{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:  die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),</p>\n<p class=\"lf-p\"> die Bindungen zum Heimatstaat,  die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie  auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengenraum ein und hielt sich vor seinem Aufgriff im Bundesgebiet im XXXX 2022 monatelang in Frankreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein auf. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Es sind keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. 3.1.6. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengenraum ein und hielt sich vor seinem Aufgriff im Bundesgebiet im römisch 40 2022 monatelang in Frankreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein auf. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Es sind keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bundesgebiet leben weder Angehörige noch sonstige Verwandte des BF. Auch konnte weder eine sprachliche, berufliche noch soziale Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Der BF geht keiner geregelten Tagesstruktur nach, unterhält keine nennenswerten sozialen Kontakte, ist einzelgängerisch und nicht sehr kommunikationsfreudig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des EGMR, wonach die geminderte Schuldeinsicht einer psychisch kranken Person bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbar ist. So lag der dortigen Entscheidung ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu Grunde. Im gegenständlichen Fall hält sich der BF nur kurz und unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Selbst unter dem Gesichtspunkt einer stärkeren Miteinbeziehung der geminderten Schuldfähigkeit des BF ist im vorliegenden Fall angesichts des fehlenden Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet nichts gewonnen.Betreffend die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des EGMR, wonach die geminderte Schuldeinsicht einer psychisch kranken Person bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbar ist. So lag der dortigen Entscheidung ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zu Grunde. Im gegenständlichen Fall hält sich der BF nur kurz und unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Selbst unter dem Gesichtspunkt einer stärkeren Miteinbeziehung der geminderten Schuldfähigkeit des BF ist im vorliegenden Fall angesichts des fehlenden Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet nichts gewonnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz dazu bestehen nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal der BF dort geboren und sozialisiert wurde und Englisch als Muttersprache spricht. Weiters leben in Großbritannien nach wie vor Angehörige des BF – wie die Mutter und der Bruder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird durch die Straffälligkeit des BF gemindert:Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird durch die Straffälligkeit des BF gemindert:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Urteil lag zugrunde, dass sich der BF am XXXX .2022 und am XXXX .2022 in XXXX unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise betätigt hat, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend, lautstark und mehrfach nationalsozialistische Parolen äußerte, unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“ und diese zusätzlich mit der Gestik des Hitlergrußes untermauerte, sohin mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechens nach § 3g VerbotsG zugerechnet werden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde er gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem Urteil lag zugrunde, dass sich der BF am römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 in römisch 40 unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise betätigt hat, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend, lautstark und mehrfach nationalsozialistische Parolen äußerte, unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“ und diese zusätzlich mit der Gestik des Hitlergrußes untermauerte, sohin mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG zugerechnet werden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde er gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und am XXXX .2022 in die JA XXXX eingeliefert. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 stand der BF während der Unterbrechung der Unterbringung im LKH XXXX , bei XXXX , Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie, in Behandlung. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2023 wurde die bedingte Entlassung des BF am XXXX .2023 aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und Anordnung von Weisungen (Wohnsitznahme, regelmäßige ärztliche Kontrolle) ausgesprochen. Am XXXX .2023 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt, aus der Anstaltsunterbringung im LKH XXXX entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und am römisch 40 .2022 in die JA römisch 40 eingeliefert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 stand der BF während der Unterbrechung der Unterbringung im LKH römisch 40 , bei römisch 40 , Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie, in Behandlung. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde die bedingte Entlassung des BF am römisch 40 .2023 aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und Anordnung von Weisungen (Wohnsitznahme, regelmäßige ärztliche Kontrolle) ausgesprochen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt, aus der Anstaltsunterbringung im LKH römisch 40 entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein dem § 3g VerbotsG zu subsumierendes Verbrechen bewirkt (iSd § 14 Abs. 1 Z 4 PaßG 1992) eine Gefahr für die \"innere oder äußere Sicherheit\" der Republik Österreich (VwGH 24.03.1998, 96/18/0475).Ein dem Paragraph 3 g, VerbotsG zu subsumierendes Verbrechen bewirkt (iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PaßG 1992) eine Gefahr für die \"innere oder äußere Sicherheit\" der Republik Österreich (VwGH 24.03.1998, 96/18/0475).