{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt und stellen auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und ist somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Ausschlussgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden mehrfach von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt und wurden bereits mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind durch Ihre strafrechtlichen Verstöße in Erscheinung getreten!</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden am 09.02.2012 (rk 14.02.2012) vom LG XXXX [,,,] wegen §§ 83 (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Sie wurden am 09.02.2012 (rk 14.02.2012) vom LG römisch 40 [,,,] wegen Paragraphen 83, (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden am 22.10.2015 (rk 07.07.2016) vom Landesgericht für Strafsachen XXXX […] wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.Sie wurden am 22.10.2015 (rk 07.07.2016) vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 […] wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass in XXXX und an anderen Orten A. Sie sich als MitgliedDiesem Urteil liegt zu Grunde, dass in römisch 40 und an anderen Orten A. Sie sich als Mitglied 1. an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit 29.07.2011 gelisteten Terrorvereinigung EMIRAT KAUKASUS, wobei das EMIRAT KAUKASUS von seinem Gründer DOKU U. im OKTOBER 2007 „ausgerufen“ wurde und somit seit zumindest siebeneinhalb Jahren besteht, beteiligt haben, wobei Sie jeweils in dem Wissen handelten, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung Emirat Kaukasus oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION, zu fördern, indem Sie in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahmen, diese sammelten und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des Emirat KAUKASUS in TSCHETSCHENIEN übermittelten, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen, und zwar, a. von 04.08.2011 bis 18.09.2011 Bargeldbeträge von insgesamt € 179.600,--, b. ab dem 20.06.2012 bis jedenfalls dem 23.01.2013 Bargeldbeträge von insgesamt € 352.840,--.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd wurde vom Gericht kein Umstand gewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Oberlandesgericht XXXX wurden mit Beschluss 33 Bs 94/16i vom 07.07.2016 lediglich die Strafzumessungsgründe angepasst, den Berufungen wurde jedoch keine Folge gegeben.Vom Oberlandesgericht römisch 40 wurden mit Beschluss 33 Bs 94/16i vom 07.07.2016 lediglich die Strafzumessungsgründe angepasst, den Berufungen wurde jedoch keine Folge gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Einreiseverbots:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden im Bundesgebiet mehrmals straffällig. Sie wurden wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“ Begründend führte es u.a. Folgendes aus: „Zu Spruchpunkt I.:„Zu Spruchpunkt römisch eins.: […] Gegenständliches Verfahren beruht auf einen Folgeantrag. Wegen Straffälligkeit wurde Ihnen der bereits zuerkannte Status eines Asylberechtigten aber[…]kannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor das Bestehen von Einschlussgründen zu prüfen ist, ist das Bestehen von Ausschlussgründen zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschlussgrund gem. § 6 Abs 1 Z 3 AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt:Der Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt: § 6 Abs. 1 Zif 3 AsylG normiert in Anlehnung an den Wortlaut der Statusrichtlinie, dass stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Republik vorliegen müssen. Stichhaltige Gründe bedeutet, dass die Gefahr einleuchtend, nachvollziehbar und plausibel sein muss. Ein Beweis ist nicht erforderlich. (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl u. Fremdenrecht, S 637).Paragraph 6, Absatz eins, Zif 3 AsylG normiert in Anlehnung an den Wortlaut der Statusrichtlinie, dass stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Republik vorliegen müssen. Stichhaltige Gründe bedeutet, dass die Gefahr einleuchtend, nachvollziehbar und plausibel sein muss. Ein Beweis ist nicht erforderlich. (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl u. Fremdenrecht, S 637).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Schutzsuchende wegen terroristischer Aktivitäten, der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Organisation rechtskräftig verurteilt, kann im Regelfall allein auf diese Feststellungen der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus gestützt werden. Sie sind auch betroffen, wenn man ihnen keine unmittelbare Beteiligung an konkreten terroristischen Anschlägen nachweisen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie handelten jeweils in dem Wissen, durch Ihre Beteiligung die Vereinigung EMIRAT KAUKASUS oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden der RUSSISCHEN FÖDERATION, zu fördern, indem Sie in zumindest nachstehend angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahmen, diese sammelten und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des EMIRAT KAUKASUS in TSCHETSCHENIEN übermittelten, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Regierungsvorlage RV 582 XXV.GP stellt in diesem Kontext klar, dass die Bestimmung im Lichte des 37. Erwägungsgrundes zur Statusrichtlinie zu verstehen ist und daher auch das bloße Unterstützen einer terroristischen Vereinigung vom Tatbestand der Norm umfasst ist.Auch die Regierungsvorlage Regierungsvorlage 582 römisch 25 .Gesetzgebungsperiode stellt in diesem Kontext klar, dass die Bestimmung im Lichte des 37. Erwägungsgrundes zur Statusrichtlinie zu verstehen ist und daher auch das bloße Unterstützen einer terroristischen Vereinigung vom Tatbestand der Norm umfasst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch auf die jüngste Rsp. des VwGH vom 04.04.2019 Ro 2018/01/0014-3 zu verweisen. In seinem Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung abstellt, sondern eine Gefährdungsprognose mit dem Umständen des Einzelfalles maßgebend ist. Die Behörde hat das Verhalten des Fremden, unabhängig von einer möglichen Verurteilung, einer Anklageerhebung oder allfälligen Einstellung eines Strafverfahrens selbst zu beurteilen.In diesem Zusammenhang ist auch auf die jüngste Rsp. des VwGH vom 04.04.2019 Ro 2018/01/0014-3 zu verweisen. In seinem Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung abstellt, sondern eine Gefährdungsprognose mit dem Umständen des Einzelfalles maßgebend ist. Die Behörde hat das Verhalten des Fremden, unabhängig von einer möglichen Verurteilung, einer Anklageerhebung oder allfälligen Einstellung eines Strafverfahrens selbst zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ihrem Fall bedeutet das:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die stichhaltigen Gründe der Annahme, dass Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, erg[eben] sich aus Ihrer rechtskräftigen Verurteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Sie wurden wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen ergibt sich die Gefahr für die Sicherheit der Republik, dass unwahrscheinlich ist, dass Sie Ihre innere Haltung seit Ihrer Verurteilung geändert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschlussgrund gem. § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt:Der Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist aus folgenden Gründen erfüllt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls gem. Z 4 müssen zunächst vier Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können und die Zukunftsprognose muss negativ sein.Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls gem. Ziffer 4, müssen zunächst vier Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können und die Zukunftsprognose muss negativ sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , vom 22.10.2015 […], wurden Sie gem. § 278b Abs 2 StGB wegen der Beteiligung als Mitglied an der terroristischen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , vom 22.10.2015 […], wurden Sie gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB wegen der Beteiligung als Mitglied an der terroristischen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (§ 31 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen. Eine außerordentliche Strafmilderung liegt ebenso nicht vor, weil die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB).Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Eine außerordentliche Strafmilderung liegt ebenso nicht vor, weil die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB). § 278b Abs 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und handelt es sich somit handelt es sich angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der von Ihnen geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht im objektiven Sinn um ein besonders schweres Verbrechen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX bei der Bemessung des Strafausmaßes als erschwerend den langen Deliktszeitraum gewertet hat. Sie wurden bereits davor wegen §§ 83 und 84 StGB rechtskräftig verurteilt und ist davon auszugehen, dass die von Ihnen begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und handelt es sich somit handelt es sich angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der von Ihnen geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht im objektiven Sinn um ein besonders schweres Verbrechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 bei der Bemessung des Strafausmaßes als erschwerend den langen Deliktszeitraum gewertet hat. Sie wurden bereits davor wegen Paragraphen 83 und 84 StGB rechtskräftig verurteilt und ist davon auszugehen, dass die von Ihnen begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters werden Sie als gemeingefährlicher Täter angesehen, da aufgrund der angenommenen Verinnerlichung Ihres Gedankengutes eine neuerliche Unterstützung, nicht ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vornahme einer Interessensabwägung der Sicherheitsinteressen der Republik Österreich mit Ihren privaten Schutzinteressen, zeigt sich vor dem Hintergrund des bereits dargestellten grundlegenden Gefährdungspotentials, das auch die Staatsordnung als solche betrifft, dass Ihr privates Interesse an einem asylrechtlichen Schutzstatus zugunsten der Sicherheit der Republik Österreich zurücktreten muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie schon in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Ausschlussgründen ausgeführt, wird eine negative Zukunftsprognose festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1994, Zl. 94/19/0389).Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1994, Zl. 94/19/0389).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: […] Sie wurden in Österreich wiederholt straffällig und vom Landesgericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 278b StGB) verurteilt. Ihr Verhalten beweist die grundsätzliche Geringschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften.Sie wurden in Österreich wiederholt straffällig und vom Landesgericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 278 b, StGB) verurteilt. Ihr Verhalten beweist die grundsätzliche Geringschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund Ihres Fehlverhaltens ist in weiterer Folge auch mit keiner positiven Zukunftsprognose zu rechnen, es kann vielmehr angenommen werden, dass Sie weiterhin Straftaten begehen und daher eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Ihre strafrechtliche Verurteilung haben Sie sich auch die realistische Möglichkeit genommen, in absehbarer Zukunft eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten, was sich entsprechend auf die Gefährdungsprognose auswirkt. Ihr Verhalten im Bundesgebiet lässt Ihre Unbelehrbarkeit und das Fehlen von Reue oder Einsicht deutlich erkennen. Dies lässt den Schluss zu, dass Ihr Verhalten im Bundesgebiet eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, wodurch sich eine negative Zukunftsprognose ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie gefährdeten mit dem unerlaubten Umgang mit Suchtgift die Volksgesundheit Österreichs. Sie respektieren nicht die österreichischen Gesetze. Sie stellen eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz auf keinen Fall im Interesse der österreichischen Gesellschaft liegen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt stellen Sie aufgrund Ihres Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und ist nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen! […] Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, gerechtfertigt ist. Zu erwarten ist demnach – auch unter Beachtung Ihrer bisher gesetzten integrativen Schritte, die sich annähernd gegen Null bewegen – eine negative Zukunftsprognose.