{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Kausalität der mehreren bis zur vollen Ausprägung der Störung gesetzten Tathandlungen ist insoweit nicht unstrittig, da – wie auszuführen ist – von einem nicht unbedeutenden Anteil von genetischer Prädisposition auszugehen ist. Die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung ist klar auszuschließen, in Frage steht nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation.In Beantwortung der Frage zur Kausalität der angeführten Straftaten für die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen - ICD-10 F 61 ist vorweg klarzustellen, dass sich diese Störung bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station der Landeskinderklinik römisch 40 untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Die festgestellte Tatsache der Deliktsmehrheit entspricht vorweg der nachvollziehbaren Tatsache, dass Persönlichkeitsstörungen dieses Ausmaßes jedenfalls nicht durch einmalige Handlungen hervorgerufen bzw. auch nur mitverursacht werden können. Die Kausalität der mehreren bis zur vollen Ausprägung der Störung gesetzten Tathandlungen ist insoweit nicht unstrittig, da – wie auszuführen ist – von einem nicht unbedeutenden Anteil von genetischer Prädisposition auszugehen ist. Die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung ist klar auszuschließen, in Frage steht nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemein wird in der wissenschaftlichen Literatur bei Entstehung von Persönlichkeitsstörungen (PS) von Wechselwirkungen zwischen genetischen und psychosozialen ausgegangen. Dennoch wird aufgrund der Forschungsergebnisse va. bei dissozialer und Borderline PS von einer vorwiegend genetischen, in der Störung der Transmittersysteme liegenden Verursachung ausgegangen (Nedopil &amp; Müller: Forensische Psychiatrie, Thieme 4. Aufl., (220-221); Haller: Das psychiatrische Gutachten, Manz, 2. Aufl., (135)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Borderline Anteile betrifft, lassen sich bei Herrn XXXX im Längsschnitt für Borderline Typ pathognomonische Auffälligkeiten in drei Dimensionen seiner Persönlichkeit finden: Störung der Affektregulation, Störung des Selbstbildes und Störung der zwischenmenschlichen Interaktionen.Was Borderline Anteile betrifft, lassen sich bei Herrn römisch 40 im Längsschnitt für Borderline Typ pathognomonische Auffälligkeiten in drei Dimensionen seiner Persönlichkeit finden: Störung der Affektregulation, Störung des Selbstbildes und Störung der zwischenmenschlichen Interaktionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund Ähnlichkeit der Symptomatik mit einer posttraumatischen Belastungsstörung wird fälschlicherweise Borderline-PS als eine Art Traumafolgestörung, va. nach sexuellem Missbrauch und Misshandlungen im Binnenraum der Familie gesehen. „Dennoch erscheint es wichtig darauf hinzuweisen, dass sexuelle Traumatisierung weder eine notwendige noch hinreichende Voraussetzung für Entwicklung einer BPS darstellt. Die unter Klinikern stark verbreitete Annahme, dass bei der Borderline-PS sich um ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom handelt, findet auf der wissenschaftlichen Ebene keine Evidenz\" (Berger Hrsg.: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl., (650-651)). Diese Meinung wird auch von Kapfhammer (Kapfhammer: Persönlichkeitsstörungen im Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl., (301-302)) unter Angabe der Forschungsergebnisse vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine neurobiologische Prädisposition scheint eine wichtige Rolle in Entstehung dieser Störung einzunehmen, wobei eine Wechselwirkung zwischen Traumatisierung und Genetik wissenschaftlich angenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die paranoide Persönlichkeitsstörung, gleichwohl paranoide Anteile der Persönlichkeitsstörung sind durch ein durchgängiges Muster von Misstrauen und Kränkbarkeit sowie die Neigung zu streitsüchtigem Beharren auf die eigenen Ansichten und Rechte gekennzeichnet (Berger Hrsg: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl., (675-676)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wobei sich große Überschneidungen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung iS eines paranoid-narzisstischen Subtyps in der Literatur finden (Berger Hrsg: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl., (676-677)). Der paranoid-narzisstischer Subtyp ist durch ausgeprägte Größenphantasien gekennzeichnet. Diese werden in Konfrontation mit eigenen Unzulänglichkeiten aktiviert: „Ich werde bekämpft, weil ich einfach besser als die anderen bin“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. narzisstische Komponente der kombinierten Persönlichkeitsstörung ist durch übermäßige Selbstwertschätzung und ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten, die sich aus fehlender Empathie, sozialem Unbehagen, Angst vor Kritik und Schüchternheit ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allein aus der epidemiologischen Perspektive (Fleischhacker &amp; Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl., Kapitel Persönlichkeitsstörungen) kann die Feststellung, dass PS durch traumatisierende Erlebnisse im Familienverband entstehen nicht standhalten, da 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Diagnosekriterien der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werden sich va. in Bezug auf die Entwicklung der Störung bei Traumatisierungen im Kindes- und Jugendalter nach Einführung des Klassifikationssystems ICD 11 entscheidend verändern. ICD 11 ist bereits publiziert übersetzt worden, die Anwendung ist im österreichischen Gesundheitssystem in Planung, hat jedoch noch keinen Eingang in den klinischen Alltag gefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neue Anordnung soll mehr Klarheit bei der Diagnosestellung schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die PTBS wurde auf sechs Kernsymptome reduziert und komplexe posttraumatische Belastungsstörung als neue Diagnose eingeführt (Eilers &amp; Rosner: Die einfache und komplexe posttraumatische Belastungsstörung in der Praxis: Kindheit und Entwicklung (2021), 30 (3) S 144-145). Kriterien, die sich mit anderen Störungsbildern überschneiden wurden gestrichen (ua. Schlafschwierigkeiten, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung und Angst).Die PTBS wurde auf sechs Kernsymptome reduziert und komplexe posttraumatische Belastungsstörung als neue Diagnose eingeführt (Eilers &amp; Rosner: Die einfache und komplexe posttraumatische Belastungsstörung in der Praxis: Kindheit und Entwicklung (2021), 30 (3) S 144-145). Kriterien, die sich mit anderen Störungsbildern überschneiden wurden gestrichen (ua. Schlafschwierigkeiten, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung und Angst)., Diagnostische Kriterien für die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und komplexe PTBS (kPTBS) Symptomcluster Symptome Traumatisches Ereignis sehr bedrohliches oder schreckliches Ereignis oder eine Serie von Ereignissen kPTBS: meist langanhaltende oder wiederholte Ereignisse, aus denen eine Flucht schwierig oder unmöglich ist (zB. Folter, Sklaverei, wiederholte sexuelle oder körperliche Gewalt) 1. Wiedererleben intrusive Erinnerungen, Flashbacks (1) oder (2) Albträume, meist in Verbindung mit emotionaler Belastung oder physischen Reaktionen 2. Vermeidung Vermeidung von (1) Gedanken und Erinnerungen oder (2) Aktivitäten, Situationen und Personen, die an das Ereignis erinnern 3. Übererregung Wahrnehmung anhaltender Bedrohung (1) oder (2) erhöhte Schreckhaftigkeit 4. Beeinträchtigung Funktionale Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen oder anderen Bereichen Zusätzlich zur Diagnose der kPTBS sog. SSO (Schwierigkeiten in der Selbstorganisation, der Emotionsregulation, des Selbstbildes und der interpersonellen Beziehungen) 1. Schwierigkeiten der Emotionsregulation erhöhte Reizbarkeit und Wut (1) oder (2) verminderte emotionale Fähigkeit 2. Verändertes Selbstbild anhaltendes negatives Selbstbild, das dazu führt, dass die Person sich als beschädigt oder wertlos wahrnimmt (1) oder (2) tiefgreifende und anhaltende Gefühle von Scham, Schuld und Versagen 3. Interpersonelle Schwierigkeiten anhaltende Schwierigkeiten (1) Beziehungen auf-rechtzuerhalten oder (2) sich anderen nahe zu fühlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung: für die Diagnosestellung muss in jedem Cluster eines von zwei Symptomen erfüllt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Heranziehung der diagnostischen Kriterien ergibt sich, dass bei Herrn XXXX weder die Merkmale einer PTBS noch einer kPTBS erfüllt sind. Bei der diagnostischen Einschätzung einer PTBS finden sich, als Voraussetzung für die Diagnosestellung, keine Symptome des Wiedererlebens, der Vermeidung oder Übererregung.Unter Heranziehung der diagnostischen Kriterien ergibt sich, dass bei Herrn römisch 40 weder die Merkmale einer PTBS noch einer kPTBS erfüllt sind. Bei der diagnostischen Einschätzung einer PTBS finden sich, als Voraussetzung für die Diagnosestellung, keine Symptome des Wiedererlebens, der Vermeidung oder Übererregung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Kriterien einer kPTBS lassen sich zusätzlich zu den oben angeführten keine typischen Veränderungen des Selbstbildes identifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neuen SSO- Kriterien weisen auf der Symptomebene, bei unterschiedlicher Ätiologie viele Überschneidungen mit der Borderline-PS, wodurch Borderline-PS oftmals nicht erkannt und mit Trauma-Therapie behandelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über traumatische Erfahrungen hinaus muss für die Diagnose der komplexen PTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS - also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche, Tendenz zu dissoziativen Zuständen unter Belastung diagnostisch (Dreßing &amp; Foerster: Traumafolgestörungen in ICD-10, ICD-11 und DSM 5, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, (2021) 15 (49)) festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe lassen sich bei Herrn XXXX weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung identifizieren.Über traumatische Erfahrungen hinaus muss für die Diagnose der komplexen PTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS - also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche, Tendenz zu dissoziativen Zuständen unter Belastung diagnostisch (Dreßing &amp; Foerster: Traumafolgestörungen in ICD-10, ICD-11 und DSM 5, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, (2021) 15 (49)) festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe lassen sich bei Herrn römisch 40 weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung identifizieren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Falls Sie festgestellten Gesundheitsschäden mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird um Beurteilung ersucht, ob die oben angeführten Straftaten als wesentliche Ursache zum Leidenszustand beigetragen haben?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend kann zu der bei den Herrn XXXX festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung gesagt werden, dass die Verursachung dieser vor allem der genetischen Prädisposition zuordnen ist. Die Frage, ob die von Herrn XXXX erlebte versuchteZusammenfassend kann zu der bei den Herrn römisch 40 festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung gesagt werden, dass die Verursachung dieser vor allem der genetischen Prädisposition zuordnen ist. Die Frage, ob die von Herrn römisch 40 erlebte versuchte Körperverletzung und/oder fortgesetzte Gewaltausübung durch den Vater einen maßgeblichen Einfluss im Sinne einer Verschlimmerung der erhobenen Persönlichkeitsstörung hatten, lässt sich aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Ad Psychotherapie Wie oben dargelegt, lässt sich die Frage der Mitkausalität aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen, daher können die nachfolgenden Fragen nur fakultativ beantwortet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Bedarf das festgestellte verbrechenskausale Leiden einer psychotherapeutischen Behandlung?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemein gelten psychotherapeutische Verfahren in Behandlung von Persönlichkeitsstörungen derzeit als Methode der Wahl, wobei zunehmend empirisch gesicherte, strukturierte, störungsabhängige, sog. maßgeschneiderte Therapiekonzepte zur Anwendung kommen (Berger: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche psychotherapeutische Behandlung soll lt. geltenden Leitlinien (S2 Leitlinien für Persönlichkeitsstörungen, DGPPN) folgende Merkmale aufweisen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Diagnostik und Therapievereinbarung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Aufbau einer therapeutischen Beziehung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Verbesserung der psychosozialen Kompetenzen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Strukturierung des sozialen Umfelds</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Bearbeitung dysfunktionaler Ziele oder Verhaltensmuster</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Generalisierung des Erlernten im sozialen Umfeld</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Supervision des Therapeuten– Supervision des Therapeuten, 2. Können allfällige Angaben über die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie (Stundenanzahl) gemacht werden bzw. wie lange wird eine psychotherapeutische Behandlung mindestens erforderlich sein?