{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aus Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011 ergebe sich für die SCI folglich, dass die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) von den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, konzessionierten Verwaltungsgesellschaften sowie (...) zu tragen seien. Die FMA habe zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien {lmmolnvFG), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden. Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011 regle somit die Kostenpflicht dem Grunde nach und zähle die SCI zu den Kostenpflichtigen. In diesem Rechnungskreis, dem die SCI angehöre, würden auch auch die Umsatzerlöse, die ihr aufgrund der Verschmelzung mit der AMG zurechenbar gewesen seien, berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Meldung der SCI ergebe sich somit, dass ein Betrag von EUR XXXX aus „Provisionserträgen aus individueller Portfolioverwaltung, Anlageberatung und Annahme/Übermittlung von Aufträgen gemäß § 4 Abs 4 AIFMG\" heranzuziehen seien, wobei es sich laut Fußnote 2 der Meldung um „Referenzdaten für den Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) gemäß § 17 FMA-KVO 2016\" handeln würde. 67 % von EUR XXXX seien daher gemäß § 17 Abs 3 FMA-KVO 2016 für die Berechnung des Kostenanteils der SCI im Ist-Kostenbescheid für das Geschäftsjahr 2015 Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 3 heranzuziehen gewesen. Damit würden auch die Umsätze der AMG berücksichtigt. Der von der belangten Behörde herangezogene Betrag von EUR XXXX sei somit falsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Meldung der SCI ergebe sich somit, dass ein Betrag von EUR römisch 40 aus „Provisionserträgen aus individueller Portfolioverwaltung, Anlageberatung und Annahme/Übermittlung von Aufträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, AIFMG\" heranzuziehen seien, wobei es sich laut Fußnote 2 der Meldung um „Referenzdaten für den Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen) gemäß Paragraph 17, FMA-KVO 2016\" handeln würde. 67 % von EUR römisch 40 seien daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 für die Berechnung des Kostenanteils der SCI im Ist-Kostenbescheid für das Geschäftsjahr 2015 Rechnungskreis 3, Subrechnungskreis 3 heranzuziehen gewesen. Damit würden auch die Umsätze der AMG berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der von der belangten Behörde herangezogene Betrag von EUR römisch 40 sei somit falsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2.3. Zum Vorbringen der belangten Behörde Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin begegnete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Argument, dass in jedem Subrechnungskreis Kosten für unterschiedliche Aufsichtstätigkeiten der FMA verrechnet werden würden und so der verursachergerechten Kostenzuordnung Rechnung getragen werde. Deshalb sei es auch nicht zu einer rechtswidrigen doppelten Heranziehung von gemeldeten Referenzdaten gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führte hierzu näher aus, dass die FMA gemäß § 19 Abs 1 FMABG für jeden ihrer vier Aufsichtsbereiche (Banken, Versicherungen, Wertpapiere und Pensionskassen) einen eigenen Rechnungskreis zu bilden habe. In diesen Rechnungskreisen seien teilweise auch noch Subrechnungskreise zu bilden. Im konkreten Fall würden im Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) insgesamt sieben Subrechnungskreise (§ 13 FMA-KVO 2016) bestehen. Die FMA sei verpflichtet, bei der Ausgestaltung ihrer internen Organisation für eine weitestmöglich direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal, Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zum jeweiligen Rechnungskreis zu sorgen (verursachergerechte Kostenzuordnung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst betreffe das Verursachungsprinzip gemäß § 19 Abs 1 FMABG - im gegenständlichen Verfahren iVm § 90 Abs 1 zweiter Satz WAG 2007 (nunmehr § 89 Abs 1 zweiter Satz WAG 2018) sowie § 144 Abs 2 InvFG 2011 – somit die weitestmögliche Zuordnung der tatsächlich (als Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) entstandenen Kosten der Aufsicht zu den jeweiligen Rechnungskreisen bzw Subrechnungskreisen im Sinne der „rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung“ gemäß § 19 Abs 1 FMABG.Die belangte Behörde führte hierzu näher aus, dass die FMA gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG für jeden ihrer vier Aufsichtsbereiche (Banken, Versicherungen, Wertpapiere und Pensionskassen) einen eigenen Rechnungskreis zu bilden habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Rechnungskreisen seien teilweise auch noch Subrechnungskreise zu bilden. Im konkreten Fall würden im Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) insgesamt sieben Subrechnungskreise (Paragraph 13, FMA-KVO 2016) bestehen. Die FMA sei verpflichtet, bei der Ausgestaltung ihrer internen Organisation für eine weitestmöglich direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal, Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zum jeweiligen Rechnungskreis zu sorgen (verursachergerechte Kostenzuordnung). Zusammengefasst betreffe das Verursachungsprinzip gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG - im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz WAG 2007 (nunmehr Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz WAG 2018) sowie Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 – somit die weitestmögliche Zuordnung der tatsächlich (als Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) entstandenen Kosten der Aufsicht zu den jeweiligen Rechnungskreisen bzw Subrechnungskreisen im Sinne der „rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung“ gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Materiengesetze würden iVm der FMA-KVO 2016 für die Verteilung der Aufsichtskosten innerhalb der vier Rechnungskreise bzw Subrechnungskreise eigenständige Methodologien für die betreffenden Kategorien von Kostenpflichtigen vorsehen. Demnach habe die Errechnung der auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Beträge innerhalb der (Sub-)Rechnungskreise ausschließlich nach den Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen zu erfolgen.Die Materiengesetze würden in Verbindung mit der FMA-KVO 2016 für die Verteilung der Aufsichtskosten innerhalb der vier Rechnungskreise bzw Subrechnungskreise eigenständige Methodologien für die betreffenden Kategorien von Kostenpflichtigen vorsehen. Demnach habe die Errechnung der auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Beträge innerhalb der (Sub-)Rechnungskreise ausschließlich nach den Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Beschwerdeführerin habe diese für das FMA Geschäftsjahr 2015 zwei Kostenbescheide erhalten, welche zwar aus einem Rechnungskreis (Rechnungskreis 3 „Wertpapieraufsicht“), dort aber aus zwei Subrechnungskreisen, nämlich den Subrechnungskreisen 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen - § 13 Z 3 FMA-KVO 2016) und 6 (Verwalter kollektiver Portfolios - § 13 Z 6 FMA-KVO 2016), stammen würden.Im Falle der Beschwerdeführerin habe diese für das FMA Geschäftsjahr 2015 zwei Kostenbescheide erhalten, welche zwar aus einem Rechnungskreis (Rechnungskreis 3 „Wertpapieraufsicht“), dort aber aus zwei Subrechnungskreisen, nämlich den Subrechnungskreisen 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen - Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016) und 6 (Verwalter kollektiver Portfolios - Paragraph 13, Ziffer 6, FMA-KVO 2016), stammen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem dieser Subrechnungskreise seien Kosten für unterschiedliche Aufsichtstätigkeiten der FMA verrechnet und so der verursachergerechten Kostenzuordnung Rechnung getragen worden. Es erfolge damit hier auch nicht – wie die Beschwerdeführerin irrig vermeine – eine „doppelte“ Heranziehung von gemeldeten Referenzdaten, zumal immer nur die tatsächlichen Kosten der Aufsicht verrechnet werden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Verschmelzung und die damit einhergehende Höhe der gemeldeten Referenzdaten werde auf Seite 5 des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass die durch die AMG im FMA-Geschäftsjahr 2015 tatsächlich erwirtschafteten, und als Wertpapierfirma kostenpflichtigen, Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Daran ändere auch eine rückwirkende Verschmelzung nichts. Dem Verursacherprinzip entsprechend seien die im Zeitraum 01.01.bis 01.10.2015 als Wertpapierfirma erwirtschafteten Umsatzerlöse zur anteiligen Bemessung der aufsichtsbehördlichen Kosten für den selben Zeitraum und in Bezug auf eben diese Wertpapierfirma unabhängig davon heranzuziehen, ob nach diesem Zeitraum eine (rückwirkende) Verschmelzung in einen anderen kostenpflichtigen Rechtsträger stattgefunden habe oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verschmelzung möge nach Rechnungslegungsvorschriften betrachtet eine bilanziell zu berücksichtigende Rückwirkung auf das gesamte Geschäftsjahr haben, aufsichts- und kostenrechtlich betrachtet ändere die Verschmelzung aber nichts an dem Umstand, dass das später durch Verschmelzung untergegangene Unternehmen im Zeitraum davor als Wertpapierfirma aufsichtsbehördlichen Aufwand verursacht hätten und entsprechend der im selben Zeitraum als Wertpapierfirma erwirtschafteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften zur anteiligen Tragung der Aufsichtskosten verpflichtet sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde fasste zusammen, dass in jedem Subrechnungskreis eine unterschiedliche Aufsichtstätigkeit der FMA abgedeckt und auch entsprechend verrechnet