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Antrag auf internationalen Schutz war daher gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz war daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: […] Sie sind kein Opfer von Gewalt und derartige Voraussetzungen lagen in Ihrem Fall jedoch nicht vor. Sie wurden im Bundesgebiet mehrmals straffällig. Aufgrund des Tatherganges wurde festgestellt, dass Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt IV: […] Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben Familie im Bundesgebiet. Sie leben mit Ihrer Ehefrau (traditionell verheiratet) und Ihren mehrheitlich minderjährigen Kindern nicht in häuslicher Gemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund eines Zwischenfalls in der RUSSISCHEN FÖDERATION wurden Ihnen die Unterarme amputiert. Für die täglichen Bedürfnisse benötigen Sie einen Gehilfen. Im Bundesgebiet gingen Sie keiner Beschäftigung nach. Sie wurden mehrmals straffällig. Es konnten Integrationsschritte (dt. Sprache) festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und § 8 Abs. 3a AsylG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gesetzlich vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu wird ausgeführt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Sie haben in Österreich Angehörige (Familie)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Sie sind seit Ihrer Einreise spätestens im Februar 2004 in Österreich aufhältig</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Sie haben Schulbildung und gehen keiner Beschäftigung nach</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ihnen wurde, aufgrund Straffälligkeit der internationale Schutz aberkannt</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wegen einer Straftat die nur vorsätzlich begangen werden kann, wurden Sie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Es ist auch deutlich auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend erachtet um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06.2013, U485/2012) - eine Aufenthaltsdauer die im zeitlichen Segment deutlich über dem Ihrem liegt, bzw. integrationsstiftende Umstände, die Sie nicht einmal ansatzweise erreicht haben Ihre strafrechtliche Verurteilung im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK sind nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass Ihr Interesse, in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiegt.Ihre strafrechtliche Verurteilung im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK sind nicht ausreichend, um daraus abzuleiten, dass Ihr Interesse, in Österreich zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung überwiegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Kultur und Sprache Ihres Herkunftsstaates, der RUSSISCHEN FÖDERATION, sind Sie vertraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.: […] Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt.Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.: […] Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ihrem Fall wurden solche Gründe nicht festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet, dass Sie binnen der im Spruch genannten Frist freiwillig ausreisen müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Das bedeutet, dass Sie binnen der im Spruch genannten Frist freiwillig ausreisen müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt VII.:Zu Spruchpunkt römisch sieben.: […] Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wurden von einem Gericht wegen eines Verbrechens (terroristischer Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt stellen Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und ist seitens der Behörde aufgrund Ihres Persönlichkeitsbildes keine positive Zukunftsprognose abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Sie sind volljährig, verheiratet, grundsätzlich gesund und bedingt arbeitsfähig. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Sie sind volljährig, verheiratet, grundsätzlich gesund und bedingt arbeitsfähig. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine positive Zukunftsprognose kann nicht erfolgen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Eine positive Zukunftsprognose kann nicht erfolgen. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise. […]“ 1.16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.03.2023 Beschwerde im vollen Umfang. Darin führt er im Wesentlichen aus: „Gegen den Bescheid des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023 […] dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 07.02.2023, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist folgende BESCHWERDE:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid wird vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Sachverhalt Mit Antrag vom 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm mit Bescheid vom 25.09.2017 sein Asylstatus aberkannt worden war.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 03.02.2023 […] wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Über den Beschwerdeführer wurde eine Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 03.02.2023 […] wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Über den Beschwerdeführer wurde eine Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es lägen die Ausschlussgründe nach § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG vor. Die Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (Z 3) bzw für die Gemeinschaft (Z 4) wird jedoch lediglich mit der im Jahr 2015 erfolgten Verurteilung wegen Taten, die über zehn Jahre zurückliegen, sowie wie mit dem vermeintlichen Negieren des Bestehens der RUSSISCHEN FÖDERATION begründet. Auch die negative Zukunftsprognose hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wird allein mit der erfolgten Verurteilung begründet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es lägen die Ausschlussgründe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG vor. Die Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (Ziffer 3,) bzw für die Gemeinschaft (Ziffer 4,) wird jedoch lediglich mit der im Jahr 2015 erfolgten Verurteilung wegen Taten, die über zehn Jahre zurückliegen, sowie wie mit dem vermeintlichen Negieren des Bestehens der RUSSISCHEN FÖDERATION begründet. Auch die negative Zukunftsprognose hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wird allein mit der erfolgten Verurteilung begründet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Mangelhafte Begründung Hinsichtlich der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass der Be-schwerdeführer „mehrfach von einem Landesgericht“ rechtskräftig verurteilt wurde und zitierte den Urteilsspruch bezüglich der Verurteilung wegen § 278b Abs 2 StGB zu 83 Hv 101/15b (S 10 f).Hinsichtlich der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass der Be-schwerdeführer „mehrfach von einem Landesgericht“ rechtskräftig verurteilt wurde und zitierte den Urteilsspruch bezüglich der Verurteilung wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu 83 Hv 101/15b (S 10 f).</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beweiswürdigung heißt es dazu (S 40): „Sie haben zwar innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine neuerliche Straftat begangen, aufgrund den Einvernahmen [...] beim BFA, der Polizei, bei den Gerichten ist davon auszugehen, dass Sie nach wie vor der Ideologie verhaftet ist. zB negieren Sie das Bestehen der Russischen Föderation. [...] Die Rolle von Befürwortern und Förderern von Gedankengut terroristischer Vereinigungen ist keine unwesentliche. Terrororganisationen leben von solchen Mitgliedern wie Ihnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dahingehend ist die Tat mit einem äußerst hohen Unrechtsgehalt behaftet und ist somit seitens der Behörde klar ersichtlich, dass Sie einerseits eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich und andererseits eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Tatzeitpunkt waren Sie volljährig und geschäftsfähig. In Anbetracht des schwerwiegenden Tathergangs, ist es offensichtlich, dass Sie auch aktuell eine gesellschaftliche Gefährdung darstellend Diese Begründung ist mangelhaft. Es ist völlig unklar, welcher Ideologie der Beschwerdeführer (bis heute) verhaftet sein soll und inwiefern dies eine Gefahr für die Gemeinschaft oder für die Republik Österreich darstellen könnte. Insbesondere wird kein Bezug zu der Straftat, die Gegenstand der Verurteilung im Jahr 2015 war, hergestellt. Der Beschwerdeführer hat damals (nur) eine bestimmte terroristische Vereinigung, nämlich das EMIRAT KAUKASUS, unterstützt. In ihrer Begründung stellt die belangte Behörde keinen Bezug zu dieser Terrororganisation, die im Übrigen mittlerweile faktisch nicht mehr existiert (siehe sogleich), her. Die Begründung ist daher mangelhaft. Hätte sich die Behörde ausreichend mit der zugrunde liegenden Verurteilung auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer weder eine Gefahr für die Gemeinschaft noch eine Gefahr für die Republik Österreich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso bleibt unklar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die belangte Behörde davon ausgeht, dass es „unwahrscheinlich“ sei, dass der Beschwerdeführer seine „innere Haltung“ seit der Verurteilung geändert hat (S 43).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ermittlungsmängel hinsichtlich des EMIRATS KAUKASUS Wesentliche Grundlage für die negative Zukunftsprognose war die Verurteilung wegen § 278b Abs 2 StGB […]. Die Verurteilung erfolgte wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung EMIRAT KAUKASUS.Wesentliche Grundlage für die negative Zukunftsprognose war die Verurteilung wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB […]. Die Verurteilung erfolgte wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung EMIRAT KAUKASUS.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat – unter Missachtung von § 39 Abs 2 AVG – Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Lage des EMIRATS KAUKASUS unterlassen bzw wurden Beweisergebnisse übergangen. So ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zur RUSSISCHEN FÖDERATION vom 17.11.2021, dass das EMIRAT KAUKASUS praktisch nicht mehr existiert (S 6 und 21):Die belangte Behörde hat – unter Missachtung von Paragraph 39, Absatz 2, AVG – Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Lage des EMIRATS KAUKASUS unterlassen bzw wurden Beweisergebnisse übergangen. So ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zur RUSSISCHEN FÖDERATION vom 17.11.2021, dass das EMIRAT KAUKASUS praktisch nicht mehr existiert (S 6 und 21): „In Bezug auf das KAUKASUS-EMIRAT ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da KADYROWS Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter weicher Flagge ein Islamist kämpft. [...] Ein Risikomoment für die voiatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten ISLAMISCHEN STAATES (iS), der mittlerweile das KAUKASUS-EMIRAT praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in SYRIEN und in den IRAK, haben dazu geführt, dass die Gewalt im NORDKAUKASUS in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in TSCHETSCHENIEN als auch in DAGESTAN immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.202l).“ Ebenso übergangen wurde die – bereits im Asylantrag zitierte – Äußerung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA im Verfahren bezüglich seiner Duldungskarte (Protokoll der Niederschrift vom 02.02.2022 […], Seite 13): „F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint XXXX , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?„F: Was meinen Sie damit bzw. was halten Sie von ihm [gemeint römisch 40 , der 2007 das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat]?</p>\n<p class=\"lf-p\">A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet. Im Krieg sterben natürlich Menschen: aber einen Unschuldigen töten: ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt. ich habe XXXX in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird.“A: Es ist bei uns eine sehr große Sünde, wenn man einen unschuldigen Menschen tötet. Im Krieg sterben natürlich Menschen: aber einen Unschuldigen töten: ist eine große Sünde. Es ist so, dass er am Anfang, nachdem er das EMIRAT KAUKASUS ausgerufen hat, befohlen hat, die ganzen Anschläge einzustellen. Das hat mir gefallen, aber dann ging es wieder los und unschuldige Menschen wurden getötet und so etwas habe ich nie unterstützt. ich habe römisch 40 in diesem Sinn nicht unterstützt und würde meinen nächsten Verwandten auch nicht unterstützen, wenn er so etwas machen wird.“ Sodann sagte der Antragsteller über Vorhalt des Umstands, dass das EMIRAT KAUKASUS als eine terroristische Vereinigung gelistet ist und über Vorhalt der Auflistung der Ziele des EMIRAT KAUKASUS: „Ich glaube, das war 2015. ich werde nie unterstützen, was die machen, die Anschläge auf die unschuldigen Menschen.“ (S 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte die belangte Behörde diese Ermittlungsergebnisse entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Gemeinschaft oder für die Republik Österreich darstellt und dass eine positive Zukunftsprognose besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht dargelegt hat, aufgrund welcher „angenommenen Verinnerlichung von Gedankengut eine ‚neuerliche Unter-stützung' nicht ausgeschlossen werden könne“ (S 44). Völlig unklar bleibt, wen der Beschwerdeführer neuerlich unterstützen sollte.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ermittlungsmängel hinsichtlich der Zukunftsprognose Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (Ra 2021/17/0006).