{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Spruchpunkt A)“ dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). Weiters handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit einer Ermahnung um eine Wertungsfrage im Einzelfall, die keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232). Auch die Strafbemessung stellt im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH 08.03.2021, Ra 2020/17/0089).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W158.2276955.1.00</p></div>", "next": 0}