{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Beurteilung der Beitragspflicht sowie der Verjährung erfolgte im Einklang mit der jeweils zitierten VwGH-Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Die gegenständliche Beurteilung der Beitragspflicht sowie der Verjährung erfolgte im Einklang mit der jeweils zitierten VwGH-Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2273415.1.00</p></div>", "next": 0}