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat dazu keine Feststellungen getroffen und ist sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Taten des Beschwerdeführers liegen mehr als 10 Jahre zurück. Am 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Auch seither hat er sich wohlverhalten und liegen keine Hinweise vor, die die Annahme einer negativen Zukunftsprognose rechtfertigen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt Das Verneinen der positiven Zukunftsprognose wurde von der belangten Behörde unter anderem auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Volksgesundheit durch unerlaubten Umgang mit Suchtgift gefährdete (S 46). Wie die Behörde zu dieser Feststellung kommt, ist unklar. So zeigt insbesondere die zitierte Strafregisterauskunft keine Verurteilung wegen Suchtgiftkriminalität auf.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Widersprüchlichkeit des Bescheides Der Bescheid ist darüber hinaus widersprüchlich. Einerseits unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dass die „integrativen Schritte, die vom Beschwerdeführer gesetzt wurden“, „sich annähernd gegen Null bewegen“ (S 47). Andererseits führt die belangte Behörde in anderem Zusammenhang aus (S 49): „Es konnten Integrationsschritte (dt. Sprache) festgestellt werden.“ Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut erlernt und kann sich gut auf Deutsch verständigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ermittlungsmängel hinsichtlich der Interessensabwägung nach Art 8 EMRK- Ermittlungsmängel hinsichtlich der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK Zu Spruchpunkt IV. hat die belangte Behörde eine Interessensabwägung gemäß § 9 Abs 1 BFA- VG durchgeführt. Dabei hat sie wesentliche Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und Ermittlungsergebnisse außer Acht gelassen. So ist sie beispielsweise nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für seine minderjährigen Kinder hat. Auch hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Taten des Beschwerdeführers schon über 10 Jahre zurückliegen.Zu Spruchpunkt römisch vier. hat die belangte Behörde eine Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA- VG durchgeführt. Dabei hat sie wesentliche Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und Ermittlungsergebnisse außer Acht gelassen. So ist sie beispielsweise nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für seine minderjährigen Kinder hat. Auch hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Taten des Beschwerdeführers schon über 10 Jahre zurückliegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen angestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des langen Aufenthalts, der langen Zeit des Wohlverhaltens, der guten Deutschkenntnisse und des schützenswerten Familienlebens, deutlich überwiegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtswidrigkeit des Inhalts Im Übrigen ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde die unbestimmten Gesetzesbegriffe „Gefahr für die Gemeinschaft“ bzw „Gefahr für die Sicherheit der Republik Ös-terreich“ unrichtig ausgelegt hat. Diese Tatbestandsmerkmale verdeutlichen, dass es nicht allein auf die Verurteilung ankommen kann, sondern auf die konkreten Umstände. Die Behörde hat zu Unrecht eine positive Gefährdungsprognose bzw eine negative Zukunftsprognose getroffen. Ins-besondere vor dem Hintergrund, dass das EMIRAT KAUKASUS faktisch nicht mehr existiert und dass der Beschwerdeführer die Taten des EMIRAT KAUKASUS nicht gutheißt (siehe oben), muss die Zu-kunftsprognose positiv ausfallen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (jemals) irgendeine andere terroristische Vereinigung unterstützt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Anträge Der Beschwerdeführer beantragt aus den angeführten Gründen 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VII. aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes im größtmöglichen Ausmaß herabzusetzen,den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sieben. aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes im größtmöglichen Ausmaß herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ 1.17. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Anschreiben vom 07.03.2023 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Akt langte am 15.03.2023 hg. ein.</div>\n<p class=\"lf-p\">1.18. Am 08.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.19. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die den Beschwerdeführer betreffenden Strafakten an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein: „1. Sie werden hiermit aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, die folgenden Fragen zu beantworten und die Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel zu folgenden Fragen vorzulegen: a. Sie geben in der ERV-Eingabe vom 08.11.2023 an, weiblichen Geschlechts zu sein, laut Akt sind Sie männlichen Geschlechts. Haben Sie eine Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen? b. Sie stellen den Fristsetzungsantrag als XXXX , laut Akt hießen Sie ursprünglich XXXX . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen?b. Sie stellen den Fristsetzungsantrag als römisch 40 , laut Akt hießen Sie ursprünglich römisch 40 . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen? c. Sie geben an, verheiratet zu sein. Im Akt ist aber nur eine traditionelle Eheschließung nachvollziehbar. Wann und wo haben Sie geheiratet (sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in Österreich ist die Zivilehe obligatorisch)?</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Laut Ihren Angaben wurden Sie in SCHWEDEN verurteilt und in BELGIEN freigesprochen. Sie werden hiermit aufgefordert, diese Urteile innerhalb derselben Frist dem Gericht vorzulegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Laut Ihren Angaben in der Einvernahme am 23.08.2023 gibt es Schriftstücke aus RUSSLAND, in welchen steht, dass Sie eine Gefahr für ganz RUSSLAND sind und dass RUSSLAND Ihren Bruder und Mitkämpfer getötet hat, ihr Bruder solle gegen RUSSLAND gekämpft haben und Sie sollen dann sein Nachfolger gewesen sein. Sie werden aufgefordert, diese Papiere innerhalb derselben Frist vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Sie werden weiters aufgefordert, innerhalb derselben Frist bekanntzugeben, ob sich seit der Beschwerdeerhebung gravierende Veränderungen an Ihrem Gesundheitszustand ergeben haben, und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel (Befunde, Arztbriefe, Krankenhausbestätigungen etc.) vorzulegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden aufgefordert, innerhalb derselben Frist die Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu den Umständen in Ihrem Herkunftsstaat und Ihrem Fluchtvorbringen, auf die Sie sich in Ihrem Verfahren stützen wollen, vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden auch aufgefordert, die Unterlagen und Dokumente betreffend Ihre aktuellen Lebensverhältnisse und familiären Beziehungen in Österreich, die Sie Ihrem Verfahren zugrunde legen wollen, innerhalb derselben Frist vorzulegen. Insbesondere werden Sie aufgefordert die Daten Ihrer in Österreich lebenden Angehörigen anzugeben (Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel, Wohnort und Verwandtschaftsverhältnis), insbesondere aller Personen, für die Sie (allenfalls gemeinsam mit anderen) obsorgeberechtigt sind, inkl. Nachweis für die Obsorgeberechtigung.“ 1.20. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 legte der Beschwerdeführer ein BELGISCHES Urteil vor, das Protokoll der Sicherheitsberatungen vom 01.07.2013 und 18.01.2022, Unterlagen in RUSSISCHER Sprache, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX wegen bösartiger Neubildung der Schilddrüse und eine wegen Blinddarmentzündung sowie Laborbefunde, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2017, die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2005) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel und Asylbescheid (2006) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2008) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2009) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX und die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2013) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von XXXX , Ladung von XXXX zur Todesfallaufnahme nach dem Verstorbenen XXXX zur Notarin in XXXX vom 30.10.2023, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 04.02.2022 und 15.06.2022 und die Beschwerde vom 02.03.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer führte Folgendes aus:1.20. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 legte der Beschwerdeführer ein BELGISCHES Urteil vor, das Protokoll der Sicherheitsberatungen vom 01.07.2013 und 18.01.2022, Unterlagen in RUSSISCHER Sprache, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 wegen bösartiger Neubildung der Schilddrüse und eine wegen Blinddarmentzündung sowie Laborbefunde, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2017, die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2004) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 21.08.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2005) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel und Asylbescheid (2006) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2008) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 , die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2009) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 und die Kopie von Aufenthaltstitel (ausgestellt am 03.03.2022), Meldezettel, Asylbescheid (2013) und Geburtsurkunde (ausgestellt in Österreich am 12.09.2019) von römisch 40 , Ladung von römisch 40 zur Todesfallaufnahme nach dem Verstorbenen römisch 40 zur Notarin in römisch 40 vom 30.10.2023, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 04.02.2022 und 15.06.2022 und die Beschwerde vom 02.03.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer führte Folgendes aus: „1. a) Sie geben in der ERV-Eingabe vom 08.11.2023 an, weiblichen Geschlechts zu sein, laut Akt sind Sie männlichen Geschlechts. Haben Sie eine Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Nein, der Beschwerdeführer ist nach wie vor männlichen Geschlechts und hat keine Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen. Da in der ERV-Eingabe vom 08.11.2023 keine Angabe des Beschwerdeführers zu finden ist, dass er weiblichen Geschlechts sei, erschließt sich diesem die Fragestellung nicht vollends.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Sie stellen den Fristsetzungsantrag als XXXX , laut Akt hießen Sie ursprünglich XXXX . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen?b) Sie stellen den Fristsetzungsantrag als römisch 40 , laut Akt hießen Sie ursprünglich römisch 40 . Wann und wo haben Sie eine behördliche Namensänderung vornehmen lassen?</div>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Krieg in TSCHETSCHENIEN 1999 hat der Beschwerdeführer seinen Namen geändert und einen neuen Reisepass bekommen. Bei allen Verfahren in Österreich in den letzten Jahren trat der Beschwerdeführer bereit unter seiner Alias-Identität auf und aus diesen Verfahren ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit welchem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr XXXX alias XXXX / Geboren: XXXX alias XXXX / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION“ gerichtet ist.Vor dem Krieg in TSCHETSCHENIEN 1999 hat der Beschwerdeführer seinen Namen geändert und einen neuen Reisepass bekommen. Bei allen Verfahren in Österreich in den letzten Jahren trat der Beschwerdeführer bereit unter seiner Alias-Identität auf und aus diesen Verfahren ergibt sich zweifelsfrei die Identität des Antragstellers. Anzumerken ist auch, dass auch der Bescheid, mit welchem dem Antragsteller sein Asylstatus aberkannt wurde, an „Herr römisch 40 alias römisch 40 / Geboren: römisch 40 alias römisch 40 / Staatsangehörigkeit: RUSSISCHE FÖDERATION“ gerichtet ist. c. Sie geben an, verheiratet zu sein. Im Akt ist aber nur eine traditionelle Eheschließung nachvollziehbar. Wann und wo haben Sie geheiratet (sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in Österreich ist die Zivilehe obligatorisch)?</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat lediglich traditionell geheiratet. Mit seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer sechs gemeinsame Kinder, fünf davon minderjährig. Sowohl die Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder haben in Österreich den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, jeweils gültig bis 03.03.2027.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>[…] Der Beschwerdeführer wurde in beiden Ländern freigesprochen. Das BELGISCHE Urteil wird in Originalsprache vorgelegt (Beilage ./1), das SCHWEDISCHE Urteil liegt dem Beschwerdeführer nicht vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht wird angeregt eine ECRIS-Auskunft zur Überprüfung der vorgebrachten Freisprüche des Beschwerdeführers einzuholen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Ihren Angaben in der Einvernahme am 23.08.2023 gibt es Schriftstücke aus RUSSLAND, in welchen steht, dass Sie eine Gefahr für ganz RUSSLAND sind und dass RUSSLAND Ihren Bruder und Mitkämpfer getötet hat, ihr Bruder solle gegen RUSSLAND gekämpft haben und Sie sollen dann sein Nachfolger gewesen sein. Sie werden aufgefordert, diese Papiere innerhalb derselben Frist vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wurde durch den Beschwerdeführer bereits vorgelegt, seine Vernehmungen von der Sicherheitsberatung, LPD XXXX , vom 01.07.2013 und 16.11.2021 als Nachweis der Bedrohung erneut vorgelegt […].Dies wurde durch den Beschwerdeführer bereits vorgelegt, seine Vernehmungen von der Sicherheitsberatung, LPD römisch 40 , vom 01.07.2013 und 16.11.2021 als Nachweis der Bedrohung erneut vorgelegt […].