{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hätte daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23), da jedoch vom Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde (siehe dazu Punkt 3.2.), hat eine Behebung desselben zu entfallen, da dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem, den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer massiv einschlägig in Deutschland vorbestraft und habe auch dort noch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu verbüßen.Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem, den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer massiv einschlägig in Deutschland vorbestraft und habe auch dort noch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu verbüßen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (§ 165 Abs. 5 StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 224,), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225,) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers auch § 39 StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden.Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers auch Paragraph 39, StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über Paragraph 39, StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe. Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist evident, dass zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, der davon ein Jahr in Österreich verbüßte und inzwischen nach Deutschland zur Verbüßung einer dort weiters verhängten, unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und vier Monaten überstellt wurde, aufgrund des – auch unter Berücksichtigung der deutschen Vorstrafen insgesamt - massiven und langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, zumal der Beschwerdeführer schon alleine mit der in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls den Tatbestand § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da er zu einer mehr als dreijährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist evident, dass zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, der davon ein Jahr in Österreich verbüßte und inzwischen nach Deutschland zur Verbüßung einer dort weiters verhängten, unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und vier Monaten überstellt wurde, aufgrund des – auch unter Berücksichtigung der deutschen Vorstrafen insgesamt - massiven und langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, zumal der Beschwerdeführer schon alleine mit der in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls den Tatbestand Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, da er zu einer mehr als dreijährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Landesgericht hielt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers fünf einschlägige ausländische Vorstrafen vorlägen, von denen er drei zumindest zum Teil (zuletzt am 29.06.2017 und am 29.03.2022) verbüßt habe. Mit den Verurteilungen 11 bis 14 des ECRIS-Auszuges (zu den Verfahrensdaten und den urteilenden Gerichten sowie den Kurzbegründungen für die jeweiliigen Verurteilungen wird auf die Darstellungen unter 1.2. verwiesen) sei er seit dem Jahr 1998 zu insgesamt über zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen diversen Vermögensdelikten verurteilt worden, darunter unter anderem wegen Betrugsdelikten, Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, gemeinschaftlichen Raubes, Handel mit gestohlenen Waren, gewerbsmäßige Bandenhehlerei in fünfunddreißig fällen. Zuletzt sei er in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen und weiterer Straftaten am 24.02.2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden, welche noch nicht vollzogen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Verschleierung seiner kriminellen Vergangenheit unter zahlreichen Alias-Identitäten agiert. In der ECRIS-Auskunft lautend auf die Identität D.M. seien 57 Aliasidentitäten erfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist gegenständlich ausdrücklich festzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht, dass die ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten bei der Gefährdungsprognose berücksichtigt werden können (vgl. etwa VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0168, Rn. 12 mwN, betreffend Aufenthaltsverbote).Dazu ist gegenständlich ausdrücklich festzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht, dass die ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten bei der Gefährdungsprognose berücksichtigt werden können vergleiche etwa VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0168, Rn. 12 mwN, betreffend Aufenthaltsverbote).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 5 FPG wird zudem normiert, dass „§ 73 StGB gilt“. Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.Gemäß Paragraph 53, Absatz 5, FPG wird zudem normiert, dass „§ 73 StGB gilt“. Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Deutschland verurteilten Straftaten des Beschwerdeführers sind auch in Österreich strafbar und hat er sein dortiges Verhalten auch in Österreich fortgesetzt, weshalb er auch hier wiederum strafgerichtlich verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche gerichtliche Strafhaften seit dem Jahr 2008 in Deutschland haben beim Beschwerdeführer zu keinerlei Änderung seines Verhaltens geführt. Er hat sich dem Vollzug einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten in Deutschland unmittelbar nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im März 2022 entzogen, indem er nach Montenegro geflüchtet ist und nach rund einem dreiviertel Jahr nach Österreich kam, um das in Deutschland seit rund fünfzehn Jahren an den Tag gelegte strafbare Verhalten unmittelbar weiter fortzusetzen. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt in Deutschland zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt, die er seit der Überstellung am 01.03.2024 an die deutschen Behörden verbüßt. In Österreich hat er ein Jahr seiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verbüßt. Ob der Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft in Deutschland seine weitere Haft in Österreich wird verbüßen müssen, steht noch nicht fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von den in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübte Gesamtfehlverhalten als insgesamt jedenfalls geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu begründen. Ausgehend von den in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübte Gesamtfehlverhalten als insgesamt jedenfalls geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Einreiseverbot war daher im Ergebnis auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu stützen. Das gegenständliche Einreiseverbot war daher im Ergebnis auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Privat- und Familienleben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74;</p>\n<p class=\"lf-p\">GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74;</p>\n<p class=\"lf-p\">GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine \"hinreichend starke Nahebeziehung\" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine \"hinreichend starke Nahebeziehung\" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81;</p>\n<p class=\"lf-p\">U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat über einen Aufenthaltstitel und wurde zuletzt bis 2019 in Deutschland geduldet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gegen ihn besteht zudem bereits seit 2002 eine unbefristete Ausreiseverpflichtung in Deutschland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer reiste weiters nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein, sodass ihm auch von Beginn an (wie bereits oben ausgeführt) keine visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zugekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erwies sich daher durchgehend als rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher zumindest seit November 2011 und somit seit über zwölf Jahren rechtswidrig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>tatsächliches Bestehen eines Familienlebens In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Er lebt seit seiner Kindheit überwiegend in Deutschland und ist dort mit einer montenegrinischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er insgesamt sechs gemeinsame Kinder hat. Die fünf Söhne sind aber alle volljährig und haben ihre eigenen Familien. Zwei dieser Söhne sind auch deutsche Staatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat noch eine minderjährige Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist und mit der Kindesmutter/Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich liegt daher in Deutschland ein zu berücksichtigendes schützenswertes Familienleben vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Familienleben ist jedoch massiv dadurch zu relativieren, dass sich der Beschwerdeführer seit ungefähr zehn Jahren entweder durchgehend in Strafhaft befindet oder das dadurch ohnehin massiv eingeschränkte Familienleben selbst fast aufgegeben hat, indem er vor den deutschen Behörden im März 2022 zur Vermeidung des weiteren Haftvollzuges nach Montenegro flüchtete und dort ein dreiviertel Jahr lebte, bevor er nach Österreich kam. Auch wenn die Tochter bzw. die Familienangehörigen ihn in Montenegro immer für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht haben, hat er daher selbst weiterhin die nur eingeschränkte Fortführung des Familienlebens in Kauf genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Beschwerdeführer in Deutschland nunmehr eine Freiheitsstrafe von weiteren fünf Jahren und vier Monaten zu verbüßen und steht noch nicht fest, ob er im Anschluss daran auch die Reststrafe in Österreich von vier Jahren und sechs Monaten noch verbüßen wird müssen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seinem kurzen Aufenthalt von Ende Dezember 2022 bis zu seiner Festnahme im März 2023 nie in Österreich gelebt und hat auch nicht beabsichtigt, sich hier längerfristig niederzulassen. Er reiste nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet und hat hier keinerlei berufliche, soziale oder sonstige gesellschaftliche Bindungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen lebt er seit etwa 1987 in Deutschland, wo auch die meisten seiner Familienangehörigen leben. Er hat die Schule drei Jahre in Deutschland besucht und eine Ausbildung zum Gebäudereiniger absolviert. Es liegt jedoch schon seit 2002 gegen den Beschwerdeführer eine unbefristete und rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Deutschland vor. Er wurde in der Folge überwiegend geduldet, einen Aufenthaltstitel hat er seit Jahren nicht mehr erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Deutschland liegt sicherlich auch angesichts der insgesamt langen Aufenthaltsdauer ein zu berücksichtigendes Privatleben vor, jedoch ist dieses genauso wie das Familienleben durch die massiven Haftstrafen des Beschwerdeführers und seine Ausreise nach Montenegro bzw. Österreich als erheblich relativiert anzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer noch weitere ungefähr fünf bis zehn Jahre in Haft befinden wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Unbescholtenheit Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen aufweist und daher nicht strafrechtlich unbescholten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bindungen zum Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer hat bis zu etwa seinem zehnten Lebensjahr in Montenegro gelebt, bevor er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ausgewandert ist. In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer aber regelmäßig nach Montenegro gereist und hat dort von März 2022 bis Ende Dezember 2022 durchgehend gelebt. Er spricht Serbokroatisch als Muttersprache und leben in Montenegro noch eine seiner Schwestern, mehrere Cousins und Cousinen und hat er dort auch gute Freunde und Bekannte, zu welchen regelmäßiger Kontakt besteht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt dennoch in Deutschland. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Der Beschwerdeführer hielt sich für nur knapp zwei Monate rechtswidrig im Bundesgebiet auf, bevor er festgenommen und inhaftiert wurde. Er ist jedoch alleine zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Auch für Deutschland, wo seine Familie lebt, hat er kein Aufenthaltsrecht mehr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren In Österreich besteht keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. In Deutschland besteht seit 2002 eine unbefristete Ausweisungsentscheidung, die aber offensichtlich nicht vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mehrere Jahre in Deutschland geduldet, seine Söhne wurden aber vor 2002 geboren. Die Tochter wurde nach 2002 geboren. Spätestens seit 2002 musste sich der Beschwerdeführer aber schon darüber im Klaren sein, dass er sich eigentlich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält bzw. er über ein lediglich sehr schwaches Recht zum weiteren Aufenthalt verfügt und mit einer Abschiebung bzw. Ausweisung jedenfalls im Falle weiterer strafrechtlich relevanter Betätigungen zu rechnen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kindeswohl Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Frau und den erwachsenen Kindern eine minderjährige Tochter hat, die bei ihrer Mutter in Deutschland lebt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist das Familienleben dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschwerdeführer seit ungefähr zehn Jahren entweder durchgehend in Strafhaft befindet oder das dadurch ohnehin schon massiv eingeschränkte Familienleben in Deutschland selbst aufgab, als er vor den deutschen Behörden im März 2022 zur Umgehung des weiteren Haftvollzuges nach Montenegro flüchtete und dort ein dreiviertel Jahr lebte, bevor er nach Österreich kam. Auch wenn die Tochter bzw. die Familienangehörigen ihn in Montenegro immer für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht haben, hat er damit selbst nicht nur die weiterhin lediglich eingeschränkte Fortführung des Familienlebens in Kauf genommen, sondern hat vielmehr in Kauf genommen, dass dieses außerhalb seines bisherigen Aufenthaltsortes bzw. des Aufenthaltsortes seiner Familie stattfindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass eine weitere Trennung durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro das Kindeswohl erheblich gefährden würde und ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Besuche der Familie in Montenegro nicht weiter fortgesetzt werden könnten. Im vorliegenden Fall ist auch die massive kriminelle Energie, die vom Beschwerdeführer ausgeht und die er trotz des Verspürens des Haftübels und der drohenden Ausweisung bzw. Abschiebung aus Deutschland nicht ablegen konnte, zu beachten. Vor diesem Hintergrund kann eine Trennung von der minderjährigen Tochter nicht als dem Kindeswohl abträglich erkannt werden und kann vor allem auch nicht beanstandet werden, dass es während der Dauer des aufrechten Einreiseverbotes wohl vorwiegend die Mutter in der Hand haben wird, zu entscheiden, wann und wie oft Besuche in Montenegro stattfinden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass die Minderjährige am gemeinsamen Wohnsitz mit der Mutter in Deutschland durch die Abwesenheit des Vaters in ihren Interessen beeinträchtigt, unzureichend beaufsichtigt oder gar häuslicher Gewalt ausgesetzt wäre; Derartiges wurde nicht vorgebracht. Ihr steht in Deutschland jedenfalls ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung, zum öffentlichen Schul- und Sozialsystem offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aktuelle Situation und die Lebensbedingungen in Deutschland werden als allgemein bekannt vorausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ob