{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gelinderes Mittel (FPG) § 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zur Judikatur:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schubhaft darf stets nur \"ultima ratio\" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur \"ultima ratio\" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es lag gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Diese drei Voraussetzungen waren im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen waren im Folgenden zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht auch das Gericht Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der Z 1 und Z 3 FPG, als gegeben an.Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht auch das Gericht Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, näherhin im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 3, FPG, als gegeben an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens im Bundesgebiet untergetaucht, er hat sich nicht gemeldet und auch der Behörde keine Adresse bekannt gegeben. Er hat dabei am Verfahren an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Rückkehr oder Abschiebung behindert. Er blieb in der Folge auch untergetaucht, erst bei einer Kontrolle wurde er zufällig aufgegriffen. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 war daher erfüllt. Ebenso erfüllt war der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da gegen den Beschwerdeführer seit 07.11.2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, sondern es trat der weitere Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. hinzu, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in Z 1 begründete Fluchtgefahr verstärkte.Der Beschwerdeführer war gegen Ende seines Asylaberkennungsverfahrens im Bundesgebiet untergetaucht, er hat sich nicht gemeldet und auch der Behörde keine Adresse bekannt gegeben. Er hat dabei am Verfahren an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und seine Rückkehr oder Abschiebung behindert. Er blieb in der Folge auch untergetaucht, erst bei einer Kontrolle wurde er zufällig aufgegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, war daher erfüllt. Ebenso erfüllt war der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da gegen den Beschwerdeführer seit 07.11.2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, sondern es trat der weitere Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. hinzu, weshalb das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenständlich die in Ziffer eins, begründete Fluchtgefahr verstärkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war zwar sozial in Österreich verankert, hatte er doch Kontakt zu Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, insbesondere zu seiner Schwester, und sah er seine drei minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig, doch übte er zuletzt keine legale Erwerbstätigkeit mehr aus und arbeitete auch schon zuvor „schwarz“, es fehlten ihm ausreichende Existenzmittel und er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die familiäre Verankerung des Beschwerdeführers zu seiner Familie und seinen Kindern reichte aus Sicht des erkennenden Richters aber nicht aus, um als Gegengewicht zur Erfüllung der zuvor genannten Fluchtgefahrtatbestände in einer Gesamtsicht eine Fluchtgefahr zu verneinen. Dazu ist auch zu bemerken, dass diese Kontakte dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht abgehalten haben, unterzutauchen. Wie die Behörde gelangt der erkennende Richter in einer Gesamtsicht zum Ergebnis, dass Fluchtgefahr vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Z 9 leg.cit. teilt der erkennende Richter nicht die Begründung im Schubhaftbescheid, in dem auch dieser Fluchtgefahrtatbestand als erfüllt angesehen wurde. Wie dargelegt, hatte der Beschwerdeführer Kontakt insbesondere zu seiner Schwester und sah die Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig. Eine so geringe soziale Verankerung, dass schon daraus Fluchtgefahr abzuleiten war, lag beim Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Richters nicht vor, jedoch reichte – wie dargelegt – die Verankerung auch nicht aus, um Fluchtgefahr in einer Gesamtsicht verneinen zu können. Die nicht zutreffende Heranziehung auch der Z 9 zog jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich, da die Fluchtgefahr im Bescheid durch die Erfüllung der Tatbestände der Z 1 und Z 3 leg.cit. und in der Gesamtsicht bereits ausreichend und zutreffend begründet war.Hinsichtlich Ziffer 9, leg.cit. teilt der erkennende Richter nicht die Begründung im Schubhaftbescheid, in dem auch dieser Fluchtgefahrtatbestand als erfüllt angesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie dargelegt, hatte der Beschwerdeführer Kontakt insbesondere zu seiner Schwester und sah die Kinder aus zweiter Ehe regelmäßig. Eine so geringe soziale Verankerung, dass schon daraus Fluchtgefahr abzuleiten war, lag beim Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Richters nicht vor, jedoch reichte – wie dargelegt – die Verankerung auch nicht aus, um Fluchtgefahr in einer Gesamtsicht verneinen zu können. Die nicht zutreffende Heranziehung auch der