{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">XXXX und XXXX wussten, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken, durch das Versetzen von mehreren Schlägen gegen den Kopf und Oberkörper des XXXX , zum einen diesen mit Gewalt zu einem Unterlassen sowie einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen und der Herausgabe eines Mobiltelefones, nötigen und zum anderen dadurch am Körper verletzen, und wollten dies auch. römisch 40 und römisch 40 wussten, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken, durch das Versetzen von mehreren Schlägen gegen den Kopf und Oberkörper des römisch 40 , zum einen diesen mit Gewalt zu einem Unterlassen sowie einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen und der Herausgabe eines Mobiltelefones, nötigen und zum anderen dadurch am Körper verletzen, und wollten dies auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX wusste, dass er durch Herausreißen des Funkgerätes sowie des Innenspiegels samt Taxameter diese, sohin fremde bewegliche Sachen, zerstört und dadurch der XXXX ein Schaden entsteht, und wollte dies auch. römisch 40 wusste, dass er durch Herausreißen des Funkgerätes sowie des Innenspiegels samt Taxameter diese, sohin fremde bewegliche Sachen, zerstört und dadurch der römisch 40 ein Schaden entsteht, und wollte dies auch. […] Zur kriminellen Vereinigung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX :Zur kriminellen Vereinigung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, wonach sich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschlossen, ergab sich bereits aus dem Umstand, dass sie die Raubüberfälle in unterschiedlichen Täterkonstellationen und in Absprache miteinander begingen. Die Täter wechselten sich jeweils entweder bei ihren Beitragshandlungen oder als unmittelbare Täter in unterschiedlichen Konstellationen ab, sodass das Gericht zweifelsfrei den Schluss ziehen konnte, dass offenkundig bereits vorab eine Absprache bzw. eine Verständigung dahingehend vorlag, dass sich die eben Genannten zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschließen wollten. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die kriminelle Vereinigung konnten bereits aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden, da sich die einzelnen Personen jeweils an der kriminellen Vereinigung durch die in Folge beschriebenen Raubüberfälle beteiligten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beitragstäter im Wissen und willentlich handelten, die kriminellen Ziele der Vereinigung zu fördern, war aufgrund des objektiven Umstandes der entsprechenden Beitragshandlungen im Zusammenhalt mit den diesen vorausgehenden Absprachen zu schließen. Auch aus ihren ständigen Zusammentreffen im Zusammenhalt mit ihrer finanziell prekären Situation konnte auf einen längeren Zusammenschluss von zumindest mehreren Monaten geschlossen werden, zumal schon ein entsprechendes Netzwerk in Parks und um die sodann verwendete Schreckschusspistole aufgebaut worden war.[…]Die Tatsache, wonach sich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschlossen, ergab sich bereits aus dem Umstand, dass sie die Raubüberfälle in unterschiedlichen Täterkonstellationen und in Absprache miteinander begingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Täter wechselten sich jeweils entweder bei ihren Beitragshandlungen oder als unmittelbare Täter in unterschiedlichen Konstellationen ab, sodass das Gericht zweifelsfrei den Schluss ziehen konnte, dass offenkundig bereits vorab eine Absprache bzw. eine Verständigung dahingehend vorlag, dass sich die eben Genannten zu einer kriminellen Vereinigung zusammenschließen wollten. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die kriminelle Vereinigung konnten bereits aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden, da sich die einzelnen Personen jeweils an der kriminellen Vereinigung durch die in Folge beschriebenen Raubüberfälle beteiligten. Dass die Beitragstäter im Wissen und willentlich handelten, die kriminellen Ziele der Vereinigung zu fördern, war aufgrund des objektiven Umstandes der entsprechenden Beitragshandlungen im Zusammenhalt mit den diesen vorausgehenden Absprachen zu schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus ihren ständigen Zusammentreffen im Zusammenhalt mit ihrer finanziell prekären Situation konnte auf einen längeren Zusammenschluss von zumindest mehreren Monaten geschlossen werden, zumal schon ein entsprechendes Netzwerk in Parks und um die sodann verwendete Schreckschusspistole aufgebaut worden war., […] Zur kriminellen Vereinigung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Zur kriminellen Vereinigung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Die Angeklagten XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben zu A.I.1. bis 6. und A.II.1. bis 3. jeweils das/die Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und teilweise zweiter Fall StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht teilweise als unmittelbare Täter teilweise als Beitragstäter verwirklicht, weil sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung den angeführten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung von Waffen, nämlich – wenngleich ungeladener – Schreckschusspistolen und Gas-Alarmpistolen (vgl. hiezu RIS-Justiz RS0081899;</p>\n<p class=\"lf-p\">RS0094078 [T7]; RS0094112 [T1]; RS0094098) die angeführten fremden beweglichen Sachen mit einem auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht haben.Die Angeklagten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben zu A.I.1. bis 6. und A.II.1. bis 3. jeweils das/die Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und teilweise zweiter Fall StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht teilweise als unmittelbare Täter teilweise als Beitragstäter verwirklicht, weil sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung den angeführten Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung von Waffen, nämlich – wenngleich ungeladener – Schreckschusspistolen und Gas-Alarmpistolen vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0081899;</p>\n<p class=\"lf-p\">RS0094078 [T7]; RS0094112 [T1]; RS0094098) die angeführten fremden beweglichen Sachen mit einem auf unrechtmäßige Bereicherung abzielenden Vorsatz teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB; C.III.:Zur Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB; C.III.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angeklagten XXXX und XXXX haben in objektiver und subjektiver Hinsicht zu C.III. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu verantworten, weil sie XXXX durch die geschilderten Tätlichkeiten, mithin mit Gewalt, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons nötigten.Die Angeklagten römisch 40 und römisch 40 haben in objektiver und subjektiver Hinsicht zu C.III. das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu verantworten, weil sie römisch 40 durch die geschilderten Tätlichkeiten, mithin mit Gewalt, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons nötigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB; D.II. und III.:Zur Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; D.II. und römisch drei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus haben die Angeklagten XXXX zu D.II. und XXXX zu D.III. in objektiver und subjektiver Hinsicht die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB verwirklicht, weil sie die angeführten Urkunden, über die sie nicht verfügen durften und die sie anlässlich der angeführten Raubüberfälle an sich gebracht hatten, mit dem Vorsatz unterdrückten, zu verhindern, dass diese Dokumente im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen gebraucht werden.Darüber hinaus haben die Angeklagten römisch 40 zu D.II. und römisch 40 zu D.III. in objektiver und subjektiver Hinsicht die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB verwirklicht, weil sie die angeführten Urkunden, über die sie nicht verfügen durften und die sie anlässlich der angeführten Raubüberfälle an sich gebracht hatten, mit dem Vorsatz unterdrückten, zu verhindern, dass diese Dokumente im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen gebraucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Sachbeschädigung nach § 125 StGB; E.I. und II.1. sowie E.II.2. und III.:Zur Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB; E.I. und römisch zwei.1. sowie E.II.2. und römisch drei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters haben die Angeklagten XXXX zu E.I. und II.1. sowie XXXX zu E.II.2. und III. in objektiver und subjektiver Hinsicht die Vergehen der Sachbeschädigung begangen, weil sie im Rahmen der angeführten Raubüberfälle die im Anklagetenor angeführten fremden Sachen teils beschädigten, teils zerstörten, und dadurch ihren Opfern einen 5.000 Euro nicht übersteigenden Schaden zufügten.Weiters haben die Angeklagten römisch 40 zu E.I. und römisch zwei.1. sowie römisch 40 zu E.II.2. und römisch drei. in objektiver und subjektiver Hinsicht die Vergehen der Sachbeschädigung begangen, weil sie im Rahmen der angeführten Raubüberfälle die im Anklagetenor angeführten fremden Sachen teils beschädigten, teils zerstörten, und dadurch ihren Opfern einen 5.000 Euro nicht übersteigenden Schaden zufügten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB; E.V.:Zur schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; E.V.:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu E.V. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu E.V. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB begeht, wer diese an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11) begeht. Wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit haben Einrichtungen, Anlagen oder Systeme etwa der Justizwache, der Polizei, der städtischen Sicherheitswachen und der Zollwache. Wesentliche Bestandteile einer solchen kritischen Infrastruktur sind etwa Justizanstalten, gerichtliche Gefangenenhäuser, polizeiliche Verwahrungsräume, Einsatzfahrzeuge, etc. (Rebisant in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 126, Rz 40 und 41). Die Art der Beschädigung der Sache muss geeignet sein, deren Funktionsfähigkeit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hervorzurufen, etwa bei der Beschädigung des Außenzauns einer Justizanstalt oder der Außenwand eines Haftraums einer Justizanstalt und der Ausbruchssicherung an Fenstern eines gerichtlichen Gefangenenhauses (Rebisant in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 126, Rz 42).Eine schwere Sachbeschädigung nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB begeht, wer diese an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) begeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit haben Einrichtungen, Anlagen oder Systeme etwa der Justizwache, der Polizei, der städtischen Sicherheitswachen und der Zollwache. Wesentliche Bestandteile einer solchen kritischen Infrastruktur sind etwa Justizanstalten, gerichtliche Gefangenenhäuser, polizeiliche Verwahrungsräume, Einsatzfahrzeuge, etc. (Rebisant in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 126,, Rz 40 und 41). Die Art der Beschädigung der Sache muss geeignet sein, deren Funktionsfähigkeit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hervorzurufen, etwa bei der Beschädigung des Außenzauns einer Justizanstalt oder der Außenwand eines Haftraums einer Justizanstalt und der Ausbruchssicherung an Fenstern eines gerichtlichen Gefangenenhauses (Rebisant in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 126,, Rz 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungsgemäß beschädigte XXXX das am Fenster vor den Gitterstäben angebrachte Streckmetallgitter seines Haftraumes der Justizanstalt XXXX - XXXX , das jedenfalls einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur darstellt, zumal mit diesem Streckmetallgitter unter anderem verhindert werden soll, dass Häftlinge diverse Gegenstände gegenseitig austauschen können. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts verantwortet XXXX daher zu Faktum E.V. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.Feststellungsgemäß beschädigte römisch 40 das am Fenster vor den Gitterstäben angebrachte Streckmetallgitter seines Haftraumes der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 , das jedenfalls einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur darstellt, zumal mit diesem Streckmetallgitter unter anderem verhindert werden soll, dass Häftlinge diverse Gegenstände gegenseitig austauschen können. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts verantwortet römisch 40 daher zu Faktum E.V. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB; F.I. und II.:Zur dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB; F.I. und römisch zwei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angeklagten XXXX zu F.I. und XXXX zu F.II. haben darüber hinaus das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, weil sie die im Spruch angeführten fremden Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert, die sie anlässlich der geschilderten Raubüberfälle an sich gebracht hatten, durch Wegwerfen aus dem Gewahrsam der Berechtigten dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.Die Angeklagten römisch 40 zu F.I. und römisch 40 zu F.II. haben darüber hinaus das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, weil sie die im Spruch angeführten fremden Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert, die sie anlässlich der geschilderten Raubüberfälle an sich gebracht hatten, durch Wegwerfen aus dem Gewahrsam der Berechtigten dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Widerständen gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB; H.I.:Zu den Widerständen gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB; H.I.:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu H.I. die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 vierter Fall StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu H.I. die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Körperverletzungen nach § 83 Abs 1 StGB und § 84 Abs 4 StGB; I.I. und I.III.1.:Zu den Körperverletzungen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 84, Absatz 4, StGB; römisch eins.I. und römisch eins.III.1.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die zu H. des Anklagetenors geschilderten Tätlichkeiten haben die Angeklagten XXXX (zu I.I.) und XXXX (zu I.III.1) jeweils das bzw. die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begangen.Durch die zu H. des Anklagetenors geschilderten Tätlichkeiten haben die Angeklagten römisch 40 (zu römisch eins.I.) und römisch 40 (zu römisch eins.III.1) jeweils das bzw. die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur schweren Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB; I.III.2.:Zur schweren Körperverletzungen nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB; römisch eins.III.2.:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu I.III.2. das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu römisch eins.III.2. das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualifikation einer Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs 1 StGB zur schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB setzt den Eintritt entweder einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung voraus (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 84 Rz 68).Die Qualifikation einer Körperverletzung im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, StGB zur schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB setzt den Eintritt entweder einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung voraus (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 84, Rz 68).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den erlittenen Verletzungen des XXXX handelt es sich um eine an sich schwere Körperverletzung. Die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit hat über 14 Tage betragen.Bei den erlittenen Verletzungen des römisch 40 handelt es sich um eine an sich schwere Körperverletzung. Die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit hat über 14 Tage betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Wortlaut des § 84 Abs 4 StGB ergeben sich im Hinblick auf die subjektive Tatseite zwei Verwirklichungsmöglichkeiten: Wenn eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB einen der in § 84 Abs 1 StGB angeführten Erfolge nach sich gezogen hat, so ist dieser Erfolg zuzurechnen, wenn er vom Täter entweder fahrlässig oder aber auch vorsätzlich herbeigeführt wurde (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 84 Rz 70).Aus dem Wortlaut des Paragraph 84, Absatz 4, StGB ergeben sich im Hinblick auf die subjektive Tatseite zwei Verwirklichungsmöglichkeiten: Wenn eine Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB einen der in Paragraph 84, Absatz eins, StGB angeführten Erfolge nach sich gezogen hat, so ist dieser Erfolg zuzurechnen, wenn er vom Täter entweder fahrlässig oder aber auch vorsätzlich herbeigeführt wurde (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 84, Rz 70).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall konnte neben dem direkten Verletzungsvorsatz zumindest bedingter Vorsatz des Zweitangeklagten in Bezug auf die schweren Folgen festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs 1 und 2 erster Fall StGB; J.:Zum betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster Fall StGB; J.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Angeklagte XXXX hat weiters das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 2 erster Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen, da er durch die geschilderte widerrechtliche Verwendung des von ihm zuvor entfremdeten Tankchips seines Arbeitgebers und der damit unberechtigt unter Eingabe des Codes erfolgten Betankung von Fahrzeugen mit Treibstoff im Gesamtwert von zumindest EUR 1.800,-- das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch seinen ehemaligen Arbeitgeber XXXX in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag, sich oder andere unrechtmäßig bereichernd, am Vermögen geschädigt hat, wobei er gewerbsmäßig im Sinne des § 70 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 StGB handelte.Der Angeklagte römisch 40 hat weiters das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen, da er durch die geschilderte widerrechtliche Verwendung des von ihm zuvor entfremdeten Tankchips seines Arbeitgebers und der damit unberechtigt unter Eingabe des Codes erfolgten Betankung von Fahrzeugen mit Treibstoff im Gesamtwert von zumindest EUR 1.800,-- das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirken auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch seinen ehemaligen Arbeitgeber römisch 40 in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag, sich oder andere unrechtmäßig bereichernd, am Vermögen geschädigt hat, wobei er gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB handelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Einbruchsdiebstahl nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; N.:Zum Einbruchsdiebstahl nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB; N.