterei in römisch 40 auf Grund der Empfehlung von römisch 40 , dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, vor, ein Unterstützungsschreiben, wonach die Familie römisch 40 aus der Zeit in römisch 40 bekannt und eine gute Familie sei und um ein Bleiberecht für diese gebeten werde – diesfalls könne auch eine Arbeitshilfe gegeben werden – sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben betreffend die Zeit in römisch 40 , demzufolge die Familie äußerst angenehm in Erscheinung getreten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den geschilderten Umständen über die Flucht aus TSCHETSCHENIEN erscheine eine Rückkehr lebensbedrohlich. Der Unterstützer spreche sich dafür aus, dass die Familie einen Aufenthaltstitel bekomme. Wenn die Familie eine weitere Aufenthaltserlaubnis bekomme, werde er sie bei der Arbeitssuche unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Mit Bescheiden vom 17.02.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin, ihres Gatten, ihrer Tochter XXXX und ihres Sohnes XXXX vom 14.01.2011 wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in die RUSSISCHE FÖDERATION aus.3.3. Mit Bescheiden vom 17.02.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin, ihres Gatten, ihrer Tochter römisch 40 und ihres Sohnes römisch 40 vom 14.01.2011 wegen entschiedener Sache zurück und die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in die RUSSISCHE FÖDERATION aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesasylamt stellte die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Das Erstverfahren der Beschwerdeführerin beruhe – so das Bundesasylamt weiter – auf einem nicht glaubhaften Vorbringen; die Beschwerdeführerin habe selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es sei auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine maßgebliche Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren nicht geändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jänner 2011 von der Befragung ihrer Schwägerin von der Polizei in XXXX über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erfahren habe, habe ihr Ehemann vorgebracht, von der angeblichen Bedrohung und Erpressung seiner Schwester bereits etwa ein Jahr lang in Kenntnis zu sein. Zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass seine Schwester zur Polizei geladen worden sei. Als Indiz, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrigen Angaben lediglich die Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen bzw. die erneute Überprüfung ihrer bereits rechtskräftig entschiedenen Fluchtgründe bezweckt habe, sei ihre Aussage zu werten, wonach sie den gegenständlichen Antrag aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist im vorangegangenen Verfahren gestellt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung der bereits im Jahr 2004 angegebenen Fluchtgründe zu werten. Da die Beschwerdeführerin ihre Angaben somit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbauende Sachverhalt nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jänner 2011 von der Befragung ihrer Schwägerin von der Polizei in römisch 40 über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erfahren habe, habe ihr Ehemann vorgebracht, von der angeblichen Bedrohung und Erpressung seiner Schwester bereits etwa ein Jahr lang in Kenntnis zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht angegeben, dass seine Schwester zur Polizei geladen worden sei. Als Indiz, dass die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrigen Angaben lediglich die Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen bzw. die erneute Überprüfung ihrer bereits rechtskräftig entschiedenen Fluchtgründe bezweckt habe, sei ihre Aussage zu werten, wonach sie den gegenständlichen Antrag aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist im vorangegangenen Verfahren gestellt habe. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung der bereits im Jahr 2004 angegebenen Fluchtgründe zu werten. Da die Beschwerdeführerin ihre Angaben somit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbauende Sachverhalt nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung im vorhergehenden Verfahren mangels Änderung der maßgeblichen Sachlage dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin entgegenstehe. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung rechtfertige, liege nicht vor. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Mit Schriftsätzen vom 23.02.2011 erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die Bescheide vom 17.02.2011.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gatte der Beschwerdeführerin führte in seinem Schriftsatz aus, dass er vor ca. sechs Tagen eine Ladung der Staatsanwaltschaft in XXXX von seiner Schwester bekommen habe. Man hätte ihn am 24.01.2011 als Zeugen vernehmen wollen. Diese Ladung lege er nun vor. Seine Schwester werde nun bedroht. Als er seinen letzten Asylantrag gestellte habe, sei die Bedrohung seiner Schwester noch nicht so intensiv gewesen. Sie habe ihm anfangs nicht davon berichten wollen, damit er sich keine Sorgen um sie mache. Er habe von dem ganzen Ausmaß erst im Jänner erfahren. Bei seinem ersten Asylantrag habe er auch immer über die Situation seiner Schwester sprechen wollen. Dabei sei ihm gesagt worden, er solle nur über seine Probleme berichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damals sei die Bedrohung seiner Schwester noch nicht so intensiv gewesen wie jetzt bzw. habe sie ihnen damals auch nicht alles genau berichtet. Er habe damals nur gewusst, das die Wohnung seiner Schwester regelmäßig durchsucht und nach seinem Verbleib gefragt worden sei. Dies habe er auch in seinem Asylverfahren angeben wollen. Seine Schwester sei Anfang JÄNNER 2011 zur Polizei nach XXXX gebracht und dort verhört und zu seinem Aufenthalt befragt worden. Seine Schwester sei nach dem Verhör nach XXXX umgezogen. Nachdem sich seine Schwester in XXXX angemeldet habe, sei diese Ladung gekommen und ihr sei gesagt worden, wenn sie wieder umziehen sollte, dann werde sie wiedergefunden werden. Es bestehe immer noch große Gefahr für ihn im Heimatland und er könne daher nicht zurückkehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er könne hier auch eine Arbeit bekommen. Er habe bereits eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.Der Gatte der Beschwerdeführerin führte in seinem Schriftsatz aus, dass er vor ca. sechs Tagen eine Ladung der Staatsanwaltschaft in römisch 40 von seiner Schwester bekommen habe. Man hätte ihn am 24.01.2011 als Zeugen vernehmen wollen. Diese Ladung lege er nun vor. Seine Schwester werde nun bedroht. Als er seinen letzten Asylantrag gestellte habe, sei die Bedrohung seiner Schwester noch nicht so intensiv gewesen. Sie habe ihm anfangs nicht davon berichten wollen, damit er sich keine Sorgen um sie mache. Er habe von dem ganzen Ausmaß erst im Jänner erfahren. Bei seinem ersten Asylantrag habe er auch immer über die Situation seiner Schwester sprechen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sei ihm gesagt worden, er solle nur über seine Probleme berichten. Damals sei die Bedrohung seiner Schwester noch nicht so intensiv gewesen wie jetzt bzw. habe sie ihnen damals auch nicht alles genau berichtet. Er habe damals nur gewusst, das die Wohnung seiner Schwester regelmäßig durchsucht und nach seinem Verbleib gefragt worden sei. Dies habe er auch in seinem Asylverfahren angeben wollen. Seine Schwester sei Anfang JÄNNER 2011 zur Polizei nach römisch 40 gebracht und dort verhört und zu seinem Aufenthalt befragt worden. Seine Schwester sei nach dem Verhör nach römisch 40 umgezogen. Nachdem sich seine Schwester in römisch 40 angemeldet habe, sei diese Ladung gekommen und ihr sei gesagt worden, wenn sie wieder umziehen sollte, dann werde sie wiedergefunden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehe immer noch große Gefahr für ihn im Heimatland und er könne daher nicht zurückkehren. Er könne hier auch eine Arbeit bekommen. Er habe bereits eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin gab in dem Beschwerdeschriftsatz in ihrem Verfahren und dem ihrer Kinder an, dass ihr Mann nicht vom ganzen Ausmaß der Bedrohung seiner Schwester gewusst habe. Erst im Jänner haben sie alles erfahren, nachdem sie zur Polizei nach XXXX gebracht und dort verhört worden sei. Sie habe sie dann auch gewarnt davor, ins Heimatland zurückzukehren. Im Übrigen verweise sie auf den Schriftsatz ihres Gatten.Die Beschwerdeführerin gab in dem Beschwerdeschriftsatz in ihrem Verfahren und dem ihrer Kinder an, dass ihr Mann nicht vom ganzen Ausmaß der Bedrohung seiner Schwester gewusst habe. Erst im Jänner haben sie alles erfahren, nachdem sie zur Polizei nach römisch 40 gebracht und dort verhört worden sei. Sie habe sie dann auch gewarnt davor, ins Heimatland zurückzukehren. Im Übrigen verweise sie auf den Schriftsatz ihres Gatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tochter XXXX besuche hier in Österreich die Schule. Sie beherrsche die Sprache Deutsch besser als ihre Muttersprache. Ihr Heimatland sei ihr nun völlig fremd. Für sie würde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet eine besondere Härte darstellen, da sie hier ihr gesamtes soziales Netzwerk aufgebaut habe. Sie habe hier in Österreich einen großen Freundeskreis. Dieser Umstand sei nicht richtig gewürdigt worden.Die Tochter römisch 40 besuche hier in Österreich die Schule. Sie beherrsche die Sprache Deutsch besser als ihre Muttersprache. Ihr Heimatland sei ihr nun völlig fremd. Für sie würde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet eine besondere Härte darstellen, da sie hier ihr gesamtes soziales Netzwerk aufgebaut habe. Sie habe hier in Österreich einen großen Freundeskreis. Dieser Umstand sei nicht richtig gewürdigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Am 28.02.2011 kam XXXX zur Welt. Er ist in Österreich nicht gemeldet.3.5. Am 28.02.2011 kam römisch 40 zur Welt. Er ist in Österreich nicht gemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschlüssen vom 04.03.2011 erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnissen vom 02.05.2011, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 06.05.2011, gab der Asylgerichtshof den Beschwerden statt und behob die bekämpften Bescheide.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend führte der Asylgerichtshof im Verfahren des Gatten der Beschwerdeführerin Folgendes aus: „2. Der Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.1.2011 als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.1.2011 angegeben, dass er nach wie vor von KADYROWZY, die zuletzt sein früheres Zuhause aufgesucht hätten, gesucht werde (AS 19, 59). Ungeachtet des Vorbringens in der Beschwerde, in der auf eine als Beweismittel vorgelegte Ladung des Beschwerdeführers für den 24.1.2011 verwiesen wird, lässt sich bereits angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen am 14.1.2011 und 27.1.2001 nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.9.2010 (als letzte inhaltliche Entscheidung über das Asylvorbringen des Beschwerdeführers) ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des letzten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen gegen seine Person erfolgt sein sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten bzw. zweiten Verfahren (nicht) vor-gebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten bzw. zweiten Verfahren (nicht) vor-gebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass „nach den Denkgesetzen der Logik“ kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) „bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen“ gestützt werde (S. 8 des angefochtenen Bescheides), so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines „glaubhaften Kerns“ hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft (vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als „Fortführung“ eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass „nach den Denkgesetzen der Logik“ kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) „bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen“ gestützt werde (S. 8 des angefochtenen Bescheides), so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines „glaubhaften Kerns“ hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als „Fortführung“ eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der wichtige Teile seines Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im vorangegangenen Asylverfahren verschwiegen haben will, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist (vgl. idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Im vorliegenden Fall kommt überdies hinzu, dass der Beschwerdeführer schon während seines ersten Asylverfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholt auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen wurde und dennoch unglaubwürdige und zum Teil sogar – eingeräumter Maßen – unwahre Angaben gemacht hat, sodass auch die Glaubwürdigkeit der im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers mit Sorgfalt zu prüfen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch entbindet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die – wie im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG – überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der wichtige Teile seines Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im vorangegangenen Asylverfahren verschwiegen haben will, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist vergleiche idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall kommt überdies hinzu, dass der Beschwerdeführer schon während seines ersten Asylverfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholt auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen wurde und dennoch unglaubwürdige und zum Teil sogar – eingeräumter Maßen – unwahre Angaben gemacht hat, sodass auch die Glaubwürdigkeit der im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers mit Sorgfalt zu prüfen ist. Dennoch entbindet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die – wie im Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG – überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Zwecks entsprechender Überprüfung des neuen Vorbringens hinsichtlich eines „glaubhaften Kerns“ iSd verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre die belangte Behörde ferner gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auch von Amts wegen mit dem Umstand zu konfrontieren, dass er den in seiner Einvernahme vom 27.1.2011 erwähnten Aspekt der Blutrache (AS 57) weder im ersten noch im zweiten Verfahren vorgebracht hat. Auch ist nicht verständlich, in welchem Zusammenhang die Gefährdung wegen Blutrache mit dem bisherigen Verfolgungsszenario, wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat, stehen soll. Mangels weiterer Nachfrage durch die belangte Behörde kann diese Unklarheit im derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht als Indiz für die (fortbestehende) Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgetan werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde auch nicht mit den Aussagen seiner Ehefrau in ihrer Befragung konfrontiert (vgl. AS 43 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers).2.2 Zwecks entsprechender Überprüfung des neuen Vorbringens hinsichtlich eines „glaubhaften Kerns“ iSd verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre die belangte Behörde ferner gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auch von Amts wegen mit dem Umstand zu konfrontieren, dass er den in seiner Einvernahme vom 27.1.2011 erwähnten Aspekt der Blutrache (AS 57) weder im ersten noch im zweiten Verfahren vorgebracht hat. Auch ist nicht verständlich, in welchem Zusammenhang die Gefährdung wegen Blutrache mit dem bisherigen Verfolgungsszenario, wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat, stehen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels weiterer Nachfrage durch die belangte Behörde kann diese Unklarheit im derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht als Indiz für die (fortbestehende) Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgetan werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht mit den Aussagen seiner Ehefrau in ihrer Befragung konfrontiert vergleiche AS 43 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Asylverfahrens zwar „teilweise“ unwahre Angaben im ersten Asylverfahren eingeräumt hat (vgl. AS 85 zum zweiten Verfahren), es jedoch bis zuletzt im Dunkeln geblieben ist, welche Sachverhaltselemente genau unzutreffend gewesen sein sollen. Mangels weiterer Nachfragen im vorliegenden Verfahren erscheint auch völlig unklar, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer im Herbst 2001 in einem Filtrationslager befunden haben und auf welche Weise er in der Folge freigekommen sein soll (vgl. AS 129 zum zweiten Verfahren). Auch der genaue Zeitraum der angeblichen Unterstützung des tschetschenischen Widerstands (vgl. AS 125 zum zweiten Verfahren) wäre zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen „glaubhaften Kern“ iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur abzuklären gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offen blieb auch die Frage, zu welchem Beweisthema die von der Ehefrau des Beschwerdeführers angebotenen Zeugen, die in Österreich in der Nachbarschaft leben sollen und „die Richtigkeit der Angaben bestätigen“ würden (vgl. AS 41 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers), eine Aussage machen könnten, sodass nicht gesagt werden kann, dass das Anbot des Zeugenbeweises für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sein würde.Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Asylverfahrens zwar „teilweise“ unwahre Angaben im ersten Asylverfahren eingeräumt hat vergleiche AS 85 zum zweiten Verfahren), es jedoch bis zuletzt im Dunkeln geblieben ist, welche Sachverhaltselemente genau unzutreffend gewesen sein sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels weiterer Nachfragen im vorliegenden Verfahren erscheint auch völlig unklar, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer im Herbst 2001 in einem Filtrationslager befunden haben und auf welche Weise er in der Folge freigekommen sein soll vergleiche AS 129 zum zweiten Verfahren). Auch der genaue Zeitraum der angeblichen Unterstützung des tschetschenischen Widerstands vergleiche AS 125 zum zweiten Verfahren) wäre zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen „glaubhaften Kern“ iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur abzuklären gewesen. Offen blieb auch die Frage, zu welchem Beweisthema die von der Ehefrau des Beschwerdeführers angebotenen Zeugen, die in Österreich in der Nachbarschaft leben sollen und „die Richtigkeit der Angaben bestätigen“ würden vergleiche AS 41 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers), eine Aussage machen könnten, sodass nicht gesagt werden kann, dass das Anbot des Zeugenbeweises für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sein würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies hat die belangte Behörde sowohl die mit Beschwerdeschriftsatz vom 23.2.2011 vorgelegte Ladung (für den 24.1.2011) als auch jene (von der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren im Zuge der Einvernahme vom 27.1.2011 vorgelegte) Ladung für den 2.10.2006 nicht übersetzen lassen. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge sich die Behörde auch im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG mit der Beweiskraft vorgelegter Urkunden auseinanderzusetzen hat (vgl. dazu insb. VwGH 6.11.2009, 2007/19/0783)Überdies hat die belangte Behörde sowohl die mit Beschwerdeschriftsatz vom 23.2.2011 vorgelegte Ladung (für den 24.1.2011) als auch jene (von der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren im Zuge der Einvernahme vom 27.1.2011 vorgelegte) Ladung für den 2.10.2006 nicht übersetzen lassen. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge sich die Behörde auch im Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Beweiskraft vorgelegter Urkunden auseinanderzusetzen hat vergleiche dazu insb. VwGH 6.11.2009, 2007/19/0783) 3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den soeben erwähnten rechtlichen Erfordernissen zu befragen und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Beweismittel – insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der ersten beiden Verfahren – nach entsprechendem Vorhalt allfälliger Widersprüche zu würdigen und im Hinblick auf einen „glaubhaften Kern“ zu überprüfen haben. Die belangte Behörde wird auch die Zweckdienlichkeit des von der Ehefrau des Beschwerdeführers angebotenen Zeugenbeweises für das gegenständliche Verfahren zu prüfen und – sofern entscheidungsrelevant – die namhaft gemachten Zeugen zu befragen haben. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers wird auch auf dessen gesundheitliche Situation in erschöpfender Weise einzugehen sein. Auch die familiären Umstände im Hinblick auf die mittlerweile erwachsene Tochter, die nach Eheschließung mit einem Konventionsflüchtling die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, werden zu erörtern sein.“ Die Erkenntnisse in den Verfahren der Beschwerdeführerin, des Sohnes und der Tochter wurden im Familienverfahren aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesen Erkenntnissen waren die Verfahren in Österreich zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Das Bundesasylamt ließ die vom Gatten der Beschwerdeführerin vorgelegt Ladung übersetzen. Demzufolge sollte der Beschwerdeführer, wohnhaft in XXXX am 24.01.2011 bei der Staatsanwaltschaft für den Bezirk XXXX der Stadt XXXX zum Hauptermittlungsbeamten als Zeuge zum Verhör erscheinen. Noch an der Ladung befand sich der Zustellnachweis, wonach die Ladung XXXX am 23.01.2011 übergeben worden sei.3.6. Das Bundesasylamt ließ die vom Gatten der Beschwerdeführerin vorgelegt Ladung übersetzen. Demzufolge sollte der Beschwerdeführer, wohnhaft in römisch 40 am 24.01.2011 bei der Staatsanwaltschaft für den Bezirk römisch 40 der Stadt römisch 40 zum Hauptermittlungsbeamten als Zeuge zum Verhör erscheinen. Noch an der Ladung befand sich der Zustellnachweis, wonach die Ladung römisch 40 am 23.01.2011 übergeben worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 14.07.2011 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihren Gatten im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei gab der Gatte der Beschwerdeführerin Folgendes an: „Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja […] Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe leider keine Beweise, dass ich in mein Heimatland nicht zurück kann. Bei meiner ersten Einvernahme hat man mich aufgefordert die Daten zumindest in etwa anzugeben, dass habe ich auch getan, aus diesem Grund kam es zu Widersprüchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass jedenfalls Ihr gesamtes bisheriges Vorbringen in jeder zukünftigen Entscheidung mitberücksichtigt werden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich möchte nur dazu sagen, dass ich in der Zeit von 1996 bis 2001 größtenteils in den Wäldern und im Keller verbracht habe. Ich war auf der Flucht, musste mich verstecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ihr diesbezügliches Vorbringen wurde bereits in den beiden vorhergehenden Einvernahmen als nicht glaubhaft beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Ja. Ich weiß.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sie haben ja auch bereits zugegeben in Ihren bisherigen Verfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö:</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wovon und wie leben Sie derzeit?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich bin in einer Pension in XXXX untergebracht. Ich lebe vom österr. Staat. Ich bedanke mich dafür.AW: Ich bin in einer Pension in römisch 40 untergebracht. Ich lebe vom österr. Staat. Ich bedanke mich dafür.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine verheiratete Tochter, meine Frau, Tochter, Sohn sind auch mit mir hier da.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Mit wem leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Mit meiner Frau, meiner Tochter namens XXXX und meinem Sohn namens XXXX . Meine 2 Enkelkinder sind bereits in Ö geboren, mein Sohn ist auch hier geboren.AW: Mit meiner Frau, meiner Tochter namens römisch 40 und meinem Sohn namens römisch 40 . Meine 2 Enkelkinder sind bereits in Ö geboren, mein Sohn ist auch hier geboren.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Arbeiten Sie in Ö?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein. Ich habe keine Bewilligungen dafür.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Einen Deutschkurs beginne ich im AUGUST. Meine Frau kann schon Deutsch. Sie besucht Schon bereits Deutschkurse.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund kann Ihre Frau im Gegensatz zu Ihnen schon Deutsch?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine Frau hat schwarz gearbeitet, geputzt, Alte gepflegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich arbeite auch manchmal schwarz und da verstehe ich schon, was man von mir will. (Anm.: AW spricht kaum Deutsch.)Anmerkung, AW spricht kaum Deutsch.) LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö.?