{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Da anlassbezogen kein Bescheid erlassen wurde, der die Anwendung des „Kollektivvertrages für XXXX “ auf die Dienstverhältnisse bei der BF für zulässig und tragbar erklärt hätte, kann sich die BF daher auch nicht mit Erfolg auf eine Bindungswirkung und daraus resultierend auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 94/15/0104 mwH; siehe auch VwGH vom 15.10.2020, Ro 2019/13/0007 und vom 15.09.2011, Zl. 2011/15/0126 mwH).Da anlassbezogen kein Bescheid erlassen wurde, der die Anwendung des „Kollektivvertrages für römisch 40 “ auf die Dienstverhältnisse bei der BF für zulässig und tragbar erklärt hätte, kann sich die BF daher auch nicht mit Erfolg auf eine Bindungswirkung und daraus resultierend auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 94/15/0104 mwH; siehe auch VwGH vom 15.10.2020, Ro 2019/13/0007 und vom 15.09.2011, Zl. 2011/15/0126 mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Ermittlungsergebnisses und der im Zuge der GPLB für den Betrieb der BF festgestellten Bilanz, die überwiegend Erlöse aus Planungsleistungen aufweist, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb der BF in der XXXX und damit im Bereich XXXX liegt, weshalb der im Betrieb der BF der „Kollektivvertrag für XXXX “ anzuwenden ist.In Anbetracht des Ermittlungsergebnisses und der im Zuge der GPLB für den Betrieb der BF festgestellten Bilanz, die überwiegend Erlöse aus Planungsleistungen aufweist, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb der BF in der römisch 40 und damit im Bereich römisch 40 liegt, weshalb der im Betrieb der BF der „Kollektivvertrag für römisch 40 “ anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass anlassbezogen eine Mehrfachkollektivvertragszugehörigkeit vorliege, erweist sich diese Argumentation insoweit als unzutreffend, als die BF auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigungen lediglich Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist, nicht aber als Mitglied der Kammer der XXXX angehört. Schon deshalb kann der „Kollektivvertrag für XXXX “ auf den Betrieb der BF nicht zur Anwendung § 9 ArbVG gelangen.Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass anlassbezogen eine Mehrfachkollektivvertragszugehörigkeit vorliege, erweist sich diese Argumentation insoweit als unzutreffend, als die BF auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigungen lediglich Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist, nicht aber als Mitglied der Kammer der römisch 40 angehört. Schon deshalb kann der „Kollektivvertrag für römisch 40 “ auf den Betrieb der BF nicht zur Anwendung Paragraph 9, ArbVG gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Da die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid ziffernmäßig festgestellten Beitragsnachverrechnungen, die auf Grund des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie verrechneten Überstundenentgelte vorgenommen wurden, darunter die Nachverrechnung für den Bereich der Abgabenfreiheit, die Nachverrechnung in Bezug auf die Ausfallsentgelte (bei Urlaub oder Feiertag), die mBGM-Korrekturen und die Verrechnung der anteiligen Verzugszinsen nicht in Zweifel gezogen hat, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde die Nachverrechnung auf der Basis des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie dem Grunde und der Höhe nach korrekt vorgenommen hat, entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2283063.1.00</p></div>", "next": 0}