werde. Die für die Vorschreibung erforderlichen Datenmeldungen seien in § 6 FMA-KVO 2016 jeweils festgelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die FMA von ihrem Vorschreibungsrecht nach § 19 Abs 5 FMABG nur einmalig pro Rechnungskreis Gebrauch machen könne, sei nicht nachvollziehbar und gesetzlich nicht vorgesehen.Die belangte Behörde fasste zusammen, dass in jedem Subrechnungskreis eine unterschiedliche Aufsichtstätigkeit der FMA abgedeckt und auch entsprechend verrechnet werde. Die für die Vorschreibung erforderlichen Datenmeldungen seien in Paragraph 6, FMA-KVO 2016 jeweils festgelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die FMA von ihrem Vorschreibungsrecht nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG nur einmalig pro Rechnungskreis Gebrauch machen könne, sei nicht nachvollziehbar und gesetzlich nicht vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anknüpfungspunkt für die jeweilige Kostenflicht sei nach der FMA-KVO 2016 alleinig die entsprechende Konzession und die damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit der FMA. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers und der Methodologie der FMA-Kostenvorschreibung, dass ein Kostenpflichtiger – abhängig von der jeweiligen Tätigkeit – auch mehrere Kostenbescheide aus unterschiedlichen Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen erhalten könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2.4. Erwägungen des BVwG Die belangte Behörde folgte mit der gegenständlichen Berechnung der Kostenanteile der vom VwGH in seinem oben auszugsweise wiedergegebenem Erkenntnis vom 29.04.2014, Zl. 2013/17/0669 vorgegebenen Schrittfolge und Methode.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Erkenntnis wurde zur Vorgängerbestimmung des nun geltenden (in der Bezugsstelle betreffend das Verursacherprinzip wortgleichen) § 89 WAG 2018 ausgeführt, dass wie schon bereits § 7 WAG, BGBl Nr 753/1996 „[a]uch § 90 Abs 1 zweiter und dritter Satz WAG 2007 ausdrücklich vor[sieht], dass die FMA die Aufsichtskosten (aus dem Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht)) nach der „Kostenrechnung\" der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat, und zu diesem Zwecke im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht Subrechnungskreise zu bilden sind. § 90 Abs 1 letzter Satz WAG sieht schließlich vor, dass die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise gemäß der nach Abs 2 leg. cit. zu erlassenden Verordnung erfolgt (auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde in Folge die FMA-KVO erlassen). § 90 WAG 2007 ermächtigt die FMA aber nicht zur Erlassung von Vorschriften zur Verteilung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 auf die Subrechnungskreise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille ist nicht ersichtlich. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man wie Kreisl in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I, § 90 WAG Rz 7, von einer planwidrigen Lücke (in Bezug auf die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 auf dessen Subrechnungskreise) ausgeht. Diese wäre durch die analoge Anwendung der Vorschriften für die Aufteilung der Kosten auf die Rechnungskreise (§ 19 FMABG) als „lex generalis\" auch zum Zwecke der Verteilung von Aufsichtskosten auf die Subrechnungskreise zu schließen“.In diesem Erkenntnis wurde zur Vorgängerbestimmung des nun geltenden (in der Bezugsstelle betreffend das Verursacherprinzip wortgleichen) Paragraph 89, WAG 2018 ausgeführt, dass wie schon bereits Paragraph 7, WAG, Bundesgesetzblatt Nr 753 aus 1996, „[a]uch Paragraph 90, Absatz eins, zweiter und dritter Satz WAG 2007 ausdrücklich vor[sieht], dass die FMA die Aufsichtskosten (aus dem Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht)) nach der „Kostenrechnung\" der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat, und zu diesem Zwecke im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht Subrechnungskreise zu bilden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 90, Absatz eins, letzter Satz WAG sieht schließlich vor, dass die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise gemäß der nach Absatz 2, leg. cit. zu erlassenden Verordnung erfolgt (auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde in Folge die FMA-KVO erlassen). Paragraph 90, WAG 2007 ermächtigt die FMA aber nicht zur Erlassung von Vorschriften zur Verteilung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 auf die Subrechnungskreise. Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille ist nicht ersichtlich. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man wie Kreisl in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band römisch eins, Paragraph 90, WAG Rz 7, von einer planwidrigen Lücke (in Bezug auf die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 auf dessen Subrechnungskreise) ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese wäre durch die analoge Anwendung der Vorschriften für die Aufteilung der Kosten auf die Rechnungskreise (Paragraph 19, FMABG) als „lex generalis\" auch zum Zwecke der Verteilung von Aufsichtskosten auf die Subrechnungskreise zu schließen“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der von der Beschwerdeführerin inkriminierten doppelten Berücksichtigung der Umsatzerlöse in den einzelnen Rechnungskreisen mit der Folge einer doppelten Vorschreibung von Gebühren, die nicht verfassungskonform sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2012/17/0142, hinzuweisen. In diesem Erkenntnis wurde angeführt, dass „mit dem dargestellten Verständnis der FMA-KVO kein dem AVG widerstreitendes Verfahrensrecht geschaffen [wird], sondern es werden lediglich die Kostenberechnungsgrundlagen und materiellrechtlichen Fristen für deren Meldung an die Behörde präzisiert. Die in der Beschwerde vorgetragene Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO (idS auch Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 6 FMA-KVO Rz 15) wurde bereits […] vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2012, B 535/12, verneint. Aus den dort angestellten Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Frage der Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO an den Verfassungsgerichtshof zur neuerlichen Überprüfung heranzutragen.“ (vgl auch BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2).Zu der von der Beschwerdeführerin inkriminierten doppelten Berücksichtigung der Umsatzerlöse in den einzelnen Rechnungskreisen mit der Folge einer doppelten Vorschreibung von Gebühren, die nicht verfassungskonform sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2012/17/0142, hinzuweisen. In diesem Erkenntnis wurde angeführt, dass „mit dem dargestellten Verständnis der FMA-KVO kein dem AVG widerstreitendes Verfahrensrecht geschaffen [wird], sondern es werden lediglich die Kostenberechnungsgrundlagen und materiellrechtlichen Fristen für deren Meldung an die Behörde präzisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beschwerde vorgetragene Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO (idS auch Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band römisch eins, Paragraph 6, FMA-KVO Rz 15) wurde bereits […] vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 535/12, verneint. Aus den dort angestellten Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Frage der Gesetzwidrigkeit der FMA-KVO an den Verfassungsgerichtshof zur neuerlichen Überprüfung heranzutragen.“ vergleiche auch BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2012/17/0142 stellte der Gerichtshof auch fest, „da die der FMA zu erstattenden Kosten auf die Beaufsichtigten verhältnismäßig aufzuteilen sind, [ist] die Bedachtnahme auf die für die Datenmeldungen und Vorschreibungen der Kostenpflicht in der FMA-KVO jeweils genannten Frist von wesentlicher Bedeutung; diese Regelung wurde auch vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung hatte sich daher auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu Recht beschränkt. Die belangte Behörde hatte von diesen beiden Meldungen sowohl vor Erlass des angefochtenen IST-Mandatsbescheides als auch im gegenständlichen Verfahren auszugehen. Die Heranziehung von anderen Referenzdaten oder die Nicht-Berücksichtigung einer Meldung ist daher gesetzlich nicht vorgesehen (so auch BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Der von der Beschwerdeführerin kritisierte Verweis der belangten Behörde auf diese Entscheidungen des VwGH und BVwG, wonach diese sich explizit auf fehlerhafte und nachträglich korrigierte Meldungen der Referenzdaten und nicht auf eine doppelte Berücksichtigung der Referenzdaten zweier verschmolzener Gesellschaften für die Bemessungsgrundlage beziehen würde, greift zu kurz und verkennt die darüberhinausgehende Geltung auch auf den gegenständlichen Sachverhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das darauf hinausläuft, dass die FMA von ihrem Vorschreibungsrecht nach § 19 Abs 5 FMABG nur einmalig pro Rechnungskreis Gebrauch machen dürfe, steht das im Gesetz festgelegte Verständnis vom Verursacherprinzip entgegen, das in den Gesetzesmaterialien und durch höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie durch die Lehre näher erläutert wird.