</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlagen über die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers werden in russischer Originalsprache mit diesem Schriftsatz vorgelegt […].</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>[…] Es haben sich keine gravierenden Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben. Vorgelegt werden die aktuellsten Gesundheitsunterlagen […].</div>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden aufgefordert, innerhalb derselben Frist die Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu den Umständen in Ihrem Herkunftsstaat und Ihrem Fluchtvorbringen, auf die Sie sich in Ihrem Verfahren stützen wollen, vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlagen werden vorgelegt […].</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesen Gefährdungsmitteilungen der Sicherheitsberatung wird Beweis dazu erbracht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht wird und Mordkommandos von der tschetschenischen Behörde aufgetragen werden, den Beschwerdeführer zu töten. Sogar in Österreich ist der Beschwerdeführer somit bedroht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz jedenfalls erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollten die vorgelegten Urkunden das Bundesverwaltungsgericht nicht als Beweis genügen, wird hilfsweise die Vernehmung des Bearbeiters: W-142, des Landesamt[s] für Verfassungs[s]chutz und Terrorismusbekämpfung Referat 1, Informationsgewinnung und Ermittlung beantragt, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Heimatland oder auch ein anderes Land außerhalb der Europäischen Union einer großen Gefahr der Ermordung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offenkundig wird auch die Bedrohungslage dadurch, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl durch das BFA in erster Instanz als auch gerichtlich durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX […] mit Beschluss abgelehnt wurde […].Offenkundig wird auch die Bedrohungslage dadurch, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl durch das BFA in erster Instanz als auch gerichtlich durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 […] mit Beschluss abgelehnt wurde […]. […] Neben der Ehefrau des Beschwerdeführers, hat er sechs Kinder mit seiner Ehefrau, fünf davon minderjährig, welche ebenso in Österreich mit einer Aufenthaltsberechtigung (Daueraufenthalt-EU) leben […]. Es gibt keine Obsorgevereinbarung, die Obsorge kommt beiden Elternteilen folglich gemeinsam zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ehefrau (traditionell) XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Ehefrau (traditionell) römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027 Kind XXXX , geb XXXX Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Kind römisch 40 , geb römisch 40 Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027 Mj Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027 Mj. Kind XXXX , geb XXXX 6, Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 6, Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027 Mj. Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027 Mj. Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt – EU, gültig bis 03.03.2027 Mj. Kind XXXX , geb XXXX , Daueraufenthalt - EU, gültig bis 03.03.2027Mj. Kind römisch 40 , geb römisch 40 , Daueraufenthalt - EU, gültig bis 03.03.2027 Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich, der Vater ist kürzlich in Österreich verstorben […].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid vom 03.03.2023 über die Abweisung der Anträge und der Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gem § 57 AsylG ist rechtswidrig.Der Bescheid vom 03.03.2023 über die Abweisung der Anträge und der Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gem Paragraph 57, AsylG ist rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erneut übermittelt werden mit diesem Schriftsatz um dem Gebot der kurzen und gestrafften Darstellung des Vorbringens zu entsprechen, die im vorigen Verfahren vor dem BFA […], sowie in dem nunmehrigen Verfahren vor dem BFA eingebrachten Schriftsätze […] Das Vorbringen in diesen Schriftsätzen wird auch zum nunmehrigen Vorbringen erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gestellten Anträge bleiben wie bisher bleiben aufrecht. Die Vorlage weiterer Beweise bleibt ausdrücklich vorbehalten.“ 1.21. Das Gericht beauftrage die Übersetzung des BELGISCHEN Urteils und der vorgelegten RUSSISCHEN Dokumente sowie einen ECRIS-Auszug, der, soweit die Mitgliedstaaten antworteten (BELGIEN, DÄNEMARK, FRANKREICH, ITALIEN, SCHWEDEN), keine Verurteilung des Beschwerdeführers ergab. und lud die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH mit Schriftsätzen vom 19.12.2023 zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.22. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst erstattete am 05.01.2024 folgende Anfragebeantwortung: „Das Protokoll der Sicherheitsberatung 2013 fehlt, im Akt erliegt nur das Protokoll der Sicherheitsberatung 2022. Gab es weitere Sicherheitsberatungen? Wenn ja: Könnten Sie bitte auch diese übermitteln? -&gt; Mit XXXX wurden vom LVT XXXX insgesamt vier Sicherheitsberatungen durchgeführt. Nachfolgend werden diese angeführt und liegen dem Akt bei:-&gt; Mit römisch 40 wurden vom LVT römisch 40 insgesamt vier Sicherheitsberatungen durchgeführt. Nachfolgend werden diese angeführt und liegen dem Akt bei:</p>\n<p class=\"lf-p\">01.07.2013, 04.07.2013, 10.02.2020, 16.11.2021 Hat der Beschwerdeführer selbst jemals Gefährdungen an den BVT, LVT oder die Polizei gemeldet? -&gt; XXXX hatte dem LVT XXXX niemals selbst Gefährdungen gemeldet, sondern sind Hinweise an das LVT XXXX herangetragen worden und wurde XXXX vom LVT XXXX darüber in Kenntnis gesetzt und anschließend eine Sicherheitsberatung durchgeführt.-&gt; römisch 40 hatte dem LVT römisch 40 niemals selbst Gefährdungen gemeldet, sondern sind Hinweise an das LVT römisch 40 herangetragen worden und wurde römisch 40 vom LVT römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt und anschließend eine Sicherheitsberatung durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Beschwerdeführer jemals Schutzmaßnahmen angenommen? -&gt; XXXX hatte im Jahr 2013 permanenten Personenschutz abgelehnt, da seinen Angaben zur Folge, immer zwei oder drei Personen in seiner Gegenwart dabei waren. Eine Überwachung der Wohnadresse hatte der Beschwerdeführer angenommen, um festzustellen, ob sich Personen an dieser Wohnadresse herumtreiben. Im Zuge der Sicherheitsberatung hatte er angegeben, dass er seinen Familiennamen ändern möchte, jedoch würde dies aufgrund seiner Behinderung nicht für lange Zeit geheim bleiben.-&gt; römisch 40 hatte im Jahr 2013 permanenten Personenschutz abgelehnt, da seinen Angaben zur Folge, immer zwei oder drei Personen in seiner Gegenwart dabei waren. Eine Überwachung der Wohnadresse hatte der Beschwerdeführer angenommen, um festzustellen, ob sich Personen an dieser Wohnadresse herumtreiben. Im Zuge der Sicherheitsberatung hatte er angegeben, dass er seinen Familiennamen ändern möchte, jedoch würde dies aufgrund seiner Behinderung nicht für lange Zeit geheim bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Sicherheitsberatung am 10.02.2020 und am 18.01.2022 lehnte XXXX permanenten Personenschutz ab.Bei der Sicherheitsberatung am 10.02.2020 und am 18.01.2022 lehnte römisch 40 permanenten Personenschutz ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des LVT XXXX wurde, via Behördenauftrag, von 11.02.2020-12.03.2020 und von 14.01.2022-20.02.2023, die Wohnadresse in XXXX […] im Rahmen des Streifendienstes überwacht.Seitens des LVT römisch 40 wurde, via Behördenauftrag, von 11.02.2020-12.03.2020 und von 14.01.2022-20.02.2023, die Wohnadresse in römisch 40 […] im Rahmen des Streifendienstes überwacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Übergriffe auf den Beschwerdeführer bekannt? -&gt; Es sind keine Übergriffe auf den Beschwerdeführer bekannt. […] Der Beschwerdeführer wurde in SCHWEDEN (gemeinsam mit XXXX ?) glaublich 2008 verurteilt. Können Sie das Urteil oder Informationen zur Verurteilung übermitteln?Der Beschwerdeführer wurde in SCHWEDEN (gemeinsam mit römisch 40 ?) glaublich 2008 verurteilt. Können Sie das Urteil oder Informationen zur Verurteilung übermitteln? -&gt; Das Urteil aus dem Jahr 2008 liegt ho. nicht vor. Mangels einer Rechtsgrundlage kann dies auch nicht angefordert werden. Diesbezüglich wird auf den justiziellen Rechtshilfeweg verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde nach BELGIEN ausgeliefert wegen eines Delikts mit Terrorbezug und laut Akt ca. 2010 freigesprochen. Können Sie das Urteil oder Informationen zur Verurteilung übermitteln? -&gt; Zu diesem Verfahren bzw. dessen Ausgang liegen ho. keine weitergabefähigen Erkenntnisse vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Könnten Sie eine Beschreibung der Tätigkeiten von XXXX übermitteln: Für welche Organisationen arbeitete er? Welche Verbrechen verübte er und wo? Wann und wie kam er zu Tode? Was wurde aus seinen Anhängern?Könnten Sie eine Beschreibung der Tätigkeiten von römisch 40 übermitteln: Für welche Organisationen arbeitete er? Welche Verbrechen verübte er und wo? Wann und wie kam er zu Tode? Was wurde aus seinen Anhängern? -&gt; XXXX , alias XXXX , alias XXXX , 04.07.1980 VEDENO/RF geb., galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. XXXX war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er wurde 2008 in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt (Anm.: Begleiter im Schmuggelfahrzeug war u.a. XXXX ). Zu XXXX bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. XXXX schloss sich 2013 dem sogenannten „ISLAMISCHEN STAAT“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben. Medienberichten zufolge galt XXXX als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TR.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war XXXX eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“.-&gt; römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , 04.07.1980 VEDENO/RF geb., galt als ranghöchste Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ mit Österreichbezug und war auch Europavertreter dieser Organisation. römisch 40 war von 24.11.2003 – 14.10.2014 in Österreich als Flüchtling anerkannt. Er wurde 2008 in SCHWEDEN wegen Waffen-Schmuggels festgenommen und verurteilt Anmerkung, Begleiter im Schmuggelfahrzeug war u.a. römisch 40 ). Zu römisch 40 bestand von GEORGIEN eine Fahndung wegen Mordes und von RUSSLAND eine Festnahmeanordnung wegen terroristischer Aktivitäten. römisch 40 schloss sich 2013 dem sogenannten „ISLAMISCHEN STAAT“ an und kam 2017 in TIFLIS, GEORGIEN, im Zuge einer Polizeioperation ums Leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Medienberichten zufolge galt römisch 40 als Drahtzieher des Terroranschlages auf den Flughafen ISTANBUL, TR. Für die islamistische Szene in Österreich unter den Tschetschenen war römisch 40 eine wichtige Identifikationsfigur für die politische Idee eines „Emirat Kaukasus“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis wann bestand die Terrororganisation „Kaukasus Emirat“? Wer engagierte sich in Österreich für das Kaukasus Emirat? Welche Stellung nahm der Beschwerdeführer XXXX = XXXX im Kaukasus Emirat in Österreich ein? In welchem Verhältnis stand das Kaukasus Emirat zu AL QUAIDA und dem IS?Bis wann bestand die Terrororganisation „Kaukasus Emirat“? Wer engagierte sich in Österreich für das Kaukasus Emirat? Welche Stellung nahm der Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 im Kaukasus Emirat in Österreich ein? In welchem Verhältnis stand das Kaukasus Emirat zu AL QUAIDA und dem IS? -&gt; Diese Frage kann so nicht beantwortet werden, da es sich beim „Emirat Kaukasus“ um keine offizielle Organisation handelt, sondern um eine terroristische Vereinigung, die zumindest in Teilen nach wie vor existent ist. Die Anhänger des „Emirat Kaukasus“ stammen überwiegend aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENIEN, INGUSCHETIEN, DAGESTAN und dem GEORGISCHEN PANKISI-TAL. Das Emirat soll enge Verbindungen zur Al Quaida und den Taliban aufweisen und für islamistisch motivierte Terroranschläge in RUSSLAND verantwortlich sein. Der Gründer des „Emirat Kaukasus“, XXXX rief im Sommer 2013 die Mitglieder des Emirats dazu auf, Anschläge auf die olympischen Winterspiele in SOTSCHI zu verüben, die im Februar 2014 stattfanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX wurde im März 2014 von russischen Sicherheitskräften getötet. In Österreich wurden zu dieser Zeit ebenso Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anschlagsplänen auf die Winterspiele in SOTSCHI geführt, die mehrere Hausdurchsuchungen und eine Verurteilung zur Folge hatten. Seitdem der letzte bekannte Emir des Emirates getötet wurde, befindet sich das „Emirat Kaukasus“ in einer Führungskrise. Generell ist anzumerken, dass bereits früher die Emire relativ kurz nach deren jeweiliger Ernennung getötet wurden. Derzeit ist kein Emir bekannt. „Emirat Kaukasus“ wird von den USA (U.S. Department of State, Executive Order 13224) seit 26.05.2011[, der UNO (Consolidated United Nations Security Council Sanctions List) seit 29.07.2011[, der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES) seit 10.08.2011[und auch Österreich (OGH 12Os4/16d Entscheidungstext vom 03.03.2016[) als terroristische Gruppierung eingestuft.