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer auch die Mindestdauer der Therapie lassen sich nicht prognostizieren, da der Behandlungsfortschritt von individuellen und interpersonellen Faktoren (Umfeld) abhängt. Allenfalls könnte nach einem Jahr der Therapie eine Begutachtung Sinn machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Ad Verdienstentgang Wie oben festgestellt, lässt sich die Frage der Mitkausalität aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen, daher können die nachfolgenden Fragen nur fakultativ beantwortet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Liegt aufgrund der Straftaten (zumindest versuchte) Körperverletzungen und fortgesetzte Gewaltausübung psychiatrischerseits eine schwere Gesundheitsschädigung vor, d.h. wurde dadurch ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild ausgelöst?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Siehe Beantwortung der Frage 3 unter A.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Besteht eine kausale Minderung der Erwerbstätigkeit, die sich auf die Berufsausübung auswirkt bzw. ausgewirkt hat und in welcher Hinsicht sind/waren dadurch Beeinträchtigungen in der Berufsausübung gegeben?</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den anamnestischen Angaben des Betroffenen zum Tagesablauf und seiner umfassenden Korrespondenz mit den zuständigen behördlichen Instanzen lässt sich bei dem Betroffenen keine Beeinträchtigung in der Berufsausübung gutachterlicherseits feststellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beantwortung der Fragen 3. und 4. entfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend zum eigenen Erstgutachten wird angemerkt, dass die vom Betroffenen vorgelegten ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus dem Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind Bedenken gegen das schlüssige und vollständige Erstgutachten der gefertigten SV zu erwecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass die gefertigte Sachverständige, wie der beigelegten Information des Sachverständigenhauptverbandes entnommen werden kann, als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen für folgende Zulassungsgebiete in der Justiz geführt wird:</p>\n<p class=\"lf-p\">02.02 Anästhesiologie, Intensivmedizin, Spezialisierung Schmerzmedizin 02.16 Neurologie 02.27 Psychiatrische Kriminalprognostik 02.35 Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin Beilage 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen verläuft die Justizabfrage zur Zulassung von Dr. XXXX als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ.Hingegen verläuft die Justizabfrage zur Zulassung von Dr. römisch 40 als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beilage 2.“ In einem Telefonat am 27.06.2023 teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Stellungnahme der Sachverständigen auf den ersten Blick mit dem Erstgutachten im Wesentlichen deckt und im Sinne der Verfahrensökonomie ein weiteres Parteiengehör ausbleiben könne, da dem Beschwerdeführer bereits nach dem Erstgutachten eine großzügige Zeit zur Stellungnahme, welche er ausführlich gemacht habe, eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit dieser Vorgehensweise einverstanden, da es auch in seinem Sinne sei das Verfahren rasch zu gestalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 VOG zurück (Spruchpunkt I.) bzw. in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab (Spruchpunkt II.). Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 im ungefähren Zeitraum von 1994 bis 2002 Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung durch seinen Vater geworden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Vater hätten jedoch nicht als wahrscheinlich festgestellt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und die vorgelegte forensisch-psychiatrische Stellungnahme gegen das nervenärztliche Sachverständigengutachten seien nicht im Stande gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens maßgeblich zu beeinflussen. In einer ergänzenden Stellungnahme habe die Sachverständige darauf hingewiesen, dass Dr. XXXX im Gegensatz zu ihr kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei und sie sei erneut zu dem Schluss gekommen, dass keine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer festgestellt werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei von der bewiesenen Qualität der Sachverständigen auszugehen und habe der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit nicht konkretisieren können. Betreffend die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen bestehe lediglich eine untergeordnete Mitkausalität. Diesen Ausführungen der Sachverständigen sei zu folgen, weil ihr Gutachten und die darauffolgende Stellungnahme auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiere sowie die Stellungnahme vom zuständigen Arzt des ärztlichen Dienstes als schlüssig vidiert worden sei. Zwar habe Dr. XXXX einige Punkte im Erstgutachten beanstanden können, jedoch habe dieser den Beschwerdeführer weder persönlich untersucht, weshalb er auch keine valide Diagnose habe stellen können, noch scheine er den Kontext des Gutachtens genau zu kennen bzw. zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sehe Dr. XXXX offensichtlich auch in der psychosozialen Vernachlässigung des Beschwerdeführers eine Misshandlung, strafrechtlich sei diese als solche jedoch nicht relevant. Damit bestätige er im Wesentlich den Schluss, dass die festgestellten Straftaten nur eine untergeordnete Ursache der Persönlichkeitsstörung seien. Für die belangte Behörde erscheine es schlüssig, dass die Persönlichkeitsstörung allein durch genetische Disposition und die schlechten (aber nicht strafbaren) Aufwachsbedingungen verursacht worden sei. Es sei nicht klar welche sachdienlichen Ermittlungsunterlagen von der Behörde nicht beigezogen worden seien – immerhin sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend festgestellt worden, gehe es nunmehr um die Beurteilung der Kausalität und sei auch der Sachverständigen der gesamte Akt zur Verfügung gestellt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Tatzeitraum von 1994 bis 2002 festgestellt worden sei und § 6a VOG nur auf Handlungen nach dem 31.05.2009 anzuwenden sei, sei der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zurückzuweisen (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer von Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG geworden sei, die diagnostizierte Gesundheitsschädigung sich aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diese Straftaten zurückzuführen lasse, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nicht vorliegen würden.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab (Spruchpunkt römisch zwei.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 im ungefähren Zeitraum von 1994 bis 2002 Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung durch seinen Vater geworden sei. Sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Vater hätten jedoch nicht als wahrscheinlich festgestellt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und die vorgelegte forensisch-psychiatrische Stellungnahme gegen das nervenärztliche Sachverständigengutachten seien nicht im Stande gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens maßgeblich zu beeinflussen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer ergänzenden Stellungnahme habe die Sachverständige darauf hingewiesen, dass Dr. römisch 40 im Gegensatz zu ihr kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei und sie sei erneut zu dem Schluss gekommen, dass keine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer festgestellt werden könne. Es sei von der bewiesenen Qualität der Sachverständigen auszugehen und habe der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit nicht konkretisieren können. Betreffend die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen bestehe lediglich eine untergeordnete Mitkausalität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Ausführungen der Sachverständigen sei zu folgen, weil ihr Gutachten und die darauffolgende Stellungnahme auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiere sowie die Stellungnahme vom zuständigen Arzt des ärztlichen Dienstes als schlüssig vidiert worden sei. Zwar habe Dr. römisch 40 einige Punkte im Erstgutachten beanstanden können, jedoch habe dieser den Beschwerdeführer weder persönlich untersucht, weshalb er auch keine valide Diagnose habe stellen können, noch scheine er den Kontext des Gutachtens genau zu kennen bzw. zu verstehen. Zudem sehe Dr. römisch 40 offensichtlich auch in der psychosozialen Vernachlässigung des Beschwerdeführers eine Misshandlung, strafrechtlich sei diese als solche jedoch nicht relevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit bestätige er im Wesentlich den Schluss, dass die festgestellten Straftaten nur eine untergeordnete Ursache der Persönlichkeitsstörung seien. Für die belangte Behörde erscheine es schlüssig, dass die Persönlichkeitsstörung allein durch genetische Disposition und die schlechten (aber nicht strafbaren) Aufwachsbedingungen verursacht worden sei. Es sei nicht klar welche sachdienlichen Ermittlungsunterlagen von der Behörde nicht beigezogen worden seien – immerhin sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend festgestellt worden, gehe es nunmehr um die Beurteilung der Kausalität und sei auch der Sachverständigen der gesamte Akt zur Verfügung gestellt worden. Da der Tatzeitraum von 1994 bis 2002 festgestellt worden sei und Paragraph 6 a, VOG nur auf Handlungen nach dem 31.05.2009 anzuwenden sei, sei der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt römisch zwei. sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer von Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei, die diagnostizierte Gesundheitsschädigung sich aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diese Straftaten zurückzuführen lasse, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nicht vorliegen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit E-Mail vom 05.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Er wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 und führte aus, die belangte Behörde habe zahlreiche Aktenbestände nicht beigeschafft oder erst auf seine Intervention. Es bestehe der Verdacht, dass diese Vorgangsweise von der Behörde vorsätzlich betrieben worden sei, um den Beschwerdeführer durch eine möglichst lange Verfahrensdauer zu zermürben und das Verfahren in die gewünschte Richtung zu leiten. Die fehlenden Aktenbestände seien allesamt zu seinem Vorteil gewesen und die verwendeten Beweisstücke seien verdreht oder abgeschwächt worden, damit sie der Behörde dienen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei die beauftragte Sachverständige unqualifiziert sowie befangen und habe vorsätzlich ein falsches, parteiisch motiviertes Gutachten zu seinem Nachteil erstellt. In den vorliegenden Dokumenten würden sich weder Anzeichen für das im Gutachten diagnostizierte False Memory Syndrom finden, noch für die narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörung. Auch seien keine Tests durchgeführt worden, die eine genetische Disposition des Beschwerdeführers bestätigen würden. Hingegen stehe offenkundig fest und sei mehrfach dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltverbrechen durch seinen Vater im Zeitraum 1994 bis 2002 sowie dem Totalversagen der zuständigen Behörden, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stünden die Gutachten der DDr. XXXX und des Dr. XXXX gegenüber, die übereinstimmend zum Schluss kämen, dass die Gewalterfahrungen in der Kindheit des Beschwerdeführers dessen Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hätten. Durch diese sei auch sein beruflicher Werdegang beeinträchtigt worden, sodass er heute nicht den Beruf ausüben könne, den er ohne die Verbrechen hätte ausüben können und somit leide er noch heute an einem Verdienstentgang. Es sei nun abzuwägen, ob er eine Metallbearbeitungslehre abschließen oder die Laufbahn eines Juristen einschlagen hätte können. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer neben bereits vorliegenden Unterlagen, zwei berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 11.02.2020 sowie drei neue Verlaufsberichte eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2022, 03.11.2022 und 07.03.2023 vor.Mit E-Mail vom 05.