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das darauf hinausläuft, dass die FMA von ihrem Vorschreibungsrecht nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG nur einmalig pro Rechnungskreis Gebrauch machen dürfe, steht das im Gesetz festgelegte Verständnis vom Verursacherprinzip entgegen, das in den Gesetzesmaterialien und durch höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie durch die Lehre näher erläutert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Gesetzesmaterialien zu § 19 FMABG (ErläutRV 641 BlgNR 21. GP 70 f) wird Folgendes (auszugsweise) wiedergegeben: „Die Kostentragung durch jene, die der Aufsicht der FMA unterliegen, entspricht der internationalen Praxis und besteht auch in Österreich schon im Bereich der Versicherungs- und Wertpapieraufsicht (vgl geltendes VAG und WAG). Die Tragung der Aufsichtskosten durch die Marktteilnehmer ist im Hinblick auf die Vorteile einer effektiven und an internationalen Standards orientierten Aufsicht für den Finanzmarkt sowie aus Erwägungen der Verursachergerechtigkeit sachlich gerechtfertigt. Zur sachlichen Rechtfertigung gehört weiters die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, die im Gesetz mehrfach ausgeformt sind“. […] Zunächst sind die direkt zuordenbaren Kosten auf die in § 2 genannten Aufsichtsbereiche aufzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich daraus, dass die Aufsichtserfordernisse qualitativ und quantitativ nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind, was auch bei der Budgetierung und Rechnungslegung zu berücksichtigen ist. Dem entspricht auch die Verpflichtung der FMA, die Zuordenbarkeit der Aufsichtsaufwendungen zu den einzelnen Aufsichtsbereichen (Rechnungskreise 1 bis 4) sicherzustellen. […]. Die Umlage der Kosten jeweils innerhalb der vier Rechnungskreise erfolgt nach Regelungen in den Materiengesetzen (BWG für Bankenaufsicht, VAG für Versicherungsaufsicht, WAG für Wertpapieraufsicht und PKG für Pensionskassenaufsicht). Dies ist deshalb zweckmäßig, weil je nach Aufsichtserfordernis für die verschiedenen Sektoren unterschiedliche Umlagekriterien adäquat sind.“ In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 19, FMABG (ErläutRV 641 BlgNR 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 70 f) wird Folgendes (auszugsweise) wiedergegeben: „Die Kostentragung durch jene, die der Aufsicht der FMA unterliegen, entspricht der internationalen Praxis und besteht auch in Österreich schon im Bereich der Versicherungs- und Wertpapieraufsicht vergleiche geltendes VAG und WAG). Die Tragung der Aufsichtskosten durch die Marktteilnehmer ist im Hinblick auf die Vorteile einer effektiven und an internationalen Standards orientierten Aufsicht für den Finanzmarkt sowie aus Erwägungen der Verursachergerechtigkeit sachlich gerechtfertigt. Zur sachlichen Rechtfertigung gehört weiters die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, die im Gesetz mehrfach ausgeformt sind“. […] Zunächst sind die direkt zuordenbaren Kosten auf die in Paragraph 2, genannten Aufsichtsbereiche aufzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich daraus, dass die Aufsichtserfordernisse qualitativ und quantitativ nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind, was auch bei der Budgetierung und Rechnungslegung zu berücksichtigen ist. Dem entspricht auch die Verpflichtung der FMA, die Zuordenbarkeit der Aufsichtsaufwendungen zu den einzelnen Aufsichtsbereichen (Rechnungskreise 1 bis 4) sicherzustellen. […]. Die Umlage der Kosten jeweils innerhalb der vier Rechnungskreise erfolgt nach Regelungen in den Materiengesetzen (BWG für Bankenaufsicht, VAG für Versicherungsaufsicht, WAG für Wertpapieraufsicht und PKG für Pensionskassenaufsicht). Dies ist deshalb zweckmäßig, weil je nach Aufsichtserfordernis für die verschiedenen Sektoren unterschiedliche Umlagekriterien adäquat sind.“ Der Begriff „Verursacherprinzip“ ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass vom Verordnungsgeber keineswegs die Einhaltung eines „strengen Verursacherprinzips“ verlangt wird, sondern lediglich eine „verursachergerechte Verteilung“ von Aufsichtskosten (Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 90 WAG Rz 12). Zur bereits in den zitierten Gesetzmaterialien ausdrücklich angeführten sachlichen Rechtfertigung des vorliegenden Systems der Tragung von Aufsichtskosten durch die beaufsichtigten Unternehmen hat der VfGH mit Erkenntnis vom 30.09.2002 (VfSlg 16.641/2002) (hier nach Maßgabe von § 19 iVm § 69a BWG) bestätigt, dass dies prinzipiell im öffentlichen Interesse gelegen und sachlich gerechtfertigt ist (dazu Kreisl in Gruber/N.</p>\n<p class=\"lf-p\">Raschauer, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Band I, § 19 FMABG, Rz 10). Dieses Umlagesystem stellt nicht auf die Erbringung einer konkreten Leistung gegenüber einem bestimmten Kostenpflichtigen ab, sondern begnügt sich mit einer Zuweisung von Kosten nach einem Kostenschlüssel (Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Band I, § 19 FMABG, Rz 29). Auch der VfGH hat festgehalten, dass ein Kostendeckungsprinzip es nicht erfordert, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen wird, die genau die Kosten eben dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt, und dass als Verteilungsschlüssel für die Zurechnung von Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger die Höhe der durch die einzelne Leistung jeweils verursachten Einzelkosten herangezogen werden muss (siehe Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 § 89 Rz 26 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH B 2113/94, B 2114/94, B 2126/94, B 663/95 VfSlg 14.473/1996).