{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Da der Sessel jedoch, wie bereits dargelegt, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand, steht der dienstliche Kontext des Befehls ohnehin außer Zweifel.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ADV zwar nur im Zusammenhang mit dem Dienst stehende Befehle erteilt werden dürfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Befehl sich auch auf allfälliges Privateigentum beziehen kann, sofern ein dienstlicher Kontext gegeben ist. Dies ist gegenständlich unzweifelhaft der Fall, da der Befehl sich auf einen in seiner von der UN zur Verfügung gestellte Unterkunft, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auslandseinsatzes bewohnte, befindlichen Sessel bezog und offenkundig darauf abzielte, die Ordnung in diesen Unterkünften aufrechtzuerhalten und eine mangelnde Auffindbarkeit des Inventars zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn der Sessel tatsächlich im Privateigentum des Beschwerdeführers gestanden wäre und würde man der Argumentation des Beschwerdeführers im Vorverfahren folgen, hätte er also nicht allein deshalb davon ausgehen können, dass dieser von dem genannten Befehl nicht erfasst war, zumal vor allem auch eine dienstzeitrechtliche Komponente dahingehend gegeben war, als der Beschwerdeführer diesen Sessel während seiner Dienstzeit verbracht hatte. Da der Sessel jedoch, wie bereits dargelegt, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand, steht der dienstliche Kontext des Befehls ohnehin außer Zweifel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist festzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Prüfung gem. §§ 6 und 7 ADV durchgeführt wurde und folgendes Ergebnis zeitigte: Dass der Befehl grundsätzlich der Vorgabe der Legistik entsprechend leicht verständlich formuliert war, obgleich er aus Sicht des Beschwerdeführers einen gewissen Interpretationsspielraum aufwies, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Im Fall einer Unklarheit wäre der Beschwerdeführer jedoch dazu verpflichtet gewesen, durch Rückfragen um Klarstellung zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings unterlassen. Auch hat er keine Einwände gegen den Befehl erhoben oder eine schriftliche Ausfertigung verlangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem lagen auch keine der beiden Varianten der Nichtbefolgung (Befehl, der von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt wurde oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde) vor und hatte der Beschwerdeführer auch nicht seine Absicht, diesen Befehl nicht zu befolgen, dem Befehlsgeber unverzüglich gemeldet (siehe die Prüfung in der mündlichen Verhandlung iVm §§ 6 Abs. 1 1. Satz, 6 Abs. 4 1. Satz, 6 Abs. 4 2. Satz, 6 Abs. 5 Z 2, 7 Abs. 1 1. Satz, 7 Abs. 2 1. Satz 1. Variante, 7 Abs. 2 1. Satz 2. Variante, 7 Abs. 2 2. Satz, 7 Abs. 5 Z 2, 7 Abs. 5 Z 3, 7 Abs. 6 ADV, wobei zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch vorgab, der Befehl hätte „Einrichtungsgegenstände“, „Möbel“ oder „Inventar“ betroffen;</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX ).Überdies ist festzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Prüfung gem. Paragraphen 6 und 7 ADV durchgeführt wurde und folgendes Ergebnis zeitigte: Dass der Befehl grundsätzlich der Vorgabe der Legistik entsprechend leicht verständlich formuliert war, obgleich er aus Sicht des Beschwerdeführers einen gewissen Interpretationsspielraum aufwies, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Im Fall einer Unklarheit wäre der Beschwerdeführer jedoch dazu verpflichtet gewesen, durch Rückfragen um Klarstellung zu ersuchen. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings unterlassen. Auch hat er keine Einwände gegen den Befehl erhoben oder eine schriftliche Ausfertigung verlangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem lagen auch keine der beiden Varianten der Nichtbefolgung (Befehl, der von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt wurde oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde) vor und hatte der Beschwerdeführer auch nicht seine Absicht, diesen Befehl nicht zu befolgen, dem Befehlsgeber unverzüglich gemeldet (siehe die Prüfung in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, 1. Satz, 6 Absatz 4, 1. Satz, 6 Absatz 4, 2. Satz, 6 Absatz 5, Ziffer 2, 7, Absatz eins, 1. Satz, 7 Absatz 2, 1. Satz 1. Variante, 7 Absatz 2, 1. Satz 2. Variante, 7 Absatz 2, 2. Satz, 7 Absatz 5, Ziffer 2, 7, Absatz 5, Ziffer 3, 7, Absatz 6, ADV, wobei zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer noch vorgab, der Befehl hätte „Einrichtungsgegenstände“, „Möbel“ oder „Inventar“ betroffen; römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem § 2 Abs 4 HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist („nulla poena sine culpa“; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023). Dies gilt auch für den Schuldspruch ohne Strafe (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).Gem Paragraph 2, Absatz 4, HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist („nulla poena sine culpa“; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023). Dies gilt auch für den Schuldspruch ohne Strafe (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Besch habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd § 6 Abs 1 HDG 1994 entscheidend ist ([Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0220 ua] VwGH 01.07.1998, 96/09/0325).Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Besch habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd Paragraph 6, Absatz eins, HDG 1994 entscheidend ist ([Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0220 ua] VwGH 01.07.1998, 96/09/0325).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung der irrigen Vorgangsweise, ebenso wie etwa bloßes Vergessen, vermag über die Schuld eines Beamten (hier eines Soldaten) noch nichts auszusagen ([Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020] VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen, ohne dies in der Begründung näher auszuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte der Zeugenaussage von Hptm XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht kann dieser Einschätzung nicht entgegengetreten werden bzw. war diese zu bestätigen, da zu Tage trat, dass der Beschwerdeführer den Befehl aufgrund seine Nachfrage am XXXX (sogar) provoziert hatte, sich jedoch in Folge nicht daran hielt. Es liegt daher ein Fall des dolus directus (jedenfalls) 2. Grades (Vorsatz in der Variante der Wissentlichkeit) vor, da der Beschwerdeführer wusste, dass seine (Folge)Handlung gegen den dezidierten Befehl von Hptm XXXX vom XXXX betreffend diesen einen Sessel verstieß und sie dennoch vornahm. Es ist somit von einer schuldhaften, nämlich vorsätzlichen, Tatbegehung auszugehen.Im Lichte der Zeugenaussage von Hptm römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht kann dieser Einschätzung nicht entgegengetreten werden bzw. war diese zu bestätigen, da zu Tage trat, dass der Beschwerdeführer den Befehl aufgrund seine Nachfrage am römisch 40 (sogar) provoziert hatte, sich jedoch in Folge nicht daran hielt. Es liegt daher ein Fall des dolus directus (jedenfalls) 2. Grades (Vorsatz in der Variante der Wissentlichkeit) vor, da der Beschwerdeführer wusste, dass seine (Folge)Handlung gegen den dezidierten Befehl von Hptm römisch 40 vom römisch 40 betreffend diesen einen Sessel verstieß und sie dennoch vornahm. Es ist somit von einer schuldhaften, nämlich vorsätzlichen, Tatbegehung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich zum BDG 1979 kommentiert, gelten die Ausführungen von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage unstrittig auch für die gleichlautenden Bestimmungen des HDG 2014: „Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auflage, Seite 103f).„Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auflage, Seite 103f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Disziplinarverfahren nach dem BDG, die auf den gegenständlichen Fall jedoch übertragbar ist, handelt es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Disziplinarverfahren nach dem BDG, die auf den gegenständlichen Fall jedoch übertragbar ist, handelt es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs. 1 HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus, begründete dies, wie bereits dargelegt, jedoch nicht näher. Die Schwere der Pflichtverletzung wurde als hoch eingestuft. Auf spezial- und generalpräventive Aspekte wurde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht näher eingegangen. Als Erschwerungsgrund wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Male gegen Befehle verstoßen habe und eine Ermahnung sowie eine disziplinarrechtliche Vorstrafe aufweise. Es wurden keine Milderungsgründe angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Strafrahmens konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall aus den im Folgenden ausgeführten Gründen nicht erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten sind. Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 und 5 WG 2001, des § 3 ADV - wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist - und den speziellen Vorschriften der §§ 6 und 7 ADV zu erkennen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVwG 08.11.2017, W116 2163244-1).Aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten sind. Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 3 und 5 WG 2001, des Paragraph 3, ADV - wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist - und den speziellen Vorschriften der Paragraphen 6 und 7 ADV zu erkennen vergleiche BVwG 08.11.2017, W116 2163244-1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer wissentlich bzw. vorsätzlich gehandelt hat und der Befolgung von Befehlen (vor allem im Auslandseinsatz) eine bedeutende Wichtigkeit zukommt, von einer erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Zur Spezial- und Generalprävention im konkreten Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">In spezialpräventiver Hinsicht ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass über den Beschwerdeführer zuvor bereits wegen der Behebung zweier, die zulässige Wertgrenze überschreitenden Postsendungen am XXXX eine Ermahnung ausgesprochen und mit Disziplinarverfügung vom XXXX eine Geldbuße in Höhe von € XXXX ,- verhängt wurde. Er hat folglich innerhalb kurzer Zeit - und nicht lange zurückliegend vor dem gegenständlichen Verfahren - bereits mehrmals nachweislich gegen Befehle verstoßen und tat er dies betreffend die gegenständliche Dienstpflichtverletzung sogar vorsätzlich. Es war daher bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer damit die wesentliche Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldaten vor Augen zu führen ist.In spezialpräventiver Hinsicht ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass über den Beschwerdeführer zuvor bereits wegen der Behebung zweier, die zulässige Wertgrenze überschreitenden Postsendungen am römisch 40 eine Ermahnung ausgesprochen und mit Disziplinarverfügung vom römisch 40 eine Geldbuße in Höhe von € römisch 40 ,- verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat folglich innerhalb kurzer Zeit - und nicht lange zurückliegend vor dem gegenständlichen Verfahren - bereits mehrmals nachweislich gegen Befehle verstoßen und tat er dies betreffend die gegenständliche Dienstpflichtverletzung sogar vorsätzlich. Es war daher bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer damit die wesentliche Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldaten vor Augen zu führen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in generalpräventiver Hinsicht war eine Strafhöhe zu wählen, die der wesentlichen Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldaten Rechnung trägt, um zu verhindern, dass derartige Dienstpflichtverletzungen von Soldaten im Allgemeinen als banal angesehen werden und womöglich sogar zur Gewohnheit werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der ausgeführten spezial- und generalpräventiven Überlegungen ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall verhängte Geldbuße nicht als überhöht anzusehen, zumal über den Beschwerdeführer zuvor bereits eine nicht unwesentlich höhere Geldbuße verhängt worden ist und er sich dennoch abermals eine Dienstpflichtverletzung in Form eines Verstoßes gegen einen Befehl zu schulden kommen hat lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3 Allgemeines zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen: [Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Zu den einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3.1. Zu den Erschwerungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist, dass die besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Abs. 1 Z 3 bis 8 sowie Abs. 2 und 3 StGB offenkundig nicht vorliegen und von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurden.Festzuhalten ist, dass die besonderen Erschwerungsgründe nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 sowie Absatz 2 und 3 StGB offenkundig nicht vorliegen und von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist auszuführen, dass dieser nur vorliegt, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat gegen den gegenständlichen Befehl durch die Mitnahme des Sessels in eine andere Unterkunft jedoch lediglich einmal verstoßen und diesen Verstoß jedenfalls auch nicht durch längere Zeit fortgesetzt, da er den Sessel bereits am darauffolgenden Tag wieder retourniert hat, unter „längere Zeit“ jedoch jedenfalls zumindest mehrere Monate zu verstehen sind (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 4). Zum Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist auszuführen, dass dieser nur vorliegt, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat gegen den gegenständlichen Befehl durch die Mitnahme des Sessels in eine andere Unterkunft jedoch lediglich einmal verstoßen und diesen Verstoß jedenfalls auch nicht durch längere Zeit fortgesetzt, da er den Sessel bereits am darauffolgenden Tag wieder retourniert hat, unter „längere Zeit“ jedoch jedenfalls zumindest mehrere Monate zu verstehen sind vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind hingegen allenfalls unter den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB zu subsumieren. Zum Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass dieser vorliegt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Gemäß § 71 StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.Die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind hingegen allenfalls unter den Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu subsumieren. Zum Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist auszuführen, dass dieser vorliegt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 71, StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei begründet jedes dieser Kriterien für sich allein, somit unabhängig von den anderen (vgl EvBl 1983/111), die gleiche schädliche Neigung. Sind die Straftaten somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sie auch auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen (abw SSt 33/40 zum früheren Recht). Denn „Entschlüsse, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, beruhen immer auf der gleichen schädlichen Willensrichtung“ und zeigen „die Bereitschaft des Täters, die Wertanforderungen des Rechts gerade im Hinblick auf diesen Wert hintanzusetzen“ ([EBRV 1971, 184; krit Moos, Probleme VII, 12 ff] Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 71 Rz 1).Dabei begründet jedes dieser Kriterien für sich allein, somit unabhängig von den anderen vergleiche EvBl 1983/111), die gleiche schädliche Neigung. Sind die Straftaten somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sie auch auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen (abw SSt 33/40 zum früheren Recht). Denn „Entschlüsse, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, beruhen immer auf der gleichen schädlichen Willensrichtung“ und zeigen „die Bereitschaft des Täters, die Wertanforderungen des Rechts gerade im Hinblick auf diesen Wert hintanzusetzen“ ([EBRV 1971, 184; krit Moos, Probleme römisch sieben, 12 ff] Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 71, Rz 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind Straftaten, wenn ihnen jeweils etwa Angriffe gegen fremdes Vermögen, gegen Leib oder Leben anderer (unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit; RS 0092059; 11 Os 96/11v; Rainer, SbgK § 71 Rz 7; Fabrizy, StGB12 § 71 Rz 3), gegen die Freiheit anderer, gegen die Sittlichkeit usw zugrunde liegen, wobei es – rechtsgutsbezogen – in erster Linie auf eine eher formale Betrachtungsweise ankommt. Nach der Rsp lässt sich die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, nicht allein aus der systematischen Einordnung der betreffenden Deliktstypen im Besonderen Teil des StGB beantworten; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei insb darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich, kriminologisch gesehen, um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (SSt 46/48 = ÖJZ-LSK 1975/197;</p>\n<p class=\"lf-p\">Jerabek, WK2 § 71 Rz 2; Fabrizy, StGB12 § 71 Rz 3). Eine solche Gleichartigkeit, bezogen auf das beeinträchtigte Rechtsgut, kann aber strafbaren Handlungen sehr verschiedener Art zugrunde liegen. Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des Besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind (EBRV 1971, 188). Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen (Rainer, SbgK § 71 Rz 4 ff), wie Sachbeschädigung (§ 125) und Brandstiftung (§ 169), Betrug (§ 146) und Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198; dazu 13 Os 95/09h), Schlepperei und Urkundenfälschung (RS 0112567), Körperverletzungsdelikte und Suchtmitteldelikte (RS 0091972) sowie Vermögensdelikte und Suchtmitteldelikte (SSt 60/51; 15 Os 28/11y).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es genügt, wenn das eine Delikt auch jenes Rechtsgut zu schützen bestimmt ist, das durch das andere Delikt verletzt wurde, mag für die systematische Einordnung auch ein anderes, mitgeschütztes Rechtsgut maßgebend gewesen sein (abw Marschall, ÖJZ 1974, 427). Weitere Beispiele bei Rainer, SbgK § 71 Rz 11 ff und Jerabek, WK2 § 71 Rz 8 (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 71 Rz 2f).Gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind Straftaten, wenn ihnen jeweils etwa Angriffe gegen fremdes Vermögen, gegen Leib oder Leben anderer (unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit; RS 0092059; 11 Os 96/11v; Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 7; Fabrizy, StGB12 Paragraph 71, Rz 3), gegen die Freiheit anderer, gegen die Sittlichkeit usw zugrunde liegen, wobei es – rechtsgutsbezogen – in erster Linie auf eine eher formale Betrachtungsweise ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rsp lässt sich die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, nicht allein aus der systematischen Einordnung der betreffenden Deliktstypen im Besonderen Teil des StGB beantworten; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei insb darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich, kriminologisch gesehen, um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (SSt 46/48 = ÖJZ-LSK 1975/197; Jerabek, WK2 Paragraph 71, Rz 2; Fabrizy, StGB12 Paragraph 71, Rz 3). Eine solche Gleichartigkeit, bezogen auf das beeinträchtigte Rechtsgut, kann aber strafbaren Handlungen sehr verschiedener Art zugrunde liegen. Im Regelfall werden Straftaten dann gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein, wenn es sich um Delikte handelt, die im selben Abschnitt des Besonderen Teils enthalten sind, zumal diese Abschnitte nach den jeweils geschützten Rechtsgütern gegliedert sind (EBRV 1971, 188).