{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">GP zu § 17 Abs. 5 leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr § 17 Abs. 4 leg. cit.). Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 4 lit. a leg.cit das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.Bei der Interpretation des Begriffes „angemessen“ im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, nämlich dass der Waisenversorgungsgenuss – so wie die anderen Ansprüche nach dem PG 1965 – grundsätzlich nicht nur auf die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Deckung der Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nach dem Subsidiaritätsprinzip abzielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr läuft dieser Begriff auf eine dem während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus vergleiche die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR römisch zehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit.). Dementsprechend ordnet Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, leg.cit das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur weiteren Auslegung des Begriffes des \"angemessenen Lebensunterhaltes\" kann im Hinblick auf den Versorgungszweck auch auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden, die die Versorgung von nicht selbsterhaltungsfähigen Menschen sicherstellen. Ein Beispiel ist etwa jener über den angemessenen Unterhalt des Kindes gemäß § 140 Abs. 1 ABGB (zum Rückgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen zur näheren Auslegung Tatbestandsmerkmale des \"angemessenen Lebensunterhaltes\" nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965, vgl. etwa das in Germ-Zach, Pensionsrecht der Bundesbeamten, unter FN 25 zu § 17 PG 1965 zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März 1966, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 78/1966, und die dort zitierten zivilrechtlichen Bestimmungen).Zur weiteren Auslegung des Begriffes des \"angemessenen Lebensunterhaltes\" kann im Hinblick auf den Versorgungszweck auch auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden, die die Versorgung von nicht selbsterhaltungsfähigen Menschen sicherstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Beispiel ist etwa jener über den angemessenen Unterhalt des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB (zum Rückgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen zur näheren Auslegung Tatbestandsmerkmale des \"angemessenen Lebensunterhaltes\" nach Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965, vergleiche etwa das in Germ-Zach, Pensionsrecht der Bundesbeamten, unter FN 25 zu Paragraph 17, PG 1965 zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März 1966, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 78 aus 1966,, und die dort zitierten zivilrechtlichen Bestimmungen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angemessenheit im Sinn des § 140 Abs. 1 ABGB orientiert sich wiederum an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band3, Rz 4 zu § 140 ABGB mwN).Die Angemessenheit im Sinn des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB orientiert sich wiederum an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern vergleiche etwa Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band3, Rz 4 zu Paragraph 140, ABGB mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des \"angemessenen Lebensunterhaltes\" in § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Ein Ruhen kommt nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen - an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten - angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des \"angemessenen Lebensunterhaltes\" in Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Ruhen kommt nach Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen - an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten - angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gilt daher in einem weiteren Schritt die Frage zu beantworten, wie die Lebensverhältnisse zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren. Um die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 verlässlich beurteilen zu können, sind nachvollziehbar begründete Feststellungen über die zu Lebzeiten des Beamten maßgeblichen Lebens-, insbesondere Einkommensverhältnisse zu treffen.Es gilt daher in einem weiteren Schritt die Frage zu beantworten, wie die Lebensverhältnisse zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren. Um die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 verlässlich beurteilen zu können, sind nachvollziehbar begründete Feststellungen über die zu Lebzeiten des Beamten maßgeblichen Lebens-, insbesondere Einkommensverhältnisse zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit das Ruhen der Ansprüche nach Abs. 2 und 3 leg. cit. für den Fall des Bezuges von Einkünften, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes dienen, vorsieht, werden lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge gefasst, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen. Es entspricht daher eine Heranziehung von \"Überschüssen\", sohin von Vermögen, das in anderen Perioden gebildet worden war, zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhaltes nicht dem Gesetz (vgl VwGH 15.05.2013, 2012/12/0092). Da Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, leg. cit das Ruhen der Ansprüche nach Absatz 2 und 3 leg. cit. für den Fall des Bezuges von Einkünften, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes dienen, vorsieht, werden lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge gefasst, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen. Es entspricht daher eine Heranziehung von \"Überschüssen\", sohin von Vermögen, das in anderen Perioden gebildet worden war, zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhaltes nicht dem Gesetz vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/12/0092). § 17 Abs. 3 PG 1965 ist nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. § 17 Abs. 4 lit.a leg.cit fasst daher lediglich anderen Einkünfte des Waisen ins Auge, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Nicht erfasst ist die Forderung der Verwertung von Vermögen, um die Bedürfnisse des Waisens abzudecken. Dies bedeutet, dass die Früchte aus Vermögen, soweit sie Einkünfte iSd § 2 EstG 1988 darstellen und soweit sie nicht steuerfrei sind, als Einkünfte iSd § 17 Abs. 4 lit.a PG 1965 zu veranschlagen sind (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074). Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 ist nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, leg.cit fasst daher lediglich anderen Einkünfte des Waisen ins Auge, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Nicht erfasst ist die Forderung der Verwertung von Vermögen, um die Bedürfnisse des Waisens abzudecken. Dies bedeutet, dass die Früchte aus Vermögen, soweit sie Einkünfte iSd Paragraph 2, EstG 1988 darstellen und soweit sie nicht steuerfrei sind, als Einkünfte iSd Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 zu veranschlagen sind (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Einkünfte nach § 17 Abs. 5 erster Satz leg.cit. kommen vorerst einmal nur die in § 2 des EstG 1988 angeführten Einkünfte in Betracht, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nicht selbständiger gelten nach Z 1 jedoch auch u.a. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung. Hingegen sind (wiederkehrende) Geldleistungen nach dem Bundespflegegesetz in § 17 Abs. 5 PG 1965 an keiner Stelle genannt. Als Einkünfte nach Paragraph 17, Absatz 5, erster Satz leg.cit. kommen vorerst einmal nur die in Paragraph 2, des EstG 1988 angeführten Einkünfte in Betracht, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nicht selbständiger gelten nach Ziffer eins, jedoch auch u.a. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung. Hingegen sind (wiederkehrende) Geldleistungen nach dem Bundespflegegesetz in Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 an keiner Stelle genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 2 Abs. 2 EstG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und Abzug der Sonderausgaben (§ 18), und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln (vgl VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074). Nach Paragraph 2, Absatz 2, EstG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,), und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074).</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 17 Abs. 4 PG 1965 werden auch die maßgeblichen Einkünfte – einerseits Einkünfte nach dem EstG 1988, andererseits die in den Z 1-5 genannten öffentlichen Leistungen – taxativ aufgezählt. Nicht enthalten sind beispielsweise Lotterie oder Spielgewinne. Gerade die Bezugnahme auf den einkommensteuerrechtlichen Einkunftsbegriff zeigt, dass die Einkünfte von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sein müssen; eine monatsbezogene Prüfung, ob mit den Einkünften der angemessene Unterhalt bestritten werden kann, würde diesem Verständnis entgegenstehen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die letzten beiden Sätze des § 17 Abs. 5 letzter Satz PG 1965, wonach Ferialeinkünfte von Schülern und Studierenden außer Betracht bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigung wenige Tage über einen bestimmten Zeitraum der Ferien hinausgeht. In Paragraph 17, Absatz 4, PG 1965 werden auch die maßgeblichen Einkünfte – einerseits Einkünfte nach dem EstG 1988, andererseits die in den Ziffer