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 und führte aus, die belangte Behörde habe zahlreiche Aktenbestände nicht beigeschafft oder erst auf seine Intervention. Es bestehe der Verdacht, dass diese Vorgangsweise von der Behörde vorsätzlich betrieben worden sei, um den Beschwerdeführer durch eine möglichst lange Verfahrensdauer zu zermürben und das Verfahren in die gewünschte Richtung zu leiten. Die fehlenden Aktenbestände seien allesamt zu seinem Vorteil gewesen und die verwendeten Beweisstücke seien verdreht oder abgeschwächt worden, damit sie der Behörde dienen würden. Zudem sei die beauftragte Sachverständige unqualifiziert sowie befangen und habe vorsätzlich ein falsches, parteiisch motiviertes Gutachten zu seinem Nachteil erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den vorliegenden Dokumenten würden sich weder Anzeichen für das im Gutachten diagnostizierte False Memory Syndrom finden, noch für die narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörung. Auch seien keine Tests durchgeführt worden, die eine genetische Disposition des Beschwerdeführers bestätigen würden. Hingegen stehe offenkundig fest und sei mehrfach dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltverbrechen durch seinen Vater im Zeitraum 1994 bis 2002 sowie dem Totalversagen der zuständigen Behörden, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dem von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stünden die Gutachten der DDr. römisch 40 und des Dr. römisch 40 gegenüber, die übereinstimmend zum Schluss kämen, dass die Gewalterfahrungen in der Kindheit des Beschwerdeführers dessen Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch diese sei auch sein beruflicher Werdegang beeinträchtigt worden, sodass er heute nicht den Beruf ausüben könne, den er ohne die Verbrechen hätte ausüben können und somit leide er noch heute an einem Verdienstentgang. Es sei nun abzuwägen, ob er eine Metallbearbeitungslehre abschließen oder die Laufbahn eines Juristen einschlagen hätte können. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer neben bereits vorliegenden Unterlagen, zwei berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 11.02.2020 sowie drei neue Verlaufsberichte eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2022, 03.11.2022 und 07.03.2023 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 09.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 11.08.2023 in der Gerichtsabteilung W135 einlangten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Unzuständigkeitseinrede vom 22.08.2023 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W135 gemäß der geltenden Geschäftsverteilung für unzuständig. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen, wo es am selben Tag einlangte.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er beantragte am 21.08.2017 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und den Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er musste während seiner Kindheit (auch körperliche) Streitigkeiten zwischen seinen Eltern miterleben und wurde von diesen als Verbündeter gegen den jeweils anderen eingesetzt. Nach der Trennung seiner Eltern Anfang 1993 kümmerte sich zunächst überwiegend die Großmutter ms. um den Beschwerdeführer. Da diese jedoch selbst große Probleme mit ihren eigenen Kindern hatte und die Mutter des Beschwerdeführers sich nicht um ihn kümmern konnte bzw. wollte, lebte er ab Ende 1993 bei seinem Vater, dem im Juni 1994 die alleinige Obsorge übertragen wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers übersiedelte er im Mai 2002 zu seiner Mutter, wo es jedoch schnell zu Problemen zwischen den beiden gekommen ist, sodass im Juli 2002 vereinbart wurde, ihn in einer sozialpädagogischen Wohngruppe unterzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge wurde die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung sowie in Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger übertragen und lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter vs., wo vorübergehend auch sein Vater und dessen Frau wohnte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er musste während seiner Kindheit (auch körperliche) Streitigkeiten zwischen seinen Eltern miterleben und wurde von diesen als Verbündeter gegen den jeweils anderen eingesetzt. Nach der Trennung seiner Eltern Anfang 1993 kümmerte sich zunächst überwiegend die Großmutter ms. um den Beschwerdeführer. Da diese jedoch selbst große Probleme mit ihren eigenen Kindern hatte und die Mutter des Beschwerdeführers sich nicht um ihn kümmern konnte bzw. wollte, lebte er ab Ende 1993 bei seinem Vater, dem im Juni 1994 die alleinige Obsorge übertragen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Wunsch des Beschwerdeführers übersiedelte er im Mai 2002 zu seiner Mutter, wo es jedoch schnell zu Problemen zwischen den beiden gekommen ist, sodass im Juli 2002 vereinbart wurde, ihn in einer sozialpädagogischen Wohngruppe unterzubringen. In weiterer Folge wurde die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung sowie in Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger übertragen und lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter vs., wo vorübergehend auch sein Vater und dessen Frau wohnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hatte bereits im Kindergarten Schwierigkeiten, war überfordert, aggressiv und äußerte, dass er nicht mehr leben wolle. Im Zuge des Obsorgeverfahrens wurde im März 1994 festgestellt, dass er eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien aufweist. Im März 1995 wurde er aufgrund suizidaler Äußerungen stationär in der Landes-Kinderklinik XXXX aufgenommen und dort ein heilpädagogisches Gutachten erstellt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert ist, ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er zwischen Auto- und Fremdaggression schwankt sowie eine enorme Ambivalenz (Spaltung) fassbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation und einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt sowie die Unterbringung in einen heilpädagogischen Kindergarten empfohlen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Kindergarten Schwierigkeiten, war überfordert, aggressiv und äußerte, dass er nicht mehr leben wolle. Im Zuge des Obsorgeverfahrens wurde im März 1994 festgestellt, dass er eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien aufweist. Im März 1995 wurde er aufgrund suizidaler Äußerungen stationär in der Landes-Kinderklinik römisch 40 aufgenommen und dort ein heilpädagogisches Gutachten erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert ist, ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er zwischen Auto- und Fremdaggression schwankt sowie eine enorme Ambivalenz (Spaltung) fassbar ist. Es wurde die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation und einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt sowie die Unterbringung in einen heilpädagogischen Kindergarten empfohlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des Beschwerdeführers neigte grundsätzlich zu Gewalt als „Erziehungsmaßnahme“ und war im Zeitraum von 1994 bis 2002 regelmäßig handgreiflich gegenüber dem Beschwerdeführer, der 2002 sein 13. Lebensjahr erreichte. So versetzte er ihm beispielsweise „Tapperl“, Ohrfeigen, Tritte, Kopfnüsse und Schläge, wodurch der Beschwerdeführer auch zu Boden oder gegen Gegenstände stürzte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.07.2017, Zl. XXXX erstinstanzlich wegen versuchter Körperverletzung verurteilt, weil er dem Beschwerdeführer zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.01.2000 und 03.05.2003 mit dem Handrücken einen derart heftigen Schlag in das Gesicht verpasst hat, dass der Beschwerdeführer zu Boden stürzte. Dieser Schuldspruch wurde vom Obersten Gerichtshof zu XXXX wegen Verjährung der Tat aufgehoben und war im zweiten Rechtsgang nicht mehr verfahrensgegenständlich. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, Zl. XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers schließlich vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil ist rechtskräftig.Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 erstinstanzlich wegen versuchter Körperverletzung verurteilt, weil er dem Beschwerdeführer zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.01.2000 und 03.05.2003 mit dem Handrücken einen derart heftigen Schlag in das Gesicht verpasst hat, dass der Beschwerdeführer zu Boden stürzte. Dieser Schuldspruch wurde vom Obersten Gerichtshof zu römisch 40 wegen Verjährung der Tat aufgehoben und war im zweiten Rechtsgang nicht mehr verfahrensgegenständlich. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, Zl. römisch 40 wurde der Vater des Beschwerdeführers schließlich vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil ist rechtskräftig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Gewalttätigkeiten seines Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer mehrerer zumindest versuchter Körperverletzungen nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB. Ein sexueller Missbrauch des Beschwerdeführers durch seinen Vater konnte hingegen nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Gewalttätigkeiten seines Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer mehrerer zumindest versuchter Körperverletzungen nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB. Ein sexueller Missbrauch des Beschwerdeführers durch seinen Vater konnte hingegen nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer leidet weder an einem hängenden Augenlid noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61), die sich bereits im frühen Kindesalter manifestiert hat. Die von seinem Vater im Zeitraum von 1994 bis 2002 ausgeübten Tätlichkeiten sind nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für den Leidenszustand des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer besuchte jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule und hat eine Lehre in der Metallbearbeitung abgebrochen. Er arbeitete (von wenigen tageweisen Beschäftigungen abgesehen) im Jahr 2008 rund zwei Monate als Hilfsarbeiter in der Metallverarbeitung und im Jahr 2009 rund acht Monate als Hilfsarbeiter in der Friedhofsbetreuung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seinem Geburtsdatum basieren auf seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2). Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seinem Geburtsdatum basieren auf seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Aufwachsbedingungen und der Obsorge des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Akten des Magistrats der Stadt XXXX – Jugendwohlfahrt (vgl. AS 177-184 und 191-215). Die Feststellungen zu den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Kindergarten und der besonders gravierenden emotionalen Labilisierung gründen auf einer psychologischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 10.03.1994 (vgl. AS 194-197). Das heilpädagogische Gutachten der Landes-Kinderklinik XXXX von Prim. Dr. XXXX vom 03.05.1995 liegt ebenfalls im Akt auf (vgl. AS 153-160).Die Feststellungen zu den Aufwachsbedingungen und der Obsorge des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Akten des Magistrats der Stadt römisch 40 – Jugendwohlfahrt vergleiche AS 177-184 und 191-215). Die Feststellungen zu den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Kindergarten und der besonders gravierenden emotionalen Labilisierung gründen auf einer psychologischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 10.03.1994 vergleiche AS 194-197). Das heilpädagogische Gutachten der Landes-Kinderklinik römisch 40 von Prim. Dr. römisch 40 vom 03.05.1995 liegt ebenfalls im Akt auf vergleiche AS 153-160).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die festgestellten Tathandlungen und deren strafgesetzliche Beurteilung im Sinne des VOG wurden erkennbar – im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 – auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und sind soweit zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Der Vater des Beschwerdeführers gestand in der Hauptverhandlung zu XXXX am 25.09.2018 selbst Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer, in Form von Ohrfeigen, einer Kopfnuss und einem „Tapperl“, ein (vgl. AS 21b-22). Auch die als Zeugen im Strafverfahren einvernommenen Angehörigen bestätigten einhellig die grundsätzliche Neigung des Vaters zu Gewalt als „Erziehungsmaßnahme“ gegenüber seinen Kindern (vgl. AS 30, 33, 35b und 38).Die festgestellten Tathandlungen und deren strafgesetzliche Beurteilung im Sinne des VOG wurden erkennbar – im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 – auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und sind soweit zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Der Vater des Beschwerdeführers gestand in der Hauptverhandlung zu römisch 40 am 25.09.2018 selbst Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer, in Form von Ohrfeigen, einer Kopfnuss und einem „Tapperl“, ein vergleiche AS 21b-22). Auch die als Zeugen im Strafverfahren einvernommenen Angehörigen bestätigten einhellig die grundsätzliche Neigung des Vaters zu Gewalt als „Erziehungsmaßnahme“ gegenüber seinen Kindern vergleiche AS 30, 33, 35b und 38).