{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab November 2011 infolge der Nichterteilung der beantragten Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels (gültig bis Dezember 2007) jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, ist auch seitens des Beschwerdeführers unstrittig, zumal gegen den Beschwerdeführer in der Folge bereits zwei Mal eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde und das letzte Einreiseverbot noch bis 2026 gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, hat der Beschwerdeführer auch während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Serbien von Ende Juni 2020 bis Jänner 2021 die ihm schon in Österreich zukommende finanzielle Unterstützung des Vaters erhalten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er diese nicht auch weiterhin bekommen würde, wenn er nach Serbien zurücklegt. Ein „besonderes“ Abhängigkeitsverhältnis, welches einer Rückkehr nach Serbien entgegenstünde, ist darin nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und grundsätzlich in der Lage, sich selbst ein Einkommen zu erwirtschaften und es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oft mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebte, so kann diesem Umstand angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereit sehr oft in Haft befand, seit 29.03.2023 durchgehend inhaftiert ist und nunmehr auch noch zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. Das Familienleben zu den Eltern bzw. dem Bruder des Beschwerdeführers ist daher als erheblich relativiert anzusehen und kann ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis daher nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sich der seit über 30 Jahren im Bundesgebiet (davon jedenfalls über dreizehn Jahre rechtswidrig) aufhältige Beschwerdeführer in irgendeiner Form ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert hätte, wurde weder vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der insgesamt sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers war jedoch jedenfalls festzustellen, dass er über maßgebliche soziale Bezüge im Bundesgebiet verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers über die noch nicht getilgten Verurteilungen sind aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktenkundig sind weiters die festgestellten Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer spricht Serbisch und hat sich nach der Erlassung der zweiten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der erfolgten freiwilligen Ausreise im Rahmen des § 133a StVG im Juni 2020 rund sechs Monate in Serbien aufgehalten. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dort Probleme gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch und hat sich nach der Erlassung der zweiten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie der erfolgten freiwilligen Ausreise im Rahmen des Paragraph 133 a, StVG im Juni 2020 rund sechs Monate in Serbien aufgehalten. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dort Probleme gehabt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht substantiiert vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer – der auch in Österreich seit Jahren keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung des Vaters bzw. seine strafbaren Handlungen bestritten hat – nicht auch in Serbien weiterhin finanzielle Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen erhalten könnte, um sich dort einen Lebensmittelpunkt aufzubauen, zumal dies in der Vergangenheit eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach bereits der Fall gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in Serbien sich nicht selbst ein Einkommen erwirtschaften und zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Serbien vorhanden Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass er sich in Serbien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann, wobei er außerdem, wie schon angeführt, auf die Unterstützung der Familienangehörigen in Österreich zurückgreifen kann, wie es auch schon in der Vergangenheit der Fall gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil A):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Rechtsgrundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7.</div>\n<p class=\"lf-p\">Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, wo er die ersten fünf Jahre seines Lebens verbrachte und dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1990/1991, mit seinen Eltern in das Bundesgebiet einreiste, wo er abgeleitet von seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, deren Verlängerung mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.08.1996 jedoch abgewiesen wurde, da auch die Aufenthaltsbewilligung für die Mutter nicht verlängert wurde. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem VwGH wurde der damaligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass der Aufenthalt bis zur Erklärung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 22.01.1999 jedenfalls rechtmäßig gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, wo er die ersten fünf Jahre seines Lebens verbrachte und dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1990 aus 1991,, mit seinen Eltern in das Bundesgebiet einreiste, wo er abgeleitet von seiner Mutter eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, deren Verlängerung mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 14.08.1996 jedoch abgewiesen wurde, da auch die Aufenthaltsbewilligung für die Mutter nicht verlängert wurde. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem VwGH wurde der damaligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass der Aufenthalt bis zur Erklärung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 22.01.1999 jedenfalls rechtmäßig gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ab November 2000 weitere Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, die ihm von Dezember 1999 bis Dezember 2000, von Jänner 2001 bis Jänner 2002 und von Jänner 2002 bis Jänner 2003 erteilt wurden. Von Februar 2003 bis Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 49 Abs. 1 FrG erteilt. Im Zuge des Verfahrens über einen weiteren Antrag der Mutter des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers selbst von Jänner 2004 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen stellte sich heraus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nie rechtsgültig mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anträge der Mutter (und auch des Beschwerdeführers) wurden dabei auf falsche deutsche Übersetzungen einer angeblichen Heiratsurkunde gestützt, die tatsächlich gar nicht vorlag und von der Mutter des Beschwerdeführers schließlich auch eingestanden wurde. Ab 2001 hatte der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf Aufenthaltstitel eigenverantwortlich ebenfalls die gefälschte Heiratsurkunde der Mutter vorgelegt und damit ebenfalls durch Täuschungshandlungen Aufenthaltstitel erschlichen, da er wissen musste, dass der dort angeführte Mann nie eine Ehe mit seiner Mutter führte (vgl. Vormerkungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 14.11.2006, Verwaltungsakt Teil I). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ab November 2000 weitere Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, die ihm von Dezember 1999 bis Dezember 2000, von Jänner 2001 bis Jänner 2002 und von Jänner 2002 bis Jänner 2003 erteilt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Februar 2003 bis Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel begünstigte Drittstaatsangehörige nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG erteilt. Im Zuge des Verfahrens über einen weiteren Antrag der Mutter des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers selbst von Jänner 2004 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen stellte sich heraus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nie rechtsgültig mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist. Die Anträge der Mutter (und auch des Beschwerdeführers) wurden dabei auf falsche deutsche Übersetzungen einer angeblichen Heiratsurkunde gestützt, die tatsächlich gar nicht vorlag und von der Mutter des Beschwerdeführers schließlich auch eingestanden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab 2001 hatte der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen auf Aufenthaltstitel eigenverantwortlich ebenfalls die gefälschte Heiratsurkunde der Mutter vorgelegt und damit ebenfalls durch Täuschungshandlungen Aufenthaltstitel erschlichen, da er wissen musste, dass der dort angeführte Mann nie eine Ehe mit seiner Mutter führte vergleiche Vormerkungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vom 14.11.2006, Verwaltungsakt Teil römisch eins).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin dennoch ein Aufenthaltstitel „jeglicher Aufenthaltszweck“ gemäß § 13 Abs. 2 FrG, gültig von Dezember 2005 bis Dezember 2007, erteilt. Die in der Folge gestellten unterschiedlichen Verlängerungsanträge wurden jedoch schlussendlich im November 2011 abgewiesen, sodass sich der Beschwerdeführer zumindest seither (somit seit über zwölf Jahren) rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, wobei auch die ursprünglichen Aufenthaltstitel zumindest vorwerfbar seit 2001 vom Beschwerdeführer erschlichen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin dennoch ein Aufenthaltstitel „jeglicher Aufenthaltszweck“ gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FrG, gültig von Dezember 2005 bis Dezember 2007, erteilt. Die in der Folge gestellten unterschiedlichen Verlängerungsanträge wurden jedoch schlussendlich im November 2011 abgewiesen, sodass sich der Beschwerdeführer zumindest seither (somit seit über zwölf Jahren) rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, wobei auch die ursprünglichen Aufenthaltstitel zumindest vorwerfbar seit 2001 vom Beschwerdeführer erschlichen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verfügt daher zumindest seit November 2011 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Insbesondere verfügt(e) der Beschwerdeführer über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 06.08.2013 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, an welches sich der Beschwerdeführer nicht hielt und welches in Folge seines Antrages mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2014 wieder aufgehoben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2020 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, welches – ausgehend von der freiwilligen Ausreise im Juni 2020 des Beschwerdeführers nach § 133a StVG und der damit verbundenen vorzeitigen Haftentlassung – noch bis 25.06.2026 gültig ist.Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.03.2020 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, welches – ausgehend von der freiwilligen Ausreise im Juni 2020 des Beschwerdeführers nach Paragraph 133 a, StVG und der damit verbundenen vorzeitigen Haftentlassung – noch bis 25.06.2026 gültig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch kehrte der Beschwerdeführer – ausweislich seiner festgestellten strafbaren Handlungen – spätestens im Jänner 2021 in das Bundesgebiet zurück und hielt sich seither hier durchgehend auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit \"Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet\" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit \"Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet\" betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise: „§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie 1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben. […]“ Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Er verfügt auch in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich während des bis 25.06.2026 gültigen Einreiseverbotes in Österreich auf.