eins -, 5, genannten öffentlichen Leistungen – taxativ aufgezählt. Nicht enthalten sind beispielsweise Lotterie oder Spielgewinne. Gerade die Bezugnahme auf den einkommensteuerrechtlichen Einkunftsbegriff zeigt, dass die Einkünfte von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sein müssen; eine monatsbezogene Prüfung, ob mit den Einkünften der angemessene Unterhalt bestritten werden kann, würde diesem Verständnis entgegenstehen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die letzten beiden Sätze des Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz PG 1965, wonach Ferialeinkünfte von Schülern und Studierenden außer Betracht bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigung wenige Tage über einen bestimmten Zeitraum der Ferien hinausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zweck der Berücksichtigung von Einkünften, die zum Ruhen führen, gebietet ein Abstellen auf tatsächlich zufließende Nettoeinkünfte. Auch die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen sind zu berücksichtigen (Neumayr in Riessner/Neumayr, ZellKomm. öffDR § 17 PG 1965).Der Zweck der Berücksichtigung von Einkünften, die zum Ruhen führen, gebietet ein Abstellen auf tatsächlich zufließende Nettoeinkünfte. Auch die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen sind zu berücksichtigen (Neumayr in Riessner/Neumayr, ZellKomm. öffDR Paragraph 17, PG 1965)., 3.1.3. Einkommen des BF im 2020 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts 3.1.3.1. Vermietung von Top 6 inkl. Garage und Top 13 inkl. Garage Wie sich aus der vom Steuerberater des BF erstellten Überschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 für die von ihm vermietete Eigentumswohnung Top 6 mit dem Garagenplatz ergibt, hatte der BF ein Mieteinkommen von € 7.415,09 (€ 6.424,12 + € 990,97). In Abzug zu bringen sind die Betriebskosten in der Höhe von € 1.905,32. Die Finanzierungskosten in Form der Kreditaufnahme für den Kauf der Wohnungen Top 6 in der Höhe von € 2.042,45 sowie sonstige Aufwendungen (vgl VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074) dienen dem Vermögensaufbau, sodass diese nicht berücksichtigt werden können. Daraus resultiert ein Einkommensbetrag von € 5.509,77 (€ 7.415,09 - € 1.905,32).Wie sich aus der vom Steuerberater des BF erstellten Überschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 für die von ihm vermietete Eigentumswohnung Top 6 mit dem Garagenplatz ergibt, hatte der BF ein Mieteinkommen von € 7.415,09 (€ 6.424,12 + € 990,97). In Abzug zu bringen sind die Betriebskosten in der Höhe von € 1.905,32. Die Finanzierungskosten in Form der Kreditaufnahme für den Kauf der Wohnungen Top 6 in der Höhe von € 2.042,45 sowie sonstige Aufwendungen vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074) dienen dem Vermögensaufbau, sodass diese nicht berücksichtigt werden können. Daraus resultiert ein Einkommensbetrag von € 5.509,77 (€ 7.415,09 - € 1.905,32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Überschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 für die von ihm vermietete Eigentumswohnung Top 13 mit dem Garagenplatz geht hervor, dass der BF über ein Mieteinkommen von € 9.232,56 (€ 8.097,96 + € 1.134,60) verfügte. In Abzug zu bringen sind die Betriebskosten in der Höhe von € 1.947,40. Daraus resultiert ein Einkommensbetrag von € 7.285,16 (€ 9.232,56 - € 1.947,40). Die Finanzierungskosten in der Höhe von € 2.216,37 sowie sonstige Aufwendungen (vgl VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074) dienen dem Vermögensaufbau, sodass diese nicht berücksichtigt werden können. Aus der Überschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 für die von ihm vermietete Eigentumswohnung Top 13 mit dem Garagenplatz geht hervor, dass der BF über ein Mieteinkommen von € 9.232,56 (€ 8.097,96 + € 1.134,60) verfügte. In Abzug zu bringen sind die Betriebskosten in der Höhe von € 1.947,40. Daraus resultiert ein Einkommensbetrag von € 7.285,16 (€ 9.232,56 - € 1.947,40). Die Finanzierungskosten in der Höhe von € 2.216,37 sowie sonstige Aufwendungen vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/12/0074) dienen dem Vermögensaufbau, sodass diese nicht berücksichtigt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus resultiert ein Gesamteinkommen für Vermietung der beiden Wohnungen im Jahr 2020 in der Höhe von € 12.794,93 (€ 5.509,77 + € 7.285,16).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.2. Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Aus der Verpachtung der landwirtschaftlich genutzten, fünf Grundstücke bezog der BF – nicht den im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 angeführten Betrag von € 304,50 (€ 350,00 – 13%), sondern den unter Punkt 1.9. bzw. Punkt 2.3. für das Jahr 2020 angeführten Betrag für eine Pacht von € 913,50 (€ 1.050,00 – 13%). Daran ändert auch nichts, dass im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 lediglich ein Betrag von € 304,50 (€ 350,00 - 13%) an Pachteinkommen aufscheint. Der Finanzbehörde lag offensichtlich andere Unterlagen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ergibt sich ein Gesamteinkommen aus der Vermietung der 2 Eigentumswohnungen inkl. Garage in der Höhe von € 12.794,93 und der Verpachtung in der Höhe von € 913,50 von € 13.708,43. Abzüglich der Einkommenssteuer für Vermietung und Verpachtung (€ 2.482,20) resultiert daraus ein Betrag von € 11.226,23 an Einkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.3. Gehalt aus nichtselbständiger Tätigkeit Gemäß dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 hat der BF aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XXXX in Teilzeit (€ 9.968.05) abzüglich der Steuern € 8.827,48 bezogen. Diese Teilzeitbeschäftigung hielt der BF bereits seit Beginn seines Studiums an der Technischen Universität XXXX (2016) aufrecht, um gleichzeitig sein Studium betreiben und nebenbei Berufserfahrung sammeln zu können. Gemäß dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 hat der BF aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der römisch 40 in Teilzeit (€ 9.968.05) abzüglich der Steuern € 8.827,48 bezogen. Diese Teilzeitbeschäftigung hielt der BF bereits seit Beginn seines Studiums an der Technischen Universität römisch 40 (2016) aufrecht, um gleichzeitig sein Studium betreiben und nebenbei Berufserfahrung sammeln zu können. , 3.1.3.4. Gesamteinkommen in Jahr 2020 Aus den Beträgen von € 11.226,23 (Vermietung und Verpachtung) zuzüglich € 8.827,48 (nichtselbständiger Tätigkeit) ergibt sich für den BF ein Einkommen in der Höhe von € 20.053,71. Hinzu kommt die Unterstützung seiner Mutter in der Höhe von 7.200,00 (€ 600/Monat), sodass daraus ein Einkommen in der Höhe von € 27.253,71 für den BF resultiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommen noch die vom BF mit Schreiben vom 22.11.2021 bekannt gegebenen Nettozinsen im Jahr 2020 für drei Bausparverträgen in der Höhe von € 169,73 und Kursgewinne und Dividenden in der Höhe von € 277,04. Zinsen aus den Girokonten belaufen sich lediglich auf einen einstelligen Betrag. Unter Berücksichtigung dieser Positionen ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 27.650,48. Dies ergibt in Summe ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.304,20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht außer Acht zu lassen sind die monatliche Miete für seine Wohnung in XXXX (€ 400,00/Monat) sowie die monatlichen Erhaltungskosten für das Haus seines Vaters im XXXX (€ 300,50/Monat). Werden diese Ausgaben von insgesamt € 700,50 in Abzug von dem monatlichen Einkommen in der Höhe von € 2.304,20 gebracht, ergibt sich daraus für das Jahr 2020 ein monatlicher Gesamteinkommensbetrag von € 1.603,70 (€ 2.304,20 – € 700,50 = € 1.603,70). Nicht außer Acht zu lassen sind die monatliche Miete für seine Wohnung in römisch 40 (€ 400,00/Monat) sowie die monatlichen Erhaltungskosten für das Haus seines Vaters im römisch 40 (€ 300,50/Monat). Werden diese Ausgaben von insgesamt € 700,50 in Abzug von dem monatlichen Einkommen in der Höhe von € 2.304,20 gebracht, ergibt sich daraus für das Jahr 2020 ein monatlicher Gesamteinkommensbetrag von € 1.603,70 (€ 2.304,20 – € 700,50 = € 1.603,70).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF stand damit im Jahr 2020 ein monatlicher Einkommensbetrag von € 1.603,70 zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Einkommen des BF vor dem Tod seines Vaters (30.04.2018) Vor dem Tod seines Vaters (30.04.2018) erhielt der BF eine Unterstützung von seinem Vater in der Höhe von € 650,--/pro Monat. Seine Mutter unterstützte den BF mit € 600,--/Monat. Die Unterstützung durch seine Eltern belief sich daher auf € 1.250,--/Monat (im Jahr € 15.000).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem war der BF Teilzeit bei dem Unternehmen XXXX beschäftigt. Er erhielt dafür € 737,34/Monat (€ 8.848,08). Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von € 1.987,34. Zudem war der BF Teilzeit bei dem Unternehmen römisch 40 beschäftigt. Er erhielt dafür € 737,34/Monat (€ 8.848,08). Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von € 1.987,34.