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Urteile zu XXXX (vgl. AS 236 ff), XXXX (vgl. AS 241 ff) sowie XXXX (vgl. AS 87 ff) liegen im Verwaltungsakt auf und das Landesgericht XXXX bestätigte am 04.09.2020, dass Letzteres seit 15.01.2019 rechtskräftig sei (vgl. AS 121).Die Urteile zu römisch 40 vergleiche AS 236 ff), römisch 40 vergleiche AS 241 ff) sowie römisch 40 vergleiche AS 87 ff) liegen im Verwaltungsakt auf und das Landesgericht römisch 40 bestätigte am 04.09.2020, dass Letzteres seit 15.01.2019 rechtskräftig sei vergleiche AS 121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den ersten Hinweis auf Misshandlungen äußerte die Großmutter ms. gegenüber der Jugendwohlfahrt am 02.05.1994, wonach der Vater oft grob und sehr ungeduldig mit dem Beschwerdeführer umgehe (vgl. AS 198). Am 25.05.1994 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Pflegschaftsgericht an, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sein Vater habe ihn „zum Lego hingehaut“ und gebe ihm öfter einen „Bock“ (vgl. AS 219). Hingegen hielt Dr. XXXX am 10.03.1994 in seiner psychologischen Stellungnahme noch fest, dass keinerlei Hinweise auf Angst des Beschwerdeführers vor seinem Vater oder ihn betreffende Aggressionen vorliegen würden (vgl. AS 196). Daher konnte als Beginn der Tathandlungen das Jahr 1994 festgestellt werden.Den ersten Hinweis auf Misshandlungen äußerte die Großmutter ms. gegenüber der Jugendwohlfahrt am 02.05.1994, wonach der Vater oft grob und sehr ungeduldig mit dem Beschwerdeführer umgehe vergleiche AS 198). Am 25.05.1994 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Pflegschaftsgericht an, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sein Vater habe ihn „zum Lego hingehaut“ und gebe ihm öfter einen „Bock“ vergleiche AS 219). Hingegen hielt Dr. römisch 40 am 10.03.1994 in seiner psychologischen Stellungnahme noch fest, dass keinerlei Hinweise auf Angst des Beschwerdeführers vor seinem Vater oder ihn betreffende Aggressionen vorliegen würden vergleiche AS 196). Daher konnte als Beginn der Tathandlungen das Jahr 1994 festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 09.01.2001 teilte die Großmutter ms. der Jugendwohlfahrt mit, dass sie Dinge für die Schule unterschreiben wolle, da der Vater den Beschwerdeführer sonst schlagen würde (vgl. AS 201b). Weitere Anzeichen auf Tätlichkeiten des Vaters ergeben sich für das Jahr 2002 aus in den Akten der Jugendwohlfahrt und im Pflegschaftsakt festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 203, 209, 224 f, 292). Am 09.01.2001 teilte die Großmutter ms. der Jugendwohlfahrt mit, dass sie Dinge für die Schule unterschreiben wolle, da der Vater den Beschwerdeführer sonst schlagen würde vergleiche AS 201b). Weitere Anzeichen auf Tätlichkeiten des Vaters ergeben sich für das Jahr 2002 aus in den Akten der Jugendwohlfahrt und im Pflegschaftsakt festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 203, 209, 224 f, 292).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund, dass Gewalt innerhalb von Familien sehr häufig lange unentdeckt bleibt und „von außen“ in der Regel nicht lückenlos dokumentiert werden kann, sprechen bei lebensnaher Betrachtung die zahlreichen Hinweise unterschiedlicher Personen und Stellen aus verschiedenen Jahren dafür, dass der Vater den Beschwerdeführer im Zeitraum von 1994 bis 2002 regelmäßig (auch mit Verletzungsvorsatz) misshandelt hat. Aufgrund des langen Tatzeitraums ist ebenso mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu weit über zehn einzelnen Misshandlungen gekommen ist und konnten daher mehrere zumindest versuchte Körperverletzungen nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und eine fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB festgestellt werden.Vor dem Hintergrund, dass Gewalt innerhalb von Familien sehr häufig lange unentdeckt bleibt und „von außen“ in der Regel nicht lückenlos dokumentiert werden kann, sprechen bei lebensnaher Betrachtung die zahlreichen Hinweise unterschiedlicher Personen und Stellen aus verschiedenen Jahren dafür, dass der Vater den Beschwerdeführer im Zeitraum von 1994 bis 2002 regelmäßig (auch mit Verletzungsvorsatz) misshandelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des langen Tatzeitraums ist ebenso mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu weit über zehn einzelnen Misshandlungen gekommen ist und konnten daher mehrere zumindest versuchte Körperverletzungen nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und eine fortgesetzte Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Entwicklungsbericht des XXXX vom 12.11.2004 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei „einer physischen Auseinandersetzung vor ein paar Wochen“ erstmals gegen den Vater zur Wehr gesetzt habe und keine weitere physischen Auseinandersetzungen gefolgt seien (vgl. AS 212). Jedoch gab der Beschwerdeführer im Rahmen des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von DDr. XXXX vom 15.09.2016 an, die Misshandlung hätten von seinem dritten Lebensjahr bis etwa 12 oder 13 stattgefunden (vgl. AS 76). Auch in seiner gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer wiederholt als Tatzeitraum 1994 bis 2002 vor und er berichtigte zudem die Ausführung im Gutachten von Dr. XXXX , die in ihrer Anamnese 1993 bis 2003 festhielt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 732b). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend wurde daher der Tatzeitraum 1994 bis 2002 festgestellt.In einem Entwicklungsbericht des römisch 40 vom 12.11.2004 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei „einer physischen Auseinandersetzung vor ein paar Wochen“ erstmals gegen den Vater zur Wehr gesetzt habe und keine weitere physischen Auseinandersetzungen gefolgt seien vergleiche AS 212). Jedoch gab der Beschwerdeführer im Rahmen des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von DDr. römisch 40 vom 15.09.2016 an, die Misshandlung hätten von seinem dritten Lebensjahr bis etwa 12 oder 13 stattgefunden vergleiche AS 76). Auch in seiner gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer wiederholt als Tatzeitraum 1994 bis 2002 vor und er berichtigte zudem die Ausführung im Gutachten von Dr. römisch 40 , die in ihrer Anamnese 1993 bis 2003 festhielt vergleiche AS 732b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend wurde daher der Tatzeitraum 1994 bis 2002 festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Negativfeststellung betreffend den sexuellen Missbrauch gründet darauf, dass die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 22.06.2021 ausführte, dass sich im gesamten Verfahren, bis auf eine diagnostizierte Analrhagade, keinerlei Ergebnisse für die vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen seitens seines Vaters finden würden (vgl. AS 415). Diese Argumentation wurde auch schon im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2021 bestätigt (vgl. AS 433b) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es finden sich weder in den zahlreichen Akten der Jugendwohlfahrt Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch des Beschwerdeführers, noch konnten Zeugen im Strafverfahren zu XXXX von Wahrnehmungen bezüglich sexueller Übergriffe gegen ihn berichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge erwähnte auch der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht mehr, insbesondere nicht in seiner Beschwerde vom 26.07.2021 gegen den Bescheid vom 22.06.2021 und ebenfalls nicht in der gegenständlichen Beschwerde vom 26.07.2023.Die Negativfeststellung betreffend den sexuellen Missbrauch gründet darauf, dass die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 22.06.2021 ausführte, dass sich im gesamten Verfahren, bis auf eine diagnostizierte Analrhagade, keinerlei Ergebnisse für die vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen seitens seines Vaters finden würden vergleiche AS 415). Diese Argumentation wurde auch schon im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2021 bestätigt vergleiche AS 433b) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es finden sich weder in den zahlreichen Akten der Jugendwohlfahrt Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch des Beschwerdeführers, noch konnten Zeugen im Strafverfahren zu römisch 40 von Wahrnehmungen bezüglich sexueller Übergriffe gegen ihn berichten. In weiterer Folge erwähnte auch der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht mehr, insbesondere nicht in seiner Beschwerde vom 26.07.2021 gegen den Bescheid vom 22.06.2021 und ebenfalls nicht in der gegenständlichen Beschwerde vom 26.07.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte im verfahrenseinleitenden Antrag und durchgehend bis zur gutachterlichen Untersuchung am 27.07.2022 durch Dr. XXXX vor, dass er durch seinen Vater am Auge verletzt worden sei und seither an einem hängenden Augenlid leide (vgl. AS 2 und 626b). Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass sich bereits der erkennende Schöffensenat im Strafverfahren zu XXXX ein unmittelbares Bild von dem Augenlid machte und festgestellt wurde, dass eines der Augenlider, wenn überhaupt, dann nur geringfügigst weiter nach unten hänge als das andere (vgl. AS 238b). Auch die Sachverständige Dr. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 aus, dass die Augen des Beschwerdeführers fast symmetrisch imponieren würden, eine leichte Asymmetrie ganz natürlich und bei vielen Menschen zu sehen sei (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 628b). Schließlich brachte der Beschwerdeführer die vermeintliche Augenverletzung im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr vor, insbesondere weder in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 noch in der gegenständlichen Beschwerde. Da er zwar zahlreiche Ausführungen der Sachverständigen kritisierte, jedoch deren Feststellung zu seinen Augen nicht monierte und zudem keine medizinischen Befunde vorlegte, die dieses Vorbringen objektivieren würden, konnte auch hierzu eine Negativfeststellung getroffen werden. Der Beschwerdeführer brachte im verfahrenseinleitenden Antrag und durchgehend bis zur gutachterlichen Untersuchung am 27.07.2022 durch Dr. römisch 40 vor, dass er durch seinen Vater am Auge verletzt worden sei und seither an einem hängenden Augenlid leide vergleiche AS 2 und 626b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass sich bereits der erkennende Schöffensenat im Strafverfahren zu römisch 40 ein unmittelbares Bild von dem Augenlid machte und festgestellt wurde, dass eines der Augenlider, wenn überhaupt, dann nur geringfügigst weiter nach unten hänge als das andere vergleiche AS 238b). Auch die Sachverständige Dr. römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 aus, dass die Augen des Beschwerdeführers fast symmetrisch imponieren würden, eine leichte Asymmetrie ganz natürlich und bei vielen Menschen zu sehen sei vergleiche AS 628b). Schließlich brachte der Beschwerdeführer die vermeintliche Augenverletzung im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr vor, insbesondere weder in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 noch in der gegenständlichen Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da er zwar zahlreiche Ausführungen der Sachverständigen kritisierte, jedoch deren Feststellung zu seinen Augen nicht monierte und zudem keine medizinischen Befunde vorlegte, die dieses Vorbringen objektivieren würden, konnte auch hierzu eine Negativfeststellung getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Kausalität zu den vom Vater verübten Handlungen stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 07.10.2022 (vgl. AS 615-630b). Diesem Gutachten von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird im Wesentlichen gefolgt, weil es auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basiert und diesem nervenfachärztlichen Gutachten der explizite Auftrag zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG zugrunde liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, es stützt sich auf zahlreiche, näher zitierte medizinische Fachliteratur und die Sachverständige setzt sich ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander.Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Kausalität zu den vom Vater verübten Handlungen stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 07.10.2022 vergleiche AS 615-630b). Diesem Gutachten von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird im Wesentlichen gefolgt, weil es auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basiert und diesem nervenfachärztlichen Gutachten der explizite Auftrag zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG zugrunde liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, es stützt sich auf zahlreiche, näher zitierte medizinische Fachliteratur und die Sachverständige setzt sich ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer umfassenden, im Rahmen der Exploration erhobenen Anamnese sowie der Erhebung des klinisch/neurologischen und psychopathologischen Status des Beschwerdeführers kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61) leide. Hingegen könne die in den eingesehenen medizinischen Unterlagen vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung gutachterlicherseits als Diagnose, mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM V), nicht übernommen werden (vgl. AS 629b).Nach einer umfassenden, im Rahmen der Exploration erhobenen Anamnese sowie der Erhebung des klinisch/neurologischen und psychopathologischen Status des Beschwerdeführers kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61) leide. Hingegen könne die in den eingesehenen medizinischen Unterlagen vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung gutachterlicherseits als Diagnose, mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM römisch fünf), nicht übernommen werden vergleiche AS 629b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz dazu beruht die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX vom 07.01.2023 (vgl. AS 660-677b) auf keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, weshalb auch keine valide Diagnose gestellt wurde bzw. werden konnte und verlief eine Justizabfrage zur Eintragung von Prim. Dr. XXXX als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ (vgl. AS 718). Zudem wurden die Ausführungen in dieser Stellungnahme, bis auf eine einzige Studie von Felitti et al., mit keinen medizinischen Quellen begründet. Bereits aus diesen Gründen ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Im Gegensatz dazu beruht die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 vom 07.01.2023 vergleiche AS 660-677b) auf keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, weshalb auch keine valide Diagnose gestellt wurde bzw. werden konnte und verlief eine Justizabfrage zur Eintragung von Prim. Dr. römisch 40 als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ vergleiche AS 718). Zudem wurden die Ausführungen in dieser Stellungnahme, bis auf eine einzige Studie von Felitti et al., mit keinen medizinischen Quellen begründet. Bereits aus diesen Gründen ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Beginn der Stellungnahme wird ausgeführt, dass dem Gutachten von Dr. XXXX weder die genaue Fragestellung noch eine Angabe der verwendeten Unterlagen entnommen werden könnten (vgl. AS 660b). Entgegen dieser Behauptung sind im Gutachten auf der ersten Seite die Grundlagen des Befundes, eine Auflistung des Akteninhaltes sowie der angenommene Sachverhalt und die festgestellten Tathandlungen des Vaters angeführt. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges findet sich zudem der dezidierte Hinweis, dass sich die Sachverständige mit den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen auf seine psychische Gesundheit im Sinne einer kausalen Bedingung auseinandersetze (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 615-616). Sowohl Prim. Dr. XXXX als auch der Beschwerdeführer kritisieren weiters, dass die Sachverständige viele vorgelegte Befunde nicht berücksichtigt hätte. Diesem Vorbringen ist einerseits entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme nicht ausgeführt wird, welche konkreten Befunde dies sein sollten und insbesondere, aus welchen Gründen diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Andererseits wurden von der Sachverständigen sämtliche ihr vorliegende medizinische Befunde ausdrücklich im Gutachten berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt, etwa die psychologische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 10.03.1994, das heilpädagogische Gutachten von Prim. Dr. XXXX vom 03.05.1995, das psychiatrisch-neurologische Gutachten von DDr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX vom 15.09.2016, das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. XXXX vom 03.04.2018, das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. XXXX vom 18.12.2021 und mehrere Befunde von Dr. XXXX sowie von Dr. XXXX (vgl. AS 617-626).Zu Beginn der Stellungnahme wird ausgeführt, dass dem Gutachten von Dr. römisch 40 weder die genaue Fragestellung noch eine Angabe der verwendeten Unterlagen entnommen werden könnten vergleiche AS 660b). Entgegen dieser Behauptung sind im Gutachten auf der ersten Seite die Grundlagen des Befundes, eine Auflistung des Akteninhaltes sowie der angenommene Sachverhalt und die festgestellten Tathandlungen des Vaters angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges findet sich zudem der dezidierte Hinweis, dass sich die Sachverständige mit den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen auf seine psychische Gesundheit im Sinne einer kausalen Bedingung auseinandersetze vergleiche AS 615-616). Sowohl Prim. Dr. römisch 40 als auch der Beschwerdeführer kritisieren weiters, dass die Sachverständige viele vorgelegte Befunde nicht berücksichtigt hätte. Diesem Vorbringen ist einerseits entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme nicht ausgeführt wird, welche konkreten Befunde dies sein sollten und insbesondere, aus welchen Gründen diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits wurden von der Sachverständigen sämtliche ihr vorliegende medizinische Befunde ausdrücklich im Gutachten berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt, etwa die psychologische Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 10.03.1994, das heilpädagogische Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 vom 03.05.1995, das psychiatrisch-neurologische Gutachten von DDr. römisch 40 vom 15.09.2016, das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. römisch 40 vom 03.04.2018, das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. römisch 40 vom 18.12.2021 und mehrere Befunde von Dr. römisch 40 sowie von Dr. römisch 40 vergleiche AS 617-626).</p>\n<p class=\"lf-p\">Prim. Dr. XXXX führt zur Anmerkung der Sachverständigen zum Gutachten von Prim. Dr. XXXX , dass sich in diesem Gutachten keine Hinweise auf Misshandlungen durch den Vater des Beschwerdeführers finden würden, aus, dass dies nicht nachvollziehbar und falsch sei. Die diagnostizierte psychosoziale Deprivation sei die genaue Beschreibung einer externen Vernachlässigung und die psychische Vernachlässigung sei die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder. In der heutigen Terminologie entspreche eine Bindungsstörung, welche im zunehmenden Alter als Persönlichkeitsstörung imponiere, einer durch Verwahrlosung erworbenen Störung (vgl. AS 662b-663). Dabei verkennt er jedoch einerseits, dass diese Bewertung als Misshandlung zwar auf die kinderpsychiatrische Wissenschaft zutreffen mag, eine Misshandlung im strafrechtlichen Sinn bzw. im Sinne des VOG grundsätzlich einer Einwirkung physischer Kraft auf den Körper bedarf und sich dafür in dem genannten Gutachten tatsächlich kein konkreter Hinweis findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen übersieht Prim. Dr. XXXX , dass die Sachverständige aus dem Gutachten von Prim. Dr. XXXX ohnehin eine erzieherische Inkompetenz der Eltern des Beschwerdeführers ableitet (vgl. AS 618) und sowohl dessen unsicher oder desorganisiert-desorientierende Bindungserfahrungen in der Familie als auch die von Prim. Dr. XXXX beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) in ihrem Gutachten berücksichtigt (vgl. AS 630-630b). Prim. Dr. römisch 40 führt zur Anmerkung der Sachverständigen zum Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , dass sich in diesem Gutachten keine Hinweise auf Misshandlungen durch den Vater des Beschwerdeführers finden würden, aus, dass dies nicht nachvollziehbar und falsch sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die diagnostizierte psychosoziale Deprivation sei die genaue Beschreibung einer externen Vernachlässigung und die psychische Vernachlässigung sei die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder. In der heutigen Terminologie entspreche eine Bindungsstörung, welche im zunehmenden Alter als Persönlichkeitsstörung imponiere, einer durch Verwahrlosung erworbenen Störung vergleiche AS 662b-663). Dabei verkennt er jedoch einerseits, dass diese Bewertung als Misshandlung zwar auf die kinderpsychiatrische Wissenschaft zutreffen mag, eine Misshandlung im strafrechtlichen Sinn bzw. im Sinne des VOG grundsätzlich einer Einwirkung physischer Kraft auf den Körper bedarf und sich dafür in dem genannten Gutachten tatsächlich kein konkreter Hinweis findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen übersieht Prim. Dr. römisch 40 , dass die Sachverständige aus dem Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 ohnehin eine erzieherische Inkompetenz der Eltern des Beschwerdeführers ableitet vergleiche AS 618) und sowohl dessen unsicher oder desorganisiert-desorientierende Bindungserfahrungen in der Familie als auch die von Prim. Dr. römisch 40 beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) in ihrem Gutachten berücksichtigt vergleiche AS 630-630b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. XXXX vom 03.04.2018 (vgl. AS 765b-767b), wonach beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem sexuellen Missbrauch vorliegt, kann unterbleiben, weil einerseits kein sexueller Missbrauch festgestellt werden konnte und selbst Prim. Dr. XXXX ausführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung hier per Definitionem nicht vorliegen könne, da die Zeitkriterien hierfür weit überschritten seien (vgl. AS 665b).Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. römisch 40 vom 03.04.2018 vergleiche AS 765b-767b), wonach beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem sexuellen Missbrauch vorliegt, kann unterbleiben, weil einerseits kein sexueller Missbrauch festgestellt werden konnte und selbst Prim. Dr. römisch 40 ausführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung hier per Definitionem nicht vorliegen könne, da die Zeitkriterien hierfür weit überschritten seien vergleiche AS 665b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Prim. Dr. XXXX kritisiert in seiner Stellungnahme wiederholt die Anmerkungen von Dr. XXXX , dass einerseits in mehreren Befunden, etwa dem Gutachten von Dr. XXXX vom 18.12.2021, im psychopathologischen Status Beschwerden mit Symptomen vermischt würden und eine Diagnose bei fehlender Symptomatik nicht zu stellen sei bzw. andererseits etwa in den Befunden von Dr. XXXX keine diagnostische Grundlage für die Bestimmung einer psychischen Erkrankung entnommen werden könne (vgl. etwa AS 670b-672). Hierbei ist der Sachverständigen jedoch beizupflichten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Entgegen der Behauptung von Prim. Dr. XXXX spricht die Sachverständige somit weder den gestellten Diagnosen pauschal jeglichen Wahrheitsgehalt ab, noch suggeriert sie, dass zu Unrecht Medikamente verschrieben werden. Sie zeigt damit vielmehr auf, dass sie sich mit den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt hat und begründet, weshalb sie die vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung nicht übernimmt.Prim. Dr. römisch 40 kritisiert in seiner Stellungnahme wiederholt die Anmerkungen von Dr. römisch 40 , dass einerseits in mehreren Befunden, etwa dem Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.12.2021, im psychopathologischen Status Beschwerden mit Symptomen vermischt würden und eine Diagnose bei fehlender Symptomatik nicht zu stellen sei bzw. andererseits etwa in den Befunden von Dr. römisch 40 keine diagnostische Grundlage für die Bestimmung einer psychischen Erkrankung entnommen werden könne vergleiche etwa AS 670b-672).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei ist der Sachverständigen jedoch beizupflichten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken vergleiche VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Entgegen der Behauptung von Prim. Dr. römisch 40 spricht die Sachverständige somit weder den gestellten Diagnosen pauschal jeglichen Wahrheitsgehalt ab, noch suggeriert sie, dass zu Unrecht Medikamente verschrieben werden. Sie zeigt damit vielmehr auf, dass sie sich mit den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt hat und begründet, weshalb sie die vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung nicht übernimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prim. Dr. XXXX führt weiters aus, dass Dr. XXXX weder zwischen posttraumatischer Belastungsstörung, komplexer posttraumatischer Belastungsstörung und Traumafolgestörungen noch zwischen Quer- und Längsschnittdiagnose unterscheide (vgl. AS 665b). Zudem bemängelt er die Befunderhebung, die gewählte Vorgangsweise und schließlich insgesamt die getroffenen Schlussfolgerungen im Sachverständigengutachten (vgl. AS 675 und 677b). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe und diese, im Gegensatz zu paranoiden oder narzisstischen Merkmalen, mehrmals von verschiedenen Psychiatern und Neurologen dokumentiert worden sei (vgl. AS 731b und 735).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Vorbringen ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung in zahlreichen Befunden, etwa vordiagnostiziert in jenen von Dr. XXXX , findet, jedoch merkte bereits die Sachverständige Dr. XXXX in ihrem Gutachten insbesondere zu diesen Befunden nachvollziehbar an, dass sich aus dem jeweils erhobenen psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten oder gar Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben würden (vgl. AS 621b-622).Prim. Dr. römisch 40 führt weiters aus, dass Dr. römisch 40 weder zwischen posttraumatischer Belastungsstörung, komplexer posttraumatischer Belastungsstörung und Traumafolgestörungen noch zwischen Quer- und Längsschnittdiagnose unterscheide vergleiche AS 665b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bemängelt er die Befunderhebung, die gewählte Vorgangsweise und schließlich insgesamt die getroffenen Schlussfolgerungen im Sachverständigengutachten vergleiche AS 675 und 677b). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe und diese, im Gegensatz zu paranoiden oder narzisstischen Merkmalen, mehrmals von verschiedenen Psychiatern und Neurologen dokumentiert worden sei vergleiche AS 731b und 735). Diesem Vorbringen ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung in zahlreichen Befunden, etwa vordiagnostiziert in jenen von Dr. römisch 40 , findet, jedoch merkte bereits die Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten insbesondere zu diesen Befunden nachvollziehbar an, dass sich aus dem jeweils erhobenen psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten oder gar Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben würden vergleiche AS 621b-622).