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Mit meinen Freunden, Tschetschenen, Georgier, Armenier, in der Pension. Mit dem Chef der Pension unterhalte ich mich auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Also, wenn der Pensionchef Hilfe braucht, dann reparieren wir Schaukeln, das was halt im Haushalt anfällt. Er hilft mir dabei, wenn ich Geld für Zigaretten brauche.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie gesund?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe SYPHILIS, ich muss alle 3 Monate zur Kontrolle gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann haben Sie das? Hat Sie das bereits in RUSSLAND?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Diese Krankheit habe ich glaube ich seit 2003, ich habe in POLEN erfahren, dass ich dies habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Nehmen Sie im Augenblick Medikamente?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein. Man hat mir gesagt, dass SYPHILIS geheilt wurde, aber muss man trotzdem alle 3 Monate zur Kontrolle gehen, es wurde aber ein Schatten auf meiner Leber entdeckt. Man sagte mir, dass ich Hepatitis B habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie sieht diese Behandlung aus?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Früher hatte ich jeden Freitag Injektionen bekommen, jetzt machen wir eine Pause. Das wurde jetzt unterbrochen. […] Zu Ihrem Heimatland:</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr einen erneuten Asylantrag in Ö gestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe meine in TSCHETSCHENIEN lebende Schwester angerufen und sie nach der Lage dort gefragt, sie erzählte mir, dass die Ladungen zwar nicht mehr kommen, dafür bekommen sie regelmäßig Besuch von der Polizei. Die Polizisten fragen ob ich schon im Land bin. 2001 wurde mein Vater getötet, die Mörder meines Vaters kletterten über den Zaun und auf diese Art gelangen sie in das Haus meines Vaters. Als die Polizei kam, so wurde ich dann beschuldigt, meinen Vater getötet zu haben. Die Polizisten haben meiner Schwester gegenüber geäußert, dass ich meinen Vater umgebracht haben soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie das in Ihren bisherigen Asylverfahren bereits angegeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Habe ich.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund wurden Sie von den Polizisten beschuldigt Ihren Vater umgebracht zu haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Also in der Nacht als mein Vater umgebracht wurde, war ich nicht zu Hause, zu Hause war nur meine Frau. Die Mörder meines Vaters waren alle maskiert. Ich vermute, dass die Polizei einfach die Mörder meines Vaters kennt und alles auf mich schieben will.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, warum soll die Polizei alles auf Sie schieben wollen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Die Behörden wussten, dass ich Kämpfern geholfen habe, sie kamen damals, weil sie mich gesucht haben, mein Vater hat mit diesen Leuten gestritten und so kam es, dass er getötet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, warum soll die Polizei alles auf Sie schieben wollen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich kann das nur vermuten. Nach unseren Bräuchen muss ich für den Mord an meinem Vater Rache nehmen. Ich kann mir schon vorstellen, wer meinen Vater umgebracht hat und aus diesem Grund vielleicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: An konkret welcher Person sollten Sie sich rächen müssen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß, dass der Mann, der über meinen Zaum geklettert ist und meinen Vater anschließend getötet hat, 17 Jahre Haft bekommen hat. Ich bin zu 90 Prozent sicher, dass dieser meinen Vater getötet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wer im Konkreten ist dieser Mann?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Sein Name ist XXXX .AW: Sein Name ist römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie noch?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meiner Meinung nach XXXX .AW: Meiner Meinung nach römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Weswegen wurde dieser zu 17 Jahre Haft verurteilt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß nicht wofür er konkret diese 17 Jahre bekommen hat, ich weiß nur, dass der Mord an meinem Vater nicht der 1. und einzige Mord war.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ist bzw. war dieser XXXX inhaftiert?LA: Ist bzw. war dieser römisch 40 inhaftiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Bei der Festnahme wurde sein älterer Brüder getötet und er wurde festgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wann und von wem wurde XXXX festgenommen?LA: Wann und von wem wurde römisch 40 festgenommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Von den russischen Militärangehörigen, damals waren noch keine tschetschenischen dort. Wann das genau war, das weiß ich nicht, ich habe erst hier in Ö davon erfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Von wem haben Sie das alles erfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe mit Freunden, Bekannten im Heimatland telefoniert, und so habe ich das erfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit 2004, wie oft haben Sie seitdem Kontakt mit Ihrer in Tschetschenien lebenden Schwester?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja nachdem, aber alle 2-3 Monate einmal.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welcher Ihrer Familienmitglieder lebt noch in TSCHETSCHENIEN?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine Mutter und meine Schwester namens XXXX , ich weiß nicht ob sie jetzt den Familiennamen des Gatten angenommen hat oder noch unseren hat.AW: Meine Mutter und meine Schwester namens römisch 40 , ich weiß nicht ob sie jetzt den Familiennamen des Gatten angenommen hat oder noch unseren hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welchen Namen führt der Ehemann der Schwester?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: XXXX , Familienname kenne ich nicht.AW: römisch 40 , Familienname kenne ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Bitte, dass ist doch absurd, dass sie diesen nicht kennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein. Kenne ich nicht. Ich habe schon gewusst, aber kann mich nicht erinnern. Mein[e] Frau weiß das.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: An welcher konkreten Adresse lebt Ihre Schwester nunmehr?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Mit meiner Mutter zusammen in der XXXX .AW: Mit meiner Mutter zusammen in der römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und aus welchem Grund lebt Ihre Schwester nach wie vor mit der Mutter und nicht bei der Familie des Ehemannes?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das Familienleben meiner Schwester ist nicht so ganz glatt, sie ist mal mit ihrem Mann zusammen, dann wieder auseinander, dann kommen sie wieder zusammen wegen der Kinder, jetzt ist sie bei der Mutter.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund hat dieser XXXX Ihren Vater umgebracht?LA: Aus welchem Grund hat dieser römisch 40 Ihren Vater umgebracht?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Genau weiß ich es nicht, aber mein Vater hat immer mit den Leuten gestritten, die um mich zu finden in unser Haus kamen, mein Vater war Mullah in unserem Dorf und hat auch immer mit Leuten gestritten, die mit Waffen in die Moschee kamen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, aus welchem Grund wurde dieser XXXX festgenommen und zu 17 Jahren Haft verurteilt?LA: Und, aus welchem Grund wurde dieser römisch 40 festgenommen und zu 17 Jahren Haft verurteilt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das weiß ich nicht, vielleicht gab es noch weitere Gründe. Aber meine Frau erzählte mir, dass damals, als mein Vater getötet wurde, Leute bei uns im Haus waren, die akzentfreies russisch gesprochen haben, es waren aber auch Tschetschenen dabei. Vielleicht haben die anderen gezwungen meinen Vater zu töten. Mein Vater hat jedes Mal bei den Säuberungsaktionen mit den Soldaten gestritten, er hatte ein altes Gewehr, nicht einmal Patronen dazu hatte er. Er hat jedes Mal bei solchen Aktionen dieses Gewehr in die Hand genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Was ist nunmehr konkret das Problem, weswegen Sie nicht mehr nach RUSSLAND zurückkehren können?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW. Wegen meiner Probleme, und zwar wegen diesem Mord an meinem Vater und es gibt noch etwas, ich war bei der Beerdigung meines Vaters und dort bei dieser Beerdigung wurde ich festgenommen und man hat mich nach XXXX gebracht, dort wurde ich ein Monat lang gefangen gehalten, ich habe nur freikommen können, indem ich irgendwelche Papiere unterschrieben habe. Ich schwöre, ich weiß nicht, was der Inhalt dieser Papiere war, man hat mir diese Papiere zur Unterschrift gegeben, das war die Bedingung für meine Freilassung.AW. Wegen meiner Probleme, und zwar wegen diesem Mord an meinem Vater und es gibt noch etwas, ich war bei der Beerdigung meines Vaters und dort bei dieser Beerdigung wurde ich festgenommen und man hat mich nach römisch 40 gebracht, dort wurde ich ein Monat lang gefangen gehalten, ich habe nur freikommen können, indem ich irgendwelche Papiere unterschrieben habe. Ich schwöre, ich weiß nicht, was der Inhalt dieser Papiere war, man hat mir diese Papiere zur Unterschrift gegeben, das war die Bedingung für meine Freilassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie das bereits in Ihren beiden vorhergehenden Asylverfahren angegeben? Gemeint, dass Sie dort in XXXX waren?LA: Haben Sie das bereits in Ihren beiden vorhergehenden Asylverfahren angegeben? Gemeint, dass Sie dort in römisch 40 waren?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe bei meinem 2. Asylverfahren darüber erzählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, warum nicht bei Ihrem 1. Asylverfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Bei meinem 1. Asylverfahren hatte ich noch Angst das anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Nun, nachdem Sie das in Ihrem umfangreichen 1. Asylverfahren nicht angeführt haben, wird jedenfalls davon ausgegangen, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das ist mein Problem, dass man mir nicht glaubt. Man hat mir damals tatsächlich diese Papiere vorgelegt und gesagt, ich soll das unterschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wann wären Sei demnach in XXXX gewesen?LA: Wann wären Sei demnach in römisch 40 gewesen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Im AUGUST 2001 wurde mein Vater getötet, das war demnach im AUGUST, SEPTEMBER 2001.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welche Probleme haben Sie nunmehr wegen dem Mord an Ihrem Vater?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Noch immer die gleichen Probleme. Man will mir das unterstellen, dass ich meinen Vater umgebracht habe um mich entweder einzusperren oder zu töten.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann im Konkreten wissen Sie von diesem Problem?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Als ich meine Schwester angerufen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann im Konkreten somit?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Es war noch vor dem vorherigen Interview. Es ist schon lange her, dass ich zu Hause angerufen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann im Konkreten wissen Sie das somit?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das war etwa ein Monat vor meiner letzten Einvernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann weiß Ihre Schwester von diesem Problem?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß es nicht, sie ist ja zu Hause. Sie wusste schon länger von diesem Problem, weil die Ladungen immerzu mir nach Hause gebracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann wurden Ladungen zu Ihnen nach Hause gebracht?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube das war, nachdem ich weggefahren bin.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Können Sie derartige Ladungen IM ORIGINAL in Vorlage bringen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich muss telefonieren und fragen. Ich weiß es nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Es wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen eingeräumt um Ladungen IM ORIGINAL in Vorlage zu bringen.Anmerkung, Es wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen eingeräumt um Ladungen IM ORIGINAL in Vorlage zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß nur, bei diesem letzten Telefonat sagte meine Schwester, früher schickten Sie La-dungen, jetzt kommen sie selbst.