{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wie durch die in Punkt II.3.3. dargestellten und in Auszügen wiedergegeben Entscheidungen des EuGH und VwGH nunmehr klargestellt ist, steht der Anwendbarkeit der Normen des KoPl-G (solange dieses bis 17.02.2024 in Geltung stand), auf Dienstanbieter die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG entgegen; die Bestimmungen des KoPl-G erwiesen sich daher insoweit als unionsrechtwidrig. Da die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des KoPl-G nicht erzielt werden kann, waren aufgrund des aus Art. 4 Abs. 3 EUV entspringenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts die bezughabenden Bestimmungen des KolP-G gänzlich unangewendet zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind in solchen Fällen gerichtliche Verfahren über behördliche Entscheidungen, die Gegenteiliges anordnen bzw. feststellen, anhängig, wie ggst. jenes hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2021, mit dem diese aussprach, dass die Beschwerdeführerin durch das Anbieten der Kommunikationsplattform XXXX gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt, sind diese behördlichen Entscheidungen entsprechend der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV aus dem Rechtsbestand endgültig zu beseitigen. Dabei ist zur Entsprechung der genannten unionsrechtlichen Verpflichtungen auch nicht weiter auf den konkreten Wortlaut der im ggst. Verfahren gestellten Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin einzugehen.Wie durch die in Punkt römisch zwei.3.3. dargestellten und in Auszügen wiedergegeben Entscheidungen des EuGH und VwGH nunmehr klargestellt ist, steht der Anwendbarkeit der Normen des , KoPl-G (solange dieses bis 17.02.2024 in Geltung stand), auf Dienstanbieter die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG entgegen; die Bestimmungen des KoPl-G erwiesen sich daher insoweit als unionsrechtwidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des KoPl-G nicht erzielt werden kann, waren aufgrund des aus Artikel 4, Absatz 3, EUV entspringenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts die bezughabenden Bestimmungen des KolP-G gänzlich unangewendet zu lassen. Sind in solchen Fällen gerichtliche Verfahren über behördliche Entscheidungen, die Gegenteiliges anordnen bzw. feststellen, anhängig, wie ggst. jenes hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 2021, mit dem diese aussprach, dass die Beschwerdeführerin durch das Anbieten der Kommunikationsplattform römisch 40 gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt, sind diese behördlichen Entscheidungen entsprechend der Verpflichtungen aus Artikel 4, Absatz 3, EUV aus dem Rechtsbestand endgültig zu beseitigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist zur Entsprechung der genannten unionsrechtlichen Verpflichtungen auch nicht weiter auf den konkreten Wortlaut der im ggst. Verfahren gestellten Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts und des vom VwGH auch insoweit in Rz. 20 seines Erkenntnisses angeführten Umstandes, dass die Reglung des § 1 Abs. 5 KoPl-G über die Feststellung der Anwendbarkeit des KoPl-G nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt ist, resultiert daraus, dass die Bestimmungen des KoPl-G niemals ggü. der Beschwerdeführerin, die ihren Sitz bzw. ihre Hauptniederlassung nicht im Bundesgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat hat, angewendet werden hätten dürfen. Diese Rechtslage, durch die einzig die uneingeschränkte Wirksamkeit des unmittelbar geltenden Unionsrechts hergestellt werden kann, ist fallbezogen nur dadurch zu erreichen, dass der angefochtene Bescheid durch ersatzlose Behebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts und des vom VwGH auch insoweit in Rz. 20 seines Erkenntnisses angeführten Umstandes, dass die Reglung des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G über die Feststellung der Anwendbarkeit des KoPl-G nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt ist, resultiert daraus, dass die Bestimmungen des KoPl-G niemals ggü. der Beschwerdeführerin, die ihren Sitz bzw. ihre Hauptniederlassung nicht im Bundesgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat hat, angewendet werden hätten dürfen. Diese Rechtslage, durch die einzig die uneingeschränkte Wirksamkeit des unmittelbar geltenden Unionsrechts hergestellt werden kann, ist fallbezogen nur dadurch zu erreichen, dass der angefochtene Bescheid durch ersatzlose Behebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §§ 36, 37 KOG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraphen 36, 37, KOG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.5. Zu den im Beschwerdefall zu diesem Spruchteil maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Die Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), auch „Digital-Services-Act“ – „DSA“ lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt:Die Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2022 