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0147, 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0147, 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat durch sein Verhalten gerade die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Werte in Frage gestellt und verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist derzeit – wie unten zum Einreiseverbot ausgeführt – von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben festgehalten, hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er zuvor straffällig wurde. Es kamen im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG erfordert dabei Feststellungen darüber, welcher Behandlungen der Fremde aktuell im Detail bedarf und wie lange diese Behandlungen voraussichtlich noch durchzuführen sein werden. Je kürzer der prognostizierte Behandlungsverlauf anzusetzen ist, umso geringer ist das öffentliche Interesse zu bewerten, seinen Aufenthalt in Österreich unverzüglich zu beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von den konkret erforderlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen ist dann weiter zu ermitteln, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in seinem Herkunftsstaat durchführbar wären. Erst dann gewinnt auch der Aspekt der finanziellen Leistbarkeit seitens des Fremden bzw. die Frage, ob Kosten für Behandlungsmaßnahmen im Herkunftsstaat vom österreichischen Sozialversicherungsträger gedeckt werden, Bedeutung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Die Behandlung der Erkrankung des BF im Herkunftsstaat ist möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung verwiesen.Auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG erfordert dabei Feststellungen darüber, welcher Behandlungen der Fremde aktuell im Detail bedarf und wie lange diese Behandlungen voraussichtlich noch durchzuführen sein werden. Je kürzer der prognostizierte Behandlungsverlauf anzusetzen ist, umso geringer ist das öffentliche Interesse zu bewerten, seinen Aufenthalt in Österreich unverzüglich zu beenden. Ausgehend von den konkret erforderlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen ist dann weiter zu ermitteln, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in seinem Herkunftsstaat durchführbar wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst dann gewinnt auch der Aspekt der finanziellen Leistbarkeit seitens des Fremden bzw. die Frage, ob Kosten für Behandlungsmaßnahmen im Herkunftsstaat vom österreichischen Sozialversicherungsträger gedeckt werden, Bedeutung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Die Behandlung der Erkrankung des BF im Herkunftsstaat ist möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Abschiebung verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückführung des BF nach Großbritannien stellt keine Verletzung nach Art. 8 oder 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Eine Rückführung des BF nach Großbritannien stellt keine Verletzung nach Artikel 8, oder 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und deren Abwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe oder die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG sprächen.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und deren Abwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe oder die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sprächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.2. Zur Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. … 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben.3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa \"Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen\" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa \"Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen\" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Österreich medizinisch behandelt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nach Ansicht des BVwG nicht ersichtlich, dass psychische Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des BF in jener besonderen Schwere vorlägen, die nach der sehr strengen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Rückkehr nach Großbritannien als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:Es ist nach Ansicht des BVwG nicht ersichtlich, dass psychische Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des BF in jener besonderen Schwere vorlägen, die nach der sehr strengen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Rückkehr nach Großbritannien als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbestritten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Großbritannien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Großbritannien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des EGMR und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143; vgl. auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142).Nach der Judikatur des EGMR und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143; vergleiche auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, weil eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, weil eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gesundheitlichen Beschwerden der BF weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Wie den Länderfeststellungen zu Großbritannien zu entnehmen ist, ist der Nationale