-&gt; Diese Frage kann so nicht beantwortet werden, da es sich beim „Emirat Kaukasus“ um keine offizielle Organisation handelt, sondern um eine terroristische Vereinigung, die zumindest in Teilen nach wie vor existent ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anhänger des „Emirat Kaukasus“ stammen überwiegend aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENIEN, INGUSCHETIEN, DAGESTAN und dem GEORGISCHEN PANKISI-TAL. Das Emirat soll enge Verbindungen zur Al Quaida und den Taliban aufweisen und für islamistisch motivierte Terroranschläge in RUSSLAND verantwortlich sein. Der Gründer des „Emirat Kaukasus“, römisch 40 rief im Sommer 2013 die Mitglieder des Emirats dazu auf, Anschläge auf die olympischen Winterspiele in SOTSCHI zu verüben, die im Februar 2014 stattfanden. römisch 40 wurde im März 2014 von russischen Sicherheitskräften getötet. In Österreich wurden zu dieser Zeit ebenso Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anschlagsplänen auf die Winterspiele in SOTSCHI geführt, die mehrere Hausdurchsuchungen und eine Verurteilung zur Folge hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitdem der letzte bekannte Emir des Emirates getötet wurde, befindet sich das „Emirat Kaukasus“ in einer Führungskrise. Generell ist anzumerken, dass bereits früher die Emire relativ kurz nach deren jeweiliger Ernennung getötet wurden. Derzeit ist kein Emir bekannt. „Emirat Kaukasus“ wird von den USA (U.S. Department of State, Executive Order 13224) seit 26.05.2011[, der UNO (Consolidated United Nations Security Council Sanctions List) seit 29.07.2011[, der EU (VERORDNUNG (EG) Nr. 881 aus 2002, DES RATES) seit 10.08.2011[und auch Österreich (OGH 12Os4/16d Entscheidungstext vom 03.03.2016[) als terroristische Gruppierung eingestuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Stellung des XXXX im Kaukasus Emirat wird auf die Beantwortung der letzten Frage hingewiesen. Demnach war XXXX Kontaktperson der ranghöchsten Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ in Österreich, nämlich XXXX . Seit Oktober 2017 bis dato wurden in Österreich wiederholt Ermittlungen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gegen XXXX , XXXX geb. und XXXX geb., geführt. Dabei ergaben sich weitere Verbindungen zu XXXX hinsichtlich Geldtransaktionen, die von einem Internetcafe aus getätigt wurden, dessen früherer Eigentümer XXXX war. XXXX und XXXX sind darüber hinaus seit Jänner 2020 an derselben Adresse in XXXX polizeilich gemeldet und ist XXXX als Unterkunftgeber des XXXX im ZMR angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX gehören seit dem Ableben von XXXX zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „ XXXX “ in Österreich.Zur Stellung des römisch 40 im Kaukasus Emirat wird auf die Beantwortung der letzten Frage hingewiesen. Demnach war römisch 40 Kontaktperson der ranghöchsten Führungspersönlichkeit des „Emirat Kaukasus“ in Österreich, nämlich römisch 40 . Seit Oktober 2017 bis dato wurden in Österreich wiederholt Ermittlungen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gegen römisch 40 , römisch 40 geb. und römisch 40 geb., geführt. Dabei ergaben sich weitere Verbindungen zu römisch 40 hinsichtlich Geldtransaktionen, die von einem Internetcafe aus getätigt wurden, dessen früherer Eigentümer römisch 40 war. römisch 40 und römisch 40 sind darüber hinaus seit Jänner 2020 an derselben Adresse in römisch 40 polizeilich gemeldet und ist römisch 40 als Unterkunftgeber des römisch 40 im ZMR angeführt. römisch 40 gehören seit dem Ableben von römisch 40 zum innersten Kreis eines wieder erstarkten „ römisch 40 “ in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teile dieses innersten Kreises werden mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht, andere verfügen über direkte Verbindungen in das GEORGISCHE PANKISI-TAL.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was wurde aus den Mitgliedern des „Kaukasus Emirats“ – v.a. auch in Österreich –, nachdem deren Emir dem IS die Treue schwor? -&gt; Siehe hierzu die Erörterung im vorangegangenen Punkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist bekannt, welche Moscheen der Beschwerdeführer XXXX = XXXX in Österreich besuchte und besucht?Ist bekannt, welche Moscheen der Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 in Österreich besuchte und besucht? -&gt; XXXX konnte im Jahr 2010 in der XXXX festgestellt werden. Im Jahr 2020 konnte er in der XXXX festgestellt werden.-&gt; römisch 40 konnte im Jahr 2010 in der römisch 40 festgestellt werden. Im Jahr 2020 konnte er in der römisch 40 festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut dem Beschwerdeführer kam es an seinen Meldeadressen immer wieder zu Hausdurchsuchungen, auch nach dem Tod von XXXX . Wann kam es zu Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer XXXX = XXXX und warum?Laut dem Beschwerdeführer kam es an seinen Meldeadressen immer wieder zu Hausdurchsuchungen, auch nach dem Tod von römisch 40 . Wann kam es zu Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 und warum? -&gt; Das LVT XXXX führte an der Wohnadresse des XXXX keine Hausdurchsuchungen durch.-&gt; Das LVT römisch 40 führte an der Wohnadresse des römisch 40 keine Hausdurchsuchungen durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können Sie die Frage beantworten, ob es im Kulturkreis des „Kaukasus Emirats“ üblich ist, dass zwei Männer zusammenwohnen und der eine die Care-Arbeit für den Anderen übernimmt bzw. unter welchen Voraussetzungen? -&gt; Dazu liegen ho. keine Erkenntnisse vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind XXXX (gleiche Adresse wie BF […] XXXX ) und XXXX , geb. XXXX , beide StA RUSSISCHE FÖDERATION, die XXXX = XXXX betreuen, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden?Sind römisch 40 (gleiche Adresse wie BF […] römisch 40 ) und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA RUSSISCHE FÖDERATION, die römisch 40 = römisch 40 betreuen, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden? -&gt; Siehe hierzu die Ausführungen zum „Emirat Kaukasus“ weiter oben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des LVT XXXX konnte man weder XXXX , noch XXXX eine Verbindung zu Terrororganisationen nachweisen.Seitens des LVT römisch 40 konnte man weder römisch 40 , noch römisch 40 eine Verbindung zu Terrororganisationen nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist XXXX , für dessen fünf Kinder das Jugendamt XXXX dem Beschwerdeführer XXXX = XXXX und seiner Lebensgefährtin XXXX sowie zwei weiteren Personen die Obsorge übertragen hat, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden?Ist römisch 40 , für dessen fünf Kinder das Jugendamt römisch 40 dem Beschwerdeführer römisch 40 = römisch 40 und seiner Lebensgefährtin römisch 40 sowie zwei weiteren Personen die Obsorge übertragen hat, im Zusammenhang mit dem „Kaukasus Emirat“ oder einer sonstigen Terrororganisation auffällig geworden? -&gt; Es liegen ho. Erkenntnisse vor, wonach zumindest in den Jahren 2014 – 2016 Kontakt zu Personen, die dem „Emirat Kaukasus“ zuzurechnen sind, bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wurde im Juli 2019 bereits dem BFA auf Anfrage mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüberhinausgehende, weitergabefähige Erkenntnisse liegen zu XXXX ho. nicht vor.“Darüberhinausgehende, weitergabefähige Erkenntnisse liegen zu römisch 40 ho. nicht vor.“ Unter einem erstatte die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst folgende Stellungnahme: „Mit XXXX wurden seit 2013 seitens LVT XXXX insgesamt 4 Sicherheitsberatungen durchgeführt, da Hinweise an das LVT XXXX herangetragen wurden, welche auf eine Gefährdung des XXXX hindeuteten. Gegen ihn selbst wurde nie eine Drohung ausgesprochen. Auch der letzten Sicherheitsberatung am 18.01.2022 ging ein Hinweis beim LVT XXXX ein, dass versucht werde den Aufenthaltsort des XXXX ausfindig zu machen um einen Angriff auf sein Leben durchzuführen. XXXX gab auch in diesem Zusammenhang an, selbst nicht bedroht worden zu sein. Auch sind bis dato keine Fälle von körperlichen Übergriffen bekannt.„Mit römisch 40 wurden seit 2013 seitens LVT römisch 40 insgesamt 4 Sicherheitsberatungen durchgeführt, da Hinweise an das LVT römisch 40 herangetragen wurden, welche auf eine Gefährdung des römisch 40 hindeuteten. Gegen ihn selbst wurde nie eine Drohung ausgesprochen. Auch der letzten Sicherheitsberatung am 18.01.2022 ging ein Hinweis beim LVT römisch 40 ein, dass versucht werde den Aufenthaltsort des römisch 40 ausfindig zu machen um einen Angriff auf sein Leben durchzuführen. römisch 40 gab auch in diesem Zusammenhang an, selbst nicht bedroht worden zu sein. Auch sind bis dato keine Fälle von körperlichen Übergriffen bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In sämtlichen Bedrohungsfällen wurde ihm seitens des LVT XXXX Personenschutz angeboten, was XXXX jedoch ablehnte. Ein adäquates Sicherheitskonzept wurde vom LVT XXXX ausgearbeitet, mit XXXX besprochen und auch ein entsprechender Behördenauftrag erlassen.In sämtlichen Bedrohungsfällen wurde ihm seitens des LVT römisch 40 Personenschutz angeboten, was römisch 40 jedoch ablehnte. Ein adäquates Sicherheitskonzept wurde vom LVT römisch 40 ausgearbeitet, mit römisch 40 besprochen und auch ein entsprechender Behördenauftrag erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine neuen Erkenntnisse, welche aktuell auf eine konkrete Gefährdung des XXXX hindeuten.Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine neuen Erkenntnisse, welche aktuell auf eine konkrete Gefährdung des römisch 40 hindeuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kontinuierlich steht XXXX im Verdacht Teil eines terroristischen Netzwerkes zu sein. 2016 kam es auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 278b/2 StGB und verbüßte XXXX dahingehend eine Haftstrafe.Kontinuierlich steht römisch 40 im Verdacht Teil eines terroristischen Netzwerkes zu sein. 2016 kam es auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 278 b, /, 2, StGB und verbüßte römisch 40 dahingehend eine Haftstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus sicherheitspolizeiliche Sicht wurde XXXX im Jahr 2012 wegen §§ 83/1 und 84/1 StGB verurteilt und wurde er 2023 wegen Verdacht auf Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zur Anzeige gebracht.Aus sicherheitspolizeiliche Sicht wurde römisch 40 im Jahr 2012 wegen Paragraphen 83 /, eins und 84 /, eins StGB verurteilt und wurde er 2023 wegen Verdacht auf Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen zur Anzeige gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es lassen sich gegenwärtig ho. keine verifizierbaren Anzeichen identifizieren, wonach sich XXXX selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines nachhaltigen Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt. Seine diesbezüglichen Ideologeme scheinen fest verwurzelt.Es lassen sich gegenwärtig ho. keine verifizierbaren Anzeichen identifizieren, wonach sich römisch 40 selbstreflektierend und glaubwürdig im Sinne eines nachhaltigen Ideologisierungswandels mit dem extremistischen Gedankengut auseinandersetzt. Seine diesbezüglichen Ideologeme scheinen fest verwurzelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des bisher durch XXXX gesetzten Verhaltens, kann auch weiterhin ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment hinsichtlich der Begehung einer extremistisch motivierten Gewalttat in Österreich ausgeschlossen werden.“Aufgrund des bisher durch römisch 40 gesetzten Verhaltens, kann auch weiterhin ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment hinsichtlich der Begehung einer extremistisch motivierten Gewalttat in Österreich ausgeschlossen werden.“ 1.23. Die hg. mündliche Verhandlung am 30.01.2024, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich spreche Tschetschenisch und Russisch und Deutsch, aber nicht so gut.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Kann die Verhandlung auf Deutsch durchgeführt werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF (auf Deutsch): Ich kann nicht so gut, besser ist es mit der D zu kommunizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welches Sprachniveau haben Sie auf Deutsch?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht, ich habe keinen Deutschkurs hier bekommen. Was ich kann, habe ich mir selbst beigebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse des BF wird die Verhandlung mit der D durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja. […] BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen. […] R: Sie wurden am 28.06.2022 polizeilich erstbefragt und am 23.08.2022 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wann war denn das? Was meinen Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie in der Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung Probleme bei den Befragungen festgestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, es gab keine Probleme.