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Delikten mit mehreren geschützten Rechtsgütern können aber auch in verschiedene Abschnitte eingeordnete strafbare Handlungen dasselbe Rechtsgut betreffen (Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 4 ff), wie Sachbeschädigung (Paragraph 125,) und Brandstiftung (Paragraph 169,), Betrug (Paragraph 146,) und Verletzung der Unterhaltspflicht (Paragraph 198,; dazu 13 Os 95/09h), Schlepperei und Urkundenfälschung (RS 0112567), Körperverletzungsdelikte und Suchtmitteldelikte (RS 0091972) sowie Vermögensdelikte und Suchtmitteldelikte (SSt 60/51; 15 Os 28/11y). Es genügt, wenn das eine Delikt auch jenes Rechtsgut zu schützen bestimmt ist, das durch das andere Delikt verletzt wurde, mag für die systematische Einordnung auch ein anderes, mitgeschütztes Rechtsgut maßgebend gewesen sein (abw Marschall, ÖJZ 1974, 427).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Beispiele bei Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 11 ff und Jerabek, WK2 Paragraph 71, Rz 8 (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 71, Rz 2f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen Straftaten, wenn sie ihre Wurzel in derartigen Beweggründen oder einem derartigen Charaktermangel haben, wobei diese Beweggründe oder dieser Mangel für die Tatbegehung von entscheidendem Einfluss gewesen sein muss. In Betracht kommen nur verwerfliche Motivationen, wie hemmungsloses Gewinnstreben, und Mängel im Charakter des Täters, wie Rachsucht, Jähzorn, Hang zu Alkoholexzessen, Hang zu Gewalttätigkeiten (RS 0091943), Rohheit, sadistische Neigungen, aber auch Haltlosigkeit und Arbeitsscheu (Rainer, SbgK § 71 Rz 8 f; Jerabek, WK2 § 71 Rz 5). Eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (iSd § 33 Abs 1 Z 5) ist nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu nennen sind hierbei etwa Betrug (§ 146) einerseits und falsche Beweisaussage (§ 288) wegen des Hanges zur Täuschung (RS 0112557) oder Beweismittelfälschung (§ 293; 15 Os 5/96) oder Verleumdung (14 Os 169/11a) andererseits (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 71 Rz 5).Auf gleichartigen verwerflichen Beweggründen oder auf dem gleichen Charaktermangel beruhen Straftaten, wenn sie ihre Wurzel in derartigen Beweggründen oder einem derartigen Charaktermangel haben, wobei diese Beweggründe oder dieser Mangel für die Tatbegehung von entscheidendem Einfluss gewesen sein muss. In Betracht kommen nur verwerfliche Motivationen, wie hemmungsloses Gewinnstreben, und Mängel im Charakter des Täters, wie Rachsucht, Jähzorn, Hang zu Alkoholexzessen, Hang zu Gewalttätigkeiten (RS 0091943), Rohheit, sadistische Neigungen, aber auch Haltlosigkeit und Arbeitsscheu (Rainer, SbgK Paragraph 71, Rz 8 f;</p>\n<p class=\"lf-p\">Jerabek, WK2 Paragraph 71, Rz 5). Eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes (iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5,) ist nicht erforderlich. Zu nennen sind hierbei etwa Betrug (Paragraph 146,) einerseits und falsche Beweisaussage (Paragraph 288,) wegen des Hanges zur Täuschung (RS 0112557) oder Beweismittelfälschung (Paragraph 293,; 15 Os 5/96) oder Verleumdung (14 Os 169/11a) andererseits (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 71, Rz 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Fahrlässigkeitstaten können Ausdruck einer schädlichen Neigung sein. Dem Standpunkt, dass diesem Begriff nur ein Handeln in bewusster Fahrlässigkeit entsprechen kann, ist die Rsp – zu Recht – nicht gefolgt. Die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt als Grundlage unbewusster Fahrlässigkeit kann durchaus auf einem iSd § 71 bedeutsamen Gesinnungsfehler beruhen. Ob die in Frage kommenden strafbaren Handlungen zum Teil vorsätzlich und zum Teil fahrlässig oder nur fahrlässig begangen wurden, ist ohne Belang ([zB fahrlässige Krida und Brandstiftung bzw Diebstahl: 10 Os 154/83, 13 Os 162/93; fahrlässige Krida und Betrug: 15 Os 5, 6/88; unvorsichtiges Hantieren mit einer Faustfeuerwaffe und Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr: 9 Os 66/75; fahrlässige Tötung und Schändung: 14 Os 118/99, EvBl 2000/64, 271] Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 71 Rz 7).Auch Fahrlässigkeitstaten können Ausdruck einer schädlichen Neigung sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Standpunkt, dass diesem Begriff nur ein Handeln in bewusster Fahrlässigkeit entsprechen kann, ist die Rsp – zu Recht – nicht gefolgt. Die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt als Grundlage unbewusster Fahrlässigkeit kann durchaus auf einem iSd Paragraph 71, bedeutsamen Gesinnungsfehler beruhen. Ob die in Frage kommenden strafbaren Handlungen zum Teil vorsätzlich und zum Teil fahrlässig oder nur fahrlässig begangen wurden, ist ohne Belang ([zB fahrlässige Krida und Brandstiftung bzw Diebstahl: 10 Os 154/83, 13 Os 162/93; fahrlässige Krida und Betrug: 15 Os 5, 6/88; unvorsichtiges Hantieren