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie viele Ladungen sind insgesamt gekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Von wem wurden Sie da geladen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Aus der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten XXXX und der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten XXXX .AW: Aus der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten römisch 40 und der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Zu welchem Zweck wurden Sie diesbezüglich geladen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe nur die Ladung gesehen, die ich zugeschickt bekommen habe, dort wurde nur angeführt, dass ich geladen wurde, aber kein Grund angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: In welchem Zeitraum, von wann bis wann, wurden derartige Ladungen zugestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass, seitdem ich von zu Hause weg bin, die Ladungen kamen. Seit etwa 2002 vielleicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe Papiere unterschrieben, wo ich mich zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wann und zu welchem Anlass haben Sie derartige Papiere unterschrieben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe diese Papiere in XXXX unterschrieben, ich habe auch eine Kontakttelefonnummer bekommen.AW: Ich habe diese Papiere in römisch 40 unterschrieben, ich habe auch eine Kontakttelefonnummer bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Waren das die Papiere, die Sie unterschrieben haben, um dort freizukommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund haben Sie zuvor im Widerspruch dazu folgendes ausgeführt: „Ich habe nur freikommen können, indem ich irgendwelche Papiere unterschrieben habe. Ich schwöre, ich weiß nicht, was der Inhalt dieser Papiere war.“Bitte äußern Sie sich dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich meine damit, es stimmt schon, ich weiß nicht, was der Inhalt dieser Papiere war, aber für mich ist das so, wenn ich etwas unterschreibe, dann ist das die Zusammenarbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Bitte, diese Erklärung ist doch absurd.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Dort, damit man rauskommt, unterschreibt man alles. Man hat mir diese Papiere vorgelegt. Es wurde von der Zusammenarbeit gesprochen, ich wurde aufgefordert diese Papiere zu unterschreiben, ich habe nicht einmal versucht das durchzulesen. Ich hatte Angst und unterschrieb diese.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie das alles bereits in Ihren vorhergehenden Asylverfahren angeführt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich kann mich daran nicht erinnern.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund sind Sie sich nicht sicher, das angegeben zu haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich wollte eigentlich die Geschichte mit meinem Vater sowie auch über meine Anhaltung in XXXX hier in Ö nicht erzählen. Ich wollte versuchen ohne diese Details zu erzählen den österreichischen Behörden erklären, dass ich in mein Heimatland nicht zurück kann.AW: Ich wollte eigentlich die Geschichte mit meinem Vater sowie auch über meine Anhaltung in römisch 40 hier in Ö nicht erzählen. Ich wollte versuchen ohne diese Details zu erzählen den österreichischen Behörden erklären, dass ich in mein Heimatland nicht zurück kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: In Ihren bisherigen 2 Asylverfahren wurde bereits festgestellt, dass Ihr dargelegtes Vorbringen nicht glaubhaft ist, somit kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre nunmehrigen Ausführungen zum Jahre 2001 und die auf eben diesen Ausführungen basierenden und bis ins Jahre 2011 reichende Verfolgungshandlungen glaubhaft sind. Bitte äußern Sie sich dazu.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Wissen Sie, ich weiß nicht was ich tun soll. Diese Nacht, als mein Vater getötet wurde, die Zeit, die ich in XXXX war, das verfolgt mich alles. Es ist manchmal wie ein Blitz in der Nacht, ich wache auf und bin wieder dort.AW: Wissen Sie, ich weiß nicht was ich tun soll. Diese Nacht, als mein Vater getötet wurde, die Zeit, die ich in römisch 40 war, das verfolgt mich alles. Es ist manchmal wie ein Blitz in der Nacht, ich wache auf und bin wieder dort.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann wissen Sie, dass Ladungen zu Ihnen nach Hause gebracht wurden?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß es nicht mehr genau, aber einige Jahre ist das schon her, meine Frau hat ein besseres Gedächtnis. Sie wird das vielleicht besser wissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, als Sie vor einigen Jahren erfahren haben, dass Ladungen zu Ihnen nach Hause gebracht wurden, was haben Sie sich da gedacht, weswegen es diese Ladungen gibt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich denke, dass das mit der Blutrache zu tun haben kann. Dass die Leute, die mit XXXX zusammen waren, mich unbedingt vorher erwischen wollten, bevor ich sie erwische.AW: Ich denke, dass das mit der Blutrache zu tun haben kann. Dass die Leute, die mit römisch 40 zusammen waren, mich unbedingt vorher erwischen wollten, bevor ich sie erwische.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, das haben Sie sich sofort gedacht, nachdem Sie von diesen Ladungen erfahren haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Und die 2. Überlegung war, dass das möglicherweise wegen dieser von mir in XXXX unterschreibenen Papiere war.AW: Ja. Und die 2. Überlegung war, dass das möglicherweise wegen dieser von mir in römisch 40 unterschreibenen Papiere war.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund haben Sie von diesen Ladungen bzw. Überlegungen, welche Sie hatten, nachdem Sie vor einigen Jahren von diesen Ladungen erfahren haben, nicht anlässlich der Verhandlung beim AGH v. 31.03.2010 gesprochen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß es nicht, aber ich wollte überhaupt nicht darüber reden. Ich weiß auch nicht, warum ich nicht darüber reden wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Von konkret welchen Leuten befürchten Sie Blutrache? Opfer diesbezüglich zu werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Konkret weiß ich den Namen des Mannes, der jetzt in Haft ist ( XXXX ). Ich weiß, dass die Leute bei KADYROW sind.AW: Konkret weiß ich den Namen des Mannes, der jetzt in Haft ist ( römisch 40 ). Ich weiß, dass die Leute bei KADYROW sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aber, das ist doch nicht nachvollziehbar, dass Sie Opfer einer Blutrache werden sollten, zumal Sie doch als nächstes an der Reihe wären und die anderen ja keinen Grund hätten aktuell Rache zu üben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das ist nicht unlogisch. Ich bin der einzige Sohn meines Vaters, wenn ich tot bin, ist dann das vorbei.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wer im Konkreten sollte sich nunmehr diesbezüglich an Ihnen rächen wollen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, aus welchem Grund wissen Sie, dass es diese Blutrache gibt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Mein Vater wurde getötet, damit läuft die Blutrache gegen die Mörder meines Vaters, für die Leute von KADYROV ist das ganz einfach meine Schwester als Geisel zu nehmen um mich zu bekommen, wenn sie sicher sind, dass ich die Namen der Mörder meines Vaters kenne.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, aus welchem Grund haben Sie von dieser Blutrache dann nicht bereits anlässlich des 1. Asyl Verfahrens gesprochen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich wollte überhaupt nicht darüber reden. Ehrlich gesagt, hatte ich Angst darüber zu reden.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Das ist doch nicht nachvollziehbar und somit glaubhaft, dass Sie in einem Land einen Asylantrag stellen und dann Angst haben über Ihre Gründe zu reden.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Jetzt habe ich das schon erzählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aber, nachdem Sie diese Gründe in Ihrem gesamten 1. Asylverfahren bis einschließlich zum 31.03.2010 (Tag der AGH - Verhandlung) nicht erzählt haben, ist nicht davon auszugehen, dass Ihr diesbezügliches Vorbringen glaubhaft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW. Also, ich weiß nicht, was ich weiter sagen soll, ich weiß, dass meine Angaben am Anfang widersprüchlich waren, ich habe dann schließlich meine Geschichte erzählt, ich kann wirklich nicht nach Hause. Ich weiß nicht, was ich noch dazu sagen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund wissen Sie, dass XXXX der Mörder Ihres Vaters ist?LA: Aus welchem Grund wissen Sie, dass römisch 40 der Mörder Ihres Vaters ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das weiß ich von meinem Nachbar, der heißt XXXX nein XXXX , er hat mir das erzählt. Er war in XXXX , dort bei einer Autowerkstatt haben die KADYROW-Leute in betrunkenem Zustand darüber erzählt. Ich bin mir zu 90 Prozent sicher, dass dieser XXXX tatsächlich der Mörder meines Vaters ist.AW: Das weiß ich von meinem Nachbar, der heißt römisch 40 nein römisch 40 , er hat mir das erzählt. Er war in römisch 40 , dort bei einer Autowerkstatt haben die KADYROW-Leute in betrunkenem Zustand darüber erzählt. Ich bin mir zu 90 Prozent sicher, dass dieser römisch 40 tatsächlich der Mörder meines Vaters ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wann gab es letztmals eine diesbezügliche Ladung konkret Ihre Person betreffend?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das weiß ich nicht, ich war ja nicht zu Hause.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann kommen Polizisten diesbezüglich zu Ihnen nach Hause?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe mit meiner Schwester telefoniert, das war noch vor meiner vorigen Einvernahme, da sagte sie, früher kamen Ladungen, jetzt kommen sie selbst.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, was sagen die da zu Ihrer Schwester, wenn sie selbst kommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Was mich eigentlich sehr getroffen hat, sie haben meiner Schwester jetzt gesagt, das ist zwar dein Bruder, aber er hat doch deinen Vater getötet. Du deckst den Mörder deines Vaters.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wann waren Sie letztmals in Tschetschenien aufhältig?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: 2001.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wer im Konkreten kommt diesbezüglich zu Ihrer Schwester?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Also, konkret weiß ich es nicht, sie sagte mir von Strukturen, und alle Strukturen sind dem KADYROW unterstellt, also von KADYROW kommen die Leute.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund sollten diese Leute nunmehr Jahre, nachdem Sie letztmals in TSCHETSCHENIEN aufhältig waren, zu Ihrer Schwester kommen und diesbezügliches sagen? Das ist doch nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Wie ich schon sagte, denke ich, dass entweder diese Papiere, die ich unterschrieben habe, oder der Mord an meinem Vater der Grund dafür ist. Mein Vater war ja eine bekannte Persönlichkeit, er war ja Mullah in unserem Dorf. Das Verfahren muss ja abgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ja. Aber beides passierte doch im Jahre 2001, somit ist doch nicht nachvollziehbar, dass nunmehr Jahre (10 Jahre) danach plötzlich deswegen die KADYROW-Leute kommen und diesbezüglich mit Ihrer Schwester reden.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß nicht, aber bei uns ist Mord so eine Sache, wo nach 40 Jahren sogar nicht vorbei ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Nochmals, aus welchen Gründen haben Sie somit diesen 3. Asylantrag gestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Aus dem Grund, dass man zu mir schon nach Hause (zu meiner Mutter und Schwester) kommt und Versuche unternommen werden meiner Habhaft zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann im Konkreten kommen diese KADYROW-Leute zu Ihnen nach Hause?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Also, genau weiß ich das nicht, aber die Tatsache ist, dass sie kommen und am Telefon erzählte mir meine Schwester nicht, wann genau das begann.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie sämtliche Informationen betreffend diese Ladungen bzw. Besuche von Ihrer Schwester erhalten?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Darf ich noch etwas sagen? Ich habe das von meiner Schwester erfahren, nachdem ich meinen Ausweisungsbescheid bekommen habe, dass ich innerhalb von 6 Wochen das Land verlassen soll. Ich habe meine Schwester angerufen, ihr von diesem negativen Bescheid erzählt und sie sagte mir darauf, dass ich auf keinen Fall nach Hause kommen darf und hat mir auch erklärt warum, ich ging dann weiter nach DÄNEMARK.