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: An die Details kann ich mich nicht mehr erinnern, aber insgesamt habe ich die Wahrheit gesagt. Aber die Details weiß ich trotzdem nicht mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ist Ihnen in der Verhandlungsvorbereitung etwas aufgefallen, das zu korrigieren ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Mit Bescheid vom 02.02.2023 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen Sie. Unter einem stellte es fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION unzulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 02.03.2023 Beschwerde. Halten Sie diesen Schriftsatz und die darin gestellten Anträge aufrecht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie fechten den Bescheid laut Schriftsatz vollumfänglich an, also auch die Sie begünstigende Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt V.?R: Sie fechten den Bescheid laut Schriftsatz vollumfänglich an, also auch die Sie begünstigende Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt römisch fünf.?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Es werden natürlich nur die „negativen“ Spruchpunkte, diese aber vollumfänglich angefochten. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung wird nicht angefochten.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Natürlich, das entspricht auch der Tatsache.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das BFA hat in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 abgewiesen. Der VwGH hat zuletzt im Erkenntnis 12.12.2023, Ra 2022/18/0003, Folgendes ausgesprochen: In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081). Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das BFA hat in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 abgewiesen. Der VwGH hat zuletzt im Erkenntnis 12.12.2023, Ra 2022/18/0003, Folgendes ausgesprochen: In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs hat die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle einer gleichzeitig getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21); ebenso die damit in Zusammenhang stehende Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots vergleiche VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081).</p>\n<p class=\"lf-p\">Möchten Sie dazu etwas angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Die Rückkehrentscheidung und die freiwillige Ausreise, sowie das Einreiseverbot sind daher schon aus diesem Grund aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann sind Sie erstmals nach Österreich eingereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 2004.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Von wann bis wann haben Sie sich seither außerhalb Österreichs aufgehalten – und wo waren Sie da?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: In welchem Jahr oder so? Ich bin viel weggefahren, viel gereist. Wohin genau, was meinen Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie aus Österreich weggereist sind, wohin sind Sie gereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nach Europa.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Österreich ist in Europa.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: DEUTSCHLAND, FRANKREICH, BELGIEN, NORWEGEN, SCHWEDEN, ich war in vielen Ländern. Ich war eigentlich fast überall in Europa. In ASERBAIDSCHAN war ich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Auch seit 2004?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, als ich den positiven Bescheid bekommen habe, waren meine Eltern dort. Alle waren dort in ASERBAIDSCHAN.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Von wann bis wann waren Sie in ASERBAIDSCHAN?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich kann das jetzt nicht mehr sagen. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, aber das war, als ich den Bescheid bekommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sind Sie seit der Einreise nach Österreich im Jahr 2004 jemals in die RUSSISCHE FÖDERATION gereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich kann ja nicht hin. Ich habe keine Chance dorthin zu fahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie rügen in der Beschwerde die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG – meinen Sie damit einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005?R: Sie rügen in der Beschwerde die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG – meinen Sie damit einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt?R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich weiß es nicht einmal.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels AsylG gemäß § 55 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Halten Sie dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH und EuGH zur Rückkehrentscheidung aufrecht?R: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels AsylG gemäß Paragraph 55, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Halten Sie dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH und EuGH zur Rückkehrentscheidung aufrecht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Das hat sich erledigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 beantragt?R: Haben Sie jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 beantragt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 2005?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Nein, das Gesetz ist aus 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich kenne mich mit dem Gesetz nicht aus, da fragen Sie meinen Anwalt danach.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wurde jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 beantragt?R: Wurde jemals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 beantragt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ich hätte das jetzt nicht gesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wurden Sie iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 Opfer von Gewalt, wurde eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen oder hätte eine solche einstweilige Verfügung erlassen werden können und können Sie dartun, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist?R: Wurden Sie iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 Opfer von Gewalt, wurde eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen oder hätte eine solche einstweilige Verfügung erlassen werden können und können Sie dartun, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ich sehe es im Akt auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ist Ihr Aufenthalt in Österreich iSd § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich?R: Ist Ihr Aufenthalt in Österreich iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ich sehe es im Akt auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 kommt Ihnen eine Duldung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu, sohin nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG auf Grund derer nach einem Jahr Duldung ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werden kann. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 kommt Ihnen eine Duldung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu, sohin nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG auf Grund derer nach einem Jahr Duldung ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werden kann. Möchten Sie dazu etwas angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ich kann nur angeben, dass die Verfolgung durch KADIROW, die den BF selbst betrifft. Ich habe dazu einige Zeitungsartikel mitgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgelegt werden Zeitungsartikel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Akt genommen werden: Artikel von Krone.at, 29.01.2024. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Beilage./1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu möchte ich folgendes ausführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wie man im Akt auch sieht, kann der BF nicht nach TSCHETSCHENIEN zurück, weil ihm dort unmenschliche Behandlung droht. Wenn er dort hin zurückkommen würde, würde es ihm genauso wie seinem Bruder XXXX gehen. Es ist im Akt ersichtlich, dass der Bruder umgebracht wurde, man sieht auch die Bilder im Akt. Auch wie KADIROW sonst mit Leuten umgeht ist auch in den Medien immer wieder ein Thema, wie gerade vorgelegt wurde. KADIROW hat auch eine eigene Instagram Seite, wo man sieht, wie er Menschenrechte nicht akzeptiert. Wenn der BF jetzt zurückgehen würde, würde ihm das gleiche Schicksal drohen, wie seinem Bruder uns sonstigen Dissidenten. Dass eine Bedrohung vorliegt, sieht man auch daran, dass der BF in Österreich umgebracht werden hätte sollen, das ist auch im Akt ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein tschetschenischer Auftragskiller wurde auf den BF angesetzt, er konnte aber sein Werk nicht vollenden. Zur menschenrechtlichen Situation, könnte der Verfassungsschutz Auskunft geben, wir haben das auch im Akt beantragt. Man könnte einen verdeckten Ermittler als Zeugen zu Situation in TSCHETSCHENIEN befragen. Zur Situation in TSCHETSCHENIEN kann der BF aus eigener Erfahrung einiges erhellendes beitragen.BFV: Wie man im Akt auch sieht, kann der BF nicht nach TSCHETSCHENIEN zurück, weil ihm dort unmenschliche Behandlung droht. Wenn er dort hin zurückkommen würde, würde es ihm genauso wie seinem Bruder römisch 40 gehen. Es ist im Akt ersichtlich, dass der Bruder umgebracht wurde, man sieht auch die Bilder im Akt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wie KADIROW sonst mit Leuten umgeht ist auch in den Medien immer wieder ein Thema, wie gerade vorgelegt wurde. KADIROW hat auch eine eigene Instagram Seite, wo man sieht, wie er Menschenrechte nicht akzeptiert. Wenn der BF jetzt zurückgehen würde, würde ihm das gleiche Schicksal drohen, wie seinem Bruder uns sonstigen Dissidenten. Dass eine Bedrohung vorliegt, sieht man auch daran, dass der BF in Österreich umgebracht werden hätte sollen, das ist auch im Akt ersichtlich. Ein tschetschenischer Auftragskiller wurde auf den BF angesetzt, er konnte aber sein Werk nicht vollenden. Zur menschenrechtlichen Situation, könnte der Verfassungsschutz Auskunft geben, wir haben das auch im Akt beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man könnte einen verdeckten Ermittler als Zeugen zu Situation in TSCHETSCHENIEN befragen. Zur Situation in TSCHETSCHENIEN kann der BF aus eigener Erfahrung einiges erhellendes beitragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihr gesamtes Vorbringen bezieht sich auf § 8 Abs. 3a AsylG 2005. Das heißt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG bringen Sie auch damit nicht vor.R: Ihr gesamtes Vorbringen bezieht sich auf Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005. Das heißt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG bringen Sie auch damit nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ich möchte später auf diese Fragen eingehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Folgende Familienmitglieder von Ihnen sind bekannt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Vater, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016, verstorben am 19.10.2023- römisch 40 , geb. römisch 40 , Vater, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016, verstorben am 19.10.2023</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX A, geb. XXXX , Mutter, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016- römisch 40 A, geb. römisch 40 , Mutter, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Bruder, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016- römisch 40 , geb. römisch 40 , Bruder, Asylantrag 2013, Asylgewährung 2016</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Ehefrau (?), Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Ehefrau (?), Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2022, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2022, Daueraufenthalt EU</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Tochter, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>XXXX , geb. XXXX , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU- römisch 40 , geb. römisch 40 , Sohn, Asyl aberkannt und Konventionsreisepass entzogen 2021, Daueraufenthalt EU Sind das alle Ihrer Familienangehörigen in Österreich?</div>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Laut einer Aussage im Strafverfahren haben Sie neben der Tochter XXXX eine Tochter XXXX statt XXXX und neben den Söhnen XXXX und XXXX Söhne namens XXXX und XXXX statt XXXX und XXXX . Können Sie mir das erklären?R: Laut einer Aussage im Strafverfahren haben Sie neben der Tochter römisch 40 eine Tochter römisch 40 statt römisch 40 und neben den Söhnen römisch 40 und römisch 40 Söhne namens römisch 40 und römisch 40 statt römisch 40 und römisch 40 . Können Sie mir das erklären?