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Mietkosten für die Wohnung in XXXX in der Höhe von € 400,00/Monat stand dem BF vor dem Tod seines Vaters ein Betrag von € 1.587,34/Monat zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Mietkosten für die Wohnung in römisch 40 in der Höhe von € 400,00/Monat stand dem BF vor dem Tod seines Vaters ein Betrag von € 1.587,34/Monat zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 dazu ausführte, konnte er mit diesem monatlichen Einkommen vor dem Tod seines Vaters ein gutes Leben führen und sogar Ersparnisse anlegen. Damit ist davon auszugehen, dass der BF auch im Jahr 2020 mit einem monatlichen Einkommen von € 1.603,70 über Einkünfte verfügt hat, mit denen er einen angemessenen Lebensunterhalt im Sinne des § 17 Abs. 4 lit.a PG 1965 bestreiten konnte. Wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 dazu ausführte, konnte er mit diesem monatlichen Einkommen vor dem Tod seines Vaters ein gutes Leben führen und sogar Ersparnisse anlegen. Damit ist davon auszugehen, dass der BF auch im Jahr 2020 mit einem monatlichen Einkommen von € 1.603,70 über Einkünfte verfügt hat, mit denen er einen angemessenen Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 bestreiten konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Schlussfolgerungen Im Vergleich zum Einkommen vor dem Tod seines Vaters in der Höhe von € 1.587,34/Monat stand dem BF im Jahr 2020 bei einem Jahresgesamteinkommen von € 27.650,48 damit bei einem monatlichen Betrag von € 2.304,20 abzüglich der monatlichen Miete von € 400,00 und den Aufwendungen für das Haus im XXXX in der Höhe von € 300,50 ein monatlicher Einkommensbetrag von € 1.603,70 zur Verfügung. Im Vergleich zum Einkommen vor dem Tod seines Vaters in der Höhe von € 1.587,34/Monat stand dem BF im Jahr 2020 bei einem Jahresgesamteinkommen von € 27.650,48 damit bei einem monatlichen Betrag von € 2.304,20 abzüglich der monatlichen Miete von € 400,00 und den Aufwendungen für das Haus im römisch 40 in der Höhe von € 300,50 ein monatlicher Einkommensbetrag von € 1.603,70 zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei der Beantwortung der Frage, wie Lebensverhältnisse des BF zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren, um die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses gemäß § 17 Abs. 4 verlässlich beurteilen zu können, ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation von folgenden Voraussetzungen auszugehen: Die eigenen Einkünfte des BF im Jahr 2020 mit € 1.603,70/Monat im Vergleich denen zu Lebzeiten seines Vaters mit € 1.587,34/Monat waren um € 16,35/Monat höher. Damit ist dem BF, der bereits - seinen eigenen Angaben zufolge - zu Lebzeiten seines Vaters mit dem Betrag von € 1.587,34 während seines Studiums BA technische Chemie ein gutes Auslagen und damit einen angemessenen Lebensunterhalt habe, wohl auch die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes gemäß § 17 Abs. 4 lit.a PG 1965 mit einem monatlichen Einkommen von € € 1.603,70 möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sich die Einkommensverhältnisse im 2021 wesentlich ändern würden, wurde vom BF nicht vorgebracht. Es wurden dazu auch keine weiteren Unterlagen dafür vorgelegt. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei der Beantwortung der Frage, wie Lebensverhältnisse des BF zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren, um die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses gemäß Paragraph 17, Absatz 4, verlässlich beurteilen zu können, ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation von folgenden Voraussetzungen auszugehen: Die eigenen Einkünfte des BF im Jahr 2020 mit € 1.603,70/Monat im Vergleich denen zu Lebzeiten seines Vaters mit € 1.587,34/Monat waren um € 16,35/Monat höher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist dem BF, der bereits - seinen eigenen Angaben zufolge - zu Lebzeiten seines Vaters mit dem Betrag von € 1.587,34 während seines Studiums BA technische Chemie ein gutes Auslagen und damit einen angemessenen Lebensunterhalt habe, wohl auch die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 mit einem monatlichen Einkommen von € € 1.603,70 möglich. Dass sich die Einkommensverhältnisse im 2021 wesentlich ändern würden, wurde vom BF nicht vorgebracht. Es wurden dazu auch keine weiteren Unterlagen dafür vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung der genannten Beträge stützte sich das Bundesverwaltungsgericht primär – wie oben ausgeführt – auf im Sinne des § 2 EstG 1988 angeführte Einkünfte, die aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 hervorgehen, sowie auf die in der vom BF übermittelten Überschussrechnung per 31.12.2020. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für die Berechnung der genannten Beträge stützte sich das Bundesverwaltungsgericht primär – wie oben ausgeführt – auf im Sinne des Paragraph 2, EstG 1988 angeführte Einkünfte, die aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 hervorgehen, sowie auf die in der vom BF übermittelten Überschussrechnung per 31.12.2020. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zu Spruchpunkt B Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2253434.1.00</p></div>", "next": 0}