{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals im Februar 2018 in das Bundesgebiet ein und war hier geringfügig Erwerbstätig, bevor er im Oktober 2018 sein Bachelorstudium in Sportwissenschaften an einer öffentlichen Universität begann. Er ist hier insgesamt knapp fünf Jahre einer teils geringfügigen – teils vollversicherten – Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sein Bachelorstudium abgeschlossen. Er hat seinen – diesbezüglich unsubstanziiert gebliebenen – Angaben nach etwa seit 2020 eine Beziehung mit einer Frau, die noch nie in Deutschland gelebt hat. Angesichts der insgesamt sechsjährigen Aufenthaltsdauer und der Mitgliedschaft im Handballverein ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich entsprechend sozial integriert gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und leben seine Eltern und sein Bruder in Deutschland. Seine Angehörigen hat er in der Vergangenheit ausweislich seines eigenen Vorbringens in der schriftlichen Stellungnahme immer wieder besucht. Der Beschwerdeführer ist zudem ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, sich in Deutschland, wo er immerhin aufgewachsen ist, seine gesamte Schulbildung absolviert und familiäre Bindungen hat, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland keine Unterstützung durch seine Familie zukommen würde und wurde dies auch nicht vorgebracht. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich neben seinem Studium in der Event-Gastronomie tätig gewesen ist, kann ihm eine solche oder eine ähnliche Tätigkeit jedenfalls auch in Deutschland zugemutet werden, zumal sowohl vom deutschen als auch vom österreichischen Strafgericht ein (unbefristetes) Berufsverbot betreffend sein Sportstudium verhängt wurde und der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bis auf weiteres ohnehin nicht ausüben dürfte, sodass auch der Fortsetzung seines in Österreich begonnenen Masterstudiums nur geringe Bedeutung im Gesamtzusammenhang zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde zudem nicht substanziiert vorgebracht, weshalb es der Freundin des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in Deutschland – oder auch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union – regelmäßig zu besuchen und so – wie auch durch sonstige Kontaktmöglichkeiten wie etwa Telefon, Internet und Soziale Medien – die Beziehung aufrecht zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass das Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einem Einreiseverbot – nur für das Bundesgebiet gilt und der Beschwerdeführer dadurch nicht gehindert wird, in den übrigen Schengen-Raum einzureisen oder sich dort niederzulassen und vielleicht in der Nähe zum Wohnort der Freundin einen Aufenthalt zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft ein Einkommen zu erwirtschaften. Eine entsprechende psychologische Therapie kann auch in Deutschland fortgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sechs Jahren erscheint trotz des vorhandenen Privatlebens in Österreich angesichts des ebenso langen Tatzeitraumes und der – sich aus den Trieben des Beschwerdeführers ergebenden – Wiederholungsgefahr jedenfalls gerechtfertigt, auch wenn der Beschwerdeführer sich seit zwei Jahren in Therapie befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt ausgeführt, dass es vordringlicher Zweck sei, weiteres strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich der pornografischen Darstellung Minderjähriger zu verhindern. Das öffentliche Interesse an einer baldigen Ausreise würde höher wiegen als das private Interesse an einer verzögerten Ausreise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist im Ergebnis aber festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen die sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Vorstrafe in Deutschland sein Verhalten über Jahre in Österreich fortsetzte und nicht nur Kinderpornografie konsumierte, speicherte und verbreitete, sondern insbesondere selbst kinderpornografisches Material herstellte. Um seinen Neigungen nachzugeben, hat es ausweislich der strafgerichtlichen Verurteilung bereits ausgereicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Umzuges nach Österreich eine Festplatte mit älterem kinderpornografischem Material gefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist der Beschwerdeführer bereits am 09.04.2024 von sich aus freiwillig aus dem Bundesgebiet in Folge der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgereist. Er ist mit keinem Wohnsitz mehr gemeldet und auch von der Sozialversicherung abgemeldet. Es ist daher zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nunmehr noch persönliche Verhältnisse zu regeln hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 18.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2288100.1.01</p></div>", "next": 0}