mit einer Faustfeuerwaffe und Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr: 9 Os 66/75; fahrlässige Tötung und Schändung: 14 Os 118/99, EvBl 2000/64, 271] Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 71, Rz 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall lag den disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers zwar ein anderer Befehl zugrunde, die Dienstpflichtverletzung bestand jedoch ebenfalls wie im vorliegenden Fall in einem Verstoß gegen einen Befehl und somit in einer Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 7 Abs. 1 ADV. Es liegt somit jedenfalls eine Verletzung desselben Rechtsguts vor, sodass die Frage des Beweggrunds oder eines allfälligen Charaktermangels dahingestellt bleiben kann, da der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB bereits bei Vorliegen eines dieser Kriterien und folglich auch im gegenständlichen Fall gegeben ist.Im gegenständlichen Fall lag den disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers zwar ein anderer Befehl zugrunde, die Dienstpflichtverletzung bestand jedoch ebenfalls wie im vorliegenden Fall in einem Verstoß gegen einen Befehl und somit in einer Verletzung der Gehorsamspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, ADV. Es liegt somit jedenfalls eine Verletzung desselben Rechtsguts vor, sodass die Frage des Beweggrunds oder eines allfälligen Charaktermangels dahingestellt bleiben kann, da der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bereits bei Vorliegen eines dieser Kriterien und folglich auch im gegenständlichen Fall gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Erschwerungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich zu Recht als vorliegend angenommen, wenn auch nicht explizit als solcher angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3.2. Zu den Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in § 34 StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis 6, Z 8, Z 10 und 11, Z 14, Z 16 und Z 19 sowie Abs. 2 StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in Paragraph 34, StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 6, Ziffer 8,, Ziffer 10 und 11, Ziffer 14,, Ziffer 16 und Ziffer 19, sowie Absatz 2, StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dies ist – trotz der unstrittig bzw. attestierten positiven Dienstbeschreibung - im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zwei disziplinarrechtliche Ahndungen, die wie oben ausgeführt, auf derselben schädlichen Neigung beruhen, aufweist und nicht getilgte Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels grundsätzlich entgegenstehen bzw. eine „gute Dienstbeschreibung“ diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179; vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 6f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dies ist – trotz der unstrittig bzw. attestierten positiven Dienstbeschreibung - im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zwei disziplinarrechtliche Ahndungen, die wie oben ausgeführt, auf derselben schädlichen Neigung beruhen, aufweist und nicht getilgte Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels grundsätzlich entgegenstehen bzw. eine „gute Dienstbeschreibung“ diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179; vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 6f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Sessel zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend, sondern jedenfalls intendiert in seine neue Unterkunft verbracht, sodass die Mitnahme nicht bloß aus einer unüberlegten Eingebung heraus erfolgt ist.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 18). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Sessel zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend, sondern jedenfalls intendiert in seine neue Unterkunft verbracht, sodass die Mitnahme nicht bloß aus einer unüberlegten Eingebung heraus erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Verleitung durch eine besonders verlockende Gelegenheit nach § 34 Abs. 1 Z 9 StGB ist insofern nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das bloße Vorhandensein des Sessels eine besonders verlockende Gelegenheit darstellen könnte, wenn beispielsweise das Abstellen eines unversperrten Kraftfahrzeugs in Bezug auf einen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136) nicht mildernd zu werten ist (OGH 30.06.1992, 14 Os 47/92).Der Milderungsgrund der Verleitung durch eine besonders verlockende Gelegenheit nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB ist insofern nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das bloße Vorhandensein des Sessels eine besonders verlockende Gelegenheit darstellen könnte, wenn beispielsweise das Abstellen eines unversperrten Kraftfahrzeugs in Bezug auf einen unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (Paragraph 136,) nicht mildernd zu werten ist (OGH 30.06.1992, 14 Os 47/92).