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Somit wann im Konkreten haben Sie das von Ihrer Schwester erfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich glaube 2010 bin ich nach Dänemark, also vorher habe ich das erfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Am 05.05.2010 sind Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin XXXX sowie mit Ihren Kindern XXXX per PKW von Österreich nach DÄNEMARK weitergereist. Mit Schreiben vom 02.06.2010 stimmte die Republik Österreich dem Wiederaufnahmeersuchen Ihrer Person und Ihrer genannten Angehörigen gemäß dem Art. 16 Abs. 1 Dublin II Verordnung zu und wurden Sie am 16.06.2010 von DÄNEMARK nach Österreich überstellt.Anmerkung, Am 05.05.2010 sind Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin römisch 40 sowie mit Ihren Kindern römisch 40 per PKW von Österreich nach DÄNEMARK weitergereist. Mit Schreiben vom 02.06.2010 stimmte die Republik Österreich dem Wiederaufnahmeersuchen Ihrer Person und Ihrer genannten Angehörigen gemäß dem Artikel 16, Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung zu und wurden Sie am 16.06.2010 von DÄNEMARK nach Österreich überstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. […] LA: Aus welchem Grund will man somit Ihrer Person habhaft werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Weiß ich nicht. Die brauchen mich vielleicht, kann aber nicht so ganz verstehen warum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber ich weiß, dass, wenn ich zurückkomme, sie mir zu 100 Prozent den Mord an meinem Vater anhängen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund das?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Also, sie haben doch meiner Schwester das auch so gesagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, aus welchem Grund haben die das Ihrer Schwester erst Jahre, nachdem Sie letztmals In Tschetschenien aufhältig waren, gesagt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß es nicht, früher gab es Ladungen, jetzt kommen Sie schon selbst.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund sollte man Ihnen den Mord an Ihrem Vater anhängen wollen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß es nicht, ich verstehe überhaupt nicht, warum ausgerechnet ich, ich kann nur vermuten, dass ich den Behörden bekannt bin, als eine Person die den Kämpfern geholfen hat bei den Waffen. Sie haben ein Verbrechen, sie brauchen jemanden, der dafür gerade steht, ich weiß nicht warum ausgerechnet ich.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Keine weiteren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich denke mir, dass mir ansonsten meine Mutter und Schwester nicht gesagt hätten, dass ich nicht nach Hause darf, wenn das nicht so wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ist konkret Ihre Person vorbestraft in RUSSLAND?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW. Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren in RUSSLAND konkret Ihre Person betreffend in RUSSLAND?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach RUSSLAND befürchten?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Sie werden mich entweder einsperren oder töten und das Verfahren damit abschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welches Verfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Dieses Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ja. Welches?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Das zum Mord an meinem Vater. Wenn sie schon meiner Schwester gesagt haben, dass ich das bin, der ihn getötet hat. Wenn diese Leute bei der Miliz arbeiten, dann können sie mich mit staatlicher Hilfe praktisch aus dem Weg räumen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, welches Interesse haben die Leute daran, Sie aus dem Weg zu räumen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Um selbst sauber zu bleiben, dh., wenn ich weg bin, dann haben sie keine Probleme, was deren Arbeit betrifft und die Blutrache ist auch weg.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund soll die Blutrache dann weg sein, Sie haben doch einen Sohn.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich sage doch, ich darf nicht nach Hause. Dort mein Sohn nichts anderes kennen lernen als Diebstahl und lauter solche Sachen. Österreich ist Heimat meines Sohnes.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Möchten Sie Feststellungen zu TSCHETSCHENIEN zur Kenntnis gebracht erhalten?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mir wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscher in Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Anga¬ben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.“ Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme am 14.07.2011 Folgendes an: „LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: […] Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. […] LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein. […] LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wovon und wie leben Sie derzeit?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: In der Pension XXXX , ich bekomme Grundversorgung vom Staat.AW: In der Pension römisch 40 , ich bekomme Grundversorgung vom Staat.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine Kinder und mein Gatte leben in Ö. Meine Tochter namens XXXX ist schon verheiratet, ich habe auch 2 Enkelkinder, das sind die Kinder von XXXX .AW: Meine Kinder und mein Gatte leben in Ö. Meine Tochter namens römisch 40 ist schon verheiratet, ich habe auch 2 Enkelkinder, das sind die Kinder von römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Mit wem leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Mit meinem Ehegatten und meiner Tochter XXXX und meinem Sohn XXXX .AW: Mit meinem Ehegatten und meiner Tochter römisch 40 und meinem Sohn römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Arbeiten Sie in Ö?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Deutschkurs.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ein bisschen. (Anm.: AW antwortet auf Deutsch.) Wieder auf Russisch: Verstehen tue ich schon alles, aber korrekt sprechen, das kann ich noch nicht.AW: Ein bisschen. Anmerkung, AW antwortet auf Deutsch.) Wieder auf Russisch: Verstehen tue ich schon alles, aber korrekt sprechen, das kann ich noch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: In der Pension habe ich mit Nachbarn Kontakt, sonst nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: 2 Mal die Woche gehe ich in den Deutschkurs, sonst beschäftige ich mich mit XXXX .AW: 2 Mal die Woche gehe ich in den Deutschkurs, sonst beschäftige ich mich mit römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie gesund?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Zu Ihrem Heimatland:</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr einen erneuten Asylantrag in Ö gestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Da mein Mann wegen der ihm drohenden Gefahr in sein Heimatland nicht zurückkehren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sonstige Gründe für diese neue Asylantragstellung?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine Tochter XXXX ist auch hier. Aber hauptsächlich wegen meinem Gatten.AW: Meine Tochter römisch 40 ist auch hier. Aber hauptsächlich wegen meinem Gatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst habe ich auch Angst, weil ich Zeuge der Ermordung meines Schwiegervaters war. Die Angst sitzt tief in mir drinnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Weswegen haben Sie deswegen Angst?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Dieser Vorfall, wo mein Schwiegervater getötet wurde, war ja zum Fürchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welche Gefahr droht Ihrem Ehegatten im Falle einer Rückkehr?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Er war schon in XXXX in Haft, er hat Angst, dass er wieder dorthin kommen könnte. Und er meint, er wird das nicht mehr aushalten können.AW: Er war schon in römisch 40 in Haft, er hat Angst, dass er wieder dorthin kommen könnte. Und er meint, er wird das nicht mehr aushalten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund könnte er wieder dorthin kommen können?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Aus dem Grund, aus dem Sie ihn damals dorthin gebracht haben. Man hat ihn dort 1 Monat lang gefangen gehalten. Er hat dann schließlich versprochen zusammen zu arbeiten, hat aber sein Versprechen nicht eingehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund wurde Ihr Mann damals nach XXXX gebracht?LA: Aus welchem Grund wurde Ihr Mann damals nach römisch 40 gebracht?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Weil er Kämpfern geholfen hat. Man hat ihn einfach mitgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Hat das Ihr Mann bereits in seinem 1. Asylverfahren angeführt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Glaube ich schon.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Nun, im 1. Asylverfahren Ihres Gatten wurde bereits festgestellt, dass sein Vorbringen zu seinen Asylgründen nicht glaubhaft ist, somit kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass das diesbezügliche Vorbringen glaubhaft ist. Bitte äußeren Sie sich dazu.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich weiß nicht, warum Sie ihm nicht glauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Der AW wird zur Kenntnis gebracht, dass sämtliche Angaben und Entscheidungen in denAnmerkung, Der AW wird zur Kenntnis gebracht, dass sämtliche Angaben und Entscheidungen in den bisherigen Asylverfahren auch in die Entscheidung dieses Asylverfahrens einfließen werden und berücksichtigt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Darf ich noch etwas hinzufügen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich weiß nicht, warum man ihm nicht glaubt. Man kann sogar im Internet nachlesen, dass sein Vater getötet wurde. Sein Name steht auf der Liste. Wir haben Bestätigungen, die wir hatten vorgelegt, es gibt hier in Ö sogar Zeugen. Wir können Zeugen bringen, die sein Vorbringen bestätigen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Namentlich welche Zeugen gibt es in Ö?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Es gibt einen Mann aus unserem Dorf namens XXXX , etwa über 40 JAHRE alt.AW: Es gibt einen Mann aus unserem Dorf namens römisch 40 , etwa über 40 JAHRE alt.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, zu welchem Beweisthema kann dieser eine Zeugenaussage machen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Er kann als Zeuge zum Mord an meinem Schwiegervater aussagen. Sowie auch, dass mein Mann in Haft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, warum weiß der XXXX das?LA: Und, warum weiß der römisch 40 das?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Er war unser Nachbar im Dorf, er wohnte in der Nähe.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, wieso kann dieser bezeugen, dass Ihr Mann in Haft war?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Unser Dorf ist nicht groß, dass ist ein kleines Dorf, dort kennt jeder jeden. Und, jeder hat gewusst, dass mein Mann im Gefängnis sitzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: War dieser XXXX bei der Verhaftung Ihres Mannes anwesend?LA: War dieser römisch 40 bei der Verhaftung Ihres Mannes anwesend?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein. Das war in der Nacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: War dieser XXXX gemeinsam mit Ihrem Mann inhaftiert?LA: War dieser römisch 40 gemeinsam mit Ihrem Mann inhaftiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Das bedeutet nun aber, dass XXXX diesbezüglich nicht über persönliche Wahrnehmungen berichten kann, sondern nur über die Dinge, die er vom Hörensagen her kennt.LA: Das bedeutet nun aber, dass römisch 40 diesbezüglich nicht über persönliche Wahrnehmungen berichten kann, sondern nur über die Dinge, die er vom Hörensagen her kennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW. Ja. Er war doch auch im Dorf. Aber was er wahrgenommen hat, er hat meinen getöteten Schwiegervater gesehen und er war bei seiner Beerdigung dabei.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Was hat sich an Ihrem Vorbringen geändert seit dem rechtskräftigen Abschluss des 1. und 2. Asylverfahrens?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Heuer, in diesem Jahr, kamen zur Mutter und Schwester meines Gatten Leute und fragten nach dem Aufenthaltsort meines Mannes. Es wurde dort auch mitgeteilt, dass für den Fall, dass mein Mann nicht kommt, werden seine Mutter und seine Schwester monatliche Zahlungen in Höhe von Dollar € 1000.