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorfälle vom 28. Dezember 2018, vom 8. Jänner 2019 und vom 25. Dezember 2018:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu N. das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu N. das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Umstandes, dass XXXX lediglich zu einem Einbruch einen Beitrag leistete, war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er die Tat gewerbsmäßig oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat.Aufgrund des Umstandes, dass römisch 40 lediglich zu einem Einbruch einen Beitrag leistete, war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er die Tat gewerbsmäßig oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der freigesprochenen Einbruchsdiebstähle war eine Täterschaft des XXXX nicht erweislich. Dies gilt ebenso in Bezug auf XXXX .Hinsichtlich der freigesprochenen Einbruchsdiebstähle war eine Täterschaft des römisch 40 nicht erweislich. Dies gilt ebenso in Bezug auf römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungsgemäß begingen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX diverse Raubüberfälle in verschiedener Zusammensetzung. Teilweise fungierten die Angeklagten als Fahrer, Aufpasser oder stellten Waffen zur Verfügung, sohin als Beitragstäter zu den Raubüberfällen. Es schlossen sich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX dieser kriminellen Vereinigung an und begingen als Mitglieder dieser gemeinsam in unterschiedlichen Konstellationen die festgestellten Raubüberfälle, wobei im einzelnen auszuführen ist, wie folgt:Feststellungsgemäß begingen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 diverse Raubüberfälle in verschiedener Zusammensetzung. Teilweise fungierten die Angeklagten als Fahrer, Aufpasser oder stellten Waffen zur Verfügung, sohin als Beitragstäter zu den Raubüberfällen. Es schlossen sich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dieser kriminellen Vereinigung an und begingen als Mitglieder dieser gemeinsam in unterschiedlichen Konstellationen die festgestellten Raubüberfälle, wobei im einzelnen auszuführen ist, wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorfälle vom 30. November 2018 A.I.1. und II.1., vom 13. Februar 2019 A.I.2. und II.2., vom 18. März 2019 A.I.3. und II.3.a, D.II., E.I. und F.I., vom 19. März 2019 A.I.4. und II.3.b., vom 19. März 2019 A.I.5. und II.3.c., D.III., E.II. und F.II. sowie vom 20. März 2019 A.I.6. und II.3.d., C.III., E.III. und I.I.:Vorfälle vom 30. November 2018 A.I.1. und römisch zwei.1., vom 13. Februar 2019 A.I.2. und römisch zwei.2., vom 18. März 2019 A.I.3. und römisch zwei.3.a, D.II., E.I. und F.I., vom 19. März 2019 A.I.4. und römisch zwei.3.b., vom 19. März 2019 A.I.5. und römisch zwei.3.c., D.III., E.II. und F.II. sowie vom 20. März 2019 A.I.6. und römisch zwei.3.d., C.III., E.III. und römisch eins.I.:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.I. 3. 4. 5. und 6. die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB, zu C.III. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, zu D.III. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, zu E.II.2. und III. die Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, zu F.II. das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, zu I.I. das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zu N. das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.I. 3. 4. 5. und 6. die Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB, zu C.III. das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, zu D.III. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu E.II.2. und römisch drei. die Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, zu F.II. das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, zu römisch eins.I. das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und zu N. das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.I.1. das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, zu A.I 2., 3., 4., 5. und 6. die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB, zu C.III. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, zu D.II. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, zu E.I. und II.1. die Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, zu F.I. das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, zu H.I. die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB, zu I.I. und III.1. die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie zu I.III.2. das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.I.1. das Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, zu A.I 2., 3., 4., 5. und 6. die Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB, zu C.III. das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, zu D.II. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu E.I. und römisch zwei.1. die Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, zu F.I. das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, zu H.I. die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB, zu römisch eins.I. und römisch drei.1. die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie zu römisch eins.III.2. das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.II.3. die Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie zu J. das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 2 erster Fall StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.II.3. die Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie zu J. das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster Fall StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.II.1.a. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, zu A.II.2.a. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB sowie zu E.V. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.II.1.a. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, zu A.II.2.a. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB sowie zu E.V. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.II.1.b. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB und zu A.II.2.b. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB verwirklicht. römisch 40 hat nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu A.II.1.b. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB und zu A.II.2.b. das Verbrechen des schweren Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB verwirklicht. […]“ Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die zweifache Qualifikation beim schweren Raum und die Tatwiederholung gewertet. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadenswiedergutmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die übrigen Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen von neun, acht, drei Jahren, drei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten, (betreffend den einzigen Minderjährigen) fünfzehn Monaten bzw. Zusatzfreiheitsstrafen von drei Jahren, zwei Jahren, zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX Folgendes aus:Dazu führte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 Folgendes aus: „Angesichts der hohen kriminellen Energie, der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber ihren Tatopfern waren hinsichtlich sämtlicher Angeklagter – mit Ausnahme von XXXX – jedenfalls empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, muss den Angeklagten klar das Unrecht ihres Handelns vor Augen geführt werden.„Angesichts der hohen kriminellen Energie, der Vielzahl an Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Brutalität gegenüber ihren Tatopfern waren hinsichtlich sämtlicher Angeklagter – mit Ausnahme von römisch 40 – jedenfalls empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, muss den Angeklagten klar das Unrecht ihres Handelns vor Augen geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die entsprechenden Abstufungen in der Höhe der Freiheitsstrafen ergeben sich einerseits auf Grund der Anzahl der Raubüberfälle, des Umstandes, ob es sich um einen Jugendlichen, einen jungen Erwachsenen oder einen Erwachsenen handelt, ob als unmittelbarer Täter oder Beitragstäter gehandelt wurde und überdies ob eine umfassende Verantwortung von den Angeklagten übernommen wurde.“ 1.6. Mit Urteil vom 27.05.2021 verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, weil er diese nicht ausgeführt hatte. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden sprach ihn der Oberste Gerichtshof gemäß § 259 Z 3 StPO von den Vorwürden frei, er habe am 20. März 2019 in XXXX in einverständlichen Zusammenwirken mit XXXX im Zuge des Raubüberfalls laut Schuldspruch A./I./6./ XXXX mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrere Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiletelefons genötigt und in Form einer Kopfprellung, Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand am Körper verletzt zu haben, weil das Urteil in diesem Umfang von Rechtsfehlern behaftet war, da beim Verbrechen des Raubes alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat, demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch in Zusammenhang stehende, mit einer leichten Körperverletzung verbundene Nötigung grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen sind, die unter der Voraussetzung eines direkten sachlichen Konnexes keiner gesonderten strafrechtlichen Zuordnung zugänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher seien diese strafbaren Handlungen von der Verurteilung gemäß § 105 StGB konsumiert und der Beschwerdeführer von diesen abgeurteilten Taten freizusprechen.1.6. Mit Urteil vom 27.05.2021 verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, weil er diese nicht ausgeführt hatte. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden sprach ihn der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den Vorwürden frei, er habe am 20. März 2019 in römisch 40 in einverständlichen Zusammenwirken mit römisch 40 im Zuge des Raubüberfalls laut Schuldspruch A./I./6./ römisch 40 mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrere Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiletelefons genötigt und in Form einer Kopfprellung, Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand am Körper verletzt zu haben, weil das Urteil in diesem Umfang von Rechtsfehlern behaftet war, da beim Verbrechen des Raubes alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat, demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch in Zusammenhang stehende, mit einer leichten Körperverletzung verbundene Nötigung grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen sind, die unter der Voraussetzung eines direkten sachlichen Konnexes keiner gesonderten strafrechtlichen Zuordnung zugänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher seien diese strafbaren Handlungen von der Verurteilung gemäß Paragraph 105, StGB konsumiert und der Beschwerdeführer von diesen abgeurteilten Taten freizusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./3./, 4./, 5./ und 6./), das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (D./III./), das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E./II./2./ und III./), das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (F./II./) und das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB (N./) wurde er unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./3./, 4./, 5./ und 6./), das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D./III./), das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E./II./2./ und römisch drei./), das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (F./II./) und das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (N./) wurde er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. „Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>In Bezug auf den Angeklagten XXXX erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) und als mildern die bisherige Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), die teilweise Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB) und das reumütige Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB);- In Bezug auf den Angeklagten römisch 40 erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und als mildern die bisherige Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), die teilweise Schadensgutmachung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) und das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB); […] Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof bei XXXX eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und bei XXXX eine solche von acht Jahren als tat- und schuldangemessen. Dabei war neben der massiven Delinquenz vor allem die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die besonders brutale, rücksichtslose und für die jeweiligen Opfer traumatisierende Tatbegehung anlässlich der jeweiligen Raubüberfälle zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 3 StGB), die sich etwa im Ansetzen der Tatwaffe an den Kopf des Opfers bei XXXX (vgl. US 38) und im Reptieren der Tatwaffe bei XXXX (vgl. US 36) manifestierte.“Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof bei römisch 40 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und bei römisch 40 eine solche von acht Jahren als tat- und schuldangemessen. Dabei war neben der massiven Delinquenz vor allem die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die besonders brutale, rücksichtslose und für die jeweiligen Opfer traumatisierende Tatbegehung anlässlich der jeweiligen Raubüberfälle zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), die sich etwa im Ansetzen der Tatwaffe an den Kopf des Opfers bei römisch 40 vergleiche US 38) und im Reptieren der Tatwaffe bei römisch 40 vergleiche US 36) manifestierte.“ 1.7. Am 09.08.2021 trat der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe an; das errechnete Strafende ist der 06.12.2026.</div>\n<p class=\"lf-p\">1.8. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer am 14.10.2024 Parteiengehör im Aberkennungsverfahren ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers vernahm das Bundesamt seine Ehefrau, XXXX am 12.10.2021 niederschriftlich ein: Im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers vernahm das Bundesamt seine Ehefrau, römisch 40 am 12.10.2021 niederschriftlich ein: „Fragen zu Ihrer Identität, Ihrem Privat- und Familienleben:</p>\n<p class=\"lf-p\">F. Wie heißen Sie und wie lautet ihr Geburtsdatum?</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Ich heiße XXXX , bin am XXXX geboren und bin Staatsangehörige der Russischen Föderation.A. Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 geboren und bin Staatsangehörige der Russischen Föderation.</p>\n<p class=\"lf-p\">F. Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität bestätigen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Konventionsreisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 06.06.2017A: Konventionsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 06.06.2017 Geburtsurkunde mit Übersetzung Bescheid vom Jahr 29.10.2003 Heiratsurkunde F: Wer lebt noch alles bei Ihnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nur meine Kinder, mein Mann ist zwar gemeldet aber er ist in Haft F: Wann haben Sie erstmalig den K-Pass erhalten?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ca. 2010 F: Sind Sie beruflich tätig?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Derzeit bin ich beim AMS arbeitslos gemeldet. Vorher war ich für 1 Jahr im Einzelhandel tätig F: Wie ist Ihr Familienstand?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ich bin verheiratet mit XXXX , geb. am XXXX . Geheiratet haben wir am XXXX in XXXX . A: Ich bin verheiratet mit römisch 40 , geb. am römisch 40 . Geheiratet haben wir am römisch 40 in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Haben Sie Dokumente, welche die Ehe bestätigen?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Partei legt eine Heiratsurkunde vor F: Nennen Sie bitte die Namen aller Ihrer Kinder A: XXXX , geb. XXXX , XXXX und XXXX (Zwillinge, geb. XXXX ). Die Geburtsurkunden meiner Kinder müssten bei Ihnen aufliegen. A: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Zwillinge, geb. römisch 40 ). Die Geburtsurkunden meiner Kinder müssten bei Ihnen aufliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Nach Durchsicht der Akten konnte diese ermittelt werden. Anmerkung, Nach Durchsicht der Akten konnte diese ermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Partei wird über das weitere Vorgehen wegen der Verfahren aufgeklärt. Den Kindern wird der Asylstatus aberkannt, allerdings wird den Kindern ein Aufenthaltstitel erteilt. Dadurch gibt es keine Probleme mit der Schule oder Kindergarten. Die Kinder dürfen bei Ihnen bleiben und werden nicht abgeschoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Ich habe das verstanden F: Wie geht es Ihnen mit Ihrem Mann?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Gut, wir wollen nach der Haft wieder gemeinsam leben. Es ist eine schwere Situation.</p>\n<p class=\"lf-p\">F: Können Sie sich vorstellen mit Ihrem Mann gemeinsam wieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu leben?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Nein, kann ich mir nicht. Ich habe dort nichts Eigenes.“ Am 22.10.2021 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und erstattete eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe – seine Eltern, drei Geschwister, seine Gattin und seine drei Kinder. Er habe zahlreiche Freunde in Österreich. Er habe eine Lehre als KFZ-Techniker begonnen und nach drei Jahren abgebrochen. Er habe bei den Firmen XXXX und XXXX gearbeitet. In Österreich habe er ein Jahr lang die Volksschule, vier Jahre lang die Hauptschule und ein Jahr lang das Oberstufenrealgymnasium besucht. Er verfüge derzeit über kein Einkommen und kein Vermögen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION habe er keine Anknüpfungspunkte, er habe in keinem anderen Land Angehörige oder Verwandte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION sei ihm nicht zumutbar, zumal sich sein Vater aktiv am Krieg in TSCHETSCHENIEN beteiligt habe und gefoltert worden sei. Im Falle der Rückkehr werde im Rahmen der Sippenhaft inhaftiert und gefoltert. Er verfüge über keinen russischen Reisepass. Er konsumiere keine Suchtmittel. Er habe dauernde Schmerzen im Rücken auf Grund eines Unfalles; derzeit müsse er keine Medikamente einnehmen.Am 22.10.2021 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und erstattete eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe – seine Eltern, drei Geschwister, seine Gattin und seine drei Kinder. Er habe zahlreiche Freunde in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe eine Lehre als KFZ-Techniker begonnen und nach drei Jahren abgebrochen. Er habe bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 gearbeitet. In Österreich habe er ein Jahr lang die Volksschule, vier Jahre lang die Hauptschule und ein Jahr lang das Oberstufenrealgymnasium besucht. Er verfüge derzeit über kein Einkommen und kein Vermögen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION habe er keine Anknüpfungspunkte, er habe in keinem anderen Land Angehörige oder Verwandte. Eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION sei ihm nicht zumutbar, zumal sich sein Vater aktiv am Krieg in TSCHETSCHENIEN beteiligt habe und gefoltert worden sei. Im Falle der Rückkehr werde im Rahmen der Sippenhaft inhaftiert und gefoltert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er verfüge über keinen russischen Reisepass. Er konsumiere keine Suchtmittel. Er habe dauernde Schmerzen im Rücken auf Grund eines Unfalles; derzeit müsse er keine Medikamente einnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er lebe seit seiner Kindheit durchgehend in Österreich. Seither sei er nie in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass er im Heimatstaat über keine Bindungen verfüge. Er habe seine schulische Ausbildung in Österreich gemacht und sei sozial, persönlich und familiär in Österreich integriert. Die Sozialisation des Beschwerdeführers habe fast zur Gänze in Österreich stattgefunden. Sein Freundeskreis bestehe ausscließlich aus Österreichern mit deutscher Muttersprache, worauf auch die Tatsache zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer die Amtssprache seines Heimatstaates nicht bzw. nur auf einfachem Niveau beherrsche. Der Beschwerdeführer könne jedoch in der Amtssprache seines Heimatstaates weder schreiben noch lesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine schulische Ausbildung habe er in Österreich abgeschlossen. Die Lehre als KFZ-Techniker habe er nicht abschließen können und in weiterer Folge bei XXXX und XXXX gearbeitet. Er lebe seit seiner Kindheit durchgehend in Österreich. Seither sei er nie in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass er im Heimatstaat über keine Bindungen verfüge. Er habe seine schulische Ausbildung in Österreich gemacht und sei sozial, persönlich und familiär in Österreich integriert. Die Sozialisation des Beschwerdeführers habe fast zur Gänze in Österreich stattgefunden. Sein Freundeskreis bestehe ausscließlich aus Österreichern mit deutscher Muttersprache, worauf auch die Tatsache zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer die Amtssprache seines Heimatstaates nicht bzw. nur auf einfachem Niveau beherrsche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer könne jedoch in der Amtssprache seines Heimatstaates weder schreiben noch lesen. Seine schulische Ausbildung habe er in Österreich abgeschlossen. Die Lehre als KFZ-Techniker habe er nicht abschließen können und in weiterer Folge bei römisch 40 und römisch 40 gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass mit zunehmender Dauer des Aufenthalts eines Fremden im Aufnahmestaat und den damit verbundenen zunehmenden Beziehungen dort im entsprechenden Ausmaß auch die persönlichen Bindungen eines Fremden im früheren Heimatstaat an Bedeutung verlieren werden. Mit