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Bei uns ist das so, dass die Kinder noch zusätzliche Vornamen bekommen, das kommt oft vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: D.h. XXXX ist ein zweiter Name von XXXX ?R: D.h. römisch 40 ist ein zweiter Name von römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein von XXXX .BF: Nein von römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer sind XXXX und XXXX ?R: Wer sind römisch 40 und römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: XXXX ist XXXX und XXXX ist XXXX .BF: römisch 40 ist römisch 40 und römisch 40 ist römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Laut Stellungnahme vom 29.11.2023 sind fünf Ihrer Kinder minderjährig. Ich zähle nur vier: XXXX , XXXX . XXXX ist 20, XXXX 19. Gibt es noch ein minderjähriges Kind oder gehen Sie von einem anderen Alter für das Erreichen der Volljährigkeit aus?R: Laut Stellungnahme vom 29.11.2023 sind fünf Ihrer Kinder minderjährig. Ich zähle nur vier: römisch 40 , römisch 40 . römisch 40 ist 20, römisch 40 19. Gibt es noch ein minderjähriges Kind oder gehen Sie von einem anderen Alter für das Erreichen der Volljährigkeit aus?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe vielleicht gemeint, dass fünf Kinder hier geboren wurden. Die Älteste ist XXXX , die zweite ist XXXX …BF: Ich habe vielleicht gemeint, dass fünf Kinder hier geboren wurden. Die Älteste ist römisch 40 , die zweite ist römisch 40 … R: Gibt es noch einen XXXX in Ihrer Familie? (ON 2.21, 9)R: Gibt es noch einen römisch 40 in Ihrer Familie? (ON 2.21, 9) BF: Das ist XXXX , das ist ein Spitzname.BF: Das ist römisch 40 , das ist ein Spitzname.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie gaben mir zuvor den Namen XXXX .R: Sie gaben mir zuvor den Namen römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: XXXX ist der Spitzname von XXXX .BF: römisch 40 ist der Spitzname von römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Seit wann gibt es einen Beschluss über die Obsorge für die Kinder?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Welche Obsorge meinen Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Gibt es einen Obsorgebeschluss?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Wir haben auch keinen vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sehe ich es richtig, dass Sie mit XXXX weder standesamtlich verheiratet sind, noch eine eingetragene Partnerschaft haben?R: Sehe ich es richtig, dass Sie mit römisch 40 weder standesamtlich verheiratet sind, noch eine eingetragene Partnerschaft haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Beim österreichischem Standesamt?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie beim russischen Standesamt geheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Also bei keinem?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich wusste nicht, dass man das machen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, wir sind nicht standesamtlich verheiratet.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Im Antrag vom 16.01.2019 geben Sie an, verwitwet zu sein, im Antrag vom 21.01.2020, verheiratet/in einer eingetragenen Partnerschaft zu sein, im E-Mail vom 30.11.2023, nur traditionell geheiratet zu haben, in der EV am 02.02.2022 gaben Sie an, verheiratet zu sein. Können Sie mir das erklären?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Können Sie das noch einmal wiederholen?</p>\n<p class=\"lf-p\">D wiederholt die Frage dem BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das verwitwet ist sicher ein Fehler, das habe ich natürlich nicht gesagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben es schriftlich eingebracht und jemand hat das auch für Sie unterschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Meine Frau lebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wieso geben Sie es dann an?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich höre das heute zum ersten Mal.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo haben Sie nach welcher Tradition oder Regelung wen geheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nach dem islamischen Ritus.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo haben Sie geheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe hier in XXXX im Islamischen Zentrum mit einem Papier geheiratet.BF: Ich habe hier in römisch 40 im Islamischen Zentrum mit einem Papier geheiratet.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Und wen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Meine Frau XXXX .BF: Meine Frau römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Waren Sie bevor Sie das Papier im Islamischen Zentrum gemacht haben, schon mit XXXX islamisch verheiratet oder waren Sie auch nach islamischen Recht unverheiratet?R: Waren Sie bevor Sie das Papier im Islamischen Zentrum gemacht haben, schon mit römisch 40 islamisch verheiratet oder waren Sie auch nach islamischen Recht unverheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Natürlich, nach dem islamischen Ritus, aber ich habe vorher kein Papier bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo haben Sie sie nach dem islamischen Ritus geheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: In ASERBAIDSCHAN.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: D.h. nach österreichischem Recht sind Sie ledig. Heißt die Mutter Ihrer Kinder XXXX oder XXXX ? (ON 2.21, 9)R: D.h. nach österreichischem Recht sind Sie ledig. Heißt die Mutter Ihrer Kinder römisch 40 oder römisch 40 ? (ON 2.21, 9) BF: Bei uns ist es nicht so. XXXX ist auch ein Spitzname.BF: Bei uns ist es nicht so. römisch 40 ist auch ein Spitzname.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ist auch XXXX ein Spitzname Ihrer Frau XXXX ?R: Ist auch römisch 40 ein Spitzname Ihrer Frau römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Auch, ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihren Angaben am 01.07.2013 zufolge heißt Ihre Großmutter XXXX . Sind Ihre Lebensgefährtin und sie verwandt?R: Ihren Angaben am 01.07.2013 zufolge heißt Ihre Großmutter römisch 40 . Sind Ihre Lebensgefährtin und sie verwandt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, die sind nicht verwandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, natürlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo leben Sie seit Ihrer Haftentlassung am 09.10.2017? Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Meldevergehen Verwaltungsstrafdelikte sind!</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe in XXXX eine Anmeldung gehabt, aber meine Familie und meine Eltern sind in XXXX . Ich habe in XXXX gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 eine Anmeldung gehabt, aber meine Familie und meine Eltern sind in römisch 40 . Ich habe in römisch 40 gelebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie dann eine Anmeldung in XXXX ?R: Warum haben Sie dann eine Anmeldung in römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe Probleme und will nicht, dass man weiß, wo ich wohne.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie Probleme mit dem österreichischen Staat?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, mit KADIROW und den Russen, aber nicht mit dem österreichischen Staat.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Es gibt die Möglichkeit einer Beschränkung der Einsicht in das Melderegister bei Bedrohungen, die Begründung einer falschen Meldeadresse bleibt aber ein Verwaltungsstrafdelikt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Ich berufe mich zur Rechtfertigung auf rechtfertigenden Notstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: An den Meldeadressen in XXXX leben Sie nicht?R: An den Meldeadressen in römisch 40 leben Sie nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Manchmal.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was heißt das?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wenn ich in XXXX bin, dann übernachte ich dort.BF: Wenn ich in römisch 40 bin, dann übernachte ich dort.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie oft sind Sie in XXXX ?R: Wie oft sind Sie in römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich kann nicht sagen, dass ich fast jeden Tag da bin, aber ich bin eigentlich fast immer da.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie oft übernachten Sie an Ihrer Meldeadresse?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Manchmal, 1 Mal oder 2 Mal pro Woche. Ich wohne dort nicht alleine, sondern mit einem Bekannten, er heißt XXXX .BF: Manchmal, 1 Mal oder 2 Mal pro Woche. Ich wohne dort nicht alleine, sondern mit einem Bekannten, er heißt römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie sind ein oder zwei Mal in der Woche in XXXX und schlafen dort?R: Sie sind ein oder zwei Mal in der Woche in römisch 40 und schlafen dort?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich bin jeden Tag in XXXX .BF: Ich bin jeden Tag in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie oft schlafen Sie an der Meldeadresse?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ca. einmal in der Woche.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihre Ehe mit Ihrer Frau XXXX ist weiterhin aufrecht?R: Ihre Ehe mit Ihrer Frau römisch 40 ist weiterhin aufrecht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, natürlich. Sie ist weiterhin meine Frau.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Seit 02.12.2011 sehe ich keine gemeinsame Meldeadresse mehr. Dazu gaben Sie in der Einvernahme am 02.02.2022 an, dass die Kinder von den vielen Hausdurchsuchungen traumatisiert seien und Sie deswegen getrennt leben. Leben Sie jetzt getrennt oder haben Sie nur getrennte Meldeadressen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich lebe dort mit den Kindern und manchmal bei den Eltern.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie oft übernachten Sie bei Ihren Eltern?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe mich immer um meine Eltern gekümmert.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie oft übernachten Sie dort?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Einen oder zwei Tage die Woche.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das LVT XXXX teilte mit, keine Hausdurchsuchungen bei Ihnen durchzuführen. Wer macht dann Hausdurchsuchungen bei Ihnen?R: Das LVT römisch 40 teilte mit, keine Hausdurchsuchungen bei Ihnen durchzuführen. Wer macht dann Hausdurchsuchungen bei Ihnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wo Hausdurchsuchungen?</p>\n<p class=\"lf-p\">R erläutert dem BF die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: In XXXX war das, ich weiß nicht genau, wer das war. Ein paar Mal waren dort ein paar Polizisten. Nicht einmal, sondern mehrmals.BF: In römisch 40 war das, ich weiß nicht genau, wer das war. Ein paar Mal waren dort ein paar Polizisten. Nicht einmal, sondern mehrmals.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: War das vor Ihrer Verurteilung 2015 oder danach?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Vorher und nachher.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Also auch nach Ihrer Haftentlassung 2017?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum gibt es nach Ihrer Haftentlassung 2017 Hausdurchsuchungen an Ihrer Adresse?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich weiß es nicht. Es gab Anfragen aus RUSSLAND, ich glaube, dass das vielleicht deswegen so war.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das ist bereits während Ihrer Strafhaft entschieden worden, das Auslieferungsverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 2019 oder so. 2019 oder 2020 hat es auch was gegeben. Ich weiß nicht mehr genau, in welchem Jahr das war.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was meinen Sie mit „hat es auch was gegeben“? Meinen Sie, es hat eine Hausdurchsuchung gegeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Als die Leute gekommen sind, sind sie nicht nur zu meiner Familie gekommen, sie sind auch zu meinen Eltern, zu meinem Bruder, zum Cousin und zu den anderen Verwandten.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wem meinen Sie mit „die Leute“?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Die Polizisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Meinen Sie eine Hausdurchsuchung?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, nicht nur Hausdurchsuchungen. Sie haben die Türe kaputt gemacht, die Fenster kaputt gemacht. Die haben mit automatischen Gewehr auf die Kinder gezielt. Die haben Angst bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das war 2020?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 2020 oder 2019, ich weiß es nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihre Lebensgefährtin ist in XXXX gemeldet. Sie verfügten bis 09.01.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 25.05.2012 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 31.05.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 06.03.2014 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 20.01.2015 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bei XXXX in XXXX bis 09.02.2015 gemeldet. Nach Haftende mit 09.10.2017 hatten Sie bis 25.10.2017 keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 02.07.2018 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, danach waren Sie bis 07.06.2019 bei XXXX gemeldet, danach hatten Sie bis 08.07.2019 keine Meldeadresse in Österreich, danach waren Sie bis 26.11.2019 beim Verein UTE BOCK in XXXX obdachlos gemeldet, seither sind Sie bei XXXX gemeldet, bis 17.11.2022 in XXXX , seither in XXXX .