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus setzt sich die Sachverständige Dr. XXXX auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2023 (vgl. AS 702-710) umfassend mit diesen Einwendungen, auch im Sinne des Klassifikationssystems ICD 11, auseinander. Die Sachverständige legt zunächst die diagnostischen Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und komplexen PTBS (kPTBS) dar und setzt sich in weiterer Folge mit dem Vorliegen dieser im Fall des Beschwerdeführers ausführlich und für Laien nachvollziehbar auseinander:Darüber hinaus setzt sich die Sachverständige Dr. römisch 40 auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2023 vergleiche AS 702-710) umfassend mit diesen Einwendungen, auch im Sinne des Klassifikationssystems ICD 11, auseinander. Die Sachverständige legt zunächst die diagnostischen Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und komplexen PTBS (kPTBS) dar und setzt sich in weiterer Folge mit dem Vorliegen dieser im Fall des Beschwerdeführers ausführlich und für Laien nachvollziehbar auseinander:</p>\n<p class=\"lf-p\">Symptomcluster Symptome Traumatisches Ereignis sehr bedrohliches oder schreckliches Ereignis oder eine Serie von Ereignissen kPTBS: meist langanhaltende oder wiederholte Ereignisse, aus denen eine Flucht schwierig oder unmöglich ist (zB. Folter, Sklaverei, wiederholte sexuelle oder körperliche Gewalt) 1. Wiedererleben intrusive Erinnerungen, Flashbacks (1) oder (2) Albträume, meist in Verbindung mit emotionaler Belastung oder physischen Reaktionen 2. Vermeidung Vermeidung von (1) Gedanken und Erinnerungen oder (2) Aktivitäten, Situationen und Personen, die an das Ereignis erinnern 3. Übererregung Wahrnehmung anhaltender Bedrohung (1) oder (2) erhöhte Schreckhaftigkeit 4. Beeinträchtigung Funktionale Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen oder anderen Bereichen Zusätzlich zur Diagnose der kPTBS sog. SSO (Schwierigkeiten in der Selbstorganisation, der Emotionsregulation, des Selbstbildes und der interpersonellen Beziehungen) 1. Schwierigkeiten der Emotionsregulation erhöhte Reizbarkeit und Wut (1) oder (2) verminderte emotionale Fähigkeit 2. Verändertes Selbstbild anhaltendes negatives Selbstbild, das dazu führt, dass die Person sich als beschädigt oder wertlos wahrnimmt (1) oder (2) tiefgreifende und anhaltende Gefühle von Scham, Schuld und Versagen 3. Interpersonelle Schwierigkeiten anhaltende Schwierigkeiten (1) Beziehungen auf-rechtzuerhalten oder (2) sich anderen nahe zu fühlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Diagnosestellung müsse in jedem Cluster eines von zwei Symptomen erfüllt sein, jedoch ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer weder die Merkmale einer PTBS noch einer kPTBS erfüllt seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Beschwerdeführer würden sich bei der diagnostischen Einschätzung einer PTBS, als Voraussetzung für die Diagnosestellung, keine Symptome des Wiedererlebens, der Vermeidung oder Übererregung finden. Unter den Kriterien einer kPTBS ließen sich zusätzlich keine typischen Veränderungen des Selbstbildes identifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neuen SSO-Kriterien würden auf der Symptomebene, bei unterschiedlicher Ätiologie, viele Überschneidungen mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweisen, wodurch eine solche oftmals nicht erkannt und mit Trauma-Therapie behandelt werde. Über traumatische Erfahrungen hinaus müsse für die Diagnose der kPTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS (also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche oder Tendenz zu dissoziativen Zuständen) unter Belastung diagnostisch festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe hätten sich beim Beschwerdeführer allerdings weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung der Sachverständigen identifizieren lassen (vgl. AS 707).Die neuen SSO-Kriterien würden auf der Symptomebene, bei unterschiedlicher Ätiologie, viele Überschneidungen mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweisen, wodurch eine solche oftmals nicht erkannt und mit Trauma-Therapie behandelt werde. Über traumatische Erfahrungen hinaus müsse für die Diagnose der kPTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS (also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche oder Tendenz zu dissoziativen Zuständen) unter Belastung diagnostisch festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe hätten sich beim Beschwerdeführer allerdings weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung der Sachverständigen identifizieren lassen vergleiche AS 707).</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem mit der Beschwerde vorgelegten neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. XXXX , LL.M vom 11.02.2020 wird hingegen wiederrum ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden und wird diese als in Remission befindlich diagnostiziert. In einem strukturierten Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dem Beschwerdeführer würden Intrusion, Wiederkehrende Träume und Konzentrationsschwierigkeiten berichtet. Jedoch seien weder Illusionen, Halluzinationen, Dissoziation, psychische Belastung bei Ereignissen, die das Trauma symbolisieren, das Vermeiden von Gedanken/Gefühlen und Aktivitäten, die mit dem Trauma assoziiert sind, die Unfähigkeit sich an das Trauma zu erinnern, Hypervigilität, Schreckhaftigkeit noch vegetative Reaktionen erhebbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei keines der in diesem Gutachten angeführten Symptome für eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (Feindliche oder misstrauische Einstellung der Welt gegenüber, Sozialer Rückzug, Gefühl der Leere und der Hoffnungslosigkeit, chronisches Gefühl von Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdung) vorhanden bzw. erhebbar (vgl. AS 785b-788). Weshalb in diesem Gutachten trotz der großen Anzahl an fehlenden Symptomen die Diagnose der PTBS gestellt wurde, ist in Hinblick auf die oben angeführten Diagnosekriterien in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX nicht nachvollziehbar. Bereits in ihrem Erstgutachten führt sie nachvollziehbar, unter Angabe medizinischer Literatur aus, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien für die Diagnose PTBS nicht ausreiche und eine solche im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata nicht zulässig sei (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 629b).In dem mit der Beschwerde vorgelegten neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , LL.M vom 11.02.2020 wird hingegen wiederrum ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden und wird diese als in Remission befindlich diagnostiziert. In einem strukturierten Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dem Beschwerdeführer würden Intrusion, Wiederkehrende Träume und Konzentrationsschwierigkeiten berichtet. Jedoch seien weder Illusionen, Halluzinationen, Dissoziation, psychische Belastung bei Ereignissen, die das Trauma symbolisieren, das Vermeiden von Gedanken/Gefühlen und Aktivitäten, die mit dem Trauma assoziiert sind, die Unfähigkeit sich an das Trauma zu erinnern, Hypervigilität, Schreckhaftigkeit noch vegetative Reaktionen erhebbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei keines der in diesem Gutachten angeführten Symptome für eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (Feindliche oder misstrauische Einstellung der Welt gegenüber, Sozialer Rückzug, Gefühl der Leere und der Hoffnungslosigkeit, chronisches Gefühl von Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdung) vorhanden bzw. erhebbar vergleiche AS 785b-788). Weshalb in diesem Gutachten trotz der großen Anzahl an fehlenden Symptomen die Diagnose der PTBS gestellt wurde, ist in Hinblick auf die oben angeführten Diagnosekriterien in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 nicht nachvollziehbar. Bereits in ihrem Erstgutachten führt sie nachvollziehbar, unter Angabe medizinischer Literatur aus, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien für die Diagnose PTBS nicht ausreiche und eine solche im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata nicht zulässig sei vergleiche AS 629b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Prim. Dr. XXXX , LL.M weist in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vordiagnostiziert worden sei und sich auch im Status Hinweise auf diese Erkrankung finden würde, insbesondere mit emotional instabilen Anteilen (vgl. AS 788). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung findet sich auch in anderen im Verfahren vorgelegten Gutachten, etwa in jenen von DDr. XXXX (mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen; vgl. AS 82b), von Dr. XXXX (vgl. AS 767) und von Dr. XXXX (emotional instabil, anamnetisch ängstlich, vermeidenden; vgl. AS 769b).Prim. Dr. römisch 40 , LL.M weist in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vordiagnostiziert worden sei und sich auch im Status Hinweise auf diese Erkrankung finden würde, insbesondere mit emotional instabilen Anteilen vergleiche AS 788). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung findet sich auch in anderen im Verfahren vorgelegten Gutachten, etwa in jenen von DDr. römisch 40 (mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen; vergleiche AS 82b), von Dr. römisch 40 vergleiche AS 767) und von Dr. römisch 40 (emotional instabil, anamnetisch ängstlich, vermeidenden; vergleiche AS 769b).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der ICD 10 Klassifikation werden unter dem Code F 61 (Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) Persönlichkeitsstörungen zusammengefasst, die häufig zu Beeinträchtigungen führen, aber nicht die spezifischen Symptombilder der in F 60.- beschriebenen Störungen aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne stimmt diese (insofern unbestrittene) Diagnose im Wesentlichen auch mit dem Erstgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX überein und die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Abteilen wurde von ihr lediglich um Borderline Typ Anteile, aber auch narzisstische und paranoide Merkmale ergänzt. Diese hätten sich nachträglich, zusätzlich auf die Dysregulation der Emotionen sowie der Abgrenzung zwischen dem Selbstbild und der Welt, welche für emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ charakteristisch seien, aufpfropfend entwickelt (vgl. AS 630b). In ihrer ergänzenden Stellungnahme begründet sie diese (für das Verfahren nicht entscheidungsrelevante) „Erweiterung“ schlüssig und vor dem Hintergrund des aufgenommenen Befundes für den erkennenden Senat jedenfalls nachvollziehbar:In diesem Sinne stimmt diese (insofern unbestrittene) Diagnose im Wesentlichen auch mit dem Erstgutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 überein und die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Abteilen wurde von ihr lediglich um Borderline Typ Anteile, aber auch narzisstische und paranoide Merkmale ergänzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese hätten sich nachträglich, zusätzlich auf die Dysregulation der Emotionen sowie der Abgrenzung zwischen dem Selbstbild und der Welt, welche für emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ charakteristisch seien, aufpfropfend entwickelt vergleiche AS 630b). In ihrer ergänzenden Stellungnahme begründet sie diese (für das Verfahren nicht entscheidungsrelevante) „Erweiterung“ schlüssig und vor dem Hintergrund des aufgenommenen Befundes für den erkennenden Senat jedenfalls nachvollziehbar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Borderline Anteile betreffe, ließen sich beim Beschwerdeführer im Längsschnitt für Borderline Typ pathognomonische Auffälligkeiten in drei Dimensionen seiner Persönlichkeit finden: Störung der Affektregulation, Störung des Selbstbildes und Störung der zwischenmenschlichen Interaktionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. paranoide Anteile seien durch ein durchgängiges Muster von Misstrauen und Kränkbarkeit sowie die Neigung zu streitsüchtigem Beharren auf die eigenen Ansichten und Rechte gekennzeichnet. Es würden sich große Überschneidungen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines paranoid-narzisstischen Subtyps in der Literatur finden. Der paranoid-narzisstischer Subtyp sei durch ausgeprägte Größenphantasien gekennzeichnet, die in Konfrontation mit eigenen Unzulänglichkeiten aktiviert würden. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. narzisstische Komponente der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei durch übermäßige Selbstwertschätzung und ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten gekennzeichnet, die sich aus fehlender Empathie, sozialem Unbehagen, Angst vor Kritik und Schüchternheit ergeben würden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 704-705).Die paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. paranoide Anteile seien durch ein durchgängiges Muster von Misstrauen und Kränkbarkeit sowie die Neigung zu streitsüchtigem Beharren auf die eigenen Ansichten und Rechte gekennzeichnet. Es würden sich große Überschneidungen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines paranoid-narzisstischen Subtyps in der Literatur finden. Der paranoid-narzisstischer Subtyp sei durch ausgeprägte Größenphantasien gekennzeichnet, die in Konfrontation mit eigenen Unzulänglichkeiten aktiviert würden. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. narzisstische Komponente der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei durch übermäßige Selbstwertschätzung und ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten gekennzeichnet, die sich aus fehlender Empathie, sozialem Unbehagen, Angst vor Kritik und Schüchternheit ergeben würden vergleiche AS 704-705).