der Sicherheitslage in Deutschland und der Möglichkeit, im Notfall auf die Unterstützung der Sicherheitsbehörden zuzugreifen, ist nicht zu besorgen, dass die Tochter als besonders vulnerable Person durch die Abewesenheit eines männlichen Familienoberhauptes einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann schließlich auch in Anbetracht der in Deutschland bestehenden Systeme der sozialen Sicherung nicht die Gefahr erkannt werden, dass die Minderjährige im Rückkehrfall ihres Vaters von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren wurde auch kein Vorbringen erstattet, das auf eine besondere Gefährdung der Tochter durch die Abwesenheit des Vaters schließen ließe und konnte das Bundesverwaltungsgericht auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist aufgrund der allgemein bekannten Lebensbedingungen in Deutschland davon auszugehen, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers im Wege der Versorgung durch die Mutter, allenfalls mit Unterstützung durch die ebenfalls in Deutschland lebenden erwachsenen Geschwister, auch in Abwesenheit des Vaters nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren wird. Es konnte auch nicht erkannt werden, dass die Trennung vom Vater – welcher sich dem Familienleben in Deutschland durch seine Straffälligkeit und der anschließenden Flucht vor der deutschen Justiz ohnehin schon entzogen hatte – eine psychische Beeinträchtigung und basierend darauf eine ungünstige Entwicklung des Kindes nach sich ziehen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Vor dem Hintergrund der Dauer der unbedingten Haftstrafe und der inzwischen erfolgten Überstellung nach Deutschland ist kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Auswirkungen der allgemeinen Lage Montenegro Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Montenegro ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 EMRK. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist daher in Bezug auf Österreich kein unzulässiger Eingriff verbunden. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland und hat – wie schon ausgeführt – eine massive Einschränkung durch das seit über fünfzehn Jahren vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte, massive strafbare Verhalten und die langejährigen unbedingten Haftstrafen (insgesamt über zwanzig Jahre) und nicht zuletzt durch die Flucht des Beschwerdeführers nach Montenegro eine massive Einschränkung erfahren. Angesichts der bereits erörterten strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. des diesen zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Deutschland gerechtfertigt, zumal – wie noch ausgeführt werden wird (siehe dazu Punkt 3.7.) – es trotz des grundsätzlich schengenweit geltenden Einreiseverbotes den deutschen Behörden unbenommen bleibt, dem Beschwerdeführer dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8, EMRK. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist daher in Bezug auf Österreich kein unzulässiger Eingriff verbunden. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland und hat – wie schon ausgeführt – eine massive Einschränkung durch das seit über fünfzehn Jahren vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte, massive strafbare Verhalten und die langejährigen unbedingten Haftstrafen (insgesamt über zwanzig Jahre) und nicht zuletzt durch die Flucht des Beschwerdeführers nach Montenegro eine massive Einschränkung erfahren. Angesichts der bereits erörterten strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. des diesen zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Deutschland gerechtfertigt, zumal – wie noch ausgeführt werden wird (siehe dazu Punkt 3.7.) – es trotz des grundsätzlich schengenweit geltenden Einreiseverbotes den deutschen Behörden unbenommen bleibt, dem Beschwerdeführer dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und kann dem Bundesamt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im konkreten Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines massiven strafrechtlichen Vorlebens und den verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt über fünfundzwanzig Jahren (die österreichische Verurteilung eingeschlossen) diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Bindungen in Deutschland als verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und kann dem Bundesamt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im konkreten Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines massiven strafrechtlichen Vorlebens und den verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt über fünfundzwanzig Jahren (die österreichische Verurteilung eingeschlossen) diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Bindungen in Deutschland als verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH, wonach bei derart langen Freiheitsstrafen in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, der Gefährdungsprognose und damit auch bei der Dauer des Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).Dies auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH, wonach bei derart langen Freiheitsstrafen in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, der Gefährdungsprognose und damit auch bei der Dauer des Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein weiterer Vollzug von fünf bzw. allenfalls rund zehn Jahren einer Freiheitsstrafe (falls die in Österreich verhängte Reststrafe noch vollzogen werden wird) zu einer maßgeblichen Änderung seines Verhaltens zum Zeitpunkt der hypothetischen Haftentlassung führen würde, zumal der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit mehrfach und mehrjährig das Haftübel verspürt hat, aber dennoch keinerlei Änderung in seinem Verhalten eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das Kindeswohl wird auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen. In Anbetracht des massiven kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers kann auch aus der festgestezten Dauer des Einreiseverbotes eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht erkannt werden. Auch an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die bisher erfolgten Besuche der Familie bei dem – vom Beschwerdeführer freiwillig gewählten Aufenthaltsort – in Montenegro nicht aufrecht erhalten werden sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zulässigkeit der Abschiebung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).3.4.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.3.4.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Montenegro als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Montenegro als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Montenegro erkennen ließen, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Montenegro erkennen ließen, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herkunftsstaaten-Verordnung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Montenegro nicht.3.4.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Montenegro nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Montenegro zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Freiwillige Ausreise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides kam auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor, dass die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Deutschland in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer hinreichenden Begründung nicht Folge zu geben war.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides kam auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor, dass die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Deutschland in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer hinreichenden Begründung nicht Folge zu geben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verbunden.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Vorbringen der Einschränkung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet von Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern in der gegenständlichen Beschwerde die Einschränkung der Gültigkeit des gegenständlichen Einreiseverbots für das Staatsgebiet Österreichs vorgebracht wird, ist Folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, \"für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten\" (vgl. dazu auch VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Stammrechtssatz RS 1, VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, \"für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten\" vergleiche dazu auch VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche Stammrechtssatz RS 1, VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Mitgliedstaat des Schengen-Abkommens den Beschwerdeführer trotz des bestehenden schengenweit geltenden Einreiseverbotes in sein Staatsgebiet schlussendlich einreisen lässt, bleibt dessen Entscheidung. Insofern kann das erkennende Gericht trotz des entsprechenden Vorbringens keine Einschränkung des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2023, durchsetzte, dass vom weiteren Vollzug der über ihn in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug gemäß § 4 StVG abgesehen wurde und er am 01.03.2024 auch an die deutschen Behörden übergeben wurde. Dies hat er dem Gericht aber nicht mitgeteilt, sodass noch vor der Überstellung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Österreich hätte anberaumt werden hätte können. Er hat auch keine Anträge in Bezug auf eine Befragung im Amtshilfeweg oder eine Videoeinvernahme gestellt, woraus insgesamt erschließbar ist, dass er eine weitere persönliche Befragung auch nicht als besonders wichtig einordnete.Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.03.2023, durchsetzte, dass vom weiteren Vollzug der über ihn in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug gemäß Paragraph 4, StVG abgesehen wurde und er am 01.03.2024 auch an die deutschen Behörden übergeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hat er dem Gericht aber nicht mitgeteilt, sodass noch vor der Überstellung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Österreich hätte anberaumt werden hätte können. Er hat auch keine Anträge in Bezug auf eine Befragung im Amtshilfeweg oder eine Videoeinvernahme gestellt, woraus insgesamt erschließbar ist, dass er eine weitere persönliche Befragung auch nicht als besonders wichtig einordnete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte daher unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte daher unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2282542.1.00</p></div>", "next": 0}