Ziffer 9, zog jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich, da die Fluchtgefahr im Bescheid durch die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer eins und Ziffer 3, leg.cit. und in der Gesamtsicht bereits ausreichend und zutreffend begründet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verhältnismäßigkeit:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Vorfeld der Verhängung der Schubhaft sechsmal straffällig und zu Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelikten und Gewaltdelikten verurteilt. Zwar lag die letzte Verurteilung im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft schon sieben Jahre zurück (zu einem Jahr Freiheitsstrafe), doch war zu bedenken, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum (2004 bis 2014) mehrfach straffällig wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde erst im Jahre 2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen, gegen das er mehrfach verstoßen hat. Die Strafdelikte und die Verstöße gegen ein Betretungsverbot zeigen deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und führen zu einem erhöhten öffentlichen Interesse an seiner Außerlandesbringung.Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Vorfeld der Verhängung der Schubhaft sechsmal straffällig und zu Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelikten und Gewaltdelikten verurteilt. Zwar lag die letzte Verurteilung im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft schon sieben Jahre zurück (zu einem Jahr Freiheitsstrafe), doch war zu bedenken, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum (2004 bis 2014) mehrfach straffällig wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde erst im Jahre 2019 ein Betretungsverbot ausgesprochen, gegen das er mehrfach verstoßen hat. Die Strafdelikte und die Verstöße gegen ein Betretungsverbot zeigen deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und führen zu einem erhöhten öffentlichen Interesse an seiner Außerlandesbringung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.01.2021 betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikats sogleich am 02.02.2021 bei der russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und konnte festgestellt werden, dass mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates und einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu rechnen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie dargelegt konnte auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden und führte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, bei dem zwar posttraumatische Symptome festgestellt wurden und der Zahn- bzw. Kieferschmerzen hatte, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der über ihn verhängten Schubhaft. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu ärztlicher, zahnärztlicher (er wurde zweimal in Zahnambulanzen ausgeführt) und psychiatrischer Betreuung. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde während seiner Anhaltung regelmäßig kontrolliert und deren Wegfall infolge eines länger andauernden Hungerstreiks führte schließlich zu dessen Enthaftung am 27.02.2021. Wie oben dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Entlassung aus der Schubhaft am 27.02.2021 (wegen Haftuntauglichkeit aufgrund eines Hungerstreiks) haftunfähig gewesen wäre und der Beschwerdeführer stand auch unter ärztlicher Beobachtung und hatte Zugang zu medizinischer Betreuung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall überwog das Interesse des Staates an der Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das Interesse desselben an der Schonung seiner Freiheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wie die Behörde gelangt das Gericht sohin zum Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelindere Mittel:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.6. Ein gelinderes Mittel wurde von der Behörde zu Recht nicht zur Anwendung gebracht und kam auch in der Folge nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat zunächst das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht gezogen. Dem trat die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, es wurde keine Existenzmittel bescheinigt und wurde im gegenständlichen Verfahren insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gelindere Mittel scheitert aus Sicht des erkennenden Richters im Übrigen bereits an der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, die sich insbesondere aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen und den Verstößen gegen ein Betretungsverbot ergibt. Der Beschwerdeführer hat über Jahre deutlich aufgezeigt, sich nicht der Rechtsordnung unterordnen zu wollen. Zuletzt ist der Beschwerdeführer zudem durch gegenüber dem Bundesamt begangene Ordnungswidrigkeiten aufgefallen. Wegen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers kam ein gelinderes Mittel, wie eine periodische Meldeverpflichtung bzw. eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, daher nicht in Betracht; es war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch ein gelinderes Mittel mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dazu zu bestimmen gewesen wäre, sich dem Bundesamt zur Verfügung zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit war für den Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts gewonnen, dass seine Schwester anbot, den Beschwerdeführer in ihre Wohnung aufzunehmen. Der Beschwerdeführer stand schon zuvor mit seiner Schwester in Kontakt, dieser Kontakt hat ihn aber nicht davon abgehalten, während seines Asylaberkennungsverfahren ab September 2020 unterzutauchen. Selbst bei einer Unterkunftnahme bei seiner Schwester war aus Sicht des erkennenden Richters wegen des Vorverhaltens und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen, dass er sich der Behörde zur Verfügung halten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.7. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergab sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft sowie der fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 29.01.2021 und der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft (bis zum im ersten Rechtsgang am 10.02.2021 erlassenen Fortsetzungsausspruch) als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt III. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom Zeitpunkt des Fortsetzungsausspruchs am 10.02.2021 bis zur Enthaftung am 27.02.2021:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom Zeitpunkt des Fortsetzungsausspruchs am 10.02.2021 bis zur Enthaftung am 27.02.2021:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der weiteren Dauer der Anhaltung ab dem Zeitpunkt des – mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2023 aufgehobenen – Fortsetzungsausspruchs vom 10.02.2021 bis zur Enthaftung des Beschwerdeführers am 27.02.2021 ergibt sich Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Auswirkungen einer nachträglichen Beseitigung eines vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Fortsetzungsausspruchs hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof – gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung „ex tunc“ – wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Zu den Auswirkungen einer nachträglichen Beseitigung eines vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Fortsetzungsausspruchs hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fällt der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof – gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung „ex tunc“ – wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Judikatur ist angesichts der analogen Anwendung des § 42 Abs. 3 VwGG auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 144 B-VG (vgl. erneut VfSlg. 17.045/2003 mwN) auch auf die – vorliegend erfolgte – Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verfassungsgerichtshof übertragbar. Diese Judikatur ist angesichts der analogen Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auf aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 144, B-VG vergleiche erneut VfSlg. 17.045 aus 2003, mwN) auch auf die – vorliegend erfolgte – Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verfassungsgerichtshof übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149/2023, hob der Verfassungsgerichtshof das am 10.02.2021 mündlich verkündete (am 30.05.2023 schriftlich ausgefertigte) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Gänze auf und beseitigte somit auch den darin getroffenen Fortsetzungsausspruch mit Wirkung „ex tunc“.Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149 aus 2023,, hob der Verfassungsgerichtshof das am 10.02.2021 mündlich verkündete (am 30.05.2023 schriftlich ausgefertigte) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Gänze auf und beseitigte somit auch den darin getroffenen Fortsetzungsausspruch mit Wirkung „ex tunc“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 einer Grundlage. Eine nachträgliche Sanierung kam dabei nicht in Betracht. Demzufolge war die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 10.02.2021 bis zu seiner Enthaftung am 27.02.2021 festzustellen (so zuletzt auch VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100, Rn. 8; 11.05.2021, Ra 2020/21/0526, Rn. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine zusätzliche Auseinandersetzung mit dem in der (zweiten) Schubhaftbeschwerde erstatteten materiellen Vorbringen konnte bei diesem Ergebnis unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu Spruchpunkt IV. und V. – Kostenbegehren3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. – Kostenbegehren Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war hinsichtlich der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2021 bis 27.02.2021 erfolgreich, unterlag aber hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zum 10.02.2021. Umgekehrt war das Bundesamt hinsichtlich der Bescheides und der Anhaltung von 29.01.2021 bis zum 10.02.2021 erfolgreich, unterlag aber hinsichtlich der Zeiträume der Anhaltung von 26.01.2021 bis 29.01.2021 sowie von 10.02.2021 bis 27.02.2021. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührt keiner der Parteien ein Kostenersatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.6. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W180.2239270.1.00</p></div>", "next": 0}