{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Gemäß § 56 Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG „sinngemäß“ anzuwenden.Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe Paragraph 19, VStG „sinngemäß“ anzuwenden. § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „Strafbemessung § 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1 leg.cit.) und subjektiven (Abs. 2 leg.cit.) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 19 Rz 3, 4 und 8).Paragraph 19, VStG unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins, leg.cit.) und subjektiven (Absatz 2, leg.cit.) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Paragraph 19, Rz 3, 4 und 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Zu den objektiven Kriterien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist festzuhalten, dass – wie der zierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (vgl. zB oben II.3.2.2.2.1) – Untersuchungsausschüsse der parlamentarischen Kontrolle der Vollziehung dienen und die Befragung von Auskunftspersonen ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses darstellt. Wenn der Untersuchungsausschuss dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen ist, erweist sich die Beeinträchtigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich.Dazu ist festzuhalten, dass – wie der zierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist vergleiche zB oben römisch zwei.3.2.2.2.1) – Untersuchungsausschüsse der parlamentarischen Kontrolle der Vollziehung dienen und die Befragung von Auskunftspersonen ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses darstellt. Wenn der Untersuchungsausschuss dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen ist, erweist sich die Beeinträchtigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Zu den subjektiven Kriterien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mwN zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267 f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den [...] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 27.01.2016, , Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mwN zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267 f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den [...] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2 VStG), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, aaO, § 19 Rz 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2, VStG), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, aaO, Paragraph 19, Rz 10 und 14 mwN). § 55 VO-UA ist mit „Beugemittel“ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen“ und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel“ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen“ und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).</p>\n<p class=\"lf-p\">In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Sorgepflichten für XXXX und eine XXXX hat und aktuell über kein Einkommen verfügt. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Sorgepflichten für römisch 40 und eine römisch 40 hat und aktuell über kein Einkommen verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren (im Gegensatz zu früheren Verfahren) nachgekommen ist, dh. eine Stellungnahme abgegeben und, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an der Vernehmung teilgenommen und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erschwerend ist zu werten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine ernsthaften Bemühungen des Antragsgegners erkennbar waren, der Ladung für den Befragungstermin am XXXX Folge zu leisten bzw. sich für das Nichterscheinen ehestmöglich zu entschuldigen. Das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX stützte der Antragsgegner wesentlich auf die durch die bisherige Judikatur in keiner Weise abgesicherte Rechtsmeinung, dass er, weil er nicht abschätzen könne, in welchem Ausmaß ihm ein Aussageverweigerungsrecht iSv § 43 Abs. 1 VO-UA zustehen würde, einen Entschuldigungsgrund iSd § 36 Abs 1 VO-UA habe. Der Antragsgegner nahm mit dieser Vorgehensweise ein unentschuldigtes Nichterscheinen gleichermaßen in Kauf.Erschwerend ist zu werten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine ernsthaften Bemühungen des Antragsgegners erkennbar waren, der Ladung für den Befragungstermin am römisch 40 Folge zu leisten bzw. sich für das Nichterscheinen ehestmöglich zu entschuldigen. Das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 stützte der Antragsgegner wesentlich auf die durch die bisherige Judikatur in keiner Weise abgesicherte Rechtsmeinung, dass er, weil er nicht abschätzen könne, in welchem Ausmaß ihm ein Aussageverweigerungsrecht iSv Paragraph 43, Absatz eins, VO-UA zustehen würde, einen Entschuldigungsgrund iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA habe. Der Antragsgegner nahm mit dieser Vorgehensweise ein unentschuldigtes Nichterscheinen gleichermaßen in Kauf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung der Beugestrafe ist auch zu berücksichtigen, dass gegenständlich kein Wiederholungsfall vorliegt, da der Antragsgegner zum ersten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses nicht befolgt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien verhängt das Bundesverwaltungsgericht über den Antragsgegner eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX Euro.Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien verhängt das Bundesverwaltungsgericht über den Antragsgegner eine Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Antrages des Untersuchungsausschusses ist über den Antragsgegner wegen erstmaliger Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Beugestrafe in der Höhe von XXXX Euro zu verhängen.Aufgrund des Antrages des Untersuchungsausschusses ist über den Antragsgegner wegen erstmaliger Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Beugestrafe in der Höhe von römisch 40 Euro zu verhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist anzumerken, dass Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK sind, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (auf die im Übrigen der anwaltlich vertretene Antragsgegner verzichtet hat) nicht entgegensteht (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Stattdessen wurde dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und eine mündliche Vernehmung durchgeführt (vgl. VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083, zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 VO-UA).Darüber hinaus ist anzumerken, dass Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK sind, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (auf die im Übrigen der anwaltlich vertretene Antragsgegner verzichtet hat) nicht entgegensteht vergleiche VwGH 27.01.2016, , Ro 2015/03/0042).</p>\n<p class=\"lf-p\">Stattdessen wurde dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und eine mündliche Vernehmung durchgeführt vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083, zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, VO-UA).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in seiner Entscheidung auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zum Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ iSv § 36 Abs. 1 VO-UA stützen (vgl. insbesondere VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001). Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in seiner Entscheidung auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zum Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ iSv Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA stützen vergleiche insbesondere VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W157.2289771.1.00</p></div>", "next": 0}