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich als rechtswidrig im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich als rechtswidrig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor im Bundesgebiet in Strafhaft aufhält.Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor im Bundesgebiet in Strafhaft aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem, den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Darüber hinaus habe er sich nicht an das erste bzw. zweite rechtskräftige Einreiseverbot gehalten, habe seinen Namen geändert und sei fast umgehend wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier kurz darauf wieder massiv straffällig geworden. Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem, den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Darüber hinaus habe er sich nicht an das erste bzw. zweite rechtskräftige Einreiseverbot gehalten, habe seinen Namen geändert und sei fast umgehend wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hier kurz darauf wieder massiv straffällig geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 31.08.2007 eine Geldbörse mit EUR 20,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke Nokia 6020 in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert sowie alleine am 15.09.2007, am 18.09.2007 und am 29.0.2008 insgesamt fünf Autokennzeichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter am 31.08.2007 einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte sowie am 28.08.2008 alleine ein Autokennzeichen, unterdrückt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildern den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Angriffe über einen langen Zeitraum.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 31.08.2007 eine Geldbörse mit EUR 20,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke Nokia 6020 in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert sowie alleine am 15.09.2007, am 18.09.2007 und am 29.0.2008 insgesamt fünf Autokennzeichen. Weiters hat er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter am 31.08.2007 einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte sowie am 28.08.2008 alleine ein Autokennzeichen, unterdrückt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildern den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Angriffe über einen langen Zeitraum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.09.2012 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. wegen des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.200,00 an die Privatbeteiligte verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.04.2010 eine falsche bzw. verfälschte Urkunde, und zwar einen näher konkretisierten serbischen Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Lenkerberechtigung gebrauchte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 06.04.2010 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass dieses im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Zulassungsschein und zwei Kennzeichentafeln zu einem näher konkretisierten Fahrzeug und weiters am 24.04.2010 unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird sowie am selben Tag derselben Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Bargeld in Höhe von EUR 1.200,00 in drei Angriffen mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte behob.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.09.2012 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. wegen des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.200,00 an die Privatbeteiligte verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.04.2010 eine falsche bzw. verfälschte Urkunde, und zwar einen näher konkretisierten serbischen Führerschein im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Lenkerberechtigung gebrauchte, zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 06.04.2010 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass dieses im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Zulassungsschein und zwei Kennzeichentafeln zu einem näher konkretisierten Fahrzeug und weiters am 24.04.2010 unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird sowie am selben Tag derselben Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Bargeld in Höhe von EUR 1.200,00 in drei Angriffen mit der zuvor entfremdeten Bankomatkarte behob.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die daraufhin mit Bescheid der Landespolizeidirektion von August 2013 erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot wurde mit Bescheid vom 11.12.2014 vom Bundesamt auf Antrag des Beschwerdeführers aufgehoben. Zwischenzeitlich reiste er aber nicht aus dem Bundesgebiet (nachhaltig) aus, besorgte sich in Slowenien im Oktober 2013 einen gefälschten Führerschein und täuschte damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.06.2015 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Ein Betrag in Höhe von EUR 4.330,00 wurde zudem für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana (darin enthalten Delta-9-THC und THCA mit einem jeweils zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt) in einer die Grenzmenge (§ 28b) jedenfalls übersteigenden Menge einführten und zwar der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt zumindest 4.000 Gramm brutto im Wert von ca.