andere Worten werde also der Verlust an Bindungen eines Fremden zum Heimatstaat umso stärker sein, je länger sein Aufenthalt im Aufnahmestaat andauere und je stärker es hier zum Aufbau neuer (persönlicher) Bindungen komme. Mit der Abnahme der Bindungen im Herkunftsstaat werde gleichzeitig auch der Integrationsgrad eines Fremden im Aufnahmestaat zunehmen und für die Frage der Reintegration des Fremden im Heimatland Bedeutung erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR subsumiere auch Aspekte, die ansonsten innerstaatlich durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt seien, unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Da die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, insbesondere auch die Chance impliziere, Beziehungen zui anderen aufzubauen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, um das Privatleben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, sehe der EGMR das Ergreifen eines Berufes bzw. die fortgesetzte Ausübung als Bestandteile des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben. Der EGMR subsumiere auch Aspekte, die ansonsten innerstaatlich durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt seien, unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Da die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, insbesondere auch die Chance impliziere, Beziehungen zui anderen aufzubauen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, um das Privatleben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, sehe der EGMR das Ergreifen eines Berufes bzw. die fortgesetzte Ausübung als Bestandteile des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privatleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar werde weiterhin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, der Beschwerdeführer bereue seine Taten jedoch sehr und sei wieder in der Lage, sein Leben in den Griff zu bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR habe in der Rechtssache MASLOV gegen Österreich die Verletzung des Art. 8 EMRK bejaht, obwohl der betroffene bulgarische Staatsangehörige auf Grund der Begehung mehrerer Delikte, u.a. gewerbsmäßigen Diebstahls, Erpressung und Körperverletzung verurteilt worden sei. Der EGMR habe die Meinung vertreten, dass die Einreise des Fremden im Alter von sechs Jahren und die Begehung dieser Taten im jungen Alter, die Beherrschung der deutschen Sprache und seiner fehlenden Beziehung zum Heimatstaat Tatsachen darstellen, die mehr wiegen als die Erhaltung der öffentlichen Ordnung, die in einer demokratischen Ordnung notwendig sei. Idente Sachverhaltselemente weise auch der Beschwerdeführer auf, zumal er im Kindesalter nach Österreich gekommen sei, die Schulbildung in Österreich abgeschlossen habe und keine Bindung mehr zum Herkunftsstaat aufweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR habe in der Rechtssache MASLOV gegen Österreich die Verletzung des Artikel 8, EMRK bejaht, obwohl der betroffene bulgarische Staatsangehörige auf Grund der Begehung mehrerer Delikte, u.a. gewerbsmäßigen Diebstahls, Erpressung und Körperverletzung verurteilt worden sei. Der EGMR habe die Meinung vertreten, dass die Einreise des Fremden im Alter von sechs Jahren und die Begehung dieser Taten im jungen Alter, die Beherrschung der deutschen Sprache und seiner fehlenden Beziehung zum Heimatstaat Tatsachen darstellen, die mehr wiegen als die Erhaltung der öffentlichen Ordnung, die in einer demokratischen Ordnung notwendig sei. Idente Sachverhaltselemente weise auch der Beschwerdeführer auf, zumal er im Kindesalter nach Österreich gekommen sei, die Schulbildung in Österreich abgeschlossen habe und keine Bindung mehr zum Herkunftsstaat aufweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH habe im Erkenntnis 15.12.2011, 2011/21/0237, zum FPG erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes nach dem FRÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder andere in Art. 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.Der VwGH habe im Erkenntnis 15.12.2011, 2011/21/0237, zum FPG erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes nach dem FRÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder andere in Artikel 8, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten – Einzelfallprüfung – abzustellen sei. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf komme es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes an. Maßgeblich sei nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen sei. Es sei also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, habe der VwGH festgehalten, dass in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Diese Prognose sei nachvollziehbar zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof habe im Übrigen bereits mehrfach festgehalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens kein absoluter Charakter zukomme. Vielmehr sei eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Abwägungsvorgang habe der VwGH festgehalten, dass das Interesse des Fremden am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunehme. Aus den erwähnten Gründen sei wohl auch beim Beschwerdeführer davon auszugehen, dass angesichts seines 15jährigen Aufenthalts in Österreich und der bestehenden Integration vor allem im Hinblick darauf, dass er in TSCHETSCHENIEN keine Bindung aufweise, die Verhängung eines Einreiseverbotes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unzulässig sei.Zu diesem Abwägungsvorgang habe der VwGH festgehalten, dass das Interesse des Fremden am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunehme. Aus den erwähnten Gründen sei wohl auch beim Beschwerdeführer davon auszugehen, dass angesichts seines 15jährigen Aufenthalts in Österreich und der bestehenden Integration vor allem im Hinblick darauf, dass er in TSCHETSCHENIEN keine Bindung aufweise, die Verhängung eines Einreiseverbotes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unzulässig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in das – ihm mittlerweile völlig fremde – TSCHETSCHENIEN eine völlig neue Existenz aufbauen und sich in eine ihm mittlerweile völlig fremd gewordene Gesellschaftsstruktur reintegrieren, was ihm angesichts seines langjährigen Auslandsaufenthalts nicht möglich sei. Über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge er in TSCHETSCHENIEN nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher drohe ihm weiters im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK, 6., 13. ZPEMRK. Weiters werde auf das Ausgeführte hinsichtlich der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verwiesen. Daher drohe ihm weiters im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK, 6., 13. ZPEMRK. Weiters werde auf das Ausgeführte hinsichtlich der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9. Gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX erhoben XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Oberlandesgericht XXXX gab den Berufungen mit Urteil vom 25.08.2021 nicht Folge. Unter einem gab es den Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie von XXXX und XXXX gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten bzw auf Verlängerung von Probezeiten nicht Folge. 1.9. Gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 erhoben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab den Berufungen mit Urteil vom 25.08.2021 nicht Folge. Unter einem gab es den Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie von römisch 40 und römisch 40 gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten bzw auf Verlängerung von Probezeiten nicht Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.10. Mit Beschluss vom 20.10.2021 wies das Bezirksgericht XXXX - XXXX die Anträge der Kinder des Beschwerdeführers auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom 03.09.2021 ab. Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus: 1.10. Mit Beschluss vom 20.10.2021 wies das Bezirksgericht römisch 40 - römisch 40 die Anträge der Kinder des Beschwerdeführers auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom 03.09.2021 ab. Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus: „Da in der gegenständlichen Unterhaltsvorschusssache die Asylbescheide der Eltern vor über 10 Jahren erlassen wurden, sich der Asylstatus der Minderjährigen von Ihrem Vater ableitetet – gegen welchen mittlerweile ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und auch gegenüber den Minderjährigen eingeleitet werden muss – und es der Mutter auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Flüchtlingseigenschaft aktuell noch besteht bzw. die Rückkehr in das Heimatland unmöglich ist, sind die Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen abzuweisen.“ 1.11. Mit Bescheid vom 10.11.2021 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt V.) räumte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 5 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot gegen ihn. 1.11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 10.11.2021 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) räumte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG ein achtjähriges Einreiseverbot gegen ihn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen gründete es abgesehen vom Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.05.2021, auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Identität steht nicht einwandfrei fest. Sie sind Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und ethnischer Tschetschene und bekennen sich zum islamischen Glauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind gemeinsam mit Ihren Eltern und Ihrem Bruder illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind zum Entscheidungszeitpunkt volljährig, gesund und arbeitsfähig. Sie sind verheiratet und haben drei minderjährige Kinder. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich seit 16.03.2021 in 8020 XXXX , XXXX , wo auch Ihre Gattin und Ihre Kinder leben.Sie sind zum Entscheidungszeitpunkt volljährig, gesund und arbeitsfähig. Sie sind verheiratet und haben drei minderjährige Kinder. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich seit 16.03.2021 in 8020 römisch 40 , römisch 40 , wo auch Ihre Gattin und Ihre Kinder leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden in Österreich massiv straffällig und rechtskräftig zu sechs Jahren verurteilt. Am 13.09.2019 wurde gegen Sie ein Waffenverbot durch die LPD XXXX . bis zum 13.09.2024 verhängt. Inhaftiert sind Sie derzeit in der Justizanstalt XXXX - XXXX . Sie wurden in Österreich massiv straffällig und rechtskräftig zu sechs Jahren verurteilt. Am 13.09.2019 wurde gegen Sie ein Waffenverbot durch die LPD römisch 40 . bis zum 13.09.2024 verhängt. Inhaftiert sind Sie derzeit in der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihnen wurde der Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt lediglich deshalb zugesprochen, da sich Ihr Verfahren auf jenes Ihrer Mutter erstreckte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festgestellt werden konnte, dass der Sachverhalt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nun nicht mehr vorliegt und Ihre Strafdelikte als ausschlaggebend angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden gemeinsam mit zwölf Komplizen in Österreich massiv straffällig. In Ihrem Strafregister scheint folgende Verurteilung auf:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">01)</span>LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 02.07.2020 RK 27.05.202101) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 02.07.2020 RK 27.05.2021 § 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB §§ 15, 142 (1), 143 (1) 1.2. Fall StGBParagraphen 15, 142, (1), 143 (1) 1.2. Fall StGB §§ 12 3. Fall, 127, 129 (1) 1. Fall StGBParagraphen 12, 3. Fall, 127, 129 (1) 1. Fall StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB § 135 (1) StGBParagraph 135, (1) StGB Datum der (letzten) Tat 20.03.2019 Freiheitsstrafe 6 Jahre Gegen dieses Urteil erhoben Sie eine Nichtigkeitsbeschwerde. Da Sie diese nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet haben, war dieses Rechtsmittel zu verwerfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in Bezug auf Ihre Person erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), die teilweise Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB) und das reumütige Geständnis (§34 Abs. 1 Z 17 StGB).Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in Bezug auf Ihre Person erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), die teilweise Schadensgutmachung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) und das reumütige Geständnis (§34 Absatz eins, Ziffer 17, StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen. Dabei war neben der massiven Delinquenz vor allem die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die besonders brutale, rücksichtlose und für die jeweiligen Opfer traumatisierende Tatbegehung anlässlich der jeweiligen Raubüberfälle zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 3 StGB), die sich etwa im Ansetzen der Tatwaffe an den Kopf des Opfers manifestierte.Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen. Dabei war neben der massiven Delinquenz vor allem die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die besonders brutale, rücksichtlose und für die jeweiligen Opfer traumatisierende Tatbegehung anlässlich der jeweiligen Raubüberfälle zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), die sich etwa im Ansetzen der Tatwaffe an den Kopf des Opfers manifestierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann somit festgestellt werden, dass Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, öffentliche Sicherheit und Ordnung sind. Gegen Sie besteht ebenso ein aufrechtes Waffenverbot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bestand des § 7 Abs. 1 Z 1 Asyl ist somit erfüllt, da Sie von einem inländischen Gericht wegen besonders schwerer Verbrechen schuldig gesprochen und rechtskräftig verurteilt wurden. Sie verbüßen eine langjährige Haftstrafe und befinden sich derzeit in der Justizanstalt XXXX - XXXX . Der Bestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl ist somit erfüllt, da Sie von einem inländischen Gericht wegen besonders schwerer Verbrechen schuldig gesprochen und rechtskräftig verurteilt wurden. Sie verbüßen eine langjährige Haftstrafe und befinden sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend wird festgestellt, dass die Justizanstalt XXXX - XXXX beabsichtigt gegen Sie ein Verfahren auf Überstellung zum weiteren Strafvollzug in Ihrem Herkunftsstaat einzuleiten.Abschließend wird festgestellt, dass die Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 beabsichtigt gegen Sie ein Verfahren auf Überstellung zum weiteren Strafvollzug in Ihrem Herkunftsstaat einzuleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION. Als russischer Staatsangehöriger haben Sie Anrecht auf Grundversorgung und Unterstützung. Sie können auch von Ihren Familienangehörigen in Österreich finanziell unterstützt werden. Eine Unzulässigkeit Ihrer Rückkehr aus Gründen der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) konnte nicht festgestellt werden. Dass Ihre Familie über keinen Verwandten- bzw. Bekanntenkreis mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION haben konnte nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in TSCHETSCHENIEN respektive in der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten bedroht wären. Es konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aktuelle Gefährdung festgestellt werden. Sie haben den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und waren nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt und haben auch im nunmehrigen Verfahren keine Befürchtungen vor einer spezifischen Gefahrenlage für den Fall Ihrer Rückkehr geäußert. Sie waren nie einer persönlichen Verfolgung unterworfen. Sie haben ursprünglich im Rahmen des Familienverfahrens den Asylstatus erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lage in Ihrer Herkunftsregion hat sich im Verhältnis zum Zeitpunkt der Asylgewährung deutlich verbessert und herrscht auch kein Krieg mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festgestellt werden kann, dass Sie durchaus die Möglichkeit haben, gemeinsam mit Ihrer Gattin und Ihren Kindern in die Russische Föderation zurückkehren zu können, zumal Sie beide lediglich aufgrund des Familienverfahrens den Asylstatus erhalten haben. Eigene Gründe wurden für Sie beiden niemals vorgebracht. Ihre Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter und könnten durchaus auch in der Russischen Föderation den Kindergarten, Schule und Universitäten besuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie halten sich seit Ihrem neunten Lebensjahr durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. In Österreich haben Sie pflichtgemäß die Schule besucht und von XXXX eine Lehre begonnen, die Sie jedoch nicht abgeschlossen haben.Sie halten sich seit Ihrem neunten Lebensjahr durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. In Österreich haben Sie pflichtgemäß die Schule besucht und von römisch 40 eine Lehre begonnen, die Sie jedoch nicht abgeschlossen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom XXXX haben Sie Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen. Vom XXXX waren Sie in verschiedenen Branchen geringfügig (weniger als ein Monat) beschäftigt. Vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX waren Sie als Arbeiter bei drei verschiedenen Firmen angestellt, danach wiederum bei verschiedenen Arbeitsgebern geringfügig beschäftigt. Zuletzt waren Sie vom XXXX in einem Frisörsalon tätig.Vom römisch 40 haben Sie Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen. Vom römisch 40 waren Sie in verschiedenen Branchen geringfügig (weniger als ein Monat) beschäftigt. Vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 waren Sie als Arbeiter bei drei verschiedenen Firmen angestellt, danach wiederum bei verschiedenen Arbeitsgebern geringfügig beschäftigt. Zuletzt waren Sie vom römisch 40 in einem Frisörsalon tätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verheiratet sind Sie seit XXXX mit Frau XXXX , geb. am XXXX , StA. d. Russischen Förderation. Diese verfügt ebenfalls über den Asylstatus, welcher ihr auch im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt wurde. Ihre Gattin ist derzeit arbeitslos gemeldet. Verheiratet sind Sie seit römisch 40 mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. d. Russischen Förderation. Diese verfügt ebenfalls über den Asylstatus, welcher ihr auch im Zuge des Familienverfahrens zuerkannt wurde. Ihre Gattin ist derzeit arbeitslos gemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Gattin und Sie haben drei gemeinsame Kinder, XXXX , geb. XXXX ; XXXX und XXXX (Zwillinge, geb. am XXXX ).Ihre Gattin und Sie haben drei gemeinsame Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 (Zwillinge, geb. am römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Gattin hat Sie während Ihrer Haftzeit im Zeitraum von XXXX lediglich zwei Mal besucht. Ihre Gattin hat Sie während Ihrer Haftzeit im Zeitraum von römisch 40 lediglich zwei Mal besucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Eltern und Ihr Bruder halten sich ebenso im Bundesgebiet auf, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration Ihrerseits in Österreich vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen besonders schweren Verbrechen rechtskräftig verurteilt und sind Sie somit wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft und die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.“ Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: „Zu Spruchpunkt I.:„Zu Spruchpunkt römisch eins.: […] Es ist in weiterer Folge die Frage zu klären, ob die von Ihnen begangenen Taten als „besonders schweres Verbrechen\" anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einleitend ist festzuhalten, dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt: Einleitend ist festzuhalten, dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter [den] Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des „besonders schweren Verbrechens\" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.