Gesundheitsdienst (NHS) nach wie vor ein Eckpfeiler des universellen Wohlfahrtsstaates des Vereinigten Königreichs und wird weithin als zentrale öffentliche Einrichtung angesehen. Der Großteil der vom NHS bereitgestellten Gesundheitsversorgung ist kostenlos. Die Qualität der NHS-Leistungen ist hoch und wird von einer unabhängigen Care Quality Commission überwacht. Die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich ist im internationalen Vergleich weit überdurchschnittlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Herkunftsstaat aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie behandelt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behandlung des BF im Herkunftsstaat war sohin bereits in der Vergangenheit möglich und für den BF zugänglich. Auch ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX .2022 des XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dass es jedenfalls sinnvoll wäre, wenn der BF möglichst bald in seine Heimat transferiert und dort behandelt und rehabilitiert werde. Da er nur Englisch spreche, sei die Therapie hier sehr erschwert. Weiters ist der fachärztlichen Stellungnahme von XXXX vom XXXX .2023 ist zu entnehmen, dass dem BF insgesamt am meisten geholfen wäre, wenn eine Überstellung nach England durchgeführt werde, um ihn dort weiter behandeln zu können.Die gesundheitlichen Beschwerden der BF weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den Länderfeststellungen zu Großbritannien zu entnehmen ist, ist der Nationale Gesundheitsdienst (NHS) nach wie vor ein Eckpfeiler des universellen Wohlfahrtsstaates des Vereinigten Königreichs und wird weithin als zentrale öffentliche Einrichtung angesehen. Der Großteil der vom NHS bereitgestellten Gesundheitsversorgung ist kostenlos. Die Qualität der NHS-Leistungen ist hoch und wird von einer unabhängigen Care Quality Commission überwacht. Die Gesundheitsversorgung im Vereinigten Königreich ist im internationalen Vergleich weit überdurchschnittlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Herkunftsstaat aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie behandelt wurde. Die Behandlung des BF im Herkunftsstaat war sohin bereits in der Vergangenheit möglich und für den BF zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 .2022 des römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dass es jedenfalls sinnvoll wäre, wenn der BF möglichst bald in seine Heimat transferiert und dort behandelt und rehabilitiert werde. Da er nur Englisch spreche, sei die Therapie hier sehr erschwert. Weiters ist der fachärztlichen Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 .2023 ist zu entnehmen, dass dem BF insgesamt am meisten geholfen wäre, wenn eine Überstellung nach England durchgeführt werde, um ihn dort weiter behandeln zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt, zumal es ausreicht, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des BF jedenfalls der Fall ist. Durch eine Abschiebung des BF wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt, zumal es ausreicht, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des BF jedenfalls der Fall ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist weiters davon auszugehen, dass für den BF, der in Österreich einen Erwachsenenvertreter hat, auch in Großbritannien eine allenfalls notwendige Vertretung bestellt werden kann, die ihm hilfreich zur Seite steht, etwa auch bei Behördenwegen oder bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der BF wurde in Großbritannien geboren, ist auch dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Zudem stehen für den BF Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familienmitglieder zur Verfügung. Zudem verfügt er über Familienangehörige im Herkunftsstaat. Auch wenn er im Verfahren angab, zu diesen Angehörigen aktuell keinen Kontakt mehr zu haben/haben zu wollen, ist anzuführen, dass sich diese augenscheinlich um eine Kontaktaufnahme zum BF bemühen. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung, öffentliche Sozialleistungen sowie die Existenz von NGOs und Vereinen zu verweisen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Großbritannien in eine existenzbedrohende Lage geriete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Großbritannien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Großbritannien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in das Vereinigte Königreich Großbritannien für unzulässig erklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen handelt es sich beim Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich beim Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennAnmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat., (3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Gründen abzuweisen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 8 FPG gestützt. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass im gegenständlichen Fall § 53 Abs. 3 Z 8 und 9 FPG erfüllt seien (vgl. Seite 55 des Bescheides). Begründend wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF verwiesen.3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, FPG gestützt. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 FPG erfüllt seien vergleiche Seite 55 des Bescheides). Begründend wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (§ 53 Abs. 6 FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 und 14.10.2020, Ra 2020/22/0009).3.3.4. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 und 14.10.2020, Ra 2020/22/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgehalten, dass einer Verurteilung nach (dem damaligen) § 60 Abs. 2 Z 1 FrPoG 2005 (vgl. nunmehr § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geht es in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 24.02.2009, 2008/22/0579, mwN sowie 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgehalten, dass einer Verurteilung nach (dem damaligen) Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FrPoG 2005 vergleiche nunmehr Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geht es in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 24.02.2009, 2008/22/0579, mwN sowie 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH ist davon ausgegangen, dass der in § 53 Abs. 6 FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Grundsatz (etwa) auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - obgleich für ein danach zu erlassendes Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich normiert - Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Allerdings hat der VwGH auch insoweit darauf abgestellt, dass es sich um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr handelt, wobei dem Fremden kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss. Es steht daher der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH Ra 2018/21/0081; weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber gerade nicht, dass der VwGH davon ausgegangen wäre, die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnte in jenem Fall, in dem eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegt, auf einen der in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 (oder den entsprechenden Vorläuferbestimmungen, etwa § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrPolG 2005; § 36 Abs. 2 Z 1 und Z 4 FrG 1997) demonstrativ aufgezählten Tatbestände, die auf das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen (sh. die Z 1 bis Z 5 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005), gegründet werden (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Der VwGH ist davon ausgegangen, dass der in Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005 zum Ausdruck kommende Grundsatz (etwa) auch in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 - obgleich für ein danach zu erlassendes Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich normiert - Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings hat der VwGH auch insoweit darauf abgestellt, dass es sich um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr handelt, wobei dem Fremden kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss. Es steht daher der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH Ra 2018/21/0081; weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber gerade nicht, dass der VwGH davon ausgegangen wäre, die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnte in jenem Fall, in dem eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegt, auf einen der in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (oder den entsprechenden Vorläuferbestimmungen, etwa Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, FrPolG 2005;</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, FrG 1997) demonstrativ aufgezählten Tatbestände, die auf das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen (sh. die Ziffer eins bis Ziffer 5, des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005), gegründet werden (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (vgl. VwGH 21.06.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677 sowie 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden vergleiche VwGH 21.06.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677 sowie 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine maßgebliche Gefährdung kann auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (vgl. § 53 Abs. 6 FrPolG 2005) bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 sowie 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).Eine maßgebliche Gefährdung kann auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung vergleiche Paragraph 53, Absatz 6, FrPolG 2005) bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 sowie 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert (vgl. E 06.07.2010, 2010/22/0096 sowie 19.05.2011, 2008/21/0042).Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert vergleiche E 06.07.2010, 2010/22/0096 sowie 19.05.2011, 2008/21/0042).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 FPG erfüllt.3.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 6, FPG erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF es sich bei der Verurteilung des BF um keine in dem Sinn handle, dass der BF wegen einer Straftat für schuldig befunden worden sei, zumal eben seine Zurechnungs- und somit Schuldfähigkeit ausgeschlossen worden und bei der Gefährdungsprognose der Gesundheitszustand des BF unberücksichtigt geblieben sei, ist dem BF iSd og. Rechtsprechung des VwGH kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung anzulasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.6. Ein dem § 3g VerbotsG zu subsumierendes Verbrechen bewirkt (iSd § 14 Abs. 1 Z 4 PaßG 1992) eine Gefahr für die \"innere oder äußere Sicherheit\" der Republik Österreich. (VwGH 24.03.1998, 96/18/0475). Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0147, 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).3.3.6. Ein dem Paragraph 3 g, VerbotsG zu subsumierendes Verbrechen bewirkt (iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PaßG 1992) eine Gefahr für die \"innere oder äußere Sicherheit\" der Republik Österreich. (VwGH 24.03.1998, 96/18/0475). Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0147, 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die der Verurteilung zugrunde liegenden Tat, indem der BF den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend, lautstark und mehrfach nationalsozialistische Parolen äußerte, unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“ und diese zusätzlich mit der Gestik des Hitlergrußes untermauerte, sind weiters die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 7 FPG (wegen gerechtfertigter Annahme, dass der BF durch sein Verhalten, insbesondere durch hetzerische Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet), des § 53 Abs. 3 Z 8 FPG (dadurch, dass der BF öffentlich nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit billigte) und § 53 Abs. 3 Z 9 FPG (weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der BF durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt) erfüllt.Durch die der Verurteilung zugrunde liegenden Tat, indem der BF den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend, lautstark und mehrfach nationalsozialistische Parolen äußerte, unter anderem „Heil Hitler“, „kill all jews“, „murder all jews“, „Nazi all the time“ und „Nazi all the way“ und diese zusätzlich mit der Gestik des Hitlergrußes untermauerte, sind weiters die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG (wegen gerechtfertigter Annahme, dass der BF durch sein Verhalten, insbesondere durch hetzerische Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet), des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 8, FPG (dadurch, dass der BF öffentlich nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit billigte) und Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG (weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der BF durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt) erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 und des § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 (und ebenso des § 11 Abs. 4 Z 2 NAG 2005) erfordern für die Zulässigkeit eines Einreiseverbotes nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0125).Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 und des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 (und ebenso des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005) erfordern für die Zulässigkeit eines Einreiseverbotes nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0125).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Einfügung des § 53 Abs. 3 Z 9 FPG durch das FrÄG 2017 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 1523 BlgNR 25. GP) Folgendes fest: Zur Einfügung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG durch das FrÄG 2017 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Folgendes fest: „Durch die neue Z 9 wird klargestellt, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat, sofern vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann, sowie eines Drittstaatsangehörigen, der Gedankengut gutheißt, das den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft widerspricht, und die Intention hat, dieses zu verbreiten, um auch andere Personen von diesem zu überzeugen, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit einem unbefristet gültigen Einreiseverbot zu verbinden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neue Z 9 ergänzt dadurch die Tatbestände der Z 6, 7 und 8. […] Der Begriff des Naheverhältnisses zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH weit auszulegen und umfasst etwa die Sympathiewerbung und die Verteilung von Propagandamaterial ebenso wie die – wenn auch bloß geringfügige – finanzielle Unterstützung, ohne eine formelle Mitgliedschaft in der Gruppierung vorauszusetzen (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035; 11.10.2016, Ra 2016/01/0124). Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse auch dann entgegensteht, wenn auf Grund von Äußerungen, die der Fremde getätigt und durch Kommunikation in Wort, Bild oder Schrift auch einem größeren Personenkreis bekannt oder zugänglich gemacht hat, anzunehmen ist, dass er den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gegenüber ablehnend oder feindlich eingestellt ist und zudem entweder andere Personen oder Organisationen von seiner Einstellung zu überzeugen versucht oder andere Personen oder Organisationen, die ein vergleichbares Gedankengut pflegen und zu verbreiten suchen, unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der jene Fälle abdeckt, in denen noch kein Naheverhältnis des Fremden zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung vorliegt – dieser somit keiner konkreten terroristischen oder extremistischen Organisation zugeordnet werden kann –, die von ihm getätigten Äußerungen jedoch eindeutig auf eine gegenüber den Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates feindselige bzw. ablehnende Haltung schließen lassen und darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt werden kann. Wesentlich ist, dass der Fremde diese Anschauungen und Denkweisen verbreiten möchte, indem er seine Zustimmung dazu nach außen hin zum Ausdruck bringt, wobei jegliche Form der Kommunikation, insbesondere auch über soziale Medien, erfasst sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße innere Überzeugung des Fremden genügt daher nicht. Die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates manifestieren sich insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) samt Zusatzprotokollen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch im Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau und in den damit zusammenhängenden Rechtsinstituten, etwa der Einehe und der Strafbarkeit von Gewalt in der Familie. An das Kriterium, andere Personen zu überzeugen, wird kein zu hoher Maßstab anzulegen sein. Vielfach wird schon die offene Darstellung der eigenen Überzeugung ein propagandistisches Element enthalten und damit das Element, jemand anderen von dieser Einstellung überzeugen zu wollen, in sich tragen.