</p>\n<p class=\"lf-p\">EUR 8.000,00, indem er es in Tschechien erwarb und nach Österreich brachte. Weiters überließ er die genannte Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen, und zwar in der Nacht von 12. auf 13.01.2015 ca. 400 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter an einen unbekannten Abnehmer; im Zeitraum 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt ca. 2.500 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 7.500,00 an seinen Mittäter, am 16.02.2015 ca. 200 Gram brutto zu einem Pries von EUR 600,00 an einen unbekannten Abnehmer und über Vermittlung des Mittäters am 06.03.2015 ca. 200 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,00 an zwei näher konkretisierte Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem erwarb und besaß der Beschwerdeführer in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum von Frühjahr 2014 bis 09.03.2015 eine nicht mehr feststellbare Menge und am 09.03.2015 499,5 Gramm brutto. Der Beschwerdeführer hat weiters am 03.04.2014 eine verfälschte Urkunde, und zwar einen slowenischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich um darüber hinweg zu täuschen, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengenraum besteht, gebraucht. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen, die Faktenmehrheit und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2015 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.M. wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Betrag in Höhe von EUR 4.330,00 wurde zudem für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Marihuana (darin enthalten Delta-9-THC und THCA mit einem jeweils zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) jedenfalls übersteigenden Menge einführten und zwar der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt zumindest 4.000 Gramm brutto im Wert von ca. EUR 8.000,00, indem er es in Tschechien erwarb und nach Österreich brachte. Weiters überließ er die genannte Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen, und zwar in der Nacht von 12. auf 13.01.2015 ca. 400 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter an einen unbekannten Abnehmer; im Zeitraum 04.02.2015 bis 09.03.2015 gesamt ca. 2.500 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 7.500,00 an seinen Mittäter, am 16.02.2015 ca. 200 Gram brutto zu einem Pries von EUR 600,00 an einen unbekannten Abnehmer und über Vermittlung des Mittäters am 06.03.2015 ca. 200 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,00 an zwei näher konkretisierte Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem erwarb und besaß der Beschwerdeführer in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum von Frühjahr 2014 bis 09.03.2015 eine nicht mehr feststellbare Menge und am 09.03.2015 499,5 Gramm brutto. Der Beschwerdeführer hat weiters am 03.04.2014 eine verfälschte Urkunde, und zwar einen slowenischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich um darüber hinweg zu täuschen, dass gegen ihn ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengenraum besteht, gebraucht. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen, die Faktenmehrheit und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G. wegen des Vergehens der Nötigung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.226,00 an die Privatbeteiligte verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Frau zu einer Handlung nötigte, und zwar am 06.05.2018, indem er sie ergriff und an ihr zerrte, zum Einsteigen in ein Fahrzeug mit näher angeführtem amtlichen Kennzeichen sowie am 30.01.2019, indem er sie an den Haaren zog und an ihr zerrte, zum Verlassen eines Clubs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Frau hat er weiters am 27.01.2019 mit einer Verletzung am Körper und einen Mann mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich gedroht und zwar durch die telefonische Äußerung gegenüber einer Angehörigen, das Fahrzeug des Mannes zu beschädigen, wobei die Äußerung in der Absicht getätigt wurde, den Mann in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat weiters mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte, indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde benutzte, und zwar am 23.01.2019 eine Frau mit der wahrheitswidrigen Angabe, ein zahlungswilliger und –fähiger Kunde zu sein sowie über eine gültige Lenkerberechtigung zu verfügen, zum Abschluss eines Automietvertrages mit der Übergabe eines Fiat 500, wodurch das Opfer in Höhe von EUR 1.226,00 am Vermögen geschädigt wurde, indem er unter Vorlage eines falschen Führerscheins den Vertrag abschloss und das Fahrzeug bis 23.02.2019 nutzte, ohne die Mietkosten zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise Geständnis, und betreffend den Vorfall vom 27.01.2019 die teils herabgesetzte Diskretionsfähigkeit, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatwiederholung.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G. wegen des Vergehens der Nötigung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten sowie zur Zahlung von EUR 1.226,00 an die Privatbeteiligte verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Frau zu einer Handlung nötigte, und zwar am 06.05.2018, indem er sie ergriff und an ihr zerrte, zum Einsteigen in ein Fahrzeug mit näher angeführtem amtlichen Kennzeichen sowie am 30.01.2019, indem er sie an den Haaren zog und an ihr zerrte, zum Verlassen eines Clubs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Frau hat er weiters am 27.01.2019 mit einer Verletzung am Körper und einen Mann mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich gedroht und zwar durch die telefonische Äußerung gegenüber einer Angehörigen, das Fahrzeug des Mannes zu beschädigen, wobei die Äußerung in der Absicht getätigt wurde, den Mann in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hat weiters mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte, indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde benutzte, und zwar am 23.01.2019 eine Frau mit der wahrheitswidrigen Angabe, ein zahlungswilliger und –fähiger Kunde zu sein sowie über eine gültige Lenkerberechtigung zu verfügen, zum Abschluss eines Automietvertrages mit der Übergabe eines Fiat 500, wodurch das Opfer in Höhe von EUR 1.226,00 am Vermögen geschädigt wurde, indem er unter Vorlage eines falschen Führerscheins den Vertrag abschloss und das Fahrzeug bis 23.02.2019 nutzte, ohne die Mietkosten zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das teilweise Geständnis, und betreffend den Vorfall vom 27.01.2019 die teils herabgesetzte Diskretionsfähigkeit, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatwiederholung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 27.03.