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Kausalität der Gesundheitsschädigung setzt sich die Sachverständige Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 auch ausführlich und nachvollziehbar mit der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen auseinander. So führt sie zusammengefasst aus, dass man von einer multikausalen Bedingung ausgehe und keines der aktuell in der Wissenschaft vertretenen Modelle der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen für sich alleine als hinreichend belegt erachtet werde. Jedoch werde insbesondere bei emotional instabilen Persönlichkeiten von Borderline Typ von einer besonders starken anlagenbedingten Verursachung ausgegangen. Hinsichtlich der Kausalität der Gesundheitsschädigung setzt sich die Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 auch ausführlich und nachvollziehbar mit der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen auseinander. So führt sie zusammengefasst aus, dass man von einer multikausalen Bedingung ausgehe und keines der aktuell in der Wissenschaft vertretenen Modelle der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen für sich alleine als hinreichend belegt erachtet werde. Jedoch werde insbesondere bei emotional instabilen Persönlichkeiten von Borderline Typ von einer besonders starken anlagenbedingten Verursachung ausgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beim Beschwerdeführer im frühen Kindesalter beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) werde in der wissenschaftlichen Literatur als ein Phänomen der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben. Diese werde der emotionalen Dysregulation und Störungen in den neuronalen Regelkreisen der limbischen Aktivierung und präfrontal-kortikaler Kontrolle zugeschrieben. In der epidemiologischen Perspektive gelte es grundlegend zu bedenken, dass ca. 80 % der Erwachsenen mit der Anamnese eines sexuellen Missbrauchs oder einer Misshandlung keine offenkundigen psychopathologischen Auffälligkeiten zeigen würden. Traumaexposition könne lediglich als ein Faktor unter vielen psychosozialen und biologischen Variablen betrachtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwere Borderline-Störungen würden sich im Kontext unsicher oder desorganisiert-desorientierender Bindungserfahrungen in der Familie, welche bei Beschwerdeführer sicher vorgelegen seien, entwickeln (vgl. AS 629b-630b).Die beim Beschwerdeführer im frühen Kindesalter beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) werde in der wissenschaftlichen Literatur als ein Phänomen der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben. Diese werde der emotionalen Dysregulation und Störungen in den neuronalen Regelkreisen der limbischen Aktivierung und präfrontal-kortikaler Kontrolle zugeschrieben. In der epidemiologischen Perspektive gelte es grundlegend zu bedenken, dass ca. 80 % der Erwachsenen mit der Anamnese eines sexuellen Missbrauchs oder einer Misshandlung keine offenkundigen psychopathologischen Auffälligkeiten zeigen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Traumaexposition könne lediglich als ein Faktor unter vielen psychosozialen und biologischen Variablen betrachtet werden. Schwere Borderline-Störungen würden sich im Kontext unsicher oder desorganisiert-desorientierender Bindungserfahrungen in der Familie, welche bei Beschwerdeführer sicher vorgelegen seien, entwickeln vergleiche AS 629b-630b).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Beschwerde wird betreffend die Kausalität zwischen den Misshandlungen und der psychischen Gesundheitsschädigung insbesondere Bezug auf das im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Vater des Beschwerdeführers am 15.09.2016 erstellte psychiatrisch-neurologisches Gutachten von DDr. XXXX genommen. Diese gehe von einer frühen Bindungsstörung schwerer Ausprägung aus und diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen, welche auf Basis einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung entstanden sei. Ausführungen in einem heilpädagogischen Gutachten und einer psychologischen Stellungnahme würden den eindeutigen Rückschluss zulassen, dass der Beschwerdeführer schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen (durch wen und in welcher Form genau bleibe offen) ausgesetzt gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass der Vater des Beschwerdeführers die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern (vgl. AS 62-83). In der gegenständlichen Beschwerde wird betreffend die Kausalität zwischen den Misshandlungen und der psychischen Gesundheitsschädigung insbesondere Bezug auf das im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Vater des Beschwerdeführers am 15.09.2016 erstellte psychiatrisch-neurologisches Gutachten von DDr. römisch 40 genommen. Diese gehe von einer frühen Bindungsstörung schwerer Ausprägung aus und diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen, welche auf Basis einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung entstanden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausführungen in einem heilpädagogischen Gutachten und einer psychologischen Stellungnahme würden den eindeutigen Rückschluss zulassen, dass der Beschwerdeführer schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen (durch wen und in welcher Form genau bleibe offen) ausgesetzt gewesen sei. Für den Fall, dass der Vater des Beschwerdeführers die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern vergleiche AS 62-83).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständige Dr. XXXX führt zu diesem Gutachten schlüssig aus, dass eine Traumatisierung zwar in den beiden genannten Schriftstücken (die auch in den gegenständlichen Feststellungen Einzug gefunden haben) diskutiert werde, jedoch sei eine endogene Persönlichkeitsentwicklungsstörung diagnostiziert worden, welche eben nicht durch Außenfaktoren verursacht sei. Durch diese ungenaue Auseinandersetzung mit den Schriftstücken würden daher die wiedergegebenen Befundungsergebnisse verfälscht. Aus dem Gutachten von DDr. XXXX gehe auch nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen oder subjektive Angaben seien und bestünden daher Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung. Falls den Angaben eines Untersuchten das Gewicht von Symptomen gegeben würde, sei es nämlich zwingend erforderlich, dass ein Sachverständiger ohne vernünftigen Zweifel zur Einschätzung komme, dass der Proband auch tatsächlich unter diesen Beschwerden leide.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gutachten lasse zudem die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht seien, außeracht (vgl. AS 619-619b).Die Sachverständige Dr. römisch 40 führt zu diesem Gutachten schlüssig aus, dass eine Traumatisierung zwar in den beiden genannten Schriftstücken (die auch in den gegenständlichen Feststellungen Einzug gefunden haben) diskutiert werde, jedoch sei eine endogene Persönlichkeitsentwicklungsstörung diagnostiziert worden, welche eben nicht durch Außenfaktoren verursacht sei. Durch diese ungenaue Auseinandersetzung mit den Schriftstücken würden daher die wiedergegebenen Befundungsergebnisse verfälscht. Aus dem Gutachten von DDr. römisch 40 gehe auch nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen oder subjektive Angaben seien und bestünden daher Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls den Angaben eines Untersuchten das Gewicht von Symptomen gegeben würde, sei es nämlich zwingend erforderlich, dass ein Sachverständiger ohne vernünftigen Zweifel zur Einschätzung komme, dass der Proband auch tatsächlich unter diesen Beschwerden leide. Das Gutachten lasse zudem die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht seien, außeracht vergleiche AS 619-619b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zur Behauptung von Prim. Dr. XXXX (vgl. AS 664b-665) erachtet der erkennende Senat diese Ausführungen sehr wohl als nachvollziehbar und sind sie durchgehend mit zitierten wissenschaftlichen Quellen begründet. Zu seinen Ausführungen über die Entstehung von Persönlichkeitsstörungen, ist zu sagen, dass diese zunächst nicht den individuellen Fall des Beschwerdeführers betreffen und aufgrund fehlender Konkretisierung schon dem Grunde nach nicht geeignet sind, die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Zudem weist ohnehin auch Dr. XXXX wiederholt auf die multikausale Bedingung bei der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen hin. Sie führte zur epidemiologischen Perspektive aus, dass 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen würden und verwies dazu auf ein Lehrbuch der Psychiatrie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterstellung von Prim. Dr. XXXX , dass damit gemeint sein könnte, dass 80 % aller Persönlichkeitsstörungen durch genetische Faktoren erklärt werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Weiters weist er darauf hin, dass die Aussage von DDr. XXXX korrekt sei, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik mit einer Gewalterfahrung in Einklang zu bringen sei. Dazu ist anzumerken, dass das Gutachten von DDr. XXXX im Rahmen eines Strafverfahrens wegen (unter anderem) sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers durch seinen Vater erstellt wurde, der jedoch weder vom Landesgericht XXXX noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden konnte. Die hingegen festgestellten Misshandlungen und auch die negativen Bindungserfahrungen in der Familie wurden von Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX nicht bestritten, belegen jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang mit dessen Gesundheitsschädigung.Im Gegensatz zur Behauptung von Prim. Dr. römisch 40 vergleiche AS 664b-665) erachtet der erkennende Senat diese Ausführungen sehr wohl als nachvollziehbar und sind sie durchgehend mit zitierten wissenschaftlichen Quellen begründet. Zu seinen Ausführungen über die Entstehung von Persönlichkeitsstörungen, ist zu sagen, dass diese zunächst nicht den individuellen Fall des Beschwerdeführers betreffen und aufgrund fehlender Konkretisierung schon dem Grunde nach nicht geeignet sind, die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens zu entkräften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem weist ohnehin auch Dr. römisch 40 wiederholt auf die multikausale Bedingung bei der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen hin. Sie führte zur epidemiologischen Perspektive aus, dass 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen würden und verwies dazu auf ein Lehrbuch der Psychiatrie. Die Unterstellung von Prim. Dr. römisch 40 , dass damit gemeint sein könnte, dass 80 % aller Persönlichkeitsstörungen durch genetische Faktoren erklärt werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Weiters weist er darauf hin, dass die Aussage von DDr. römisch 40 korrekt sei, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik mit einer Gewalterfahrung in Einklang zu bringen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist anzumerken, dass das Gutachten von DDr. römisch 40 im Rahmen eines Strafverfahrens wegen (unter anderem) sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers durch seinen Vater erstellt wurde, der jedoch weder vom Landesgericht römisch 40 noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden konnte. Die hingegen festgestellten Misshandlungen und auch die negativen Bindungserfahrungen in der Familie wurden von Dr. römisch 40 nicht bestritten, belegen jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang mit dessen Gesundheitsschädigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass \"im Zweifel\" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass \"im Zweifel\" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit Prim. Dr. XXXX vorbringt, dass 60 % der Personen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eine Traumvorgeschichte hätten und kein Zweifel daran bestehe, dass der Beschwerdeführer einige in einer Studie definierten Traumata nachweislich erlebt habe (vgl. AS 676b-677) ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aus dieser Behauptung nicht hervorgeht auf welches Traumata er sich bezieht und daher schon dem Grunde nach nicht geeignet ist einen solchen Zusammenhang im Einzelfall zu belegen. Zudem führte die Sachverständige Dr. XXXX in ihrer ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung aufgrund ähnlicher Symptomatik mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig fälschlicherweise als eine Art Traumafolgestörung nach sexuellem Missbrauch und Misshandlungen im Binnenraum der Familie gesehen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Klinikern stark verbreitete Annahme, dass bei sich der Borderline-Persönlichkeitsstörung um ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom handle, finde jedoch auf der wissenschaftlichen Ebene keine Evidenz (vgl. AS 704).Soweit Prim. Dr. römisch 40 vorbringt, dass 60 % der Personen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eine Traumvorgeschichte hätten und kein Zweifel daran bestehe, dass der Beschwerdeführer einige in einer Studie definierten Traumata nachweislich erlebt habe vergleiche AS 676b-677) ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aus dieser Behauptung nicht hervorgeht auf welches Traumata er sich bezieht und daher schon dem Grunde nach nicht geeignet ist einen solchen Zusammenhang im Einzelfall zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem führte die Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrer ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung aufgrund ähnlicher Symptomatik mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig fälschlicherweise als eine Art Traumafolgestörung nach sexuellem Missbrauch und Misshandlungen im Binnenraum der Familie gesehen werde. Die unter Klinikern stark verbreitete Annahme, dass bei sich der Borderline-Persönlichkeitsstörung um ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom handle, finde jedoch auf der wissenschaftlichen Ebene keine Evidenz vergleiche AS 704).