\" „Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter [den] Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des „besonders schweren Verbrechens\" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zu den besonders schweren Verbrechen nur Straftaten zu zählen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter – insbesondere Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit – betreffen. Sie wurden wiederholt wegen ähnlich gelagerter Delikte, welche die körperliche Unversehrtheit betreffen, wie Verbrechen des räuberischen Diebstahls am 08.07.2011 Raufhandel am 22.09.2011, schwere Körperverletzung am 13.12.2012, versuchter Raub am 11.03.2013 und auch mehrfach wegen (schweren gewerbsmäßigen) Diebstahles durch Einbruch, z.T. in krimineller Vereinigung, zuletzt am 21.02.2019. […] Sie wurden von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Konkret erkannte das Landesgericht für Strafsachen XXXX in seinem Urteil zu Recht, dass Sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung darauf ausgerichtet waren, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen auszuführen. Die Durchführung erfolgte unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, mit dem Vorsatz fremdes Eigentum (teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht), durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.Sie wurden von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret erkannte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 in seinem Urteil zu Recht, dass Sie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung darauf ausgerichtet waren, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen auszuführen. Die Durchführung erfolgte unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, mit dem Vorsatz fremdes Eigentum (teils weggenommen oder abgenötigt, teils wegzunehmen oder abzunötigen versucht), durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben hierdurch</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB• die Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB,• das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB,• das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>die Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB,• die Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB,• das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall,• das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall, begangen und wurden unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. begangen und wurden unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in Bezug auf Ihre Person erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), die teilweise Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB) und das reumütige Geständnis (§34 Abs. 1 Z 17 StGB).Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof in Bezug auf Ihre Person erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), die teilweise Schadensgutmachung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) und das reumütige Geständnis (§34 Absatz eins, Ziffer 17, StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen. Dabei war neben der massiven Delinquenz vor allem die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die besonders brutale, rücksichtlose und für die jeweiligen Opfer traumatisierende Tatbegehung anlässlich der jeweiligen Raubüberfälle zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 3 StGB), die sich etwa im Ansetzen der Tatwaffe an den Kopf des Opfers manifestierte.Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen. Dabei war neben der massiven Delinquenz vor allem die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die besonders brutale, rücksichtlose und für die jeweiligen Opfer traumatisierende Tatbegehung anlässlich der jeweiligen Raubüberfälle zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), die sich etwa im Ansetzen der Tatwaffe an den Kopf des Opfers manifestierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann somit festgestellt werden, dass Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, öffentliche Sicherheit und Ordnung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen Sie besteht ebenso ein aufrechtes Waffenverbot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taten stellen sich sowohl abstrakt als auch in den konkreten Einzelfällen aufgrund der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar. Das Bundesamt geht daher davon aus, dass der Begriff des besonders schweren Verbrechens verwirklicht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Tathandlungen waren in Summe als gemeingefährlich zu qualifizieren, da Ihre Einstellungen gegenüber dem Staat und der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürgern durch Ihre gesetzten Handlungen geeignet waren, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Eine positive Zukunftsprognose ist nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind mit bedeutsamer krimineller Energie ausgestattet, weswegen die Annahme absolut gerechtfertigt ist, dass von Ihnen auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schutzzweck der GFK verlangt zudem eine Interessenabwägung, wobei die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers (beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen) gegenübergestellt wird. Eine Bedrohung im Heimatstaat tritt dann zurück, wenn die Gefahr für die Sicherheit oder die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes trotz bestehender Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Flüchtlings aus Konventionsgründen zu seinen Ungunsten ausfällt. Es handelt sich dabei um einen gravierenden Eingriff in die persönliche Rechtssphäre eines Flüchtlings, von dem nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn er aus einem der darin genannten Gründen tatsächlich erforderlich ist (VwGH 10.10.1996, 95/20/0247).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine Interessensabwägung, wie international gepflogen und vom VwGH verlangt, geht gegen Ihre Person aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage Ihrer Gemeingefährlichkeit ist Folgendes vorauszuschicken: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage Ihrer Gemeingefährlichkeit ist Folgendes vorauszuschicken:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Strafdrohung der durch Sie begangenen Handlungen ist festzuhalten, dass Sie Straftaten mit erheblichen sozialen Unwert verwirklicht haben, welche sich gegen die Bewegungsfreiheit, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen fremdes Eigentum, aber auch in der Vergangenheit das Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts richtete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch Sie als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal Sie sich in entsprechenden Situationen einen langen Zeitraum hinweg in entsprechenden Situationen immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließen. Es kann daher angenommen werden, dass Sie sich auch zukünftig wieder dazu hinreißen lassen könnten. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf Sie keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die durchzuführende Interessensabwägung wird auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION allgemein, zu Ihrer Person, sowie zu den getroffenen Feststellungen in Bezug auf ihre individuelle Lage im Falle einer Rückkehr, sowie auf die noch zutreffenden Ausführungen in Bezug auf Ihre privaten Interessen verwiesen. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit den bereits getroffenen Feststellungen zu Ihrer Delinquenz, dass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zu Ihrem strafbaren Verhalten, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse von Ihnen mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich. In Bezug auf die durchzuführende Interessensabwägung wird auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION allgemein, zu Ihrer Person, sowie zu den getroffenen Feststellungen in Bezug auf ihre individuelle Lage im Falle einer Rückkehr, sowie auf die noch zutreffenden Ausführungen in Bezug auf Ihre privaten Interessen verwiesen. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit den bereits getroffenen Feststellungen zu Ihrer Delinquenz, dass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zu Ihrem strafbaren Verhalten, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse von Ihnen mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sind außer spezialpräventiven Momenten, wie Sie von weiteren Straftaten im Bundesgebiet abzuhalten, auch noch generalpräventive Momente zu berücksichtigen, insbesondere auch als \"Signal\" an die gut vernetzte tschetschenische Diaspora in Österreich, dass ein derartiges gewalttätiges Verhalten von Flüchtlingen in Österreich nicht toleriert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch in dem angeführten Urteil als Minderungsgrund das teilweise Geständnis zu berücksichtigen ist, so ist zu Ihrem Nachteil die auf einer im Wesentlichen gleichen schädlichen Neigung, nämlich hoher Gewaltbereitschaft zu berücksichtigen. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Ihre nahezu nicht vorhandene Integration in Österreich lassen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu. In Anbetracht Ihrer Handlungen kann bei Ihnen durchaus von einer Gemeingefährlichkeit gesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn Sie zuvor strafrechtlich unbescholten waren, so zeigen Ihre nunmehr begangenen Straftaten, dass Sie über ein erhebliches kriminelles Potential verfügen. Wie bereits festgestellt, stellen Sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Einschätzung der aktuellen Gemeingefährlichkeit und negativen Zukunftsprognose ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes sowie jenem des Oberlandesgerichtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Rechtsfolge der oa. Entscheidung ist gem. § 7 Abs. 4 AsylG festzustellen, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Rahmen der Gesamtabwägung gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Ansicht, dass Sie pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen und in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von schwerer Kriminalität überwiegen die öffentlichen Ihren privaten Interessen bei weitem.Als Rechtsfolge der oa. Entscheidung ist gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festzustellen, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Rahmen der Gesamtabwägung gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Ansicht, dass Sie pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen und in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von schwerer Kriminalität überwiegen die öffentlichen Ihren privaten Interessen bei weitem.