- leisten müssen, obwohl diese Leute genau wissen, dass meine Schwiegermutter und die Schwester meines Mannes dieses Geld nicht haben. Jetzt haben meine Schwiegermutter und die Schwester meines Mannes das Geld nicht und haben das Dorf verlassen und sind nach XXXX gezogen.AW: Heuer, in diesem Jahr, kamen zur Mutter und Schwester meines Gatten Leute und fragten nach dem Aufenthaltsort meines Mannes. Es wurde dort auch mitgeteilt, dass für den Fall, dass mein Mann nicht kommt, werden seine Mutter und seine Schwester monatliche Zahlungen in Höhe von Dollar € 1000.- leisten müssen, obwohl diese Leute genau wissen, dass meine Schwiegermutter und die Schwester meines Mannes dieses Geld nicht haben. Jetzt haben meine Schwiegermutter und die Schwester meines Mannes das Geld nicht und haben das Dorf verlassen und sind nach römisch 40 gezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben dort eine Wohnung gemietet. Sie haben sich dort in XXXX angemeldet und eine Woche danach wurde der Schwester meines Mannes mitgeteilt, dass die Behörden bereits informiert sind und für den Fall, dass mein Mann, dh. der Bruder, nach XXXX kommt, sind sie verpflichtet das den Behörden zu melden.Sie haben dort eine Wohnung gemietet. Sie haben sich dort in römisch 40 angemeldet und eine Woche danach wurde der Schwester meines Mannes mitgeteilt, dass die Behörden bereits informiert sind und für den Fall, dass mein Mann, dh. der Bruder, nach römisch 40 kommt, sind sie verpflichtet das den Behörden zu melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ist die Schwester Ihres Mannes verheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Aber zurzeit lebt sie mit dem Mann nicht zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welche Leute kamen zur Mutter und Schwester des Mannes?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Die KADYROW-Leute.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, aus welchem Grund fragten diese nach dem Aufenthaltsort Ihres Mannes?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Als er in Haft war, hat er irgendwelche Papiere unterschrieben, sie haben ihm seinen Pass damals abgenommen, damit er nicht ausreisen kann. Er hat sich auch verpflichtet mit diesen Leuten zusammen zu arbeiten. Deshalb. Wir haben ihn dann damals doch aus dem Land rausgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welche Papiere hat Ihr Mann, als er in Haft war, unterschrieben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW. Es gibt bei uns viele solche Vorfälle, für die Freilassung von Gefangenen wird viel Geld bezahlt, aber nichts desto trotz lassen die Behörden vor der Freilassung sogenannte Geständnisse unterschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Welche Papiere IM KONKRETEN hat Ihr Mann, als er in Haft war, unterschrieben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Er hat unterschrieben, dass er für diese Leute arbeiten wird, dh. dass er Informationen über die Kämpfer an die Behörden weiterleiten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Das genau stand in den Papieren, die Ihr Mann unterschrieben hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW. Ja. Das war das eine Blatt Papier, was er noch kurz lesen konnte, da waren aber noch mehrere Papiere, die er nicht einmal hat anschauen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Von wann bis wann war Ihr Mann und wo in Haft?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: In XXXX . Am XXXX wurde sein Vater getötet und es ist nicht einmal eine Woche vergangen, als er mitgenommen wurde, er war 1 Monat lang dort.AW: In römisch 40 . Am römisch 40 wurde sein Vater getötet und es ist nicht einmal eine Woche vergangen, als er mitgenommen wurde, er war 1 Monat lang dort.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wurde das alles bereits im 1. Asylverfahren angegeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Er hat das schon angegeben, aber nicht detailliert, er hatte Angst Details anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund war Ihr Mann damals in Haft?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Weil er Kämpfern geholfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Aus welchem Grund haben Sie für Ihre minderjährigen Kinder XXXX und XXXX Asylanträge gestellt?LA: Aus welchem Grund haben Sie für Ihre minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 Asylanträge gestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Sie haben keine eigenen Gründe, aber die Gründe der Familie. XXXX war noch sehr klein als wir dort waren und XXXX wurde überhaupt hier geboren.AW: Sie haben keine eigenen Gründe, aber die Gründe der Familie. römisch 40 war noch sehr klein als wir dort waren und römisch 40 wurde überhaupt hier geboren.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Ist konkret Ihre Person vorbestraft in RUSSLAND?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren in RUSSLAND konkret Ihre Person betreffend in Russland? AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Heimatlandes?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach RUSSLAND befürchten?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine größte Befürchtung ist, dass mein Mann mitgenommen werden kann und dass ich auch gemeinsam mit ihm mitgenommen und verhört werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und, aus welchem Grund sollte das passieren?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: In Zusammenhang mit meinem Mann. Wegen meinem Gatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Und warum sollte Ihr Mann im Falle einer Rückkehr mitgenommen werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Weil man ihn schon sucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wer sucht ihn und aus welchem Grund?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Jetzt schon KADYROW-Leute. Weil er diese Papiere unterschrieben hat. […] Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscherin in Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.“ Am 11.10.2011 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer Vollmacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 25.08.2012 kam XXXX als Tochter von XXXX , der Tochter der Beschwerdeführerin, und XXXX in Österreich zur Welt. Am 10.09.2012 wurde ein Asylantrag für sie gestellt. Mit Bescheid vom 30.10.2012 erkannte ihr das Bundesamt den Status der Asylberechtigten im Asylverfahren nach seinem Vater zu. Am 25.08.2012 kam römisch 40 als Tochter von römisch 40 , der Tochter der Beschwerdeführerin, und römisch 40 in Österreich zur Welt. Am 10.09.2012 wurde ein Asylantrag für sie gestellt. Mit Bescheid vom 30.10.2012 erkannte ihr das Bundesamt den Status der Asylberechtigten im Asylverfahren nach seinem Vater zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 16.04.2013 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX und ihr VIERJÄHRIGER Sohn XXXX von der Adresse ihres Grundversorgungsquartiers in XXXX abgemeldet.Am 16.04.2013 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Tochter römisch 40 und ihr VIERJÄHRIGER Sohn römisch 40 von der Adresse ihres Grundversorgungsquartiers in römisch 40 abgemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Erhebungen der Polizeiinspektion XXXX vom 04.11.2013, war der Gatte der Beschwerdeführerin, der weiterhin in XXXX gemeldet war, bereits seit 08.10.2012 nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft, seine Familienangehörigen haben dieses Flüchtlingsheim erst am 15.04.2013 verlassen. Der Gatte der Beschwerdeführer werde von amtswegen abgemeldet.Laut Erhebungen der Polizeiinspektion römisch 40 vom 04.11.2013, war der Gatte der Beschwerdeführerin, der weiterhin in römisch 40 gemeldet war, bereits seit 08.10.2012 nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft, seine Familienangehörigen haben dieses Flüchtlingsheim erst am 15.04.2013 verlassen. Der Gatte der Beschwerdeführer werde von amtswegen abgemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 04.11.2013 wurde die volljährig gewordene Tochter XXXX in Begleitung ihrer Schwester XXXX als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese Folgendes an:Am 04.11.2013 wurde die volljährig gewordene Tochter römisch 40 in Begleitung ihrer Schwester römisch 40 als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese Folgendes an: „Anm.: XXXX spricht Deutsch auf Muttersprachen-Niveau.„Anm.: römisch 40 spricht Deutsch auf Muttersprachen-Niveau. […] LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich möchte eine Zukunft in Ö. In einem anderen Land kann ich mir das nicht vorstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Bei wem leben Sie im Augenblick?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Bei meiner Schwester XXXX .AW: Bei meiner Schwester römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wer lebt noch in dieser Wohnung?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine Schwester XXXX und deren 3 Kinder namens XXXX .AW: Meine Schwester römisch 40 und deren 3 Kinder namens römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wo leben Ihr Vater XXXX und Ihre XXXX und Ihr Bruder XXXX im Augenblick?LA: Wo leben Ihr Vater römisch 40 und Ihre römisch 40 und Ihr Bruder römisch 40 im Augenblick?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Bei meiner Großmutter väterlicherseits im Dorf XXXX im Rajon XXXX in TSCHETSCHENIEN.AW: Bei meiner Großmutter väterlicherseits im Dorf römisch 40 im Rajon römisch 40 in TSCHETSCHENIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Seit wann lebt Ihr Vater dort?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Seit AUGUST 2012. Meine Mutter ist im APRIL 2013 mit meinem kleinen Bruder XXXX zu meinem Vater nach TSCHETSCHENIEN gereist.AW: Seit AUGUST 2012. Meine Mutter ist im APRIL 2013 mit meinem kleinen Bruder römisch 40 zu meinem Vater nach TSCHETSCHENIEN gereist.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wovon lebt Ihr Vater dort?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Er arbeitet nicht. Er lebt von der Pension, das sind 12.000 Rubel. Er war nach seiner Rückkehr 3 Monate in Haft, von Ende AUGUST 2012 an für 3 Monate, weil er hier schlechtes über RUSSLAND gesprochen hat, jetzt lebt er aber nicht mehr im Gefängnis, sondern bei der Großmutter, bekommt aber keine Arbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meine Mutter und mein Bruder leben auch bei meiner Großmutter mütterlicherseits.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Warum ist Ihr Vater nach RUSSLAND zurückgekehrt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Weil er keinen positiven Bescheid bekommen hat und weil er das Leben in den österreichischen Asylunterkünften ohne Arbeit nicht mehr ausgehalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Hat Ihr Vater noch Geschwister, die in TSCHETSCHENIEN leben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Eine Schwester, sie ist alt, sie arbeitet irgendwo.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Hat Ihre Mutter noch Geschwister, die in TSCHETSCHENIEN leben?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: 2 Schwestern hat sie noch in TSCHETSCHENIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Arbeitet Ihre Mutter in TSCHETSCHENIEN?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein. Sie darf auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie hat Ihr Vater seine Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN organisiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Über die russische Botschaft. Er hat für 2 Wochen einen Pass bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Warum hat Ihr Vater das nicht über die Rückkehrhilfe organisiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Weil meine Mutter und ich (zunächst) das zunächst nicht wollten und die Rückkehrhilfe nur für die gesamte Familie gewährt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: In welchem Alter waren Sie zuletzt in TSCHETSCHENIEN aufhältig?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Mit 5 JAHREN.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wovon und wie leben Sie derzeit?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Vom Einkommen meiner Schwester XXXX .AW: Vom Einkommen meiner Schwester römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine Schwester XXXX und deren 3 Kinder und mein Onkel mütterlicherseits namens XXXX , er ist Asylwerber in Ö.AW: Meine Schwester römisch 40 und deren 3 Kinder und mein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 , er ist Asylwerber in Ö.