{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Auch wenn sich daraus ableiten lässt, dass sich die Einschätzung in Bezug auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinen Gunsten verändert haben mag, so ist doch darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und dem zugrundeliegenden Gutachten zufolge das „anhaltend wahnhafte Symptom“ offenbar nicht gänzlich remittiert ist, sondern lediglich nicht mehr im Vordergrund steht und der Beschwerdeführer auch eine neuroleptische Depotmedikation erhält, die ihn im Umgang mit seinen wahnhaften Vorstellungen unterstützt. Zu verweisen ist auch darauf, dass mit der bedingten Entlassung aus der Anhaltung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs. 2 StGB eine Probezeit für fünf Jahre bestimmt wurde und dem Beschwerdeführer mehrere Weisungen erteilt wurden, nämlich: eine fixe Wohnplatznahme in einem im Beschluss genau bezeichneten forensischen Wohnhaus in Polen und eine weitere nervenärztliche Behandlung sowie auch die Inanspruchnahme der psychosozialen Versorgung in dieser Einrichtung, die Einhaltung der dortigen Hausordnung und die Einbindung in tagesstrukturierende Maßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn sich daraus ableiten lässt, dass sich die Einschätzung in Bezug auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinen Gunsten verändert haben mag, so ist doch darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und dem zugrundeliegenden Gutachten zufolge das „anhaltend wahnhafte Symptom“ offenbar nicht gänzlich remittiert ist, sondern lediglich nicht mehr im Vordergrund steht und der Beschwerdeführer auch eine neuroleptische Depotmedikation erhält, die ihn im Umgang mit seinen wahnhaften Vorstellungen unterstützt. Zu verweisen ist auch darauf, dass mit der bedingten Entlassung aus der Anhaltung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB eine Probezeit für fünf Jahre bestimmt wurde und dem Beschwerdeführer mehrere Weisungen erteilt wurden, nämlich: eine fixe Wohnplatznahme in einem im Beschluss genau bezeichneten forensischen Wohnhaus in Polen und eine weitere nervenärztliche Behandlung sowie auch die Inanspruchnahme der psychosozialen Versorgung in dieser Einrichtung, die Einhaltung der dortigen Hausordnung und die Einbindung in tagesstrukturierende Maßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gerichtsbeschluss ist auch zu entnehmen, dass ohne Auferlegung dieser Weisungen, also im Falle einer unbedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, mit Setzen von mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen als Prognosetaten, wie beispielsweise schweren Körperverletzungen oder neuerlichen gefährlichen Drohungen zu rechnen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass vom Beschwerdeführer daher keine Gefährlichkeit im Sinne der für ihn anwendbaren Rechtsnormen des Fremdenrechtsgesetzes mehr ausgeht, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Vielmehr sieht das Landesgericht für Strafsachen eine weitere Unterbringung und Behandlung des Beschwerdeführers für notwendig an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt kann daher vor dem Hintergrund des Maßnahmenvollzuges von dreizehn Jahren, der schlussendlich tatsächlich erst am 06.07.2023 erfolgten, bedingten Entlassung auf eine Probezeit von fünf Jahren unter Setzung mehrerer, ganz spezifischer und vom Beschwerdeführer einzuhaltender Weisungen, sowie des Umstandes, dass das Landesgericht basierend auf dem dg eingeholten Sachverständigengutachten eine unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ablehnte, da in diesem Fall wieder mit dem Setzen von mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen als Prognosetaten, wie beispielsweise schweren Körperverletzungen oder neuerlichen gefährlichen Drohungen, seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei, nicht erkannt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot mehr erlassen werden dürfte, da von einem entsprechenden Wegfall der von ihm auszugehenden Gefahr auszugehen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer trotz Einladung dazu bislang auch nichts vorgebracht, was für die Annahme einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung und die damit einhergehende Gefährlichkeitsprognose, sprechen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine positive Zukunftsprognose in fremdenrechtlicher Sicht kann zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur in Österreich über familiäre Bindungen verfügt, sich hier seit 2002 aufhält und – seinen Angaben nach – in Polen über keine (maßgeblichen) Anknüpfungspunkte mehr verfügt, wurde sowohl bei Erlassung des ursprünglich unbefristeten Aufenthaltsverbotes durch die BPD, bestätigt durch den UVS, im Rahmen der Festsetzung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren durch die BPD sowie auch bereits im Rahmen des Verfahrens über die Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch das Bundesamt sowie auch das Bundesverwaltungsgericht bereits berücksichtigt. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 08.05.2015 ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten, Umstände wie familiäre soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hätten die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund der nunmehr langjährigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine – weitere – entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung in Strafhaft oder auch im Maßnahmenvollzug naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu relativeren sei, entgegenstehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur in Österreich über familiäre Bindungen verfügt, sich hier seit 2002 aufhält und – seinen Angaben nach – in Polen über keine (maßgeblichen) Anknüpfungspunkte mehr verfügt, wurde sowohl bei Erlassung des ursprünglich unbefristeten Aufenthaltsverbotes durch die BPD, bestätigt durch den UVS, im Rahmen der Festsetzung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren durch die BPD sowie auch bereits im Rahmen des Verfahrens über die Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch das Bundesamt sowie auch das Bundesverwaltungsgericht bereits berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 08.05.2015 ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten, Umstände wie familiäre soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr hätten die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund der nunmehr langjährigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine – weitere – entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung in Strafhaft oder auch im Maßnahmenvollzug naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu relativeren sei, entgegenstehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die diesbezügliche Beurteilung muss umso mehr für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes gelten, zumal sich der Beschwerdeführer noch weitere acht Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015 im Maßnahmenvollzug befand, keine relevanten Änderungen hinsichtlich der familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorgebracht wurden und die schon bestehenden eine weitere Relativierung erfahren haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufrechterhaltung des bisherigen Kontaktes zu Verwandten und Familienangehörigen unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel möglich ist und wurde auch nicht substantiiert dargetan, weshalb es der Familie unmöglich sein sollte, den Beschwerdeführer in Polen zu besuchen. In Anbetracht der immer noch von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ist das Gericht aber ohnehin der Ansicht, dass diese Situation vom Beschwerdeführer zumutbar in Kauf zu nehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal vor dem Hintergrund der vom Vollzugsgericht auferlegten Weisung einer Wohnplatznahme in einem forensischen Zentrum in Polen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in nächster Zeit in sein ehemaliges Umfeld in Österreich zurückkehrt, sei im Hinblick auf eine Abwägung im Sinne des Art 8 EMRK lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Gewalttaten unter anderem im Kreis der damaligen Familie und Nachbarschaft begangen hat und sich weder aus dem Gerichtsgutachten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Sicherheit ableiten lässt, dass von diesem nunmehr keine Gefahr mehr für die ehemaligen Gewaltopfer ausginge.Zumal vor dem Hintergrund der vom Vollzugsgericht auferlegten Weisung einer Wohnplatznahme in einem forensischen Zentrum in Polen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in nächster Zeit in sein ehemaliges Umfeld in Österreich zurückkehrt, sei im Hinblick auf eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Gewalttaten unter anderem im Kreis der damaligen Familie und Nachbarschaft begangen hat und sich weder aus dem Gerichtsgutachten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Sicherheit ableiten lässt, dass von diesem nunmehr keine Gefahr mehr für die ehemaligen Gewaltopfer ausginge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch angesichts der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden.Auch angesichts der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Lediglich klarstellend wird schließlich festgehalten, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen den Beschwerdeführer schlussendlich mit Bescheid vom 10.11.2011 erlassenen, zehnjährigen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben wurde.3.2.6. Lediglich klarstellend wird schließlich festgehalten, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen den Beschwerdeführer schlussendlich mit Bescheid vom 10.11.2011 erlassenen, zehnjährigen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach sind im gegenständlichen Fall nicht die durch das FrÄG 2017 eingeführten Übergangsbestimmungen des § 125 Abs. 30 FPG in Bezug auf den Beginn der im Aufenthaltsverbot gesetzten Frist, der sich für vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 richtete, anzuwenden, sondern richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach dem gegenständlich geltenden § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG idF des FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017), wonach die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach sind im gegenständlichen Fall nicht die durch das FrÄG 2017 eingeführten Übergangsbestimmungen des Paragraph 125, Absatz 30, FPG in Bezug auf den Beginn der im Aufenthaltsverbot gesetzten Frist, der sich für vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, richtete, anzuwenden, sondern richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach dem gegenständlich geltenden Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG in der Fassung des FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,), wonach die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2023 nach Polen abgeschoben. Die Abschiebung ist auch als „Ausreise“ im Sinne des § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG anzusehen, sodass die Frist des zehnjährigen Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers mit 09.07.2023 zu laufen begonnen hat (vgl. abermals VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 23).Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2023 nach Polen abgeschoben. Die Abschiebung ist auch als „Ausreise“ im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG anzusehen, sodass die Frist des zehnjährigen Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführers mit 09.07.2023 zu laufen begonnen hat vergleiche abermals VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Der Beschwerdeführer zieht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich in Beschwerde, sohin auch die in Spruchpunkt II. erfolgte Festsetzung von Bundesverwaltungsabgaben. In der Sache bringt der Beschwerdeführer hiezu jedoch nichts vor und kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine amtswegig aufzugreifende Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erkennen.3.3. Der Beschwerdeführer zieht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich in Beschwerde, sohin auch die in Spruchpunkt römisch zwei. erfolgte Festsetzung von Bundesverwaltungsabgaben. In der Sache bringt der Beschwerdeführer hiezu jedoch nichts vor und kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine amtswegig aufzugreifende Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2016790.2.00</p></div>", "next": 0}