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VfGH hat weiters ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Das ermächtigt den Gesetzgeber nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen; der Anknüpfungspunkt muss ein tauglicher sein. Eine Individualisierung von Kosten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Regelung insgesamt sachlich gerechtfertigt ist (siehe Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 § 89 Rz 27 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH B 891 - 892/02 VfSlg 16.641/2002 unter Verweis auf VfGH B 2113/94, B 2114/94, B 2126/94, B 663/95 VfSlg 14.473/1996 sowie auf VfGH B 2010/99 VfSlg 16.048/2000).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinter diesen Erwägung steht, dass eine exakte Zuordnung der gesamten in der Sparte „Wertpapieraufsicht“ anfallenden Kosten zu den einzelnen Subrechnungskreisen die Aufsichtskapazitäten der FMA und daher deren Kernaufgaben in einem unzumutbaren Ausmaß in Anspruch nehmen würde, weshalb in Abwägung mit der „Funktionsfähigkeit“ der Aufsichtsbehörde auch bestimmte Durchschnittsbetrachtungen bei der Kostenzuordnung angestellt werden können (Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 § 89 Rz 30 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit Hinweis auf Brandl/Wolfbauer, Finanzdienstleistungen 44 f).Der Begriff „Verursacherprinzip“ ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass vom Verordnungsgeber keineswegs die Einhaltung eines „strengen Verursacherprinzips“ verlangt wird, sondern lediglich eine „verursachergerechte Verteilung“ von Aufsichtskosten (Kreisl in Gruber/N.</p>\n<p class=\"lf-p\">Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band römisch eins, Paragraph 90, WAG Rz 12). Zur bereits in den zitierten Gesetzmaterialien ausdrücklich angeführten sachlichen Rechtfertigung des vorliegenden Systems der Tragung von Aufsichtskosten durch die beaufsichtigten Unternehmen hat der VfGH mit Erkenntnis vom 30.09.2002 (VfSlg 16.641 aus 2002,) (hier nach Maßgabe von Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 69 a, BWG) bestätigt, dass dies prinzipiell im öffentlichen Interesse gelegen und sachlich gerechtfertigt ist (dazu Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Band römisch eins, Paragraph 19, FMABG, Rz 10). Dieses Umlagesystem stellt nicht auf die Erbringung einer konkreten Leistung gegenüber einem bestimmten Kostenpflichtigen ab, sondern begnügt sich mit einer Zuweisung von Kosten nach einem Kostenschlüssel (Kreisl in Gruber/N.</p>\n<p class=\"lf-p\">Raschauer, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Band römisch eins, Paragraph 19, FMABG, Rz 29). Auch der VfGH hat festgehalten, dass ein Kostendeckungsprinzip es nicht erfordert, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen wird, die genau die Kosten eben dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt, und dass als Verteilungsschlüssel für die Zurechnung von Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger die Höhe der durch die einzelne Leistung jeweils verursachten Einzelkosten herangezogen werden muss (siehe Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 Paragraph 89, Rz 26 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH B 2113/94, B 2114/94, B 2126/94, B 663/95 VfSlg 14.473 aus 1996,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VfGH hat weiters ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Das ermächtigt den Gesetzgeber nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen; der Anknüpfungspunkt muss ein tauglicher sein. Eine Individualisierung von Kosten ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Regelung insgesamt sachlich gerechtfertigt ist (siehe Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 Paragraph 89, Rz 27 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH B 891 - 892/02 VfSlg 16.641 aus 2002, unter Verweis auf VfGH B 2113/94, B 2114/94, B 2126/94, B 663/95 VfSlg 14.473 aus 1996, sowie auf VfGH B 2010/99 VfSlg 16.048 aus 2000,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinter diesen Erwägung steht, dass eine exakte Zuordnung der gesamten in der Sparte „Wertpapieraufsicht“ anfallenden Kosten zu den einzelnen Subrechnungskreisen die Aufsichtskapazitäten der FMA und daher deren Kernaufgaben in einem unzumutbaren Ausmaß in Anspruch nehmen würde, weshalb in Abwägung mit der „Funktionsfähigkeit“ der Aufsichtsbehörde auch bestimmte Durchschnittsbetrachtungen bei der Kostenzuordnung angestellt werden können (Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 Paragraph 89, Rz 30 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit Hinweis auf Brandl/Wolfbauer, Finanzdienstleistungen 44 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Resümierend ergibt sich, dass sich aus dem vorliegenden System der Tragung von Aufsichtskosten kein strenges Verursacherprinzip ableitet, sondern es sich lediglich um eine verursachergerechte Verteilung von Aufsichtskosten handelt, und dass allein deswegen die Kritik der Beschwerdeführerin an einer behaupteten doppelten Berücksichtigung der Umsatzerlöse in den einzelnen Rechnungskreisen mit der Folge einer doppelten Vorschreibung von Gebühren im bekämpften Bescheid schon ins Leere geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch lässt sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach in jedem Subrechnungskreis eine unterschiedliche Aufsichtstätigkeit der FMA abgedeckt und auch entsprechend verrechnet werde, anhand der zitierten Gesetzesmaterialien zu § 19 FMABG belegen, die die Aufteilung der Kosten nach Regelungen in den Materiengesetzen deshalb für zweckmäßig hält, weil je nach Aufsichtserfordernis für die verschiedenen Sektoren unterschiedliche Umlagekriterien adäquat sind (siehe ErläutRV 641 BlgNR 21. GP 71). Diesem sich in den Gesetzmaterialen äußernden gesetzgeberischen Willen würde entgegenstehen, wenn dieses Aufteilungsprinzip nur auf Ebene der vier Rechnungskreise gelten würde, aber auf der Unterebene der Subrechnungsrechnungskreise nicht mehr greifen dürfe und somit diesem beabsichtigten Aufteilungsprinzip zuwiderlaufen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Aufweichung der verursachergerechten Kostenzuordnung aufgrund der unterschiedlichen Aufsichtstätigkeiten der FMA ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt nicht nur bezüglich des in § 89 Abs 1 zweiter Satz WAG 2018 (bzw wortgleich in § 90 Abs 1 zweiter Satz WAG 2011) postulierten „volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen“, sodass die Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen sind, sondern auch „im Hinblick auf die Vorteile einer effektiven und an internationalen Standards orientierten Aufsicht für den Finanzmarkt“ laut den Gesetzesmaterialien (siehe ErläutRV 641 BlgNR 21. GP 70). Auch lässt sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach in jedem Subrechnungskreis eine unterschiedliche Aufsichtstätigkeit der FMA abgedeckt und auch entsprechend verrechnet werde, anhand der zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 19, FMABG belegen, die die Aufteilung der Kosten nach Regelungen in den Materiengesetzen deshalb für zweckmäßig hält, weil je nach Aufsichtserfordernis für die verschiedenen Sektoren unterschiedliche Umlagekriterien adäquat sind (siehe ErläutRV 641 BlgNR 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 71). Diesem sich in den Gesetzmaterialen äußernden gesetzgeberischen Willen würde entgegenstehen, wenn dieses Aufteilungsprinzip nur auf Ebene der vier Rechnungskreise gelten würde, aber auf der Unterebene der Subrechnungsrechnungskreise nicht mehr greifen dürfe und somit diesem beabsichtigten Aufteilungsprinzip zuwiderlaufen würde. Eine derartige Aufweichung der verursachergerechten Kostenzuordnung aufgrund der unterschiedlichen Aufsichtstätigkeiten der FMA ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt nicht nur bezüglich des in Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz WAG 2018 (bzw wortgleich in Paragraph 90, Absatz eins, zweiter Satz WAG 2011) postulierten „volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen“, sodass die Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen sind, sondern auch „im Hinblick auf die Vorteile einer effektiven und an internationalen Standards orientierten Aufsicht für den Finanzmarkt“ laut den Gesetzesmaterialien (siehe ErläutRV 641 BlgNR 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 70).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Sicht der Beschwerdeführerin, dass § 19 FMABG jeweils nur die Zuordnung zu vier Rechnungskreisen, wozu der Rechnungskreis 3 „Wertpapieraufsicht\" zähle, vorsehen würde, dagegen die Aufteilung in Subrechnungskreise durch das unter § 19 FMABG festgeschriebene Verursacherprinzip nicht normiert werde, ist auch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung anzuführen, die in den Regelungen der FMA-KVO keine Gesetzwidrigkeit, insbesondere keine dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) widerstreitende Regelung sehen (VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142 unter Hinweis auf VfGH 11.06.2012, B 535/12). Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Aufsichtskosten in den Regelungen zu den einzelnen Subrechnungskreisen (etwa gegenständlich § 17 FMA-KVO betreffend Subrechnungskreis 3 und § 20 FMA-KVO betreffend Subrechnungskreis 6), deren Zuteilung sich aus den Materiengesetzen ergeben, sind als weiterer Grund anzuführen, dass eine Einschränkung einer verursachergerechten Kostenzuordnung nur auf die Ebene der vier Rechnungskreise sachlich nicht gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Sicht der Beschwerdeführerin, dass Paragraph 19, FMABG jeweils nur die Zuordnung zu vier Rechnungskreisen, wozu der Rechnungskreis 3 „Wertpapieraufsicht\" zähle, vorsehen würde, dagegen die Aufteilung in Subrechnungskreise durch das unter Paragraph 19, FMABG festgeschriebene Verursacherprinzip nicht normiert werde, ist auch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung anzuführen, die in den Regelungen der FMA-KVO keine Gesetzwidrigkeit, insbesondere keine dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) widerstreitende Regelung sehen (VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142 unter Hinweis auf VfGH 11.06.2012, B 535/12). Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Aufsichtskosten in den Regelungen zu den einzelnen Subrechnungskreisen (etwa gegenständlich Paragraph 17, FMA-KVO betreffend Subrechnungskreis 3 und Paragraph 20, FMA-KVO betreffend Subrechnungskreis 6), deren Zuteilung sich aus den Materiengesetzen ergeben, sind als weiterer Grund anzuführen, dass eine Einschränkung einer verursachergerechten Kostenzuordnung nur auf die Ebene der vier Rechnungskreise sachlich nicht gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von diesen Erwägungen ist überdies auch der Aspekt zu beachten, dass einem der Aufsicht unterstehendes Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnet werden soll, etwa wie hier gegenständlich mit der Wahl des Zeitpunktes einer Unternehmensverschmelzung, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes nicht förderlichen Einfluss auf die Zuordnung zu einem Subrechnungskreis mit der für die Höhe der ermittelnden Aufsichtskosten maßgeblichen Berechnungsmethode nehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist – wie auch die belangte Behörde zutreffend anführt - der Anknüpfungspunkt für die jeweilige Kostenflicht nach der FMA-KVO 2016 alleinig die entsprechende Konzession (vgl Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Band I, § 19 FMABG, Rz 9, wonach „Aufsichtsunterworfe“ konzessionierte Unternehmen seien) und die damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit der FMA. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers und der Methodologie der FMA-Kostenvorschreibung, dass ein Kostenpflichtiger – abhängig von der jeweiligen Tätigkeit - wie hier im gegenständlichen Fall auch mehrere Kostenbescheide aus unterschiedlichen Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen erhalten kann.Es ist – wie auch die belangte Behörde zutreffend anführt - der Anknüpfungspunkt für die jeweilige Kostenflicht nach der FMA-KVO 2016 alleinig die entsprechende Konzession vergleiche Kreisl in Gruber/N. Raschauer, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Band römisch eins, Paragraph 19, FMABG, Rz 9, wonach „Aufsichtsunterworfe“ konzessionierte Unternehmen seien) und die damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit der FMA. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers und der Methodologie der FMA-Kostenvorschreibung, dass ein Kostenpflichtiger – abhängig von der jeweiligen Tätigkeit - wie hier im gegenständlichen Fall auch mehrere Kostenbescheide aus unterschiedlichen Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen erhalten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da auf eine solche von Seiten der Beschwerdeführerin verzichtet (siehe OZ 6 zu GZ W172 2149683-1 und OZ 14 zu GZ W172 2149683-1 bzw OZ 9 zu W172 2277463-1) und eine solche von Seiten der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Zudem stand der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig fest und auch die Erörterung von Rechtsfragen im Rahmen einer Verhandlung schien im Hinblick auf die bislang ergangene höchstgerichtliche, hier zitierte Rechtsprechung, nicht geboten (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar2, § 24 VwGVG K. 22 mwN).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da auf eine solche von Seiten der Beschwerdeführerin verzichtet (siehe OZ 6 zu GZ W172 2149683-1 und OZ 14 zu GZ W172 2149683-1 bzw OZ 9 zu W172 2277463-1) und eine solche von Seiten der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Zudem stand der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig fest und auch die Erörterung von Rechtsfragen im Rahmen einer Verhandlung schien im Hinblick auf die bislang ergangene höchstgerichtliche, hier zitierte Rechtsprechung, nicht geboten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar2, Paragraph 24, VwGVG K. 22 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W172.2149683.1.00</p></div>", "next": 0}