</p>\n<p class=\"lf-p\">Wo haben Sie gelebt, während Sie obdachlos gemeldet waren?R: Ihre Lebensgefährtin ist in römisch 40 gemeldet. Sie verfügten bis 09.01.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 25.05.2012 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 31.05.2012 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 06.03.2014 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, dann verfügten Sie bis 20.01.2015 über keine Meldeadresse, dann waren Sie bei römisch 40 in römisch 40 bis 09.02.2015 gemeldet. Nach Haftende mit 09.10.2017 hatten Sie bis 25.10.2017 keine Meldeadresse, dann waren Sie bis 02.07.2018 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, danach waren Sie bis 07.06.2019 bei römisch 40 gemeldet, danach hatten Sie bis 08.07.2019 keine Meldeadresse in Österreich, danach waren Sie bis 26.11.2019 beim Verein UTE BOCK in römisch 40 obdachlos gemeldet, seither sind Sie bei römisch 40 gemeldet, bis 17.11.2022 in römisch 40 , seither in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Wo haben Sie gelebt, während Sie obdachlos gemeldet waren?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Als obdachlos? 1 Jahr… ich war… Über 1 Jahr lang war ich in FRANKREICH. Ich kann mich daran erinnern, weil, wie ich zurückgekommen bin, wurde ich verhaftet, 2015. Über 1 Jahr lang war ich in FRANKREICH. Zu anderen Zeiten war ich hier in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum waren Sie an Ihren Adressen in Österreich nicht gemeldet, sondern waren obdachlos gemeldet in XXXX ?R: Warum waren Sie an Ihren Adressen in Österreich nicht gemeldet, sondern waren obdachlos gemeldet in römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wenn ich einen Bekannten gefunden habe, dann habe ich mich auch angemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ? Sind Sie ein Paar?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu römisch 40 ? Sind Sie ein Paar?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das ist mein bester Freund.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie sind kein Paar?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Was meinen Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sind Sie zusammen mit XXXX ?R: Sind Sie zusammen mit römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich verstehe jetzt nicht, welche Beziehung Sie jetzt meinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Leben Sie mit XXXX in einer sexuellen Paarbeziehung?R: Leben Sie mit römisch 40 in einer sexuellen Paarbeziehung?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Was ist sexuelle Beziehung? Wieso sagen Sie so etwas?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben angekreuzt, Sie sind verheiratet / in einer eingetragenen Partnerschaft und leben mit einem Mann zusammen, ergo, frage ich nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, das ist nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Gleichzeitig mit Ihnen war XXXX in der Wohnung XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm?R: Gleichzeitig mit Ihnen war römisch 40 in der Wohnung römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das ist niemand für mich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie zusammen wohnen, müssten Sie ihn ja kennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Er hatte nur die Anmeldung dort, er hat dort nicht gelebt. Ich höre das erste Mal von ihm.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Gleichzeitig mit Ihnen war XXXX in der Wohnung XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?R: Gleichzeitig mit Ihnen war römisch 40 in der Wohnung römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich höre den Namen das erste Mal.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie hat auch nicht bei Ihnen gelebt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe sie zumindest nicht gesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie groß ist die Wohnung, sodass man sich nicht sieht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich höre das erste Mal etwas von XXXX und so.BF: Ich höre das erste Mal etwas von römisch 40 und so.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Gleichzeitig mit Ihnen war XXXX in der Wohnung XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?R: Gleichzeitig mit Ihnen war römisch 40 in der Wohnung römisch 40 gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihr?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Keine Ahnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Keine Zweitfrau?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Zumindest nicht von mir, ich weiß nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Frau XXXX ist Ihnen in der Wohnung nie aufgefallen?R: Frau römisch 40 ist Ihnen in der Wohnung nie aufgefallen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welche Hilfe brauchen Sie bei der täglichen Pflege?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich brauche Hilfe bei allen Sachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer hilft Ihnen dann, wenn Sie in XXXX übernachten?R: Wer hilft Ihnen dann, wenn Sie in römisch 40 übernachten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Mein Freund XXXX , wenn ich bei ihm bin, dann hilft er mir. Wenn ich bei anderen bin, dann helfen mir die anderen.BF: Mein Freund römisch 40 , wenn ich bei ihm bin, dann hilft er mir. Wenn ich bei anderen bin, dann helfen mir die anderen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Er ist nicht als Ihr Pfleger angestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ist es in der tschetschenischen Community üblich, dass Männer die [Care]arbeit für Männer erledigen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, das ist eine Anerkennung, dass man die Person würdigt und Achtung hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Muss XXXX nicht arbeiten?R: Muss römisch 40 nicht arbeiten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Er arbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer kümmert sich dann um Sie, wenn er arbeitet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wenn ich bei Freunden bin, dann kümmern sie sich um mich. Je nachdem, bei welchen Freunden ich bin. Sie fragen nicht einmal, sie wissen ja, dass Hilfe notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie brauchen auch Hilfe, um auf Reisen zu gehen, richtig?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Natürlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer ist mit Ihnen dann durch Europa gereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Freunde, ich fahre mit Freunden mit einem Auto. Ich bin niemals alleine gefahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Laut Ihrer Stellungnahme vom 11.05.2023 lebten XXXX und XXXX ab SEPTEMBER 2021 bei Ihnen. Wurde Ihnen die Obsorge für diese Kinder übertragen?R: Laut Ihrer Stellungnahme vom 11.05.2023 lebten römisch 40 und römisch 40 ab SEPTEMBER 2021 bei Ihnen. Wurde Ihnen die Obsorge für diese Kinder übertragen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Der Cousin war das, das sind die Kinder meines Cousins. Ihre Mutter der Kinder war einverstanden, dass sie über die Winterferien da sind und der Cousin hat sie hierhergebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Obsorge wird von einem Gericht erteilt oder auch nicht erteilt. Wurde Ihnen gerichtlich die Obsorge für XXXX und XXXX übertragen?R: Obsorge wird von einem Gericht erteilt oder auch nicht erteilt. Wurde Ihnen gerichtlich die Obsorge für römisch 40 und römisch 40 übertragen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Sie hat eine Vollmacht ausgestellt auf die Frau meines Cousins.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer ist „sie“? Wer hat eine Vollmacht ausgestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Die Mutter von XXXX und XXXX .BF: Die Mutter von römisch 40 und römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Es wurde Ihnen nie gerichtlich die Obsorge für XXXX und XXXX übertragen, ist das richtig?R: Es wurde Ihnen nie gerichtlich die Obsorge für römisch 40 und römisch 40 übertragen, ist das richtig?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, habe ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: 1 Jahr lang haben die Kinder beim BF gewohnt. Es gab damals nur eine Vollmacht. Einen Obsorgebeschluss hat es nie gegeben, weil die Mutter der Kinder nach DEUTSCHLAND gegangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Sie sagte, sie geht nach DEUTSCHLAND, aber sie ging nicht nach DEUTSCHLAND.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Rechtlich heißt das nämlich Folgendes: Sie sind nicht minderjährig, daher können Sie nicht als Familienangehöriger von ihrer Mutter […] gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 Asyl ableiten, Ihr Bruder ist ebenso wenig Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 wie Ihre Lebensgefährtin gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005. XXXX sind mit XXXX bzw. XXXX Jahren volljährig, daher keine Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG 2005. XXXX wird diese Woche volljährig, XXXX ist XXXX Jahre alt, XXXX ist XXXX Jahre alt, XXXX wird nächste Woche XXXX Jahre alt. Diese sind jedoch seit 2021 nicht mehr asylberechtigt und waren nie subsidiär Schutzberechtigt. Für XXXX und XXXX hatten Sie keine Obsorge, [weshalb sie] schon aus diesem Grund gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 keine Familienangehörigen von Ihnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können daher jedenfalls nicht Asyl im Familienverfahren ableiten; auch nicht subsidiären Schutz. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Rechtlich heißt das nämlich Folgendes: Sie sind nicht minderjährig, daher können Sie nicht als Familienangehöriger von ihrer Mutter […] gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 Asyl ableiten, Ihr Bruder ist ebenso wenig Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 wie Ihre Lebensgefährtin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005. römisch 40 sind mit römisch 40 bzw. römisch 40 Jahren volljährig, daher keine Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005. römisch 40 wird diese Woche volljährig, römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 wird nächste Woche römisch 40 Jahre alt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese sind jedoch seit 2021 nicht mehr asylberechtigt und waren nie subsidiär Schutzberechtigt. Für römisch 40 und römisch 40 hatten Sie keine Obsorge, [weshalb sie] schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 keine Familienangehörigen von Ihnen sind. Sie können daher jedenfalls nicht Asyl im Familienverfahren ableiten; auch nicht subsidiären Schutz. Möchten Sie dazu etwas sagen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Das ist so, leider. […] R: Aktuell laufen kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen Sie wegen fortgesetzte Gewaltausübung, Quälens und Vernachlässigung eines mündigen und eines unmündigen Minderjährigen. Was ist der aktuelle Verfahrensstand?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Die Unschuldsvermutung gilt, es wurde keine Anklage erhoben. Am Montag habe ich bei der StA angerufen, es gibt keine Anklage.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie nehmen laufend Akteneinsicht, folgende Vorwürfe sind Ihnen also bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV: Es ist schon länger her, ich weiß ungefähr, was die Vorwürfe sind. Den Strafakt machen wir auch. Die Einvernahmeprotokolle der Neffen sind mir bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: „Es gab noch ein Zimmer mit einem Fernseher und einem Sofa. Da hat der Onkel XXXX geschlafen. XXXX war immer zuhause. Seine Religion ist Islam und er wollte jeden Tag, dass wir zum Gebet gehen. Das war oft mitten in der Nacht. Wir wollten dort aber nicht hingegen, weil wir jeden Tag dort gewesen sind. Es war ein weiter Weg und XX und ich mussten immer zu Fuß gehen. Die Kinder meiner Tante hatten aber alle Fahrräder, mein Onkel auch. Mein Onkel fuhr neben uns mit dem Rad mit und sagte, dass wir zum Gebet laufen sollen. Wenn wir nur einmal kurz eine Pause gemacht haben, hat er uns beide geschlagen, damit wir weitergehen. Er hat mich jeden Tag geschlagen, XX auch. Er hat uns auch immer geschlagen, wenn wir an einem Tag beim Vater zu Besuch waren, wenn wir dann nur ein bisschen zu spät nach Hause gekommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat mich immer mit den Füßen geschlagen, weil er keine Hände hat. Da hat er mir immer am Rücken und auf den Füßen weh getan. Er schlagt sehr fest. Das hat er jeden Tag wegen Kleinigkeiten gemacht. Auch wenn wir nicht gemacht haben, was er sagt. XX hat er auch immer so wie mich geschlagen, auch gleich oft. […] XX und ich hatten oft Hunger. Um 20 Uhr mussten wir eigentlich immer schlafen gehen, aber da mussten wir dann immer noch zum Gebet gehen. Wenn wir dann vom Gebet nach Hause gekommen sind, hatten wir oft Hunger, aber meine Tante hat uns nichts mehr zu essen gegeben. Wir mussten uns umziehen und gleich schlafen gehen. Auch in der Früh haben wir immer zum Gebet gehen müssen. […] Mein Bruder und die großen Cousins gingen öfters am Tag zum Gebet.</p></div>", "next": 239973}