“„Durch die neue Ziffer 9, wird klargestellt, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat, sofern vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann, sowie eines Drittstaatsangehörigen, der Gedankengut gutheißt, das den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft widerspricht, und die Intention hat, dieses zu verbreiten, um auch andere Personen von diesem zu überzeugen, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit einem unbefristet gültigen Einreiseverbot zu verbinden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neue Ziffer 9, ergänzt dadurch die Tatbestände der Ziffer 6, 7 und 8, […] Der Begriff des Naheverhältnisses zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH weit auszulegen und umfasst etwa die Sympathiewerbung und die Verteilung von Propagandamaterial ebenso wie die – wenn auch bloß geringfügige – finanzielle Unterstützung, ohne eine formelle Mitgliedschaft in der Gruppierung vorauszusetzen (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035; 11.10.2016, Ra 2016/01/0124). Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse auch dann entgegensteht, wenn auf Grund von Äußerungen, die der Fremde getätigt und durch Kommunikation in Wort, Bild oder Schrift auch einem größeren Personenkreis bekannt oder zugänglich gemacht hat, anzunehmen ist, dass er den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gegenüber ablehnend oder feindlich eingestellt ist und zudem entweder andere Personen oder Organisationen von seiner Einstellung zu überzeugen versucht oder andere Personen oder Organisationen, die ein vergleichbares Gedankengut pflegen und zu verbreiten suchen, unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der jene Fälle abdeckt, in denen noch kein Naheverhältnis des Fremden zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung vorliegt – dieser somit keiner konkreten terroristischen oder extremistischen Organisation zugeordnet werden kann –, die von ihm getätigten Äußerungen jedoch eindeutig auf eine gegenüber den Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates feindselige bzw. ablehnende Haltung schließen lassen und darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt werden kann. Wesentlich ist, dass der Fremde diese Anschauungen und Denkweisen verbreiten möchte, indem er seine Zustimmung dazu nach außen hin zum Ausdruck bringt, wobei jegliche Form der Kommunikation, insbesondere auch über soziale Medien, erfasst sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße innere Überzeugung des Fremden genügt daher nicht. Die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates manifestieren sich insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) samt Zusatzprotokollen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber auch im Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau und in den damit zusammenhängenden Rechtsinstituten, etwa der Einehe und der Strafbarkeit von Gewalt in der Familie. An das Kriterium, andere Personen zu überzeugen, wird kein zu hoher Maßstab anzulegen sein. Vielfach wird schon die offene Darstellung der eigenen Überzeugung ein propagandistisches Element enthalten und damit das Element, jemand anderen von dieser Einstellung überzeugen zu wollen, in sich tragen.“ 3.3.7. Bei den vom BF begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, welches nicht nur auf das Fehlen einer Verbundenheit zu österreichischen Gesetzen und gesellschaftlichen Regeln hinweist, sondern vielmehr eine Ablehnung westlich-demokratischer Rechte an sich erkennen lässt. Der BF hat letztlich durch sein Verhalten aufgezeigt, die Wertvorstellungen des Nationalsozialismus zu teilen. Solche stehen den in Österreich gelebten Grund- und Menschenrechten sowie westlich-demokratischen Werten entgegen und stellen die Handlungen des BF eine Gefahr für öffentliche Interessen der Republik Österreich dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen seiner schizophrenen Grunderkrankung stand der BF zur Tatzeit unter dem Einfluss seiner abnormen Persönlichkeit, die einer geistigen und seelischen Abnormität höheren Grades zuzuordnen ist und war nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. sich einer derartigen Einsicht gemäß zu verhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Person des BF, dem bisherigen Verlauf der schweren psychischen Krankheit, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat ist zu befürchten, dass er außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer ebensolchen Kontrolle unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, die bereits in ein Chronifizierungsstadium übergegangen ist, erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen wird. Der BF benötigt weitere Therapien, damit die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hintangestellt werden kann. Weder ist eine ausreichende Deliktseinsicht gegeben, noch besteht eine Krankheitseinsicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.8. Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. § 59 Abs. 4 FrPolG 2005) - nicht infrage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor allem bei der Gefährdungsprognose iSd § 67 FrPolG 2005 ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 und 30.03.2023, Ra 2021/21/0344).3.3.8. Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005) - nicht infrage. Vor allem bei der Gefährdungsprognose iSd Paragraph 67, FrPolG 2005 ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 und 30.03.2023, Ra 2021/21/0344).