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurden die Tätlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1994 bis 2002 von der Sachverständigen keineswegs verneint, sondern hält sie vielmehr fest, dass sich die Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes. Die Verursachung der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung sei vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen. Jedenfalls sei die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung klar auszuschließen, in Frage stehe nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation (vgl. AS 703 und 707).Darüber hinaus wurden die Tätlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1994 bis 2002 von der Sachverständigen keineswegs verneint, sondern hält sie vielmehr fest, dass sich die Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes. Die Verursachung der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung sei vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen. Jedenfalls sei die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung klar auszuschließen, in Frage stehe nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation vergleiche AS 703 und 707).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nachvollziehbar, als dem Beschwerdeführer bereits am 10.03.1994 eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien attestiert und im März 1995 die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation sowie einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt wurden. Die Aufwachsbedingungen des Beschwerdeführers, die festgestellte psychosoziale Deprivation und damit eine psychische Vernachlässigung durch seine Eltern wird selbst von Prim. Dr. XXXX als die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder bezeichnet, welche zu einer Bindungsstörung und im zunehmenden Alter zu einer Persönlichkeitsstörung führe.Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nachvollziehbar, als dem Beschwerdeführer bereits am 10.03.1994 eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien attestiert und im März 1995 die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation sowie einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufwachsbedingungen des Beschwerdeführers, die festgestellte psychosoziale Deprivation und damit eine psychische Vernachlässigung durch seine Eltern wird selbst von Prim. Dr. römisch 40 als die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder bezeichnet, welche zu einer Bindungsstörung und im zunehmenden Alter zu einer Persönlichkeitsstörung führe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist an dieser Stelle – als Vorgriff auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – auf die sogenannte Theorie der „wesentlichen Bedingung“, die auch im Bereich des Verbrechensopfergesetzes Anwendung findet, zu verweisen. Wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen – darunter auch ein vom Verbrechensopfergesetz umfasstes schädigendes Ereignis wie gegenständlich die Handlungen des Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 – zurückgeht, ist es erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Gesundheitsschädigung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständige Dr. XXXX führt diesbezüglich in ihrer ergänzenden Stellungnahme zwar aus, dass die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erlebten zumindest versuchten Körperverletzungen und/oder die fortgesetzte Gewaltausübung durch den Vater einen maßgeblichen Einfluss im Sinne einer Verschlimmerung der erhobenen Persönlichkeitsstörung gehabt habe, sich aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen lasse (vgl. AS 707b-708). Auch wenn sich die Frage der Mitkausalität aus gutachterlicher Perspektive weder bejahen noch verneinen lässt, hält die Sachverständige doch zweifelsfrei fest, dass die Entstehung der kombinierten Persönlichkeitsstörung vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen sei; dieser Schlussfolgerung schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht an.Die Sachverständige Dr. römisch 40 führt diesbezüglich in ihrer ergänzenden Stellungnahme zwar aus, dass die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erlebten zumindest versuchten Körperverletzungen und/oder die fortgesetzte Gewaltausübung durch den Vater einen maßgeblichen Einfluss im Sinne einer Verschlimmerung der erhobenen Persönlichkeitsstörung gehabt habe, sich aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen lasse vergleiche AS 707b-708).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn sich die Frage der Mitkausalität aus gutachterlicher Perspektive weder bejahen noch verneinen lässt, hält die Sachverständige doch zweifelsfrei fest, dass die Entstehung der kombinierten Persönlichkeitsstörung vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen sei; dieser Schlussfolgerung schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau der bisherigen Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen (vgl. AS 630b) spricht im vorliegenden Fall daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls mehr dagegen als dafür, dass die erhobene, lebensüberdauernde kombinierte Persönlichkeitsstörung vorwiegend durch die Misshandlungen des Vaters entstanden ist. Anders ausgedrückt treten die Straftaten des Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Faktoren (genetische Prädisposition, psychische Vernachlässigung durch die Eltern und die sonst festgestellten „negativen“ Aufwachsbedingungen) erheblich in den Hintergrund. In einer Gesamtschau der bisherigen Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen vergleiche AS 630b) spricht im vorliegenden Fall daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls mehr dagegen als dafür, dass die erhobene, lebensüberdauernde kombinierte Persönlichkeitsstörung vorwiegend durch die Misshandlungen des Vaters entstanden ist. Anders ausgedrückt treten die Straftaten des Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Faktoren (genetische Prädisposition, psychische Vernachlässigung durch die Eltern und die sonst festgestellten „negativen“ Aufwachsbedingungen) erheblich in den Hintergrund.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend wird angemerkt, dass die Sachverständige diese Schlussfolgerung unter der Annahme trifft, dass beim Beschwerdeführer kein False Memory Syndrom vorliegt, weshalb eine Feststellung hierzu unterbleiben konnte und sein diesbezüglicher Einwand ins Leere geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das im gegenständlichen Verfahren sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft neben den zahlreichen Unmutsäußerungen gegenüber der Sachverständigen und der belangten Behörde, Berichtigungswünsche in dem Gutachten sowie umfangreiche Vorwürfe gegenüber dem Jugendamt, der Justiz und anderen Beteiligten in verschiedenen Strafverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei übersieht er, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich um die Beurteilung der Frage geht, welche Gesundheitsschädigungen bei ihm vorliegen und ob die festgestellten und unstrittigen Misshandlungen seines Vaters mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für diesen Leidenszustand sind. Für die Beantwortung dieser Frage waren die beanstandeten Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen, soweit nicht ohnehin auf sie eingegangen wurden, ebenso wenig von Relevanz wie etwaige Verfehlungen von anderen, nicht an diesem Verfahren beteiligte Behörden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus werden durch die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach an der Fachkunde der Sachverständigen Zweifel bestünden, da andere Ärzte anderes festgestellt hätten als sie bzw. deren Schlussfolgerungen nicht im Sinne des Beschwerdeführers seien, keine Gründe für eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1, insbesondere Z 3 AVG, dargetan.Darüber hinaus werden durch die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach an der Fachkunde der Sachverständigen Zweifel bestünden, da andere Ärzte anderes festgestellt hätten als sie bzw. deren Schlussfolgerungen nicht im Sinne des Beschwerdeführers seien, keine Gründe für eine Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, insbesondere Ziffer 3, AVG, dargetan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Sachverständigen Dr. XXXX handelt es sich um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Fachbereiche Anästhesie und Intensivmedizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Neurologie sowie psychiatrische Kriminalprognostik – jeweils zertifiziert bis 10.05.2027 (vgl. AS 717). Für den erkennenden Senat besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an ihrer Unbefangenheit bzw. an ihrer fachlichen Eignung.Bei der Sachverständigen Dr. römisch 40 handelt es sich um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Fachbereiche Anästhesie und Intensivmedizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Neurologie sowie psychiatrische Kriminalprognostik – jeweils zertifiziert bis 10.05.2027 vergleiche AS 717). Für den erkennenden Senat besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an ihrer Unbefangenheit bzw. an ihrer fachlichen Eignung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen in den Sachverständigengutachten jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten und seine Einwendungen waren insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation des Gutachtens zu entkräften. Wie ausgeführt, konnte auch Prim. Dr. XXXX schon aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist es ihm nicht gelungen die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer legte zudem keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen in den Sachverständigengutachten jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten und seine Einwendungen waren insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation des Gutachtens zu entkräften. Wie ausgeführt, konnte auch Prim. Dr. römisch 40 schon aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist es ihm nicht gelungen die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer legte zudem keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 07.10.2022 samt Ergänzung vom 15.05.2023. Dies wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorliegende Sachverständigengutachten bietet für das Bundesverwaltungsgericht zudem eine ausreichende Grundlage, um die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der Bedingung zu beurteilen. Insofern in der Beschwerde die Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens beantragt wird, ist vor diesem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches der Beschwerdeführer weder mit seinem Beschwerdevorbringen noch mit der Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX zu widerlegen vermochte und welches der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben.Das vorliegende Sachverständigengutachten bietet für das Bundesverwaltungsgericht zudem eine ausreichende Grundlage, um die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der Bedingung zu beurteilen. Insofern in der Beschwerde die Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens beantragt wird, ist vor diesem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches der Beschwerdeführer weder mit seinem Beschwerdevorbringen noch mit der Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 zu widerlegen vermochte und welches der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers gründen auf den beiden mit der Beschwerde vorgelegten berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019 (vgl. AS 741-759b), die jedoch ebenfalls nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung des Leidenszustands des Beschwerdeführers oder der Kausalität herbeizuführen. Die Feststellungen zum Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers gründen auf den beiden mit der Beschwerde vorgelegten berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019 vergleiche AS 741-759b), die jedoch ebenfalls nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung des Leidenszustands des Beschwerdeführers oder der Kausalität herbeizuführen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn 1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. 2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. […] Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Heilfürsorge … 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>orthopädische Versorgung … 4. medizinische Rehabilitation … 5. berufliche Rehabilitation … 6. soziale Rehabilitation … 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Ersatz der Bestattungskosten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>einkommensabhängige Zusatzleistung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. […] Heilfürsorge § 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat, 1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,</div></div>", "next": 239058}