aus 2065, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), auch „Digital-Services-Act“ – „DSA“ lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt: „Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [..] „Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">i)</span>eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ii)</span>eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, iii) ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern; [..] Artikel 56 Zuständigkeit</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abgesehen von den Befugnissen gemäß Absatz 2, 3 und 4 verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet über ausschließliche Befugnisse diese Verordnung zu überwachen und durchzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kommission verfügt über ausschließliche Befugnisse Kapitel III Abschnitt 5 u überwachen und durchzusetzen.(2) Die Kommission verfügt über ausschließliche Befugnisse Kapitel römisch drei Abschnitt 5 u überwachen und durchzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Kommission verfügt über Befugnisse diese Verordnung gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu überwachen und durchzusetzen, wobei es sich um andere Befugnisse als die in Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung genannten handelt.(3) Die Kommission verfügt über Befugnisse diese Verordnung gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu überwachen und durchzusetzen, wobei es sich um andere Befugnisse als die in Kapitel römisch drei Abschnitt 5 dieser Verordnung genannten handelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hat die Kommission kein Verfahren wegen desselben Verstoßes eingeleitet, verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine befindet, über die Befugnisse die Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter, sofern sie nicht in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegt sind zu überwachen und durchzusetzen.(4) Hat die Kommission kein Verfahren wegen desselben Verstoßes eingeleitet, verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine befindet, über die Befugnisse die Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter, sofern sie nicht in Kapitel römisch drei Abschnitt 5 festgelegt sind zu überwachen und durchzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen in enger Zusammenarbeit für die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der EU, verfügt der Mitgliedstaat, in dem dessen gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder die Kommission gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gegebenenfalls über die Befugnisse die einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen gesetzlichen Vertreter gemäß Artikel 13, so verfügen alle Mitgliedstaaten und im Falle eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Kommission über diese Befugnisse gemäß diesem Artikel zu überwachen und durchzusetzen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beabsichtigt ein Koordinator für digitale Dienste, seine Befugnisse gemäß diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission und stellt sicher, dass die in der Charta verankerten geltenden Garantien eingehalten werden, insbesondere um zu vermeiden, dass ein und dasselbe Verhalten mehr als einmal wegen Zuwiderhandlung gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sanktioniert wird. Beabsichtigt die Kommission, ihre Befugnisse gemäß diesem Absatz auszuüben, unterrichtet sie alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste von dieser Absicht. Ist eine Unterrichtung gemäß diesem Absatz erfolgt, so leiten die anderen Mitgliedstaaten keine Verfahren wegen desselben Verstoßes wie dem in der Unterrichtung genannten ein.“ Die Bestimmungen Bundesgesetzes über den Koordinator-für-digitale-Dienste nach der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz – KDD-G), idF BGBl. I Nr. 182/2023 lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt:Die Bestimmungen Bundesgesetzes über den Koordinator-für-digitale-Dienste nach der Verordnung (EU) 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz – KDD-G), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt: „Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt Nummer L 277 vom 27. Oktober 2022 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 310 vom 1. Dezember 2022 Seite 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft.Paragraph 10, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, außer Kraft.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Art. 56 der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTR-GmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.(2) Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Artikel 56, der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTR-GmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, in Angelegenheiten der Verordnung notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.“ Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG StF: BGBl. Nr. 10/1985 (WV) iVm BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 88/2023lautet auszugweise wie folgt:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (WV) in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023lautet auszugweise wie folgt: „Einstellung § 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde. [..]“Paragraph 33, (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde. [..]“ 3.6. Zur Verfahrenseinstellung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.1 Zur (Nicht-) Zuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und zu § 10 Abs. 2 KDD-G3.6.1 Zur (Nicht-) Zuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und zu Paragraph 10, Absatz 2, KDD-G Wie aus Art. 56 DSA hervorgeht, verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet, über ausschließliche Befugnisse den DSA zu überwachen und durchzusetzen. Unstrittig war und ist, dass die Beschwerdeführerin niemals einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hatte, Sitz und Hauptniederlassung der Beschwerdeführer iSd in Punkt II.3.5 zitierten Bestimmungen liegen in Dublin, Irland. Daraus resultiert, dass zum ggst. Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde iSd Art. 56 DSA keine unmittelbare Rechtsaufsicht über die Beschwerdeführerin zukommt.Wie aus Artikel 56, DSA hervorgeht, verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet, über ausschließliche Befugnisse den DSA zu überwachen und durchzusetzen. Unstrittig war und ist, dass die Beschwerdeführerin niemals einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hatte, Sitz und Hauptniederlassung der Beschwerdeführer iSd in Punkt römisch zwei.3.5 zitierten Bestimmungen liegen in Dublin, Irland. Daraus resultiert, dass zum ggst. Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde iSd Artikel 56, DSA keine unmittelbare Rechtsaufsicht über die Beschwerdeführerin zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das mit BGBl. I Nr. 182/2023 kundgemachte und mit 17.02.2024 in Kraft getretene KDD-G ordnet in seinem § 10 Abs. 1 an, dass das KoPl-G mit 17. Februar 2024 außer Kraft tritt und somit zum ggst. Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung steht. Weiters ordnet § 10 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich an, dass die am 16. Februar 2024 bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem KoPl-G, die nach Art. 56 des DSA nunmehr in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, eingestellt sind. Mit der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch Spruchteil A) lebt der verfahrenseinleitende Feststellungantrag der Beschwerdeführerin gerichtet auf die Feststellung, dass sie den Bestimmungen des KoPl-G nicht unterliege, wieder zur Erledigung auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 37 KOG gilt, dass soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. Durch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides hätte daher das BVwG durch das Primat der Sachentscheidung nunmehr wiederum den dadurch wiederauflebenden verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin an der belangten Behörde statt inhaltlich zu erledigen. Der Gesetzgeber hat mit § 10 Abs. 2 KDD-G jedoch unmissverständlich angeordnet, dass alle noch anhängigen, d.h. mit einem Erledigungsanspruch versehenen Verfahren nach dem KoPl-G – ungeachtet ob diese auf Antrag oder amtswegig eingeleitet wurden – mit 16.02.2024 einzustellen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn das BVwG in dieser Norm nicht explizit angeführt ist, hätte es dennoch nunmehr an der belangten Behörde statt über einen verfahrenseinleitenden Antrag nach dem KoPl-G inhaltlich abzusprechen, womit der erläuterte gesetzgeberische Wille, der in § 10 Abs. 2 KDD-G zum Ausdruck kommt, diametral konterkariert würde. Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund kommt daher fallbezogen nur eine Verfahrenseinstellung in Frage. Das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, kundgemachte und mit 17.02.2024 in Kraft getretene KDD-G ordnet in seinem Paragraph 10, Absatz eins, an, dass das KoPl-G mit 17. Februar 2024 außer Kraft tritt und somit zum ggst. Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ordnet Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. ausdrücklich an, dass die am 16. Februar 2024 bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem KoPl-G, die nach Artikel 56, des DSA nunmehr in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, eingestellt sind. Mit der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch Spruchteil A) lebt der verfahrenseinleitende Feststellungantrag der Beschwerdeführerin gerichtet auf die Feststellung, dass sie den Bestimmungen des KoPl-G nicht unterliege, wieder zur Erledigung auf. Gemäß Paragraph 37, KOG gilt, dass soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides hätte daher das BVwG durch das Primat der Sachentscheidung nunmehr wiederum den dadurch wiederauflebenden verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin an der belangten Behörde statt inhaltlich zu erledigen. Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 10, Absatz 2, KDD-G jedoch unmissverständlich angeordnet, dass alle noch anhängigen, d.h. mit einem Erledigungsanspruch versehenen Verfahren nach dem KoPl-G – ungeachtet ob diese auf Antrag oder amtswegig eingeleitet wurden – mit 16.02.2024 einzustellen sind. Auch wenn das BVwG in dieser Norm nicht explizit angeführt ist, hätte es dennoch nunmehr an der belangten Behörde statt über einen verfahrenseinleitenden Antrag nach dem KoPl-G inhaltlich abzusprechen, womit der erläuterte gesetzgeberische Wille, der in Paragraph 10, Absatz 2, KDD-G zum Ausdruck kommt, diametral konterkariert würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund kommt daher fallbezogen nur eine Verfahrenseinstellung in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.2 Zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch materielle Klaglosstellung der Beschwerdeführerin Über die in Punkt II.3.6.1 angeführten Gründe hinaus ist das Beschwerdeverfahren aber auch gegenstandlos geworden und die Beschwerdeführerin bereits formell und materiell klaglos gestellt, wie im Folgenden zu zeigen ist:Über die in Punkt römisch zwei.3.6.1 angeführten Gründe hinaus ist das Beschwerdeverfahren aber auch gegenstandlos geworden und die Beschwerdeführerin bereits formell und materiell klaglos gestellt, wie im Folgenden zu zeigen ist: § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt oder das Verfahren gegenstandslos wird und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck durch Änderung maßgeblicher Umstände nicht mehr erreicht werden kann oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt oder das Verfahren gegenstandslos wird und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck durch Änderung maßgeblicher Umstände nicht mehr erreicht werden kann oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt. „Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht (vgl hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH 14. 5. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG § 66 Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu § 33 VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5) [..]„Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht vergleiche hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH 14. 5. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG Paragraph 66, Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu Paragraph 33, VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5) [..]</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG § 33 II f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu § 33 VwGG (vgl VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0012 und 21. 11. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH 28. 4. 2015, Ra 2014/02/0023, 1. 3. 2016, Ra 2015/18/0197 und 14. 4. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..]Im Hinblick auf Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch zwei f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu Paragraph 33, VwGG vergleiche VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0012 und 21. 11. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH 28. 4. 2015, Ra 2014/02/0023, 1. 3. 2016, Ra 2015/18/0197 und 14. 4. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..] ● eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden (vgl auch VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) Abspruchs (zB gem § 68 Abs 2 AVG [Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; vgl auch § 19 Rz 15]) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl VwGH 16. 11. 2015, Ra 2015/12/0029; Scharfe, Klaglosstellung 126 ff) handeln, oder um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden vergleiche auch VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) Abspruchs (zB gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG [Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; vergleiche auch Paragraph 19, Rz 15]) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 16. 11. 2015, Ra 2015/12/0029; Scharfe, Klaglosstellung 126 ff) handeln, oder um ● eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vgl die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG § 33 III.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl VwGH 21. 11. 2013, 2012/01/0127; 20. 1. 2016, Ro 2014/04/0045).“ eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vergleiche die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch drei.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme vergleiche VwGH 21. 11. 2013, 2012/01/0127; 20. 1. 2016, Ro 2014/04/0045).