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot, da der Beschwerdeführer die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 133a StVG beantragt hatte. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft und reist der Beschwerdeführer am 25.06.2020 nach Serbien aus, sodass das Einreiseverbot noch bis 25.06.2026 in Geltung steht.Daraufhin erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 27.03.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot, da der Beschwerdeführer die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft gemäß Paragraph 133 a, StVG beantragt hatte. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft und reist der Beschwerdeführer am 25.06.2020 nach Serbien aus, sodass das Einreiseverbot noch bis 25.06.2026 in Geltung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer kehrte jedoch spätestens im Jänner 2021 in das Bundesgebiet zurück, wurde hier wieder unmittelbar straffällig und schließlich im Dezember 2021 festgenommen. Die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wurde sodann vollzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.04.2022wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G. wegen des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter einer Frau fremde bewegliche Sachen, nämlich ihr Mobiltelefon iPhone 11 im Wert von EUR 600,00 sowie eine Ray Ban Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 220,00, sohin in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter einem haben sie sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie die Bankomatkarte der Frau an sich nahmen und die Wohnung verließen. Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,77 %) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA mit einem Reinheitsgehalt von 4,6 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 %) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge am 29.11.2021 einem nicht mehr ausforschbaren Täter angeboten und zwar ein Kilogramm Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 3.500,00 sowie ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 nachgenannten Abnehmern nachgenannte Mengen Kokain gegen Entgelt überlassen, und zwar einem Mann seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt fünf Gramm Kokain zu EUR 400,00, einer Frau sei ca.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner 2021 bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 43 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 3.440,00, einem Mann im Zeitraum Oktober 2021 bis Mitte Dezember 2021 in zwei Angriffen insgesamt drei Kugeln á 0,70 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 240,00, drei Männern seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in zumindest jeweils Angriffen jeweils 2 Gramm Kokain um jeweils EUR 160,00. Weiters hat er am 17.12.2021 3,7 Gramm brutto Cannabiskraut und 1,8 Gramm Kokain für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und bis 18.12.2021 besessen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie vier einschlägige Vorstrafen gewertet.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.04.2022wurde der Beschwerdeführer unter der Identität K.G. wegen des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter einer Frau fremde bewegliche Sachen, nämlich ihr Mobiltelefon iPhone 11 im Wert von EUR 600,00 sowie eine Ray Ban Sonnenbrille im Wert von ca. EUR 220,00, sohin in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Unter einem haben sie sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie die Bankomatkarte der Frau an sich nahmen und die Wohnung verließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,77 %) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA mit einem Reinheitsgehalt von 4,6 % und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 %) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge am 29.11.2021 einem nicht mehr ausforschbaren Täter angeboten und zwar ein Kilogramm Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 3.500,00 sowie ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 nachgenannten Abnehmern nachgenannte Mengen Kokain gegen Entgelt überlassen, und zwar einem Mann seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt fünf Gramm Kokain zu EUR 400,00, einer Frau sei ca.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner 2021 bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 43 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 3.440,00, einem Mann im Zeitraum Oktober 2021 bis Mitte Dezember 2021 in zwei Angriffen insgesamt drei Kugeln á 0,70 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 240,00, drei Männern seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 18.12.2021 in zumindest jeweils Angriffen jeweils 2 Gramm Kokain um jeweils EUR 160,00. Weiters hat er am 17.12.2021 3,7 Gramm brutto Cannabiskraut und 1,8 Gramm Kokain für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und bis 18.12.2021 besessen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie vier einschlägige Vorstrafen gewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer stellte im Zuge dieser Strafverhandlung einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG, der ihm mit Beschluss des Strafgerichtes vom 07.06.2022 bis 27.06.2024 gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer aber keine Therapie antrat, wurde der Strafaufschub wiederrufen und die Freiheitsstrafe vollzogen. Seit 29.03.2023 befindet er sich durchgehend in Haft. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge dieser Strafverhandlung einen Antrag auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG, der ihm mit Beschluss des Strafgerichtes vom 07.06.2022 bis 27.06.2024 gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer aber keine Therapie antrat, wurde der Strafaufschub wiederrufen und die Freiheitsstrafe vollzogen. Seit 29.03.2023 befindet er sich durchgehend in Haft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während des gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens und bei anhaltender Strafhaft mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.06.2023 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die privatbeteiligte Versicherung sowie EUR 2.000,00 an sein Opfer verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2022 einem männlichen Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut lins (Epiduralhämatom) erlitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts ergibt sich unter anderem, dass das Opfer infolge der ausgedehnten Kopfverletzungen an Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen sowie einer verwaschenen Sprache leidet, die sich seit dem Vorfall bis zur Hauptverhandlung jedoch bereits massiv verbessert hätten und von einer weiteren Verbesserung nach Absolvierung der Neuro-Rehabilitation zu rechnen sein. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Rahmen der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verwendung einer Glasflasche, die eine Waffe im funktionalen Sinn darstelle, das erhöhte Strafmaß gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 iVm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 2 Z 4 StGB anzuwenden gewesen sei. Weiters erhöhe sich bei Tätern, die schon zwei Mal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (§ 39a Abs. 1a StGB). Demnach sei insgesamt im Fall des Beschwerdeführers von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im April 2022 unter anderem wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen Suchtgifthandels verurteilt worden. Diese Straftaten würden sich gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich sei er im Oktober 2019 wegen gefährlicher Drohung und Nötigung – sohin strafbaren Handlungen gegen die Freiheit – verurteilt worden. Beide Verurteilungen lägen nicht länger als fünf Jahre zurück, sodass von einem nach § 39a Abs. 1a StGB erhöhten Höchstmaß der Freiheitsstrafe auszugehen sei. Als erschwerend sei bei der Strafbemessung im Fall des Beschwerdeführers die über die Anwendung des § 39 StGB hinausgehende einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers innerhalb offener Probezeit sei auf das massive Gewaltpotenzial es Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser habe dem Opfer ohne vorherige Angriffshandlung zwei wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses massive Verletzungen davon getragen habe. Auch wenn die dadurch hervorgerufene verwaschene Sprache und die Wortfindungsprobleme noch nicht die Qualifikation der schweren Dauerfolgen erfülle, sei diese Einschränkung des Opfers bei der Bewertung des Unrechts der Tat gewichtig zu berücksichtigen, zumal dieses zum Tatzeitpunkt erst 31 Jahre alt gewesen sei und aufgrund einer zufälligen Begegnung mit dem gewaltbereiten Beschwerdeführer Folgen davongetragen habe, die unter Umständen seine (insbesondere berufliche) Zukunft negativ beeinflussen könnten. Es sei fraglich, ob das Opfer den Beruf des Softwareentwicklers noch weiter ausüben werde könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff dadurch zu relativieren versucht, dass dem angebliche eine Provokation vorausgegangen sei und das Opfer selbst daran Schuld habe. Von Reue und Einsicht sei beim Beschwerdeführer nichts zu erkennen, weshalb auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zum Tragen gekommen sei.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während des gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahrens und bei anhaltender Strafhaft mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.06.2023 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren sowie zur Zahlung von EUR 500,00 an die privatbeteiligte Versicherung sowie EUR 2.000,00 an sein Opfer verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.12.2022 einem männlichen Opfer eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zufügte, indem er ihm mit einer Glasflasche zwei Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses eine Rissquetschwunde in der linken oberen Stirnregion mit Einblutungen in die weiche Schädeldecke, einen offenen Schädeldachbruch im Bereich des Stirnbeins sowie eine traumatische Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut lins (Epiduralhämatom) erlitt. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts ergibt sich unter anderem, dass das Opfer infolge der ausgedehnten Kopfverletzungen an Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen sowie einer verwaschenen Sprache leidet, die sich seit dem Vorfall bis zur Hauptverhandlung jedoch bereits massiv verbessert hätten und von einer weiteren Verbesserung nach Absolvierung der Neuro-Rehabilitation zu rechnen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Rahmen der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verwendung einer Glasflasche, die eine Waffe im funktionalen Sinn darstelle, das erhöhte Strafmaß gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StGB anzuwenden gewesen sei. Weiters erhöhe sich bei Tätern, die schon zwei Mal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (Paragraph 39 a, Absatz eins a, StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach sei insgesamt im Fall des Beschwerdeführers von einem Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im April 2022 unter anderem wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen Suchtgifthandels verurteilt worden. Diese Straftaten würden sich gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten. Zusätzlich sei er im Oktober 2019 wegen gefährlicher Drohung und Nötigung – sohin strafbaren Handlungen gegen die Freiheit – verurteilt worden. Beide Verurteilungen lägen nicht länger als fünf Jahre zurück, sodass von einem nach Paragraph 39 a, Absatz eins a, StGB erhöhten Höchstmaß der Freiheitsstrafe auszugehen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als erschwerend sei bei der Strafbemessung im Fall des Beschwerdeführers die über die Anwendung des Paragraph 39, StGB hinausgehende einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers innerhalb offener Probezeit sei auf das massive Gewaltpotenzial es Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Dieser habe dem Opfer ohne vorherige Angriffshandlung zwei wuchtige Schläge auf den Kopf versetzt, wodurch dieses massive Verletzungen davon getragen habe. Auch wenn die dadurch hervorgerufene verwaschene Sprache und die Wortfindungsprobleme noch nicht die Qualifikation der schweren Dauerfolgen erfülle, sei diese Einschränkung des Opfers bei der Bewertung des Unrechts der Tat gewichtig zu berücksichtigen, zumal dieses zum Tatzeitpunkt erst 31 Jahre alt gewesen sei und aufgrund einer zufälligen Begegnung mit dem gewaltbereiten Beschwerdeführer Folgen davongetragen habe, die unter Umständen seine (insbesondere berufliche) Zukunft negativ beeinflussen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei fraglich, ob das Opfer den Beruf des Softwareentwicklers noch weiter ausüben werde könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff dadurch zu relativieren versucht, dass dem angebliche eine Provokation vorausgegangen sei und das Opfer selbst daran Schuld habe. Von Reue und Einsicht sei beim Beschwerdeführer nichts zu erkennen, weshalb auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zum Tragen gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegen dieses Urteil vom 28.06.2023 vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 08.11.2023 zurückgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufung wurde weiters vom Oberlandesgericht abgewiesen. Dieses hielt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass die Strafzumessungsgründe insofern zu ergänzen wären, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit delinquiert habe, die Tatfolgen besonders schwer gewesen seien, das Opfer gegen den Angriff von hinten kaum Vorsicht gebrauchen habe können und die Tat durch zwei wuchtige Schlägen gegen den Kopf besonders rücksichtslos ausgeführt worden sei. Die Berufung des Beschwerdeführers habe ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zudem keinen zusätzlichen Milderungsgrund anzuführen vermocht. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch weder Reue noch Einsicht gezeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gemäß § 35 StGB relevante Berauschung sei nicht festgestellt worden und wäre eine solche im Hinblick auf das bescholtene Vorleben auch nicht mildernd zu berücksichtigen gewesen. Hinweise für eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung seien dem konstatierten Sachverhalt nicht zu entnehmen, eine Alkoholisierung und ein „aufwühlendes“ Gespräche würden dafür nicht hinreichen. Auch generalpräventive Erwägungen würden einer Reduktion der Unrechtsfolgen entgegenstehen, weil derartig massiver und ohne erkennbaren Anlass gezeigter Gewalt in der Öffentlichkeit unter Verwendung einer Waffe durch empfindliche Sanktionen entgegenzuwirken sei.Die Berufung wurde weiters vom Oberlandesgericht abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses hielt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass die Strafzumessungsgründe insofern zu ergänzen wären, dass der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit delinquiert habe, die Tatfolgen besonders schwer gewesen seien, das Opfer gegen den Angriff von hinten kaum Vorsicht gebrauchen habe können und die Tat durch zwei wuchtige Schlägen gegen den Kopf besonders rücksichtslos ausgeführt worden sei. Die Berufung des Beschwerdeführers habe ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zudem keinen zusätzlichen Milderungsgrund anzuführen vermocht. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch weder Reue noch Einsicht gezeigt. Eine gemäß Paragraph 35, StGB relevante Berauschung sei nicht festgestellt worden und wäre eine solche im Hinblick auf das bescholtene Vorleben auch nicht mildernd zu berücksichtigen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise für eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung seien dem konstatierten Sachverhalt nicht zu entnehmen, eine Alkoholisierung und ein „aufwühlendes“ Gespräche würden dafür nicht hinreichen. Auch generalpräventive Erwägungen würden einer Reduktion der Unrechtsfolgen entgegenstehen, weil derartig massiver und ohne erkennbaren Anlass gezeigter Gewalt in der Öffentlichkeit unter Verwendung einer Waffe durch empfindliche Sanktionen entgegenzuwirken sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall weiters, dass gegen den Beschwerdeführer neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Zeitraum von November 2004 bis Juli 2018 – soweit aktenkundig – 29 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, überwiegend wegen Verwaltungsübertretungen nach dem FSG, KFG, der StVO aber auch des SPG zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt rund EUR 41.300,00 sowie zu primären