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner dezidierten Nachfrage am XXXX den verfahrensgegenständlichen Befehl von Hptm XXXX erhielt, somit weder auf der rechtlichen noch auf der tatsächlichen Ebene ein Irrtum vorlag.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner dezidierten Nachfrage am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Befehl von Hptm römisch 40 erhielt, somit weder auf der rechtlichen noch auf der tatsächlichen Ebene ein Irrtum vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB, der zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, ist – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, es wäre kein Schaden eingetreten, auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Bei dem gegenständlichen Verstoß gegen einen dem Beschwerdeführer erteilten Befehl handelt es sich zweifellos um ein solches Ungehorsamsdelikt, welches das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der genannte Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, der zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, ist – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, es wäre kein Schaden eingetreten, auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem gegenständlichen Verstoß gegen einen dem Beschwerdeführer erteilten Befehl handelt es sich zweifellos um ein solches Ungehorsamsdelikt, welches das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzt. Der genannte Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB liegt vor, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung keinen Schadenseintritt voraussetzt, sondern bereits durch die Verletzung der Gehorsamspflicht verletzt wurde. Bei einem Delikt, das den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 21.08.2014, 2011/17/0070). Auch dieser Milderungsgrund ist gegenständlich somit nicht vorliegend, unerheblich davon, ob der Beschwerdeführer den Sessel aufgrund des zweiten Befehls von Hptm XXXX am XXXX wieder in seine alte Unterkunft zurückgebracht hatte.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB liegt vor, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung keinen Schadenseintritt voraussetzt, sondern bereits durch die Verletzung der Gehorsamspflicht verletzt wurde. Bei einem Delikt, das den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB jedoch nicht in Betracht vergleiche VwGH 21.08.2014, 2011/17/0070). Auch dieser Milderungsgrund ist gegenständlich somit nicht vorliegend, unerheblich davon, ob der Beschwerdeführer den Sessel aufgrund des zweiten Befehls von Hptm römisch 40 am römisch 40 wieder in seine alte Unterkunft zurückgebracht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hatte, sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig bekannte. Es war im Gegenteil dergestalt, dass der Beschwerdeführer in seinen Vernehmungen einen anderen Sachverhalt zu Protokoll gab und mit keinem Wort erwähnte, dass er es eigentlich war, welcher den Befehl aufgrund seiner dezidierten Nachfrage betreffend diesen Sessel provoziert hatte. Auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht beharrte er darauf, dass der Sessel in seinem Privateigentum stehe und, dass er davon ausgegangen sei, dass der Befehl sich nicht darauf bezogen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst durch die Zeugenaussage von Hptm XXXX trat zutage, dass es sich genau umgekehrt verhielt, nämlich, dass sich der Befehl auf den konkreten Sessel bezog, da der Beschwerdeführer selbst am XXXX nachgefragt hatte. Es erübrigt sich damit, auf die zweite Variante der leg.cit. näher einzugehen, nämlich, ob der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hatte, sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig bekannte. Es war im Gegenteil dergestalt, dass der Beschwerdeführer in seinen Vernehmungen einen anderen Sachverhalt zu Protokoll gab und mit keinem Wort erwähnte, dass er es eigentlich war, welcher den Befehl aufgrund seiner dezidierten Nachfrage betreffend diesen Sessel provoziert hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht beharrte er darauf, dass der Sessel in seinem Privateigentum stehe und, dass er davon ausgegangen sei, dass der Befehl sich nicht darauf bezogen habe. Erst durch die Zeugenaussage von Hptm römisch 40 trat zutage, dass es sich genau umgekehrt verhielt, nämlich, dass sich der Befehl auf den konkreten Sessel bezog, da der Beschwerdeführer selbst am römisch 40 nachgefragt hatte. Es erübrigt sich damit, auf die zweite Variante der leg.cit. näher einzugehen, nämlich, ob der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat. Das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen kann für sich genommen nicht mildernd wirken (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014). Ein Wohlverhalten nach der Straftat ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190). Im gegenständlichen Fall liegt die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers lediglich einige Monate zurück, sodass dieser Milderungsgrund jedenfalls ausscheidet.