“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz. 31f) Im vorliegenden Fall ist nunmehr im zweiten Rechtsgang nach dem fallggst. Urteil des EuGH und der darauf fußenden Behebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang durch den VwGH jedenfalls die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens eingetreten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin ist formell klaglos gestellt, da der fallggst. angefochtene Bescheid, mit dem in sie belastender Weise festgestellt wurde, dass sie den Bestimmungen des KoPl-G (bis zu dessen Außerkrafttreten) unterlag, mit der ggst. ersatzlosen Behebung in Spruchteil A) beseitigt wurde. Die Beschwerdeführerin ist materiell klaglos gestellt, da sie sowohl in ihrem verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag, als auch in ihrem Beschwerdebegehren letztlich die rechtsverbindliche (Negativ-)Feststellung beantragt hat, dass sie den Bestimmungen des KoPl-G nicht unterliegt bzw. – in Umdeutung nach dessen Außerkrafttreten – während dieses in Geltung stand, diesem nicht unterlag. Dieses angestrebte Verfahrensergebnis ist aber für die Beschwerdeführerin zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bereits materiell erreicht: Durch das fallggst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Urteil des EuGH ist bereits rechtsverbindlich klargelegt, dass die Bestimmungen des KoPl-G hinsichtlich jener Dienstanbieter, die ihren Sitz nicht im Bundesgebiet haben, Unionsrecht widersprechen und in unmittelbarer Entsprechung der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV daher diesen gegenüber vollständig unangewendet bleiben müssen. Dies ergibt sich – wie der VwGH in seinem fallggst. Erkenntnis vom 20.12.2023 in Rz. 20 festhält, schon daraus, dass die für das Feststellungsverfahren geltende Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 KoPl-G nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt ist, sondern sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen bezieht. Damit steht zum Entscheidungszeitpunkt rechtsverbindlich fest, dass das KoPl-G während seines Geltungszeitraumes niemals auf die Beschwerdeführerin hätte angewendet werden dürfen, ohne dass es hierzu einer dies nochmals affirmierenden Entscheidung nationaler Gerichte oder Behörden bedürfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegenteil erscheint eine solche – nochmalige – von der Beschwerdeführerin nun angestrebte „mitgliedsstaatliche Affirmation“ des Urteils des EuGH sogar unionsrechtlich unzulässig. Die rechtsverbindliche (Negativ-)Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedsstaat den Bestimmungen des KoPl-G niemals unterlag wurde daher faktisch durch das fallggst. Urteil des EuGH erzielt, wodurch für die Beschwerdeführerin eine materielle Klaglosstellung erreicht ist. Die Beschwerdeführerin ist formell klaglos gestellt, da der fallggst. angefochtene Bescheid, mit dem in sie belastender Weise festgestellt wurde, dass sie den Bestimmungen des KoPl-G (bis zu dessen Außerkrafttreten) unterlag, mit der ggst. ersatzlosen Behebung in Spruchteil A) beseitigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin ist materiell klaglos gestellt, da sie sowohl in ihrem verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag, als auch in ihrem Beschwerdebegehren letztlich die rechtsverbindliche (Negativ-)Feststellung beantragt hat, dass sie den Bestimmungen des KoPl-G nicht unterliegt bzw. – in Umdeutung nach dessen Außerkrafttreten – während dieses in Geltung stand, diesem nicht unterlag. Dieses angestrebte Verfahrensergebnis ist aber für die Beschwerdeführerin zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bereits materiell erreicht: Durch das fallggst. Urteil des EuGH ist bereits rechtsverbindlich klargelegt, dass die Bestimmungen des KoPl-G hinsichtlich jener Dienstanbieter, die ihren Sitz nicht im Bundesgebiet haben, Unionsrecht widersprechen und in unmittelbarer Entsprechung der Verpflichtungen aus Artikel 4, Absatz 3, EUV daher diesen gegenüber vollständig unangewendet bleiben müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich – wie der VwGH in seinem fallggst. Erkenntnis vom 20.12.2023 in Rz. 20 festhält, schon daraus, dass die für das Feststellungsverfahren geltende Rechtsgrundlage des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt ist, sondern sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen bezieht. Damit steht zum Entscheidungszeitpunkt rechtsverbindlich fest, dass das KoPl-G während seines Geltungszeitraumes niemals auf die Beschwerdeführerin hätte angewendet werden dürfen, ohne dass es hierzu einer dies nochmals affirmierenden Entscheidung nationaler Gerichte oder Behörden bedürfte. Im Gegenteil erscheint eine solche – nochmalige – von der Beschwerdeführerin nun angestrebte „mitgliedsstaatliche Affirmation“ des Urteils des EuGH sogar unionsrechtlich unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die rechtsverbindliche (Negativ-)Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedsstaat den Bestimmungen des KoPl-G niemals unterlag wurde daher faktisch durch das fallggst. Urteil des EuGH erzielt, wodurch für die Beschwerdeführerin eine