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang muss vom Bundesamt angemerkt werden, dass Schwerkriminalität nicht zuletzt durch Berichterstattung auch auf das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung überaus negative Auswirkungen entfaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Aktenlage war Ihnen daher gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Aufgrund der Aktenlage war Ihnen daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: […] Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ihrem Fall nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem Jahre 2004 im Wesentlichen mit der Erstreckung in Bezug auf Ihren Vater begründet. Die Versorgungslage in TSCHETSCHENIEN bzw. im Herkunftsland hat sich – wie sich zweifelsfrei aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt – nachhaltig stabilisiert, wobei Sie in der Zwischenzeit auch längst volljährig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann nicht unerwähnt bleiben, dass es Ihnen als Erwachsener zumutbar ist, vermutlich nach anfänglichen Schwierigkeiten, sich in Ihrer Heimat selbst ohne familiäre Anknüpfungspunkte eine Existenz aufzubauen. Deshalb kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Sie aus subjektiven Gründen in eine Notlage geraten können, zumal Sie volljährig, gesund und arbeitsfähig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann nicht angenommen werden, dass Sie als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Ihre Abschiebung für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. im NORDKAUKASUS ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 13.09.2016, wonach die Situation im NORDKAUKASUS – trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen – nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR 13.09.2016, A.A. und A.A. gegen Frankreich, Zl. 39707/13, Rz. 61). Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Lageänderung aufgetreten.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Ihre Abschiebung für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. im NORDKAUKASUS ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 13.09.2016, wonach die Situation im NORDKAUKASUS – trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen – nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche EGMR 13.09.2016, A.A. und A.A. gegen Frankreich, Zl. 39707/13, Rz. 61).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Lageänderung aufgetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihnen bzw. Ihrer Vertretung ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention glaubhaft zu machen.Ihnen bzw. Ihrer Vertretung ist es – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten aber auch nicht angenommen werden kann, dass Sie als mittlerweile 28-jähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann auch ohne Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nach einer Rückkehr in Ihre Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen, dass Sie bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten aber auch nicht angenommen werden kann, dass Sie als mittlerweile 28-jähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann auch ohne Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nach einer Rückkehr in Ihre Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen, dass Sie bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig davon würden aber humanitäre Ermessensgründe – selbst bei hypothetischer Feststellung einer realen Gefahr einer Verletzung des BF nach Art. 3 EMRK – ohne Akteur, von dem der Schaden ausgeht und vor dem Sie geschützt werden müssen, im Sinne des Urteils des EuGH vom 24.04.2018, C-353/16, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes sachlich nicht erfüllen (vgl. dazu auch VwGH 06.11.2018, Zl. 2018/01/0106).Unabhängig davon würden aber humanitäre Ermessensgründe – selbst bei hypothetischer Feststellung einer realen Gefahr einer Verletzung des BF nach Artikel 3, EMRK – ohne Akteur, von dem der Schaden ausgeht und vor dem Sie geschützt werden müssen, im Sinne des Urteils des EuGH vom 24.04.2018, C-353/16, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes sachlich nicht erfüllen vergleiche dazu auch VwGH 06.11.2018, Zl. 2018/01/0106).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der Feststellungen konnte sohin nicht erkannt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um Ihre Außerlandesschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen konnte sohin nicht erkannt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um Ihre Außerlandesschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass Sie mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, war der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen, war der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: […] In Ihrem Fall liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 von Amts wegen vor, noch sind Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Sie sind auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Auch ist nicht amtskundig, dass Sie Opfer von Gewalt sind.In Ihrem Fall liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, von Amts wegen vor, noch sind Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Sie sind auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Auch ist nicht amtskundig, dass Sie Opfer von Gewalt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.: […] Sie sind verheiratet und sind Vater dreier minderjähriger Kinder. Sie haben durchaus die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrer Gattin und Ihren Kindern in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens zu Ihren Eltern und Ihrem Bruder ist Ihnen über elektronische Kommunikationsmittel oder Besuche möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie gehen derzeit keiner Beschäftigung nach und befinden sich in der JA XXXX - XXXX . Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie wurden strafrechtlich zu sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Sie leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche Sie am Erwerbsleben einschränken würden. Sie sind gesellschaftlich nicht integriert. Sie gehen derzeit keiner Beschäftigung nach und befinden sich in der JA römisch 40 - römisch 40 . Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie wurden strafrechtlich zu sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Sie leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche Sie am Erwerbsleben einschränken würden. Sie sind gesellschaftlich nicht integriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesicht der strafrechtlichen Verurteilung, wobei Sie besonders schwere Verbrechen begangen haben kann von keiner entsprechenden guten Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, ausgegangen werden. In Abwägung der öffentlichen Interessen und trotz der Tatsache, dass Sie seit Ihrem Kindesalter in Österreich leben, hier die Schule besucht haben, hat sich seit Ihren Verbrechen eine Gefährlichkeit Ihrer Person manifestiert und stehen Ihren privaten und familiären Interessen gegenüber. Seitens der Behörde sind die öffentlichen Interessen aufgrund der Gefährlichkeit Ihrer Person höher zu bewerten als Ihre familiären und privaten Interessen. Einem Aufenthalt hier in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer schwerer Straftaten gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sprechen zwar Deutsch verfügen jedoch über keine weiteren nennenswerten Integrationsmerkmale. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt. (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gesetzlich vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre privaten Interessen sind im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass Ihr Interesse, in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiegt.Ihre privaten Interessen sind im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass Ihr Interesse, in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde verkennt auch nicht, dass Sie im Kindesalter in Österreich illegal mit Ihren Eltern eingereist sind und sich seit mehreren Jahren nicht im Herkunftsstaat aufgehalten haben. In der Zusammenschau und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände kann von keiner Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härte seitens der Behörde erkannt werden, zumal sich Ihre Verwandten jederzeit die Möglichkeit bietet, Sie aus Österreich zu unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig ist, ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gem. Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. […] Zu Spruchpunkt VII.:Zu Spruchpunkt römisch sieben.: […] Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen eines schwerwiegenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Derzeit befinden Sie sich in der JA XXXX - XXXX . Gegen Sie wurde auch ein Waffenverbot erlassen.Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen eines schwerwiegenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Derzeit befinden Sie sich in der JA römisch 40 - römisch 40 . Gegen Sie wurde auch ein Waffenverbot erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt stellen Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und ist seitens der Behörde aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes keine positive Zukunftsprognose abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Sie sind volljährig, gesund und arbeitswillig. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen div. Verbrechen, darunter schwerer Raub, Körperverletzung, schwere Körperverletzung und diverse andere Verbrechen und Vergehen in teilweise in mehrfacher Ausführung verurteilt. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht erfolgen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Sie sind volljährig, gesund und arbeitswillig. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen div. Verbrechen, darunter schwerer Raub, Körperverletzung, schwere Körperverletzung und diverse andere Verbrechen und Vergehen in teilweise in mehrfacher Ausführung verurteilt. Eine positive Zukunftsprognose kann nicht erfolgen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.</p></div>", "next": 239802}