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat. Das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen kann für sich genommen nicht mildernd wirken (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014). Ein Wohlverhalten nach der Straftat ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt vergleiche VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190). Im gegenständlichen Fall liegt die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers lediglich einige Monate zurück, sodass dieser Milderungsgrund jedenfalls ausscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte auch vom Bundesverwaltungsgericht letztlich kein dem Beschwerdeführer zugutekommender Milderungsgrund erkannt werden, sodass die belangte Behörde das Vorliegen eines solchen zu Recht verneint hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Strafhöhe:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Z 2 leg.cit. bei Vertragsbediensteten das nach dem VBG gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich € XXXX .Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Ziffer 2, leg.cit. bei Vertragsbediensteten das nach dem VBG gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich € römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldbuße ist somit lediglich im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. Angesichts des vorliegenden Erschwerungsgrunds und des Fehlens von zum Tragen kommenden Milderungsgründen sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hatte, zumal seitens des Beschwerdeführers eine vorsätzliche Tatbegehung vorlag und von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen war. Hinzukommen die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, weswegen das von der belangten Behörde gewählte Strafmaß nicht als überhöht anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr erscheint die Geldbuße in Höhe von € XXXX ,- vor allem aus spezialpräventiven Gründen als angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer seine Gehorsamspflicht in Erinnerung zu rufen. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldbuße ist somit lediglich im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt. Angesichts des vorliegenden Erschwerungsgrunds und des Fehlens von zum Tragen kommenden Milderungsgründen sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hatte, zumal seitens des Beschwerdeführers eine vorsätzliche Tatbegehung vorlag und von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzukommen die disziplinarrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, weswegen das von der belangten Behörde gewählte Strafmaß nicht als überhöht anzusehen ist. Vielmehr erscheint die Geldbuße in Höhe von € römisch 40 ,- vor allem aus spezialpräventiven Gründen als angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer seine Gehorsamspflicht in Erinnerung zu rufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der höchstgerichtlichen Judikatur war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folglich kein Raum gegeben, in die Strafbemessung korrigierend einzugreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 2014:3.6. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € XXXX zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, keine Sorgepflichten, keine Schulden (außer Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses in der Höhe von € XXXX ), durch das Nettoeinkommen seiner Verlobten ein um € XXXX ,- aufgebessertes Haushaltseinkommen) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch ist. Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Geldbuße in der Höhe von € XXXX ,- ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird bzw. ist dieser auf § 77 Abs. 4 HDG 2014 mit der dort normierten Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen, welche auch schon die belangte Behörde in ihrem Erkenntnis entriert hatte.In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, keine Sorgepflichten, keine Schulden (außer Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses in der Höhe von € römisch 40 ), durch das Nettoeinkommen seiner Verlobten ein um € römisch 40 ,- aufgebessertes Haushaltseinkommen) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Geldbuße in der Höhe von € römisch 40 ,- ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird bzw. ist dieser auf Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 mit der dort normierten Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen, welche auch schon die belangte Behörde in ihrem Erkenntnis entriert hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zu etwaigen Verfahrenskosten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Beschwerdeführers vorliegt, war dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Beschwerdeführers vorliegt, war dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Conclusio:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2287038.1.00</p></div>", "next": 0}