materielle Klaglosstellung erreicht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist das von der Beschwerdeführerin rein formal angestrebte Beschwerdebegehren, dass nun das BVwG die Feststellung treffen möge, dass das KoPl-G auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung finde (bzw. gefunden hat), rechtlich auch nicht mehr erreichbar: Zum einen steht das KoPl-G zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung und zum anderen verbietet sich auf dem oben genannten unionsrechtlichen Gründen eine rückwirkende Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin bzw. auf die von ihr gestellten Anträge. Daraus folgt, dass sich die Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 5 KoPl-G, der überhaupt erst die Grundlage für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die (Nicht-) Anwendbarkeit des KoPl-G bildet, auf die Beschwerdeführerin und ihre Anträge ebenso verbietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne entsprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage erweisen sich jedoch Feststellungsanträge über die Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit von Normen nach st. Rsp. des VwGH als generell unzulässig: Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457, u.a.m).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wäre daher das Beschwerdeverfahren nicht bereits aus den vorgenannten Gründen gegenstandslos geworden, wäre daher der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin allenfalls als unzulässig zurückzuweisen, wodurch für sie – im Hinblick auf ihr aufrechterhaltenes Beschwerdebegehren – ebenso wenig gewonnen wäre. Darüber hinaus ist das von der Beschwerdeführerin rein formal angestrebte Beschwerdebegehren, dass nun das BVwG die Feststellung treffen möge, dass das KoPl-G auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung finde (bzw. gefunden hat), rechtlich auch nicht mehr erreichbar: Zum einen steht das KoPl-G zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung und zum anderen verbietet sich auf dem oben genannten unionsrechtlichen Gründen eine rückwirkende Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin bzw. auf die von ihr gestellten Anträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt, dass sich die Anwendung der Bestimmung des , Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, der überhaupt erst die Grundlage für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die (Nicht-) Anwendbarkeit des KoPl-G bildet, auf die Beschwerdeführerin und ihre Anträge ebenso verbietet. Ohne entsprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage erweisen sich jedoch Feststellungsanträge über die Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit von Normen nach st. Rsp. des VwGH als generell unzulässig: Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457, u.a.m). Wäre daher das Beschwerdeverfahren nicht bereits aus den vorgenannten Gründen gegenstandslos geworden, wäre daher der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin allenfalls als unzulässig zurückzuweisen, wodurch für sie – im Hinblick auf ihr aufrechterhaltenes Beschwerdebegehren – ebenso wenig gewonnen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ggst. Beschwerdeverfahren war daher nach erfolgter Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand aus den vorgenannten Gründen gemäß §§ 36, 37 KOG iVm § 17 VwGVG und § 10 Abs. 2 KDD-G iSd § 33 VwGG für gegenstandlos geworden zu erklären und folglich gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Das ggst. Beschwerdeverfahren war daher nach erfolgter Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand aus den vorgenannten Gründen gemäß Paragraphen 36, 37, KOG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 10, Absatz 2, KDD-G iSd Paragraph 33, VwGG für gegenstandlos geworden zu erklären und folglich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.In diesem Zusammenhang sprach der VwGH unter anderem aus, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH vom 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist die Rechtlage sowohl durch das fallggst. Urteil des EuGH vom 09.11.2023 in der Rs. C‑376/22 und durch das fallggst. Erkenntnis des VwGH vom 20.12. 2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 als endgültig geklärt anzusehen; die o. Revision war daher nicht zuzulassen. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.In diesem Zusammenhang sprach der VwGH unter anderem aus, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche VwGH vom 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH vom 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist die Rechtlage sowohl durch das fallggst. Urteil des EuGH vom 09.11.2023 in der Rs. C‑376/22 und durch das fallggst. Erkenntnis des VwGH vom 20.12. 2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 als endgültig geklärt anzusehen; die o. Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2243172.1.00</p></div>", "next": 0}