Verwaltungs-Freiheitsstrafe von insgesamt 93 Tagen und 14 Stunden vorliegen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich überwiegend die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist evident, dass zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich rechtskräftig zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde und er sich daher mindestens noch vier Jahre in Strafhaft befinden wird, sodass bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und erlassen werden darf und damit auch bei der Gefährdungsprognose, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. dazu VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, mwN), aufgrund des massiven und langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, zumal der Beschwerdeführer nunmehr nicht nur den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sondern sogar jenen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da er zu einer mehr als dreijährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist evident, dass zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich rechtskräftig zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt wurde und er sich daher mindestens noch vier Jahre in Strafhaft befinden wird, sodass bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und erlassen werden darf und damit auch bei der Gefährdungsprognose, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche dazu VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, mwN), aufgrund des massiven und langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, zumal der Beschwerdeführer nunmehr nicht nur den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sondern sogar jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, da er zu einer mehr als dreijährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde mit dem letzten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Unterschied zu dem der Entscheidung des VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, zugrundeliegenden Sachverhalts hält sich der Beschwerdeführer nämlich jedenfalls seit November 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, wobei auch die zuvor erteilten Aufenthaltstitel entweder durch seine Mutter oder ab 2001 durch ihn selbst erschlichen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche gerichtliche Strafhaften und Verwaltungsstrafhaften seit 2009 haben beim Beschwerdeführer zu keinerlei Änderung seines Verhaltens geführt und hat er sich bereits in der Vergangenheit nicht an die zwei Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit Einreiseverboten gehalten. Das massive Fehlverhalten setzt der Beschwerdeführer zumindest seit November 2004 (erste Verwaltungsstrafe) bzw. August 2007 (erste festgestellte gerichtliche Straftat) und somit seit knapp zwanzig Jahren, wobei sein Fehlverhalten in diesem Zeitraum eine massive Steigerung erfuhr und nunmehr in der achtjährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gipfelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat somit ein schweres Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen begangen, hat darüber hinaus über Jahrzehnte Delikte gegen fremdes Eigentum begangen und wurde auch bereits zwei Mal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dessen wäre grundsätzlich auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 3 FPG zulässig. Angesichts dessen wäre grundsätzlich auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist evident, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die nicht nur aufgrund der Begehung innerhalb der offenen Probezeit und bei bestehendem Einreiseverbot, sondern aufgrund der massiven Steigerung der Delinquenz noch jedenfalls als gegenwärtig zu beurteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübte Gesamtfehlverhalten als insgesamt jedenfalls geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu begründen. Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübte Gesamtfehlverhalten als insgesamt jedenfalls geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Einreiseverbot war daher im Ergebnis auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu stützen. Das gegenständliche Einreiseverbot war daher im Ergebnis auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Privat- und Familienleben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74;</p>\n<p class=\"lf-p\">GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74;</p>\n<p class=\"lf-p\">GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine \"hinreichend starke Nahebeziehung\" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine \"hinreichend starke Nahebeziehung\" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81;</p>\n<p class=\"lf-p\">U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der Beschwerdeführer verfügt seit November 2011 über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich und wurden die davor erteilten Titel erschlichen, entweder von der Mutter des Beschwerdefühers, was ihm wohl bewußt war, als auch von ihm selbst. Er verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Gegen ihn wurde ein bis 25.06.2026 gültiges, sechsjähriges Einreiseverbot erlassen, an welches sich der Beschwerdeführer überwiegend nicht gehalten hat, mit geändertem Namen in das Bundesgebiet zurückkehrte und sich umgehend wieder strafbar machte.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher zumindest seit November 2011 und somit seit über zwölf Jahren rechtswidrig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Eine Lebensgemeinschaft ist nicht hervorgekommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Er hat zuletzt auch nicht mehr mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis – abgesehen von der finanziellen Unterstützung des Vaters – ist nicht hervorgekommen.</p></div>", "next": 239569}