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Einreiseverbot erfordert (vgl. zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, mwN). Dabei ist zu beachten, dass in der vorliegenden Konstellation die Entlassung des BF nur bedingt unter Bestimmung einer Probezeit erfolgen darf/erfolgt ist, weil die Entlassung nicht erst zu einem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem die weitere Gefährlichkeit ausgeschlossen werden kann, sondern – aus strafrechtlicher Sicht – eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 47 Rn. 1).Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Einreiseverbot erfordert vergleiche zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, mwN). Dabei ist zu beachten, dass in der vorliegenden Konstellation die Entlassung des BF nur bedingt unter Bestimmung einer Probezeit erfolgen darf/erfolgt ist, weil die Entlassung nicht erst zu einem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem die weitere Gefährlichkeit ausgeschlossen werden kann, sondern – aus strafrechtlicher Sicht – eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 Paragraph 47, Rn. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde im XXXX 2023 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Anstaltsunterbringung entlassen. Er leidet nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, steht in ärztlicher und medikamentöser Behandlung und wird derzeit im XXXX betreut; so wird der BF etwa zu den monatlichen, gerichtlich verordneten Untersuchungsterminen im LKH XXXX begleitet und die regelmäßige Einnahme der ärztlich verschriebenen Medikation kontrolliert. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung wird er auch in Zukunft eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Der bisherige Verlauf der schweren psychischen Krankheit des BF lässt konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, dass er außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen ähnlich der verfahrensgegenständlichen Tat setzen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird derzeit außerhalb eines derartigen geschützten Rahmens mit hoher Wahrscheinlichkeit (erneut) nicht die erforderliche Bereitschaft aufbringen, sich freiwillig und kontinuierlich einer gezielten Behandlung zu unterziehen. Der BF wurde im römisch 40 2023 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Anstaltsunterbringung entlassen. Er leidet nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, steht in ärztlicher und medikamentöser Behandlung und wird derzeit im römisch 40 betreut; so wird der BF etwa zu den monatlichen, gerichtlich verordneten Untersuchungsterminen im LKH römisch 40 begleitet und die regelmäßige Einnahme der ärztlich verschriebenen Medikation kontrolliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund seiner psychischen Erkrankung wird er auch in Zukunft eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Der bisherige Verlauf der schweren psychischen Krankheit des BF lässt konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, dass er außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen ähnlich der verfahrensgegenständlichen Tat setzen wird. Der BF wird derzeit außerhalb eines derartigen geschützten Rahmens mit hoher Wahrscheinlichkeit (erneut) nicht die erforderliche Bereitschaft aufbringen, sich freiwillig und kontinuierlich einer gezielten Behandlung zu unterziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG verkennt nicht, dass durch die Medikamenteneinnahme eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Krankheitsbildes erzielt werden konnte. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Wahn des BF chronifizierter Natur ist, anhaltend vorhanden sein wird und nicht weiter positiv medikamentös beeinflussbar ist. Wie sich bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, kann beim BF nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass er auf Dauer seine Medikation einnehmen wird. Es ist weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der BF ohne Betreuung in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF kann derzeit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der BF weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG als gegeben angenommen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG als gegeben angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben bereits festgehalten, bestehen keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.9. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen (gegen die Staatssicherheit). Wie oben bereits ausgeführt, kann auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall erweist sich unter Zugrundelegung der durch den BF verübten Taten das vom BFA verhängte unbefristete Einreiseverbot als angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu den Spruchpunkten IV. und VI. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.4. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.4.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: „§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.4.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Straffälligkeit die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegen einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. 3.4.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Straffälligkeit die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegen einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides damit, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung nicht per se eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides damit, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung nicht per se eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG). Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regle, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regle, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2276022.2.00</p></div>", "next": 0}