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie in Ö verheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein, jetzt nicht. Ich habe in Ö die VOLKSSCHULE, die HAUPTSCHULE und den POLYTECHNISCHEN LEHRGANG besucht. Ich habe einen externen Hauptschulabschluss gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Arbeiten Sie legal in Ö?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Würden Sie in Ö arbeiten, wenn Sie arbeiten dürften?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich wollte Krankenschwester werden, und zwar Kinderkrankenschwester.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation hier in Ö.?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe Kontakt mit meiner Schwester XXXX und deren Kindern, ich habe viele Freunde in Ö. Ich war Eislaufen in WIEN.AW: Ich habe Kontakt mit meiner Schwester römisch 40 und deren Kindern, ich habe viele Freunde in Ö. Ich war Eislaufen in WIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Sind Sie gesund?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich habe eine Dickdarmentzündung und nehme deswegen regelmäßig Medikamente ein (Tabletten und Pulver). Momentan habe ich keine Diät, ich habe regelmäßig ärztliche Termine in der XXXX deswegen. Ich habe diese Krankheit seit einem Jahr.AW: Ich habe eine Dickdarmentzündung und nehme deswegen regelmäßig Medikamente ein (Tabletten und Pulver). Momentan habe ich keine Diät, ich habe regelmäßig ärztliche Termine in der römisch 40 deswegen. Ich habe diese Krankheit seit einem Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Zu Ihrem Heimatland:</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN befürchten?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Meine Gesundheit. Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll, ich habe keine Zukunft dort, ich habe keine Arbeit dort, kann keine Schule besuchen, man braucht ganz viel Geld um dort leben zu können und meine Eltern haben das nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Stehen Sie regelmäßig in telefonischem Kontakt mit Ihren Eltern?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Mit meiner Mutter. Sie hat sich immer Sorgen gemacht, wegen meinem Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wovon lebt Ihre Mutter im Augenblick in TSCHETSCHENIEN?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Von der Pension.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Gab es jemals gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen in TSCHETSCHENIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Nein. Ich habe keine Probleme dort gehabt. Ich bin mit meinem Vater mitgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Hat Ihre Mutter aktuell Probleme in TSCHETSCHENIEN?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Sie darf, so wie mein Vater, nicht arbeiten in TSCHETSCHENIEN, eben wegen der Interviews hier in Ö. Sonst hat sie aktuell keine Probleme in TSCHETSCHENIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Hat Ihr Vater aktuell Probleme in TSCHETSCHENIEN?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Derzeit nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ja. Das war alles. […] LA: Möchten Sie sonst noch etwas sagen?</p>\n<p class=\"lf-p\">AW: Ich möchte einen guten Bescheid haben, sodass ich hier Ausbildung machen kann und arbeiten kann. Ich sehe meine Zukunft nicht in RUSSLAND, weil ich spreche kein Russisch. Ich lebe im Prinzip seit 9 JAHREN in Ö. Ich war nur einmal 1 Monat in DÄNEMARK. […] Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift von der Dolmetscherin in Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.“ Am 05.11.2013 begründete die bis dahin im Bundesgebiet nicht gemeldete Tochter XXXX eine Meldeadresse an der Adresse ihrer Schwester XXXX in WIEN XXXX . Ab 17.12.2013 war die seit 15.04.2013 auch nicht mehr versicherte Tochter XXXX wieder versichert und wurde wieder in die Grundversorgung aufgenommen.Am 05.11.2013 begründete die bis dahin im Bundesgebiet nicht gemeldete Tochter römisch 40 eine Meldeadresse an der Adresse ihrer Schwester römisch 40 in WIEN römisch 40 . Ab 17.12.2013 war die seit 15.04.2013 auch nicht mehr versicherte Tochter römisch 40 wieder versichert und wurde wieder in die Grundversorgung aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Mit Aktenvermerken vom 11.11.2013 legte das Bundesasylamt die Asylverfahren der Beschwerdeführerin, des Gatten der Beschwerdeführerin und des Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos ab.3.7. Mit Aktenvermerken vom 11.11.2013 legte das Bundesasylamt die Asylverfahren der Beschwerdeführerin, des Gatten der Beschwerdeführerin und des Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Mit Bescheid vom 20.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Tochter XXXX auf internationalen Schutz vom 14.01.2011 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und stellte fest, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. 3.8. Mit Bescheid vom 20.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Tochter römisch 40 auf internationalen Schutz vom 14.01.2011 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und stellte fest, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesasylamt gründete den Bescheid u.a. auf folgende Feststellungen: „- zu Ihrer Person:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und russische Staatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie leben bei Ihrer Schwester XXXX geb., in WIEN.Sie leben bei Ihrer Schwester römisch 40 geb., in WIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Vater XXXX ist im AUGUST 2012 nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt und Ihre Mutter und Ihr Bruder XXXX sind im APRIL 2013 nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt. Ihr Vater römisch 40 ist im AUGUST 2012 nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt und Ihre Mutter und Ihr Bruder römisch 40 sind im APRIL 2013 nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:</div>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Ausführungen betreffend die auf dem Vorbringen Ihres Vaters basierenden Fluchtgründe wird Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab niemals gegen konkret Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen in TSCHETSCHENIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wollen nicht nach TSCHETSCHENIEN zurückkehren zumal Sie dort keine Zukunft (keine Arbeit bzw. Schule) haben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:</div>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können im Falle einer Rückkehr erneut bei Ihren Eltern Aufenthalt nehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu Ihrem Privat- und Familienleben:</div>\n<p class=\"lf-p\">Sie leben mit Ihrer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in WIEN und leben Sie im Prinzip seit 9 Jahren in Ö und sprechen Sie Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und haben Sie in Ö die Schule (inkl. POLYTECHNISCHEN LEHRGANG) absolviert.“ Am 17.01.2014 folgte ihr das Magistrat der Stadt WIEN einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus, am 18.12.2014 die Rot-Weiß-Rot Karte plus, die am 19.12.2015, 20.12.2018 und 21.12.2021 verlängert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im SEPTEMBER 2016 begründete XXXX eine Meldeadresse bei XXXX in einer Gemeindewohnung in WIEN XXXX .Im SEPTEMBER 2016 begründete römisch 40 eine Meldeadresse bei römisch 40 in einer Gemeindewohnung in WIEN römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Im OKTOBER 2017 bezog die Tochter XXXX eine Gemeindewohnung der Stadt WIEN in WIEN XXXX .Im OKTOBER 2017 bezog die Tochter römisch 40 eine Gemeindewohnung der Stadt WIEN in WIEN römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Am XXXX kam XXXX als Sohn der Tochter XXXX und ihres Lebensgefährten XXXX in WIEN zur Welt. Am 23.11.2017 wurde für ihn ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 19.12.2017 erkannte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinem Vater zu.Am römisch 40 kam römisch 40 als Sohn der Tochter römisch 40 und ihres Lebensgefährten römisch 40 in WIEN zur Welt. Am 23.11.2017 wurde für ihn ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 19.12.2017 erkannte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinem Vater zu.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Am 09.08.2018 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX zwei Tage vor dessen ZEHNTEN Geburtstag in Österreich ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz.4. Am 09.08.2018 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 zwei Tage vor dessen ZEHNTEN Geburtstag in Österreich ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz.</div>\n<p class=\"lf-p\">4.1. In der Erstbefragung am selben Tag wies sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am 15.08.2017 ausgestellten russischen Auslandsreisepass aus und gab an, gut tschetschenisch und deutsch zu sprechen. Die Erstbefragung wurde in die Sprache russisch verdolmetscht. Ihr letzter ausgeübter Beruf sei Kassiererin gewesen, ihre letzte Wohnsitzadresse XXXX . Ihre Eltern seien verstorben, ihr Ehemann und ihre Schwester leben in TSCHETSCHENIEN, ihre Töchter XXXX UND XXXX in Österreich. Die Obsorge für ihre Kinder habe sie. Barmittel habe sie keine, auch keinen Vertreter. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Ausreisebeschluss habe sie im JULI 2017 gefasst. Sie habe nach Österreich wollen, weil sie schon früher in Österreich gelebt habe und ihre Kinder hier wohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sie von XXXX aus mit einem Bus nach DEUTSCHLAND gefahren. Ausgereist sei sie legal mit ihrem in XXXX ausgetsellten Reisepass. Sie habe sich eine Nacht in der UKRAINE aufgehalten, durch UNGARN und Österreich sei sie nur durchgereist. Dann habe sie sich von 27.09.2017 bis 08.08.2018 in BERLIN aufgehalten. Dort habe sie keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Ihr Reisepass sei angeschaut worden und sie sei weitergefahren. 2004 habe sie in Österreich um Asyl angesucht und 2011 in DÄNEMARK. Die Anträge seien abgelehnt worden. Von 2011 bis 2013 habe sie sich in Österreich aufgehalten, in DÄNEMARK drei Monate lang. Ihr Mann sei in DÄNEMARK in einem Gefängnis gewesen, sie im Asyllager.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei dort schlecht gewesen, sie wolle nicht dorthin zurück. Sie habe ein FINNISCHES Schengen C Visum gehabt, von der FINNISCHEN Botschaft in MOSKAU, gültig bis 28.02.2018. Sie sei ohne Schlepper gereist.4.1. In der Erstbefragung am selben Tag wies sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am 15.08.2017 ausgestellten russischen Auslandsreisepass aus und gab an, gut tschetschenisch und deutsch zu sprechen. Die Erstbefragung wurde in die Sprache russisch verdolmetscht. Ihr letzter ausgeübter Beruf sei Kassiererin gewesen, ihre letzte Wohnsitzadresse römisch 40 . Ihre Eltern seien verstorben, ihr Ehemann und ihre Schwester leben in TSCHETSCHENIEN, ihre Töchter römisch 40 UND römisch 40 in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Obsorge für ihre Kinder habe sie. Barmittel habe sie keine, auch keinen Vertreter. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Ausreisebeschluss habe sie im JULI 2017 gefasst. Sie habe nach Österreich wollen, weil sie schon früher in Österreich gelebt habe und ihre Kinder hier wohnen. Sie sie von römisch 40 aus mit einem Bus nach DEUTSCHLAND gefahren. Ausgereist sei sie legal mit ihrem in römisch 40 ausgetsellten Reisepass. Sie habe sich eine Nacht in der UKRAINE aufgehalten, durch UNGARN und Österreich sei sie nur durchgereist. Dann habe sie sich von 27.09.2017 bis 08.08.2018 in BERLIN aufgehalten. Dort habe sie keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht erkennungsdienstlich behandelt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Reisepass sei angeschaut worden und sie sei weitergefahren. 2004 habe sie in Österreich um Asyl angesucht und 2011 in DÄNEMARK. Die Anträge seien abgelehnt worden. Von 2011 bis 2013 habe sie sich in Österreich aufgehalten, in DÄNEMARK drei Monate lang. Ihr Mann sei in DÄNEMARK in einem Gefängnis gewesen, sie im Asyllager. Es sei dort schlecht gewesen, sie wolle nicht dorthin zurück. Sie habe ein FINNISCHES Schengen C Visum gehabt, von der FINNISCHEN Botschaft in MOSKAU, gültig bis 28.02.2018. Sie sei ohne Schlepper gereist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass ihr Mann auf Baustellen gearbeitet habe. Eines Tages sei er von der Arbeit nicht mehr nach Hause gekommen. Am nächsten Tag sei sie auf die Baustelle gefahren und habe gefragt, was da los sei. Sie habe die Information bekommen, dass Männer in schwarzer Uniform ihren Mann mitgenommen haben. Sie habe überall ihren Mann gesucht. Sie habe dann eine Organisation, die sich mit Menschenrechten befasse, angeschrieben. Dieses Scheiben sei dann zur Polizei in XXXX geschickt worden. Sie sei dann zur Polizei zitiert worden und man habe ihr gesagt, dass wenn sie weiter ihren Mann suche, dann werde ihr Sohn auch verschwinden. Ihren Sohn werde sie dann nicht mehr sehen und sie lande dort, wo ihr Mann gelandet sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das seien alle ihre Fluchtgründe, weitere Asylgründe habe sie nicht. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie entführt werde und ihren Sohn verliere. Konkrete Hinweise, dass ihr im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen, gebe es nicht, Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass ihr Mann auf Baustellen gearbeitet habe. Eines Tages sei er von der Arbeit nicht mehr nach Hause gekommen. Am nächsten Tag sei sie auf die Baustelle gefahren und habe gefragt, was da los sei. Sie habe die Information bekommen, dass Männer in schwarzer Uniform ihren Mann mitgenommen haben. Sie habe überall ihren Mann gesucht. Sie habe dann eine Organisation, die sich mit Menschenrechten befasse, angeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Scheiben sei dann zur Polizei in römisch 40 geschickt worden. Sie sei dann zur Polizei zitiert worden und man habe ihr gesagt, dass wenn sie weiter ihren Mann suche, dann werde ihr Sohn auch verschwinden. Ihren Sohn werde sie dann nicht mehr sehen und sie lande dort, wo ihr Mann gelandet sei. Das seien alle ihre Fluchtgründe, weitere Asylgründe habe sie nicht. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie entführt werde und ihren Sohn verliere. Konkrete Hinweise, dass ihr im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen, gebe es nicht, Sie stelle auch einen Asylantrag für ihren minderjährigen Sohn, der sich seit seiner Geburt in seiner Begleitung bzw. Obhut befinde und keine eigenen Fluchtgründe habe. Für ihn gelten die von ihr angegebenen Fluchtgründe ebenso.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden in der Betreuungsstelle XXXX wieder in die Grundversorgung aufgenommen. 4.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden in der Betreuungsstelle römisch 40 wieder in die Grundversorgung aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 09.08.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass Dublin-Konsultationen mit DEUTSCHLAND und FINNLAND geführt werden und daher die 20-Tages-Frist nicht gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018 informierte das Bundesamt die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil die Zuständigkeit FINNLANDS angenommen werde. Unter einem verpflichtete das Bundesamt die Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Länderinformationsblatt FINNLAND ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 21.08.2018 teilte die ältere Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , mit, dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihre drei Kinder in die Schule gehen und perfekt deutsch sprechen. Sie habe die Hauptschule abgeschlossen und suche nach einer Lehrstelle als Kosmetikerin. Ihre Schwester XXXX lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe ein Kind. Sie seien in Österreich sehr gut integriert und wünschen sehr, dass diese Chance und diese einmalige Möglichkeit hier ihren weiteren Familienmitgliedern ermöglicht werden. Sie wohne in einer 3-Zimmer-Wohnung mit ihren Kindern und würde sich sehr freuen, wenn ihre Mutter und ihr Bruder mit ihr leben dürften. Daher bitte sie sehr um das Bleiberecht für ihre Mutter und ihren Bruder, um arbeiten und weiterbilden bzw. sich weiterentwickeln zu dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben weder Straftaten noch Zivilstrafen begangen, sofort Deutsche Sprache erlernt und möchten als eine gemeinsame Familie in Österreich ihre Zukunft aufbauen. Ihr Bruder sei wissbegierig, wolle sich fortbilden und sehe seine Zukunft nur in Österreich. Sie seien sehr dankbar für Staat Österreich und freuen sich jeden Tag das soziale Leben zu genießen. Sie haben eine große Hoffnung auf eine positive Erledigung.Mit Schreiben vom 21.08.2018 teilte die ältere Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit, dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihre drei Kinder in die Schule gehen und perfekt deutsch sprechen. Sie habe die Hauptschule abgeschlossen und suche nach einer Lehrstelle als Kosmetikerin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Schwester römisch 40 lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe ein Kind. Sie seien in Österreich sehr gut integriert und wünschen sehr, dass diese Chance und diese einmalige Möglichkeit hier ihren weiteren Familienmitgliedern ermöglicht werden. Sie wohne in einer 3-Zimmer-Wohnung mit ihren Kindern und würde sich sehr freuen, wenn ihre Mutter und ihr Bruder mit ihr leben dürften. Daher bitte sie sehr um das Bleiberecht für ihre Mutter und ihren Bruder, um arbeiten und weiterbilden bzw. sich weiterentwickeln zu dürfen. Sie haben weder Straftaten noch Zivilstrafen begangen, sofort Deutsche Sprache erlernt und möchten als eine gemeinsame Familie in Österreich ihre Zukunft aufbauen. Ihr Bruder sei wissbegierig, wolle sich fortbilden und sehe seine Zukunft nur in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie seien sehr dankbar für Staat Österreich und freuen sich jeden Tag das soziale Leben zu genießen. Sie haben eine große Hoffnung auf eine positive Erledigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 22.08.2018 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Tochter XXXX als Vertrauensperson niederschriftlich ein. Dabei gab sie u.a. Folgendes an:Am 22.08.2018 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Tochter römisch 40 als Vertrauensperson niederschriftlich ein. Dabei gab sie u.a. Folgendes an: „L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja. Meine Tochter hat einen Brief geschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in NORWEGEN, der SCHWEIZ oder ISLAND aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja. Ich habe zwei Töchter. (Anm.: eine Tochter ist anwesend) Meine Töchter heißen XXXX und XXXX . Meine Tochter XXXX hat ein Arbeitsvisum und die anwesende Tochter ist anerkannter Flüchtling. Mein Sohn XXXX wurde in Österreich geboren. Wir haben Österreich im Jahr 2013 verlassen und sind jetzt wieder eingereist. (Anm.: AW legt den Mutter-Kind-Pass von Ihrem Sohn vor. Dieser wird kopiert und dem Akt beigelegt.) A: Ja. Ich habe zwei Töchter. Anmerkung, eine Tochter ist anwesend) Meine Töchter heißen römisch 40 und römisch 40 . Meine Tochter römisch 40 hat ein Arbeitsvisum und die anwesende Tochter ist anerkannter Flüchtling. Mein Sohn römisch 40 wurde in Österreich geboren. Wir haben Österreich im Jahr 2013 verlassen und sind jetzt wieder eingereist. Anmerkung, AW legt den Mutter-Kind-Pass von Ihrem Sohn vor. Dieser wird kopiert und dem Akt beigelegt.) L: Leben Sie mit den in Österreich lebenden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein, zurzeit lebe ich im Flüchtlingslager.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Besteht zu den Töchtern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Da ich zurzeit über keine finanziellen Mittel[…] verfüge, unterstützen mich meine Töchter. Nachgefragt wie viel Unterstützung, ich bin ja erst seit 09.08.2018 im Flüchtlingslager. Sie bringen mir regelmäßig Lebensmittel. Wenn es notwendig wird, dann werden sie mich finanziell unterstützen. Bis jetzt war es so.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: DUBLIN Abklärung notwendig. Die Befragung wird um 08:45 Uhr abgebrochen und beendet. Anmerkung, DUBLIN Abklärung notwendig. Die Befragung wird um 08:45 Uhr abgebrochen und beendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.“ 4.3. Laut CVIS-Auszug vom 22.08.2018 suchte die Beschwerdeführerin, geborene XXXX , als Lehrerin am XXXX am 24.08.2017 um ein Touristenvisum bei der FINNISCHEN Botschaft an. Dieses wurde ihr am 31.08.2017 von der FINNISCHEN Botschaft in MOSKAU ausgestellt und war von 31.08.2017 bis 28.02.2018 für 90 Tage und mehrfache Einreisen gültig. Sie wies dabei ihren russischen Reisepass, ausgestellt am 15.08.2017, gültig bis 15.08.2022, vor. Eine Gastgeberin war nicht angegeben, die geplante Ankunft in FINNLAND war am 14.09.2017, die geplante Ausreise am 14.03.2018.4.3. Laut CVIS-Auszug vom 22.08.2018 suchte die Beschwerdeführerin, geborene römisch 40 , als Lehrerin am römisch 40 am 24.08.2017 um ein Touristenvisum bei der FINNISCHEN Botschaft an. Dieses wurde ihr am 31.08.2017 von der FINNISCHEN Botschaft in MOSKAU ausgestellt und war von 31.08.2017 bis 28.02.2018 für 90 Tage und mehrfache Einreisen gültig. Sie wies dabei ihren russischen Reisepass, ausgestellt am 15.08.2017, gültig bis 15.08.2022, vor. Eine Gastgeberin war nicht angegeben, die geplante Ankunft in FINNLAND war am 14.09.2017, die geplante Ausreise am 14.03.2018.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 22.08.2022 ersuchte Österreich FINNLAND um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Österreich teilte FINNLAND am 23.10.2018 mit, dass es durch Verfristung der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zugestimmt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 23.10.2018 teilte FINNLAND mit, dass Österreich das Schreiben vom 23.08.2018, mit dem FINNLAND der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ausdrücklich zugestimmt hatte, offensichtlich nicht erhalten hatte, übermittelte dieses und erstreckte die Überstellungsfrist bis 23.04.2019.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4. Am 25.10.2018 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin niederschriftlich ein. Dabei gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ich habe die Geburtsurkunde meines Sohnes vergessen mitzunehmen. Die wollte ich vorlegen. Ein Schriftstück wurde per Mail geschickt, das müsste schon da sein. Mein Sohn ist eigentlich gesund, aber er ist hier gestürzt und es wurde auch schon vor einem Monat eine Operation durchgeführt. Er geht noch mit Krücken. (Anm.: Die AW legt medizinische Befunde vom Sohn vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt) Er braucht noch eine Physiotherapie. Wir haben noch keinen Überweisungsschein erhalten. A: Ich habe die Geburtsurkunde meines Sohnes vergessen mitzunehmen. Die wollte ich vorlegen. Ein Schriftstück wurde per Mail geschickt, das müsste schon da sein. Mein Sohn ist eigentlich gesund, aber er ist hier gestürzt und es wurde auch schon vor einem Monat eine Operation durchgeführt. Er geht noch mit Krücken. Anmerkung, Die AW legt medizinische Befunde vom Sohn vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt) Er braucht noch eine Physiotherapie. Wir haben noch keinen Überweisungsschein erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: In Bezug auf Ihren Sohn [s]tehen noch weitere Operationen an?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Muss Ihr Sohn Medikamente einnehmen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Nehmen Sie Medikamente ein?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Befindet sich die Geburtsurkunde in Ihrer Unterkunft hier im Flüchtlingslager XXXX ?L: Befindet sich die Geburtsurkunde in Ihrer Unterkunft hier im Flüchtlingslager römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein, die befindet sich bei meiner Tochter in WIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Die AW wird aufgefordert die Geburtsurkunde nach Erhalt in Original dem BFA vorzulegen. Anmerkung, Die AW wird aufgefordert die Geburtsurkunde nach Erhalt in Original dem BFA vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Sie haben bereits erzählt, dass Sie zwei Töchter in Österreich haben. Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in NORWEGEN, der SCHWEIZ oder ISLAND aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein, keine nahen Verwandten.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Sie leben nach wie vor hier im Flüchtlingslager XXXX ?L: Sie leben nach wie vor hier im Flüchtlingslager römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Besteht zu den Töchtern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ja sie unterstützen mich. Sie helfen mir mit Lebensmitteln, Bekleidung und wenn notwendig auch mit Geld.</p>\n<p class=\"lf-p\">L: Sie haben am 16.08.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von DUBLIN Konsultationen mit Finnland informiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 23.10.2018 ist aufgrund Fristablaufs die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens auf FINNLAND übergetreten. Die FINNISCHE Asylbehörde hat jedoch nachträglich am 23.10.2018 die Zustimmung erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Finnland zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?</p></div>", "next": 239210}